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BGH Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 276/03

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 21. Dezember 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

VI ZR 276/03

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 823 Ha, § 828 Abs. 2

Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Ge-

setzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I

S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der

gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch

die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (im Anschluß an

das Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in

BGHZ vorgesehen).

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - LG Bielefeld

AG Bielefeld

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter

Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer

des Landgerichts Bielefeld vom 20. August 2003 wird auf seine

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Am 28. Oktober 2002 beschädigte der damals neun Jahre alte Beklagte

den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten PKW der Klägerin, wobei of-

fengeblieben ist, ob der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - auf den

Bürgersteig fuhr oder - nach seiner eigenen Darstellung - auf der Fahrbahn

beim Wenden in einer Kehre gestürzt ist.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Ersatz des an dem PKW entstande-

nen Schadens abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht

den Beklagten zur Zahlung von 715,74 € verurteilt und d ie weitergehende Beru-

fung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt

der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für

die der Klägerin aus der Beschädigung ihres Fahrzeugs entstandenen Schäden

nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht.

Bei isolierter Betrachtung des Wortlautes des § 828 Abs. 2 BGB (n.F.)

sei eine haftungsrechtliche Verantwortung des zum Zeitpunkt des Unfalls neun

Jahre alten Beklagten zwar zu verneinen. Aufgrund des Zwecks dieser Vor-

schrift und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei es jedoch geboten,

diese Norm einschränkend auszulegen. Die Regelung trage dem Umstand

Rechnung, daß Kinder im Alter bis zu 10 Jahren aufgrund ihrer physischen und

psychischen Fähigkeiten regelmäßig noch nicht in der Lage seien, die besonde-

ren Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen

und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend zu verhal-

ten. Daher liege im Rahmen einer wertenden Betrachtung ein Unfall mit einem

Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift dann nicht vor, wenn sich die Gefah-

ren, die bei dem Unfall von dem Kraftfahrzeug ausgegangen seien, nicht von

denjenigen unterschieden, die von einem ordnungsgemäß abgestellten Fahr-

rad, von einem Baum oder von einer Mauer ausgingen.

Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Kläge-

rin verletzt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob er auf dem Bürgersteig oder

der Fahrbahn gefahren sei.

II.

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin den

aufgrund des Anstoßes seines Fahrrades an deren PKW entstandenen Scha-

den zu ersetzen. Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsge-

richt zutreffend angenommen, daß die Verantwortung des Beklagten nicht ge-

mäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.

1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,

richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß

Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes

zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I

S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraft-

fahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das 7., aber nicht das

10. Lebensjahr vollendet hat.

Bei einer isolierten Betrachtung allein nach dem Wortlaut der neugefaß-

ten Vorschrift könnte zwar der hier zu beurteilende Sachverhalt unter das Haf-

tungsprivileg fallen, denn aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haf-

tungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das bei dem Unfall beteiligte Kraft-

fahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende PKW - im ru-

henden Verkehr befindet.

Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB jedoch nicht zu einem eindeuti-

gen Ergebnis führt, hat der erkennende Senat in seinen beiden Urteilen vom

30. November 2004 - VI ZR 335/03 und - VI ZR 365/03 - (beide zur Veröffentli-

chung bestimmt) den in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten

Willen des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien ermittelt. Aus ihnen er-

gibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828

Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn

sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation

des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs reali-

siert hat.

Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte

der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frü-

hestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonde-

ren Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere

Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Ge-

fahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Aller-

dings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR

1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrs-

gerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995,

S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen

des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten

und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks.

13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. De-

zember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten

Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit

vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende

Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines

Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen

zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26).

Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr

durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe

in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Um-

feld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend

aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das all-

gemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf

(vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828

BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen,

daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen

Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich

bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kin-

des durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat

und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll.

Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß

der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und

dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Ver-

kehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch

nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber

nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motori-

sierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163,

166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der

Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung

der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Ver-

kehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der

neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen

des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach fol-

gende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter

heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der

Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Ge-

schwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO

S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht

das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war,

sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt,

die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor

Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl.

Bollweg/Hellmann, aaO).

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber

nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssitua-

tion des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs

verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollen-

dung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein

Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Aus-

nahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kin-

der in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell über-

fordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist. Das

wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen

vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die

Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich

jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel,

NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die

Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie

sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall

"Täter" oder "Opfer" eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten

sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsge-

richtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828

Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die

Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage

des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ

34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß

Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus all-

gemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des

Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein

Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen

müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-

densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828

Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem

Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist.

Diese Grundsätze können - ebenso wie in den Senatsurteilen vom

30. November 2004 - VI ZR 335/03 - und - VI ZR 365/03 - in dem hier zu ent-

scheidenden Fall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Be-

rufungsgerichts der Beklagte infolge leichter Unaufmerksamkeit mit dem Fahr-

rad gegen den ordnungsgemäß geparkten PKW der Klägerin geraten ist. Des-

halb beruht das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssi-

tuation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs,

so daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Freistellung des Be-

klagten von der Haftung verneint hat.

2. Auch § 828 Abs. 3 BGB steht einer haftungsrechtlichen Verantwortung

des Beklagten nicht entgegen.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besitzt derjenige die

zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von

§ 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig

ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für

die Folgen seines Tuns bewußt zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich die-

ser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile

vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom

29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835). Die Darlegungs- und

Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genom-

mene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Ge-

setz widerlegbar

vermutet

(vgl. Senatsurteile

vom 29. April 1997

- VI ZR 110/96 - aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.).

Der Beklagte hat zu einem Mangel, das Gefährliche seines Tuns erken-

nen und sich der Verantwortung seines Tuns bewußt sein zu können, nichts

vorgetragen. Das Vorbringen des Beklagten, er sei infolge leichter Unaufmerk-

samkeit gestürzt, wobei sein Fahrrad gegen das Fahrzeug der Klägerin geraten

sei und die daraus sowie aus der Sachdarstellung der Klägerin, der Beklagte

habe im Vorbeifahren das Fahrzeug berührt, abgeleitete Schlußfolgerung, der

Unfall sei infolge mangelnder Konzentration bzw. Konzentrationsfähigkeit des

Beklagten erfolgt, betreffen nicht die Einsichtsfähigkeit des Beklagten im Sinne

von § 828 Abs. 3 BGB, daß ein zu nahes Heranfahren an parkende Fahrzeuge

zu Schäden führen kann.

3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein fahrlässiges Verhalten

(§ 276 BGB) des Beklagten bejaht (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteile

vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 und - VI ZR 365/03 -). Dies durfte das

Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der eigenen Sachdarstellung des Beklag-

ten entnehmen, er sei infolge leichter Unaufmerksamkeit gestürzt und mit sei-

nem Fahrrad gegen den PKW der Klägerin geraten.

4. Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter

den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des

parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaf-

tung der Klägerin nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.

III.

Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 2 ZPO zu-

rückzuweisen.

Müller

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Zoll