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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 02.11.2022 – 3 B 236/22

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Ausländerrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde

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hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberver- waltungsgericht Kober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Wiesbaum am 2. November 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 29. Juli 2022 - 6 L 499/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Soweit diese überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, rechtfertigen die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, es nicht, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. 1. Der 1975 geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste im Ja- nuar 2004 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der am ... durch das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) abgelehnt wurde. Der Antragsteller heiratete am ... die deutsche Staatsangehörige H. und beantragte am ... die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Eheführung, die ihm am ... erteilt und mehr- fach, zuletzt bis zum ... verlängert wurde. Am ... wurde sein Sohn E. und am ... sein Sohn R. geboren. Im Jahr 2009 kam es zur Trennung, am ... zur Scheidung der Ehe- leute und dem Antragsteller wurde eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG, zuletzt gültig bis zum ..., erteilt. Trotz Scheidung blieb es bei dem gemeinsamen Sorgerecht der Eltern für die beiden Söhne. Am ... erhielt der Antrag- steller eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge für seine beiden Kinder, die mehrfach und zuletzt bis zum... verlängert wurde. Der Antragsteller bean- tragte am ... die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Seinen Antrag lehnte die An- tragsgegnerin mit Bescheid vom ... ab (Nr. 1 des Bescheids). Die Antragsgegnerin for- derte den Antragsteller zum Verlassen des Bundesgebietes binnen 30 Tagen nach Be- kanntgabe des Bescheids auf und drohte ihm andernfalls die Abschiebung in die Türkei 1 2

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oder einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei, an (Nr. 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise ordnete sie ferner ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von sechs Monaten an (Nr. 3) und erließ für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten (Nr. 4). Zur Begründung stellte die Antrags- gegnerin im Wesentlichen darauf ab, dass der Antragsteller trotz wiederholter Unterla- genanforderung der Ausländerbehörde bislang keinen Nachweis über das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache beigebracht habe und aufgrund von strafrechtlichen Verurteilungen des Amtsgerichts P. aus den Jahren ... und ... sowie des Amtsgerichts D. aus dem Jahr ... ein der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis aus familiären Gründen gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG entgegenstehendes Auswei- sungsinteresse vorliege. Auch könne die ihm zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung der Personensorge mangels tatsächlicher Ausübung derselben gemäß der Stellungnahme des zuständigen Jugendamts vom ... nicht verlängert wer- den. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gemäß § 9 Abs. 2 AufenthG scheitere am Nachweis der aktuellen und dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts, einer angemessenen Altersvorsorge, des Vorliegens der erforderlichen Sprachkenntnisse und der geforderten Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen stehe dem Antragsteller schließlich auch kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu und scheide ebenso die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage aus. Hiergegen erhob der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten am ... Wider- spruch, über den - soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden wurde, und suchte zu- gleich beim Verwaltungsgericht Chemnitz um vorläufigen Rechtsschutz nach. Am ... beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin hilfsweise, ihm eine Auf- enthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG zu erteilen. Eine „Bescheinigung über den vo- rübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“ konnte dem Antrag- steller am ... anlässlich seiner Vorsprache bei der Antragsgegnerin nicht ausgehändigt werden, da er den Termin vorzeitig verlassen hatte. Daraufhin wurde eine solche Be- scheinigung am ... ausgestellt und übergeben und nach Aktenlage zuletzt bis zum ... 2022 verlängert. In der Bescheinigung heißt es u. a.: „Derzeit ist ein gerichtliches Ver- fahren auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung anhängig. Ein vorübergehender Aufenthalt im Bundesgebiet wird für die Dauer des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ermöglicht (sog. Stillhalteabkommen).“. 3

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2. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der angegriffenen Entscheidung abgelehnt und zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sei dahingehend auszule- gen, dass er neben seinem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom ... gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hilfsweise die Verpflichtung der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO anstrebe, ihn vorläufig nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu er- teilen. Die Anträge hätten indes keinen Erfolg. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei unbegründet, da das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Interesse des Antragstellers, vorläufig vom Vollzug abzusehen, überwiege. Der Bescheid vom ... sei voraussichtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung eines anderen Aufenthaltsti- tels. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass dem Antragsteller kein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zustehe. Überdies lägen auch die Vorausset- zungen für eine Verlängerung der dem Antragsteller zuletzt erteilten Aufenthaltserlaub- nis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG nicht vor. Es fehle am Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern. Ge- mäß dem Bericht des Jugendamtes des ... vom ... sei der letzte Kontakt zwischen dem Antragsteller und seinen Kindern am ... erfolgt. Die Kinder hätten geäußert, keinen Kontakt mehr zum Antragsteller haben zu wollen. Der Antragsteller habe lediglich einen Besuchskontakt im ... behauptet, das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen ihm und wenigsten einem seiner Kinder aber nicht glaubhaft gemacht. Der ebenfalls lediglich pauschal behauptete gute Gesprächskontakt mit seinem Sohn E. sei nicht nachvollziehbar. Eine Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG komme ebenfalls nicht in Betracht, da eine solche Verlängerung voraussetze, dass sie unmittelbar an eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anschließe. Eine solche Aufenthaltserlaubnis habe der Antragsteller mit einer Gültigkeit von zuletzt bis zum 6. Juni 2013 besessen, ohne dass ihm rückwirkend ab dem 7. Juni 2013 ein Verlängerungsanspruch zugestanden habe. Denn es fehle für längere Zeiträume an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der Sicherung des Lebensunterhalts. Ferner habe der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. Es sei nicht von seiner nachhal- tigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszuge- hen, da er die Regelvoraussetzungen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG nicht erfülle, was durch andere atypische besondere Integrationsleistungen auch nicht 4 5

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kompensiert werde. Er habe weder einen Nachweis vorgelegt, dass er über Grund- kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bun- desgebiet verfüge, noch Anstrengungen glaubhaft gemacht, einen solchen Nachweis zu erhalten. Ferner seien die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG nicht erfüllt. Der Antragsteller habe weder glaubhaft gemacht, dass er derzeit seinen Lebensunterhalt überwiegend sichere, noch sei eine positive Prognose, dass er seinen Lebensunterhalt in Zukunft vollständig sichern werde, möglich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 8 Abs. 1 EMRK lägen gleichfalls nicht vor, da es sich bei ihm nicht um einen faktischen Inländer handele. Zwar halte er sich inzwischen seit fast 20 Jahren in Deutschland auf, könne für diese Zeit jedoch keine nennenswerten Integrationsleistungen vorweisen. Neben seiner fehlenden wirtschaftlichen Integration habe er auch sonst keine nennenswerte soziale oder kulturelle Integration substantiiert dargelegt. Zudem sei davon auszugehen, dass es ihm möglich sei, sich in der Türkei zu reintegrieren. Er sei erst im Erwachsenenalter nach Deutschland eingereist, beherr- sche demnach die türkische Sprache fließend und ihm seien die Lebensbedingungen in der Türkei trotz deren Veränderungen seit seiner Ausreise nicht völlig fremd. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der vorläufigen Ver- pflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller eine Duldung zu erteilen, habe eben- falls keinen Erfolg. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Unmöglichkeit der Abschiebung i. S. d. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei nicht gegeben und einen Anordnungsanspruch nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. 3. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu ihrer Begründung trägt der Antragsteller mit Schriftsatz vom ... zusammengefasst vor: Die Antragsgegnerin habe es versäumt, von sich aus zu prüfen, ob er aufgrund seiner langen Aufenthaltszeit in Deutschland und seiner Erziehungsleistung gegenüber seinen beiden minderjährigen Kindern, für die er sorgeberechtigt sei und die er jahre- lang gemeinsam mit der Kindesmutter im gemeinsamen Haushalt erzogen habe, die Voraussetzungen für eine nachhaltige Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse i. S. v. § 25b AufenthG erfülle, die Voraussetzung für die auf Grundlage des Koalitions- vertrags der Bundesregierung geplanten Erleichterungen für die Erlangung eines hu- manitären Aufenthaltsrechts seien und die einer entsprechenden Vorgriffsregelung be- dürften, wie sie z. B. durch das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport am 6 7 8

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2. Mai 2022 erlassen worden sei. Denn es müsse vermieden werden, dass die mög- licherweise unter die Regelung fallenden Personen durch zwischenzeitliche Vollzie- hung einer ansonsten bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht von dieser Regelung profitieren können, obwohl in dem Gesetzentwurf jedenfalls für die einjährige Aufent- haltserlaubnis auf Probe der Stichtag 1. Januar 2022 angegeben worden sei. Zu die- sem Zeitpunkt sei der Antragsteller im Besitz einer sog. Verfahrensduldung gewesen und er könne über die in dem Entwurf genannten Anforderungen hinausgehen, sodass sein Aufenthalt jedenfalls zu dulden gewesen sei. Die Beteiligten hätten bereits im Juni 2022 über eine Duldung bei der nächsten Vorsprache des Antragstellers gesprochen. Letztlich sei dem Antragsteller aber lediglich die Bescheinigung über den vorüberge- henden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument bis zum ... verlängert worden, so dass das Beschwerdeverfahren notwendig geworden sei. Bei seiner Vorsprache bei der Antragsgegnerin am ... habe er seinen neuen Arbeitsvertrag bei der Firma A. vor- gelegt. Er sei nach wie vor in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern, und bemüht, den von § 25b AufenthG geforderten Einbürgerungstest nachzureichen. Letztere Re- gelerteilungsvoraussetzung könne indes auch durch atypische besondere Integrations- leistungen ersetzt werden, die durch die jahrelange Erziehung seiner beiden deutschen Kinder und deren Begleitung in der Schulzeit erkennbar vorlägen und von der Antrags- gegnerin bislang nicht berücksichtigt worden seien. Bezüglich des im Widerspruchs- verfahren gestellten Antrags lägen bisher nur spärliche Erwägungen vor. Es werde zu Unrecht ein A2-Sprachtest gefordert, obwohl ausdrücklich nur mündliche A2-Sprach- kenntnisse verlangt würden, die durch die Bescheinigung der Schule nachgewiesen worden seien. Seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller u. a. eine Kopie seines Arbeitsvertrags mit der Firma A. vom ..., wonach er zum ... mit einer sechsmo- natigen Probezeit als Imbissfachkraft im Betrieb des Arbeitgebers mit einer wöchentli- chen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem Stundenlohn von 9,82 EUR eingestellt wurde, sowie seine Verdienstabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2022 beige- fügt. Die Beschwerdebegründung scheitert bereits weitestgehend an den Regelungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Überdies führen die vorgebrachten Gründe nicht zu einer von der des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung. 3.1 Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung einen be- stimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzu- ändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinan- dersetzen. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung somit darlegen oder zumindest 8 9

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erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanz- liche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prü- fung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Be- schwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss ange- griffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägun- gen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausrei- chend sind (SächsOVG, Beschl. v. 18. Juli 2017 - 3 B 147/17 -, juris Rn. 2 m. w. N.). Das Darlegungsgebot soll zu einer sorgfältigen Prüfung vor Einlegung des Rechtsmit- tels anhalten und dem Oberverwaltungsgericht anhand eines strukturierten Vorbrin- gens eine Überprüfung des erstinstanzlichen Beschlusses ermöglichen. Hierzu bedarf es einer geordneten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (OVG Schl.-H., Beschl. v. 1. Oktober 2021 - 4 MB 42/21 -, juris Rn. 21 m. w. N.). Die Beschwerdebegründung des Antragstellers genügt diesen Darlegungsanforderun- gen weitestgehend nicht. Er setzt sich in seinem Begründungsschriftsatz nicht im oben dargestellten Sinn mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander. 3.2 Davon abgesehen hat der Senat das Vorbringen des Antragstellers geprüft und kommt zu keinem anderen Ergebnis als das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der fehlenden Begründetheit seines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... ausgegangen, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis oder Erteilung eines anderen Aufenthaltsti- tels hat. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass sein (hilfs- weise gestellter) Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hat, da ihm kein Anspruch auf Erteilung einer Duldung zusteht, er mithin keinen Anordnungs- anspruch glaubhaft gemacht hat. Soweit der Antragsteller die von der Antragsgegnerin unterlassene Prüfung seiner nachhaltigen Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse i. S. v. § 25b AufenthG rügt und in diesem Zusammenhang Vorgriffsregelungen im Hinblick auf das von der Bun- desregierung geplante Chancen-Aufenthaltsrecht fordert, greift sein Vorbringen nicht 10 11 12 13 14

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durch. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgestellt, dass die Antragsgegnerin durch den Bescheid vom ... den ausdrücklich nur auf die Erteilung einer Niederlassungser- laubnis gerichteten Antrag des Antragstellers vom ... vollständig, insbesondere auch unter Prüfung der Verlängerung der zuvor erteilten Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, abgelehnt hat. Zugleich hat es ausgeführt, es habe nicht an- genommen werden können, dass der Antrag darüber hinaus auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage gerichtet gewesen sei, weil insbesondere Nachweise, die die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b AufenthG möglich erscheinen lassen, erst im Eilverfahren vorgelegt worden seien. Ein Versäumnis der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Bescheidung seines An- trags vom ... ist danach nicht zu erkennen und wird auch durch die pauschale Behaup- tung des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung nicht begründet. Überdies ist das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung zutreffend da- von ausgegangen, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufent- haltserlaubnis nach § 25b AufenthG hat, da mangels Erfüllung der Regelvoraussetzun- gen nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG und mangels Kompensation der- selben durch andere atypische besondere Integrationsleistungen nicht von einer nach- haltigen Integration auszugehen sei. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland in- tegriert hat. Eine solche „nachhaltige Integration“ setzt gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG regelmäßig voraus, dass der Ausländer die dort unter Nrn. 1 bis 5 aufgezählten konkreten Voraussetzungen erfüllt. Da diese Voraussetzungen nur „re- gelmäßig“ gegeben sein müssen, kann von einer nachhaltigen Integration im Einzelfall auch dann auszugehen sein, wenn sie nicht vollständig erfüllt werden, der Ausländer aber besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht hat oder einzelne benannte Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“, und dadurch das nicht vollständig erfüllte „Regel-Merkmal“ kompensiert wird. In derartigen Fällen ist grund- sätzlich eine Gesamtschau der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen (BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 2019 - 1 C 34/18 -, juris Rn. 32). Die für die ausnahmsweise abwei- chende Würdigung herangezogenen Umstände müssen aber ihrerseits nachhaltig sein, sich insbesondere auf ein Engagement oder Verhalten beziehen, das sich auf einen längeren Zeitraum erstreckt (Kluth, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 34. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 25b AufenthG Rn. 9). 15 16

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Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung den fehlenden Nachweis des Antragstellers, dass er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, und die fehlende Glaubhaftma- chung von Anstrengungen, einen solchen Nachweis zu erhalten, thematisiert hat, hat der Antragsteller diesen Feststellungen mit seiner Beschwerde lediglich entgegenge- halten, er sei nach wie vor bemüht, den noch fehlenden Einbürgerungstest nachzu- reichen. Ein solcher Test dürfte ebenso wie die Teilnahme am Integrationskurs, aber auch entsprechenden privaten Kursangeboten, als Nachweis für die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG geregelte Regel-Voraussetzung ausreichen. Einen entsprechen- den Nachweis hat der Antragsteller aber bisher nicht erbracht. Überdies hat er nicht einmal glaubhaft gemacht, sich überhaupt um die Teilnahme an einem Integrationskurs bzw. Test auch nur konkret bemüht zu haben. Er ist vielmehr der Auffassung, dass diese Regelerteilungsvoraussetzung durch atypische besondere Integrationsleistun- gen, die er in der jahrelangen Erziehung seiner beiden deutschen Kinder und deren Begleitung in der Schulzeit sieht, ersetzt werden könne. Hierzu ist indes festzustellen, dass er sich zwar trotz der Trennung von seiner deutschen Ehefrau bereits im Jahr ... und der Scheidung der Ehe im Jahr ... mit dieser nach wie vor das Sorgerecht teilt (gemeinsame elterliche Sorge), eine Erziehungsleistung im gemeinsamen Haushalt (auch) mit der Kindesmutter aber für E. allenfalls über einen Zeitraum von vier Jahren und für R. lediglich für ein Jahr erbracht wurde. Spätestens im ... kam es zur (auch) räumlichen Trennung der Eheleute; die Ehefrau gab in der Verhandlung zur Eheschei- dung am ... ausweislich des Protokolls den Trennungszeitpunkt mit ... an (Bl. 246 d. Verwaltungsakte). In Folge der Ehescheidung verblieb es beim gemeinsamen Sorge- recht. Der Verwaltungsakte lässt sich entnehmen, dass es sodann Schwierigkeiten zwi- schen den geschiedenen Eheleuten gab, die offensichtlich auch die Ausübung der el- terlichen Sorge und des Umgangsrechts des Antragstellers mit seinen Söhnen tangier- ten. Es gab deshalb ein vom Antragsteller initiiertes Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - P. (-... -). Aus dem Protokoll des Familiengerichts zur Sitzung am ... (Bl. 315 f. d. Verwaltungsakte) ergibt sich hierzu, dass sich die Eltern verständigt hät- ten, sich auch langsam der Umgang des Antragstellers mit den Kindern wieder norma- lisiert habe und es deshalb keiner familiengerichtlichen Regelung zu Sorge- und Um- gangsrecht bedürfte. Bei einer Befragung am ... gab die Kindesmutter an, der Vater sehe die Kinder ca. viermal im Monat sowie zwischendurch und sei auch am Wochen- ende oft da. Er hole sie teilweise von der Schule ab und unternehme etwas mit ihnen. Sie würde anstehende Entscheidungen im Hinblick auf die Kinder mit dem Antragsteller besprechen (Bl. 340-342 d. Verwaltungsakte). Weiterhin ergibt sich aus der im Be- scheid der Antragsgegnerin ausführlich dargestellten Stellungnahme des Jugendamtes 17

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des ... vom ..., dass beide Kinder keine Beziehung zu ihrem Vater hätten und sich da- hingehend geäußert hätten, keinen Kontakt zu ihm zu wollen. Der letzte Kontakt sei am ... gewesen (Bl. 516 f. d. Verwaltungsakte). Weiterhin hielt sich der Antragsteller zeit- weise wegen der Jobsuche (u. a. während der Corona-Pandemie) außerhalb Sachsens auf, z. B. in Baden-Württemberg und Berlin. Schon wegen dieser räumlichen Entfer- nung zu seinen Kindern konnte in diesen Zeiträumen nicht von einer tatsächlich geleb- ten Vater-Kind-Beziehung und regelmäßigen Umgängen ausgegangen werden. Dies haben die Kindesmutter und die beiden Söhne auch so gegenüber dem Jugendamt des ... bestätigt, während der Antragsteller den Einladungen des Jugendamtes zu Ge- sprächsterminen, in denen er seine Sicht der Dinge hätte schildern sollen, unentschul- digt fernblieb. Substantiierte Angaben zu den von ihm behaupteten jahrelangen Erzie- hungsleistungen, insbesondere zu deren konkreter Ausgestaltung nach der Trennung und Scheidung und während seiner auswärtigen Aufenthalte, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht gemacht. In der Gesamtschau der vorgenannten Umstände vermag der Senat daher in den wohl unstreitig zumindest zeitweise erbrachten Erziehungsleistungen des Antragstellers (insbesondere bis zur Trennung der Eheleute) im Hinblick auf seine beiden Söhne aty- pische besondere Integrationsleistungen nicht zu erkennen. Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller aufgrund des von ihm ebenfalls innegehabten Sorgerechts auch zur Erbringung entsprechender Betreuungs-, Erziehungs- und Um- gangsleistungen verpflichtet war (mit dem Recht zur elterlichen Sorge spiegelbildlich verbundene Sorgepflichten gemäß § 1631 Abs. 1 und 2 BGB). Zum anderen stehen sowohl die Dauer der Erziehungsleistungen im gemeinsamen Haushalt mit der Kindes- mutter, aber auch die sich nach der Trennung ergebenden Schwierigkeiten bis hin zu den im Jugendamtsbericht beschriebenen Entwicklungen in der jüngsten Vergangen- heit, die offensichtlich zu einem Beziehungsabbruch, der Entfremdung und dem feh- lenden Kontaktwunsch seiner Kinder geführt haben, der Annahme einer Integrations- leistung von besonderem Gewicht entgegen. Eine Ersetzung der Regelerteilungsvo- raussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG kommt deshalb nicht in Betracht. Überdies hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vorgetragen, nach wie vor in der Lage zu sein, seinen Lebensunterhalt zu sichern, mithin die Regelerteilungs- voraussetzung des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG zu erfüllen. Dem folgt der Senat aber ebenso wenig, wie dies schon das Verwaltungsgericht getan hat. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG setzt die nachhaltige Integration regelmäßig weiter vo- raus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit 18 19

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sichert (1. Alt.) oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkom- mens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensun- terhalt im Sinn von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird (2. Alt.), wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG formuliert folglich zwei Varianten, die nur alternativ erfüllt sein müssen: Sichert ein Ausländer seinen Lebens- unterhalt bereits überwiegend durch Erwerbstätigkeit im Sinn des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG, bedarf es nicht zusätzlich einer positiven Prognose künftiger vollständiger Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Situation im Sinn der zweiten Alternative. Ungeachtet dessen muss die aktuelle Einkommenssituation auch bei der ersten Alternative über eine bloß punktuelle Betrachtung hinaus prognostisch eine gewisse Stabilität aufweisen (BVerwG, a. a. O. Rn. 52). Dabei ist für die erste Alternative ausreichend, wenn durch Erwerbstätigkeit ein Einkommen erwirtschaftet wird, dass (unter Berücksichtigung der Maßgaben des § 2 Abs. 3 AufenthG) einen ge- gebenenfalls hinzutretenden Sozialleistungsanspruch in der Höhe übersteigt. Unabhängig von der Tatsache, dass der Antragsteller zu seinen insoweit zu berück- sichtigenden Wohnkosten (Miete, Nebenkosten) und Unterhaltsverpflichtungen (ein- schließlich Rückzahlung von Unterhaltsvorschussleistungen) trotz wiederholter be- hördlicher Aufforderung und Aufforderung durch das Verwaltungsgericht (Bl. 55 d. A.) bisher weder vorgetragen noch diese Kosten durch Vorlage entsprechender Unterla- gen glaubhaft gemacht hat, nimmt der Senat eine überwiegende Unterhaltssicherung nicht an. Der Antragsteller, der weder in seinem Heimatland noch während seiner in- zwischen erheblichen Aufenthaltszeit von mehr als 18 Jahren in Deutschland einen Beruf erlernt hat, befindet sich gemäß den mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Unterlagen seit dem ... in einem Arbeitsverhältnis als Imbissfachkraft bei der Firma A.. Ausweislich zweier vorgelegter Gehaltsbescheinigungen wurde ihm für seine Tätigkeit im Juni 2022 ein Nettobetrag von ... EUR und im Juli 2022 ein Betrag von ... EUR aus- gezahlt. Ausweislich des Arbeitsvertrages vom ... absolviert der Antragsteller aktuell noch die Probezeit, die noch bis Ende November 2022 läuft. Wegen seiner bisherigen Erwerbsbiographie, die gekennzeichnet ist von häufigen Wechseln von Arbeitsplätzen und den zwischenzeitlich immer wieder über erhebliche Zeiträume empfangenen Sozi- alleistungen sowie der Tatsache, dass es sich bereits um das dritte Arbeitsverhältnis allein während des gerichtlichen Verfahrens handelt (Antragsteller war von Dezember 2021 bis März 2022 als Kellner in einem Restaurant in B. und anschließend im April und Mai 2022 als Hilfskoch in einem Restaurant in C. beschäftigt), kann nicht von einer hinreichenden Verfestigung der Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden. Aufgrund der geschilderten Umstände, insbesondere der fehlenden Berufsausbildung 20

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des Antragstellers und seiner bisherigen Einkommenssituation, ist auch nicht zu erwar- ten, dass der Lebensunterhalt im Sinn von § 2 Abs. 3 AufenthG (zukünftig) gesichert wird, wie es § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG ausreichen lässt. Auch dieses Regelerteilungsmerkmal kann nicht durch eine besondere Integrationsleistung des An- tragstellers ersetzt werden. Hierzu gelten die obigen Ausführungen zu § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG entsprechend. Soweit der Antragsteller darüber hinaus für sich in Anspruch nimmt, er erfülle die Vo- raussetzungen für das von der Bundesregierung gemäß dem Koalitionsvertrag ge- plante Chancen-Aufenthaltsrecht und es bedürfe Vorgriffsregelungen, um zu verhin- dern, dass möglicherweise unter die kommende Regelung fallende Personen wegen einer bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht von dieser Regelung, die als Stichtag für die einjährige Aufenthaltserlaubnis auf Probe den 1. Januar 2022 vorsehe, profitie- ren können, folgt dem der Senat nicht. Zwar befindet sich die Regelung zum Chancen- Aufenthaltsrecht in einem neu zu schaffenden § 104c AufenthG derzeit im Gesetzge- bungsverfahren. Der Entwurf des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufent- haltsrechts wurde am 5. August 2022 an den Bundesrat übersandt (BR-Drs. 367/22) und am 19. Oktober 2022 erstmals vom Bundestag beraten. Hieraus kann der Antrag- steller aber noch keine Rechte herleiten. Auch fehlt es in Sachsen an Vorgriffsregelun- gen, wie sie z. B. Niedersachsen, Brandenburg, Hessen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz in Form von Erlassen bzw. Weisungen getroffen haben (vgl. Meldung asyl.net vom 9. August 2022: Ländererlasse im Vorgriff auf das Chancen-Aufenthalts- recht). Überdies dürfte es sich bei dem Antragsteller auch nicht um einen Ausländer handeln, der sich am in § 104c Abs. 1 AufenthG-E vorgesehenen Stichtag 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltser- laubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Denn zu diesem Zeitpunkt war er weder im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis noch war sein Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerdebegründung war er auch nicht im Be- sitz einer sog. Verfahrensduldung, da die „Bescheinigung über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches Aufenthaltsdokument“, die ihm anlässlich seiner Vorsprache bei der Ausländerbehörde am ... ausgehändigt werden sollte, wegen des vorzeitigen Verlassens des Termins aber nicht ausgehändigt werden konnte, weder eine ausdrück- liche noch konkludent erteilte Duldung darstellt (vgl. dazu ausführlich: SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2021 - 3 A 386/20 -, juris Rn. 43 ff., 84) und der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf eine Duldung, auch keine sog. Verfahrensduldung hatte. 21

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Die Erteilung einer Duldung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfor- derlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrecht- liche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (BVerwG, a. a. O. Rn. 30). Im Fall des § 25b Abs. 1 AufenthG sind diese Voraussetzungen grund- sätzlich erfüllt, da die Norm ihrem Wortlaut nach gerade einen Aufenthalt in der Bun- desrepublik voraussetzt (SächsOVG, Beschl. v. 13. September 2021 - 3 B 295/21 -, juris Rn. 8). Allerdings erfordert Art. 19 Abs. 4 GG nicht, dass jedem sich in der Bun- desrepublik aufhaltenden Ausländer, der einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthalts- erlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG stellt, eine sog. Verfahrensduldung zu erteilen ist, sondern der Antrag muss auch Aussicht auf Erfolg haben. Während es der Senat entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung hierfür ausreichen lassen hat, dass die Anspruchsvoraussetzungen nicht offensichtlich zu verneinen sein dürfen (SächsOVG, Beschl. v. 13. August 2021 - 3 B 277/21 -, juris Rn. 29), genügt es nach dem Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) - wohl strenger - für einen Anspruch auf Ver- fahrensduldung nicht, wenn die erforderlichen Voraufenthaltszeiten oder die anderen Voraussetzungen der Norm noch nicht erfüllt sind, ohne dass dies erheblichen Klä- rungsbedarf aufwirft (SächsOVG, Urt. v. 9. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 54). Nach den obigen Ausführungen konnte der Antragsteller offensichtlich nicht die in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG geregelten Voraussetzungen erfüllen und verfügte auch nicht über sonstige Integrationsleistungen, die ein Zurücktreten der vorgenannten Vo- raussetzungen offensichtlich gerechtfertigt hätten, so dass sowohl nach der bisherigen Senatsrechtsprechung als auch und erst recht nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts kein Anspruch auf eine Verfahrensduldung bestanden hat. Soweit auch im Beschwerdeverfahren der hilfsweise gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antragsteller vorläufig nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu erteilen, weiter verfolgt wird, fehlt es der Beschwerdebegründung an Darlegungen, aus denen sich die Unrichtigkeit der vom Verwaltungsgericht hierzu getroffenen Entscheidung ergeben könnte, so dass auch insoweit nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO eine Überprüfung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu unterbleiben hat. Ein Anspruch auf die Er- teilung einer Verfahrensduldung stand dem Antragsteller nach den obigen Ausführun- gen nicht zu. 22 23

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 45 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 2 GKG und Nrn. 8.1, 8.3 und 1.5 des Streitwertka- talogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der Senat ändert dabei gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sogleich die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ab, weil in der (mit der Beschwerde aufrechterhaltenen) Konstellation eines Haupt- und Hilfs- antrags deren Streitwerte zusammenzurechnen waren, da auch über den hilfsweise geltend gemachten Anspruch entschieden wurde und die Anträge nicht denselben Ge- genstand betreffen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: v. Welck

Kober

Wiesbaum

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