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BGH Urteil vom 21.12.2004 – VI ZR 276/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 21. Dezember 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 823 Ha, § 828 Abs. 2
Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Fassung des Zweiten Ge-
setzes zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl I
S. 2674) greift nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur ein, wenn sich bei der
gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch
die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (im Anschluß an
das Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in
BGHZ vorgesehen).
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 276/03 - LG Bielefeld
AG Bielefeld
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer
des Landgerichts Bielefeld vom 20. August 2003 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 28. Oktober 2002 beschädigte der damals neun Jahre alte Beklagte
den ordnungsgemäß am Straßenrand geparkten PKW der Klägerin, wobei of-
fengeblieben ist, ob der Beklagte - wie von der Klägerin behauptet - auf den
Bürgersteig fuhr oder - nach seiner eigenen Darstellung - auf der Fahrbahn
beim Wenden in einer Kehre gestürzt ist.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Ersatz des an dem PKW entstande-
nen Schadens abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht
den Beklagten zur Zahlung von 715,74 € verurteilt und d ie weitergehende Beru-
fung zurückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision begehrt
der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat eine Schadensersatzpflicht des Beklagten für
die der Klägerin aus der Beschädigung ihres Fahrzeugs entstandenen Schäden
nach § 823 Abs. 1 BGB bejaht.
Bei isolierter Betrachtung des Wortlautes des § 828 Abs. 2 BGB (n.F.)
sei eine haftungsrechtliche Verantwortung des zum Zeitpunkt des Unfalls neun
Jahre alten Beklagten zwar zu verneinen. Aufgrund des Zwecks dieser Vor-
schrift und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen sei es jedoch geboten,
diese Norm einschränkend auszulegen. Die Regelung trage dem Umstand
Rechnung, daß Kinder im Alter bis zu 10 Jahren aufgrund ihrer physischen und
psychischen Fähigkeiten regelmäßig noch nicht in der Lage seien, die besonde-
ren Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere Entfernungen
und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen und sich entsprechend zu verhal-
ten. Daher liege im Rahmen einer wertenden Betrachtung ein Unfall mit einem
Kraftfahrzeug im Sinne dieser Vorschrift dann nicht vor, wenn sich die Gefah-
ren, die bei dem Unfall von dem Kraftfahrzeug ausgegangen seien, nicht von
denjenigen unterschieden, die von einem ordnungsgemäß abgestellten Fahr-
rad, von einem Baum oder von einer Mauer ausgingen.
Der Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft das Eigentum der Kläge-
rin verletzt. Insoweit komme es nicht darauf an, ob er auf dem Bürgersteig oder
der Fahrbahn gefahren sei.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
Der Beklagte ist gemäß § 823 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Klägerin den
aufgrund des Anstoßes seines Fahrrades an deren PKW entstandenen Scha-
den zu ersetzen. Unter den Umständen des Streitfalles hat das Berufungsge-
richt zutreffend angenommen, daß die Verantwortung des Beklagten nicht ge-
mäß § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen ist.
1. Da das schädigende Ereignis nach dem 31. Juli 2002 eingetreten ist,
richtet sich die Verantwortlichkeit des minderjährigen Schädigers gemäß
Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB nach § 828 BGB in der Fassung des 2. Gesetzes
zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2002 (BGBl. I
S. 2674). Danach ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraft-
fahrzeug einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wer das 7., aber nicht das
10. Lebensjahr vollendet hat.
Bei einer isolierten Betrachtung allein nach dem Wortlaut der neugefaß-
ten Vorschrift könnte zwar der hier zu beurteilende Sachverhalt unter das Haf-
tungsprivileg fallen, denn aus seinem Wortlaut geht nicht hervor, daß das Haf-
tungsprivileg davon abhängen soll, ob sich das bei dem Unfall beteiligte Kraft-
fahrzeug im fließenden oder - wie der hier geschädigte parkende PKW - im ru-
henden Verkehr befindet.
Da der Wortlaut des § 828 Abs. 2 BGB jedoch nicht zu einem eindeuti-
gen Ergebnis führt, hat der erkennende Senat in seinen beiden Urteilen vom
30. November 2004 - VI ZR 335/03 und - VI ZR 365/03 - (beide zur Veröffentli-
chung bestimmt) den in der Vorschrift zum Ausdruck kommenden objektivierten
Willen des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien ermittelt. Aus ihnen er-
gibt sich mit der erforderlichen Deutlichkeit, daß das Haftungsprivileg des § 828
Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift nur eingreift, wenn
sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation
des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs reali-
siert hat.
Mit der Einführung der Ausnahmevorschrift in § 828 Abs. 2 BGB wollte
der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung tragen, daß Kinder regelmäßig frü-
hestens ab Vollendung des zehnten Lebensjahres imstande sind, die besonde-
ren Gefahren des motorisierten Straßenverkehrs zu erkennen, insbesondere
Entfernungen und Geschwindigkeiten richtig einzuschätzen, und sich den Ge-
fahren entsprechend zu verhalten (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 26). Aller-
dings wollte er die Deliktsfähigkeit nicht generell (vgl. dazu Wille/Bettge, VersR
1971, 878, 882; Kuhlen, JZ 1990, 273, 276; Scheffen, 29. Deutscher Verkehrs-
gerichtstag 1991, Referat Nr. II/3, S. 97; dieselbe in Festschrift Steffen, 1995,
S. 387, 388 ff.) und nicht bei sämtlichen Verkehrsunfällen (vgl. Empfehlungen
des Deutschen Verkehrsgerichtstages 1991, S. 9; Antrag von Abgeordneten
und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 18. Juli 1996, BT-Drucks.
13/5302, S. 1 ff.; Antrag von Abgeordneten und der SPD-Fraktion vom 11. De-
zember 1996, BT-Drucks. 13/6535, S. 1, 5 ff.) erst mit Vollendung des zehnten
Lebensjahres beginnen lassen. Er wollte die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit
vielmehr auf im motorisierten Straßen- oder Bahnverkehr plötzlich eintretende
Schadensereignisse begrenzen, bei denen die altersbedingten Defizite eines
Kindes, wie z.B. Entfernungen und Geschwindigkeiten nicht richtig einschätzen
zu können, regelmäßig zum Tragen kommen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 26).
Für eine solche Begrenzung sprach, daß sich Kinder im motorisierten Verkehr
durch die Schnelligkeit, die Komplexität und die Unübersichtlichkeit der Abläufe
in einer besonderen Überforderungssituation befinden. Gerade in diesem Um-
feld wirken sich die Entwicklungsdefizite von Kindern besonders gravierend
aus. Demgegenüber weisen der nicht motorisierte Straßenverkehr und das all-
gemeine Umfeld von Kindern gewöhnlich keine vergleichbare Gefahrenlage auf
(vgl. Bollweg/Hellmann, Das neue Schadensersatzrecht, 2002, Teil 3, § 828
BGB, Rn. 11; BT-Drucks. 14/7752, S. 16 f., 26 f.). Diese Erwägungen zeigen,
daß Kinder nach dem Willen des Gesetzgebers auch in dem hier maßgeblichen
Alter von sieben bis neun Jahren für einen Schaden haften sollen, wenn sich
bei dem Schadensereignis nicht ein typischer Fall der Überforderung des Kin-
des durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs verwirklicht hat
und das Kind deshalb von der Haftung freigestellt werden soll.
Dem Wortlaut des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zu entnehmen, daß
der Gesetzgeber bei diesem Haftungsprivileg zwischen dem fließenden und
dem ruhenden Verkehr unterscheiden wollte, wenn es auch im fließenden Ver-
kehr häufiger als im sog. ruhenden Verkehr eingreifen mag. Das schließt jedoch
nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber
nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motori-
sierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163,
166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92). Der
Gesetzgeber wollte vielmehr lediglich den Fällen einer typischen Überforderung
der betroffenen Kinder durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Ver-
kehrs Rechnung tragen. Zwar wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, der
neue § 828 Abs. 2 BGB lehne sich an die Terminologie der Haftungsnormen
des Straßenverkehrsgesetzes an (vgl. BT-Drucks. aaO, S. 26). Die danach fol-
gende Erläuterung, im motorisierten Straßenverkehr sei das deliktsfähige Alter
heraufzusetzen, weil bei dort plötzlich eintretenden Schadensereignissen in der
Regel die altersbedingten Defizite eines Kindes beim Einschätzen von Ge-
schwindigkeiten und Entfernungen zum Tragen kämen (vgl. BT-Drucks. aaO
S. 26 f.), zeigt aber deutlich, daß für den Gesetzgeber bei diesem Aspekt nicht
das bloße Vorhandensein eines Motors im Fahrzeug ausschlaggebend war,
sondern vielmehr der Umstand, daß die Motorkraft zu Geschwindigkeiten führt,
die zusammen mit der Entfernung eines Kraftfahrzeugs von einem Kind vor
Vollendung des zehnten Lebensjahres nur sehr schwer einzuschätzen sind (vgl.
Bollweg/Hellmann, aaO).
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß der Gesetzgeber
nur dann, wenn sich bei einem Schadensfall eine typische Überforderungssitua-
tion des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs
verwirklicht hat, eine Ausnahme von der Deliktsfähigkeit bei Kindern vor Vollen-
dung des zehnten Lebensjahres schaffen wollte. Andere Schwierigkeiten für ein
Kind, sich im Straßenverkehr verkehrsgerecht zu verhalten, sollten diese Aus-
nahme nicht rechtfertigen. Insoweit ging der Gesetzgeber davon aus, daß Kin-
der in dem hier maßgeblichen Alter mit solchen Situationen nicht generell über-
fordert sind und die Deliktsfähigkeit daher grundsätzlich anzunehmen ist. Das
wird auch deutlich bei der Begründung, weshalb das Haftungsprivileg in Fällen
vorsätzlicher Schädigung nicht gilt. Hierzu heißt es, daß in diesen Fällen die
Überforderungssituation als schadensursächlich auszuschließen sei und sich
jedenfalls nicht ausgewirkt habe (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16, 27; Hentschel,
NZV 2002, 433, 442). Allerdings kam es dem Gesetzgeber darauf an, die
Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr umfassend zu verbessern. Sie
sollte insbesondere nicht davon abhängen, ob das betroffene Kind im Einzelfall
"Täter" oder "Opfer" eines Unfalls ist, denn welche dieser beiden Möglichkeiten
sich verwirklicht, hängt oft vom Zufall ab (vgl. Medicus, Deutscher Verkehrsge-
richtstag 2000, Referat Nr. III/4, S. 121; Bamberger/Roth/Spindler, BGB, § 828
Rn. 4). Die Haftungsprivilegierung Minderjähriger erfaßt deshalb nicht nur die
Schäden, die Kinder einem anderen zufügen. Da § 828 BGB auch für die Frage
des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ
34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß
Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus all-
gemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des
Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein
Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen
müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Scha-
densersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219). § 828
Abs. 2 BGB gilt deshalb unabhängig davon, ob das an einem Unfall mit einem
Kraftfahrzeug beteiligte Kind Schädiger oder Geschädigter ist.
Diese Grundsätze können - ebenso wie in den Senatsurteilen vom
30. November 2004 - VI ZR 335/03 - und - VI ZR 365/03 - in dem hier zu ent-
scheidenden Fall jedoch nicht eingreifen, weil nach den Feststellungen des Be-
rufungsgerichts der Beklagte infolge leichter Unaufmerksamkeit mit dem Fahr-
rad gegen den ordnungsgemäß geparkten PKW der Klägerin geraten ist. Des-
halb beruht das Schadensereignis nicht auf einer typischen Überforderungssi-
tuation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs,
so daß das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht eine Freistellung des Be-
klagten von der Haftung verneint hat.
2. Auch § 828 Abs. 3 BGB steht einer haftungsrechtlichen Verantwortung
des Beklagten nicht entgegen.
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats besitzt derjenige die
zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht im Sinne von
§ 828 Abs. 3 BGB, der nach seiner individuellen Verstandesentwicklung fähig
ist, das Gefährliche seines Tuns zu erkennen und sich der Verantwortung für
die Folgen seines Tuns bewußt zu sein. Auf die individuelle Fähigkeit, sich die-
ser Einsicht gemäß zu verhalten, kommt es insoweit nicht an (vgl. Senatsurteile
vom 28. Februar 1984 - VI ZR 132/82 - VersR 1984, 641, 642 m.w.N. und vom
29. April 1997 - VI ZR 110/96 - VersR 1997, 834, 835). Die Darlegungs- und
Beweislast für das Fehlen der Einsichtsfähigkeit trägt der in Anspruch genom-
mene Minderjährige; ab dem Alter von 7 Jahren wird deren Vorliegen vom Ge-
setz widerlegbar
vermutet
(vgl. Senatsurteile
vom 29. April 1997
- VI ZR 110/96 - aaO; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 828 BGB, Rn. 2 m.w.N.).
Der Beklagte hat zu einem Mangel, das Gefährliche seines Tuns erken-
nen und sich der Verantwortung seines Tuns bewußt sein zu können, nichts
vorgetragen. Das Vorbringen des Beklagten, er sei infolge leichter Unaufmerk-
samkeit gestürzt, wobei sein Fahrrad gegen das Fahrzeug der Klägerin geraten
sei und die daraus sowie aus der Sachdarstellung der Klägerin, der Beklagte
habe im Vorbeifahren das Fahrzeug berührt, abgeleitete Schlußfolgerung, der
Unfall sei infolge mangelnder Konzentration bzw. Konzentrationsfähigkeit des
Beklagten erfolgt, betreffen nicht die Einsichtsfähigkeit des Beklagten im Sinne
von § 828 Abs. 3 BGB, daß ein zu nahes Heranfahren an parkende Fahrzeuge
zu Schäden führen kann.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch ein fahrlässiges Verhalten
(§ 276 BGB) des Beklagten bejaht (zu den Voraussetzungen vgl. Senatsurteile
vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 und - VI ZR 365/03 -). Dies durfte das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler der eigenen Sachdarstellung des Beklag-
ten entnehmen, er sei infolge leichter Unaufmerksamkeit gestürzt und mit sei-
nem Fahrrad gegen den PKW der Klägerin geraten.
4. Schließlich ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, daß sich unter
den vom Berufungsgericht festgestellten Umständen die Betriebsgefahr des
parkenden Fahrzeugs ausgewirkt haben könnte, so daß auch nicht eine Mithaf-
tung der Klägerin nach den Grundsätzen des § 254 BGB in Betracht kommt.
III.
Die Revision ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 2 ZPO zu-
rückzuweisen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll