Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 21.09.2020 – 6 D 25/20
Az.: 6 D 25/20
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau
- Klägerin -
- Beschwerdeführerin -
gegen
den Landkreis Erzgebirgskreis vertreten durch den Landrat, Paulus-Jenisius-Straße 24 09456 Annaberg-Buchholz
- Beklagter -
- Beschwerdegegner -
wegen
Polizeirechts hier: Anhörungsrüge gem. § 152a VwGO
hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp
am 21. September 2020 beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss vom 6. August 2020 wird zurückgewiesen.
Die übrigen von der Klägerin eingelegten Rechtsmittel (Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde, Verfassungsbeschwerde, Prüfung durch Anwalt oder Dienstherrn) werden verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Gründe 1. Die fristgerecht erhobene Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Mit Beschluss vom 6. August 2020 hat der zu dieser Zeit für das Polizeirecht zuständige 3. Senat die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Ihrem Begehren bezogen auf die Zustände in der von ihr früher bewohnten Notunterkunft fehle es am Rechtsschutzbedürfnis, da sie bereits bei Klageerhebung nicht mehr in der Notunterkunft gelebt habe. Mit der Anhörungsrüge macht die Klägerin geltend, sie hätte niemals obdachlos gemacht werden dürfen, ihr seien Eigentumsgegenstände gestohlen, sie sei am Körper verletzt worden und ihre Wohnungsangebote seien alle abgelehnt worden. Deshalb stünde ihr Prozesskostenhilfe unstreitig zu. Gemäß § 152a Abs. 1 VwGO ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist 1 2 3 4
3 und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verbürgt als "prozessuales Urrecht" den Beteiligten eines Gerichtsverfahrens, vor Erlass einer Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort kommen und mit ihren Ausführungen und Anträgen Einfluss auf das Verfahren nehmen zu können (vgl. BVerfG, Plenumsbeschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 -, BVerfGE 107, 395, 408 f.; BVerwG, Beschl. v. 24. Juni 2020 - 3 C 12.20 -, juris Rn. 2). Diese Ausführungen hat das Gericht zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2018 - 3 BN 1.18 -, juris Rn. 2). Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt aber keinen Schutz davor, dass ein Gericht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts auf Parteivorbringen nicht weiter eingeht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21. April 1982 - 2 BvR 810/81 -, BVerfGE 60, 305, 310). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht auch nicht, der Rechtsansicht des Klägers zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. April 1983 - 2 BvR 678/81 u. a. -, BVerfGE 64, 1, 12). Dementsprechend gewährleistet § 152a VwGO auch nicht eine wiederholte inhaltliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14. Oktober 2014 - 2 B 59.14 -, juris Rn. 3). Die Klägerin beschränkt sich hier darauf, die Entscheidung des 3. Senats inhaltlich zu kritisieren, legt aber nicht dar, welches ihrer Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen wurde. 2. Die übrigen von der Klägerin bezeichneten Rechtsmittel sind unzulässig. Sie sind entweder keine Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung (anwaltliche Prüfung oder Beschwerde an den Dienstherrn) oder wegen der Unanfechtbarkeit des angegriffenen Beschlusses (§ 152 Abs. 1 VwGO) nicht statthaft (Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde) oder nicht beim Verwaltungsgericht oder Sächsischen Oberverwaltungsgericht zu erheben (Verfassungsbeschwerde). Da die Verfassungsbeschwerde keinen Rechtsweg begründet, ist auch eine Verweisung an ein Verfassungsgericht nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht möglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5. Februar 1976 - 7 A 1.76 -, juris Rn. 22; NdsOVG, Beschl. v. 21. Mai 1997 - 11 M 2469/97 -, juris Rn. 35). 5 6 7
4 3. Selbst wenn man das Rechtsmittel als Gegenvorstellung deuten und eine Gegenvorstellung, die - wie hier - keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs rügt, als zulässig ansehen würde, wäre eine Abänderungsbefugnis unanfechtbarer Beschlüsse jedenfalls auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen anders nicht zu beseitigendes grobes prozessuales Unrecht im Weg der fachgerichtlichen Selbstkontrolle beseitigt werden soll (SächsOVG, Beschl. v. 19. November 2015 - 5 B 248/15 -, juris Rn. 1; v. 3. Juni 2009 - 2 D 15/09 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschl. v. 19.3.2009 - 12 C 08.3413 -, juris Rn. 1). Hierfür ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Anhörungsrügeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG in analoger Anwendung abgesehen (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 26. Juni 2020 - 6 PKH 3.20 -, juris Rn. 2).
gez.: Dehoust
Drehwald
Groschupp
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