Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 01.12.2022 – 6 A 541/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn

- Kläger -

- Antragsteller -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Architektenkammer Sachsen Körperschaft öffentlichen Rechts Versorgungswerk vertreten durch den Geschäftsführer Goetheallee 37, 01309 Dresden

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

prozessbevollmächtigt:

wegen

Löschung der Eintragung in die Architektenliste hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 1. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 3. Juni 2021 - 5 K 90/19 - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass die gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vorliegen. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs- verfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift nicht. Aufgrund des Zulassungsvorbringens bestehen keine ernstlichen Zweifel an den Ausführungen, mit denen das Verwaltungsgericht begründet hat, dass dem Kläger aufgrund Vermögensverfalls die für den Beruf des Architekten erforderliche Zuverlässigkeit fehle und dass deshalb der den angefochtenen Bescheid vom 14. Dezember 2018 tragende Löschungsgrund für seine Eintragung in die Architektenliste gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 SächsArchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102), in der maßgeblichen, zuletzt 1 2 3

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durch Art. 29 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 214) geänderten Fassung (nachfolgend: SächsArchG a.F.) zu bejahen sei. a) Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der maßgebliche Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen für eine Löschung aus der Architektenliste vorliegen müssen, mangels des nach § 19 Abs. 7 Satz 3 SächsArchG a. F. entbehrlichen Vorverfahrens, der Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 14. Dezember 2018 ist. Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen das Abstellen auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung ein, die Beklagte habe von der sofortigen Vollziehung abgesehen und dadurch deutlich gemacht, dass sein Interesse an der weiteren Berufsausübung bei der gebotenen Abwägung die Interessen seiner potenziellen Auftraggeber überwiege. Dieser Gesichtspunkt ist für den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beurteilt sich die Begründetheit einer Klage nach der Sach- und Rechtslage, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt. Danach ergibt sich für die Anfechtungsklage im Allgemeinen, dass die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, es sei denn, das materielle Recht regelt etwas Abweichendes (BVerwG, Urt. v. 28. Juli 1989 - 7 C 39.87 -, BVerwGE 82, 260, 261 m. w. N.). Dementsprechend kommt es im Falle des Widerrufs einer Berufs- oder Betriebserlaubnis regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (BVerwG, Beschl. v. 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, juris Rn. 5 m. w. N.). Aus den Regelungen des Sächsischen Architektengesetzes, ergibt sich für die Löschung aus der Architektenliste nichts Anderes (vgl. SächsOVG, Urt. v. 24. Mai 2005 - 4 B 987/04 -, juris Rn. 25). Richtet sich der maßgebliche Beurteilungszeitpunkt nach dem materiellen Recht, ist die Entscheidung der Behörde, von der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts abzusehen, dafür ohne Belang. Ob eine Bestätigung der berufsbeendenden Maßnahme abweichend von der Regel dann nicht erfolgen darf, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz zweifelsfrei die Voraussetzungen für eine erneute Berufszulassung vorliegen (vgl. zu derartigen Fallkonstellationen: BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - AnwZ (B) 80/90 -, juris Rn. 7; v. 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00 -, juris Rn. 7; BFH, Urt, v. 22. August 1995 - VII R 63/94 -, juris Rn. 15; v. 13. November 2001 - VII R 14/01 -, juris Rn. 14), hat das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 30. September 2005 - 6 B 51.05 -, juris Rn. 5) offen gelassen; jedenfalls könne - anders als im Falle eines Notars, 4 5

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dessen erneute Bestellung u. a. von einem Bedürfnis abhängt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 31. August 2005 - 1 BvR 912/04 - juris) - dem Grundrecht der Berufsfreiheit im Falle eines Architekten durch erneute Eintragung Rechnung getragen werden, wenn Tatsachen im Sinne des § 8 Abs. 2 SächsArchG a. F. / § 8 Abs. 1 SächsArchG n. F. nicht mehr vorliegen. Im Streitfall hat das Verwaltungsgericht im Anschluss an das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urt. v. 24. Mai 2005 - 4 B 987/04 -, juris Rn. 29) ebenfalls dahinstehen lassen, ob die Löschung einer Eintragung in der Architektenliste ausnahmsweise dann als unverhältnismäßig anzusehen ist, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sämtliche Voraussetzungen einer erneuten Eintragung offensichtlich vorliegen. Zur Begründung hat es ausgeführt, von einer offensichtlichen Wiederherstellung geordneter Vermögensverhältnisse könne nicht ausgegangen werden. Der Kläger habe zu Beginn des Klageverfahrens vorgetragen, er werde zeitnah einen Insolvenzplan beim Insolvenzgericht einreichen, weshalb vorgezeichnet sei, dass das mit Beschluss des Amtsgerichts L...... vom 16. Juli 2018 über sein Vermögen eröffnete Insolvenzverfahren nach § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben werde und seine Schulden kurzfristig beseitigt würden. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe er jedoch nicht einmal dargelegt, dass er dieses Vorhaben realisiert habe. Soweit er sich in der Antragsbegründung ohne jeglichen Beleg auf den Hinweis beschränkt, dass für ihn „zwischenzeitlich die Voraussetzungen zur Vorlage eines zustimmungsfähigen Insolvenzplanes geschaffen“ worden seien, indem die vom Insolvenzverwalter über sein Vermögen geforderten Mittel zum Zwecke der Auseinandersetzung einer Immobilien-GbR zur Verfügung gestellt worden seien, ergibt sich auch daraus nicht, dass die Wiedereintragungsvoraussetzungen in die Architektenliste offensichtlich wieder vorliegen würden. Der Kläger hat die behauptete Besserung seiner Vermögenssituation im Verlauf des Verfahrens in keiner Weise substantiiert und insbesondere nicht vorgetragen, ob und mit welchem Ergebnis sich die Gläubigerversammlung bereits mit dem Insolvenzplan befasst hat oder ob er durch das Insolvenzgericht bestätigt worden ist. Die Erwartung, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit wieder geordnet werden können, erscheint daher nicht zweifelsfrei gerechtfertigt. Aufgrund der Beantragung des Insolvenzverfahrens am 26. Juni 2018 kann jedenfalls eine Restschuldbefreiung wegen der nach § 103k Abs. 1 EGInsO noch anwendbaren Abtretungsfrist von sechs Jahren gemäß § 287 Abs. 2 InsO in der vor dem 1. Oktober 2020 geltenden, zuletzt durch Art. 24 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1693, 1817) geänderten Fassung noch nicht eingetreten sein. Vor diesem Hintergrund kann auch der Senat dahingestellt lassen, ob die Bestätigung des Löschungsbescheids ausgeschlossen

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wäre, wenn im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen für die Wiedereintragung in die Architektenliste offensichtlich vorliegen würden. b) Der Einwand des Klägers, in Ansehung der Bedeutung der Eintragung in die Architektenliste für sein berufliches Fortkommen dürfe nicht außer Betracht bleiben, dass Beschwerden betroffener Bauherren gegen ihn nicht vorlägen, die freiberufliche Tätigkeit vom Insolvenzverwalter freigegeben worden sei und er tatkräftig an der Bereinigung seiner finanziellen Situation mitwirke, führt ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend aus dem Charakter der Löschungsnorm (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SächsArchG a. F.) als Sollvorschrift gefolgert, dass das Gesetz der Behörde für den Regelfall die Löschung wegen Vermögensverfalls als Ergebnis der Ermessensausübung vorgibt und nur im Falle eines von der Regel abweichenden Sachverhalts Raum für eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen der Ermessensausübung ist. Die vom Kläger angeführten Umstände sind nicht außergewöhnlich, so dass es beim in der Norm angelegten intendierten Ermessen bleibt. Das versteht sich für ein ordnungsgemäßes Verhalten im Sinne einer beschwerdefreien Tätigkeit und Bemühungen, seine Vermögensverhältnisse zu ordnen, solange diese nicht offensichtlich erfolgversprechend sind, von selbst. Auch die Freigabe der freiberuflichen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter führt noch keine geordneten Vermögensverhältnisse oder die konkrete Aussicht hierauf herbei (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 16. September 2015 - 4 B 333/15 -, juris Rn. 7 ff.). Im Übrigen hat die Beklagte diesen Umstand im Löschungsbescheid berücksichtigt. 2. Die Berufung ist ferner nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. September 2022 - 6 A 258/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). 6 7 8

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Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, „wie mit dem Umstand umgegangen werden soll, dass die Ausgangsbehörde die sofortige Vollziehung der von ihr ausgesprochenen Maßnahme nicht anordnet, maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme jedoch der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung sein soll“, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil es zu ihrer Beantwortung nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage auf die Sach- und Rechtslage abzustellen ist, auf die es nach dem Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht für die Entscheidung ankommt (vgl. oben 1 a). Die Entscheidung der Behörde, von der Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts abzusehen, ist dafür ohne Belang. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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