Rechtsprechung / Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken
Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss vom 24.03.2026 – 3 W 12/25
ECLI:DE:OLGSL:2025:0324.3W12.25.00
Tenor
I. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8.9.2025 – 5 O 96/25 – dahin abgeändert, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 18.11.2024 in ... ereignet hat und an dem ein in Frankreich zugelassener Pkw beteiligt war.
Vorgerichtlich forderte die Klägerin das inländische Regulierungsbüro im System des Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 27.1.2025 (Bl. 33 f. eALG) und weiterem Schreiben vom 13.3.2025 (Bl. 37 f. eALG) zur Regulierung auf. Mit E-Mail vom 27.3.2025 teilte dieses mit, dass bislang nur eine Deckungszusage vorliege, eine abschließende Stellungnahme zur Haftung mangels Schadensanzeige des VN nicht möglich und die amtliche Ermittlungsakte angefordert worden sei, nach deren Erhalt man auf die Sache zurückkomme.
Mit Klage vom 28.5.2025, dem Beklagten zugestellt am 25.6.2025, hat die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Höhe von 7.045,80 € sowie weitere 38,08 € nebst Zinsen und Anwaltskosten in Höhe von 800,39 € in Anspruch genommen. Nachdem das Regulierungsbüro am 15.7.2025 einen Gesamtbetrag von 7.974,86 € gezahlt hatte, hat die Klägerin die Klage in Höhe von 155,94 € zurückgenommen. Im Übrigen haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht der Klägerin gestützt auf § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO und § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Zur Begründung der Entscheidung nach § 91a ZPO hat es ausgeführt, der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Das Regulierungsbüro habe aus dem Schweigen auf das Schreiben vom 27.3.2025 darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin zumindest zunächst mit einem Zuwarten und der vorherigen Akteneinsicht einverstanden sei. Vor Klageerhebung habe die Klägerin das Regulierungsbüro erneut zur Regulierung auffordern müssen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin mit dem Ziel der alleinigen Kostentragung durch den Beklagten. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Übertragung der Sache durch den Einzelrichter auf den Senat erfolgt nach § 568 Satz 2 Nr. 1 ZPO.
III.
Die gemäß § 91a Abs. 2 ZPO und § 269 Abs. 5 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
1. Für die nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffende Billigkeitsentscheidung kommt es vornehmlich darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2025 - VIII ZR 174/25, Rn. 15, juris). Bei der Billigkeitsentscheidung kann Berücksichtigung finden, dass der Beklagte die noch streitgegenständliche Forderung freiwillig begleicht und sich dadurch in die Rolle des Unterlegenen begibt. In diesem Fall kann es billig erscheinen, ihm die Kosten aufzuerlegen, auch wenn nicht zugleich erklärt wird, die Kosten des Rechtsstreits zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2024 - VIII ZR 255/21, Rn. 10, juris). Zu berücksichtigen ist ferner der Rechtsgedanke des § 93 ZPO. Trotz ursprünglicher Zulässigkeit und Begründetheit der Klage können dem Kläger daher gleichwohl die Kosten auferlegt werden, wenn der Beklagte keinen Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung des Klageanspruchs gegeben und denselben sofort nach Zustellung der Klage beziehungsweise sofort nach Fälligkeit erfüllt oder den Kläger sonst klaglos gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2021 - VIII ZB 44/20, Rn. 12, juris).
2. Nach diesen Maßstäben entspricht es hier der Billigkeit, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Das Regulierungsbüro hat die streitgegenständliche Forderung bis auf einen Betrag von rund 156,- € erfüllt. Damit hat sich letztlich der Beklagte, auf dessen Anweisung die Regulierung erfolgt ist, in die Rolle des Unterlegenen begeben.
3. Soweit das Landgericht demgegenüber für die Billigkeitsentscheidung maßgeblich darauf abgehoben hat, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Klage gegeben habe, vermag sich der Senat dem unter den Umständen des vorliegenden Einzelfalles nicht anzuschließen.
a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass einem Kfz-Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, eine Prüffrist zuzubilligen ist, die erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 7 W 20/25, Rn. 12, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Juni 2025 - 30 W 73/25, Rn. 38, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 3. November 2022 - 5 W 79/22, Rn. 10, juris). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der dem Haftpflichtversicherer zuzubilligenden Prüffrist keine festen oder starren Regeln. Ihre Dauer ist vielmehr vom Einzelfall abhängig, wobei nach überwiegender Auffassung bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall ein Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen erachtet wird. Bei komplexem Unfallhergang, bei Auslandsberührung oder auch bei mehreren dazwischenliegenden Feiertagen kann sich der Zeitraum unter Umständen verlängern (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 5. Juli 2021 - 1 W 16/21, Rn. 2 ff., juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2020 - 12 W 326/20, Rn. 3 ff., juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 W 11/19, Rn. 21, juris jeweils mwN).
b) Keinen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, dass die Prüffrist mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 27.1.2025 bei dem Regulierungsbüro am 28.1.2025 angelaufen ist. Das Schreiben genügt den an ein die Prüffrist auslösendes Anspruchsschreiben zu stellenden Anforderungen (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 W 11/19, Rn. 26, juris). Insbesondere enthält das Schreiben – entgegen der Auffassung des Beklagten – in Verbindung mit der dem Schreiben beigefügten und in Bezug genommenen polizeilichen Unfallanzeige sowohl genaue Angaben zu Unfallort und -zeit als auch eine ausreichende Darstellung des Unfallhergangs.
c) Anders als das Landgericht angenommen hat, war die dem Regulierungsbüro zuzubilligende Prüffrist bei Eingang der Klage am 28.5.2025 als dem für die Frage der Klageveranlassung im Sinne des § 93 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. September 2020 - 12 W 326/20, Rn. 7, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, Rn. 21, juris mwN auch zur Gegenmeinung) bereits abgelaufen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Zeitraum von 4 Monaten verstrichen. Damit stand dem Regulierungsbüro – auch wenn man berücksichtigt, dass dieses erst am 4.3.2025 die Deckungszusage des französischen Versicherers erhalten hat – ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung, um die Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche zu prüfen. Eine darüber hinausgehende Prüffrist war auch angesichts des Umstands, dass es sich um einen Unfall mit Auslandsberührung handelt, nicht zuzubilligen.
d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Umstand, dass die Klägerin auf das Schreiben des Regulierungsbüros vom 27.3.2025 nicht reagiert hat, unter den gegebenen Umständen keinen Einfluss auf die Prüffrist. Einem Schweigen kann nur ausnahmsweise ein – durch Auslegung im Einzelnen zu bestimmender – Erklärungswert zukommen, wenn das Schweigen bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer Willenserklärung haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 2025 - IV ZR 161/24, Rn. 21, juris). Dem Schweigen muss eine – nicht vorschnell zu bejahende – „unmissverständliche Konkludenz“ zukommen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2002 - V ZB 37/02, BGHZ 152, 63, Rn. 11). Danach kommt dem Schweigen der Klägerin auf das Schreiben des Regulierungsbüros vom 27.3.2025 hier keinerlei Erklärungswert zu. Anerkanntermaßen rechtfertigt die beabsichtigte Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte grundsätzlich keine Verlängerung der Prüfpflicht des Versicherers, da sonst berechtigte Interessen des Geschädigten an einer zügigen Regulierung des Schadens ohne triftigen Grund unberücksichtigt blieben (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 7 W 20/25, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 19. Oktober 2021 - 7 W 11/21, Rn. 22, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 W 11/19, Rn. 21, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 22 W 2/18, Rn. 27, juris). Zwar kann ausnahmsweise, etwa bei komplexen Unfällen, bei mehreren Unfallbeteiligten oder bei unklaren Haftungslagen eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Einsicht in die Ermittlungsakten erforderlich sein (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 7 W 20/25, Rn. 14, juris; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. September 2017 - 4 W 18/17, Rn. 19, juris). So liegt es hier aber nicht. Vielmehr war schon nach den Angaben in der polizeilichen Unfallaufnahme – Kollision des rückwärts mit geöffneter Fahrertür aus einer Parktasche rangierenden Beklagtenfahrzeugs mit dem daneben parkenden Klägerfahrzeug – ersichtlich, dass es sich um einen Unfall mit klarer Haftungslage handelt. Die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte war daher für eine Bewertung der Haftungslage nicht erforderlich. Rechtfertigte die Einsichtnahme in die Ermittlungsakte nach alledem grundsätzlich keine Verlängerung der Prüffrist, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, die Klägerin, die zudem bereits eine Nachfrist zur Regulierung gesetzt hatte, bringe mit ihrem Schweigen zum Ausdruck, dem Regulierungsbüro trotz des zwischenzeitlichen Zeitablaufs eine weitere Frist zur Prüfung einräumen zu wollen.
e) Selbst wenn man dies aber mit dem Landgericht anders sehen wollte, durfte das Regulierungsbüro jedenfalls nicht darauf vertrauen, mit der Regulierung könne bis zur erfolgten Einsicht in die Ermittlungsakte zugewartet werden. Denn eine Aktensicht kann sich aus organisatorischen und ermittlungstechnischen Gründen ggfs. monatelang verzögern (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 7 W 20/25, Rn. 14, juris). Dass ein Geschädigter kein Interesse daran hat, die Regulierung seines Schadens auf – regelmäßig unvorhersehbare – längere Frist zurückzustellen, liegt auf der Hand. Das Regulierungsbüro hätte daher allenfalls darauf vertrauen dürfen, dass ihm eine angemessene Frist für eine umgehende Prüfung eingeräumt wird. Lediglich das Abwarten einer solchen angemessenen Frist wäre der Klägerin zumutbar (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2026 - 7 W 20/25, Rn. 14, juris; siehe auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2019 - 4 W 11/19, Rn. 21, juris). Auch in diesem Fall wäre die Prüffrist am 28.5.2025 bereits abgelaufen gewesen. Dem Regulierungsbüro standen seit dem Schreiben vom 27.3.2025 bis zur Klageerhebung weitere zwei Monate zu, um eine Regulierungsentscheidung zu treffen. Waren die Ermittlungen im Hinblick auf die noch ausstehende Akteneinsicht immer noch nicht abgeschlossen, musste das Regulierungsbüro zur Wahrung der Prüffrist im Zweifelsfall eine Entscheidung unter Rückforderungsvorbehalt treffen (vgl. Böhm, ZfSch 2025, 484, 487). Einer erneuten Aufforderung der Klägerin zur Regulierung vor der Klageerhebung bedurfte es unter den gegebenen Umständen, insbesondere mit Blick auf den Zeitablauf von vier Monaten, nicht. Ohnedies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin in diesem Fall ohne die Klage zu ihrem Recht gekommen wäre. Denn der Beklagte bzw. dessen Regulierungsbüro hat die Regulierung nicht einmal unter dem Druck der Klage unmittelbar nach Klagezustellung vorgenommen, sondern erst nach tatsächlich erfolgter Einsicht in die Ermittlungsakte Mitte Juli 2025. Damit unterliegt keinem Zweifel, dass auch auf eine neuerliche vorgerichtliche Aufforderung hin keine Regulierung erfolgt, sondern lediglich erneut auf die noch ausstehende Akteneinsicht verwiesen worden wäre. Eine erneute Aufforderung zur Regulierung vor Klageerhebung stellte sich damit als sinnlose Förmelei dar.
2. Dem Beklagten sind die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen, obschon die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat. Wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, sieht § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zwar im Grundsatz eine Kostentragungspflicht des Klägers vor, wenn er die Klage zurücknimmt. Wird eine Klage – wie hier – aber nur teilweise zurückgenommen, so gilt § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit der Maßgabe, dass die Regelung des § 92 ZPO entsprechend heranzuziehen ist. Danach erfolgt regelmäßig eine Verteilung nach Quoten (§ 92 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht aber unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 2 ZPO einer Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2019 - VIII ZR 12/18, Rn. 55, juris; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - III ZR 208/94, Rn. 1, juris; Senat, Beschluss vom 28.8.2023 - 3 W 2/23 [n. v.]). Danach erscheint es hier angemessen, dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits insgesamt aufzuerlegen, nachdem die Klägerin die Klage bei einem Gesamtstreitwert von rund 7.045,- € lediglich in Höhe von rund 156,- € zurückgenommen hat.
IV.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil es an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 574 Abs. 2 ZPO).