BGH Urteil vom 17.02.2005 – III ZR 172/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 193
§ 193 BGB ist auf Kündigungsfristen weder unmittelbar noch entsprechend
anwendbar (Fortführung von BGHZ 59, 265).
BGH, Urteil vom 17. Februar 2005 - III ZR 172/04 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 14. Januar 2004 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin unterhält eine deutsche Basketball-Mannschaft, die am
Spielbetrieb der Bundesliga teilnimmt; die Beklagte ist ein Telekommunikati-
onsunternehmen, das inzwischen seinen operativen Betrieb eingestellt hat.
Unter dem 11./15. Oktober 2001 schlossen die Parteien einen Werbevertrag,
der in Ziffer VIII über die Vertragsdauer folgende Bestimmungen enthält:
"a) Die Laufzeit dieses Vertrags beginnt mit seiner Unterzeich- nung durch beide Parteien und läuft für die Saison 2001/2002 und 2002/2003, d.h. für die Zeit bis zum 30. Juni 2003.
b) Beide Parteien erhalten allerdings die Möglichkeit, den Ver- trag bis zum 30.04.2002 mit einer Frist von einem Monat ohne Angabe von Gründen schriftlich zu kündigen. Sollte diese Kündigung ausgesprochen werden, endet der Vertrag bereits mit dem Ende der Spielzeit 2001/2002."
Mit Schreiben vom 27. März 2002 kündigte die Beklagte das Vertrags-
verhältnis. Seinerzeit fielen die Osterfeiertage auf den 31. März und 1. April.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Klägerin das Kündigungsschreiben
schon am Karsamstag, dem 30. März 2002, oder frühestens am folgenden
Dienstag, dem 2. April 2002, zugegangen ist.
Die Vorinstanzen haben eine Kündigung auch noch am 2. April 2002 für
rechtzeitig gehalten und die auf Zahlung eines Teils der Vergütung für die Sai-
son 2002/2003 in Höhe von 84.100 € einschließlich Mehrwe rtsteuer gerichtete
Klage abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision
verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in VuR 2004, 266 (mit zustimmen-
der Anmerkung des vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten)
veröffentlicht ist, läßt es wie das Landgericht dahinstehen, ob das Kündigungs-
schreiben der Beklagten schon am 30. März 2002 bei der Klägerin eingegan-
gen ist. Es hält in zumindest analoger Anwendung des § 193 BGB auch einen
Zugang noch am nächsten auf das Fristende (31. März 2002) folgenden Werk-
tag für wirksam. Bei Kündigungserklärungen sei - abhängig vom jeweiligen Ver-
tragstypus - nach der Schutzbedürftigkeit des Adressaten zu unterscheiden. Im
Streitfall handele es sich um einen Werbevertrag zwischen gleichberechtigten
Vertragspartnern, deren Position sich nicht mit derjenigen eines Arbeitgebers/
Arbeitnehmers oder Vermieters/Mieters gleichsetzen lasse. Eine Schutzbedürf-
tigkeit wie in diesen Fallgruppen sei hier nicht gegeben. Auf die Frage, ob der
Klägerin die Berufung auf einen verspäteten Zugang der Kündigung gemäß
§ 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens zu versagen sei, weil sie die-
sen Umstand nicht während der auf die Kündigung folgenden Vertragsverhand-
lungen zwischen den Parteien erwähnt und ihn erst im Prozeß geltend gemacht
habe, komme es nicht an.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.
§ 193 BGB gilt, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Rege-
lung besteht, insgesamt nicht für Kündigungsfristen.
1.
Nach § 193 BGB kann eine an einem bestimmten Tage oder innerhalb
einer Frist abzugebende Willenserklärung noch am nächsten Werktag abge-
geben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
ben werden, wenn der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen
Sonntag, einen staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonn-
abend fällt. Die Anwendung dieser Vorschrift auf bei Kündigungserklärungen
einzuhaltende Fristen ist umstritten. Überwiegend hat sich eine nach Vertrags-
formen differenzierende Kasuistik herausgebildet, während bei den hiervon
nicht erfaßten Verträgen nach dem Schutzzweck der Kündigungsfrist unter-
schieden werden soll.
Für Arbeitsverträge verneint das Bundesarbeitsgericht - nach ursprüng-
lich gegenteiliger Auffassung im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichs-
arbeitsgerichts (BAGE 20, 8 = AP Nr. 2 zu § 66 HGB mit ablehnender Anmer-
kung Herschel; RAGE 4, 139, 140 ff.; 16, 125, 126 f.) - eine Anwendung des
§ 193 BGB, unabhängig davon, wie lang die Kündigungsfrist ist und ob sie auf
Gesetz, Kollektivvertrag oder Einzelvereinbarung beruht (BAGE 22, 304 = AP
Nr. 1 zu § 193 BGB mit zustimmender Anmerkung Hueck = SAE 1971, 13 mit
zustimmender Anmerkung Beuthien; DB 1977, 639). Dem sind die übrige
Rechtsprechung und die Fachliteratur gefolgt (vgl. nur LAG Düsseldorf DB
1960, 1218, 1219; LAG Köln NZA-RR 2002, 355, 356; Staudinger/Repgen,
BGB, Neubearb. 2004, § 193 Rn. 14). Dieser Auffassung hat sich auch der
VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Handelsvertreterrecht ange-
schlossen (BGHZ 59, 265).
In Miet- und Pachtverhältnissen soll wegen der Schutzfunktion der dort
bestimmten Kündigungsfristen die Auslegungsregel des § 193 BGB nach über-
wiegender Ansicht gleichfalls nicht gelten (Bamberger/Roth/Henrich, BGB,
BGB, 13. Aufl., § 193 Rn. 9; Staudinger/Repgen, aaO für den Fall, daß durch
die Kündigung eine gesetzliche Schutzfrist ausgelöst werde). Dem entgegen
hat das Reichsgericht in solchen Fallgestaltungen die Anwendung des § 193
BGB gebilligt (RG JW 1907, 705; so auch LG Kiel WuM 1994, 542, 543). Der
Bundesgerichtshof hat sich hierzu noch nicht geäußert; das Urteil des VIII. Zi-
vilsenats vom 16. Oktober 1974 (VIII ZR 74/73 - NJW 1975, 40) betrifft nicht
eine Kündigung im technischen Sinne, sondern die Ablehnung einer ohne
"Kündigung" eintretenden Vertragsverlängerung.
Bei Versicherungsverträgen entspricht die Anwendung der Vorschrift auf
der Grundlage älterer Entscheidungen der Instanzgerichte heute offenbar all-
gemeiner Meinung (LG Köln VersR 1953, 185; AG Hamburg VersR 1951, 125;
AG München VersR 1951, 204, 205; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 8
Rn. 7; Staudinger/Repgen, aaO; a.A. AG Osnabrück Recht 1942 Nr. 1703).
Für andere Vertragsverhältnisse, wie hier, will die Kommentarliteratur
demgegenüber überwiegend danach unterscheiden, ob die Einhaltung der
Kündigungsfrist dem Schutz des Adressaten dient oder ob dies zu verneinen ist
(Nachweise oben bei Mietverträgen; s. ferner Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 193
Rn. 1; MünchKomm/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 193 Rn. 7; a.A. Palandt/Heinrichs,
BGB, 64. Aufl., § 193 Rn. 3: keine Anwendung der Bestimmung bei Kündi-
gungsfristen).
2.
Der erkennende Senat schließt sich wie bereits der VII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs (BGHZ 59, 265) den überzeugenden Gründen gegen eine
Geltung des § 193 BGB für Kündigungsfristen in BAGE 22, 304, 305 ff. an. Er
hält über diese beiden Entscheidungen hinaus im Interesse der Rechtsklarheit
und Rechtssicherheit eine Ausdehnung der dort entwickelten Grundsätze auf
alle Kündigungsfristen ohne Rücksicht auf die Natur der in Rede stehenden
Verträge und die Frage einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Kündigungs-
empfängers für geboten.
a) Eine unmittelbare Anwendung des § 193 BGB auf Kündigungsfristen
scheidet aus. Wenn mit einer Frist von einem Monat zu einem bestimmten Tag
gekündigt werden kann, bedeutet dies weder, daß die Willenserklärung an ei-
nem bestimmten Tag abzugeben ist, noch, daß die Kündigung innerhalb einer
Frist abgegeben werden müßte, wie es das Gesetz voraussetzt. Die Zeit vor
Beginn der Kündigungsfrist ist selbst keine Frist, weil sie keinen Anfangszeit-
punkt, sondern nur einen Endtermin hat (BAGE 20, 8, 11; 22, 304, 305 f.;
BGHZ 59, 265, 267). Auch der Beginn des Vertragsverhältnisses läßt sich nicht
als Anfangstermin in diesem Sinne ansehen (so aber RG JW 1907, 705).
b) Eine entsprechende Anwendung des § 193 BGB kommt ebenfalls
nicht in Betracht. Die Bestimmung dient dem Schutz und den Interessen desje-
nigen, der die Willenserklärung abzugeben hat. Wer innerhalb einer Frist eine
Erklärung abgeben muß - wie etwa den Widerruf seiner Vertragserklärung
(§ 355 BGB) -, soll davor bewahrt werden, daß das ihm zustehende Recht, die
Frist bis zum letzten Tag auszunutzen, wegen der Arbeits- und Behördenruhe
am Wochenende und an den Feiertagen verkürzt wird. Demgegenüber dient
entgegen Teilen der Kommentarliteratur die Verpflichtung zur Einhaltung be-
stimmter Kündigungsfristen stets dem Schutz des Kündigungsgegners. Dieser
soll sich rechtzeitig auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses einstellen
können; insofern sind alle zu seinen Gunsten bestehenden Fristen, auch so-
weit es sich um vertraglich vereinbarte Fristen handelt, Mindestfristen, die ihm
ungekürzt zur Verfügung stehen sollen. Davon abgesehen ist es auch metho-
disch nicht möglich, eine Vorschrift, die denjenigen, der eine Willenserklärung
abzugeben hat, vor einer Fristverkürzung schützen soll, zu Lasten des Emp-
fängers einer Kündigung entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß im Er-
gebnis die zur Verfügung stehende (Kündigungs-)Frist nicht verlängert, son-
dern - im ungünstigsten Falle sogar wesentlich - verkürzt wird (BAGE 22, 304,
308 ff.; BGHZ 59, 265, 267; Herschel, Anmerkung zu BAG AP Nr. 2 zu § 66
HGB; Hueck, Anmerkung zu BAG AP Nr. 1 zu § 193 BGB).
Ausnahmen hiervon je nach Interessenlage und fehlender besonderer
Schutzbedürftigkeit des Kündigungsempfängers, gemessen an der Art des Ver-
tragsverhältnisses oder der Länge der einzelnen Kündigungsfristen, sind nicht
angebracht. Dies würde ein beträchtliches Maß an Unsicherheit mit sich brin-
gen, während gerade Fristbestimmungen klar überschaubar und leicht hand-
habbar sein müssen. Damit würde die erforderliche Rechtssicherheit durch
schwer berechenbare und nicht selten erst in einem Rechtsstreit zu klärende
Billigkeitserwägungen ersetzt (BAG aaO S. 311; BGHZ aaO S. 268). So wäre
etwa bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht ohne weiteres einsichtig, warum
der Vermieter einer Sache - das gilt beispielsweise auch für die Vermietung
von Werbeflächen - vor einer Verkürzung der ihm gegenüber einzuhaltenden
Kündigungsfrist geschützt sein sollte, wie es das Berufungsgericht offenbar im
Auge hat, der Anbieter sonstiger Werbemaßnahmen, wie hier, bei kaum abwei-
chender Interessenlage dagegen nicht.
III.
Mit der gegebenen Begründung kann das Berufungsurteil danach nicht
bestehen bleiben.
Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig
dar (§ 561 ZPO). Widersprüchliches Verhalten, wie es die Beklagte der Kläge-
rin vorwirft, verstößt nicht ohne weiteres gegen die Grundsätze von Treu und
Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere bleibt es der Partei grundsätzlich unbe-
nommen, von einer Rechtsansicht, die sie bei vorausgegangenen Vertragsver-
handlungen eingenommen hat, nach Einleitung eines Rechtsstreits abzurük-
ken. Rechtsmißbräuchlich ist nach ständiger Rechtsprechung widersprüchli-
ches Verhalten vielmehr erst dann, wenn dadurch für den anderen Teil ein Ver-
trauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Um-
stände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BGH, Urteil vom
5. Juni 1997 - X ZR 73/95 - NJW 1997, 3377, 3379 f.; Urteil vom 17. März 2004
- VIII ZR 161/03 - WM 2004, 1219, 1221; Urteil vom 14. September 2004
- XI ZR 248/03 - ZIP 2004, 2273, 2275). Nach den Feststellungen des Beru-
fungsgerichts besteht hierfür kein Anhalt.
Die Sache ist deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die erforderlichen weiteren
Feststellungen nachholen kann.
Schlick
Wurm
Kapsa
Galke
Herrmann