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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 21.09.2022 – 5 A 980/19
Az.: 5 A 980/19
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil
In der Verwaltungsrechtssache
der
- Klägerin -
- Berufungsklägerin -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Görlitz vertreten durch den Landrat Bahnhofstraße 24, 02826 Görlitz
- Beklagter -
- Berufungsbeklagter -
wegen
Ausbildungsförderung hier: Berufung
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsge- richt Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. September 2022 am 21. September 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2019 - 2 K 500/15 - geändert, soweit die Klage abgewiesen worden war. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2013 verpflichtet, den Bescheid vom 21. September 2012 zurückzunehmen und der Klägerin für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs- gesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechts- zügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstre- ckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreck- baren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Bewilligung von „Schüler-BAföG“ für den Besuch eines Beruf- lichen Gymnasiums. Die Eltern der ____ _ 1996 geborenen Klägerin wohnten im streitgegenständlichen Zeitraum in G.____. Seit dem 1. September 2012 hatte die Klägerin ihren Wohnsitz in D._____. Sie besuchte auf der Grundlage eines am 12. Mai 2012 geschlossenen Schulvertrages ab dem 1. August 2012 das Berufliche Gymnasium der H._____ _____ A._____ (H.____ _) in D.___ __ mit dem Ziel der Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife, Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft. Erster Schul- tag war dabei der 3. September 2012. Bei dem Beruflichen Gymnasium handelte es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule. Der Schulträger betrieb neben diesem Beruflichen Gymnasium noch weitere Schulen an mehreren Standorten in D._____, insbesondere Ausbildungen im Gastronomiebereich, eine Oberschule, ein Allgemein- bildendes Gymnasium und eine Fachoberschule. Ausweislich des Ausbildungsstätten- verzeichnisses für den Freistaat Sachsen bietet er im Beruflichen Schulzentrum der 1 2
H._____ Schulen D._____ (A.___ __) den Bildungsgang Hotelfachmann/-frau mit ei- ner Dauer von 3 Jahren in einer Berufsfachschule (als gleichwertig anerkannte private Ergänzungsschule) an. Mit der Klägerin war für den Besuch des Beruflichen Gymnasiums schulvertraglich die Erteilung von Unterricht nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde erlassenen Lehrplänen und Stundentafeln der Klassenstufe 11 und der Jahrgangsstufen 12 und 13 vereinbart. Die Klägerin nahm auf der Grundlage einer am 12. Mai 2012 mit der H._____ geschlossenen zusätzlichen Vereinbarung zudem an Interessengemeinschaften (IG) teil. Vertraglich vereinbartes Ziel der Interessenge- meinschaften im Freizeitbereich war die Vorbereitung auf die Prüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) zur Hotelfachfrau im Januar 2016. Die Interessengemein- schaften sollten nach der Vereinbarung am 1. August 2012 beginnen und mit dem Ab- legen des Abiturs enden. Gegenstand der Interessengemeinschaften war der Erwerb theoretischer und praktischer Fähigkeiten, die nicht bereits durch den Besuch des Be- ruflichen Gymnasiums vermittelt werden. Die Inhalte richteten sich nach dem Berufsbild Hotelfachfrau/Hotelfachmann und der Verordnung über die Berufsausbildung im Gast- gewerbe vom 13. Februar 1998. Die Vereinbarung war für den Schüler jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündbar. Die Vereinbarung endete au- ßerdem, wenn das Schulverhältnis am Beruflichen Gymnasium vorzeitig endete. Die Klägerin legte die Prüfung vor der IHK zur Hotelfachfrau schließlich am 14. Januar 2016 erfolgreich ab. Am 24. Juli 2012 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums der H._____. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 21. September 2012 ab, weil die Ausbildung nicht gemäß § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1a BAföG förderfähig sei. Am 30. Oktober 2012 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch der Klasse 11 des Beruflichen Gymnasiums der H._____. Diesen An- trag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2013 für den Bewilligungszeitraum 10/2012 - 7/2013 erneut in der Sache ab, weil von der Wohnung der Eltern der Klägerin eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte, das Berufliche Schulzentrum für Wirtschaft und Soziales in G._____, erreichbar sei. Die von der Klägerin absolvierte Ausbildung sei vergleichbar mit der Ausbildung am Beruflichen Schulzentrum G._____, Allgemeine Hochschulreife, Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften. Hiergegen erhob 3 4 5
die Klägerin am 7. Februar 2013 Widerspruch, den die Landesdirektion Sachsen mit Widerspruchsbescheid vom 20. März 2013 als unbegründet zurückwies. Die Klägerin hat am 22. April 2013 vertreten durch ihre Mutter Klage erhoben, mit der sie zunächst die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz für den Bewilligungszeitraum 8/2012 - 7/2013, später nur noch für den Bewilligungszeitraum 9/2012 - 7/2013 begehrte. Nachdem zunächst mit Zustimmung der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens ange- ordnet worden war, wurde das Verfahren auf gerichtliche Anordnung vom 8. April 2015 fortgeführt. Die Klägerin machte geltend, sie habe mit der H._____ am 12. Mai 2012 einen zusätz- lichen Ausbildungsvertrag geschlossen. Die Ausbildung sollte nach diesem Vertrag ebenfalls am 1. August 2012 beginnen und mit der Prüfung vor der IHK enden. Sie habe während des Besuchs des Gymnasiums bereits eine größere Anzahl von Veran- staltungen bei der H._____ für ihre Ausbildung zur Hotelfachfrau besucht. Nur deshalb sei auch eine verkürzte Ausbildungszeit und Zulassung zur Prüfung bei der IHK mög- lich. Bei der Ausbildung zur Hotelfachfrau an der H._____ handele es sich um eine förderfähige Ausbildung, wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in seiner Ent- scheidung vom 15. März 2015 festgestellt habe. Diese Ausbildungsmöglichkeit bestehe am Beruflichen Schulzentrum G._____ nicht. Die Ausbildungsinhalte würden nicht (nur) im Freizeitbereich, sondern im Rahmen des Schulbesuchs des Gymnasiums vermittelt. Die beiden Ausbildungsteile - berufliche Gymnasialausbildung und Fachausbildung zur Hotelfachfrau - seien ineinander verzahnt gewesen. Auch spreche der Umstand, dass für die Annahme an der H.____ ein Gesundheitszeugnis für die Arbeit im Lebensmittel- /Gastbereich erforderlich gewesen sei, für eine Verzahnung beider Ausbildungen. Au- ßerdem sei die Fremdsprache Spanisch nicht am Beruflichen Gymnasium in G._____ unterrichtet worden. Aufgrund einer fehlenden Lehrkraft für Französisch sei ab dem ersten Schuljahr an der H._____ Spanisch gelehrt worden. Ursprünglich habe sie, weil sie bereits mehrere Jahre Unterricht in Französisch gehabt habe, dieses Fach als zweite Fremdsprache nach Englisch fortführen und mit dem Abitur abschließen wollen. Spanisch sei für das Hotel- und Gaststättenbranche aber ebenso wichtig wie Franzö- sisch. Zusammenfassend sei festzustellen, dass sich die H.___ vom Beruflichen Gym- nasium in G._____ durch den Spanischunterricht und die Ausbildungsfächer wie Emp- fang, Marketing, Warenwirtschaft, Service und Lernfeld Küche unterscheide. Dabei 6 7 8
handele es sich um sprach- und berufsspezifische Unterrichtsangebote, die der Schule insgesamt eine besondere Prägung gäben. Der Beklagte trug vertiefend vor, die Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft selbst des Beruflichen Gymnasiums habe keinen besonderen Bezug zur Ausbildung zur Hotel- fachfrau. Diese werde nur durch eine ausdrücklich im Freizeitbereich angebotene Aus- bildung ergänzt. Im Freizeitbereich besuchte Interessengemeinschaften schließe der Gesetzgeber im Rahmen des BAföG jedoch nicht in den Rahmen der förderfähigen Ausbildungen ein. Die von der Klägerin vorgelegte Vereinbarung zur Teilnahme an ei- ner Interessengemeinschaft vom 12. Mai 2012 habe ausdrücklich nur die Vorbereitung auf die Prüfung vor der IHK zum Inhalt, nicht aber eine Ausbildung zur Hotelfachfrau. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich auch keine innere Verbindung der Lerninhalte oder eine zeitliche Verschränkung der Ausbildungen. Es sei vielmehr er- kennbar, dass die Stunden der Interessengemeinschaft nur um die Lernblöcke der all- gemeinen Schulausbildung gelegt worden seien. Außerdem sei bei Gymnasien eines Typs die Sprachenfolge irrelevant. Die von der Klägerseite in Bezug genommene Ent- scheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts sei nicht einschlägig, weil die Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch des Beruflichen Gymnasiums begehre. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. August 2019 das Verfahren eingestellt, soweit die Klage für den Bewilligungszeitraum August 2012 zurückgenommen worden war; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Klägerin begehre mit ihrem neuerli- chen Antrag vom 30. Oktober 2012 der Sache nach im Rahmen eines Überprüfungs- verfahrens nach § 44 SGB X auch die Korrektur des die Leistungen nach dem Bundes- ausbildungsförderungsgesetz versagenden Ausgangsbescheids vom 21. September 2012. Die Klage richte sich daher bei sachdienlicher Auslegung darauf, den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 21. September 2012 zurückzunehmen und der Klä- gerin Ausbildungsförderung für die Zeit von September 2012 bis Juli 2013 in gesetzli- cher Höhe zu gewähren. Die so verstandene Klage sei unbegründet. Bei der in Frage kommenden Ausbildung handele es sich nicht um eine förderfähige Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 BAföG. Die Klägerin habe ein Berufliches Gymnasium besucht. Diese Ausbildungsstätte falle unter § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG; die Klägerin erfülle aber nicht die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG. Die vom Sächsischen Ober- verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15. März 2015 - 1 A 101/14 - geklärte Frage der Förderfähigkeit der Ausbildung zur Hotelfachfrau/zum Hotelfachmann sei damit nicht von Relevanz. Eine Genehmigung für den Betrieb einer Ersatz- oder Ergänzungs- 9 10
schule mit dem Ziel einer „Berufsausbildung mit Abitur“ sei der H.____ nicht erteilt wor- den. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG im Sinne der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Verweis insbesondere auf Urt. v. 14. Au- gust 2018 - 5 C 6.17 -, juris Rn. 15 m. w. N.) seien hier nicht erfüllt. Eine neben dem gymnasialen Unterricht durchgeführte berufsspezifische Zusatzausbildung sei bei dem im Rahmen der Entsprechensprüfung vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs nur einzubeziehen, wenn u. a. ein wesensmäßiger Zusammenhang zwischen der Zusatz- ausbildung und der förderungsfähigen Ausbildung bestehe. Dies sei für die von der H.____ angebotenen und von der Klägerin wahrgenommenen Interessengemeinschaf- ten nicht der Fall, weil es an der erforderlichen Verzahnung von gymnasialer Ausbil- dung und berufsspezifischem Zusatzangebot fehle. Der Teilnahme an den Interessen- gemeinschaften liege eine separate vertragliche Vereinbarung mit der H._____ zu Grunde, die vom Schüler jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden könne. Die H._____ selbst gehe in der Vereinbarung und in ihrem E-Flyer (abrufbar über _________________________________________________ __ ) davon aus, dass die Interessengemeinschaften dem Freizeitbereich und damit dem außerschulischen Bereich zuzuordnen sind. Den von der Klägerin vorgelegten Ausbildungsnachweisen lasse sich entnehmen, dass die Interessengemeinschaften an den Wochenenden sowie vor oder im unmittelbaren Anschluss an den gymnasialen Unterricht stattfanden. Schülern, die das Zusatzangebot nicht wahrnahmen, hätten diese Zeiten zur freien Verfügung gestanden. Demnach handele es sich bei den Inte- ressengemeinschaften um ein freiwilliges, dem Freizeitbereich zuzuordnendes Zusatz- angebot, für das von der H._____ auch eine zusätzliche Aufwandspauschale erhoben werde. Zwar erforderte die entsprechende Gestaltung der Wochenpläne eine zeitliche Abstimmung beider Ausbildungspläne. Auch ende die Vereinbarung mit der Beendi- gung des Schulverhältnisses am Beruflichen Gymnasium. Entscheidend gegen eine Verknüpfung der Interessengemeinschaften mit der gymnasialen Ausbildung am Be- ruflichen Gymnasium sprächen jedoch die voneinander unabhängigen Lehrinhalte. Die gymnasiale Ausbildung erfolge nach den von der obersten Schulaufsichtsbehörde er- lassenen Lehrplänen und Stundentafeln und vermittele keine darüberhinausgehenden berufsspezifischen Lehrinhalte. Diese seien allein Gegenstand der Interessengemein- schaften im Freizeitbereich. Im Rahmen der Interessengemeinschaften würden Kennt- nisse und Fertigkeiten vermittelt, die Inhalt des an der Ergänzungsschule der H._____ angebotenen Ausbildungsgangs Hotelfachfrau/Hotelfachmann sind. Die Interessenge- meinschaften seien als Teil der von der H.___ angebotenen Ausbildung zur Hotelfach- frau/Hotelfachmann anzusehen, die neben der gymnasialen Ausbildung im Freizeitbe- reich wahrgenommen werde. In Bezug auf diese Ausbildung sei die H.___ jedoch eine
Ergänzungsschule. Das berufsspezifische Zusatzangebot sei damit in förderrechtlicher Hinsicht nicht dem Beruflichen Gymnasium, sondern der Ergänzungsschule der H.___ zuzurechnen. Eine andere Sachverhaltswürdigung sei vorliegend auch nicht im Hin- blick auf das klägerische Vorbringen, das sechswöchige Praktikum zwischen dem ers- ten und zweiten sowie zwischen dem zweiten und dritten Schuljahr finde bereits wäh- rend des Schuljahres statt, angezeigt. Nach dem E-Flyer begännen die Sommerferien am Beruflichen Gymnasium der H.____ bereits zwei Wochen vor den Ferienzeiten der öffentlichen Schulen; sie seien auch entsprechend länger als die regulären Sommerfe- rien. Für Schüler, die das berufsspezifische Zusatzangebot nutzten, verkürzten sich die Sommerferien durch das genannte Praktikum um die jeweilige Praktikumszeit. Entge- gen der Auffassung der Klägerin würden die Praktika somit nicht während der Schulzeit absolviert. Vielmehr verdeutliche dieser Umstand, dass das Zusatzangebot dem - be- zogen auf die gymnasiale Ausbildung - außerschulischen Bereich zuzuordnen sei. Schließlich vermöge auch das Vorbringen der Klägerin, die hotelorganisatorische und berufspraktische Ausbildung werde in der schulischen Lehrküche und im Lehrgastbe- reich durchgeführt, eine abweichende Einschätzung nicht zu rechtfertigen. Es sei da- von auszugehen, dass es sich hierbei tatsächlich um Einrichtungen der Ergänzungs- schule der H.____ handelte. Das Berufliche Gymnasium am Beruflichen Schulzentrum in G._____ scheide auch nicht aus anderen Gründen als entsprechende Ausbil- dungsstätte aus. Der Senat hat mit Beschluss vom 9. Februar 2022, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 23. Februar 2022, auf den Antrag der Klägerin die Berufung zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung innerhalb verlängerter Frist begründet. Sie macht gel- tend, bei der Prüfung der „Abhängigkeit“ und „Verzahnung“ der beiden Ausbildungsbe- reiche sei zu berücksichtigen, dass die Stundenpläne aufeinander abgestimmt seien, was durch die Vorlage der umfangreichen Wochenpläne belegt sei. Aus diesen werde ersichtlich, dass ein paralleler Besuch beider Ausbildungsrichtungen nur deshalb mög- lich gewesen sei, da diese aufeinander abgestimmt waren und sie nur so in der Lage gewesen sei, an allen Fächern beider Ausbildungsbereiche teilzunehmen und diese erfolgreich zu absolvieren. Dies sei auch nur an einem Ort, hier: D._____, zu realisieren gewesen. Stets im unmittelbaren Anschluss oder unmittelbar vor dem Gymnasialunter- richt hätten die Unterrichtsstunden der Interessengemeinschaft stattgefunden, was praktisch nur an einem Bildungsstandort möglich sei. An jedem Samstag sei sodann 11 12
die hotelorganisatorische und berufspraktische Ausbildung in der schulischen Lehrkü- che und im Lehrgastbereich durchgeführt worden - ebenfalls am gleichen Schulstand- ort. Zwischen dem 1. und 2. Lehrjahr sowie dem 2. und 3. Lehrjahr habe jeweils ein sechswöchiges Praktikum stattgefunden. Dieses habe jedoch bereits im Schuljahr und nicht erst in den Sommerferien begonnen. Die Herbst- und Winterferien hätten sich auf jeweils eine Woche reduziert. Teilweise seien Ausbildungsinhalte auch während der Schulferien absolviert worden. Aus den vorgelegten Ausbildungsnachweisen sowie den Zeugnissen für die Berufsausbildung werde ebenfalls deutlich, in welcher Art und Weise die beiden Ausbildungsteile ineinander verzahnt gewesen seien. Nur durch die gegenseitige Abstimmung der Wochenpläne und Ausbildungsinhalte sei ein Erreichen beider Abschlüsse innerhalb von dreieinhalb Jahren möglich. In G._____ gebe es keine vergleichbare Einrichtung, die dieses aufeinander abgestimmte Angebot realisiere. Bei der Vergleichbarkeit von H._____ D._____ und Beruflichem Schulzentrum G._____ sei nicht nur die Ausbildung am Beruflichen Gymnasium zu prüfen, sondern die gesamte Bildungseinrichtung mit ihrem Gesamtangebot an Ausbildungen. Der Begriff „Ausbil- dungsstätte“ in § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG umfasse den gesamten Schulstandort. Die H.___ mit ihren spezifischen Angeboten (mehrere parallele, kombinierte Ausbildungen an einem Ort möglich) sei nicht mit dem Beruflichem Schulzentrum G.___ vergleichbar. Auch aus dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. März 2015 - 1 A 101/14 - folge das Bestehen eines Ausbildungsförderungsanspruchs. Eine Ausbil- dungsförderung bei kombinierten Ausbildungen könne nicht davon abhängig gemacht werden, ob man formal eine Ausbildungsförderung für die Berufsausbildung oder für den Besuch des Beruflichen Gymnasiums beantrage. Entscheidend sei nicht der for- male Antrag, sondern für welche Bildungseinrichtung man Ausbildungsförderung be- antrage und ob eine solche vergleichbare zumutbare Ausbildungsstätte (mit eben die- ser Kombination) erreichbar sei. Insbesondere die Kombination der gehobenen Bildung (mit Abitur) mit einer berufspraktischen Ausbildung und einer weiteren - für den gastro- nomischen Bereich wichtigen - Fremdsprache werde von den Unternehmen der Bran- che sehr geschätzt und führe zu einer Bevorzugung von Absolventen solcher Ausbil- dungsangebote. Diese Ausbildungsinhalte seien deshalb besonders geeignet, die Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und den künftigen beruflichen Werdegang des Auszubildenden erheblich zu fördern. Es liege auch keine bewusste Abgrenzung von Hauptausbildung und Zusatzausbildung durch die Klägerin vor, denn die Ausbil- dung zur Hotelfachfrau habe viel mit Management und damit mit Wirtschaftswissen- schaft zu tun. Im Gastronomiebereich lasse sich der wirtschaftliche Bereich und der Ernährungsbereich ohnehin nicht trennen.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 21. August 2019 - 2 K 500/15 - zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 7. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2013 zu ver- pflichten, den Bescheid vom 21. September 2012 zurückzunehmen und der Klägerin für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Juli 2013 Ausbildungs- förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Er macht geltend, entgegen der Auffassung der Klägerin könne nicht auf den gesamten Schulstandort der H.____ abgestellt werden. Eine Berufsausbildung mit Abitur sei bis- her nicht als Ersatz- oder Ergänzungsschule an der H._____ _____ A.___ __ ge- nehmigt worden. Nähme man ausbildungsförderungsrechtlich eine Zurechnung von Zusatzausbildung zur Hauptausbildung an, würde die H._____ so behandelt, als ob sie eine Genehmigung hätte. Aus der Kombination zweier an sich förderungsfähigen Aus- bildungen werde keine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung. Noch jetzt werbe die Ausbildungsstätte auf ihrer Internetseite zum Beruflichen Gymnasium mit einer Ergänzung durch die außerschulische Berufsausbildung. Dies zeige, dass auch die Ausbildungsstätte nach wie vor das Berufliche Gymnasium von der Ausbildung zur Hotelfachfrau im Freizeitbereich - in ihrer eigenen sachlichen schulischen Behandlung - trenne und als nicht verbundene Ausbildungszweige ansehe. Auch enthielten die nach wie vor auf der Internetseite beschriebenen Ausbildungsinhalte für das Berufliche Gymnasium (Inhalte der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft) keinerlei Hinweise auf die Ausrichtung auf die Arbeit im Lebensmittel-/Gastronomiebereich. Auch die von der Klägerin beigebrachten Ausbildungsnachweise sowie Abschlusszeugnisse belegten diese Trennung der voneinander unabhängigen Lehrinhalte und Ausbildungs-/Prakti- kumszeiten. Der Gesetzgeber habe mit seinen Regelungen in § 2 BAföG ferner aus- drücklich die von der Klägerin beanstandete Unterscheidung zwischen den Ausbil- dungsstätten festgeschrieben. Die Klägerin habe sich zudem bewusst für das Berufli- che Gymnasium mit der Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft entschieden und nicht für die damals von der H.____ ebenfalls angebotene Fachrichtung Ernährungswissen- schaft. Bei Ernährungswissenschaft sei der Zusammenhang mit der Ausbildung zur Hotelfachfrau schlüssig, bei der Wirtschaftswissenschaft nicht. Es sei eine von der Klä- gerin gewollte Abgrenzung gegeben. 13 14 15
Der Senat hat eine Auskunft der Geschäftsführerin der Schulen der H._____ _____ A._____ eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf die E-Mail vom 15. September 2022 Bezug genommen. Die Klägerin ist im WS 2022/2023 an der I_ ____, E. , immatrikuliert. Das Studierendenwerk Thüringen hat dem Beklagten gemäß § 2 Abs. 2 SGB X seine Zustimmung zur Fortführung des Verfahrens erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- akte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Ihre Klage ist, soweit sie noch rechtshängig ist, zulässig und begründet. A. Die Klage ist zulässig. Sie ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bereits wirksam erhoben worden, obgleich die Klägerin bei der Klageerhebung ausdrücklich nur durch ihre Mut- ter vertreten wurde. Die Klägerin war bei Klageerhebung gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I selbst prozessfähig, so dass es keiner ge- meinschaftlichen Vertretung durch beide Elternteile nach § 1629 BGB bedurfte. Die Klage richtet sich auch gegen den richtigen Klagegegner. Der Beklagte ist gemäß § 45a Abs. 1 Satz 2 BAföG i. V. m. § 2 Abs. 2 SGB X aufgrund der Zustimmung des nun gemäß § 45 Abs. 3 BAföG zuständigen Studierendenwerks Thüringen zur Fortfüh- rung des Verfahrens befugt. B. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheids vom 21. September 2012 (hierzu unter Ziffer I) und auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsge- setz in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 (hierzu unter Ziffer II). Die Ablehnung dieser Anträge ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 17 18 19 20 21 22 23
I. Der Bewilligung von Ausbildungsförderung für den verfahrensgegenständlichen Zeit- raum steht die Bindungswirkung des ablehnenden Bescheides vom 21. Septem- ber 2012 insgesamt nicht entgegen, weil die Klägerin gegenüber dem Beklagten ge- mäß § 44 SGB X einen Anspruch auf Rücknahme dieses Bescheides hat. 1. Die Vorschriften des SGB X sind gemäß § 37 Satz 1, § 68 Nr. 1, § 3 Abs. 1 SGB I, § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB X auf Verfahren der Gewährung von Ausbildungsförderung anwendbar, soweit sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nichts Abwei- chendes ergibt. Danach findet auch das sog. Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X auf einen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erlassenen Versagungsbe- scheid Anwendung, soweit der Sachverhalt nicht dem Anwendungsbereich von spezi- elleren ausbildungsförderungsrechtlichen Regelungen zur Aufhebung oder Änderung von Bescheiden unterfällt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25. August 2016 - 5 C 54.15 -, juris Rn. 15). Ersteres ist hier der Fall, da der verfahrensgegenständliche Sachverhalt kei- nen Bezug zu den spezielleren Normen der §§ 20 und 53 BAföG aufweist. 2. Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfecht- bar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Norm löst die Konfliktsituation zwischen der Bindungswirkung eines rechtswidri- gen Verwaltungsakts und der materiellen Gerechtigkeit zugunsten letzterer auf (BSG, Urt. v. 28. Mai 1997 - 14/10 RKg 25/95 -, SozR 3-1300 § 44 Nr 21, SozR 3-5870 § 20 Nr. 5, Rn. 20) und vermittelt dem Betroffenen einen subjektiven Anspruch auf Rück- nahme eines entsprechenden rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakts (BSG, Urt. v. 30. Januar 2020 - B 2 U 2/18 R -, BSGE 130, 1, SozR 4-2700 § 8 Nr. 70, Rn. 42). Diese Voraussetzungen sind hier bezüglich des Bescheids vom 21. September 2012 erfüllt. Der Beklagte hat zu Unrecht die Erfüllung des Tatbestands des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG für den Fall der Klägerin verneint (s. hierzu unter Ziffer II); deshalb sind Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden. 24 25 26 27 28
3. Auch die Anforderungen der „Rückwirkungssperre“ des § 44 Abs. 4 SGB X sind ein- gehalten. Nach dieser Norm werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der be- sonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht, wenn ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangen- heit zurückgenommen worden ist. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwir- kend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag. Einen solchen Überprüfungsantrag hat die Klägerin hier rechtzeitig gestellt. Dafür war es nicht erforderlich, eine ausdrückliche Bezugnahme auf § 44 SGB X zu erklären. Maßgeblich ist insoweit vielmehr eine an den Interessen des Antragstellers ausgerich- tete Auslegung des Antrags. Wenn der Antragsteller Leistungen begehrt, denen ein bestandskräftiger Verwaltungsakt entgegensteht, ist in dem Antrag zumindest auch ein Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X enthalten. Dies trifft vor allem auch für die Beantragung von Leistungen für die Vergangenheit zu (Baumeister, in: Schle- gel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 44 SGB X, Stand: 23. Februar 2022, Rn. 142). Es bedarf keiner vertieften Prüfung, ob gemessen hieran bereits der Neuantrag der Klägerin vom 30. Oktober 2012 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X beinhal- tete, obwohl er bezüglich des antragsgegenständlichen Zeitraums nicht näher konkre- tisiert war, sondern nur die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Besuch von Klasse 11 zum Gegenstand hatte. Denn jedenfalls in ihrem Schriftsatz vom 7. Juli 2015 ist ein solcher Überprüfungsantrag der Klägerin zu sehen. Denn mit ihm wurde konkre- tisiert, dass sich das Klagebegehren auch auf den Zeitraum vor Oktober 2012 und da- mit auf einen Zeitraum erstreckt, für den der bestandskräftige Bescheid vom 21. Sep- tember 2012 nicht durch den erneut in der Sache ablehnenden Bescheid vom 7. Januar 2013 ersetzt worden war. Damit ist die „Rückwirkungssperre“ des § 44 Abs. 4 SGB X gewahrt. II. Die Klägerin kann vom Beklagten für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde- rungsgesetz in gesetzlicher Höhe beanspruchen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis 29 30 31 32 33
zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlus- ses. Der Beklagte geht hierbei zu Recht davon aus, dass sich die Förderungsfähigkeit der Ausbildung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG beurteilt (hierzu unter Nr. 1). Die Voraussetzungen dieser Norm sind indes entgegen seiner Auffassung erfüllt (hierzu unter Nr. 2). 1. Die von der Klägerin besuchte Ausbildungsstätte ist nur unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG förderfähig. Den hier- gegen erhobenen Einwänden der Klägerin kann nicht gefolgt werden. a) Der Gesetzgeber geht mit § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG davon aus, dass unter Berück- sichtigung der Art und des Inhalts der Ausbildung eine eindeutige Zuordnung der Aus- bildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen erfolgen kann (SächsOVG, Urt. v. 15. März 2015 - 1 A 101/14 -, juris Rn. 16) und - wegen hieran weiter anknüpfender rechtlicher Differenzierungen (vgl. § 2 Abs. 1a, §§ 12 und 13 BA- föG) - auch muss. Die Klägerin kann einer Zuordnung der von ihr besuchten Ausbil- dungsstätte zu ausschließlich einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG normierten Fall- gruppen deshalb nicht entgegenhalten, es handele sich um eine kombinierte Ausbil- dung (aus Gymnasial- und Berufsausbildung). Auch bei derartigen Kombinationen ist vielmehr nach Art und Inhalt der Ausbildung eine solche eindeutige Zuordnung vorzu- nehmen. b) Wichtigster Anhaltspunkt für die danach vorzunehmende Zuordnung ist der Gegen- stand der Ausbildung, d. h. welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden, ob allgemeinbildende oder mehr berufsbezogene Inhalte im Vorder- grund stehen, und ob die Ausbildung durch eine schulische Unterrichtung oder die Hochschule kennzeichnende wissenschaftliche Ausbildung geprägt ist. Weiterhin ist von wesentlicher Bedeutung der zu erreichende Ausbildungsabschluss und damit die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation. Schließlich sind auch die Voraussetzun- gen für die Aufnahme in den Ausbildungsgang, die Ausbildungszeiten, die Qualifikation des Lehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und die Form des Unterrichts in Voll- oder Teilzeit von Bedeutung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 2015 - 12 A 1746/14 -, juris Rn. 39 f. m. w. N.). Danach stehen bei der von der Klägerin wahrgenommenen Ausbildung offenkundig die allgemeinbildenden Inhalte des Beruflichen Gymnasiums im Vordergrund und wird die Ausbildung durch die gymnasiale schulische Unterrichtung geprägt. Die Aufnahme in 34 35 36 37
das Berufliche Gymnasium ist auch bestimmend für die von der Klägerin zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen und den erreichbaren Ausbildungsabschluss. Die gymnasi- alen Anforderungen sind gleichfalls prägend für die Qualifikation des Lehrpersonals und die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte. Ob die von der Klägerin parallel besuchte Interessengemeinschaft dann dem Besuch einer Berufsfachschulklasse ge- mäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zugeordnet werden könnte, wenn man einen iso- lierten Besuch nur dieser Interessengemeinschaft unterstellte, ist hingegen für die Be- urteilung der tatsächlich vorliegenden Kombination beider Ausbildungen ohne Belang. Einen Antrag auf Ausbildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschule hat die Klägerin dementsprechend auch nicht gestellt; ebenso wenig hat sie von der besuchten Ausbildungsstätte eine Bescheinigung über den Besuch einer Berufsfachschule beige- bracht. Bescheinigt wurde ihr vielmehr der Besuch eines Beruflichen Gymnasiums. In der Folge unterfällt die von der Klägerin besuchte Ausbildung - ausschließlich - § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG. Hingegen kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, Aus- bildungsförderung für den Besuch einer Berufsfachschulklasse nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG beanspruchen zu können. 2. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung u. a. für den Be- such von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10 geleistet, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt. Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung setzt danach gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG voraus, dass von der Wohnung der Eltern aus eine ent- sprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist. a) Zu den Maßstäben, die an das Vorliegen einer entsprechenden Ausbildungsstätte in Fällen anzulegen sind, in denen im Zusammenhang mit dem Besuch der weiterfüh- renden allgemeinbildenden Schule eine Zusatzausbildung wahrgenommen wird, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 14. August 2018 - 5 C 6.17 -, BVerwGE 162, 373, juris Rn. 10 ff.) Folgendes geklärt: „Die Möglichkeit, an einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule eine handwerkliche Ausbildung zu absolvieren, ist ein objektiver Umstand, der als solcher dem Merkmal der entsprechenden Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG zuzuordnen ist. Das ergibt sich aus der Ab- grenzung des Erfordernisses einer entsprechenden Ausbildungsstätte von dem Erfordernis einer zumutbaren Ausbildungsstätte. 38 39 40
Der Begriff "zumutbar" im Sinne der vorgenannten Vorschrift besitzt entspre- chend seines allgemeinen Wortsinns eine subjektive Ausrichtung. Demzu- folge ist das Merkmal der zumutbaren Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG in den Fällen zu erörtern, in denen der Besuch einer auswärtigen Schule auf subjektive, in der Person des Auszubildenden liegende Gründe gestützt wird. In Abgrenzung dazu bezieht sich der Begriff der entsprechenden Ausbildungsstätte auf objektive Umstände. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, in der bisher zwei Fallkonstellationen unter dem Merkmal der zumutbaren Ausbil- dungsstätte behandelt wurden. So wurde das Merkmal zum einen in Anleh- nung an die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 27) in den Fällen als einschlägig angesehen, in denen das besuchte auswärtige Gymnasium und das in Betracht kommende wohnortnahe Gymnasium unterschiedliche weltanschauliche oder konfessionelle Prägungen aufwiesen (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 - BVerwGE 57, 198 <200 f.> und vom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 16 S. 9). Damit wurde auf innere Haltungen des Auszubildenden zu dieser je- weiligen Ausrichtung abgestellt, auch wenn sich die weltanschauliche oder konfessionelle Ausrichtung der jeweiligen Ausbildungsstätte als objektive Gegebenheit darstellen muss. Zum anderen wurde das Merkmal der Zumut- barkeit in den Fällen als einschlägig erachtet, in denen die Ausbildung auf ihren Abschluss hin schon weitgehend fortgeschritten war, so dass der Wechsel der Ausbildungsstätte wegen der damit für den Auszubildenden stets verbundenen Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten zu ei- ner wesentlichen Beeinträchtigung der Ausbildung geführt hätte (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 5 C 49.77 - BVerwGE 57, 198 <202 f.> und vom 15. Dezember 1988 - 5 C 9.85 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 16 S. 9 f. sowie Beschluss vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 5). Auch Umstellungs- und Eingewöhnungsschwierigkeiten neh- men die persönlichen, subjektiv ausgerichteten Umstände des Auszubilden- den (beispielsweise sein Anpassungsvermögen oder seine Kon- taktfähigkeit) in den Blick. b) Die parallel zum gymnasialen Unterricht angebotene und durchgeführte handwerkliche Ausbildung ist in den Vergleich der Ausbildungsstätten zu- mindest hinsichtlich des dort jeweils vermittelten Lehrstoffs einzubeziehen (aa). Sie rechtfertigt unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme, dass die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nicht als eine im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG entsprechende Ausbil- dungsstätte anzusehen ist (bb). aa) Eine neben dem gymnasialen Unterricht durchgeführte berufsspezifische Zusatzausbildung ist jedenfalls bei dem im Rahmen der Entsprechensprü- fung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind bei der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nur ausbil- dungsbezogene Gründe zu beachten. Das sind Gründe, die in einem we- sensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung selbst stehen, also einen unmittelbaren Bezug zur Ausbildung aufweisen. Eine der tatsächlich besuch- ten Ausbildungsstätte entsprechende Ausbildungsstätte ist nicht vorhanden,
wenn die von der Wohnung der Eltern aus erreichbare Ausbildungsstätte nach Lehrstoff und Bildungsgang nicht zu dem angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel führt oder wenn sonstige ausbildungsbezogene Ge- sichtspunkte die Wahl einer auswärtigen Ausbildungsstätte rechtfertigen können (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16. Dezember 1976 - 5 C 43.75 - BVerwGE 51, 354 <356>; vom 18. Oktober 1990 - 5 C 11.86 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 12 S. 13 und vom 27. Januar 1993 - 11 C 2.92 - Buchholz 436.36 § 8 BAföG Nr. 8 S. 4, jeweils m.w.N.). Für eine entspre- chende Ausbildungsstätte reicht es mithin nicht aus, dass der Besuch der wohnortnahen Schule zu demselben Ausbildungsabschluss wie die wohnortferne Schule führt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 - juris Rn. 4). Zu berücksichtigen sind vielmehr auch Ent- sprechungen in Lehrstoff und Bildungsgang sowie das Fehlen sonstiger er- heblicher ausbildungsbezogener Unterschiede. Hier weisen die zu verglei- chenden Gymnasien jedenfalls im Hinblick auf den Lehrstoff erhebliche Un- terschiede auf. Der Begriff des Lehrstoffs ist dabei zunächst empirisch zu betrachten. Er er- fasst die an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten tatsächlich gelehrten theoretischen Inhalte sowie die dort vermittelten praktischen Fertigkeiten und Kenntnisse. Soweit die theoretischen und praktischen Lehr- bzw. Lerninhalte der Ausbildung zugehören, die einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BA- föG die Förderungsfähigkeit verleiht, ist der für die Förderung vorausgesetzte unmittelbare Ausbildungsbezug ohne Weiteres zu bejahen. Der erforderliche wesensmäßige Zusammenhang zwischen Lehrstoff und Ausbildung kann aber auch bei tatsächlich vermittelten Lerninhalten jenseits der förderungs- fähigen Ausbildung gegeben sein. Die Erstreckung des Begriffs des Lehrstoffs auf von dem Auszubildenden wahrgenommene Zusatzausbildungen trägt der in den Förderungsgrundsät- zen des § 1 BAföG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Leitvor- stellung Rechnung. Danach wird dem Auszubildenden ein Anspruch auf in- dividuelle Ausbildungsförderung für eine seiner Neigung, Eignung und Leis- tung entsprechende Ausbildung eingeräumt. Alle drei Kriterien werden dabei gleichrangig nebeneinander gestellt (vgl. BT-Drs. VI/1975 S. 20). Im Einklang damit ist der im Rahmen der Entsprechensprüfung des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG anzustellende Vergleich des Lehrstoffs unter bestimmten Vo- raussetzungen auch auf Ausbildungsangebote zu erstrecken, die über den üblichen Fächerkanon der förderungsfähigen Ausbildung hinausgehen und gegebenenfalls für sich betrachtet keine Förderungsfähigkeit nach dem Bun- desausbildungsförderungsgesetz zu begründen vermögen. Denn der übliche Fächerkanon der förderungsfähigen Ausbildung bildet nicht zwangsläufig alle individuellen Neigungen und Begabungen ab. Dieses Begriffsverständnis entspricht dem Zweck des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG. Die Vorschrift dient dazu, die Förderung von Schülern bis zum Erwerb eines allgemeinbildenden Abschlusses zu begrenzen. Diese sollen nur im Falle einer besonderen Unterhaltsbelastung der Familie in den vom Förderungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfassten Personenkreis einbezogen werden. Denn die Ausbildungsfinanzierung bis zum Abschluss der Allgemeinbildung ist eine originäre Aufgabe der Eltern. Der objektive Rechtfertigungsgrund für ein Abweichen von diesem Grund- satz besteht in der notwendigen Unterbringung außerhalb des Elternhauses,
weil dem Schüler von der elterlichen Wohnung aus eine seiner Neigung, Eig- nung und Leistung entsprechende Ausbildung nicht zugänglich ist. Mit der Gewährung von Ausbildungsförderung an Schüler ab Klasse 10 wird die er- höhte Unterhaltsbelastung der Eltern ausgeglichen, die deshalb entsteht, weil deren Wunsch zur Erlangung einer solchen Ausbildung ausnahmsweise nur außerhalb des Elternhauses verwirklicht werden kann (vgl. BVerwG, Ur- teile vom 21. Juni 1990 - 5 C 3.88 - Buchholz 436.36 § 68 BAföG Nr. 11 S. 10 f.; vom 27. Mai 1999 - 5 C 23.98 - Buchholz 436.36 § 2 BAföG Nr. 26 S. 4 und vom 28. Mai 2015 - 5 C 4.14 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 126 Rn. 21 unter Bezugnahme auf BT-DRS. 11/5961 S. 15). Aus der Anknüpfung an den Anspruch auf eine insbesondere neigungsgerechte Ausbildung ist wertend zu folgern, dass eine Reduzierung des zu vergleichenden Lehrstoffs auf die förderungsfähige Ausbildung nicht geboten ist. Es macht für den be- zweckten Ausgleich unterschiedlicher Unterhaltsbelastungen unter Wer- tungsgesichtspunkten keinen Unterschied, ob die Notwendigkeit der auswär- tigen Unterbringung darauf zurückzuführen ist, dass eine neigungsgerechte Ausbildung an der wohnortnahen Schule nicht betrieben werden kann, weil die förderungsfähigen Ausbildungen nicht vergleichbar sind oder weil an der wohnortnahen Schule eine bestimmte Zusatzausbildung nicht angeboten wird. In beiden Fällen bedarf ein Schüler, dessen Eltern ihm eine auswärtige Unterbringung nicht aus eigenen finanziellen Mitteln zu eröffnen vermögen, der Gewährung von Ausbildungsförderung, um seinen Anspruch auf eine neigungsgerechte Ausbildung realisieren zu können. Die Einbeziehung zusätzlicher, über den üblichen Fächerkanon hinausge- hender Ausbildungsangebote in die Vergleichsbetrachtung erweist sich als konsequente Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts zur förderungsrechtlichen Beachtlichkeit eines vom Auszubildenden im Rahmen der förderungsfähigen Ausbildung gewählten inhaltlichen Schwerpunktes. Danach sind Gymnasien nach Lehrstoff und Lehrinhalten verschieden, wenn sie nicht dem gleichen Gymnasialtyp (z.B. altsprachliches, neusprachliches oder mathematisch-naturwissenschaftli- ches Gymnasium) zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1978 - 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204 <209> und vom 12. Februar 1981 - 5 C 43.79 - Buchholz 436.36 § 13 BAföG Nr. 11 S. 2). Nachdem die Gymnasial- typen als Folge der Einführung der reformierten Oberstufe entsprechend der Vereinbarung zur Neugestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekun- darstufe II - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. Juli 1972 (GMBl S. 599) - und den Empfehlungen zur Arbeit in der gymnasialen Oberstufe gemäß jener Vereinbarung - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 2. Dezember 1977 (GMBl 1978 S. 119) - nicht mehr starr vorgegeben waren, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Gymnasien in den Klassen 11 bis 13 zwar grundsätzlich auch dann einander entsprechende Ausbildungsstätten sind, wenn die Lehrangebote in Leistungs- und/oder Grundkursen nicht deckungsgleich sind. Etwas anderes gilt aber ausnahms- weise in den Fällen, in denen dem Schüler infolge eines nur beschränkten Unterrichtsangebots in der reformierten Oberstufe eine Vertiefung vorhande- ner Kenntnisse in den Unterrichtsfächern verschlossen ist, die für seine bis- herige Ausbildung prägend waren. Das ist anzunehmen, wenn der Schüler an einem in der Nähe der Elternwohnung befindlichen Gymnasium keine Möglichkeit hat, durch die Wahl eines Leistungskurses in einem bereits in der Mittelstufe dem Kernbereich seines Unterrichts zugeordneten Unter- richtsfach seine Studierfähigkeit zu üben und zu beweisen (BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1981 - 5 C 43.79 - Buchholz 436.36 § 12 BAföG Nr. 11
S. 3). Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach die An- nahme eines förderungsrechtlich relevanten Unterschieds im Lehrstoff als gerechtfertigt angesehen, wenn ein Schüler aus einer polnischen Aussied- lerfamilie die "sinnvolle Wahl" getroffen hat, Englisch zu lernen und nur an dem besuchten Gymnasium Englisch als in der 11. Jahrgangsstufe einset- zende neue Fremdsprache angeboten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 1996 - 5 B 177.95 - Rn. 20 f.; s.a. zu einer vergleichbaren Fragestellung im Zusammenhang mit § 28 Abs. 4 Satz 1 SGB II; BSG; Urteile vom 17. März 2016 - B 4 AS 39/15 R - BSGE 121, 69 und vom 5. Juli 2017 - B 14 AS 29/16 R - SozR 4-4200 § 28 Nr. 10). bb) Für die Feststellung, dass die von der Wohnung der Eltern aus erreich- bare Ausbildungsstätte der besuchten Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht entspricht, reicht jedoch nicht jedwede be- rufsspezifische Zusatzausbildung aus. Vielmehr müssen weitere Erforder- nisse erfüllt sein, um sicherzustellen, dass der dargelegte Normzweck ge- wahrt wird und nur besondere Unterhaltsbelastungen ausgeglichen werden. Nur dann besteht ein wesensmäßiger Zusammenhang zwischen der Zusatz- ausbildung und der förderungsfähigen Ausbildung. Demzufolge muss die angebotene und wahrgenommene berufsspezifische Zusatzausbildung - erstens - der förderungsfähigen auswärtigen Ausbil- dungsstätte im Sinne des § 2 BAföG zuzurechnen sein. Eine solche Zurech- nung ist jedenfalls zu bejahen, wenn die Zusatzausbildung mit der förde- rungsfähigen (Haupt-)Ausbildung organisatorisch eng verzahnt und in diese integriert ist. Darüber hinaus muss die Zusatzausbildung - zweitens - objektiv geeignet sein, den künftigen beruflichen Werdegang des Auszubildenden er- heblich zu fördern. Davon ist auszugehen, wenn sie zu einer gewichtigen Chancenerhöhung auf dem Arbeitsmarkt führen oder die Aussichten für eine anschließende (theoretische oder praktische) Berufsausbildung beträchtlich verbessern kann. c) In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe ist auf der Grundlage der Tat- sachenfeststellungen des Verwaltungsgerichtshofs dahin zu erkennen, dass das Gymnasium S. keine der Heimschule entsprechende Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG ist. Denn zwischen beiden Gymnasien bestehen jedenfalls Unterschiede im Lehrstoff, denen infolge des Vorliegens der genannten weiteren Voraussetzungen ausbildungsförde- rungsrechtliche Relevanz beizumessen ist. Folgerichtig ist das erstinstanzli- che Urteil wiederherzustellen und der Klägerin für die allgemeinbildende gymnasiale Ausbildung - und nur für diese - im streitgegenständlichen Schul- jahr 2014/2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat die Klägerin im streitgegen- ständlichen Schuljahr 2014/2015 von der an der Heimschule angebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und parallel zum gymnasialen Unterricht eine handwerkliche Ausbildung zur Holzbildhauerin absolviert. Infolgedes- sen wurden ihr dort neben dem für die Erreichung der Allgemeinen Hoch- schulreife erforderlichen Unterrichtsstoff auch die für die Ausbildung zur Holzbildhauerin notwendigen theoretischen und praktischen Lerninhalte ver- mittelt. Im Unterschied dazu wäre sie an dem Gymnasium S. nur in den Fä-
chern unterrichtet worden, die für die Erreichung der Allgemeinen Hoch- schulreife unter Berücksichtigung des von ihr gewählten naturwissenschaft- lichen Schwerpunktes mit Latein erforderlich waren. Die Zusatzausbildung zur Holzbildhauerin ist der Heimschule zuzurechnen. Den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des Verwal- tungsgerichtshofs lässt sich - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - eine hinreichende Verzahnung zwischen der gymnasialen und der handwerkli- chen Ausbildung entnehmen. Danach beruht die Ausbildung zur Holzbild- hauerin auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Heimschule. Diese stellt in Gestalt der schuleigenen Werkstatthäuser mit fachspezifischer Ausstat- tung auch die für den praktischen Ausbildungsteil erforderlichen Räumlich- keiten zur Verfügung. Zudem sind die Handwerksmeisterinnen und -meister beim Träger der Heimschule angestellt. Der theoretische Prüfungsteil "Wirt- schaftskunde" wird während des gymnasialen Unterrichts im Seminarkurs "Wirtschaft und Recht" erarbeitet. Die Klausurnote aus diesem Kurs wird in das Gesellenprüfungszeugnis übernommen. Des Weiteren werden die allge- meinbildenden Fächer angerechnet. Außerdem findet der praktische Unter- richt bis zum Abitur aufgrund einer entsprechenden Gestaltung des Stunden- plans jeweils an einem Nachmittag pro Woche statt, der den übrigen Schü- lerinnen zur freien Verfügung steht. Eine andere Sachverhaltswürdigung ist im konkreten Fall insbesondere auch nicht deshalb angezeigt, weil das Be- stehen der Gesellenprüfung nicht von dem Bestehen des Abiturs abhängig ist. Denn dies lässt die aufgezeigten vielfältigen Verknüpfungen der Hand- werksausbildung mit dem Betrieb der Heimschule nicht entfallen. Aus dem- selben Grund gibt auch der Umstand, dass im Zeitpunkt des Erwerbs der Allgemeinen Hochschulreife erst zwei Drittel der Ausbildung zur Holzbildhau- erin durchgeführt sind, keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Auch die erforderliche objektive Eignung zur Förderung des beruflichen Wer- degangs ist gegeben. Eine solche ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Zusatzausbildung - wie hier - zu einem staatlich anerkannten Abschluss führt. Mit einer abgeschlossenen Ausbildung im Handwerk ist es zum einen möglich, sich unmittelbar auf dem Arbeitsmarkt um eine entsprechende Stelle zu bewerben. Zum anderen verbessert eine solche Ausbildung nicht unerheblich die Chancen des beruflichen Fortkommens in Bezug auf die wei- tere Ausbildung (insbesondere das Studium) zur Erlangung solcher Berufs- abschlüsse, für die die erworbenen theoretischen Kenntnisse und prakti- schen Fertigkeiten nutzbringend sind.“ b) Nach diesen Grundsätzen entspricht das von der Wohnung der Eltern der Klägerin aus erreichbare Berufliche Gymnasium des Beruflichen Schulzentrums für Wirtschaft und Soziales in G.____ dem von der Klägerin besuchten auswärtigen Beruflichen Gym- nasium der H.___ nicht, weil bei dem vorzunehmenden Vergleich des Lehrstoffs beider Beruflichen Gymnasien die von der Klägerin im Rahmen der Interessengemeinschaft absolvierte berufsspezifische Zusatzausbildung zu berücksichtigen ist, die ihr nur am auswärtigen Beruflichen Gymnasium der H._____ offen stand. Die vom Bundesverwal- tungsgericht hierfür entwickelten besonderen Anforderungen sind erfüllt. 41
aa) Unstreitig hat der Schulträger mit der Interessengemeinschaft, in der Inhalte der Ausbildung zur Hotelfachfrau/zum Hotelfachmann vermittelt wurden und auf eine ent- sprechende Prüfung der IHK vorbereitet wurde, zusätzlich zum Besuch des Beruflichen Gymnasiums eine berufsspezifische Zusatzausbildung angeboten; dieses Angebot wurde von der Klägerin auch wahrgenommen. bb) Diese Zusatzausbildung ist auch unzweifelhaft objektiv geeignet, den künftigen be- ruflichen Werdegang eines Auszubildenden erheblich zu fördern. Denn mittels der Zu- satzausbildung ist einem Auszubildenden das Absolvieren der Prüfung zur Hotelfach- frau/zum Hotelfachmann bei der IHK schon ein halbes Jahr nach der Ablegung des Abiturs möglich, nicht erst nach einer dreijährigen weiteren Ausbildung im Anschluss an das Berufliche Gymnasium. Die in der Zusatzausbildung erworbenen theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten können dem Auszubildenden auch für die wei- tere Ausbildung und eine spätere berufliche Tätigkeit nutzbringend sein. Zudem stellt das zusätzliche Absolvieren einer solchen beruflichen Ausbildung neben dem Besuch des Beruflichen Gymnasiums auch einen Ausweis besonderer Leistungsbereitschaft und -fähigkeit dar, der dem Auszubildenden Vorteile am Arbeitsmarkt verschaffen kann. cc) Zwischen den Beteiligten streitig geblieben ist allein, ob die berufsspezifische Zu- satzausbildung hier der förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 BAföG zuzurechnen ist, weil die Zusatzausbildung mit der förderungsfähigen (Haupt-)Ausbildung organisatorisch eng verzahnt und in diese integriert ist. Auch dies ist zu bejahen. (1) Die Zusatzausbildung ist in die förderungsfähige (Haupt-)Ausbildung integriert. Eine Verschränkung von Ausbildungsinhalten des Beruflichen Gymnasiums mit den Ausbil- dungsinhalten der Zusatzausbildung liegt vor. Aus der plausiblen und nachvollziehbaren Mitteilung der Geschäftsführerin der Schulen der H._____ _____ A._____ mit E-Mail vom 15. September 2022 zu der ursprünglichen Konzeption dieser Kombination von Ausbildungsgängen und de- ren praktischer Umsetzung während des hier in Rede stehenden Bewilligungszeit- raums ergibt sich, dass die Stundentafel für den berufstheoretischen Unterricht für den Beruf Hotelfachfrau/Hotelfachmann dort (minimal) gekürzt werden sollte, wo es sonst zu Dopplungen in der Stoffvermittlung mit dem Beruflichen Gymnasium gekommen wäre. 42 43 44 45 46
Zudem sollte der Unterricht in den allgemeinbildenden Fächern Deutsch, Sozialkunde, Wirtschaftskunde und Sport im Rahmen des Beruflichen Gymnasiums erfolgen. Dies nimmt offenkundig Bezug auf die Zulassung zur (auch von der Klägerin bei der IHK offenbar absolvierten) „Externen-Prüfung“ nach § 43 Abs. 2 BBiG. Die Prüfungszulas- sung setzt nach dieser Norm u. a. voraus, dass der besuchte Bildungsgang nach Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung der Berufs- ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf (duale Ausbildung) gleichwertig ist (§ 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBiG). Diese Gleichwertigkeitsprüfung schließt hierbei auch die schulischen Lerninhalte und Lernziele der dualen Ausbildung ein, wie sie sich aus den jeweiligen schulischen Rahmenlehrplänen der bundeseinheitlich anerkannten Aus- bildungsberufe und den entsprechenden Landeslehrplänen ergeben (VG Köln, Beschl. v. 10. November 2021 - 10 L 1347/21 -, juris Rn. 30). Für die Zulassung zu der von ihnen konzeptionell-planmäßig angestrebten „Externen-Prüfung“ hatten die Absolven- ten der Interessengemeinschaft deshalb auch die Vermittlung der Lerninhalte des sog. Allgemeinen Bereichs des Pflichtbereichs nach dem Lehrplan für die Berufsschule Ho- telfachmann/Hotelfachfrau nachzuweisen, zu dem die Fächer Deutsch, Sozialkunde, Religion/Ethik, Sport und Wirtschaftskunde gehören (vgl. S. 8 des Lehrplans des Frei- staates Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Kultus, für die Berufsschule Ho- telfachmann/Hotelfachfrau und Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau, Fachtheore- tischer Bereich, Klassenstufen 1 bis 3, August 2003, http://lpdb.schule-sach- sen.de/lpdb/web/downloads/lp_bs_refa-hofa.pdf?v2). Dieser Nachweis wurde aus- weislich der Stellungnahme der Geschäftsführerin der Schulen der H._____ _____ A._____ offenbar durch die Inhalte der Hauptausbildung - des Berufli- chen Gymnasiums - erbracht. Dies wird auch bestätigt durch die von der Klägerin vor- gelegten Ausbildungsnachweise (Bl. 86 ff. d. A.), die zeigen, dass im Rahmen der In- teressengemeinschaft eine gesonderte, neuerliche Unterrichtung in den genannten Fä- chern - mit Ausnahme nur weniger Stunden in den Fächern Wirtschaftskunde und So- zialkunde (vgl. Bl. 187, 189 d. A.) - nicht erfolgt ist. Damit liegt eine Verschränkung der Ausbildungsinhalte von Zusatzausbildung und för- derungsfähiger (Haupt-)Ausbildung vor. (2) Unabhängig davon, dass die Integration der Ausbildungsinhalte danach zu bejahen ist, ist hier ferner auch eine solch enge organisatorische Verzahnung von Zusatzaus- bildung und förderungsfähiger (Haupt-)Ausbildung gegeben, dass allein dies zur Über- zeugung des Senats schon die Zurechnung der berufsspezifischen Zusatzausbildung zur förderungsfähigen auswärtigen Ausbildungsstätte trägt. Dieser Bewertung steht die 47 48 49
vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, da nach ihr noch offen geblieben ist, inwieweit auch unterhalb der im dortigen Fall festgestellten Schwelle von organisatorischer Verschränkung und inhaltlicher Integration von Haupt- ausbildung und Zusatzausbildung die erforderliche Zurechnung zu bejahen sein kann. Die Annahme einer solch engen organisatorischen Verzahnung beruht auf folgenden Erwägungen: Grundlage für die von der Klägerin absolvierte Zusatzausbildung ist eine vertragliche Vereinbarung mit dem Schulträger des auswärtigen Beruflichen Gymnasiums, nicht hingegen etwa mit einem Drittanbieter. Die Zusatzausbildung konnte bei der H._____ ferner ausschließlich bei Besuch des Beruflichen Gymnasiums belegt werden, nicht aber etwa bei Besuch einer ihrer anderen Schulen oder als externer Interessent. Die Ferienzeiten am Beruflichen Gymnasium der H.____ waren gerade im Hinblick auf die Erfordernisse der Praktikumsphasen der Zusatzausbildung besonders geschnitten worden; die übrigen Ausbildungsstätten der H.___ folgten demgegenüber den Ferien- zeiten der öffentlichen Schulen. Die Stundenpläne von Beruflichem Gymnasium und Zusatzausbildung waren untereinander abgestimmt worden. Der Unterricht in der Inte- ressengemeinschaft fand unmittelbar im Anschluss an oder vor Unterrichtsstunden des Beruflichen Gymnasiums statt. Bestand eine besondere zeitliche Inanspruchnahme durch das Berufliche Gymnasium, fand keine Interessengemeinschaft statt (keine Inte- ressengemeinschaft während der Sportwoche [Bl. 94, 109 d. A.], während des fächer- verbindenden Unterrichts [Bl. 119 f. d. A.] sowie während der Abiturvorbereitungsphase [Bl. 153 ff. d. A.]). Die für die Zusatzausbildung eingesetzten Lehrkräfte waren beim Schulträger des Beruflichen Gymnasiums angestellt. Für die Zusatzausbildung wurden Räume einer Ausbildungsstätte des Schulträgers genutzt. Hauptausbildung und Zu- satzausbildung wurden vom Schulträger stets als Einheit dargestellt. Es wurden ein- heitliche Ausbildungsnachweise geführt, die sowohl die Stunden am Beruflichen Gym- nasium als auch die IG-Stunden ohne weitere Differenzierung auswiesen (Bl. 86 ff. d. A.). Die Leistungsnachweise (Zertifikat für Interessensgemeinschaften) wurden ausge- stellt vom Beruflichen Gymnasium (Bl. 199 ff. d. A.). Im aktuellem E-Flyer des Schul- trägers (vgl. __________________________________________________________ _____________) wird diese Ausbildung als „Doppelausbildung“ (S. 8, 30) und „Abitur mit Berufsausbildung“ (S. 11) bezeichnet. Der danach bestehende besondere, exklusive verzahnende organisatorische Zuschnitt der Zusatzausbildung auf das Berufliche Gymnasium der H._____ als Hauptausbildung 50 51 52
rechtfertigt es selbstständig tragend, die Zurechenbarkeit zur Hauptausbildung zu be- jahen. Es handelt sich danach insbesondere nicht nur um eine solche Zusatzausbil- dung, die an den - außerschulischen - Aufenthalt in einem besonderen Internat ge- knüpft ist (vgl. OVG NRW, Urteile v. 3. Mai 2016 - 12 A 1739/14 -, juris Rn. 27 und v. 28. Mai 2013 - 12 A 1276/12 -, juris Rn. 25; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 8. Juni 2017 - 7 A 11868/16 -, juris Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 13. Juli 2021 - 15 K 126/20 -, juris) oder zu der nur der Aufenthalt am auswärtigen Ort der Ausbildungsstätte die Gelegen- heit eröffnet, die aber etwa auch von anderen Auszubildenden, die nicht den betreffen- den Hauptausbildungsgang besuchen, ohne Weiteres wahrgenommen werden könnte und deshalb keine spezifische Verknüpfung mit der Hauptausbildung hat. (3) Die danach gegebene Verschränkung und Integration von Hauptausbildung und Zusatzausbildung entfällt auch nicht dadurch, dass die Klägerin die Fachrichtung Wirt- schaftswissenschaft des Beruflichen Gymnasiums der H.____ gewählt hat, obwohl sie auch die Fachrichtung Ernährungswissenschaft hätte wählen können, was der Be- klagte als sachnäher zum Inhalt der Zusatzausbildung erachtet. Anders als der Beklagte meint, ist es neben objektiver Verschränkung und Integration von Hauptausbildung und Zusatzausbildung schon im Ausgangspunkt nach den oben dargestellten Maßstäben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erforderlich, dass der Auszubildende seine Entscheidungen zur konkreten Ausgestal- tung seiner Ausbildung überhaupt daran ausrichtet, soweit als möglich eine gleiche fachlich-inhaltliche Ausrichtung von Hauptausbildung und Zusatzausbildung zu errei- chen. Im Gegenteil kann es gerade auch seinen durch § 1 BAföG geschützten indivi- duellen Neigungen und Begabungen entsprechen, innerhalb des ihm von der Ausbil- dungsstätte eröffneten Rahmens ein möglichst breit gefächertes Spektrum an Kennt- nissen und Fertigkeiten zu erwerben. Unbeschadet dessen trifft ferner auch der Einwand der Klägerin zu, dass die Ausbil- dung zur Hotelfachfrau/zum Hotelfachmann ohnehin keineswegs nur zur Fachrichtung Ernährungswissenschaft, sondern ebenso auch zur Fachrichtung Wirtschaftswissen- schaft eine fachlich-inhaltliche Nähe aufweist. Dies zeigt sich etwa in den Unterrichts- inhalten Warenwirtschaft, Marketing, Hotelorganisation und Restaurantorganisation (vgl. den Lehrplan des Freistaates Sachsen, Sächsisches Staatsministerium für Kultus, für die Berufsschule Hotelfachmann/Hotelfachfrau und Restaurantfachmann/Restau- rantfachfrau, Fachtheoretischer Bereich, Klassenstufen 1 bis 3, August 2003, 53 54 55
http://lpdb.schule-sachsen.de/lpdb/web/downloads/lp_bs_refa-hofa.pdf?v2, S. 25, 31, 37, 45). (4) Die Annahme einer organisatorisch engen Verzahnung der Zusatzausbildung mit der förderungsfähigen (Haupt-)Ausbildung und einer Integration in diese steht schließ- lich entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht im Widerspruch dazu, dass der H.___ die privatschulrechtliche Genehmigung für den ursprünglich von ihr konzipierten doppeltqualifizierenden Bildungsgang versagt worden ist (Bl. 62 d. A.). Die im vorliegenden ausbildungsförderrechtlichen Verfahren allein vorzunehmende Entsprechensprüfung nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG setzt keine schulrechtliche Prüfung der Frage voraus, ob ein kombinierter Bildungsgang aus Beruflichem Gymna- sium und Berufsfachschule privatschulrechtlich genehmigungsfähig wäre; das Bejahen einer organisatorisch engen Verzahnung der Zusatzausbildung mit der förderungsfähi- gen (Haupt-)Ausbildung und einer Integration in diese beinhaltet demzufolge auch kei- nerlei Aussage zur privatschulrechtlichen Rechtslage. Ob und inwieweit ein Schulträ- ger möglicherweise gegen geltende schulrechtliche Vorgaben verstößt, ist nicht Ge- genstand der ausbildungsförderrechtlichen Entsprechensprüfung nach § 2 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BAföG (VGH BW, Urt. v. 28. Februar 2013 - 12 S 1527/12 -, juris Rn. 46). Diese knüpft vielmehr an den empirischen Gegebenheiten an (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. August 2018 - 5 C 6/17 -, BVerwGE 162, 373, juris Rn. 16). Die Überwachung der Einhaltung der schulrechtlichen Normen obliegt den Schulaufsichtsbehörden. Ebenso ist es Sache der hierfür zuständigen Prüfungsbehörden, sicherzustellen, dass die Vo- raussetzungen der Zulassung zu Berufszugangsprüfungen eingehalten werden. Den Ämtern für Ausbildungsförderung überträgt das Bundesausbildungsförderungsgesetz derartige Kontrollen nicht. § 2 BAföG knüpft die Förderfähigkeit spezifisch von Privat- schulen vielmehr ausschließlich daran, dass die Ausbildung an einer genehmigten Er- satzschule durchgeführt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BAföG), oder eine Ergänzungsschule besucht wird, für die die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG), oder das Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung auf der Grundlage von § 2 Abs. 3 BAföG bestimmt hat, dass Ausbildungsförderung für den Besuch der Ausbildungsstätte geleistet wird. Die erstgenannte Variante ist hier einschlägig und erfüllt. Eine hierüber hinausrei- chende schulrechtliche Beurteilung erlegt die Norm weder dem Beklagten im Ver- waltungsverfahren noch dem Gericht im Klageverfahren auf. 56 57
3. Weitere Gründe, die einen Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung aus- schließen könnten, werden vom Beklagten nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht erkennbar. Der Klägerin steht deshalb für den Zeitraum 1. September 2012 bis 31. Juli 2013 ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Beklagten waren trotz der erstinstanzlich erklärten Teilklagerücknahme auch die Kosten des Ver- fahrens vor dem Verwaltungsgericht ganz aufzuerlegen, weil die Teilklagerücknahme nur einen geringen Teil des Verfahrens betrifft (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Das Ver- fahren ist gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist inner- halb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verord- nung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Geset- zes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließ- lich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen- schlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die 58 59 60
vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- sache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemein- samen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungs- gerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsge- richts vorgetragen werden, wenn es auf diese Abweichung beruht, solange eine Ent- scheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einle- gung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines ande- ren Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehr- pflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Ver- hältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhält- nis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, ein- schließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und de- ren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, de- ren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammen- schlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Sat- zung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haf- tet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richter- amt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäf- tigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufga- ben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Dr. Martini