Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 335/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Ge-

setzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I

S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der

gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch

die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

BGH, Urteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - LG Trier

AG Saarburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 30. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die

Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil der

1. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 28. Oktober 2003 wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Am 12. September 2002 veranstalteten der damals neun Jahre alte Be-

klagte zu 1 (nachfolgend: Beklagter), sein Zwillingsbruder und ein Klassenka-

merad auf der Fahrbahn der M.-straße in K. ein Wettrennen mit Kickboards.

Obgleich der Beklagte im Umgang mit einem Kickboard geübt war, stürzte er

aus Unachtsamkeit. Sein Kickboard prallte gegen den ordnungsgemäß am

rechten Straßenrand geparkten PKW des Klägers. Es entstand ein Sachscha-

den, für den der Kläger nebst weiteren Folgeschäden vom Beklagten und

- wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht - auch von dessen Eltern Ersatz

begehrt hat.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-

gers hat das Landgericht den Beklagten zu einem Schadensersatz in Höhe von

1.904,16 € verurteilt und seine weitergehende Berufun g sowie die gegen seine

Eltern gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelas-

senen Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli-

chen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2004, 172 veröffentlicht ist,

hat ausgeführt, der Beklagte sei gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem

Kläger die aus der Beschädigung seines Fahrzeugs entstandenen Schäden zu

ersetzen.

Ein Schadensersatzanspruch sei nicht nach § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB

(n.F.) ausgeschlossen. Zwar könne nach dessen Wortlaut ein Sachverhalt wie

der vorliegende ohne weiteres der Haftungsprivilegierung unterfallen. Der Ge-

setzeswortlaut reiche aber offensichtlich zu weit, weshalb er einschränkend

auszulegen sei. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei es ein wichtiges Ziel

des Gesetzgebers gewesen, die haftungsrechtliche Situation von Kindern im

motorisierten Verkehr nachhaltig zu verbessern und den Mitverschuldensein-

wand gemäß §§ 9 StVG, 4 HPflG und 254 BGB im Verhältnis zu Kindern aus-

zuschließen. Deshalb sei der Anwendungsbereich des § 828 Abs. 2 BGB dahin

teleologisch zu reduzieren, daß ein "Unfall mit einem Kraftfahrzeug" nur vorlie-

ge, wenn sich die von einem in Bewegung befindlichen Kraftfahrzeug ausge-

hende typische Gefahr realisiert habe. Voraussetzung der Haftungsprivilegie-

rung sei deshalb, daß sich das Kraftfahrzeug in Bewegung, also im sogenann-

ten "fließenden" Verkehr befinde. Die von einem parkenden Kraftfahrzeug aus-

gehenden Gefahren würden sich nicht von denen eines ordnungsgemäß abge-

stellten Fahrrads, eines Baumes oder einer Mauer unterscheiden. Eine weiter-

gehende Haftungsprivilegierung führte zudem zu unbilligen Ergebnissen.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im

Ergebnis stand.

Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, dem Kläger den

aufgrund des Zusammenpralls seines Kickboards mit dessen PKW entstande-

nen Schaden zu ersetzen.

1. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht zutref-

fend angenommen, daß die Verantwortung des Beklagten nicht gemäß § 828

Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist. Da das schädigende Ereignis nach dem

31. Juli 2002 eingetreten ist, richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjähri-

gen Schädigers gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fas-

sung des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften

vom 19. Juli 2002 (BGBl I S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei ei-

nem Unfall mit einem Kraftfahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich,

wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

a) Wie vom Berufungsgericht zutreffend gesehen, könnte der hier zu be-

urteilende Sachverhalt nach dem Wortlaut des neugefaßten § 828 Abs. 2 Satz 1

BGB ohne weiteres unter das Haftungsprivileg für Minderjährige fallen. Aus sei-

nem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haftungsprivileg davon abhängen soll,

ob sich das an dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug im fließenden oder - wie der

hier geschädigte parkende PKW - im ruhenden Verkehr befindet. Auch aus der

systematischen Stellung der Vorschrift ergibt sich nicht, daß der Gesetzgeber

einen bestimmten Betriebszustand des Kraftfahrzeugs zugrunde legen wollte,

zumal er bewußt nicht das Straßenverkehrsgesetz, sondern das allgemeine

Deliktsrecht als Standort für die Regelung gewählt hat (vgl. BT-Drucks.

14/7752, S. 26). Allein diese Auslegungsmethoden führten daher nicht zu dem

Ergebnis, daß § 828 Abs. 2 BGB auf Fälle des fließenden Verkehrs von Kraft-

fahrzeugen begrenzt ist. Andererseits ist dem Wortlaut der Vorschrift auch nicht

zweifelsfrei zu entnehmen, daß sie sich ohne Ausnahme auf sämtliche Unfälle

beziehen soll, an denen ein Kraftfahrzeug beteiligt ist, wie schon die seit ihrem

Inkrafttreten dazu veröffentlichten kontroversen Meinungen im Schrifttum zei-

gen (vgl. für eine weite Auslegung: Cahn, Einführung in das neue Schadens-

recht, 2003, Rn. 232 ff.; Elsner DAR 2004, 130, 132; Jaklin/Middendorf, VersR

2004, 1104 ff.; MünchKommBGB/Wagner, 4. Aufl., § 828, Rn. 6; Pardey, DAR

2004, 499, 501 ff.; für eine einschränkende Auslegung: Ady, ZGS 2002, 237,

238; Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 828 Rn. 2a; Heß/Buller, ZfS 2003,

218, 220; Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 2003, § 3 Rn. 48 ff.; Kilian,

ZGS 2003, 168, 170; Lemcke, ZfS 2002, 318, 324; Ternig, VD 2004, 155, 157).

Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer

im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. neben

dem Berufungsurteil auch LG Koblenz NJW 2004, 858 und AG Sinzheim NJW

2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Re-

duktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen,

die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten

Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundle-

gend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997,

2230).

b) Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB nicht zu einem eindeutigen Er-

gebnis führt, ist der in der Vorschrift zum Ausdruck kommende objektivierte Wil-

le des Gesetzgebers mit Hilfe der weiteren Auslegungskriterien zu ermitteln,

wobei im vorliegenden Fall insbesondere die Gesetzesmaterialien von Bedeu-

tung sind. Aus ihnen ergibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haf-

tungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vor-

schrift nur eingreift, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische

Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des moto-

risierten Verkehrs realisiert hat.

Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte

der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frü-

hestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonde-

ren Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere

Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Ge-

fahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Aller-

dings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR

1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrs-

gerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995,

S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen

des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten

und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks.

13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. De-

zember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten

Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit

vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende

Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines

Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen

zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26).

Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr

durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe

in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Um-

feld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonderes gravierend

aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das all-

gemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf

(vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828

BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen,

daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen

Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich

bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kin-

des durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat

und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll.

Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß

der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und

dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Ver-

kehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch

nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber

nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motori-

sierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163,

166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der

Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung

der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Ver-

kehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der

neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen

des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach fol-

gende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter

heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der

Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Ge-

schwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO

S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht

das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war,

sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt,

die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor

Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl.

Bollweg/Hellmann, aaO).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber

nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssitua-

tion des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs

verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollen-

dung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein

Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Aus-

nahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kin-

der in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell über-

fordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist. Das

wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen

vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die

Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich

jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel,

NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die

Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie

sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall

"Täter" oder "Opfer" eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten

sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsge-

richtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828

Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die

Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage

des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ

34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß

Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus all-

gemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des

Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein

Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen

müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-

densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828

Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem

Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist.

Diese Grundsätze können im Streitfall jedoch nicht eingreifen, weil nach

den Feststellungen des Berufungsgerichts unter den Umständen des vorliegen-

den Falles das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssi-

tuation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs

beruht, so daß das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine Freistellung

des Beklagten von der Haftung verneint hat.

2. Entgegen der Auffassung der Revision steht auch § 828 Abs. 3 BGB

einer haftungsrechtlichen Verantwortung des Beklagten nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besitzt derjenige die

zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von

§ 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig

ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für

die Folgen seines Tuns bewußt zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich die-

ser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile

vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom

29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835). Die Darlegungs- und

Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genom-

mene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Ge-

setz widerlegbar vermutet (vgl. Senatsurteil vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 -

aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

Der Beklagte hat zu einem Mangel, das Gefährliche seines Tuns erken-

nen und sich der Verantwortung seines Tuns bewußt sein zu können, nichts

vorgetragen. Der von der Revision herangezogene Vortrag, der Beklagte habe

mit dem Kickboard zunächst die Fahrbahn einer Spielstraße befahren und habe

deren Ende im Eifer des veranstalteten Wettrennens übersehen, bevor es zu

dem Unfall mit dem PKW des Klägers gekommen sei, betrifft nicht die Ein-

sichtsfähigkeit des Beklagten im Sinne von § 828 Abs. 3 BGB.

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein fahrlässiges Verhalten

(§ 276 BGB) des Beklagten bejaht.

a) Ein solches Verhalten setzt voraus, daß die im Verkehr erforderliche

Sorgfalt außer acht gelassen (§ 276 Abs. 2 BGB) und dabei die Möglichkeit ei-

nes Schadenseintritts erkannt oder sorgfaltswidrig verkannt wurde sowie ein die

Gefahr vermeidendes Verhalten möglich und zumutbar war (vgl. Senatsurteile

BGHZ 58, 48, 56 und vom 10. November 1992 - VI ZR 45/92 - VersR 1993,

230, 231; BGH Urteil vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - LM Nr. 1 zu § 828

BGB). Dabei ist dem Alter des Schädigers Rechnung zu tragen (vgl. BGH Urteil

vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 - aaO). Bei einem Minderjährigen kommt

es darauf an, ob Kinder bzw. Jugendliche seines Alters und seiner Entwick-

lungsstufe den Eintritt eines Schadens hätten voraussehen können und müssen

und es ihnen bei Erkenntnis der Gefährlichkeit ihres Handelns in der konkreten

Situation möglich und zumutbar gewesen wäre, sich dieser Erkenntnis gemäß

zu verhalten (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 1970 - VI ZR 157/68 -

VersR 1970, 374, 375 und vom 29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997,

834, 835).

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Kinder in der Altersgruppe des

Beklagten wissen, daß sie sich so zu verhalten haben, daß ihr Kickboard nicht

gegen einen parkenden PKW prallt und diesen beschädigt. Es ist ihnen auch

möglich und zumutbar, dieses Spielgerät so zu benutzen, daß eine solche

Schädigung vermieden wird. Die danach gebotene Sorgfalt hat der Beklagte

mißachtet, indem er im Wettrennen mit seinem Bruder und einem Freund so

schnell fuhr, daß er stürzte und sein Kickboard führungslos mit dem PKW des

Klägers zusammenstieß. Insoweit ist ohne Bedeutung, ob der Beklagte das En-

de der Spielstraße im Eifer des Wettrennens übersah, da er die vorgenannten

Sorgfaltspflichten auf allen Verkehrsflächen hätte beachten müssen.

4. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter den vom Be-

rufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des parkenden

Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaftung des

Klägers nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.

III.

Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr