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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 29.11.2022 – 6 A 517/21

Az.: 6 A 517/21 7 K 1980/18 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des - Kläger - - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: gegen die Stadt Chemnitz vertreten durch den Oberbürgermeister, Bürgerhaus am Wall Düsseldorfer Platz 1, 09111 Chemnitz - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Waffenrechts hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp und den Richter am Landessozialgericht Guericke am 29. November 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Juni 2021 - 7 K 1980/18 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.250,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2018 abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form einer Standardwaffenbesitzkarte und einer Sportschützen-Waffenbesitzkarte widerrufen und der Kläger u. a. aufgefordert, die in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen einschließlich der in seinem Besitz befindlichen Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen sowie die bezeichneten waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückzugeben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützt, wonach eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Eine waffenrechtliche Erlaubnis sei danach insbesondere dann zu versagen, wenn der Betroffene nicht über die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Kläger habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die Voraussetzungen der Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG erfüllt, wonach Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese 1 2

3 Gegenstände nicht ordnungsgemäß verwahren. In der Person des Klägers lägen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass er im vorgenannten Sinne im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids waffenrechtlich - absolut - unzuverlässig gewesen ist. Personen, die ihren Äußerungen oder ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich anerkennen, gäben Anlass zur Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. Dies könne - und werde regelmäßig - bei Personen der Fall sein, welche den "Reichsbürgern" oder "Selbstverwaltern" zuzuordnen sind. Der "Reichsbürgerbewegung" sei nach der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16) zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie nach außen hin vertrete, verbreite oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintrete. Im Rahmen der anzustellenden Prognose bedürfe es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles unter Würdigung der Persönlichkeit des Betroffenen. Der Kläger habe sich ersichtlich das Gedankengut der sogenannten "Reichsbürger" als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat, wobei das Verwaltungsgericht auf ein Schreiben des Klägers aus dem Jahr 2016 an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt und einen Aufkleber auf dem im Februar 2017 zurückversandten gelben Kuvert abgestellt hat, die die Argumentationsmuster, wie sie typischerweise von Anhängern der "Reichsbürgerbewegung" verwendet würden, enthielten. Das Verwaltungsgericht hat zudem die Einlassungen des Klägers, dass er damals zur Abwendung eines Bußgeldbescheids unkritisch Informationen aus dem Internet übernommen habe, als nicht überzeugend erachtet. Entscheidend für seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sei, dass die den "Reichsbürgern" entlehnte innere Überzeugung des Klägers aus den Schriftstücken klar, eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gekommen und nicht erkennbar sei, dass sich der Kläger von seiner damaligen Überzeugung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung glaubhaft persönlich distanziert habe. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns habe die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage. Der Kläger bestreite indes nach wie vor, dass er sich die Ideologie jemals zu eigen gemacht habe. 1. Die zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend gemachte Abweichung des Urteils von einer vom Kläger genannten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) besteht nicht. 3

4 Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Sie liegt auch vor, wenn das Verwaltungsgericht in derselben Tatsachenfrage mit einer verallgemeinerungsfähigen entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellung von einer in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Tatsachenfeststellung abgewichen ist (SächsOVG, Beschl. v. 29. Mai 2015 - 5 A 41/13 -, juris Rn. 30; Beschl. v. 29. Januar 2014 - 5 A 840/11 -, juris Rn. 26; st. Rspr.). Konkret ist dieser Zulassungsgrund nur gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil einen inhaltlich bestimmten, das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, mit dem es einem eben solchen Rechtssatz widersprochen hat, den ein in dieser Vorschrift genanntes Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Dezember 2018 - 2 A 1349/18.A -, juris Rn. 3; st. Rspr.). Eine Divergenz liegt hingegen nicht vor, wenn das Verwaltungsgericht einen solchen Rechtssatz im Einzelfall übergeht, rechtsfehlerhaft für nicht anwendbar erachtet oder daraus nicht die gebotenen Folgerungen zieht (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2021 - 6 A 192/20.A -, juris Rn. 7 u. Beschl. v. 5. Dezember 2018 - 3 A 507/18.A -, juris Rn. 12). Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei von dem vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 - aufgestellten Rechtssatz, dass Personen, die der "Reichsbürgerbewegung" zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, waffenrechtlich unzuverlässig sind, abgewichen. Das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung richtig wiedergegeben, aber falsch angewendet, da es gerade nicht festgestellt habe, dass der Kläger der Reichsbürgerbewegung zugehörig sei oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht habe. Vielmehr habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Kläger in einem einzigen Rechtsfall mit einer bayrischen Behörde "Reichsbürgerargumentation" verwendet habe, die das Urteil auch wiedergebe. Damit hat der Kläger schon keinen tragenden (abstrakten) Rechtssatz formuliert, den das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgestellt hat und mit dem es von der bezeichneten Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts abgewichen ist. 4 5 6

5 Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 9) festgestellt: "Der Kläger hat sich ersichtlich das Gedankengut der sogenannten 'Reichsbürger' als für sich verbindlich zu eigen gemacht." Mit dieser Feststellung entspricht das Verwaltungsgericht dem in der bezeichneten obergerichtlichen Rechtsprechung dargelegten Rechtssatz. Ob der Sachverhalt im Einzelfall tatsächlich unter diesen Rechtssatz zu subsumieren ist, stellt hingegen keine Frage der Rechtssatzabweichung (Divergenz), sondern der Rechtsanwendung im Einzelfall dar. 2. Die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) scheidet ebenfalls aus. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 8. März 2021 - 6 A 1268/18 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 2. Januar 2014 - 5 A 615/12 -, juris Rn. 13; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 16. November 2004 - 4 B 71.04 -, NVwZ 2005, 449, 450; st. Rspr.). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ab wann jemandem unterstellt werden darf, daß er der 'Reichsbürgerbewegung zugehörig' ist oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat" ist bereits geklärt. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 1. Juni 2022 (- 6 B 18/22 -, juris Rn. 8) hierzu ausgeführt: "Ob eine Person der sog. 'Reichsbürgerbewegung' zuzuordnen ist oder sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen Verhaltensweisen und Einlassungen." Damit kommt es auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Fragen, deren Klärung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängen, entziehen sich aber einer grundsätzlichen Klärung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16. August 1989 - 7 B 57.89 -, juris, NVwZ-RR 1990, 26, 27). 7 8 9 10 11

6 3. Das Urteil begegnet auch nicht den an seiner Richtigkeit geltend gemachten ernstlichen Zweifeln i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Der Kläger wendet insofern unter Bezugnahme auf seine Argumentation zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ein, in einer einzigen rechtlichen Auseinandersetzung "Reichsbürgerargumentation" verwendet zu haben, wobei die Argumentation teilweise rechtlich unzutreffend gewesen sei. Wegen einer unrichtigen Argumentation in einer rechtlichen Auseinandersetzung sei aber nicht pauschal die waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Für die Beurteilung der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit ist nicht allein maßgeblich, ob eine Argumentation rechtlich (un-)zutreffend ist. Vielmehr ist von entscheidender Bedeutung, ob jemand die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnt, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation abspricht oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definiert und ihm gegenüber deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass er Verstöße gegen die Rechtsordnung begeht. Maßgebliches Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 33; SächsOVG, Beschl. v. 1. Juni 2022 - 6 B 18/22 -, juris Rn. 7). Anhand dieser Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht aufgrund der Handlungen des Klägers auf eine solche Überzeugung geschlossen; es hat die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aber nicht aufgrund einer schlicht unrichtigen Rechtsansicht festgestellt. Soweit der Kläger zur Begründung ernstlicher Zweifel weiter rügt, dass aus einem einzigen "Rechtsfall" Schlussfolgerungen gezogen worden seien und sein sonstiges Verhalten nicht betrachtet und dazu ins Verhältnis gesetzt worden sei, übersieht er, dass das Verwaltungsgericht nicht auf einen "Rechtsfall" abgestellt hat, sondern auf verschiedene, sich über mehrere Monate erstreckende Handlungen: Der Kläger habe mehrfach (sowohl in seinem Schreiben vom 9. November 2016 als auch durch Nutzung eines Aufklebers auf einem Kuvert im Februar 2017) Argumentationsmuster genutzt, die typischerweise von Anhängern der "Reichsbürgerbewegung" verwendet 12 13 14 15

7 würden. Das Verwaltungsgericht hat dabei auch berücksichtigt, dass der Kläger dem Schreiben vom 9. November 2016 einen Auszug aus der "internationalen Firmendatenbank D....................... für die Stadt S........ beifügte, und daraus geschlossen, dass der Kläger den Inhalt des Schreibens jedenfalls insoweit durchdrungen und sich zu Eigen gemacht habe, wie er der Stadt S........ eine Organisationsform als "Firma" unterstellt und er den Aufwand auf sich genommen habe, einen Auszug aus der "internationalen Firmendatenbank" für die Stadt S........ zu beschaffen und seinem Schreiben beizufügen. Aufgrund welchen sonstigen Verhaltens des Klägers sich ernstliche Zweifel an dem vom Verwaltungsgericht gezogenen Schluss ergeben sollen, ergibt sich demgegenüber aus dem diesbezüglichen Zulassungsvorbringen nicht. Auch der weitere Vortrag des Klägers rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht. Er führt aus, dass das Innenministerium des Freistaates Sachsen den Waffenbehörden einen Erlass im Hinblick auf die Beurteilung der Zuverlässigkeit von Reichsbürgern vorgelegt habe. Nach diesem Erlass sei die für den Erlass eines Waffenverbots maßgebliche Gefahrenschwelle regelmäßig auch dann überschritten, wenn durch eine Vielzahl von Einzelfällen belegt sei, dass sich der Betreffende inadäquat aggressiv und drohend verhalte, oder wenn Bestrebungen verfolgt oder unterstützt würden, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien, und zwar aktiv, ziel- und zweckgerichtet, wobei als aktives Vorgehen auch die bloße Ablehnung zu bewerten sei, wenn diese mit entsprechenden Handlungen wie der Rückgabe von staatsbürgerlichen Urkunden, Ausweispapieren u. ä. und der Herstellung und Verwendung eigener fiktiver Ausweispapiere verbunden sei. Auf ihn treffe hingegen nichts dergleichen zu. Diesen Maßstab hat indes auch das Verwaltungsgericht in seinem Urteil (UA S. 7 f.) angelegt. Es hat festgestellt, dass er die staatliche Ordnung nicht nur ablehnt, sondern dies auch aktiv gegenüber staatlichen Stellen zweimal zum Ausdruck gebracht hat. Ausweislich des vom Kläger in Bezug genommenen Erlasses ist die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Personen in Zweifel zu ziehen, die die Rechtsordnung der Bundesrepublik nicht als für sich bindend anerkennen. Dies entspricht den Bewertungen des Verwaltungsgerichts, indem es ausführt (UA S. 7): "Personen, die ihren Äußerungen oder ihren sonstigem Verhalten nach erkennbar die Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben Anlass zur Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden." 16

8 Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich weder, dass dieser Maßstab nicht heranzuziehen ist noch eine fehlerhafte Anwendung dieses Maßstabs auf den Einzelfall des Klägers. Soweit das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass der Kläger sich später nicht glaubhaft von der Reichsbürgerideologie distanziert hat, wird dies vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in der Begründung des Zulassungsantrags weder bei der Geltendmachung ernstlicher Zweifel noch ansonsten substantiiert in Frage gestellt. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust Groschupp Guericke 17 18 19 20 21