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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 25.11.2022 – 6 A 33/21
Az.: 6 A 33/21 4 K 598/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des Herrn - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge vertreten durch den Landrat Schloßhof 2/4, 01796 Pirna - Beklagter - - Antragsgegner - wegen Vollzug des Waffengesetzes hier: Antrag auf Zulassung der Berufung
2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 25. November 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 2020 - 4 K 598/18 - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 7.250,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Gemessen an diesen Maßgaben bestehen für das erkennende Gericht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom 8. Februar 2018, mit dem unter anderem zwei Waffenbesitzkarten und der Europäische Feuerwaffenpass des Klägers widerrufen wurden wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Senat folgt den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils und nimmt gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO darauf Bezug. Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Zulassungsvorbringen zu bemerken: 1 2 3
3 a) Der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht von der formellen Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids ausgegangen, verfängt nicht. Die tragende Begründung, der vom Kläger gerügte Anhörungsmangel sei im Widerspruchsverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG (i. V. m. § 1 Satz 1 SächsVwVfZG) geheilt worden, vermag der Kläger nicht dadurch zu erschüttern, dass er geltend macht, er habe sich vor Erlass des mehr als drei Monate nach der mündlichen Sicherstellungsverfügung ergangenen Widerrufsbescheids vom 8. Juni 2017 nicht zu der dort erstmals genannten absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG äußern können und Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellten ebenso wenig wie die Erhebung eines Widerspruchs eine ordnungsgemäße nachträgliche Anhörung dar. Beides hat das Verwaltungsgericht nicht angenommen. Vielmehr bezieht sich die von ihm vertretene Heilung des Anhörungsmangels „im Widerspruchsverfahren“ ersichtlich darauf, dass der Antragsteller Gelegenheit hatte, sich mit seiner umfangreichen Widerspruchsbegründung zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern (§ 28 Abs. 1 VwVfG) und dass sein Vorbringen im Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2018 ausführlich gewürdigt wurde. Nimmt die Widerspruchsbehörde aber ein Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis und zieht es - wie vorliegend - bei ihrer Entscheidung in Erwägung, so wird - von einer hier nicht einschlägigen Ausnahme abgesehen - der der Ausgangsbehörde unterlaufene Anhörungsmangel durch den Erlass des Widerspruchsbescheids geheilt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. August 1982 - 1 C 22.81 -, juris Rn. 18). b) Soweit der Kläger geltend macht, in einem Rechtsstaat müsse jedermann seine Rechtsansichten, die das Verwaltungsgericht hier verallgemeinert inhaltlich der sog. „Reichsbürgerszene“ zugeordnet habe, frei äußern können, ohne befürchten zu müssen, dass seine abweichende oder ungewöhnliche Meinung mittels der Vorschriften des Waffenrechts bekämpft und sanktioniert würden, geht sein Einwand ins Leere. Allerdings gewährleistet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu verbreiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Bürger rechtlich nicht gehalten, die der Verfassung zugrundeliegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 24 und v. 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, juris Rn. 11). Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, 4 5
4 unabhängig davon, ob und wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Selbst eine radikale Infragestellung der geltenden Ordnung fällt nicht von vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus (BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, juris Rn. 50). Die Meinungsfreiheit findet ihre Grenze jedoch unter anderem in den Schranken der allgemeinen Gesetze (Art. 5 Abs. 2 GG). Dazu gehört auch das Waffengesetz, das ersichtlich nicht eine Meinung als solche verbietet und sich nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern gem. § 1 Abs. 1 WaffG den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung regelt (vgl. ebenso BayVGH, Beschl v. 28. Juli 2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 16). c) Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht die bei missbräuchlicher Verwendung von Waffen und Munition zu treffende Unzuverlässigkeitsprognose (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) auf Tatsachen und nicht auf bloße Vermutungen gestützt. Es hat insbesondere zu Recht angenommen, dass der Kläger wiederholt ein „reichsbürgertypisches“ Verhalten an den Tag gelegt hat. „Reichsbürger“ beschreibt der Verfassungsschutzbericht 2021 des Bundes (S. 102) als eine organisatorisch wie ideologisch heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. „Reichsbürger“ sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses hat das Verwaltungsgericht die Zurechnung des Klägers zur Reichsbürgerszene damit begründet, dass er sowohl auf der Bescheinigung über die Sicherstellung von Gegenständen als auch auf dem Gegenstandsverzeichnis den Stempelzusatz „without prejudice UCC 1-308“ verwendet und damit zum Ausdruck gebracht habe, dass er sich der One People’s Public Trust Bewegung zugehörig sehe, deren Anhänger unter Bemühung US-amerikanischen Handelsrechts (Uniform Commercial Code - UCC) davon ausgingen, dass alle Ämter und öffentliche Dienststellen, Beamten und öffentlichen Bediensteten, alle Verträge, Verfassungen, Satzungen, Mitgliedschaften und Verordnungen nichtig und wertlos 6 7 8
5 geworden oder anderweitig annuliert seien. Seine Unterzeichnung „i. A.“ zeige zudem, dass er keine ihn bindende Erklärung habe abgeben wollen. Ferner hat das Verwaltungsgericht die Verbundenheit des Klägers mit der Reichsbürgerszene bestätigt gesehen durch dessen Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises, den hierbei gemachten Angaben (u. a. Erwerb durch Geburt gemäß „RuStAG Stand 1913“ und „Kgr. Sachsen“) und die aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs mit der Antragstellung zweifelhafte Behauptung eines „versehentlich(en)“ Schredderns seines Personalausweises. Weiteres Indiz sei die Bezeichnung der eigenen Person als „R“ oder „Herr R“, die dem Selbstverständnis vieler Reichsbürger entspreche. Mit der Zulassungsbegründung hat der Kläger diese Tatsachenfeststellungen weder bestritten, noch ist er den ausführlichen Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht seine Erklärungsversuche als Schutzbehauptungen gewertet hat, entgegengetreten. Vielmehr hat er sich darauf beschränkt, seine Auffassung zu wiederholen, dass aus den Tatsachen, auf die das Gericht seine Zugehörigkeit zur heterogenen Reichsbürgerszene gestützt hat, nicht auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden könne. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Seine gegenteilige Schlussfolgerung hat das Verwaltungsgericht zutreffend mit der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts und anderer Obergerichte (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 22. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 34; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2019 - 20 B 822/18 -, juris Rn. 32; SächsOVG, Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16 m. w. N.) begründet, wonach derjenige, der der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem vom Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, Anlass zu der Befürchtung gibt, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Daran ist festzuhalten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 6 ff.). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. März 1997 - 1 B 9.97 -, juris Rn. 6), muss eine Person, die sich die Ideologie der sog. Reichsbürgerbewegung zu eigen gemacht hat, in Anknüpfung an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 28. Juli 2022 - 24 ZB 22.451 -, juris Rn. 20).
6 d) Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die vom Verwaltungsgericht getroffene Prognose, dass er sich (in waffenrechtlicher Hinsicht) nichts stets rechtstreu verhalten werde, ferner ein, das Gericht habe „den Widerspruch im Verhalten der Beteiligten auf Beklagtenseite nicht berücksichtigt und wohl auch nicht erkannt.“ Er sei von den Beteiligten an der Sicherstellung seiner Waffen am 30. März 2017 aufgefordert worden, die Waffen selbst in die Hand zu nehmen, um Kontrollhandgriffe durchzuführen. Ginge von ihm tatsächlich eine unmittelbare oder hohe Gefahr aus, hätten die vor Ort handelnden Personen in höchstem Maße fahrlässig gehandelt. Die Richtigkeit der gerichtlichen Prognose, dass von dem Kläger als unzuverlässigem Waffenbesitzer ein - zu minimierendes - Risiko missbräuchlichen Umgangs mit Waffen ausgeht, wird dadurch nicht erschüttert; sie ist nicht davon abhängig, dass sich das Risiko nach Einschätzung der an der Sicherstellung beteiligten Personen zumal in Anwesenheit bewaffneter Polizisten nicht verwirklichen würde. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Wie die Ausführungen zu 1 zeigen, bereitet die Rechtssache keine derartigen Schwierigkeiten. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus dem sinngemäßen Hinweis des Klägers, dass es noch keine höchstrichterliche Entscheidung dazu gibt, ob aus „reichsbürgertypischen“ Verhaltensweisen und Äußerungen auf die absolute waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geschlossen werden kann. Diese Frage ist im Rahmen der für die Unzuverlässigkeitsprognose vorzunehmenden Gesamtwürdigung auf der Grundlage der konkreten Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu beantworten; der fallübergreifenden Klärung in einem Revisionsverfahren ist diese Frage nicht zugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15. Oktober 2021 - 3 B 22.21 -, juris.Rn. 12 zur Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG bei vom Berufungsgericht als „reichsbürgertypisch“ gewürdigtem Verhalten). 3. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. 9 10 11 12 13
7 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. September 2022 - 6 A 258/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „ob aus einzelnen Äußerungen und Verhaltensweisen - wie im vorliegenden Fall unter Abschnitt I. dieses Begründungsschriftsatzes dargelegt - ohne weitere hinzutretende konkrete belastbare Anhaltspunkte für ein möglicherweise eintretendes waffenrechtlich relevantes Fehlverhalten des Betroffenen zwingend eine Unzuverlässigkeit desselben i.S. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hergeleitet werden kann, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter führt“, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil sie keiner fallübergreifenden Prüfung zugänglich ist (vgl. oben zu 2). Zudem handelt es sich der Sache nach um eine in das Gewand einer Grundsatzfrage gekleidete inhaltliche Kritik an der in der angegriffenen Entscheidung vorgenommenen Würdigung, dass die „reichsbürgertypischen“ Äußerungen und Verhaltensweisen des Klägers hinreichende Tatsachen sind, die die Annahme seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit tragen. Auch die Frage, „ob allein das Äußern nicht nachvollziehbarer und vermeintlich abstruser politischer Auffassungen oder reiner Sympathiebekundungen für solche Auffassungen für sich genommen bereits den Schluss rechtfertigt, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen ist“, kann nicht zur Zulassung der Grundsatzberufung führen. Die Frage stellt sich in dieser Allgemeinheit nicht. Denn das Verwaltungsgericht ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen und deren Bewertung davon ausgegangen, dass sich der Kläger die Ideologie der "Reichsbürger" zu eigen gemacht hat, und es ist dabei auch nicht allein von Meinungsäußerungen ausgegangen, sondern hat unter anderem auf die Verwendung des Stempelzusatzes bei Unterzeichnung von Dokumenten und auf die Stellung eines 14 15 16
8 Staatsangehörigkeitsausweises abgestellt, mit denen der Antragsteller gegenüber Polizisten und Behörden in Erscheinung getreten ist. 4. Der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Gestalt der Verletzung rechtlichen Gehörs liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger sieht eine Gehörsverletzung darin, dass das Verwaltungsgericht eine „bereits angeordnete“ Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe. Die Vernehmung der geladenen Zeugen sei entgegen der Auffassung des Gerichts notwendig gewesen, um die entscheidungserheblichen Umstände zu klären, wie es zu dem ihm vorgehaltenen „reichsbürgertypischen“ Verhalten am Tag der Sicherstellung gekommen sei; die Zeugen hätten bestätigen können, dass er am Betreten seines Grundstücks gehindert, eine Identifizierung der handelnden Personen verweigert bzw. erschwert und ihm die Verrichtung der Notdurft in dem von ihm bewohnten Grundstück zunächst verwehrt worden sei. Damit ist ein Gehörsverstoß nicht dargetan. Der Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO gebietet die Berücksichtigung von Beweisanträgen, die sich auf Tatsachen beziehen, welche nach der materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind. Die Ablehnung oder Nichtberücksichtigung in der mündlichen Verhandlung unbedingt gestellter Beweisanträge verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. vom 25. März 2020 - 2 BvR 113/20 -, juris Rn. 45; v. 20. Dezember 2018 - 1 BvR 1155/18 -, juris Rn. 11; BVerwG, Beschl. v. 20. Juli 2022 - 9 BN 1.22 -, juris Rn. 16; v. 21. Januar 2020 - 1 B 65.19 -, juris Rn. 17). Vorliegend hat der anwaltlich vertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen förmlichen Beweisantrag gestellt, nachdem das Verwaltungsgericht ihm ausweislich des Protokolls erläutert hatte, aus welchen Gründen es von der avisierten, aber noch nicht durch Beschluss verkündeten Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung absehen wollte. Die vom Kläger dargelegten Umstände zum Hintergrund seines Verhaltens am 30. März 2017 waren nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht entscheidungserheblich, weil es angenommen hat, die Rechtmäßigkeit der polizeilichen Maßnahme der Sicherstellung sei nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. UA S. 15). Dass sich dem Verwaltungsgericht auf Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne einen Beweisantrag eine Beweiserhebung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar. 17 18 19
9 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Drehwald Guericke 20 21