Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.01.2026 – 7 W 20/25

ECLI:DE:OLGSH:2026:0115.7W20.25.00

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 1.12.2025 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts I. vom 14.11.2025 geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 3000,-- € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit der Feststellungsklage vom 2.7.2025 macht der Kläger Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 26.4.2025 in der B- straße (Fahrtrichtung B.) in B.H. ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad die B-straße und wollte im Kreuzungsbereich B-straße/S-straße weiter geradeaus fahren. Vor ihm befand sich ein Kleinwagen, welcher in der Kreuzung nach rechts abbiegen wollte. Als der Kleinwagen abbog, zog unmittelbar der Beklagte zu 1. mit seinem Fahrzeug, welches bei der Beklagten zu 2., haftpflichtversichert war, aus dem Gegenverkehr und bog ebenfalls in die Richtung des Kleinwagens ab. Dabei übersah der Beklagte zu 1. den Kläger auf seinem Motorrad und es kam zur Kollision zwischen den Fahrzeugen. Durch den Unfall wurden das Motorrad und die Motorradkleidung sowie der Helm des Klägers beschädigt. Neben dem materiellen Schadenersatz beansprucht der Kläger auch Schmerzensgeld.

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Bis zur Klagerhebung am 2.7.2025 lag ein Schadensgutachten noch nicht vor. Eine abschließende Bezifferung des konkreten Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes könne - gemäß Klagegründung - erst nach der erfolgten Haftungsanerkennung durch die Beklagten erfolgen.

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Vorgerichtlich hatte der Kläger bereits zwei Tage nach dem Unfall mit Schreiben vom 28. April 2025 eine Schadensmeldung an die Beklagte zu 2. übersandt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 6.5.2025 bezog sich der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers auf den in der Schadensmeldung geschilderten Unfallhergang und forderte die Beklagte zu 2. „bevor eine Bezifferung des konkreten Schadens- und Schmerzensgeldbetrages erfolgt“ zur unverzüglichen Haftungsanerkennung dem Grunde unter Fristsetzung bis zum 21. Mai 2025 auf. Mit anwaltlichem Schreiben vom 4.6.2025 wurden der vom Kläger ausgefüllte Fragebogen mit der Schilderung des Unfallhergangs und eine hausärztliche Stellungnahme vom 13.5.2025 an die Beklagte zu 2. übersandt, verbunden mit der nochmaligen Aufforderung zur Haftungsanerkennung dem Grunde nach bis zum 18.6.2025. Nach fruchtlosem Fristablauf wurde mit dem vorgenannten Schreiben eine gerichtliche Durchsetzung des klägerischen Anspruchs angekündigt. Die Beklagte zu 2. teilte mit Schreiben vom 16. Juni 2025 mit, dass sie die amtliche Ermittlungsakte angefordert habe und sie nach Erhalt die Haftung prüfen und sich umgehend bei dem Klägervertreter melden würde. Gleichzeitig wurde um Übersendung der Unterlagen zum Fahrzeugschaden und um Mitteilung des Heilbehandlungsendes zwecks Einholung entsprechender Arztberichte gebeten. Gleichwohl erhob der Kläger bereits am 2.7.2025 Feststellungsklage.

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Mit der Klageerwiderung vom 15.9.2025 teilten die Beklagten mit, dass sie inzwischen die amtliche Ermittlungsakte hätten einsehen können und nach entsprechender Prüfung nunmehr bereit seien, die begründeten Ansprüche des Klägers ohne Haftungseinwendungen zu regulieren, soweit sie als unfallursächlich vom Kläger nachgewiesen würden. Im Hinblick auf das hausärztliche Attest vom 13.5.2025 werde ein angemessenes und ausreichendes Schmerzensgeld in Höhe von 800,-- € gezahlt. Für ein Anerkenntnis nach dem gestellten Feststellungsantrag bestehe allerdings kein Rechtsschutzbedürfnis, da die mögliche Gefahr von materiellen oder immateriellen Zukunftsschäden auch nicht andeutungsweise zu erkennen sei. Die Feststellungsklage sei ersichtlich übereilt und nicht gerechtfertigt gewesen.

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In der Folgezeit haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache mit wechselseitigen Kostenanträgen für erledigt erklärt.

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14.11.2025, zugestellt am 17.11.2025, hat das Landgericht gem. § 91a ZPO den Beklagten als Gesamtschuldnern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 8000,-- € festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Feststellungsklage ohne das erledigende Ereignis zulässig und begründet gewesen wäre. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben, weil sich bei Klageerhebung der Schaden zum Teil noch in der Entwicklung befunden habe, denn die Heilbehandlung sei noch nicht abgeschlossen gewesen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Einstandspflicht der Beklagten hier nicht binnen der allgemein anerkannten Prüffrist von 4 bis 6 Wochen anerkannt werden konnte.

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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 1.12.2025. Sie hätten keine Veranlassung zur Klage gegeben, zumal die Ansprüche vorgerichtlich in keinster Form beziffert worden seien. Das sei erstmals im laufenden Prozess mit Schreiben vom 4.11.2025 geschehen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nicht jedenfalls die materiellen Ansprüche innerhalb der ersten zwei Monate nach dem Unfall hätten beziffert werden können. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage mit verjährungshemmender Wirkung für den Zeitraum von 30 Jahren habe bei Klageeinreichung nicht vorgelegen. Die vorgerichtliche unbezifferte Aufforderung zum Anerkenntnis dem Grunde nach habe den Beginn der berechtigten Prüfungsfrist für den Haftpflichtversicherer nicht auslösen können.

II.

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Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 ZPO).

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Die sofortige Beschwerde ist auch begründet.

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Bei übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits ist über die Kosten gemäß § 91a Abs.1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es in der Regel billigem Ermessen, die Kosten derjenigen Partei aufzuerlegen, die bei einem streitigen Fortgang des Verfahrens voraussichtlich unterlegen gewesen wäre und die Kosten nach den §§ 91 ff ZPO zu tragen gehabt hätte (OLG München, Beschluss vom 5.7.2016, 10 W 890/16, SVR 2016, 470; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2017, I-1 U 97/16, VersR 2017, 1100). Grundlage der Kostenentscheidung ist eine summarische Prüfung, bei der das Gericht auch davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 15.7.2020, IV ZB 11/20, VersR 2020, 1338). Darüber hinaus sind die Grundsätze der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen (§§ 91 ff. ZPO) ergänzend zu berücksichtigen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2024, 5 W 62/24, juris Rn. 6).

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Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen, d.h. ob der Beklagte dem Kläger Veranlassung für die Klage gegeben hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.3.2017, I-1 U 97/16, VersR 2017, 1100; OLG Dresden, Beschluss vom 25. 11.2014, 5 W 1310/14, juris). Für die Frage, ob ein Beklagter Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es auf sein Verhalten vor dem Prozess an (BGH, Beschluss vom 8.3.2005, VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.9. 2017, 4 W 18/17, juris Rn. 17). Entscheidender Zeitpunkt für diese Beurteilung ist derjenige des Eingangs der Klage, weil dadurch die Kosten des Rechtsstreits anfallen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2024, 5 W 62/24, juris Rn. 8 m.H.a. Beschluss vom 2.2.2021, 5 W 55/20, NJW-RR 2021, 646). Bei der Frage, ob Veranlassung zur Klageerhebung bestand, ist zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11.10.2024, 5 W 62/24, juris Rn. 8 m.w.N.). Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Beklagte durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH, Beschluss vom 8.3.2005, VIII ZB 3/04, NJW-RR 2005, 1005), wenn also das Verhalten des Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Beschluss vom 30. 5.2006, VI ZB 64/05, BGHZ 168, 57). Anlass zur Klage wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn zur Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert worden ist und keine Leistung erfolgt, obwohl dies der materiell-rechtlichen Pflicht entsprochen hätte; dies setzt bei Geldschulden Verzug voraus (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.9.2017, 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG München, Beschluss vom 25.4.2003, 27 W 103/03, BeckRS 2003, 04240). Die objektiven Voraussetzungen des Verzuges implizieren also die Klageveranlassung (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.5.2019, 2 T 7/19, juris Rn. 16).

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Handelt es sich bei dem Beklagten - wie hier - um einen Kfz-Haftpflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, ist ihm nach ständiger Rechtsprechung eine Prüfungszeit (sog. Prüffrist) zuzubilligen, die erst mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.11.2017, 4 W 18/17, juris Rn. 17 m.w.N.). Diese Prüffrist wird zum Teil aus der entsprechenden Anwendung des § 14 Abs. 1 VVG hergeleitet (OLG München, Beschluss vom 29.7.2010,10 W 1789/10, NJW-RR 2011, 386), zum Teil aber auch aus § 286 Abs. 4 BGB, wonach es während der Prüffrist an einem schuldhaften Verzugseintritt fehlt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 6.2.2018, 22 W 2/18, VersR 2018, 928). Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zugang eines ersten spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.9.2017, 4 W 18/17, VersR 2018, 696; OLG Hamm, Beschluss vom 12.6.2015, I-11 W 47/15, Schaden-Praxis 2016, 232). Eine unbezifferte Aufforderung kann den Beginn der Prüfungsfrist nicht auslösen (LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.5.2019, 2 T 7/19, juris Rn. 19 - 20). Wenn es der Kläger versäumt, vor Klageerhebung den zu diesem Zeitpunkt bereits erkennbaren Umfang seines Schadens und die Höhe darzulegen, hat das auch Auswirkungen auf die Dauer der Prüffrist. Zum einen fehlt es bereits an einem spezifizieren Anspruchsschreiben, das den Lauf der Frist erst in Gang setzt. Zum anderen wäre der Versicherer dann auch nicht in der Lage, z.B. mit Blick auf die Abrechnungsart (konkret oder fiktiv) oder die Rechtsprechung zum Werkstatt- und Sachverständigenrisiko bzw. auch zur Vorschadensproblematik die notwendigen Überprüfungen vorzunehmen (vgl. Böhm, Die Prüffrist nach einem Verkehrsunfall, ZfSch 2025,484 ff). Die Dauer der Prüffrist ist vom Einzelfall abhängig und beträgt in der Regel vier bis sechs Wochen beginnend ab dem Zugang des spezifizierten Anspruchsschreibens (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.12.2016, 4 W 19/16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2.12.2014, 7 W 64/14, VersR 2015, 1373 - 1374). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Prüffrist insbesondere bei komplexeren Unfallhergängen verlängern. Maßgebend sind stets die Umstände des Einzelfalles (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25.9.2017, 4 W 18/17, juris Rn. 19)

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Gemessen am Vorstehenden ist in diesem Fall davon auszugehen, dass die Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 2.7.2025 keinen Anlass zur Klage gegeben haben. Die der Beklagten zu 2. einzuräumende Prüffrist war bei angemessener Würdigung aller Umstände bis zur Klageeinreichung am 2.7.2025 noch nicht abgelaufen. Denn weder bei dem ersten anwaltlichem Schreiben vom 6.5.2025 (Anlage K1) noch bei dem zweiten Schreiben vom 4.6.2025 (Anlage K2) handelt es sich um ein den Lauf der Prüffrist auslösendes „spezifiziertes Anspruchsschreiben“, weil der Kläger bis dahin weder zur Höhe des materiellen Schadens noch zu Art und Umfang seiner unfallbedingten Verletzungen vorgetragen hat. Der Kläger hat erst sehr viel später, nämlich mit Schreiben vom 4.11.2025, seine Ansprüche beziffert. Das Erstschreiben des Geschädigten bzw. dessen Rechtsvertreters auf Forderung zum Anerkenntnis dem Grunde nach setzt ohne Vorlage von Unterlagen noch keine Prüfungspflicht in Gang (OLG München, Beschluss vom 29.7.2010, 10 W 1789/10, juris Rn. 15). Außerdem verlängert sich die Prüffrist, wenn der Versicherer - wie hier (Anlage K3) - konkrete Unterlagen anfordert und deren Eingang abwartet (Böhm, ZfSch 2025, 484, 485). Die scheibchenweise Geltendmachung von Ansprüchen durch den Geschädigten (“Salamitaktik“) führt erst dann zum Beginn der Prüffrist des Versicherers, wenn alle Unterlagen zur konkreten Geltendmachung der Schadenersatzansprüche vorliegen (vgl. Böhm, ZfSch 2025, 484, 485).

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Im Interesse der Versichertengemeinschaft darf der Haftpflichtversicherer nämlich nicht unbesehen den Anspruch anerkennen oder und vorschnell Zahlungen leisten (vgl. Böhm, ZfSch 2025,484 ff.). So kann der Versicherer z.B. keine Entscheidung dem Grunde nach vornehmen, wenn sich der Versicherungsnehmer trotz Übersendung einer Schadenanzeige mit der entsprechenden Belehrung nach E.1.1.1 AKB einfach nicht meldet oder sich bereits Widersprüche aus der Schilderung des Geschädigten zum Unfallgeschehen bezüglich der Kompatibilität und Plausibilität der Schäden ergeben. Vielmehr bedarf es insoweit weiterer Ermittlungen des Versicherers, wozu auch die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte dient. Es ist zwar anerkannt, dass die Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte grundsätzlich keine Verlängerung der Prüfpflicht des Versicherers rechtfertigt. Das liegt daran, dass sich - gerichtsbekannt - aus organisatorischen und ermittlungstechnischen Gründen eine Akteneinsicht monatelang verzögern kann, was nicht einseitig zu Lasten des Geschädigten gehen soll (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 13.5.2019, 2 T 7/19, juris Rn. 25). Allerdings kann ausnahmsweise bei komplexen Unfällen, bei mehreren Unfallbeteiligten oder bei unklaren Haftungslagen eine tiefgründigere Prüfung und Kontrolle durch Einsicht in die Ermittlungsakten erforderlich sein. Dem Geschädigten ist es in solchen Fällen zuzumuten, die durch den Versicherer bereits angekündigte und umgehende Prüfung binnen einer angemessenen Frist abzuwarten.

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Hier hat es der Klägervertreter versäumt, vorgerichtlich zum Nachweis des Schadenersatz-/Schmerzensgeldanspruchs die erforderlichen Unterlagen einzureichen bzw. den Anspruch auch nur ansatzweise zu beziffern. Er hat bis zur Klageerhebung keine entsprechenden Anknüpfungstatsachen und Unterlagen zum Haftungsumfang vorgelegt, die der Beklagten zu 2. eine sach- und fachgerechte Prüfung innerhalb einer angemessenen Frist ermöglicht hätten. Die dem Versicherer zuzubilligende Prüffrist war ohne dessen Verschulden deshalb bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen, so dass trotz § 271 BGB kein Verzug eingetreten war. Ohne Verzug stehen dem Kläger auch keine Verzugszinsen zu, von einer „Verschleppungstaktik“ auf Beklagtenseite kann hier deshalb keine Rede sein.

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Da die Beklagten keinen Anlass zur Klage gegeben haben, hat die Klagepartei in reziproker Anwendung von § 93 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Deshalb war der angegriffene Beschluss des Landgerichts I., soweit er auf § 91a ZPO beruht, entsprechend abzuändern.

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Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, KV 1810 der Anlage 1 zum GKG.

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Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens war entsprechend der beim konkreten Prozessausgang zu erwartenden Kostenlast festzusetzen.

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Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht, da die Entscheidung auf der Grundlage gefestigter Rechtsprechung zu einem Einzelfall ergeht. Die Frage, welchen Einfluss die Einsicht in die polizeiliche Ermittlungsakte auf den Lauf der Prüffrist hat, ist nicht entscheidungserheblich, da der Lauf der Prüffrist hier mangels spezifiziertem Anspruchsschreiben des Klägers noch gar nicht begonnen hatte.