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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 19.10.2022 – 6 B 171/22
Az.: 6 B 171/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt: Rechtsanwalt
gegen
den Landkreis Nordsachsen vertreten durch den Landrat Schloßstraße 27, 04860 Torgau
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Entziehung der waffenrechtlichen Erlaubnisse; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 19. Oktober 2020 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 10. Mai 2022 - 3 L 59/22 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf je 2.875,00 € festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Januar 2022 nicht. Sie ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die in Nummer 1 des Bescheides des Antragsgegners vom 12. Januar 2022 angeordnete Rücknahme der für den Antragsteller am 7. Juni 2021 ausgestellten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Gestalt der Sportschützen-Waffenbesitzkarte Nr. 000/2021 und der Standard- Waffenbesitzkarte Nr. 0000/2021 anzuordnen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Begründung abgelehnt, sein Widerspruch gegen die in Nummer 1 des Bescheids verfügte Rücknahme seiner Waffenbesitzkarten bleibe bei summarischer Prüfung aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Dabei könne offen bleiben, ob in der Person des Antragstellers auch die Regelvermutung § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG greife oder ob seine (absolute) Unzuverlässigkeit aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG folge. Jedenfalls lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelvermutungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b und c WaffG vor. Denn es seien nachträglich Tatsachen bekannt geworden, die zur Versagung der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen 1 2 3
Erlaubnisse hätte führen müssen, weswegen diese zurückzunehmen seien (§ 45 Abs. 1 WaffG). Die tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG lägen vor. Ausweislich der bei den Behördenakten befindlichen Mitteilung des Landesamts für Verfassungsschutz des Freistaates Sachsen (LfV Sachsen) vom 2. November 2021 und den dort verwerteten Erkenntnissen der Kriminalinspektion S............. sei der Antragsteller auf einer beschlagnahmten Mitgliederliste der Partei „Der Dritte Weg“ (Stand: 5. März 2020) seit 21. August 2017 als Fördermitglied und seit 13. November 2017 als Vollmitglied dieser Partei vermerkt. Diese Vereinigung verfolge Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa WaffG i. V. m. § 4 Abs. 1 Buchst. c BVerfSchG. Dies sei durch den Verfassungsschutzbericht des Bundesministers des Innern, für Bau und Heimat aus dem Jahr 2020 (S. 91 ff.) sowie den Verfassungsschutzbericht des Freistaates Sachsen 2020 (S. 32 ff) belegt. Danach sei die Vereinigung ideologisch am historischen Nationalsozialismus ausgerichtet. Das Parteiprogramm der Vereinigung und dasjenige der NSDAP verbinde ein biologischer Volksbegriff. In ihrer Veröffentlichung „Der Nationalrevolutionär - Handbuch für Aktivisten unserer Bewegung“ (2019) werde das demokratiefeindliche Selbstverständnis der Vereinigung deutlich. Ihr Ziel sei der „fortschrittlich sozialistische und völkische Staat“ und der Aufbau einer „völkisch geprägten Gegenkultur“. Dazu solle die Partei nach und nach wachsen, um dann, „wenn die Masse für einen Moment den Glauben an das System verliere, gewappnet zu sein für die Übernahme dieser Menge“. Damit seien die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung hinreichend aufgezeigt. Atypische Umstände, die für einen von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG abweichenden Ausnahmefall sprächen, seien ebenso wenig ersichtlich wie Gründe für eine Unverwertbarkeit der vom LfV Sachsen mitgeteilten Erkenntnisse. Darüber hinaus greife bei summarischen Überprüfung wegen der Fördermitgliedschaft des Antragstellers, seiner Teilnahme an Demonstrationen der Vereinigung sowie an zwei „Zeitzeugenvorträgen“ als Unterstützungshandlungen auch die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG. Die Beschwerde bringt dagegen vor, entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts handele es sich bei der Partei „Der Dritte Weg“ nicht um eine bloße Vereinigung, sondern um eine Partei und damit um ein Verfassungsorgan i. S. 4 5 6
d. Art. 21 GG. Die Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auf Parteimitglieder sei bei verfassungskonformer Auslegung ausgeschlossen, da für Parteimitglieder § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG als lex specialis anzusehen sei. Die dagegen in der Rechtsprechung vertretene Ansicht, eine Partei sei ein Unterfall einer Vereinigung, sei mit Verfassungsrecht nicht vereinbar. Die Entscheidung über ein Verbot einer Partei sei von Verfassungs wegen allein dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten. Eine Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 9 Abs. 2 GG betreffend das Verbot von Vereinigungen wegen ihrer Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus sei daher schon verfassungsrechtlich unzulässig. Im Übrigen werde die bei den Regelvermutungen des § 5 Abs. 2 Buchst. b und c WaffG vorzunehmende Differenzierung zwischen Parteien und Vereinigungen auch durch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 596/01 S. 102 f.; Anm.: gemeint ist vom Antragsteller wohl vielmehr: BR-Drs. 596/01 S. 102 oder BT-Drs. 14/7758, S. 54 f.) bestätigt. Nach der Gesetzesbegründung reiche zudem allein die Mitgliedschaft in einer Partei oder Vereinigung, welche gegen die Verfassung gerichtete Bestrebungen verfolgt, für die Annahme der Unzuverlässigkeit regelmäßig gerade nicht aus. Über die bloße Mitgliedschaft hinaus bedürfe es nachweisbarer Unterstützungshandlungen, die bei ihm entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht nachgewiesen seien. Das gegen die Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse gerichtete Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Die angeordnete Rücknahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse erweist sich im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlussfassung des Senats (vgl. allgemein zum Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis: BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 - , juris Rn. 35; zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei noch ausstehender Entscheidung im Widerspruchsverfahren: SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 5) als rechtmäßig. Entgegen der Beschwerde greift die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG schon, wenn Personen in den letzten fünf Jahren bloße Mitglieder in einer Vereinigung waren, die Bestrebungen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt oder verfolgt hat und setzt - anders als noch § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG i. d. F. des Art. 1 Nr. 1a Buchst. d des Gesetzes v. 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) sowie der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz (s. BT-Drs. 19/13839 S. 8) - darüber hinaus keine individuelle Unterstützungshandlung mehr voraus. Der Verweis des Antragstellers auf 7 8
die Gesetzesbegründung zum Waffenrechtsneuregelungsgesetz (BR-Drs. 596/01 S. 102 oder BT-Drs. 14/7758, S. 54 f.) ist überholt. Der Antragsteller übersieht, dass § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG mit Wirkung vom 20. Februar 2020 durch Art. 1 Nr. 3a Buchst. a des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz, BGBl. I S. 166) erneut geändert wurde. Seither besitzen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG auch Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die Bestrebungen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt oder verfolgt hat. Der angefochtene Beschluss steht entgegen der Ansicht des Antragstellers daher auch nicht in Widerspruch zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18, Rn. 27 f., das sich auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG i. d. F. v. 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; BGBl. 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) - WaffG a. F. - bezieht, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besaßen, die einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Die bloße Mitgliedschaft in einer solchen Vereinigung reichte für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit folglich noch nicht aus. Die aktuelle Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG geht zurück auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Heimat (BT-Drs. 19/15875) zum Entwurf eines Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (BT-Drs. 19/13839) der Bundesregierung. Mit der Aufnahme dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands wollte der Gesetzgeber eine Regelungslücke schließen (BT-Drs. 19/15875 S. 36). Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG schließe, so die Begründung, typischerweise ein, dass diese Person nachhaltig die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teile, also die Ablehnung der Grundsätze der Verfassungsordnung zum Ausdruck bringe. Die mitgliedschaftliche Einbindung in die Vereinigung sei dazu sogar eher gewichtiger aussagekräftig als eine bloße Unterstützung von außen und daher zumindest ebenso geeignet, Zweifel daran zu begründen, dass eine Person mit Waffen verantwortungsvoll umgehe (BT-Drs. 19/15875 S. 36). 9 10
Der Anwendung des Regelunzuverlässigkeitstatbestands in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG steht entgegen der Beschwerde nicht entgegen, dass der Antragsteller Mitglied einer Partei ist. Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Parteien Vereinigungen, nämlich Vereinigungen von Bürgern. Beim Begriff „Vereinigung“ handelt es sich somit - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt - um einen Oberbegriff, der sowohl Vereine als auch Parteien i. S. d. Parteiengesetzes erfasst. Für eine engere, die Mitglieder von Parteien ausnehmende Auslegung des Begriffs „Vereinigung“ in § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG, wie sie der Antragsteller mit Blick auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b WaffG und mit Rücksicht auf das sog. Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich für geboten hält, besteht kein Anlass. Der den politischen Parteien durch Art. 21 GG zugesprochene verfassungsrechtliche Rang steht der Anwendung dieses Regelunzuverlässigkeitstatbestands auf Mitglieder politischer Parteien, die nicht verboten sind, nicht entgegen (st. Rspr. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 14, Urt. v. 30. September 2009 - 6 C 29.08 -, juris Rn. 13 ff.; SächsOVG, Urt. v. 16. März 2018 - 3 A 556/17 -, juris Rn. 31; s. auch BVerfG, Beschl. v. 19. Juni 2019 - 2 BvR 2299/15 -, juris Rn. 27). Der Antragsteller hat keine Gründe dafür vorgetragen, weshalb die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung durch die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines ihrer Mitglieder beeinträchtigt sein soll. Dafür ist auch sonst nichts ersichtlich. Zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung bedürfen Parteimitglieder keines Waffenbesitzes. Auch eine mittelbare Beeinträchtigung der politischen Willensbildung ist fernliegend. Denn es ist unwahrscheinlich, dass die Aussicht der Nichterteilung, des Widerrufs oder der Rücknahme einer waffenrechtlichen Erlaubnis bei einem beachtlichen Teil der Anhänger der Partei dazu führen könnte, von jedweden Aktivitäten für die Partei abzusehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2019 a. a. O. Rn. 18). Im Rahmen der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung bestehen gegen § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit berechtigt den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten. Wegen der extremen 11 12 13 14
Gefährlichkeit des Umgangs mit Waffen ist der Staat verfassungsrechtlich gehalten, die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern wirksam zu schützen. Im Einklang mit seiner Schutzverpflichtung aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Gesetzgeber im Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz zu der Einschätzung gelangt, dass schon die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, welche gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, im Regelfall dazu führt, dass die betreffende Person nicht die Gewähr dafür bietet, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (BT-Drs. 19/15875 S. 36). Die damit verbundene Vorverlagerung des Schutzes höchstrangiger Rechtsgüter hält sich noch im Rahmen des weiten Einschätzungs- und Prognosespielraums, der dem Gesetzgeber nicht nur bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele, sondern auch bei der Beurteilung dessen zusteht, was er zur Verwirklichung dieser Ziele für geeignet und erforderlich halten darf. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohen, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollen, ist der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können (vgl. zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG a. F.: BVerwG, Urt. v. 19. Juni 2018 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 17 ff.). Davon ist hier nicht auszugehen. Im konkreten Fall kommt hinzu, dass das Programm der Partei „Der Dritte Weg“ durchaus eine gewisse Gewaltbereitschaft der Partei erkennen lässt. Dort heißt es: „Wir streben also einen gewaltlosen politisch kulturellen Wechsel an. Allerdings lehnen wir nicht das uns als Vorwurf entgegengebrachte Attribut ‚gewaltbereit‘ ab. Jeder Mensch ist ab einem gewissen Grade ‚gewaltbereit‘, spätestens wenn es um die Verteidigung seiner selbst oder seiner Familie in einer Notwehrsituation geht, muss man bereit sein, Gewalt aus Gründen des Selbstschutzes anzuwenden“ (Sächsischer Verfassungsschutzbericht 2021 S. 39). Weder trägt die Beschwerde Umstände vor, die eine Ausnahme von der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers begründen könnten (atypischer Fall), noch sind solche hier ersichtlich. Der Senat verweist insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffende Begründung im angefochtenen Beschluss (BA S. 10). Folgt die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers somit schon aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG, kann hier dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen des Regelunzuverlässigkeitstatbestands nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c WaffG vorliegen, wonach Personen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit in der 15 16
Regel nicht besitzen, die eine Vereinigung unterstützt haben, welche Bestrebungen i. S. v. § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a WaffG verfolgt oder verfolgt hat. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Weiteren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid getroffenen waffenrechtlichen Nebenentscheidungen (Nummer 2 und 3) sowie die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgeldes (Nummer 5) begehrt, genügt die Beschwerdebegründung nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, weil es ihr an jeglicher Darlegung und Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses fehlt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und die Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts beruhen auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigen Nummern 1.5, 1.7.2, 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Nach der Rechtsprechung des Senats fällt bei der Streitwertbemessung nur eine Waffenbesitzkarte ins Gewicht, die dann auch den Streitwert für eine eingetragene Waffe umfasst (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2022 - 6 B 182/22 -, juris Rn. 23.). Folglich ist hier zusätzlich nur eine weitere eingetragene Waffe mit einem Betrag von 750,00 € zu berücksichtigen. Der Betrag von 5.750,00 € war aufgrund der Vorläufigkeit der Eilentscheidung auf 2.875,00 € zu halbieren. Die beiden Munitionserwerbsberechtigungen, die dem Antragsteller dem Gebührenbescheid im Verfahren zur Erteilung der Waffenbesitzkarten zufolge erteilt wurden, wirken sich, da sie auf den Waffenbesitzkarten eingetragen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG) und nicht in Form eines Munitionserwerbsscheins (§ 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG) erteilt wurden, nicht streitwerterhöhend nach Nr. 50.3 Streitwertkatalog aus. Der beschließende Senat folgt der Rechtsprechung des früher für das Waffenrecht zuständigen 3. Senats (SächsOVG, Beschl. v. 2. November 2016 - 3 E 106/16 -, juris Rn. 7; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 2. Oktober 2002 - 21 CS 02.1518 -, juris Rn. 29; a. A. OVG Schl.-H., Beschl. v. 3. November 2011 - 4 MB 16/21 -, juris Rn. 8; NdsOVG, Beschl. v. 23. März 2016 - 11 ME 35/16 -, juris Rn. 15; v. 9. Januar 2009 - 11 OA 409/08 -, juris Rn. 13 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 5. März 2012 - 11 N 30.12 -, juris; Beschl. v. 5. November 2008 - 11 N 52/06 -, juris Rn. 14; OVG Saarland, Beschl. v. 17 18 19 20
21. November 2007 - 1 B 405/07 -, juris Rn. 15), wonach in Fällen der vorliegenden Art die Munitionserwerbsberechtigungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp