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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 14.12.2022 – 6 A 176/21

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

der vertreten durch die vertreten durch den

- Klägerin -

- Antragstellerin -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Sächsische Aufbaubank - Förderbank - Anstalt des öffentlichen Rechts vertreten durch den Vorstand Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden

- Beklagte -

- Antragsgegnerin -

wegen

Ablehnungsbescheides ESF (Weiterbildungscheck betrieblich) hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 14. Dezember 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 14. Januar 2021 - 5 K 2629/17 - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 3.024,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der gemachten Zulassungs- gründe vorliegt. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S. von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungs- verfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Das leistet die Antragsschrift nicht. Das Verwaltungsgericht hat die auf Gewährung von Fördermitteln aus dem Europäischen Sozialfonds gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Der in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Klägerin fehle im für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (23. August 2017) die subventionsrechtliche Zuverlässigkeit, da aufgrund eines gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH geführten Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetrugs objektive Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit vorgelegen hätten, die auch hinreichend gewichtig für eine Ablehnung der Fördermittel gewesen wären. Zu keinem anderen Ergebnis „würde es führen, wenn man die Zuverlässigkeit der Klägerin nicht im Moment der letzten 1 2 3

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Behördenentscheidung, sondern dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beurteilen wollte“. Auch wenn die Verurteilung des Geschäftsführers der Klägerin wegen Subventionsbetrugs im Jahr 2019 nicht rechtskräftig geworden und das Landgericht L...... das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 2 StPO eingestellt habe, sei in den Einstellungsgründen von der Nichterweislichkeit der vorgeworfenen Taten keine Rede, weswegen immer noch Zweifel an der Zuverlässigkeit bestünden. Das dagegen gerichtete Vorbringen der Klägerin begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts und der Beklagten, dass es zur Beurteilung der Zuverlässigkeit bei juristischen Personen auf die handelnden Organe ankomme, die die maßgebenden wirtschaftlichen Entscheidungen treffen und die Außenvertretung wahrnehmen. Ihr Einwand, das könne schon deshalb nicht richtig sein, weil dann auch ein etwa im Zeitpunkt der Stellung des Förderantrags nicht mehr amtierender, unzuverlässiger Geschäftsführer einen Versagungsgrund bieten könnte, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat für die Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit primär und tragend auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abgestellt. Das entspricht der Rechtsauffassung des Senats (vgl. Beschl. v. 22. Oktober 2020 - 6 A 995/18 -, n. v.) und wurde vom Verwaltungsgericht näher begründet (UA S. 8 2. Absatz), ohne dass die Klägerin darauf eingeht. Soweit zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Zuverlässigkeit einer juristischen Person wegen der Unzuverlässigkeit der maßgebenden für sie handelnden Person verneint wird, kommt es darauf an, ob diese noch für sie handeln kann, was bei einem bereits bei Förderantragstellung nicht mehr amtierenden Geschäftsführer ausscheidet. Im Streitfall hängt die als Teil der Zuverlässigkeit nach Abschnitt A Nr. 1.3 VwV zu § 44 SäHO zu prüfende ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers wegen der Rechtsform der Klägerin als Kommanditgesellschaft von der Zuverlässigkeit ihrer Komplementär-GmbH und damit von deren Geschäftsführer im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ab (vgl. § 161 Abs. 2, § 114 Abs. 1, § 164 HGB, § 35 GmbHG). Der Einwand der Klägerin, Gegenstand des seinerzeit gegen den Geschäftsführer ihrer Komplementärin gerichteten Ermittlungsverfahrens sei „nicht die Frage der Zuverlässigkeit, sondern die Frage der Richtigkeit der Angaben in einzelnen Fördermittelanträgen von Kunden der Klägerin, namentlich die Verpflichtung der 4 5 6

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Ehefrau als Kommanditistin der KG, die im Einzelfall an Kunden der Klägerin Privatdarlehen ausgereicht hatte“, gewesen, ist - soweit überhaupt verständlich - unberechtigt. Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war der strafrechtliche Vorwurf eines Subventionsbetrugs des Geschäftsführers der Komplementärin der Klägerin und daher offensichtlich für die im Fördermittelverfahren vorzunehmende Beurteilung dessen subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit relevant. Das Verwaltungsgericht hat im Anschluss an die Beklagte aufgrund der von dieser ausgewerteten Ermittlungsakten und der im Widerspruchsbescheid dargestellten Zeugenaussagen angenommen, es habe nach dem damaligen Ermittlungsstand der dringende Verdacht bestanden, dass der Geschäftsführer wiederholt Fördermittelantragsteller dahin beeinflusst hatte, bei der Antragstellung und der Vorlage des Verwendungsnachweises unrichtige Angaben zu machen. Für diesen Vorwurf habe es hinreichende Anhaltspunkte gegeben, da die Zeugen unter anderem geschildert hätten, keinen Eigenanteil für die Förderung aufgebracht zu haben. Die Klägerin habe die Vorwürfe zwar bestritten und ausgeführt, dass hinsichtlich der Eigenanteile eine Vereinbarung von Darlehensverträgen getroffen worden sei. Das ändere aber nichts daran, dass konkrete Vorwürfe gegen Leitungsorgane der Klägerin erhoben worden seien, denen die Ermittlungsbehörden weiter hätten nachgehen müssen. Die Vorwürfe hätten erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Klägerin begründet, die die Versagung der Förderung gerechtfertigt hätten. Weder in diesem Zusammenhang noch im Rahmen der hilfsweisen Erwägungen für den Fall, dass es maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme, hat das Verwaltungsgericht auf irgendeine „Verpflichtung“ der Ehefrau des Geschäftsführers abgestellt. Vielmehr hat es zu den Verhältnissen im späteren Zeitpunkt ausgeführt, dass auch die zivilgerichtlichen Verfahren keinen Abschluss mit sicherem Hinweis auf die Zuverlässigkeit der Klägerin gefunden hätten, da in einem Fall ein Vergleich geschlossen, in einem anderen die Berufung zurückgewiesen und im dritten Verfahren gar die Klage auf Rückzahlung des Darlehens zurückgenommen worden sei. Die Einlassung des Geschäftsführers, bei den den Zuwendungsempfängern überlassenen Geldmitteln habe es sich ausnahmslos um Darlehen gehandelt, die seine Ehefrau als Privatperson gewährt habe, habe sich also offenbar nicht ohne weiteres erhärten lassen, zumal in verschiedenen Fällen offenbar nicht einmal ein schriftlicher Darlehensvertrag geschlossen und eine etwaige Vereinbarung von den Zuwendungsempfängern vehement bestritten worden sei. Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, was die Klägerin meint, wenn sie als Gegenstand des gegen den Geschäftsführer gerichteten Ermittlungsverfahrens „namentlich die Verpflichtung der Ehefrau“ bezeichnet, ohne deren Inhalt zu beschreiben.

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Des Weiteren macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, dass selbst eingestellte Strafverfahren für die Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit regelmäßig nur unter Beachtung des dem Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG zugrunde liegenden Rechtsgedankens der Bewährung und der in § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG bestimmten Höchstgrenze der Verwertbarkeit von fünf Jahren ab Begehung der Verfehlung verwertbar sei. Richtig ist, dass die Berichterstatterin in einem Eilverfahren, in dem eine von der Komplementär-GmbH der Klägerin vertretene Antragstellerin einen Subventionsanspruch im Wege der einstweiligen Anordnung geltend machte, diese Rechtsauffassung in einem Hinweis unter Bezug auf höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beachtung des Verwertungsverbots bei der Beurteilung der waffen- und gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 42 f. = BVerwGE 142, 132 und Urt. v. 26. März 1996 - 1 C 12.95 - , juris Rn. 19 - 21. = BVerwGE 101, 24) sowie einen nicht veröffentlichten Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2020 (6 A 995/18) zur Beurteilung der subventionsrechtlichen Zuverlässigkeit geäußert hat. Allerdings hat der Senat bereits im Beschluss vom 18. Februar 2021 - 6 B 312/20 - (juris Rn. 8) im Rahmen summarischer Prüfung offen gelassen, ob der Zuwendungsgeber im durch die Verwaltungspraxis bestimmten Subventionsrecht zu einer von § 51 BZRG abweichenden Berücksichtigung von Sachverhalten nach seiner Verwaltungspraxis zumindest dann berechtigt ist, wenn er den Bewährungsgedanken dabei hinreichend berücksichtigt. Auch im Streitfall bedarf diese Frage keiner Entscheidung. Denn die Klägerin beruft sich unabhängig davon zu Unrecht auf einen längeren Zeitraum als fünf Jahre zwischen den dem Geschäftsführer vorgeworfenen Taten und der letzten Behördenentscheidung. Zum einen übersieht sie, dass hier im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch gar keine Entscheidung zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Subventionsbetrugs vorlag. Die zitierte Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass es dem Schutzzweck des § 51 Abs. 1 BZRG, die Eingliederung des Betroffenen in die Gesellschaft nicht unnötig zu gefährden, entspricht, auch eine Straftat, die nicht zu einer Verurteilung geführt hat und nicht mehr zu einer Verurteilung führen kann, grundsätzlich unberücksichtigt zu lassen, wenn die Verfehlung länger zurückliegt und im Falle einer Verurteilung aller Voraussicht nach bereits Tilgungsreife eingetreten wäre (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 20). Liegt noch keine Entscheidung zur Einstellung vor, so steht noch nicht fest, ob die Tat noch zu einer 7 8 9

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Verurteilung führen und bejahendenfalls noch länger bis zum Ablauf der Tilgungsfrist berücksichtigt werden kann. In einem solchen Fall muss der Zuwendungsgeber die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgebliche Frage nach dem Ermittlungsstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung selbstständig prüfen, was ausweislich des Widerspruchsbescheids mit für die Klägerin ungünstigem Ergebnis geschehen ist und von ihr im Zusammenhang mit dem Zulassungsgrund besonderer rechtlicher Schwierigkeiten ohne nähere Begründung zu Unrecht in Abrede gestellt wird. Zum anderen gab es nach dem damaligen Ermittlungsstand aber auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass nicht sämtliche Einflussnahmen des Geschäftsführers auf die Antragsteller aus dem Jahr 2011 stammen, wie die Klägerin ebenfalls ohne nähere Darlegung behauptet. Das Verwaltungsgericht hat auf die im Widerspruchsbescheid dargestellten Zeugenaussagen Bezug genommen. Danach ist es zumindest in einem Fall zu einer Kontoüberweisung seitens der Klägerin in Höhe von 7.140,00 € auf das Konto einer Antragstellerin mit sofortiger Rücküberweisung vom 29. Oktober 2013 und in einem anderen Fall am 24. Juli 2012 zu einer Überweisung an die Klägerin in gleicher Höhe gekommen, obgleich die Zeugen angegeben hatten, keine Eigenanteile erbracht zu haben. Schließlich hält die Klägerin dem Verwaltungsgericht im Rahmen ihrer Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu Unrecht einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor. Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang. Sie ist durch Art. 6 Abs. 2 EMRK Bestandteil des positiven Rechts im Range eines Bundesgesetzes und schützt den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen ist (BVerfG, Beschl. v. 29. Mai 1990 - 2 BvR 254/88 u. a. -, juris Rn. 33; BVerwG, Urt. v. 20. März 2012 - 5 C 1.11 -, juris Rn. 45). Sie schützt hingegen nicht vor Rechtsfolgen, die - wie die Ablehnung von Fördermitteln - keinen Strafcharakter haben, sondern an subventionsrechtlichen Zielsetzungen orientiert sind. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Schwierigkeiten im Sinne dieser Vorschrift weist eine Rechtssache auf, wenn sie voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, das heißt überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. 10 11 12

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SächsOVG, Beschl. v. 20. April 2020 - 6 A 1182/18 -, juris Rn. 19). Wie die Ausführungen zu 1 zeigen, bereitet die Rechtssache keine derartigen Schwierigkeiten. 3. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt ferner nicht die Zulassung der Grundsatzberufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungs-verfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Darlegung dieser Voraussetzungen erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Frage, die für das Berufungsverfahren erheblich sein würde und die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit (SächsOVG, Beschl. v. 6. September 2022 - 6 A 258/21 -, juris Rn. 18 m. w. N.). Diesen Anforderungen entspricht die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger formuliert schon keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern übt inhaltliche Kritik am Urteil (vgl. dazu bereits unter 1). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG und folgt der Festsetzung der Vorinstanz. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Dehoust

Drehwald

Groschupp

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