Gesetze / Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 16.09.2022 – 2 B 225/22
Az.: 2 B 225/22 5 L 546/22 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der Frau 3. des Herrn sämtlich wohnhaft: - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Aufnahme an die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule A in D im Schuljahr 2022/2023; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde
2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 16. September 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. Juli 2022 - 5 L 546/22 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. vorläufig bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule A im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. vorläufig in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule A in D im Schuljahr 2022/2023 aufzunehmen, zu Unrecht abgelehnt. Auf die von den Antragstellern hiergegen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, hat der Senat den Antragsgegner daher unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung entsprechend verpflichtet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 6 Abs. 1 Schulordnung Gemeinschaftsschulen (SOGES) werden Schülerinnen und Schüler im Anschluss an die Grundschule in die Klassenstufe 5 der 1 2 3
3 Gemeinschaftsschule aufgenommen. Über die Aufnahme entscheidet nach § 6 Abs. 2 SOGES die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmeanträge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsgeber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwägungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, welche der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Berücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnahmebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefallen (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Schulleiterin oder des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin der Gemeinschaftsschule A, deren Eingangsklasse 5 im Schuljahr 2022/2023 vierzügig zu führen ist, auf der Grundlage von 104 Plätzen, denen nach Abmeldung mehrerer Schüler 199 Anmeldungen, darunter von einer blinden Schülerin, gegenüberstanden, durchgeführte Auswahlverfahren den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. Die Entscheidung beruht auf der unzutreffenden Annahme, dass die Zahl der verfügbaren Ausbildungsplätze in drei der Klassen jeweils 28 Schüler und in der Klasse, in der die blinde Schülerin inklusiv unterrichtet wird, lediglich 20 Schüler beträgt. Nach § 4a Abs. 2 Satz 1 SächsSchulG werden in allen Schularten, mithin auch in Gemeinschaftsschulen, je Klasse nicht mehr als 28 Schüler unterrichtet. Während 4 5
4 Überschreitungen dieser Klassenobergrenze gemäß § 4a Abs. 2 Satz 2 SächsSchulG der Beschlussfassung durch die Schulkonferenz bedürfen, ermächtigt § 4a Abs. 2 Satz 3 SächsSchulG die oberste Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung für bestimmte Schularten und Förderschultypen in einzelnen Unterrichtsfächern oder Organisationsformen sowie für die inklusive Unterrichtung geringere Klassenobergrenzen festzulegen. Auf dieser Grundlage hat das Staatsministerium für Kultus die Sächsische Klassenbildungsverordnung (SächsKlassBVO) vom 7. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 384) erlassen und in § 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass bei der Bildung von u. a. Klassen hinsichtlich der Obergrenze inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf höher gewichtet werden und in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 Gewichtungszuschläge für die einzelnen Förderschwerpunkte im Sinn von § 4c Abs. 2 SächsSchulG festgelegt. Hiernach beträgt der Gewichtungszuschlag für inklusiv unterrichtete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen 0,5 (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsKlassBVO). Eine Regelung über einen Gewichtungszuschlag für inklusiv unterrichtete blinde Schülerinnen und Schüler findet sich in der Klassenbildungsverordnung hingegen nicht. Dies rechtfertigt indes nicht, den Gewichtungszuschlag für blinde Schülerinnen und Schüler ebenso wie für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen einheitlich mit jeweils 0,5 anzusetzen. Insoweit teilt der Senat vielmehr die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass zwischen sehbehinderten und blinden Schülerinnen und Schülern hinsichtlich des Förderbedarfs Unterschiede von erheblichem Gewicht bestehen (Beschlussabdruck S. 10, 11), die dazu führen, dass für letztgenannte Schülerinnen und Schüler die Berücksichtigung eines den Wert von 0,5 überschreitenden Gewichtungszuschlags erforderlich ist. Bei dessen Bestimmung orientiert sich der Senat an § 2 Abs. 3 Satz 1 SächsKlassBVO, wonach die Gewichtungszuschläge der bei der Klassenbildung zu berücksichtigenden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der Summe den Wert von 5 nicht überschreiten sollen. Sinn und Zweck der Regelung ist, bei der Ausgestaltung der inklusiven Unterrichtung eine Häufung von Schülerinnen und Schülern mit bestimmten oder unterschiedlichen Förderschwerpunkten in einer Klasse oder einzelnen Klassen zu vermeiden, was der Verordnungsgeber bei Gewichtungszuschlägen von insgesamt 5 in der Regel nicht mehr als gegeben erachtet (vgl. Adolf/Berenbruch/Hoffmann/Maier, Schulrecht Sachsen, Kennzahl 20.4c zu § 4c SächsSchulG Anm. 8). Ist dieser Wert erreicht, soll deshalb keine weitere Schülerin oder kein weiterer Schüler mit Förderbedarf der Klasse zugeteilt werden. Diese Gründe gelten der Sache nach unabhängig davon, ob es um die Addition der
5 Gewichtungszuschläge mehrerer Schülerinnen und Schüler oder - wie hier - um den Gewichtungszuschlag einer blinden Schülerin geht. Im Hinblick auf diese von der Klassenbildungsverordnung vorgegebene Wertung ist es sowohl der Schulleiterin wie dem Senat aus Rechtsgründen verwehrt, einen höheren Gewichtungszuschlag als fünf Plätze festzusetzen. Hierfür besteht keine normative Rechtsgrundlage. Soweit nach § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsKlassBVO Ausnahmen insbesondere zulässig sind, wenn die Unterrichtung einer größeren Zahl von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in bestimmten Förderschwerpunkten fachlich und pädagogisch begründet ist, liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil lediglich eine blinde Schülerin in einer der vier Eingangsklassen inklusiv unterrichtet werden soll und vom Antragsgegner nicht vorgetragen wird, dass der aufgenommene Bewerber mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sehen ebenfalls in dieser Klasse inklusiv unterrichtet wird, wofür bei insgesamt vier Eingangsklassen zudem keine durchgreifenden Gründe ersichtlich sind. Ausgehend davon sind an der Gemeinschaftsschule A im Schuljahr 2022/2023 (4 x 28 =) 112 Plätzen vorhanden, von denen zunächst drei Ausbildungsplätze für Wiederholer (vgl. Senatsbeschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) abzuziehen und nach dem ersten und dem zweiten Aufnahmekriterium jeweils ein Platz an die blinde Schülerin mit einem Gewichtungszuschlag von fünf Plätzen und ein Geschwisterkind zu vergeben sind. Für die restlichen (199 – 2 =) 197 Aufnahmebewerber verbleiben somit (112 – 3 – 1 – 5 – 1 =) 102 Plätze. Demgegenüber hat die Schulleiterin lediglich (112 – 3 – 1 – 8 – 1 =) 99 Plätze nach dem dritten und vierten Ausnahmekriterium in, wie das Verwaltungsgericht im Einzelnen dargelegt hat (Beschlussabdruck S. 15, 16), rechtlich nicht zu beanstandender Weise verlost, wobei der Antragsteller zu 1. keinen Platz erhielt. Von den ausgelosten Schülern verursachte ein Schüler wegen Förderbedarfs im Förderschwerpunkt Sehen einen Gewichtungszuschlag von 0,5, gerundet einem Platz, so dass die Schulleiterin letztlich 98 Schüler aufgenommen hat. An der Gemeinschaftsschule sind mithin noch (102 – 98 – 1 =) drei freie Plätze vorhanden, von denen der Antragsteller zu 1. einen Platz erhält, nachdem beim Senat lediglich noch ein Beschwerdeverfahren anhängig ist, in dem die Antragstellerin ebenfalls ihre vorläufige Aufnahme in die Klassenstufe 5 der Gemeinschaftsschule A begehrt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 6 7 8 9
6 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 10