Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.06.2022 – 6 B 18/22
Az.: 6 B 18/22
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
prozessbevollmächtigt:
gegen
den Landkreis Mittelsachsen vertreten durch den Landrat Frauensteiner Straße 43, 09599 Freiberg
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Waffenrechts; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 1. Juni 2022 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22. Dezember 2021 - 7 L 486/21 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht wird auf 6.875,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die mit Bescheiden des Antragsgegners vom 12. Oktober 2021 getroffenen Verfügungen (Widerruf der ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse einschließlich Nebenentscheidungen) anzuordnen oder wiederherzustellen. 1. Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiterhin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse verfolgt, ist seine Beschwerde unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zum waffen- rechtlichen Widerruf aufgrund einer Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützte und kraft Gesetzes sofort vollziehbare Widerruf erweise sich aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Der Antragsgegner habe den Antragsteller bei Erlass des angegriffenen Bescheids vom 12. Oktober 2021 zu Recht als waffenrechtlich unzuverlässig eingeordnet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass der Antragsteller den absoluten Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG verwirklichen werde. Personen, die - wie der Antragsteller - ihren Äußerungen oder in ihrem sonstigen Verhalten nach erkennbar die 1 2 3
Existenz und staatliche Hoheitsgewalt der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer Bundesländer verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich anerkennen, gäben Anlass zur Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. Der Antragsteller habe das Vertrauen, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß - d. h. vor allem in Einklang mit der Rechtsordnung - umgehe, durch Verhaltensweisen in dem von ihm im Jahr 2015 beim Antragsgegner betriebenen Verfahren auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit sowie dem nachfolgenden Widerspruchsverfahren erschüttert. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO derzeit als rechtmäßig zu bewerten ist und die vorzunehmende Interessenabwägung daher zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das Verwaltungsgericht ist bezogen auf den - mangels erlassenen Widerspruchsbescheids - maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13. Dezember 1994 - 1 C 31.92 -, juris Rn. 33; Beschl. v. 24. Juni 1992 - 1 B 105.92 -, juris Rn. 5; OVG LSA, Beschl. v. 1. Dezem- ber 2021 - 3 M 185/21 -, juris Rn. 5) - vom rechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab ausgegangen. Danach ist die Unzuverlässigkeitsprognose bei missbräuchlicher Verwendung von Waffen und Munition (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG) stets am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Es bedarf nicht des Nachweises, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen wird, sondern es reicht aus, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Die Prognose der Unzuverlässigkeit ist bei Berücksichtigung des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt ist, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass die in Rede stehende Person künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG begehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17). 4 5
Personen, die der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland verneinen und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung grundsätzlich nicht als für sich verbindlich anerkennen, geben nach ihrem Verhalten Anlass zu der Befürchtung, dass sie auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen werden. Die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit wird Mitgliedern der Reichsbürgerbewegung daher von der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung abgesprochen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2022 - 6 B 446/21 -, zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschl. v. 3. Dezember 2018 - 3 B 379/18 -, juris Rn. 16; BayVGH, Urt. v. 27. Januar 2022 - 24 B 20.2539 -, juris Rn. 20; Beschl. v. 15. Januar 2018 - 21 Cs 17.1519 -, juris Rn. 14; NdsOVG, Beschl. v. 2. September 2021 - 11 LA 69/21 -, juris Rn. 26; Beschl. v. 18. Ju- li 2017 - 11 ME 181/17 -, juris Rn. 8 m. w. N.; OVG NRW, Beschl. v. 26. Juni 2019 - 20 B 822/18 -, juris Rn. 42; Beschl. v. 15. September 2017 - 20 B 339/17 -, juris Rn. 17 m. w. N.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 23. Oktober 2019 - 7 A 10555/19 -, juris Rn. 34; HessVGH, Beschl. v. 20. Juni 2018 - 4 B 1090/18 -, juris Rn. 5; ThürOVG, Beschl. v. 28. Janu- ar 2021 - 3 EO 316/20 -, juris Rn. 4). Ungeachtet der Unterschiede der sehr heterogenen Gruppierung im Detail ist ein gemeinsames Charakteristikum dieses Personenkreises, dass er das Bestehen der Bundesrepublik Deutschland leugnet. Unter dem Begriff "Reichsbürger" werden Gruppierungen und Einzelpersonen zusammengefasst, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht - die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und gegenüber denen deshalb die begründete Besorgnis besteht, dass sie Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen. Ihr verbindendes Element ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland (BVerwG, Urt. v. 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris Rn. 33). Der Reichsbürgerbewegung ist dabei zuzuordnen, wer deren Gedankengut und Ideologie insbesondere nach außen hin erkennbar vertritt, verbreitet oder in sonstiger Weise aktiv dafür eintritt. Ob eine Person der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen ist oder sich deren Ideologie zu eigen gemacht hat, ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seinen prozessualen und außerprozessualen 6 7 8
Verhaltensweisen und Einlassungen (BayVGH, Urt. v. 27. Januar 2022 - 24 B 20.2539 -, juris Rn. 21). Im Streitfall tragen die Umstände die vom Antragsgegner angenommene Einordnung des Antragstellers als Anhänger der Reichsbürgerbewegung; sie reichen aus, um die Annahme des Verwaltungsgerichts zu tragen, dass der Antragsteller sich generell nicht an die in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften gebunden fühlt. Das Verwaltungsgericht leitet seine Annahme aus einem für die Reichsbürgerbewegung typischen Verhalten des Antragstellers ab. Er habe einen Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gestellt und gegen den ihm erteilten Staatsangehörigkeitsausweis Widerspruch mit Formulierungen eingelegt, die für diese Szene typisch seien. Er habe unter Berufung auf das historische Deutsche Reich die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem abgelehnt, indem er als Wohnsitzstaat „Sachsen (Königreich)“, als weitere Staatsangehörigkeit „in Sachsen“ erworben durch „Abstammung gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 1913“ angegeben habe. Bei weiteren Aufenthaltszeiten habe er dreimal „Sachsen Königreich“ und einmal „Preußen Königreich“ angegeben. Gegen den ihm erteilten Staatsangehörigkeitsausweis habe er eingewendet, die Angabe „U.. J... W.... … ist deutscher Staatsangehöriger“ sei falsch und dass er eine Bescheinigung mit dem Wortlaut anstrebe, „U.. J... W.... ist Deutscher mit Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Sachsen“ oder „… in einem Bundesstaat“ oder „U.. J... W.... ist Deutscher und besitzt die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat“. Die Tatsache, dass er bei Beantragung seines Waffenscheins keine solchen Formulierungen verwendet habe, lasse nicht den Schluss zu, dass er sich von der Reichsbürgerbewegung distanziert habe, denn dies könne auf rein taktischen Gründen beruhen. Auch seine eidesstattliche Versicherung vom 4. November 2021 lasse nicht den Schluss zu, dass er sich distanziert habe, sondern eher den gegenteiligen Schluss. Dagegen wendet die Beschwerde ein, die Feststellungen des Verwaltungsgerichts entbehrten einer tragfähigen Grundlage. Es handele sich um eine bloße Unterstellung. Er bestreite die Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung. Das Gericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären müssen, insbesondere was den vom Antragsgegner angeführten weiteren Anhaltspunkt betreffe, er habe dort am 3. Januar 2017 seinen Reisepass und Personalausweis abgeben wollen. Dies sei nicht nachgewiesen. Er habe dies in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. November 2021 auch ausdrücklich bestritten. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, die 9 10 11
Tatsache, dass er sich im Verfahren auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte, welches er nach Abschluss des Verfahrens auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises betrieben habe, „unauffällig“ verhalten habe, sei rein taktisch zu erklären. Da er nie der Reichsbürgerbewegung angehört habe, könne ihm schon keine taktische Herangehensweise unterstellt werden. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht berücksichtigt, dass sowohl seitens der Polizeibehörden als auch seitens des Sächsischen Landesamts für Verfassungsschutz nichts Belastendes gegen ihn vorliege, diese Behörden seine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung vielmehr nicht bestätigt hätten. Er habe schlicht keine Verbindungen zu der Szene der Reichsbürger. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen ist und damit ernsthaft zu besorgen ist, dass er sich künftig nicht an waffenrechtliche Vorschriften halten wird. Es kann dahinstehen, ob der in der Verwaltungsakte des Antragsgegners enthaltene handschriftliche Aktenvermerk, wonach der Antragsteller am 3. Januar 2017 beim Einwohnermeldeamt R..... angerufen und mitgeteilt haben soll, seinen Reisepass und Personalausweis abgeben zu wollen, inhaltlich zutrifft und als weiteres Indiz für seine Zugehörigkeit zur Reichsbürgerbewegung herhalten kann. Denn die weiteren vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen rechtfertigen für sich genommen bereits diese Feststellung. Die Zugehörigkeit des Antragstellers zur Reichsbürgerbewegung betreffend decken sich die Feststellungen des Verwaltungsgerichts mit der Beschreibung von Argumentationsmustern und strategischen Vorgehensweisen der Reichsbürgerbewegung im Sächsischen Verfassungsschutzbericht 2021 (S. 111 ff.). Danach suchen Reichsbürger und Selbstverwalter regelmäßig die Auseinandersetzung mit der öffentlichen Verwaltung und versuchen, das Verwaltungshandeln der Bundesrepublik, deren Existenz sie negieren, zu behindern. Dabei „fluten“ sie Behörden und Gerichte mit umfangreichen Schreiben und teilweise absurden Anträgen, die sie sich häufig aus dem Internet beschaffen. Personen, die der Reichsbürgerbewegung zuzuordnen sind, sind dafür bekannt, dass sie sich gegenüber Behörden explizit auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz von 1913 oder die Verfassung des Deutschen Reiches von 1919 ("Weimarer Reichsverfassung") beziehen und sich beispielsweise als Staatsbürger des Deutschen Reiches sowie auf 12 13 14
die angebliche Abstammung aus einem ehemaligen Gliedstaat des Deutschen Reiches (Bundesstaat Sachsen, Königreich Preußen etc.) bezeichnen. Außerdem beantragen Reichsbürger vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dieses amtliche Dokument der Bundesrepublik Deutschland, mit dem der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit dokumentiert wird, wird im (Rechts-)Verkehr nur in seltenen Fällen als ein über den Personalausweis hinausgehender Beleg der deutschen Staatsangehörigkeit benötigt. Die Beantragung eines solchen Staatsangehörigkeitsausweises durch sogenannte Reichsbürger beruht darauf, dass in der Reichsbürgerbewegung die Behauptung kursiert, das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 sei unverändert gültig und daher müsse man, um der Staatenlosigkeit und dem damit einhergehenden „Sklavenstatus“ zu entgehen, nach den damaligen Gesetzen einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragen. Gängig ist auch die Erklärung zur „Natürlichen Person“, die nicht mehr Teil der „Staatskonstrukte“ sei. Dies drückt sich beispielsweise in der Verwendung von Namenseinschüben, wie Gert „aus der Familie“ Mustermann, aus. Der Antragsteller bleibt auch in der Beschwerde jegliche nachvollziehbare Begründung dafür schuldig, weshalb er im Formblatt zu seinem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburtsstaat „KR Sachsen (Deutschland als Ganzes)“, als Wohnsitzstaat „Sachsen (Königreich)“ angegeben und sich unter „Sonstiges“ auf seine Abstammung durch Geburt gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG mit Stand 1913 berufen hat sowie, weshalb er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen soll. Auch bei seinen Angaben zu Aufenthaltszeiten seit seiner Geburt hat er mehrfach „Sachsen Königreich“ oder „Preußen Königreich“ angegeben. Auffällig ist des Weiteren, dass er bestritten hat, einen deutschen Pass zu haben, indem er in der vorgegebenen Erklärung, ob er einen deutschen Ausweis besaß, das Wort „deutschen“ vor „Ausweis“ durchgestrichen und stattdessen nach „Ausweis“ die Worte „der BRD“ eingesetzt hat. Dass der Antragsteller den Staatsangehörigkeitsausweis nicht als Anhänger der Reichsbürgerbewegung, sondern „vor dem Hintergrund (s)einer beruflichen Tätigkeit“ beantragt haben will, wie er in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 4. Novem- ber 2021 vorgibt, ist weder plausibel noch geeignet, die Feststellungen zur Zugehörigkeit zur Reichsbürgerszene zu entkräften. Hätte das Verfahren einen ausschließlich oder vorwiegend beruflichen Hintergrund gehabt, wäre nicht nachvollziehbar, weshalb der Antragsteller gegen die vom Antragsgegner mit Bescheid 15 16
vom 5. Mai 2015 getroffene Feststellung, dass er deutscher Staatsangehöriger ist, Widerspruch eingelegt hat. Vielmehr sprechen sowohl die Begründung als auch die Formulierungen im Widerspruchsschreiben des Antragstellers vom 11. Mai 2015 dafür, dass der Antragsteller mit seinem angestrengten Verfahren auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises vor allem andere Ziele verfolgt hat, wie sie für die Reichsbürgerbewegung typisch sind. Seinen Widerspruch hat er damit begründet, der Inhalt der Urkunde, er sei „…deutscher Staatsangehöriger“, sei falsch, er besitze als Deutscher vielmehr die Staatsangehörigkeit im Bundesstaat Sachsen. „Die Tatsache“, so der Antragsteller in seinem Widerspruchsschreiben weiter, „dass Sie meiner Person statt der nachgewiesenen Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaat die deutsche Staatsangehörigkeit, die nach der Definition der BRD Verwaltung der Reichsangehörigkeit entspricht, die Adolf Hitler am 05.02.1934 völkerrechtswidrig eingeführt hat, bescheinigen, stellt eine empfindliche Rechtsverletzung dar“. Als weiteres Indiz der Zugehörigkeit des Antragstellers zur Reichsbürgerbewegung kommt hinzu, dass der Antragsteller hierfür typische Namenseinschübe verwendet hat, so etwa in seinem Widerspruchsschreiben „die Abstammung des Mannes U.. J... aus der Familie W.... … im Bundesstaat Sachsen“ oder in seinem an den Antragsgegner gerichteten Schreiben vom 10. September 2015 „u. , a. d. H. W....“. Ist schon aufgrund dieser Tatsachen erwiesen, dass der Antragsteller das Gedankengut und die Ideologie der Reichsbürgerbewegung nach außen hin erkennbar vertreten hat, kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht mehr darauf an, ob er auch nach den Erkenntnissen der Polizei sowie des Sächsischen Verfassungsschutzes einschlägig aufgefallen ist. Auch musste sich dem Verwaltungsgericht keine weitere Sachaufklärung aufdrängen. Im Eilverfahren ergeht eine Entscheidung ohnehin im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit grundsätzlich aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten; die Beweiserhebung und weitere Ermittlungen bleiben regelmäßig dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (SächsOVG, Beschl. v. 14. Juli 2010 - 2 B 436/09 - , juris Rn. 8). Ein Waffenbesitzer, der durch sein von außen wahrnehmbares Verhalten eine ideologische Nähe zur Reichsbürgerbewegung erkennen lässt und dadurch berechtigte Zweifel an seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit weckt, muss diese von ihm selbst hervorgerufenen Zweifel, da es sich bei einer inneren Einstellung bzw. 17 18 19
Geisteshaltung um Umstände handelt, die in die „Sphäre“ des jeweiligen Betroffenen fallen, selbst entkräften. Gelingt ihm das nicht, liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2022 - 6 B 446/21 -, Rn. 9, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayVGH, Urt. v. 30. Juli 2020 - 24 BV 18.2500 -, juris Rn. 14 und 16 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 - NVwZ 1985, 36). Hiervon ausgehend gibt das vom Antragsteller 2015 gezeigte und aus der Szene der so genannten „Reichsbürger“ bekannte Verhalten auch in Ansehung der Beschwerdebegründung und seiner vorgelegten eidesstattlichen Erklärung nach wie vor Anlass, an seiner waffen- und jagdrechtlichen Zuverlässigkeit zu zweifeln. Die eidesstattliche Versicherung ist geprägt davon, dem Antragsgegner mangelnde Ermittlungen vorzuhalten. Sie enthält aber keine glaubhafte Abwendung von den 2015 gezeigten reichbürgerlichen Verhaltensweisen und der darin zum Ausdruck kommenden Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsordnung. Liegen demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Widerruf der dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG vor, so ist der Widerruf die zwingende Rechtsfolge. Ein Betroffener hat es freilich jederzeit in der Hand, durch eine glaubhafte Distanzierung von seiner bisherigen Gesinnung nachzuweisen, dass er sich von der Reichsbürgerbewegung abgewandt hat. Es bleibt ihm insbesondere auch unbenommen, künftig einen entsprechenden Antrag auf Wiedererteilung seiner waffenrechtlichen Erlaubnis(se) zu stellen. Die Waffenbehörde wird dann unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu prüfen haben, ob sämtliche Voraussetzungen dafür vorliegen und eine entsprechende Wiedererteilung in Betracht kommt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. Mai 2022 - 6 B 446/21 -, Rn. 14, zur Veröffentlichung vorgesehen; BayVGH, Beschl. v. 30. Juli 2020 a. a. O. Rn. 21). 2. Die Beschwerde ist auch unbegründet, soweit der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen waffenrechtlichen Nebenentscheidungen verfolgt. Insoweit beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Rüge, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der vom Antragsgegner in Nr. 2 bis 4 des Bescheids getroffenen waffenrechtlichen Nebenentscheidungen genüge nicht den 20 21 22 23
Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Dieses Begründungserfordernis, so der Antragsteller, sei dann nicht erfüllt, wenn dem Bescheid die Unrichtigkeit der ihm zugrundeliegenden Tatsachen auf die Stirn geschrieben sei. Es widerspreche vehement dem Rechtsstaatsprinzip, wenn eine Begründung gegeben werde, die „weder zutreffend noch stimmig“ sei. Die Begründungspflicht sei nicht „losgelöst von der Wahrheitspflicht des eingesetzten Sachverhalts und nicht jede niedergeschriebene Begründung sei daher per se schon ausreichend“. Dieses Argument verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Antragsgegner gegebene Begründung den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten formellen Anforderungen genügt. Denn es kommt in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob die zur Begründung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob diese Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt worden sind (SächsOVG, Beschl. v. 5. September 2019 - 6 B 4/19 -, juris Rn. 5). Ob die festgestellten Tatsachen zutreffen und die jeweilige Anordnung rechtfertigen, ist vielmehr ausschließlich eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung. Im Übrigen kann auch nicht die Rede davon sein, dass dem Bescheid die Unrichtigkeit der ihm zugrundeliegenden Tatsachen auf die Stirn geschrieben ist. Wie oben ausgeführt, bestehen hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsache, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung angehört, keine durchgreifenden Zweifel. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nr. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in SächsVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage). Die Waffenbesitzkarte, die mit 5.000,00 € zu bewerten ist, schließt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG das Recht zum Besitz zumindest einer Waffe ein, weswegen nur die weiteren Waffen streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind (SächsOVG, Beschl. v. 2. März 2021 - 6 E 19/21 -, juris Rn. 4 f.). Sind weitere Waffenbesitzkarten vom Widerruf betroffen, wirken sich diese nicht streitwerterhöhend aus (SächsOVG, Beschl. v. 15. Mai 2018 - 3 E 86/17 -, juris Rn. 5). Beim Widerruf des kleinen Waffenscheins hält der Senat einen Streitwert von 5.000,00 € für angemessen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 15. Januar 2018 - 21 CS 17.1519 -, juris Rn. 25). Der sich danach für den Widerruf von zwei Waffenbesitzkarten - bei hierauf insgesamt eingetragenen sechs Waffen - sowie von einem kleinen Waffenschein ergebende Streitwert von 13.750,00 € war in Anbetracht 24 25 26
des vorläufigen Charakters der Entscheidung zu halbieren (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 [a. a. O.]). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp