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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil vom 09.11.2022 – 5 A 495/20

Az.: 5 A 495/20 2 K 766/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache der Semper Fachschulen gGmbH - Klägerin - - Berufungsklägerin - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium für Kultus Carolaplatz 1, 01097 Dresden - Beklagter - - Berufungsbeklagter - wegen Ausbildungsförderung - Anerkennung der Gleichwertigkeit hier: Berufung

2 hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Döpelheuer und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2022 am 9. November 2022 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Mai 2020 - 2 K 766/18 - geändert. Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 wird aufgehoben. Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 wird aufgehoben, soweit der Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 aufgehoben wird in Bezug auf die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG für Klassen, in denen tatsächlich zweijährig der Bildungsgang zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Medien“ und „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt Medien“ an der Ergänzungsschule der Klägerin absolviert wird. Soweit von der Aufhebung in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 auch die Klassen des einjährigen Bildungsgangs an der Ergänzungsschule der Klägerin zur Erlangung der vorgenannten Abschlüsse unter Anrechnung von Leistungen, die an der Fachoberschule für Gestaltung der Klägerin erbracht werden, umfasst werden, wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin und der Beklagte tragen jeweils zur Hälfte die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Die Berufung richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem eine Klage gegen die Aufhebung eines Bescheids über die Feststellung der Gleichwertigkeit einer Ergänzungsschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG abgewiesen wurde. 1

3 Die Klägerin betreibt verschiedene Schulen in privater Trägerschaft, u. a. eine Ergänzungsschule zur Ausbildung von Grafik- und Mediendesignern/-innen und eine Fachoberschule für Gestaltung, die eine staatlich anerkannte Ersatzschule ist. Am 20. Februar 2013 legte die Klägerin - damals noch unter dem Namen AIK Fachschulen gGmbH - der Sächsischen Bildungsagentur ihren Lehrplanentwurf als Ergänzungsschule zur Ausbildung von Grafik- und Mediendesignern vor und beantragte die Anerkennung der Förderung ihrer Schüler nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ab dem Schuljahr 2013/2014 durch den Beklagten. Sie übersandte dem Beklagten am 18. Juni 2013 einen aktualisierten Lehrplanentwurf (Stand Juni 2013), der eine zweijährige vollzeitschulisch strukturierte Ausbildungszeit vorsah, sowie weitere Lehrpläne, Stundentafeln und Übersichten über die Zugangsvoraussetzungen zur Ergänzungsschule und die Ausbildung der Lehrkräfte. Der Lehrplan orientierte sich dabei grundsätzlich an dem Erprobungslehrplan der Berufsfachschule für Technik für den Ausbildungsgang Gestaltungstechnischer Assistent, Schwerpunkt Grafik und Schwerpunkt Medien/Kommunikation; dieser basierte auf der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen in ihrer jeweils geltenden Fassung und der Rahmenvereinbarung der Kultusministerkonferenz über die Berufsfachschulen vom 28. Februar 1997 i. d. F. v. 22. Oktober 2004. Das zweite Ausbildungsjahr an der Ergänzungsschule umfasste mit 1.400 Unterrichtsstunden 280 Stunden mehr als die in der KMK-Rahmenvereinbarung vorgesehenen 1.120 Unterrichtsstunden. Zu den Zugangsvoraussetzungen wurde ausgeführt: 5 „… Die Ausbildung von Grafik- und Mediendesignern erfolgt in einem zweijährigen Bildungsgang für Absolventinnen und Absolventen mit Realschulabschluss. Bei entsprechendem quantitativem und qualitativem Nachweis können Leistungen aus Hochschulstudium, Abitur oder Fachabitur in einzelnen Fächern voll oder teilweise anerkannt werden. 6 Die künstlerisch-kreative Begabung wird in einem sechsstündigen Eignungstest vor Ausbildungsbeginn geprüft. Der bestandene Eignungstest ist Voraussetzung für den Beginn der Ausbildung.“ Mit Bescheid vom 10. Juli 2013 erkannte der Beklagte den Besuch der zweijährigen Ausbildung zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- und Mediendesigner/in, Schwerpunkt Grafik und Grafik- und Mediendesigner/in, 2 3 4 7

4 Schwerpunkt Medien an der Ergänzungsschule der Klägerin als gleichwertig mit dem Besuch einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG an. Seit dem Schuljahr 2015/2016 bietet die Klägerin eine Ausbildung zur Erlangung der Fachhochschulreife an ihrer zweijährigen Fachoberschule für Gestaltung und des Berufsabschlusses Grafik- und Mediendesigner/in an der Ergänzungsschule an. In § 1 Abs. 2 des Vertrages ist geregelt: 9 „Die Ausbildung zum/r Grafik- und Mediendesigner/in und der Erwerb der Fachhochschulreife an den Semper-Schulen sind zwei eigenständige Bildungsgänge und haben zwei unterschiedliche Abschlüsse zum Ziel. In den ersten zwei Jahren besucht die Schülerin die staatlich anerkannte Fachoberschule für Gestaltung und erreicht die Fachhochschulreife. Die anschließende Berufsausbildung zum/r Grafik- und Mediendesigner/in an der Ergänzungsschule der Semper-Schulen dauert zwei Jahre. Diese wird unter Anerkennung der fachpraktischen Anteile der Fachoberschule für Gestaltung sowie durch Erbringung besonderer zusätzlicher Leistungen im Gestaltungsunterricht der Fachoberschule in der Regel auf ein Jahr verkürzt.“ Daneben bestand weiterhin die Möglichkeit, an der Ergänzungsschule innerhalb von zwei Jahren die Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner zu absolvieren. Mit Schreiben vom 20. Januar 2015 teilte der damalige Schulleiter der Klägerin dem Beklagten mit, dass von einer grundsätzlich zweijährigen Ausbildungsdauer für alle Schüler auszugehen sei. Im Anschluss an den Besuch ihrer Fachoberschule für Gestaltung werde die zweijährige Ausbildung allerdings in der Regel auf ein Jahr verkürzt, wenn dort die richtigen Leistungen erbracht worden seien. Die Landesdirektion Sachsen setzte den Beklagten mit Schreiben vom 2. Februar 2015 davon in Kenntnis, dass die Klägerin den Ämtern für Ausbildungsförderung mitgeteilt habe, es bestehe die Möglichkeit einer Verkürzung der Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner nur für Absolventen ihrer Fachoberschule für Gestaltung und nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bautzen sei nicht die individuelle Verbleibzeit in der Ausbildung, sondern deren abstrakte Dauer maßgeblich. Hierauf teilte der Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2015 der Klägerin mit, dass in § 1 Abs. 2 ihres Ausbildungsvertrages eine Verkürzung der zweijährigen Ausbildung auf ein Jahr als Regelfall vorgesehen sei, wobei im Rahmen der Anrechnung insbesondere auf die Anerkennung der an der Fachoberschule für Gestaltung bereits absolvierten fachpraktischen Anteile abgestellt werde. Damit werde deutlich, dass die Verkürzung der Ausbildung fachlich-inhaltlich mit der Ausbildung an der 8 10 11 12 13

5 Fachoberschule abgestimmt und der Bildungsgang an der Ergänzungsschule vorrangig als einjähriger Bildungsgang konzipiert worden sei. Angesichts der als Regelfall vorgesehenen Anrechnung und Verkürzung der Ausbildungsdauer auf ein Jahr könnten die Voraussetzungen für eine Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gegenwärtig nicht mehr festgestellt werden. Es seien die Voraussetzungen für eine Rücknahme des Bescheids vom 10. Juli 2013 zu prüfen, sofern die konzeptionelle Gestaltung des Bildungsgangs nicht mehr den in diesem Bescheid getroffenen Feststellungen entspreche. Die Klägerin teilte hierauf unter dem 12. März 2015 dem Beklagten mit, dass im Schuljahr 2014/15 die zweijährige Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner für zwei Klassen (46 Schüler) nicht verkürzt werde, weil diese nicht die Fachoberschule für Gestaltung besucht hätten. Die zweijährige Ausbildung werde also ohne die Möglichkeit der Verkürzung durchgeführt. Die Schüler, die ihre Ausbildung im Schuljahr 2013/2014 an der Fachoberschule für Gestaltung mit der besonderen Ausrichtung auf den Beruf des Grafik- und Mediendesigners begonnen hätten, könnten nach den Abschlussprüfungen an der Fachoberschule eine zusätzliche Prüfung zur Leistungsfeststellung im Bereich der Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner absolvieren und ihre Ausbildung an der Ergänzungsschule fortsetzen. Bei Bestehen der Prüfung verkürze sich die Ausbildung auf ein Jahr, bei Nichtbestehen beginne die zweijährige Ausbildung. In den Jahren 2016 und 2017 erhielt die Landesdirektion Sachsen Kenntnis, dass mehrere Anträge auf Förderung der einjährigen Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner bei den BAföG-Ämtern gestellt worden waren. Seit dem Jahr 2017 betreibt die Klägerin die Schulen unter dem Namen Semper Fachschulen gGmbH. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 bat die Landesdirektion Sachsen den Beklagten um Prüfung, ob die Einführung der verkürzten Ausbildung zu einer Änderung des Bescheids vom 10. Juli 2013 führe. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 mit, im Schuljahr 2015/2016 seien von 63 Schülern 23 in verkürzter Ausbildung gewesen, im Schuljahr 2016/2017 von 57 Schülern 22 und im Schuljahr 2017/2018 von 78 Schülern 38. Die Schüler mit verkürzter Ausbildung bildeten entweder eigene 14 15 16 17 18

6 Klassen, würden in eine Klasse zusammengelegt und/oder würden auf die bestehenden Klassen des zweiten Ausbildungsjahres verteilt. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 zeigte die Klägerin dem Beklagten eine Veränderung der Fachtafel an. Der Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Januar 2018 zu einem beabsichtigten Widerruf des Bescheids über die Anerkennung der Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 BAföG an. Die verkürzte Ausbildung sei mit der zweijährigen Ausbildung nicht gleichwertig. Nach der KMK-Rahmenvereinbarung (Beschluss vom 17. Oktober 2013) umfasse die Ausbildung an der Berufsfachschule mindestens 2.560 Unterrichtsstunden. Davon seien 320 dem berufsübergreifenden Bereich und 1.120 Stunden dem berufsbezogenen Lernbereich zugeordnet. Auf die 1.120 Stunden im ersten Ausbildungsjahr könnten nur 451 Unterrichtsstunden aus der Fachoberschule angerechnet werden. Zwar umfasse das zweite Ausbildungsjahr an der Ergänzungsschule 1400 Unterrichtsstunden und damit 280 Stunden mehr als in der KMK-Rahmenvereinbarung vorgesehen; es blieben aber 389 Unterrichtsstunden, die nicht in ausreichendem Umfang unterrichtet würden. Es liege im öffentlichen Interesse, die Förderung gemäß BAföG auf das Bildungsangebot einer Ergänzungsschule zu beschränken, das mit dem einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gleichwertig sei. Die regelmäßige Verkürzung könne nicht in eine Ausbildung an einer einjährigen Berufsschule umgedeutet werden, weil bei Erlass des Bescheids am 10. Juli 2013 die einjährigen Berufsfachschulen nicht mehr Teil des sächsischen Schulsystems gewesen seien. Da eine Differenzierung hinsichtlich der verschiedenen Ausbildungsformen nicht möglich sei, könne über den Widerruf nur für den gesamten Bildungsgang entschieden werden. Die Klägerin trug mit Schreiben vom 9. Februar 2018 vor, in jedem Schuljahr durchlaufe mindestens eine volle Klasse die Ergänzungsschule in beiden Jahren. Für die an beiden Jahren des Ausbildungsgangs teilnehmenden Schüler sei die Gleichwertigkeit gegeben. Für die Absolventen der Fachoberschule würden getrennte Klassen gebildet. Einzige Ausnahme sei die Aufnahme von sechs Schülern mit Verkürzung in eine Klasse des zweiten Ausbildungsjahres im Schuljahr 2016/2017; dies werde sich aber nicht wiederholen. Die Lehrinhalte des ersten Ausbildungsjahres der Ergänzungsschule würden durch Zusatzangebote während des Besuchs der Fachoberschule vermittelt. Sie beliefen sich auf 110 Unterrichtsstunden in Klasse 11 und auf 100 Unterrichtsstunden in Klasse 12. Zudem würden durch ein Praktikum 19 20 21

7 mindestens 200 Unterrichtseinheiten mit Inhalten des ersten Ausbildungsjahres der Ergänzungsschule angeboten. Zusammen mit den 451 anrechenbaren Unterrichtseinheiten aus der Fachoberschule und den zusätzlichen 280 Unterrichtseinheiten aus dem zweiten Ausbildungsjahr ergebe sich eine Gesamtstundenzahl von 1141 Unterrichtseinheiten. Der Beklagte widerrief mit Bescheid vom 19. März 2018 seinen Bescheid vom 10. Juli 2013 mit Wirkung zum 1. August 2018 (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2) und setzte eine Verwaltungsgebühr von 1.053,76 Euro sowie Auslagen von 5,74 Euro fest (Ziffer 3). Als Rechtsgrundlage wurde § 48 Abs. 1 VwVfG genannt. Die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 10. Juli 2013 über die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG folge daraus, dass seit dem Schuljahr 2017/2018 die Ausbildungsstrukturen nicht mehr dem Sachverhalt entsprächen, welcher dem Bescheid vom 10. Juli 2013 zugrunde gelegen habe. An der Ergänzungsschule befinde sich fast die Hälfte der Schüler in der verkürzten Ausbildung. Diese beruhe auf einer Kooperation mit der von der Klägerin geführten Fachoberschule für Gestaltung und der Anrechnung von Vorleistungen. Als Folge würden im berufsbezogenen Bereich wesentliche Ausbildungsinhalte nach der KMK-Rahmenvereinbarung nicht vermittelt. Auch die Struktur der Ausbildung an der Ergänzungsschule weiche in wesentlichen Punkten von den KMK- Rahmenbedingungen ab, die für die Schulart Berufsfachschule prägend seien. Es würden Ausbildungsinhalte von insgesamt 389 Unterrichtsstunden des ersten Ausbildungsjahres nicht vermittelt. Das Zusatzangebot an der Fachoberschule von 210 und 200 Unterrichtsstunden sei bisher nicht in geeigneter Form dargelegt worden. Die 200 Stunden aus dem Betriebspraktikum könnten nicht angerechnet werden, weil die Schüler nicht auf der Grundlage des Lehrplans von einer Lehrkraft unterrichtet und fachlich angeleitet würden. Die Kostenentscheidung wurde auf § 1 Abs. 1 SächsVwKG i. V. m. Nr. 16 Tarifstelle 3 des 9. SächsKVZ gestützt. Die Klägerin hat gegen den ihr am 21. März 2018 zugestellten Bescheid am 27. März 2018 Klage erhoben. Am 21. Juni 2018 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 25. Juli 2018 - 5 L 463/18 - abgelehnt. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein und trug vor, die Anrechnung beruhe nicht nur auf den regulären Unterrichtsstunden aus der Stundentafel der 22 23 24

8 Fachoberschule, sondern auf weiteren Ausbildungsleistungen, die Teil des fachpraktischen Unterrichts in Klasse 11 seien. Den Schülern würden 747 Unterrichtsstunden (zu je 45 Minuten) erteilt mit Inhalten, die auch im ersten Jahr der Ergänzungsschule vorgesehen seien. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 7. November 2018 - 1 B 309/18 - zurückgewiesen. Der Bescheid vom 19. März 2018 beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach Erlass des Bescheids vom 10. Juli 2013 sei eine wesentliche Änderung eingetreten, weil die Ausbildung an der Ergänzungsschule in den nachfolgenden Jahren wohl nicht mehr i. S. v. § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG mit dem Besuch einer Ausbildungsstätte i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gleichwertig sei. Die Ausbildung an der Berufsfachschule der Klägerin dürfte nicht mehr regelmäßig in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang vermittelt werden, weil im Schuljahr 2017/2018 fast die Hälfte der Schüler den Ausbildungsgang nur im Rahmen einer verkürzten Ausbildung besucht habe. Damit werde der berufsqualifizierende Abschluss an der Ergänzungsschule nicht mehr regelmäßig in einem objektiv auf zwei Jahre angelegten Bildungsgang vermittelt, sondern regelmäßig auch in einem einjährigen Ausbildungsgang im Anschluss an einen zuvor absolvierten Besuch einer einjährigen Ausbildung an der Fachoberschule der Klägerin. In Sachsen gebe es keine vergleichbare Ausbildung, die sich regelmäßig aus dem jeweils einjährigen Besuch einer Fachoberschule und Berufsfachschule zusammensetze. Die Klägerin wiederholte zur Begründung ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht ihr Vorbringen im Beschwerdeverfahren und trug ergänzend vor, die Aufnahme von Schülern in das zweite Ausbildungsjahr der Ergänzungsschule unter Anrechnung von Leistungen, die sie während des Besuchs der Fachoberschule erbracht hätten, stelle weder eine Änderung der Schule noch eine Verwässerung der Ausbildungsqualität dar. Die Gleichwertigkeitsvoraussetzungen fehlten nicht wegen eines zu geringen Unterrichts im Vergleich zu den KMK-Vereinbarungen über die Berufsfachschule und die Assistenten-Ausbildungen. Die Klägerin führe für alle Schüler der Ergänzungsschule, ob sie nun beide Jahre der Ergänzungsschule besuchten oder unter Anrechnung von Vorleistungen in das zweite Jahr aufgenommen würden, mehr Unterricht durch als die KMK-Vereinbarungen vorsähen. Im Übrigen sei die vollständige Aberkennung der Gleichwertigkeit jedenfalls insoweit rechtswidrig, als sie diejenigen Schüler betreffe, die beide Jahre der Ergänzungsschule besuchten. Für diese bestehe die Gleichwertigkeit fort. 25 26

9 Dem hielt der Beklagte entgegen, dass die Klägerin nachträglich durch die (zunehmende und überwiegende) Aufnahme von Schülern mit genereller Anrechnung von Vorleistungen aus dem Besuch der Fachoberschule in das zweite Ausbildungsjahr einen einjährigen Ausbildungsgang eigener Art geschaffen habe. Dieser Ausbildungsgang sei nicht Gegenstand des Bescheids vom 10. Juli 2013 gewesen, mit dem die Gleichwertigkeit festgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 2020 - 2 K 766/18 - abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für den Widerruf sei § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen vor, da sich durch die strukturellen Veränderungen innerhalb des Ausbildungsgangs Grafik- und Mediendesign die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert hätten und eine Gleichwertigkeit nicht mehr festzustellen sei. Die Klägerin habe in stetig wachsendem Umfang die Ausbildungszeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt, was auf der Anrechnung von Leistungen aus einer vorangegangenen Ausbildung an der Fachoberschule beruht habe. Hierdurch habe sie einen anderen, selbständig konzipierten Ausbildungsgang betrieben, der regelmäßig die Verkürzung der Ausbildungszeit vorsehe und für den in der Folge keine Gleichwertigkeit mit einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG (mehr) festzustellen sei. Die Klägerin habe den Lehrplan und die Stundentafel an der Fachoberschule um solche Inhalte der berufsqualifizierenden Ausbildung ergänzt, die eine Anrechnung ermöglichten. Dies habe zur Folge, dass in zwei verschiedenen Schulsystemen - dem der Fachoberschule mit dem Ausbildungsziel der allgemeinen Fachhochschulreife einerseits und dem der Berufsfachschule mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses andererseits - wesentliche Inhalte eines Ausbildungsgangs nur eines Schulsystems vermittelt würden, was zu einer Vermischung führe. Eine solche Konzeption sei im sächsischen Schulsystem nicht vorgesehen. Selbst wenn man davon ausginge, dass noch kein faktisch neuer Ausbildungsgang geschaffen worden sei, würden in der verkürzten Ausbildung die verpflichtend vorgesehenen insgesamt 1120 Unterrichtsstunden des berufsbezogenen Lehrbereichs nicht erreicht. Die Klägerin habe nicht belegen können, dass die benannten 389 Unterrichtsstunden, die zur vollständigen Erbringung der geforderten 1120 Stunden fehlten, tatsächlich erbracht würden. Zwar existiere neben dem verkürzten Ausbildungsgang auch noch der zweijährige Ausbildungsgang. Die Entscheidung der Gleichwertigkeit betreffe jedoch den (gesamten) Ausbildungsgang der klägerischen Ergänzungsschule, innerhalb derer auch keine solche Differenzierung 27 28

10 vorgenommen worden sei. Dass dieser Ausbildungsgang objektiv nicht mehr zwei Jahre andauere und durch die strukturellen Veränderungen nicht mehr mit dem Besuch einer Berufsfachschule gleichwertig sei, habe zwangsläufig zur Folge, dass davon auch der (ursprüngliche) zweijährige Ausbildungsgang betroffen sei. Eine lediglich teilweise Aberkennung der Feststellung der Gleichwertigkeit sei aufgrund der einheitlichen Feststellungsentscheidung des Beklagten, die sich gerade auf den Ausbildungsgang in seiner Gänze beziehe, nicht möglich. Der Senat hat mit Beschluss vom 7. März 2022 auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Klägerin trägt in ihrer am 6. April 2022 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Berufungsbegründung vor, die Änderung bestehe lediglich darin, dass die von Anfang an bestehende Möglichkeit des Einstiegs in das zweite Jahr der zweijährigen Berufsfachschule von deutlich mehr Schülern wahrgenommen worden sei als dies bei Feststellung der Gleichwertigkeit habe erwartet werden können. Das Angebot an die Schüler der Fachoberschule bestehe darin, dass diese ihre Praktika so ausrichteten, dass in ihnen die Inhalte des ersten Jahres der Ergänzungsschule behandelt würden. In den Fachpraktika erfolge die Vermittlung von Lehrinhalten durch dieselben Lehrkräfte wie an der Ergänzungsschule. Zusätzlich biete die Klägerin außerhalb der Stundentafel der Fachoberschule Kurse an, deren Inhalt dem ersten Jahr der Ergänzungsschule entspreche. Schüler, die beide Angebote wahrgenommen hätten und zusätzlich eine Prüfung absolvierten, könnten unter Anrechnung der bisherigen Leistungen in das zweite Jahr der Ergänzungsschule aufgenommen werden. Es handle sich weiterhin um einen zweijährigen Bildungsgang, bei dem alle Teilnehmer die gleichen Inhalte absolvieren müssten. Die eine Gruppe tue dies im Bildungsgang entsprechend der ursprünglichen Konzeption, die andere absolviere die Inhalte durch zusätzlichen Unterricht während des Besuchs der Fachoberschule. Jedenfalls hätte der Widerrufsbescheid aufgehoben werden müssen, soweit er über die Feststellung der Ungleichwertigkeit des behaupteten einjährigen Bildungsganges hinausgehe. Dass der ursprüngliche Anerkennungsbescheid sich auf einen einheitlichen Bildungsgang beziehe, ändere seine Teilung nicht. 31 Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Mai 2020 - 2 K 766/18 - zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 aufzuheben. 29 30

11 32 Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Widerruf sei nicht teilbar und könne nicht nur für die einjährige Ausbildung erklärt werden. In dem Bildungsgang sei die Möglichkeit der Anrechnung von individuellen Vorkenntnissen so institutionalisiert worden, dass parallel zur zweijährigen Ausbildung ein neuer Bildungsgang von einjähriger Dauer entstanden sei, der mit einem berufsqualifizierenden Zertifikat ende. Dieser einjährige Bildungsgang erreiche hinsichtlich seiner Ausbildungsinhalte nicht die Anforderungen, die nach der KMK-Rahmenvereinbarung an einen zweijährigen Bildungsgang zu stellen seien. Es sei festzuhalten, dass die Schüler des einjährigen Bildungsgangs aufgrund des Ausbildungsdefizits nicht den gleichen Abschluss erlangen könnten wie die Schüler der zweijährigen Berufsfachschule; dass ihnen ein gleicher Abschluss verliehen werde, entwerte deshalb den Abschluss nach der zweijährigen Berufsfachschule. Im direkten Vergleich seien diese Abschlüsse nicht gleichwertig. Für das BAföG-Amt sei nicht ersichtlich, welcher Schüler die einjährige und welcher Schüler die zweijährige Ausbildung absolviere. Da die Förderung zu Beginn des Ausbildungsjahres gewährt werde, sei ihre Rechtswidrigkeit für den einjährigen Bildungsgang erst nach Abschluss der Ausbildung offenkundig. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Instanzen, der Gerichtsakten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in beiden Instanzen - 5 L 463/17 und 1 B 309/18 - und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Die Berufung hat teilweise Erfolg. A. Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, soweit der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 in Ziffer 3 und - betreffend die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. Juli 2013 in Bezug auf die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG für Klassen, in denen tatsächlich zweijährig der Bildungsgang zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt 33 34 35 36

12 Grafik“, „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Medien“ und „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt Medien“ an der Ergänzungsschule der Klägerin absolviert wird - in Ziffer 1 angefochten wird. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Erhebung einer Gebühr in Ziffer 3 des Bescheids vom 19. März 2018 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin als Adressatin des Bescheids in ihren Rechten. Der streitgegenständliche Aufhebungsbescheid betrifft die Aufhebung einer Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 BAföG. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz gilt nach § 68 Nr. 1 SGB I als Teil des Sozialgesetzbuchs. Nach § 1 Abs. 1 SGB X ist deshalb das erste Kapitel dieses Gesetzes (§§ 1 bis 66) anwendbar. Gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 SGB X werden für das Verfahren bei den Behörden nach diesem Gesetzbuch keine Gebühren und Auslagen erhoben. II. Die Aufhebung der Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG für Klassen, in denen tatsächlich zweijährig der Bildungsgang zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse Grafik- und Mediendesigner mit den Schwerpunkten Grafik oder Medien vermittelt wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin als Trägerin der Ergänzungsschule in ihren Rechten. 1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 68 Nr. 1 SGB I. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. 2. Bei der Anerkennung der Gleichwertigkeit des Besuchs der zweijährigen Ausbildungen zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Grafik“, und „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Medien“ an der Ergänzungsschule der Klägerin mit dem Besuch einer Berufsfachschule nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in dem Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da dieser nicht zeitlich begrenzt ist und sich auch nicht auf ein punktuelles Ereignis bezieht. 37 38 39 40

13 3. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist in Bezug auf den zweijährigen Bildungsgang nicht gegeben. In den tatsächlichen Verhältnissen ist eine Änderung dann eingetreten, wenn im Hinblick auf die für den Erlass des Verwaltungsaktes entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände ein anderer Sachverhalt vorliegt. Hierzu gehören alle Veränderungen in Bezug auf tatbestandsrelevante äußere Tatsachen (Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 48 Rn. 8). a) Der Umstand, dass seit Beginn des Schuljahres 2015/2016 den Absolventen der von der Klägerin geführten Fachoberschule für Gestaltung, die dort eine entsprechende Ausrichtung gewählt sowie zusätzlichen fachspezifischen Unterricht besucht haben und an der Ergänzungsschule eine Feststellungsprüfung bestanden haben, die Möglichkeit eingeräumt wird, in das zweite Jahr der Ausbildung an der Ergänzungsschule einzusteigen, führt nicht zu einer Änderung der zweijährigen Ausbildungsgänge. Diese einjährigen Ausbildungen an der Ergänzungsschule sind als eigenständige Ausbildungsgänge und nicht als bloße Ausbildungsvarianten zu bewerten. b) Wichtigster Anhaltspunkt für die Zuordnung ist der Gegenstand der Ausbildung, d. h. welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden, ob allgemeinbildende oder mehr berufsbezogene Inhalte im Vordergrund stehen und ob die Ausbildung durch eine schulische Unterrichtung oder die Hochschule kennzeichnende wissenschaftliche Ausbildung geprägt ist. Weiterhin ist von wesentlicher Bedeutung der zu erreichende Ausbildungsabschluss und damit die durch die Ausbildung erworbene Qualifikation. Schließlich sind auch die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Ausbildungsgang, die Ausbildungszeiten, die Qualifikation des Lehrpersonals, die sächliche Ausstattung der Ausbildungsstätte und die Form des Unterrichts in Voll- oder Teilzeit von Bedeutung (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. Dezember 2015 - 12 A 1746/14 -, juris Rn. 39 f. m. w. N.; SächsOVG, Urt. v. 21. September 2022 - 5 A 980/19 - Rn. 36; Fischer, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rn. 12.2). Maßgeblich ist eine objektive Betrachtungsweise, nicht die subjektive Einordnung der betreffenden Schule. Dies folgt daraus, dass jeweils an den Ausbildungsstättentyp angeknüpft wird, der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG als zum Kreis derjenigen Bildungseinrichtungen gehörig bestimmt ist, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird. Dies entspricht dem System des BAföG, das die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nicht von einer ins Belieben des Auszubildenden gestellten Tätigkeit zum Erwerb eines Bildungsabschlusses, sondern vom Besuch bestimmter 41 42 43 44

14 Ausbildungsstätten abhängig macht (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG: BVerwG, Urt. v. 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ 1995, 967, 968). c) Nach Würdigung aller Umstände handelt es sich bei den zweijährigen und den einjährigen Ausbildungen zum „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Grafik“ und „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Medien“ um unterschiedliche eigenständige Ausbildungsgänge. aa) Zwar spricht für das Vorliegen mehrerer Varianten desselben Ausbildungsgangs, dass die Ausbildung im zweiten Jahr nach den Inhalten und der Zahl der Unterrichtsstunden gleich ist, die Schüler vom gleichen Lehrpersonal unterrichtet werden und die Schüler sich nach Ende des zweiten Jahres den gleichen Prüfungen unterziehen und dieselben Berufsabschlüsse erwerben. bb) Es ist aber deshalb von unterschiedlichen Ausbildungsgängen auszugehen, weil die Klägerin - abgesehen von einem Ausnahmefall, der sich nach ihrem eigenen Vorbringen nicht wiederholen wird - unterschiedliche Klassen für die verkürzten einjährigen und die zweijährigen Ausbildungen gebildet hat. In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG wird gerade auf die (Berufs-)Fachschulklassen abgestellt (vgl. zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG: BVerwG, Urt. v. 22. März 1995 - 11 C 30.94 -, FamRZ 1995, 967, 968). Für diese unterschiedlichen Klassen weicht die Dauer der Ausbildungen voneinander ab (ein Jahr, zwei Jahre). Ferner sind die Zugangsvoraussetzungen unterschiedlich: Während die Aufnahme in die zweijährige Ausbildung an der Ergänzungsschule lediglich einen Realschulabschluss und das Bestehen einer sechsstündigen künstlerisch-kreativen Eignungsprüfung erfordert, werden in die verkürzte Ausbildung nur Absolventen der von der Klägerin geführten Fachoberschule für Gestaltung mit Fachhochschulreife zugelassen, die vor Beginn des Besuchs der Fachoberschule eine vierstündige Prüfung ihrer bildnerisch-praktischen Fähigkeiten bestehen mussten; die Ausbildung an der Fachoberschule musste zudem inhaltlich auf den Bereich Grafik- und Mediendesign ausgerichtet sein, es mussten entsprechende Zusatzkurse besucht werden und es muss in einer Feststellungprüfung nachgewiesen werden, dass der Ausbildungsstand dem des ersten Ausbildungsjahres an der Ergänzungsschule entspricht. Des Weiteren wird in der verkürzten Ausbildung fast die Hälfte der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nicht an der Ergänzungsschule, sondern auf der Fachoberschule vermittelt. 45 46 47

15 Dieser Einordnung der unterschiedlichen Klassen für die einjährige und zweijährige Ausbildung als voneinander verschiedene Ausbildungsgänge kann, anders als der Beklagte meint, auch nicht entgegengehalten werden, dass von der Klägerin schlussendlich für beide absolvierten Ausbildungsgänge einheitlich bezeichnete Abschlüsse vergeben werden. Das Argument, (auch) der Abschluss des zweijährigen Bildungsgangs sei selbst „entwertet“, wenn dieser Abschluss ebenso in einem einjährigen Bildungsgang erreicht werden könne, verkennt, dass das Bundesausbildungsförderungsgesetz die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht an das „Ansehen“ eines Abschlusses auf dem Arbeitsmarkt knüpft und auch nicht der Durchsetzung (schul-)rechtlicher Vorgaben gegen mglw. irreführende Bezeichnungen von Ausbildungsabschlüssen dient. § 2 Abs. 2 BAföG stellt vielmehr die Gewährung von Ausbildungsförderung für den Besuch von Ergänzungsschulen unter das Erfordernis einer objektiven Gleichwertigkeit des Ausbildungsgangs als solchem mit dem Besuch der in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätten (siehe unten unter B. I. Nr. 2 b] aa]). Ob für andere Ausbildungsgänge möglicherweise irreführende Abschlussbezeichnungen verliehen werden, ist hierfür ohne Belang. d) Da es sich bei den einjährigen und den zweijährigen Ausbildungen um unterschiedliche Ausbildungsgänge handelt, ist in Bezug auf die zweijährigen Ausbildungen keine Änderung eingetreten. Diese sind - abgesehen von einer angezeigten Änderung der Stundentafel - in der Form und mit den Inhalten weitergeführt worden, wie es der Gleichwertigkeitsfeststellung im Bescheid vom 10. Juli 2013 entsprach. 4. Eine Aufhebung der Gleichwertigkeitsfeststellung in Bezug auf die zweijährigen Ausbildungsklassen ist auch nicht deshalb geboten, weil - wie unten unter Buchstabe B dargelegt - die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X für die einjährigen Ausbildungsklassen vorliegen. Vielmehr ist insofern nur eine Teilaufhebung zulässig. a) Die Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes darf nur insoweit erfolgen, wie die wesentliche Änderung reicht (Steinwedel, in: BeckOGK, Kasseler Kommentar, Stand 1. Dezember 2020, SGB X § 48 Rn. 21). Der Senat schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an (Urt. v. 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R -, juris Rn. 26): 48 49 50 51 52

16 53 „Ein Verwaltungsakt kann daher dann teilweise aufgehoben werden, wenn ein (aufzuhebender) Teil der durch ihn getroffenen (Gesamt-)Regelung in einer Weise tatsächlich und rechtlich abgetrennt werden kann, welche die verbleibende(n) (Teil- )Regelung(en) für sich allein genommen logisch sinnvoll und rechtmäßig fortbestehen lässt (lassen). So liegt es zumindest dann, wenn die erlassende Behörde den verbleibenden Verwaltungsakt von vornherein ohne den gesondert aufgehobenen Teil rechtmäßig hätte erlassen können und dürfen, wenn also von Anfang an eine Vergünstigung oder ein Eingriff auch in geringerer Höhe oder Dauer möglich (gewesen) wäre (Littmann in Hauck/Noftz, SGB X, K § 40 RdNr 28b, Stand der Einzelkommentierung April 2021). Nach einer Teilaufhebung darf aber weder ein sinn- und zweckwidriger "Torso" noch ein aus anderen Gründen rechtswidriger und erst recht kein nichtiger (Rest-)Verwaltungsakt zurückbleiben (vgl BSG Urteil vom 23.2.2005 - B 6 KA 77/03 R - SozR 4-1500 § 92 Nr 2 RdNr 14; BSG Urteil vom 26.10.1989 - 9 RV 7/89 - SozR 3100 § 81c Nr 1 - juris RdNr 26). Schließlich darf die Teilaufhebung - wenn ein Gericht sie vornimmt - keine rechtlich geschützte Dispositionsbefugnis der erlassenden Behörde einschränken, indem sie ihr eine wesentlich geänderte Regelung aufzwingt, zu deren Erlass die Behörde nicht ohnehin verpflichtet war und die sie nicht ohne den aufgehobenen Teil erlassen hätte (vgl BSG Urteil vom 13.11.1985 - 6 RKa 15/84 - BSGE 59, 137 = SozR 2200 § 368a Nr 13 - juris RdNr 30; BSG Urteil vom 17.12.1969 - 5 RKn 25/67 - BSGE 30, 218 = SozR Nr 7 zu § 1631 RVO - juris RdNr 24; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 131 RdNr 3b).“ b) Der Beklagte hätte - wenn ihm die verkürzten Ausbildungsgänge bekannt gewesen wären - in seinem Bescheid vom 10. Juli 2013 allein die Gleichwertigkeit des Besuchs der zweijährigen Ausbildungsklassen feststellen können. Die Klägerin hätte auch problemlos beide Ausbildungsgänge durchführen oder sich auf den zweijährigen Ausbildungsgang beschränken können. Im Zeitpunkt der Gleichwertigkeitsfeststellung mit Bescheid vom 10. Juli 2013 existierten nur die zweijährigen Ausbildungsgänge. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass deren Gleichwertigkeit davon hätte abhängen können, dass später verkürzte Ausbildungsgänge hinzutreten, die ihrerseits die Gleichwertigkeit nicht erfüllen. c) Von den Ämtern für Ausbildungsförderung kann auch berücksichtigt werden, dass sich die Feststellung der Gleichwertigkeit auf den zweijährigen Bildungsgang beschränkt. Ein Auszubildender hat mit seiner Beantragung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß § 9 Abs. 2 BAföG nachzuweisen, dass er die Ausbildungsstätte besucht. Eine Bescheinigung über den Besuch einer Berufsfachschulklasse i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darf die Klägerin einem Auszubildenden nach dem oben Gesagten nur erteilen, sofern der einjährige Bildungsgang in gesonderten Klassen durchgeführt wird und der Auszubildende eine Klasse des zweijährigen Bildungsgangs besucht. Bereits zu Beginn des Förderungszeitraums ist zudem auch anhand anderer Urkunden und Nachweise erkennbar, ob ein Schüler das erste Ausbildungsjahr besucht, nach Abschluss des 54 55

17 ersten Ausbildungsjahres in das zweite Ausbildungsjahr aufgestiegen ist oder aufgrund allein in seiner Person liegender individueller Umstände dem zweiten Ausbildungsjahr zugewiesen wurde. B. Hingegen ist die Berufung insoweit unbegründet, als Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 19. März 2018 angefochten wird in Bezug auf die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. Juli 2013 für die Klassen des einjährigen Bildungsgangs an der Ergänzungsschule der Klägerin zur Erlangung der schuleigenen Abschlüsse „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt Grafik“, „Grafik- und Mediendesigner, Schwerpunkt Medien“ und „Grafik- und Mediendesignerin, Schwerpunkt Medien“ unter Anrechnung von Leistungen, die an der Fachoberschule für Gestaltung der Klägerin erbracht wurden. Insoweit ist der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i. V. m. § 68 Nr. 1 SGB I sind bezogen auf die einjährigen Ausbildungsgänge erfüllt. Für diese ist eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. 1. Eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist darin zu sehen, dass die einjährigen Ausbildungsgänge eingeführt wurden und damit der Rechtsschein geschaffen wurde, auch diese seien von der Gleichwertigkeitsfeststellung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG in dem Bescheid des Beklagten vom 10. Juli 2013 umfasst, was zur Folge habe, dass auch für den Besuch der einjährigen Ausbildungsgänge an der Ergänzungsschule die Möglichkeit der Förderung bestehe. Es ist nicht offenkundig, dass sich der Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit nicht auf die verkürzten Ausbildungen erstrecken konnte. Vielmehr hat die Klägerin stets ausgeführt, es werde ausschließlich der zweijährige Bildungsgang angeboten, nur werde im Anschluss an den Besuch der - speziellen - Fachoberschule für Gestaltung die Ausbildung an der Ergänzungsschule in der Regel auf ein Jahr verkürzt. Hiermit hat sie sich darauf berufen, dass auch die verkürzte Ausbildung unter die Gleichwertigkeitsfeststellung fällt. Wie auch die Anfragen der Landesdirektion Sachsen an den Beklagten zeigen, bestand Ungewissheit, ob die verkürzte Ausbildung von der Gleichwertigkeitsfeststellung in dem Bescheid vom 10. Juli 2013 umfasst wird. Insoweit ist - bezogen auf die einjährigen Ausbildungsgänge - ein Klarstellungsbedarf und ein Regelungsbedarf entstanden. 56 57 58

18 2. Diese Änderung ist auch als wesentlich anzusehen. a) Wesentlich ist die Änderung, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen so, wie er ergangen ist, nicht mehr erlassen werden dürfte. Danach muss sich die Änderung nach dem zu Grunde liegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken, bei tatsächlichen Änderungen müssen diese so erheblich sein, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führen (Schütze, SGB X, 9. Aufl., § 48 Rn. 15). b) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird für den Besuch von Ergänzungsschulen Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in § 2 Abs. 1 BAföG bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Aufgrund der Verkürzung der Ausbildung auf ein Jahr fehlt es jedoch an der Gleichwertigkeit. aa) Teil der Gleichwertigkeitsprüfung ist u. a. die Frage, ob die Ausbildung zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führt, der einem an einer Berufsfachschule vermittelten Abschluss entspricht (hier: §§ 124 a, 124b Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Berufsfachschule im Freistaat Sachsen - BFSO). Denn § 2 Abs. 2 BAföG nimmt hinsichtlich der von der zuständigen Landesbehörde zu treffenden Entscheidung über die Gleichwertigkeit Bezug auf die in § 2 Abs. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten. Maßstab für die Gleichwertigkeitsentscheidung sind dementsprechend die Zugangsvoraussetzungen, der Lehrplan, die fachliche und pädagogische Eignung der Lehrkräfte, die Qualität der vermittelten Ausbildung und der Ausbildungsabschluss; sie müssen der Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung derselben Gattung gleichwertig sein (BT-Drucks. VI/1975 S. 22 zu Absatz 2) (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 1993, 11 C 12/92, BVerwGE 92, 340-353, Rn. 29; VGH BW, Urt. v. 6. März 1990, - 9 S 1387/89 - juris, Rn. 47; Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2, Rn. 21.1; SächsOVG, Beschl. v. 9. Oktober 2009 - 1 B 448/09 - juris Rn. 5). bb) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind förderfähige Ausbildungsstätten Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Für die Beurteilung der Dauer des Ausbildungsgangs im Sinne dieser Vorschrift ist allein maßgebend, dass die Ausbildung nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv 59 60 61 62 63 64

19 auf zumindest zwei Jahre angelegt ist. Unerheblich ist, ob sie aufgrund von in der Person des Auszubildenden liegenden Umständen im Einzelfall tatsächlich in einem kürzeren Zeitraum beendet wird (BVerwG, Urteil vom 29. März 2018 - 5 C 14.16 -, juris Rn. 10). Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 25. Juli 2014 - 4 LA 16/14 - juris, Rnrn. 4 f.): 66 „§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 BAföG unterscheidet zwischen verschiedenen Ausbildungsstätten, für deren Besuch Ausbildungsförderung geleistet wird. Bei Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, ist für die Zuordnung nach Nr. 1 oder Nr. 2 BAföG danach zu unterscheiden, ob sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG sind maßgebend für die Zuordnung Art und Inhalt der Ausbildung. Der Gesetzgeber geht daher ersichtlich davon aus, dass unter Berücksichtigung der Art und des Inhalts der Ausbildung eine eindeutige Zuordnung der Ausbildungsstätte zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG genannten Fallgruppen erfolgen kann. Dies spricht dafür, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG genannten Ausbildungsstätten einen berufsqualifizierenden Abschluss in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang dann vermittelt, wenn der Bildungsgang nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre oder mehr angelegt ist, und dass die Verkürzung der tatsächlichen Dauer der Ausbildung aufgrund der Anrechnung bestimmter früherer Ausbildungen oder des Erfüllens bestimmter Zulassungsvoraussetzungen insoweit unberücksichtigt bleibt. Denn selbst wenn die Ausbildungsbestimmungen die Anrechnung bestimmter Zeiten auf die Dauer der Ausbildung vorsehen und diese daher für einen Auszubildenden konkret tatsächlich weniger als zwei Jahre beträgt, ändert dies nichts daran, dass der Auszubildende (mit anderen Auszubildenden) einen Bildungsgang absolviert, der nach Art und Inhalt der Ausbildung nach zwei Jahren oder mehr zu einem Berufsabschluss führt. Für eine solche Auslegung des Begriffs „zweijähriger Bildungsgang“ spricht auch, dass der Gesetzgeber zu der vergleichbaren Formulierung „zwei Jahre dauernder Ausbildungsgang“ in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG a. F. ausdrücklich klargestellt hat, dass mit diesem Begriff Ausbildungsgänge erfasst werden, die nach den Ausbildungsbestimmungen objektiv auf zwei Jahre angelegt sind, und individuelle Verkürzungen z.B. durch Anrechnung von früheren Studienzeiten für die Beurteilung der generellen Dauer des Ausbildungsgangs unerheblich sind (vgl. die Begründung zu dem Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes der Bundesregierung, BT-Drs. 9/410, S. 12). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber mit der Formulierung zweijähriger Bildungsgang in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG von einem anderen Begriffsverständnis ausgegangen ist. 67 Gegen eine Berücksichtigung von individuellen Verkürzungen der tatsächlichen Ausbildungsdauer bei der Bestimmung der Dauer eines Bildungsgangs spricht ferner, dass der Besuch derselben Berufsfachschulklasse oder Fachschulklasse andernfalls für den einen Teil der Auszubildenden den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG, für den anderen Teil den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellen könnte. Dies hätte zur Folge, dass für eine Ausbildungsförderung von einem Teil der Auszubildenden zusätzlich die Voraussetzung der auswärtigen Unterbringung nach § 2 Abs. 1a BAföG zu erfüllen wäre. Die unterschiedliche förderungsrechtliche Behandlung von Schülern einer Klasse 65

20 würde indes einen unbefriedigenden Zustand darstellen, der zu vermeiden ist (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 22.3.1995 - 11 C 30.94 -). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine derartige Unterscheidung hat treffen wollen. In der Begründung des Entwurfs eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (12. BAföGÄndG-E) der Bundesregierung (BT-Drs. 11/5961, S. 18) wird vielmehr ausgeführt, dass die Aufnahme der nicht notwendigerweise auswärts untergebrachten Schüler von Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, die in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führen, in die Förderung dazu dient, diesen Auszubildenden beruflicher Vollzeitschulen ebenso die Förderungsmöglichkeit unabhängig von der Art der Unterbringung zu eröffnen, wie dies schon bei berufsqualifizierenden Ausbildungen an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen der Fall ist. Um einen danach unabhängig von der Art der Unterbringung zu fördernden Auszubildenden einer beruflichen Vollzeitschule handelt es sich aber auch dann, wenn dieser Auszubildende aufgrund von allgemein geltenden, von ihm erfüllten bestimmten Voraussetzungen tatsächlich nur ein Jahr die Schule besuchen muss, um einen berufsqualifizierenden Abschluss zu erlangen. Dass in diesem Fall der Besuch der Berufsfachschulklasse bzw. Fachschulklasse unter § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG fallen und damit nur bei auswärtiger Unterbringung gemäß § 2 Abs. 1a BAföG dem Grunde nach förderfähig sein soll, kommt hingegen in der Gesetzesbegründung nicht zum Ausdruck. Dies würde zudem der durch den Gesetzgeber gewollten Privilegierung von Auszubildenden einer beruflichen Vollzeitschule entgegenstehen.“ Dieser Rechtsprechung haben sich das Bundesverwaltungsgericht (s. o.) angeschlossen und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. v. 9. Februar 2017 -12 S 2568/15 -, juris Rn. 19) und das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 15. März 2015 - 1 A 101/14 -, juris Rnrn. 16f.). cc) Die verkürzten Ausbildungsgänge an der Ergänzungsschule der Klägerin sind objektiv nur auf ein Jahr angelegt. Es handelt sich bei ihnen nicht um den Fall einer individuellen Verkürzung, wie er in den Zugangsvoraussetzungen des Lehrplanentwurfs vom Juni 2013 ausdrücklich genannt wird. An den verkürzten Ausbildungen nahm im Schuljahr 2017/2018 fast die Hälfte aller Schüler teil. Die Verkürzung der Ausbildungen auf ein Jahr erfolgt nicht aufgrund einer Prüfung der - individuellen - bisherigen Schul- und Berufslaufbahn des einzelnen Schülers, sondern ist von der Klägerin bewusst und systematisch angelegt, indem sie die Lehrpläne an der Fachoberschule teilweise an den Ausbildungsinhalten der Ergänzungsschule ausrichtet und entsprechende Zusatzkurse anbietet. Die Schüler werden an der Fachoberschule gezielt auf die Ausbildung zum Grafik- und Mediendesigner vorbereitet. Ihr Einstieg in das zweite Ausbildungsjahr ist von Anfang an vorgesehen, wenn die Feststellungsprüfung bestanden wird. Nach dem Schulvertrag wird die Ausbildung an der Ergänzungsschule „in der Regel auf ein Jahr verkürzt“. 68 69

21 Der Senat folgt auch insoweit der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, das in einem ähnlich gelagerten Fall ausgeführt hat (Beschl. v. 23. März 2006 - 12 LA 188/05 -, juris Rn.24): 71 „Diese Ausbildung fällt nicht unter § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG. Es handelt sich nicht um einen zweijährigen Bildungsgang. Unabhängig davon, ob die BFS Fachrichtung Sozialassistentin üblicherweise zweijährig ist, war der von der Klägerin absolvierte Ausbildungsgang wegen der für alle Auszubildenden geltenden und von ihr erfüllten besonderen Zugangsvoraussetzungen beschränkt auf die Klasse 2 (Anlage 5 Verordnung über Berufsbildende Schulen - BbS-VO - § 3 Abs. 6 Nr. 1b i. V. m. Abs. 4). Maßgeblich kann nur die konkret absolvierte Ausbildung sein, da auch nur diese ggf. gefördert werden kann.“ dd) Es ist auch nicht deshalb von einer zweijährigen Ausbildung an der Ergänzungsschule auszugehen, weil den Schülern der verkürzten Ausbildungsgänge die für den Besuch des zweiten Ausbildungsjahres an der Ergänzungsschule notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten an der Fachoberschule der Klägerin vermittelt wurden. Der Besuch der Fachoberschule ist nicht dem Besuch der Ergänzungsschule gleichzusetzen. Beide Schulformen verfolgen unterschiedliche Ziele und haben unterschiedliche Schwerpunkte. Die Fachoberschule vermittelt nach § 11 Abs. 1 und 2 SächsSchulG eine allgemeine, fachtheoretische und fachpraktische Bildung und verleiht nach bestandener Abschlussprüfung die Fachhochschulreife. In der Berufsfachschule (der die Ergänzungsschule der Klägerin entspricht) werden hingegen gemäß § 9 Abs. 1 SächsSchulG die Schüler in einen oder mehrere Berufe eingeführt oder für einen Beruf ausgebildet. Außerdem wird die allgemeine Bildung gefördert. Die Struktur der von der Klägerin angebotenen Ausbildung - erst zwei Jahre Fachoberschule und dann ein Jahr Berufsausbildung - weist gerade die umgekehrte Reihenfolge auf zu der Regelung in § 11 Abs. 3 Satz 1 SächsSchulG, wonach Bewerber mit einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechender beruflicher Tätigkeit in eine einjährige Fachoberschule aufgenommen werden können. II. Wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vorliegt, ist in § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Aufhebung vorgesehen, ohne dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist. Der Bescheid des Beklagten vom 19. März 2018 ist daher rechtmäßig, soweit er den Rechtsschein beseitigt, dass die Feststellung der Gleichwertigkeit aus dem Bescheid vom 10. Juli 2013 auch die einjährigen Ausbildungsgänge umfasst. Die Aufhebung dieses Rechtsscheins ist aus Gründen der Rechtssicherheit geboten. Sie 70 72 73 74

22 ist der Konstellation gleichzusetzen, in der in Bezug auf einen nichtigen Verwaltungsakt statt einer Nichtigkeitserklärung die Rücknahme erfolgt; dies wird anerkannt, da sie - wenngleich rein deklaratorischen Charakters - in diesen Fällen zur Rechtssicherheit beiträgt (Pautsch, in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 2. Aufl. 2021, § 48 Rn. 8). Ebenso ist anerkannt, dass bei einem unwirksamen oder unwirksam gewordenen Verwaltungsakt eine (klarstellende) behördliche Rücknahme möglich und aus Gründen der Beseitigung des Rechtsscheins gegebenenfalls auch erforderlich ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 24. Januar 2007 - 13 S 451/06 -, juris Rn. 22 m.w.N.). D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezüglich der Auslegung von § 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu. Die Revision ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Revisionsfrist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig schriftlich einzureichen. Die Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr- Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607, 4611) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung gewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind ab 1. Januar 2022 nach Maßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben 75

23 gebildeten Zusammenschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben. Für das Revisionsverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Revision und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. In Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. gez.: Munzinger Döpelheuer Helmert