Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 04.02.2026 – 5 U 42/25

ECLI:DE:OLGSL:2026:0204.5U42.25.00

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. April 2025 – 14 O 177/23 – ohne mündliche Verhandlung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

1

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge.

2

Der Versicherungsvertrag mit der Vers-Nr. ... war von dem Kläger am 27. September 1994 beantragt und von dem Beklagten am 13. Oktober 1994 policiert worden (Bl. 29 ff. GA-I); der Versicherungsvertrag mit der Vers.-Nr. ... war am 21. Dezember 1994 beantragt und am 24. Dezember 1994 policiert worden (Bl. 48 ff. GA-I).

3

DIe Antragsformulare enthielten die folgende Belehrung: "Sie können Ihren Antrag innerhalb von 10 Tagen nach seiner Unterzeichnung widerrufen, und zwar auch dann, wenn die WWK ihn bereits angenommen hat. Ihr Widerruf wird nur wirksam, wenn er in schriftlicher Form innerhalb der genannten Frist bei der WWK eingegangen ist. Willenserklärungen und Anzeigen gegenüber der WWK bedürfen der Schriftform. Zu ihrer mündlichen Entgegennahme sind Antragvermittler nicht bevollmächtigt."

4

Mit Abtretungserklärung vom 21. Dezember 1994 trat der Kläger sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Vertrag Nr. ... in Höhe eines Betrages von 111.320 Euro zur Sicherung eines Darlehens ab (Bl. 145 GA-I); im Jahr 1996 änderte er die Bezugsberechtigung. Den Vertrag Nr. ... stellte der Kläger mit Schreiben vom 20. Dezember 1996 zunächst beitragsfrei. Auf den Antrag des Klägers vom 9. Juni 1999 wurde der Vertrag mit einem geringeren Prämienbetrag bis zum Vertragsablauf vom 1. April 2019 fortgeführt, woraufhin eine Ablaufleistung in Höhe vom 17.075,54 Euro zur Auszahlung kam (Bl. 153 GA-I).

5

Mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2022 erklärte der Kläger den "Widerspruch" in Bezug auf beide Verträge. Nachdem der Beklagte dem entgegengetreten war, stellte der Kläger den Vertrag Nr. ... im Januar 2023 zunächst beitragsfrei und erklärte mit Schreiben vom 15. Juni 2023 die Kündigung zum 31. Juni 2023 (Bl. 148 GA-I), woraufhin der Beklagte einen Betrag in Höhe von 34.862.16 EUR auszahlte (Bl. 149 GA-I).

6

Der Kläger, der die ihm in den Antragsformularen erteilte Belehrung nicht für ordnungsgemäß hält, weswegen ihm noch im Jahr 2022 ein Widerspruchsrecht aus § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a. F. zugestanden habe, verlangt mit der vorliegenden Klage die bereicherungsrechtliche Rückgewähr von Versicherungsprämien und Nutzungsersatz in Höhe von 34.509,58 Euro nebst Zinsen für den Vertrag Nr. ... und von 7.997,46 Euro nebst Zinsen für den Vertrag Nr. ..., jeweils nach Abzug der Auszahlungsbeträge.

7

Der Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger sei hinsichtlich der – zu den von der Aufsichtsbehörde (BAV) genehmigten Versicherungsbedingungen zustande gekommenen – Versicherungsverträge ordnungsgemäß nach dem von ihm für einschlägig erachteten § 8 VVG 1990 belehrt worden. Dessen ungeachtet sei die Ausübung eines etwaigen Widerrufsrechts vorliegend als rechtsmissbräuchlich anzusehen.

8

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Der Kläger sei über das ihm zustehende Widerspruchsrecht aus § 8 Abs. 4 VVG – in der bis zum 27. Juli 1994 geltenden Fassung – jeweils ordnungsgemäß belehrt worden, habe dieses aber nicht fristgemäß ausgeübt, weswegen die Verträge als Rechtsgrund fortbestünden. Unabhängig davon sei die Erklärung des Widerrufs im November 2022 in Bezug auf beide Verträge gemäß § 242 BGB verwirkt gewesen.

9

Mit seiner dagegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren aus dem von ihm weiterhin für einschlägig erachteten § 5a VVG a.F. weiter. Die Annahme einer Verwirkung komme nur in absoluten Ausnahmefällen und bei besonders gravierenden Umständen in Betracht, die hier nicht vorlägen.

10

Der Kläger beantragt (Bl. 27f. GA-II):

11

I. Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az. 14 O 177/23 vom 30.04.2025 wird abgeändert.

12

II. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 34.509,58 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Vertrag Nr. ... seit dem 16.12.2022 zu zahlen.

13

III. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger EUR 7.997,46 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Vertrag Nr. ... seit dem 27.12.2022 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II.

15

Die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. April 2025 – 14 O 177/23 –, auf welches der Senat umfassend Bezug nimmt, hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auf der Grundlage der Berufungsbegründung keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine mündliche Verhandlung ist nicht erforderlich.

1.

16

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die Berufung allerdings nicht bereits unzulässig, weil sie den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO nicht entspricht.

17

Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 2020 – VI ZB 57/20, NJW-RR 2021, 189). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein; es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 62/18, NJW 2020, 2119; Beschluss vom 13. Dezember 2022 – VIII ZB 43/22, WuM 2023, 224). Erforderlich ist, dass der Berufungskläger nicht nur diejenigen Punkte rechtlicher Art darlegt, die er als unzutreffend ansieht, sondern auch, dass er dazu die Gründe angibt, aus denen er die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2023 – IX ZB 23/22, juris; Beschluss vom 20. Juli 2016 – IV ZB 39/15, NJW-RR 2016, 1125; Heßler in: Zöller, ZPO 35. Aufl., § 520 Rn. 37). Entsprechendes gilt für die Bezeichnung der konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267; Beschluss vom 20. Oktober 2015 – VI ZB 18/15, VersR 2016, 616). Dabei muss die Berufung die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen und darlegen, warum diese aus Sicht des Berufungsklägers nicht zutreffen; die Begründung muss also – ihre Richtigkeit unterstellt – geeignet sein, das gesamte Urteil in Frage zu stellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 – IX ZB 88/15, NJW-RR 2016, 1267; Beschluss vom 10. Dezember 2015 – IX ZB 35/15, ZInsO 2016, 410).

18

Diesen Anforderungen wird die fristgemäß eingereichte Berufungsbegründung vom 30. Juni 2025 – noch – gerecht. Aus ihr ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Kläger weiterhin daran festhält, dass - entgegen der Ansicht des Landgerichts - § 5a VVG a.F. für die streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnisse einschlägig sei, welchen er für europarechtswidrig erachtet, und dass er die vom Landgericht angenommenen Voraussetzungen für eine Verwirkung unter den vorliegenden Umständen nicht für gegeben hält.

2.

19

Die auch im Übrigen gemäß §§ §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat aber in der Sache offensichtlich keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass dem Kläger aufgrund des mit Anwaltsschreiben vom 28. November 2022 erklärten "Widerspruchs" in Bezug auf beide Verträge keine weitergehenden Ansprüche zustehen. Dabei hat es zu Recht angenommen, dass die von dem Kläger in Bezug genommene Vorschrift des § 5a VVG a.F. für die streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnisse nicht einschlägig ist. Ungeachtet des einschlägigen Vertragslösungsrechts scheitern etwaige Rückzahlungsansprüche des Klägers nach Rücktritt aus § 346 Abs. 1 BGB oder nach Widerruf aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls daran, dass dem Kläger vorliegend bereits die Ausübung eines Vertragslösungsrechts als rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) zu versagen ist.

a)

20

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, er sei nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. belehrt worden, weswegen ihm noch im Jahr 2022 ein Widerspruchsrecht zugestanden habe. Auf die zwischen September und Dezember 1994 abgeschlossenen Versicherungsverträge finden die Vorschriften des VVG in der ab dem 29. Juli 1994 gültigen Fassung Anwendung. Nach der durch das Dritte Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften (BGBl. 1994 Teil I, S. 1630) neu eingefügten Vorschrift des § 5a VVG steht dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu, wenn der Versicherer ihm bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen oder die Verbraucherinformationen nicht übergeben hat (sog. Policenmodell). Zwar sind die streitgegenständlichen Versicherungsverträge unstreitig im Policenmodell zustande gekommen. Allerdings findet § 5a VVG 1994 nach Art. 16, § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) - keine Anwendung auf Versicherungsverträge, die – wie die hier streitgegenständlichen Verträge – bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden, weswegen das Landgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass dem Kläger ein Widerspruchsrecht nach dieser Vorschrift nicht zustand (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12, VersR 2013, 1513). Der Kläger kann sich mithin auch nicht darauf berufen, die nach dem Policenmodell geschlossenen Versicherungsverträge unterlägen wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102; BVerfG, Beschluss vom 2. Februar 2015 – 2 BvR 2437/14, VersR 2015, 693). Die von dem Kläger begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit dieser Frage aus.

b)

21

Vorliegend kann offen bleiben, ob – was bei wörtlicher Anwendung der Übergangsvorschriften näher liegt – auf die streitgegenständlichen Versicherungsverträge das vierzehntägige Rücktrittsrecht aus dem mit Wirkung ab dem 29. Juli 1994 in Kraft getretenen § 8 Abs. 5 VVG Anwendung findet (so OLG Rostock, Beschluss vom 5. März 2021 – 4 U 151/20, juris) oder ob mit dem Landgericht die Fortgeltung des - in den Antragsformularen in Bezug genommenen - zehntägigen Widerrufsrechts ab Antragsunterzeichnung gemäß § 8 Abs. 4 VVG 1990 anzunehmen ist (so OLG Dresden, Beschluss vom 3. Januar 2019 – 4 U 1303/18, juris; siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 8. November 2023 – 10 U 1716/22, VersR 2024, 283, welches allerdings maßgeblich darauf abstellt, dass der – nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung angenommene – Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrages dort bereits vor der Änderung des VVG gestellt worden war), welches der Kläger hier nicht fristgerecht ausgeübt hat. Das Landgericht hat nämlich jedenfalls zu Recht angenommen, dass sich die Ausübung des vom Kläger beanspruchten Vertragslösungsrechts und die darauf gestützten Rückforderungsansprüche unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls jedenfalls als treuwidrig (§ 242 BGB) erweisen.

aa)

22

Zwar gilt im Grundsatz, dass sich der Versicherer bei einer fehlerhaften Belehrung über das Vertragslösungsrecht in der Regel nicht auf Treu und Glauben gegenüber den Rückzahlungsansprüchen des Versicherungsnehmers berufen kann. Denn durch die fehlerhafte Belehrung hat der Versicherer selbst die Ursache dafür gesetzt, dass die Frist nicht zu laufen beginnen konnte; dies steht in der Regel einem vorrangigen schutzwürdigen Vertrauen des Versicherers auf einen Bestand des Vertrages, auch nach langjähriger Vertragsdurchführung, entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2014 – IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101). Mangels ordnungsgemäßer Belehrung kann der Versicherer in diesen Fällen regelmäßig nicht davon ausgehen, der Versicherungsnehmer habe gewusst, dass er sich von dem Vertrag auch hätte lösen können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2017 – IV ZR 499/14, juris). Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat angeschlossen hat, kann aber auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung die Geltendmachung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. ausnahmsweise Treu und Glauben widersprechen und damit unzulässig sein, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 – IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155, m.w.N.; Senat, Urteile vom 29. April 2022, 5 U 24/21 und 5 U 38/21; Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 5 U 55/20, VersR 2021, 559); dasselbe gilt bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung über ein Rücktrittsrecht nach § 8 VVG a.F. (BGH, Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris; Senat, Urteil vom 30. August 2024 – 5 U 115/23, VersR 2025, 669). Allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung der Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Vertragslösungsrechts entgegensteht, können nicht aufgestellt werden. Vielmehr obliegt die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Einzelfall dem Tatrichter (BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479; Beschluss vom 11. November 2015 – IV ZR 117/15, juris). Ganz allgemein ist widersprüchliches Verhalten dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102; Senat, Urteile vom 29. April 2022 – 5 U 24/21 und 5 U 38/21; Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 5 U 55/20, VersR 2021, 759; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 – III ZR 172/04, BGHZ 162, 175; Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14, BGHZ 204, 145). Dazu müssen im Einzelfall für den Versicherungsnehmer erkennbar besonders gravierende Umstände festgestellt werden, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 130/15, RuS 2016, 230; Beschluss vom 27. Januar 2016 – IV ZR 161/15, juris). Nicht erforderlich sind unredliche Absichten oder ein Verschulden des Versicherungsnehmers; vielmehr kann eine Rechtsausübung schon dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 16. Juli 2014 – IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102; Senat, Urteile vom 29. April 2022 – 5 U 24/21 und 5 U 38/21; Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 5 U 55/20, VersR 2021, 559; OLG Hamm, Urteil vom 13. Januar 2017 – 20 U 159/16, VersR 2017, 806; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 12 U 80/21, VersR 2022, 352).

bb)

23

Im Streitfall liegen in Bezug auf beide streitgegenständlichen Versicherungsvertragsverhältnisse solche besonders gravierenden Umstände vor, die die Interessen des Beklagten vorrangig schützenswert erscheinen lassen und es dem Kläger gemäß § 242 BGB wegen Rechtsmissbrauchs untersagen, sich nach jahrelanger Durchführung der seit Ende 1994 bestehenden Verträge im Jahr 2022, mithin 28 Jahre nach Vertragsschluss und drei Jahre nach regulärer Beendigung der Vertrages Nr. 22805 203, noch auf ein Vertragslösungsrecht zu berufen. Deshalb sind darauf gestützte Zahlungsansprüche des Klägers, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

24

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofskann ein schutzwürdiges Vertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages etwa bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss des Versicherungsvertrages und dessen Einsatz zur Kreditsicherung oder einer mehrfachen Abtretung angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juni 2024 – IV ZR 401/22, NJW-RR 2024, 1155; Urteil vom 27. September 2023 – IV ZR 464/21, VersR 2023, 1510, m.w.N.). Mit Blick darauf ist mithin in Bezug auf den Vertrag Nr. ... hier zunächst von Belang, dass der Kläger seine Rechte und Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Vertragsschluss an die D. AG abgetreten hatte und diese Abtretung der Beklagten auch unstreitig mitgeteilt worden ist (Bl. 143 f. GA-I), was die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Klägers vorliegend alleine getragen hätte. Hinzu kommt, dass der Kläger im Jahr 1996 das Bezugsrecht im Todesfall änderte. Auch die Änderung des Bezugsrechts ist gerade keine schlichte Vertragsänderung, sondern – ebenso wie eine Abtretung – eine Verfügung über die vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1988 – IVa ZR 126/87, NJW-RR 1989, 21; Urteil vom 12. Dezember 2001 – IV ZR 124/00, VersR 2002, 218, Senat, Urteil vom 30. August 2024 – 5 U 115/23, VersR 2025, 669), die nur Sinn macht, wenn es dem Versicherungsnehmer zugleich auf das unbedingte Fortbestehen des Vertrags – und zwar bis zum Eintritt des Versicherungsfalls – ankam, weil sich das Ziel einer Begünstigung des (neuen) Bezugsberechtigten nur unter dieser Voraussetzung erreichen ließ.

25

In Bezug auf den Vertrag Nr. ... sind derartige besondere Umstände darin zu sehen, dass der Kläger diesen im Dezember 1996 zunächst beitragsfrei stellen ließ und im Juni 1999 die Fortführung des Vertrags – mit einem geringeren Prämienbetrag – erwirkte, woraufhin der Vertrag über zwanzig weitere Jahre ohne erkennbare Zwischenfälle fortgeführt wurde.Auf diese Weise hat der Kläger gegenüber dem Beklagten seinen Willen, den Vertrag – selbst in wirtschaftlich offenbar schwierigen Zeiten – unbedingt fortzuführen und von einem Lösungsrecht keinen Gebrauch zu machen, bekräftigt, weswegen dieser sich in seinem Vertrauen auf die weitere Durchführung des Vertrages bestärkt sehen durfte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. September 2021 – IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479; Beschlüsse vom 13. Januar 2016 und 11. November 2015, IV ZR 117/15, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 2. Mai 2023 – 12 U 208/22, VersR 2023, 763; Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2020 – 5 U 55/20, VersR 2021, 759 jew. zu vom Versicherungsnehmer erbetenen "Wiederinkraftsetzungen" von Versicherungsverträgen).

cc)

26

Zum Einwand von Treu und Glauben ist eine – von dem Kläger angeregte – Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vorliegend nicht geboten. Der Bundesgerichtshof hat zum Einwand von Treu und Glauben – in Fortführung des Urteils vom 15. Februar 2023 – IV ZR 353/21, BGHZ 236, 163 – bereits entschieden und im Einzelnen begründet, dass auch bei einer nicht nur geringfügig fehlerhaften oder fehlenden Widerspruchsbelehrung gilt, dass die Maßstäbe für eine Berücksichtigung von Treu und Glauben in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt sind, die Annahme rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in Fällen wie den vorliegenden in Einklang mit dieser Rechtsprechung steht und eine Vorlagepflicht sich auch nicht aus dem Umstand ergibt, dass das Landgericht Erfurt (Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 8 O 1462/20, juris) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (C-718/22, juris) gerichtet hat, das die gleiche Problematik betrifft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2023 – IV ZR 268/21, BGHZ 238, 32). Dem schließt sich der Senat an.

2.

27

Andere Gründe, die die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen könnten, zeigt die Berufung nicht auf. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung zurückzuweisen.

28

Der Kläger hat Gelegenheit, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen. Ihm wird – auch aus Kostengründen – nahegelegt, innerhalb dieser Frist die Rücknahme der Berufung zu erwägen.