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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 10.02.2026 – 6 A 166/24
Az.: 6 A 166/24 1 K 614/23 VG Leipzig
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
– Kläger – – Antragsteller –
prozessbevollmächtigt:
gegen
die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
– Beklagte – – Antragsgegnerin –
wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Rüge gem. § 152a VwGO
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust und die Richterinnen am Oberverwaltungsgericht Dreh- wald und Wiesbaum
am 10. Februar 2026
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2025 bleibt ohne Er- folg. Die Darlegungen des Klägers ergeben nicht, dass der Senat seinen Anspruch auf recht- liches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gericht- liche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein an- derer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "pro- zessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 – 1 PBvU 1/02 –, BVerfGE 107, 395, 408 f.; BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2020 – 3 C 12.20 –, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 – 6 D 25/20 –, juris Rn. 5). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 2. August 2018 – 3 BN 1.18 –, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O.). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht wei- ter eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 – 2 BvR 810/81 –, BVerfGE 60, 305, 310; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O.). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Ge- richt auch nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 – 2 BvR 678/81 u. a. –, BVerfGE 64, 1, 12; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O.). Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte inhaltli- che Überprüfung der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 2014 – 2 B 59.14 –, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O.). 1 2 3
Soweit der Kläger die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes seines Prozessbevollmächtig- ten vom 13. November 2025 rügt, musste auf diesen Schriftsatz schon aus Gründen des Pro- zessrechts nicht eingegangen werden, weil der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO auf die Prüfung der innerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist geltend ge- machten Zulassungsgründe beschränkt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. November 2002 – 7 AV 3.02 –, NVwZ 2003, 490; zu Rechtsänderungen: BVerwG, Beschl. v. 15. Dezember 2003 – 7 AV 2.03 –, NVwZ 2004, 744, 745; SächsOVG, Beschl. v. 21. September 2020 a. a. O.). Nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags können lediglich Ausführungen zu bereits fristgemäß ausreichend geltend gemachten Zulassungsgründen ergänzt, nicht aber neue oder weitere Gründe wirksam erstmals dargelegt werden (SächsOVG, Beschl. v. 20. Ap- ril 2020 – 6 A 1182/18 –, juris Rn. 19 m. w. N.; st. Rspr.; vgl. zum Revisionsrecht: BVerwG, Beschl. v. 2. August 2010 – 4 BN 36.10 –, juris Rn. 5, v. 14. Juni 1995 – 1 B 132.94 –, NVwZ 1995, 1134).
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Urteil des Verwaltungs- gerichts Leipzig vom 23. Februar 2024 wurde dem Klägervertreter ausweislich des abgegebe- nen elektronischen Empfangsbekenntnisses am 21. März 2024 zugestellt, sodass die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung am Dienstag, den 21. Mai 2024, endete. Das Schreiben des Klägervertreters vom 13. November 2025, der beigefügte Befundbericht der Universität Leipzig vom 28. Januar 2025 und das nicht datierte ärztliche Schreiben der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie erläutern nicht bereits fristgerecht geltend gemachte Gründe für die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, sondern enthalten gegen- über dem fristgerecht geltend gemachten Vortrag gänzlich neuen Vortrag.
Der geltend gemachte Sachvortrag ist auch nicht derart offenkundig oder unbestritten, dass er ausnahmsweise auch nach Ablauf der Begründungsfrist Berücksichtigung finden könnte (vgl. hierzu: SächsOVG, Beschl. v. 21. Februar 2025 – 6 A 157/21 –, juris Rn. 12, v. 31. März 2008 – 5 B 377/06 –, juris Rn. 8; jeweils m. w. N.). Maßgeblich für die Entscheidung des Verwal- tungsgerichts und des Senats in der Sache ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids als der letzten behördlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22. Januar 2001 – 3 B 144.00 –, juris Rn. 2; SächsOVG, Beschl. v. 6. Feb- ruar 2025 – 6 B 163/24 –, jurisRn. 5, v. 19. Januar 2024 – 6 B 70/23 –, juris Rn. 9, v. 18. Mai 2020 – 6 B 346/19 –, juris Rn. 4; st. Rspr.), also hier der April 2023. Danach eingetretene Umstände sind im Verfahren auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu berücksichtigen, nicht aber im Rahmen der Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dies betrifft die genannten Unterlagen ebenso wie die arbeitsmedizinische Beurteilung vom 2. Oktober 2023, die sich zum Leistungsvermögen des Klägers an diesem Tag und nicht am Tag des 4 5 6
Vorfalls, dem 15. November 2022, oder zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung im April 2023 verhält. Soweit in dem Schreiben der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eine Behandlung des Klägers aufgrund von ADHS seit 2023 bescheinigt wird, können daraus keine Rückschlüsse auf den Vorfall am 15. November 2022, der Anlass der Entziehung der Fahrer- laubnis war, gezogen werden. Dass sich der Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt in Behandlung befand und er bereits zu diesem Zeitpunkt ärztlich verordnet Amphetamin einnahm, ist den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Befundbericht vom 28. Januar 2025 betrifft den Untersuchungszeitraum vom 26. Mai 2024 bis 26. November 2024. Mit der vom Kläger behaupteten Einnahme von Ritalin 2022 hat sich im Übrigen bereits das Verwaltungsgericht Leipzig in seinem Urteil vom 23. Februar 2024 (Urteilsabdruck S. 8) auseinandergesetzt und ausgeführt, dass Ritalin den Wirkstoff Methylphenidat enthalte, der nicht zu Amphetamin, son- dern zu Methylphenidatsäure abgebaut werde. Damit setzt sich der Kläger weder in dem frist- gerecht eingereichten Schriftsatz noch in dem nachgereichten Schriftsatz auseinander.
Da der Kläger somit im Herbst 2022 Amphetamin ohne ärztliche Verordnung, d. h. entweder als Freizeitdroge oder im Wege der Selbstmedikation, konsumiert hat und der Konsum im Zu- sammenhang mit dem Straßenverkehr stand, schloss dies seine Fahreignung grundsätzlich aus (Nummer 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Zu diesem Zeitpunkt bestanden keine Anhaltspunkte für Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen (vgl. Nummer 3 der Vorbemerkung zu Anl. 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV) oder eine Dauerbehandlung mit Arzneimitteln (Nummer 9.6 der Anl. 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV). Auch angesichts der 2023 erfolgten ADHS-Behandlung ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass er die Fahreignung im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung im April 2023 bereits wiedererlangt hatte (vgl. dazu: SächsOVG, Beschl. v. 5. Juni 2024 – 6 D 8/24 –, juris Rn. 10). Die Fahrerlaubnisbehörde ist deshalb zutreffend von einer Ungeeignetheit des Klägers zum hier maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen. Eine medizinisch-psychologi- sche Untersuchung war im Verfahren der Entziehung der Fahrerlaubnis deshalb nicht veran- lasst.
Auf die vom Kläger selbst schriftsätzlich vorgebrachten datenschutzrechtlichen Erwägungen ist nicht einzugehen, weil der Prozessbevollmächtigte sie nicht aufgegriffen hat und der Kläger nicht postulationsfähig ist (vgl. § 67 Abs. 4 VwGO). Allgemein sei nur darauf hingewiesen, dass im rein präventiven, auf keine Bestrafung gerichteten Fahrerlaubnisverfahren mit erheb- lichem Gewicht auch Rechtsgüter einer unbestimmten Zahl Dritter, namentlich Leben und Ge- sundheit anderer Verkehrsteilnehmer, zu berücksichtigen sind und deshalb der Verstoß gegen strafprozessuale oder datenschutzrechtliche Vorschriften regelmäßig nicht zu einem Verwer- tungsverbot führt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 6. Juni 2023 – 6 A 83/21 –, juris Rn. 9 m. w. N.). 7 8
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nummer 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (An- lage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
Die Entscheidung ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
gez.: Dehoust Drehwald Wiesbaum
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