Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 29.05.2024 – 7 U 38/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:0529.7U38.24.00
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 6.148,45 € festzusetzen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Haftung des beklagten Kindes für den Sachschaden an einem Kraftfahrzeug.
Der Kläger befuhr am 22.04.2019 mit seinem PKW Ford Fiesta den He.-Weg in G.. Der zum damaligen Zeitpunkt acht Jahre alte Beklagte befuhr mit seinem Fahrrad den Gehweg des W.M.-Stiegs. Es handelt sich um eine 30er-Zone mit „Rechts-vor-Links“-Vorfahrtregelung (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO). Im Kreuzungsbereich der beiden Straßen fuhr der Beklagte vom Gehweg auf die Fahrbahn, wo sich der Kläger mit seinem Fahrzeug von rechts näherte. Der Kläger bremste bis zum Stillstand ab, der Beklagte fuhr gegen die vordere linke Seite des klägerischen Fahrzeugs.
Der Kläger holte ein Schadensgutachten des C. vom 23.04.2019 ein, das Reparaturkosten in Höhe von 4.630,85 € netto sowie eine Wertminderung von 550,00 € auswies. Das Gutachten kostete 947,60 € .
Der Beklagte fährt seit der zweiten Klasse mit dem Fahrrad zur Schule sowie auf Feld- und Wiesenwegen. Er hat den Unfall vorgerichtlich so beschrieben, dass er auf die andere Straßenseite habe fahren wollen und „auf einmal“ sei das Auto da gewesen.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe verstehen können, dass er nicht ohne zu schauen über eine Kreuzung fahren dürfe. Eine Überforderungssituation sei nicht erkennbar. Die im Schadensgutachten aufgeführten Schäden seien unfallbedingt.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.148,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er könne sich auf die sog. „Kinderschadenklausel“ gemäß § 828 Abs. 2 BGB berufen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Schaden am klägerischen Fahrzeug könne dem Beklagten nicht zugerechnet werden. Dieser könne sich auf den Haftungsausschluss des § 828 Abs. 2 S. 1 BGB berufen. Dieses Haftungsprivileg für Kinder greife nur dann nicht ein, wenn eine typische Überforderungssituation nicht vorliege. Dies habe der Geschädigte darzulegen und zu beweisen. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass vorliegend keine typische Überforderungssituation vorliege. Es hätten sich vielmehr die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht. Die Verkehrssituation hätte es dem Beklagten bei ordnungsgemäßem Verhalten abverlangt, die Vorfahrtsituation, Geschwindigkeiten, Entfernungen und örtliche Gegebenheiten zu erkennen und dementsprechend zu handeln. Diese Vielzahl von Herausforderungen begründet die typische Überforderungssituation. Dass der Beklagte möglicherweise nicht auf den Verkehr geachtet habe, zeige sein fehlendes Gefahrenbewusstsein.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klagebegehren weiterverfolgt. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft allein auf das Alter des Beklagten und seine Angabe zum Unfall abgestellt, ohne die konkrete Verkehrssituation zu berücksichtigen und zu begründen, worin die konkrete Überforderung gelegen habe. Nicht jede Situation im Straßenverkehr stelle für ein Kind eine typische Überforderungssituation dar. Nach der Rechtsprechung des BGH verlange die Haftungsprivilegierung, dass sich im Schadensfall eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht habe. Vorliegend habe eine übersichtliche und gängige Verkehrssituation zugrunde gelegen.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und
1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.148,45 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22.05.2019 zu zahlen;
2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Angriffen der Berufung unter Auseinandersetzung mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung entgegen.
II.
Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Der Beklagte kann sich auf die Haftungsprivilegierung gemäß § 828 Abs. 2 BGB berufen. Danach ist, wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, für den Schaden, den er bei einem Unfall u.a. mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich; dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Bundesgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. BGH, Urteile des VI. Senates vom 30.11.2004, Az. VI ZR 335/03 und VI ZR 365/03; auch Urteil vom 21.12.2004, Az. VI ZR 276/03, Urteil vom 17.04.2007, Az. VI ZR 109/06 und Urteil vom 16.10.2007, VI ZR 42/07, jeweils Beck-online). Dies bezieht sich insbesondere auf die für Kinder unter 10 Jahren schwierige Einschätzung von Geschwindigkeiten und Entfernungen (also Annäherungen) motorisierter Fahrzeuge. Abgelehnt hat der BGH eine Haftungsprivilegierung aufgrund dieser Vorschrift namentlich bei Schäden an geparkten Fahrzeugen, wobei eine grundsätzliche Differenzierung zwischen fließenden und ruhenden Verkehr nicht vorzunehmen ist. Bejaht hat der BGH die Anwendung des § 828 Abs. 2 BGB etwa bei einer Kollision eines achtjährigen Kindes auf dem Fahrrad mit einem verkehrsbedingt haltenden Kraftfahrzeug (BGH, Urteil vom 17.04.2007, Az. VI ZR 109/06). Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:
„Stößt ein achtjähriges Kind mit seinem Fahrrad auf Grund überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit und Unaufmerksamkeit im fließenden Verkehr gegen ein verkehrsbedingt haltendes Kraftfahrzeug, das es nicht herankommen sehen konnte und mit dem es deshalb möglicherweise nicht rechnete, so handelt es sich um eine typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr. Darauf, ob sich diese Überforderungssituation konkret ausgewirkt hat oder ob das Kind aus anderen Gründen nicht in der Lage war, sich verkehrsgerecht zu verhalten, kommt es im Hinblick auf die generelle Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit von Kindern durch § 828 II 1 BGB (...) nicht an.“
In den Entscheidungsgründen (a.a.O., Rn. 10) führt der BGH weiter u.a. aus:
„Eine typische Gefahr des motorisierten Verkehrs kann auch von einem Kraftfahrzeug ausgehen, das im fließenden Verkehr anhält (d.h. seine Geschwindigkeit auf Null reduziert) und auf der Fahrbahn für das Kind ein plötzliches Hindernis bildet, mit dem es möglicherweise nicht gerechnet hat. Auch in einer solchen Fallkonstellation können altersbedingte Defizite eines Kindes im motorisierten Straßenverkehr, von denen die Fähigkeit zur richtigen Einschätzung von Entfernungen und Geschwindigkeiten nur beispielhaft genannt sind, zum Tragen kommen. Insoweit ist der Streitfall nicht - wie das Berufungsgericht meint - mit den Fällen einer Kollision mit einem ordnungsgemäß parkenden Kraftfahrzeug vergleichbar, an dessen Stelle ebenso gut ein anderer Gegenstand stehen könnte, mit dem aber im fließenden Verkehr so nicht zu rechnen ist.“
Im vorliegenden Fall gilt nichts Anderes: Der Kläger hat am fließenden (motorisierten) Straßenverkehr teilgenommen und der Beklagte hat mit dem - für ihn - plötzlichen Auftauchen des Kraftfahrzeugs beim Überqueren der Kreuzung offenbar nicht gerechnet. Damit haben sich altersbedingte Defizite des Beklagten in Form unangepasster Geschwindigkeit und / oder Unaufmerksamkeit bzw. fehlende Bremsbereitschaft verwirklicht, womit sich die konkrete Verkehrssituation als typische Fallkonstellation der Überforderung des Kindes durch die Schnelligkeit, Komplexität und Unübersichtlichkeit der Abläufe im motorisierten Straßenverkehr erweist.
Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat jedenfalls keine Umstände dargelegt, die die gebotene Typizität des Geschehens im Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB entfallen ließen. Er hat im Kern lediglich damit argumentiert, dass der Beklagte ungeachtet seines Alters habe verstehen können, dass er nicht ohne die gebotene Aufmerksamkeit über eine Kreuzung fahren dürfe, und dass dies eine der ersten Regeln sei, die Kinder im Straßenverkehr lernten. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, spricht allerdings gerade die Verkennung der Situation und der Gefahrenlage wider - eigentlich - besseres Wissen für eine Überforderungssituation durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs. Gerade die Angabe des Beklagten, das Fahrzeug „sei auf einmal da“ gewesen, spricht deutlich dafür, dass er die Annäherung des Fahrzeugs nicht bemerkt und mit ihr nicht gerechnet hat. Würde man der klägerischen Argumentation folgen, liefe dies darauf hinaus, dass auf die Einsichtsfähigkeit des Kindes gemäß § 828 Abs. 3 BGB abzustellen wäre, und nicht - wie richtigerweise - gemäß § 828 Abs. 2 BGB darauf, ob sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.
Nach allem hat die Berufung des Klägers nach einhelliger Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg.