Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil vom 28.08.2024 – 12 U 15/24
ECLI:DE:OLGSH:2024:0828.12U15.24.00
Tenor
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26.01.2024, Az. 12 O 101/23 (2) idF des Berichtigungsbeschlusses vom 02.04.2024 zu Ziff. 2 (Bl. 1310 d.A.), unter Zurückweisung der Anschlussberufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 92.041,75 € zuzügl. Zinsen auf 82.606,07 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 sowie zuzügl. Zinsen auf weitere 9.435,68 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.08.2017 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin E. werden zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers A. zu tragen. Die Streithelfer des Beklagten tragen ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst.
Der Beklagte hat die Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten des Streithelfers A. zu 62% zu tragen. Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten der Streithelfer des Beklagten zu 38%. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Flensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Architektenvertrag.
Die Klägerin ist mit Gesellschaftsvertrag vom 12.03.2010 gegründet worden; ihre Gesellschafter sind die Miteigentümer des Grundstücks H.straße in W. (Anlage K 57, Bl. 985 ff. d.A.). Sie verfügt über eine Steuernummer beim Finanzamt Nordfriesland. In der Gesellschafterversammlung vom 14.03.2010 wurden die Eheleute und Mitgesellschafter A. und B.W. per Beschluss der Gesellschafter als alleinvertretungsberechtigte und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer bestellt (Anlage K 59, Bl. 989 d.A.). In der Gesellschafterversammlung vom 24.06.2017 (Protokoll, Anlage K2, Bl. 17 d.A.) legte die Gesellschafterin A.W. mit sofortiger Wirkung ihr Geschäftsführermandat nieder. Die Gesellschafter fassten einstimmig den Beschluss, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen sollte. Mit Vollmacht vom 27.06.2017 erteilte der geschäftsführende Gesellschafter B.W. dem Klägervertreter Klageauftrag. Die Gesellschafter der Klägerin haben jeweils ihren Miteigentumsanteil mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 01.11.2021 an den Bankverein ... verkauft. Eine Übertragung der in diesem Verfahren geltend gemachten Ansprüche auf die Erwerberin erfolgte ausdrücklich nicht.
Die Klägerin ließ als Bauherrin im Jahre 2010/2011 unter der genannten Adresse zwei Mehrparteien-Wohnhäuser zum Zwecke der Ferienvermietung errichten. Ein Mehrparteienhaus verfügt über vier Wohneinheiten, das andere über fünf Wohneinheiten. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit Planungs- und Überwachungsarbeiten entsprechend der Leistungsphasen 3 bis 9 der HOAI. Die Leistungsphase 5 war dabei nur zu einem Anteil von 25% Gegenstand des Auftrags.
Die Fertigstellung sowie die Abnahme der Leistungen der ausführenden Gewerke erfolgten im November 2011.
Die Klägerin beauftragte den Dipl.-Ing. C. als Privatsachverständigen mit der Feststellung von Mängeln. Dieser erstellte unter dem 20.04.2015 ein schriftliches Gutachten (Anlagen K 3 bis K 10, Bl. 19-105 d.A.). Die Haftpflichtversicherung des Beklagten beauftragte den Privatsachverständigen Dipl.-Ing. K. mit der Erstellung eines Gutachtens, das dieser unter dem 03.12.2015 vorlegte (Anlage K 11, Bl. 107-128 d.A.).
In den Zeiträumen 26.03.2016 bis 10.05.2016 und 23.09.2016 bis 06.11.2016 führte die Klägerin eine Mängelbeseitigung durch. Sie ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Wegen weiterer Mängel bzw. Mängelbeseitigungskosten klagt die Klägerin.
Sie hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 69.943,11 € netto nebst Zinsen, weitere 79.227,75 € nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 02.05.2019 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses hat es Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. H. vom 05.04.2022 (grüner Sonderband). Der Sachverständige hat sein Gutachten mündlich erläutert. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.9.2023 (Blatt 1120-1125 d.A.).
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben.
Die Klage sei zunächst zulässig. Die Klägerin habe eine wirksame Klage erhoben, als sie in ihrer Klageschrift vom 27.07.2017 als Klägerin die „H.straße GbR“ angegeben habe. Spätestens als sie im Schriftsatz vom 06.11.2017, Bl. 293 d.A., die Bezeichnung der Klägerin dahingehend klargestellt habe, dass es sich um die „H.straße GbR, vertreten durch den Gesellschafter B.W.“ handele, habe die Bezeichnung den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO genügt. Bei der Klägerin handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sodass sie mit der Nennung ihres Namens „H.straße GbR“ richtig bezeichnet sei. Bejahe man mit der heute herrschenden Lehre und Rechtsprechung die aktive wie passive Parteifähigkeit der BGB-Außengesellschaft, so genüge für deren Parteibezeichnung die Angabe ihres Gesamtnamens, falls sie einen solchen führe (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 60).
Die Nachholung der Vertretungsverhältnisse führe nicht zur Unwirksamkeit der Klageerhebung. Die Nennung der gesetzlichen Vertreter sei nach §§ 253 Abs. 4, 130 Nr. 1 ZPO Ordnungsvorschrift. Deshalb bleibe die Wirksamkeit der Klageerhebung unberührt, wenn sie fehle; sie müsse aber nachgeholt werden (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 61).
Bei der Klägerin handele es sich auch nicht nur um eine einfache Bruchteilsgemeinschaft, für deren Klageerhebung die Nennung der einzelnen Mitglieder erforderlich wäre. Dem GbR-Vertrag vom 12.03.2010 sei zu entnehmen, dass die Gesellschafter Miteigentümer des Grundstücks H.straße gewesen seien. Es sei dort ausdrücklich geregelt, dass für diese Bruchteilsgemeinschaft die in dem Gesellschaftsvertrag bestimmten Vorschriften hätten gelten sollen. Mit diesem Vertrag habe die Bruchteilsgemeinschaft für die Durchführung des Vertragszwecks eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet mit dem Namen „H.straße GbR“. Diese Gesellschaft werde beim Finanzamt Nordfriesland auch als Gesellschaft mit einer entsprechenden Steuernummer geführt. Sofern der Beklagte vortragen lasse, dass der Name der Gesellschaft nicht ausreichend für eine Identifizierung sei, führe dieser Gedanke nicht zur Unwirksamkeit der Klageerhebung. Wenn eine Gesellschaft den Namen „ABC GbR“ oder „Sonnen GbR“ tragen würde, möge dies für eine Vielzahl von Gesellschaften gelten können. Eine Identifizierung sei jedoch mithilfe der Adresse und dem der Klage zugrunde liegenden Sachverhalt möglich. Gleiches gelte im Übrigen auch für Namen von natürlichen Personen wie beispielsweise „Peter Müller“, die mehrfach vergeben sein würden.
Die Klägerin sei auch ordnungsgemäß vertreten und prozessführungsbefugt. Die BGB-Außengesellschaft werde vertreten durch alle geschäftsführenden Gesellschafter, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthalte. Der GbR-Vertrag der Klägerin sehe eine gemeinschaftliche Geschäftsführung in § 5 vor. In ihrer ersten Gesellschafterversammlung vom 14.03.2010, Anlage K 59, Bl. 989 d.A., habe die Gesellschaft einstimmig beschlossen, dass die Gesellschafter A.W. und B.W. die Geschäftsführung übertragen bekämen und einzelvertretungsberechtigt sowie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit seien. Auf der weiteren Gesellschafterversammlung vom 24.06.2017, Anlage K 2, Bl. 17 d.A., habe die Gesellschaft beschlossen, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen solle. Am 27.06.2017, Anlage K 60, Bl. 990 d.A., habe der geschäftsführende Gesellschafter W. den Prozessbevollmächtigten beauftragt. Diese Beauftragung sei auch unabhängig von der Frage wirksam, ob die Gesellschafterin A.W. ihre Geschäftsführung einseitig in der Gesellschafterversammlung am 24.06.2017 habe niederlegen können, denn der geschäftsführende Gesellschafter W. sei insoweit einzelvertretungsberechtigt.
Die Klage sei auch teilweise begründet.
Zwischen den Parteien bestehe ein Architektenvertrag über die Erbringung der Leistungsphasen 3 bis 9 auf Grundlage der Honorarermittlung des Beklagten vom 28.10.2010, Anlage K1, Bl. 15 d.A. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin auch aktivlegitimiert sei zur Geltendmachung der Forderung gegen den Beklagten. Denn der Vertrag zur Durchführung der Architektenleistungen sei zwischen dem Beklagten und der Klägerin zustande gekommen. Die Bruchteilsgemeinschaft, die Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei, sei somit gemäß ihrem GbR-Vertrag gegenüber dem Beklagten in ihrer Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts aufgetreten. Deshalb sei es auch ohne Auswirkungen auf das Rechtsverhältnis zum Beklagten, dass die Eigentümer des Grundstücks dieses mittlerweile veräußert hätten. Dieses Rechtsgeschäft habe gem. § 265 ZPO keinerlei Auswirkung auf die schuldrechtlichen Beziehungen zum Beklagten.
Der Beklagte habe seine Architektenleistungen mangelhaft erbracht. Deshalb liege eine Pflichtverletzung des Architektenvertrags vor. Dem Beklagten sei der Beweis der Mangelfreiheit seiner Architektenleistungen nicht gelungen. Er sei dafür darlegungs- und beweisbelastet. Die Klägerin habe die Architektenleistungen nicht abgenommen. Unstreitig sei, dass der Beklagte die Leistungsphase 9 aufgrund einer Erkrankung nicht beendet habe. Eine Teilabnahme der Leistungsphasen 3 bis 8 sei weder vorgetragen, noch sei ersichtlich, dass diese Möglichkeit überhaupt vereinbart worden sei.
Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Fensterbänke nicht fachgerecht eingebaut worden seien.
Weiter habe der gerichtliche Sachverständige H. festgestellt, dass der Außenputz der Gebäude nicht ordnungsgemäß aufgetragen worden sei.
Weiter stehe nach der Beweisaufnahme fest, dass die Balkone nicht fachgerecht errichtet worden seien.
Die Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen H. könnten für die Entscheidung übernommen werden.
Nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass Planungs- und Ausführungsfehler des Beklagten vorlägen.
Der Klägerin sei durch die Beseitigung der festgestellten Mängel ein finanzieller Schaden entstanden. Zur Durchsetzung des Schadensersatzes sei die Fristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen, da es sich um Mängelbeseitigungsansprüche bzw. Mangelfolgeschäden aus einem Architektenvertrag handele, die durch eine Nacherfüllung der Planungs- und Überwachungsarbeiten durch den Beklagten nicht entfallen würden.
Nach der Beweisaufnahme stehe für das Gericht fest, dass für die Beseitigung der Mängel Kosten in Höhe von 41.593,83 € netto erforderlich und ortsüblich gewesen seien. Berechne man hierauf das Pauschalhonorar von 5 %, so ergäben sich anteilige Regiekosten in Höhe von 2.079,69 € netto. Dies entspreche damit dem realen Anteil, den die Klägerin im Rahmen der Sanierungsbauleistung wegen der in diesem Verfahren festgestellten Pflichtverletzungen des Beklagten an den Architekten J. habe zahlen müssen. Mithin ergäben sich Mängelbeseitigungskosten inklusive der Regiekosten in Höhe von 43.673,52 € netto. Da die Klägerin zum Vorsteuerabzug berechtigt sei, stehe ihr nur der Nettobetrag zu.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten für die Beauftragung eines Privatsachverständigen in Höhe von 19.780,76 € netto. Sie habe den Sachverständigen C. mit der Beweissicherung beauftragt. Diese Beweissicherung habe sich auch als erforderlich dargestellt, da der gerichtliche Sachverständige H. anhand der von dem Sachverständigen C. gefertigten ausführlichen Dokumentation in die Lage versetzt worden sei, den Grund und die Höhe der Mangelbeseitigungskosten, die Gegenstand der Klage seien, zu überprüfen und zu bewerten. Dabei beinhalteten die Leistungen des Sachverständigen C. gemäß seiner Rechnung vom 14.08.2015, Anlage K 29, Bl. 235 d.A., fünf Ortstermine und die Erstellung der schriftlichen Stellungnahmen inklusive der Fotodokumentation. Weitere Ortstermine seien auch deshalb erforderlich geworden, weil auch der Beklagte durch einen Privatsachverständigen vertreten worden sei, der zu abweichenden Schlussfolgerungen gekommen sei. Insoweit sei eine ergänzende Beweissicherung durch den Privatsachverständigen C. für die Klägerin erforderlich geworden. Da die Klägerin nicht über ausreichende Fachkenntnis für die Bewertung von Baumängeln verfüge, sei für die gerichtliche Durchsetzung die umfassende Beweissicherung auch erforderlich gewesen. Der geltend gemachte Betrag in Höhe von 10.345,08 € netto sei vor diesem Hintergrund vom Gericht gemäß § 287 ZPO als angemessen und erforderlich einzustufen.
Auch die weiteren Kosten in Höhe von 9.435,68 € netto, wie sie die Klägerin mit Rechnung vom 10.07.2018, Anlage K 49, Bl. 531 d.A., geltend mache, seien noch als erforderlich und angemessen einzustufen. Bei den vom Privatsachverständigen C. abgerechneten Leistungen handele es sich um die Planung und Koordination der Sanierung. Aus der Rechnung ergebe sich, dass der Privatsachverständige C. nach Beweissicherung der Mängel die Klägerin bei der Planung der Sanierung gerade auch in Rücksprache mit den beteiligten Gewerken und der Haftpflichtversicherung des Beklagten unterstützt habe. Diese Arbeiten unterschieden sich von den Leistungen einer Sanierungsbauleitung. Im Rahmen der Sanierungsbauleitung seien die ausführenden Gewerke im Rahmen einer Bauüberwachung zu kontrollieren. Die Aufgabe des Privatsachverständigen C. habe jedoch darin bestanden, die einzelnen Schritte der Sanierung zu planen und mit den Baubeteiligten abzustimmen. Eine Bauaufsicht der ausführenden Gewerke im Rahmen der Sanierung sei damit nicht einhergegangen.
Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz ihres Mietausfallschaden in der Zeit der Sanierung vom 26.03.2016 bis 10.05.2016 und 23.09.2016 bis 06.11.2016 in Höhe von 22.106,48 € netto. Dies sei der Betrag, der im Rahmen der Schadenschätzung wegen des Mietausfalls in den Sanierungsphasen gemäß § 287 ZPO ermittelt werden könne.
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Freistellung von den Forderungen der Firma A.W.. Denn die Forderungen der Firma A.W. gegen die Klägerin seien verjährt.
Da die Forderungen verjährt seien, komme es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob die Ansprüche dem Grunde nach bestünden.
Die Klägerin habe schließlich einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten durch die Beauftragung des Anwaltes D. als Schadenersatz. Dabei habe sie nur einen Anspruch auf Ersatz in Höhe von 1.680,10 € netto (entsprechend 1.999,32 € brutto). Diese Kosten ergäben sich bei einem Gegenstandswert von 83.490,07 € (41.593,83 € netto Mängelbeseitigungskosten + 19.789,76 € netto Kosten Sachverständiger + 22.106,48 € netto Mietausfallschaden) und einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß den Gebührenvorschriften des RVG a.F. Da die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.822,96 € netto gezahlt habe, komme es auf einen möglichen Freistellungsanspruch und die Frage der Verjährung nicht weiter an.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht durch Aufrechnung des Beklagten mit weiterem Architektenhonorar in Höhe von 13.377,93 € erloschen. Mit diesem Anspruch wolle der Beklagte den fehlenden Anteil für die Leistungen aus der Leistungsphase 5 durchsetzen. Hierauf habe er allerdings keinen Anspruch.
Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht verjährt.
Die Klägerin habe mithin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 85.170,17 € netto.
Sie habe darüber hinaus einen Anspruch auf Zinsen. Sie befinde sich mit der Zahlung des Betrages in Höhe von 75.734,49 € netto seit dem 21.03.2017 in Verzug gem. § 286 BGB. Im übrigen habe sie Anspruch auf Zinsen auf den Betrag von 9.435,68 € netto ab Rechtshängigkeit dieser Forderung gem. § 291 BGB. Die Höhe der Zinsen bemesse sich dabei nach § 288 Absatz 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Schadensersatz sei keine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Absatz 2 BGB (Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 288 Rn. 7).
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten (OLG Schleswig, SchlHA 2020, 115-119, Az. 1 U 42/18).
Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt.
Er trägt vor, erhoben worden sei die Klage durch die H.straße GbR, ...straße, W., ohne nähere Bezeichnung von Vertretungsverhältnissen oder Gesellschaftern oder sonstigen Angaben, die die Klägerin identifizierbar gemacht hätten. Sachurteilsvoraussetzungen, die gem. § 130 Nr. 1 ZPO erforderlich gewesen wären, fehlten.
Das Landgericht habe sich nicht mit den Schriftsätzen vom 14.01.2022, 16.02.2022, 22.03.2022, 29.09.2023, 25.09.2023 und 01.11.2023 auseinandergesetzt.
Zentral sei insoweit das Bestreiten der klägerischen Aktivlegitimation, der klägerischen Prozessführungsbefugnis und der Existenz der Klägerin gewesen.
Zentral sei vor allem das Bestreiten der Forderungsinhaberschaft der Klägerin, zumal die Klägerin in der Klageschrift nicht identifizierbar bezeichnet worden sei. Warum gerade sie mithin Inhaberin der mit der Klage geltend gemachten Ansprüche sein solle, sei nicht aufgeklärt worden. Das Landgericht habe insoweit erforderliche Tatsachenfeststellungen unterlassen, ohne die der Klage nicht habe stattgegeben werden dürfen.
Mit Nichtwissen sei bestritten worden, dass die klagende H.straße GbR, ...straße, W., existiere. Das Landgericht sei dem rechtsfehlerhaft nicht nachgegangen.
Mit Nichtwissen sei bestritten worden, dass die hier klagende GbR Inhaberin von Ansprüchen in Bezug auf das streitgegenständliche Bauvorhaben und Vertragspartnerin des Beklagten sei.
Die Bezeichnung „H.straße GbR“ sei nicht unterscheidungsfähig. Es dürfte hunderte Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit diesem Namen geben. Jeder könne mündlich mit einem anderen eine GbR dieses Namens gründen, die dann auch rechts- und parteifähig sei.
Die GbR müsse im Prozess so klar bezeichnet werden, dass eine eindeutige Identifizierung möglich sei (BGH vom 29.01.2001, 2 ZR 331/00, NJW 2001, 1056, in den Entscheidungsgründen unter II. 4.). So sei der BGH z.B. der Ansicht, im Aktivprozess der Gesellschaft sei es für die für die Gesellschaft auftretenden Personen zumutbar, die Gesellschaft - bspw. durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftrete - identifizierbar zu beschreiben. Das alles habe die Klägerin nicht getan.
Die Klägerin sei in der Klage nur lapidar bezeichnet worden als H.straße GbR, ...straße, W.. Genannt worden seien weder Gesellschafter, noch gesetzliche Vertreter, noch die Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftrete.
Zwar sei eine „H.straße GbR“ Adressatin der Honorarermittlung, Anlage K 1. Damit sei aber nicht gesagt, dass diese Adressatin mit der hiesigen Klägerin identisch sei, was mit Nichtwissen bestritten worden sei.
Ergänzend sei verwiesen worden auf den Beschluss des BGH vom 25.06.2004 (IX a ZB 331/03, BeckRS 2004, 7117), wonach zwecks Identifizierbarkeit eine klagende GbR zumindest einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benennen müsse, da sie ansonsten nicht identifizierbar sei (insoweit unter Verweis auf BGH vom 29.01.2001, II ZR 331/00, NJW 2001, 1056). In der Klageschrift sei bekanntlich überhaupt kein vertretungsberechtigter Gesellschafter benannt worden. Auch das Urteil benenne im Rubrum keine Gesellschafter namentlich, was ein Verstoß gegen § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sei.
Die Klageschrift entspreche damit auch nicht den Mindestanforderungen des § 130 Nr. 1 ZPO, wonach die Vertretungsverhältnisse in der Klageschrift zu benennen seien. Damit weise die Klageschrift nicht den nach § 253 Abs. 2 ZPO notwendigen Inhalt auf. Eine Parteiberichtigung sei nicht möglich gewesen, denn diese setze Parteiidentität voraus (BGH v. 29.11.1956, II ZR 282/55; BGH v. 24.1.2013, II ZR 128/12). Diese sei aber streitig und wäre auch nicht feststellbar gewesen, da zwecks Identifizierbarkeit eine klagende GbR zumindest einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benennen müsse, da sie ansonsten nicht identifizierbar sei (BGH vom 25.06.2004, IX a ZB 331/03, BeckRS 2004, 7117).
Es sei insoweit auch auf § 1 der Satzung, Anlage K 57, Bezug genommen worden, in der die dort gegründete GbR wie folgt bezeichnet werde: H.straße GbR mit Sitz in M. 10, M.. In der Klageschrift angegeben sei die H.straße GbR, ...straße, W..
Damit sei die Gesellschaft in der Klageschrift nicht so bezeichnet, wie sie im Verkehr auftrete. Denn die Bezeichnung der Klägerin in der Klageschrift habe nicht überein gestimmt mit der Bezeichnung der Klägerin in der Satzung, von der die Klägerin behaupte, es handele sich um ihre eigene Satzung. Das sei mit Nichtwissen bestritten worden. Das Landgericht sei diesem Bestreiten nicht nachgegangen unter Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör.
Nachdem die Klägerin gemerkt habe, dass ihr Aktivrubrum bereits nicht den Vorgaben des § 130 Nr. 1 ZPO entsprochen habe, habe sie eine Rubrumsberichtigung beantragt. Der sei mit Schriftsatz vom 16.02.2022 widersprochen worden. Das Landgericht habe das Rubrum entsprechend auch nicht berichtigt. Daher sei auch unerfindlich, warum ausweislich der angefochtenen Entscheidung eine andere GbR genannt sei als in der Klageschrift. Die Adressen stimmten ebenso wenig überein wie die bezeichneten Vertretungsverhältnisse. In der Klageschrift fehle jegliche Bezeichnung irgendwelcher Vertretungsverhältnisse. In dem Urteil werde Bezug genommen auf „vertretungsberechtigte Gesellschafter“ ohne deren konkrete Benennung oder Klarstellung, ob alle oder nur einzelne Gesellschafter vertretungsberechtigt seien. Damit seien weder die Klägerin, noch die im Urteil benannte Gesellschaft unterscheidungsfähig und identifizierbar. Da das Landgericht dahingehend jedoch Sachaufklärung unterlassen habe, bleibe auch ungeklärt, ob die Klägerin überhaupt prozessführungsbefugt und ob ihr Prozessbevollmächtigter bei Klageerhebung entsprechend bevollmächtigt gewesen sei.
Es sei dezidiert geltend gemacht worden, dass die klagende GbR nicht Rechteinhaberin der streitgegenständlichen Forderung sei. Ausweislich Anlage K 57 solle eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet worden sein am 12.03.2010, die gem. § 5 des GbR-Vertrages Anlage K 57 nur von allen GbR-Gesellschaftern gemeinschaftlich vertreten werden könne. Laut Grundbuch sei aber eine Bruchteilsgemeinschaft Eigentümerin der Liegenschaft.
Die gegnerische Behauptung, die GbR bestehe aus den in Anlage K 57 genannten Gesellschaftern, sei mit Nichtwissen bestritten worden. Dem sei das Landgericht nicht nachgegangen unter Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör.
Mit Nichtwissen bestritten worden sei im Schriftsatz vom 16.02.2022, dass die Klägerin identisch sei mit der ausweislich Anlage K 57 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Zumindest sei in der Klageschrift die Gesellschaft nicht so identifizierbar bezeichnet worden, dass zweifelsfrei festgestellt sei, dass sie mit der in Anlage K 57 genannten Gesellschaft identisch sei.
Insoweit sei Herr B.W. auch nicht befugt gewesen, die Gesellschaft alleine zu vertreten, als er die Prozessvollmacht vom 27.06.2017 (Anlage K 60) unterschrieben habe. Dem dahingehenden Sachvortrag sei das Landgericht nicht nachgegangen unter Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör. Die in Anlage K 57 genannte GbR - von der unklar sei, ob es sich hierbei um die Klägerin handele - sei insoweit durch Herrn W. allein nicht wirksam vertreten worden. Denn die Gegenseite habe selbst unter Verweis auf das Protokoll vom 14.03.2010 (Anlage K 59) geltend gemacht, dass die GbR durch Frau A.W. und Herrn B.W. gemeinschaftlich habe vertreten werden sollen. Es sei mit Schriftsatz vom 16.02.2022 dahingehend geltend gemacht worden, die Geschäftsführerfunktion müsse Frau A.W. heute noch innehaben. Denn ausweislich des Protokolls vom 24.06.2017 (Anlage K 2), dort TOP 5, habe Frau W. ihr Geschäftsführermandat niedergelegt. Hierbei habe es sich aber nur um eine einseitige Erklärung gehandelt, die nicht dazu geführt habe, dass ihre Geschäftsführerstellung geendet habe. Die Geschäftsführerstellung hätte geendet, wenn ein entsprechender Beschluss der GbR mit ausreichender Stimmenanzahl vorgelegen hätte. Das sei aber ausweislich des von der Gegenseite vorgelegten Beschlussprotokolls bisher nicht der Fall gewesen. Gem. § 715 Abs. 6 BGB könne ein Gesellschafter die Geschäftsführung seinerseits nur kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliege. Ein solcher sei bisher nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Entsprechend sei mit Schriftsatz vom 16.02.2022 vorgetragen worden. Das Landgericht habe sich hiermit nicht auseinandergesetzt und damit das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Landgericht habe sich auch nicht auseinandergesetzt mit der erstinstanzlich genannten Rechtsprechung des OLG Brandenburg vom 12.05.2021, Aktenzeichen 7 U 176/19, NZBau 2012, 788, wonach eine GbR nicht aktivlegitimiert sei für die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Rechte, wenn sich ihr Zweck darin erschöpfe, ein zu erwerbendes Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu gründen und dieses auf die Gesellschafter zu übertragen. Auch insoweit habe das Landgericht das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
Weiter sei vorgetragen worden, ausweislich der Satzung Anlage K 57 sei zur Dauer der Gesellschaft eine Regelung getroffen worden. Da sich aber der Gesellschaftszweck erledigt habe - denn die Liegenschaft sei zwischenzeitlich unstreitig verkauft worden und die Klägerin habe auch keine Vermietungsaktivitäten mehr betreiben können -, sei mit Nichtwissen bestritten worden, dass die GbR noch fortbestanden habe. Es sei vorgetragen worden, dass die Gesellschaft zwischenzeitlich von den Gesellschaftern aufgekündigt worden sein müsse. Mit diesem Sachvortrag habe sich das Landgericht unter Verstoß gegen das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht auseinandergesetzt.
Es sei ferner geltend gemacht worden, dass auch nicht ersichtlich sei, dass noch sämtliche in der Anlage K 57 genannten Gesellschafter beteiligt seien. Auch hiermit habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt.
Erschwerend komme hinzu, dass die Klägerin im Prozess geltend gemacht habe, die Vertretungsverhältnisse hätten sich zwischenzeitlich geändert. So habe die GbR gemäß Satzung noch durch alle Gesellschafter vertreten werden sollen. Später solle es aber Beschlüsse gegeben haben, wonach nur noch einzelne Gesellschafter sie vertreten, die aber teilweise wiederum ihre Geschäftsführung niedergelegt haben sollten. Das sei nicht nur für Außenstehende völlig intransparent, sodass niemand von außen erkennen könne, wer welche Gesellschafter wirksam vertreten könne, sondern stehe eben auch der wirksamen Klageerhebung entgegen. Auch diesem Einwand sei das Landgericht nicht nachgegangen und habe auch insoweit das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt.
Weiter sei dargelegt worden, dass § 6 der Anlage K 57 für eine wirksame Klageerhebung eine Zustimmung aller Mitglieder vorausgesetzt habe. Es sei mit Nichtwissen bestritten worden, dass alle Mitglieder der Beauftragung und Bevollmächtigung des klägerischen Prozessbevollmächtigten zugestimmt hätten, sodass dessen Vertretungsberechtigung mit Nichtwissen bestritten worden sei und auch mit Nichtwissen bestritten worden sei, dass alle Mitglieder der Klageerhebung zugestimmt hätten. Das Landgericht habe hierzu jedwede Tatsachenfeststellung unterlassen und sich hiermit nicht auseinandergesetzt unter Verletzung des Rechts des Beklagten auf rechtliches Gehör.
Vor diesem Hintergrund sei auch der Verjährungseinwand erhoben worden. Da die Klageschrift vom 26.06.2017 keinen Geschäftsführer benannt habe, der für die Klägerin wirksam Prozesshandlungen habe vornehmen können, sei die Klägerin nicht nur nicht identifizierbar, sondern die Klageerhebung habe auch keine wirksame Prozesshandlung dargestellt, habe mithin nicht verjährungshemmend gewirkt. Hiermit habe das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt und mit unzutreffender Begründung den Verjährungseintritt verneint.
Es sei dargelegt worden, dass der Gesellschafter B.W. die Gesellschaft bei Erhebung der Klage nicht wirksam habe allein vertreten und dem klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht wirksam allein Prozessvollmacht habe erteilen können. Die Prozessvollmacht, Anlage K 60, habe lediglich B.W. unterzeichnet am 27.06.2017. Es sei mit Nichtwissen bestritten worden, dass er entsprechend bevollmächtigt gewesen sei, d.h. über ausreichende Vollmachten verfügt habe, um die GbR allein zu vertreten. Ausweislich Anlage K 59 sei durch Beschluss Frau A. und Herrn B.W. die Geschäftsführung übertragen worden, TOP 4. Ausweislich der Beitrittserklärung Anlage K 61 sei es bei der in § 5 der Satzung getroffenen Vertretungsvereinbarung geblieben, wonach Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaft den Mitgliedern der Gemeinschaft zugestanden hätten. Hiervon abweichend habe das Protokoll, Anlage K 62, unter TOP 3 wiederum die Aussage enthalten, Frau A.W. und Herr B.W. seien mit der Geschäftsführung beauftragt. Mit Nichtwissen sei bestritten worden, dass diese Vereinbarung zeitlich nach der Vereinbarung Anlage K 61 geschlossen worden sei.
Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, wonach in Anlage K 48 in der Präambel die GbR Eigentümerin der Immobilien H.straße in W. sein solle. Es sei nachdrücklich und immer wieder die Aktivlegitimation, die Existenz der Klägerin und die Forderungsinhaberschaft bestritten worden. Ausweislich Anlage K 48 sei die Existenz einer GbR behauptet worden, die Eigentümerin der Immobilien H.straße in W. sein solle. Eine derartige GbR sei aber nie Eigentümerin der Immobilien gewesen. Das sei im Prozess unstreitig gewesen und sei von der Gegenseite sogar durch Vorlage des notariellen Kaufvertrages, Anlage K 63, bestätigt worden. Unstreitig sei Eigentümerin der Liegenschaft lediglich eine Bruchteilsgemeinschaft, § 741 BGB.
Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand auseinandergesetzt, wonach bei einem Nebeneinander von Gemeinschaft und Gesellschaft die Rechtszuständigkeit eindeutig geregelt sein müsse. Denn Bruchteilszuständigkeit und Gesamthandszuständigkeit schlössen einander aus.
Vorliegend sei niemals wirksam die Bruchteilszuständigkeit in eine Gesamthandszuständigkeit überführt worden, schon gar nicht durch die Satzung, Anlage K 57. Denn die Satzung habe nicht die Alleinzuständigkeit einer Gesamthand für das Bruchteilseigentum geregelt. Die Satzung sei daher nie wirksam geschlossen worden, weil sie die Gesellschaftsverhältnisse nicht aufzeige, zumal sie nicht die Verpflichtung der Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks geregelt habe. In § 4 der Satzung sei geregelt, dass es auf „die Beteiligungsverhältnisse“ ankommen solle, die aber in der Satzung nicht genannt würden.
Die Satzung, Anlage K 57, sei unwirksam und habe die Regelungszuständigkeit über das Bruchteilseigentum niemals in eine Gesamthand übertragen. Die Bruchteilsgemeinschaft sei mithin nicht durch eine Gesamthand „ersetzt“ oder überlagert. Die Bruchteilseigentümer hätten nur als Bruchteilsgemeinschaft handeln können und nicht in Form einer GbR. Daher könne eine GbR nicht aktivlegitimiert sein und auch nicht klage- und prozessführungsbefugt.
Vorliegend regele die Satzung, Anlage K 57 keinen gemeinsamen Zweck und schon gar nicht eine vertragliche Förderungspflicht der Bruchteilseigentümer.
Die Gegenseite stelle nicht in Abrede, dass zwei Bruchteilseigentümer ihre Anteile verkauft hätten. Sie scheine geltend machen zu wollen, damit seien diese automatisch aus der GbR ausgeschieden, was aber wegen § 711 Abs. 1 BGB nicht zutreffend sei. Seien also diese Bruchteilseigentümer noch Gesellschafter der GbR, hätten aber fortan an keinen Beschlüssen der GbR mitgewirkt, könne die Vereinbarung gesonderter Vertretungsberechtigungen, Einräumung von Geschäftsführungsbefugnissen, Erteilung einer Prozessvollmacht und auch der Beschluss zur Klageerhebung nicht wirksam gefällt worden sein.
Mit Schriftsatz vom 25.09.2023 sei zudem ein weiterer Aspekt geltend gemacht worden, weswegen die Existenz der Klägerin mit Nichtwissen zu bestreiten gewesen sei: Es seien ersichtlich ehemalige Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschieden. Offenbar seien Miteigentumsanteile veräußert worden. Die Veräußerung von Miteigentumsanteilen führe zur konkludenten Kündigung der Gesellschaft, wozu jeder Gesellschafter gem. § 723 Abs. 1 BGB berechtigt sei (OLG Düsseldorf vom 26.01.2001, 17 U 76/00, NZG 2001, 746).
Durch den notariellen Kaufvertrag Anlage K 63 sei bestätigt worden, dass alle Bruchteilseigentümer ihre Brucheilseigentumsanteile verkauft hätten. Damit hätten alle Bruchteilseigentümer die GbR konkludent gekündigt. Denn der Gesellschaftszweck sei entfallen. Die Kündigung habe zur Auflösung der Gesellschaft geführt, § 723 BGB. Die Klägerin - wenn es sie jemals gegeben habe und wenn sie jemals Forderungsinhaberin gewesen sei - sei damit zumindest nicht mehr existent. Daher sei auch erneut mit Nichtwissen bestritten worden, dass nicht bereits vor Klageerhebung Bruchteilseigentum verkauft worden sei, sodass die Gesellschaft vorher bereits aufgelöst worden sei. Dem sei das Landgericht nicht nachgegangen.
Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Einwand aus dem Schriftsatz vom 25.09.2023 auseinandergesetzt, wonach bei einem Aufeinandertreffen von GbR und Wohnungseigentümergemeinschaft das OLG Brandenburg mit Urteil vom 12.05.2021 (7 U 176/19, NZBau 2021, 788) entschieden habe, dass wenn sich der Zweck der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Baugemeinschaft) im Wesentlichen darin erschöpfe, das zu erwerbende Grundstück zu bebauen, die GbR die Rechtszuständigkeit dafür verliere, über die Durchführung von Maßnahmen zur Beseitigung von Baumängeln zu entscheiden. Die Entscheidung über die erstmalige ordnungsgemäße Herstellung obliege dann der Wohnungseigentümergemeinschaft. Im vorliegenden Fall wäre das die Bruchteilsgemeinschaft.
Die Prozessführungsbefugnis der Klägerin sei immer wieder bestritten worden. Eine Klage durch einzelne Gesellschafter sei grundsätzlich mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig (BGH vom 14.09.2005, VIII ZR 117/04, NJW-RR 2006, 42; BGH vom 03.11.2015, II ZR 446/13, NZG 2016, 221; BGH vom 03.11.2015, II ZR 443/13; BGH vom 07.07.2021, VIII ZR 52/20, IBR 2021, 350).
Da in der Klageschrift keine Gesellschafter oder vertretungsberechtigte Geschäftsführer der klagenden GbR benannt würden, sei die Prozessführungsbefugnis bereits mit Nichtwissen zu bestreiten.
Die GbR könne Aktivprozesse zwar führen. Nach den gesetzlichen Regelungen seien aber alle Gesellschafter vertretungsbefugt, sodass alle Gesellschafter an der Klageerhebung hätten mitwirken müssen.
Bereits der Umstand, dass Bruchteilseigentümer nach Veräußerung ihres Immobilieneigentums noch Gesellschafter der GbR gewesen seien, ohne an irgendwelchen Beschlüssen mitzuwirken, belege, dass die Klageerhebung nicht auf einer Geschäftsführungsbefugnis des allein handelnden Herrn B.W. beruhen könne. Es habe Gesamtgeschäftsführungsbefugnis bestanden mangels eines wirksamen anderslautenden Beschlusses.
Der Klägerin hätten auch nicht Mietausfallschäden in Höhe von 22.106,48 € netto zugesprochen werden dürfen.
Es sei dargelegt worden, dass die Klägerin bereits nicht Inhaberin entsprechender Ansprüche sein könne. Eigentümerin der Liegenschaft sei eine Bruchteilsgemeinschaft. Warum dann einer GbR ein Mietausfallschaden entstehen solle, sei unklar. Es sei mit Nichtwissen bestritten worden, dass die Klägerin wirksam Mietverträge habe abschließen können und wirksam Mietverträge abgeschlossen habe. Es sei auch mit Nichtwissen bestritten worden, dass die Klägerin jemals Mieteinnahmen erzielt habe und habe erzielen können. Das Landgericht habe hierzu jedwede Tatsachenfeststellung unterlassen. Es habe insoweit die Sach- und Rechtslage verkannt und das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör eklatant verletzt.
Dieser Einwand sei auch deshalb relevant, weil die Existenz der Klägerin stets mit Nichtwissen bestritten worden sei. Hierzu seien diverse Aspekte und sehr substantiiert vorgetragen worden. Das Landgericht habe sich anscheinend damit begnügt, dass für eine GbR eine Steuernummer vergeben worden sei. Das besage über die Existenz der Gesellschaft allerdings überhaupt nichts und auch nichts über die Aktivlegitimation, mithin die Forderungsinhaberschaft genau dieser GbR.
Der Mietausfallschaden sei auch der Höhe nach nicht erstattungsfähig. Er sei dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich bestritten worden. Das Landgericht habe hierzu jedwede Tatsachenfeststellung unterlassen. Die Gegenseite habe hierzu auch keine konkreten Beweise vorgelegt, sondern lediglich eine selbst erstellte Aufstellung übermittelt, die noch nicht einmal nachvollziehbar und für den Beklagten prüffähig sei. Das ersetze keinen substantiierten Sachvortrag und sei noch nicht einmal näher einlassungsfähig. Hierzu habe nicht nur substantiierter Sachvortrag gefehlt, sondern die Gegenseite habe insoweit noch nicht einmal eine Grundlage für eine gerichtliche Schätzung übermittelt.
Der Klägerin hätte auch kein Erstattungsanspruch wegen Privatgutachterkosten in Höhe von 19.780,76 € netto und weiterer 9.435,68 € netto zugesprochen werden dürfen. Auch insoweit sei wiederum die Forderungsinhaberschaft der Klägerin mit Nichtwissen bestritten worden und auch nicht ersichtlich. Warum eine GbR und nicht die Bruchteilsgemeinschaft Forderungsinhaberin sein solle, sei unerfindlich.
Die Beauftragung eines Privatgutachters in dem hier geltend gemachten und zugesprochenen Umfang sei ersichtlich nicht erforderlich gewesen. Weder sei es erforderlich - und insoweit auch nicht erstattungsfähig - gewesen, einen Privatgutachter damit zu beauftragen, diesseitige Einwände zu widerlegen. Zur Feststellung vorhandener Mängel wäre ein Aufwand von allenfalls 2.000,00 bis 3.000,00 € erforderlich gewesen, aber nicht mehr. Eine Sanierungsplanung und -überwachung sei nicht erforderlich gewesen und insoweit auch nicht erstattungsfähig. Auch hiermit habe das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt.
Unter Verkennung der Sach- und Rechtslage habe das Landgericht zudem einen aufrechenbaren Anspruch des Beklagten mit Architektenhonorar in Höhe von 13.377,93 € verneint. Eine Mindestsatzunterschreitung liege ersichtlich vor und sei diesseits hinreichend dargelegt worden. Da die Mängel auf einer insoweit fehlenden Ausführungsplanung beruhten, müsse sich die Klägerin insoweit entweder ein planerisches Mitverschulden zurechnen lassen in Höhe von mindestens 50% oder dem Beklagten müsste ein aufrechenbarer Honoraranspruch zugesprochen werden, wenn ihm nachgesagt werde, die einschlägige Planung habe er geschuldet, aber nicht erbracht.
Zu Unrecht habe das Landgericht angenommen, die Klagforderung sei nicht verjährt. Es habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Klage bereits deshalb nicht verjährungshemmend habe wirken können, weil Grundvoraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung, wie die korrekte Bezeichnung der Klägerin gem. § 130 Nr. 1 ZPO, nicht vorgelegen hätten. Auch die von Amts wegen zu prüfende Prozessführungsbefugnis sei nicht gegeben. Insoweit habe das Landgericht die Sach- und Rechtslage verkannt.
Zu Unrecht habe das Gericht der Klägerin einen Anspruch auf Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten zugesprochen. Ein entsprechender Anspruch bestehe nicht (BGH vom 26.04.2023, VIII ZR 125/21, NJW 2023, 2716).
Die Streithelferin E. hat ebenfalls Berufung eingelegt, beschränkt auf die Sachverständigenkosten. Aus Sicht der Streithelferin hat das Gericht übersehen, dass die Klägerin mit einer Inanspruchnahme des Privatgutachters gegen ihre Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 1 BGB verstoßen hat.
Auch wenn das Landgericht im Urteil zwischen der Planung und Koordination der Sanierung (Sachverständiger C.) und Bauaufsicht (Architekt J.) differenziere, so sei im Endeffekt doch festzustellen, dass die Klägerin für diese Tätigkeiten beider Fachleute insgesamt rund 25.200,00 EUR netto ausgegeben habe. Sämtliche Kosten seien der Klägerin zugesprochen worden, denn bezüglich der Kosten des Architekten J. habe sich das Gericht den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen H. angeschlossen.
Während die Tätigkeit des Architekten J. auch aus Sicht der Streithelferin notwendig gewesen sei, ergebe sich dies nicht für die Tätigkeit des Sachverständigen C.. Die Firmen, die die Sanierung durchgeführt hätten, stammten überwiegend von der Insel Föhr, so dass die Koordinierung auch durch den Architekten J. hätte erfolgen können bzw. auch erfolgt sei.
Der Sachverständige C. habe in der ersten Rechnung fünf Ortstermine abgerechnet, in der zweiten Rechnung weitere zehn Ortstermine. Diese Ortstermine seien nicht notwendig für die Planung und Koordinierung der Sanierung gewesen. Vermutlich habe der Sachverständige C. sich die ausgeführten Arbeiten vor Ort angesehen. Genau dafür sei allerdings der Architekt J. zuständig gewesen. Hier liege also eine unnötige doppelte Inanspruchnahme vor.
Ein ordentlicher und verständiger Mensch hätte von dieser doppelten Investition abgesehen. Die Klägerin habe diese Investition zumindest fahrlässig verursacht. Diese Kosten seien bei einer Einschaltung von zwei Fachleuten vorhersehbar gewesen. Dementsprechend bestehe auch eine Kausalität zwischen der unnötigen doppelten Beauftragung.
Im Sinne des Beklagten gehe die Streithelferin davon aus, dass die Kosten des Sachverständigen C. mit 3.000,00 EUR angemessen bemessen seien. Dementsprechend ziehe die Streithelferin 16.780,76 EUR von den Kosten des Sachverständigen C. ab.
Der Beklagte beantragt,
die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Streithelferin E. beantragt,
unter Abänderung des am 26.01.2024 verkündeten Urteils des Landgerichts Flensburg den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 72.419,19 EUR nebst Zinsen aus 62.983,51 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin zurückzuweisen.
Der Streithelfer A. beantragt ebenfalls,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung des Beklagten sei unbegründet.
Die Einwendungen des Beklagten im Hinblick auf das Rubrum stellten sich als unbeachtlich dar. Bereits das in der Klagschrift benannte Aktivrubrum sei ausreichend zur Identifikation der Klägerin. Der Beklagte selbst habe in seinem Honorarangebot vom 28.10.2010, Anlage K 1, die Klägerin entsprechend bezeichnet, sodass keine Zweifel über die Identität der Klägerin hätten aufkommen können.
Ungeachtet dessen habe die Klägerin mit Schriftsätzen vom 06.11.2017, 09.02.2022 sowie 04.10.2023 vorsorglich Rubrumsberichtigung beantragt.
Der Beklagte meine, das Landgericht habe hinsichtlich der Aktivlegitimation, der Prozessführungsbefugnis sowie der Existenz der Klägerin keine erforderlichen Tatsachenfeststellungen getroffen.
Dabei übersehe der Beklagte, dass das Landgericht bereits auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und insoweit insbesondere aufgrund der von der Klägerin vorgelegten und von dem Beklagten nicht (erheblich) bestrittenen Urkunden nicht nur davon habe ausgehen dürfen, sondern auch davon habe ausgehen müssen, dass die Klägerin nicht nur existent, sondern auch aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt sei.
Dementsprechend habe das Landgericht den Tatbestandsberichtigungsantrag des Beklagten auch zurückgewiesen, da der Beklagte die insoweit maßgebliche Urkundenlage, die unstreitig sei, völlig unberücksichtigt lasse. Insoweit streite auch der Tatbestand des angefochtenen Urteils gegen die weiterhin stereotyp vom Beklagten vorgetragenen Einwendungen.
Entgegen den Behauptungen des Beklagten ergebe sich die Existenz der Klägerin aus der Urkundenlage. Dies betreffe insbesondere die Gründung der Klägerin.
Die Klägerin sei auch Inhaberin der von ihr geltend gemachten Ansprüche und Rechte und Vertragspartnerin des Beklagten. Nicht zuletzt habe der Beklagte selbst die Klägerin entsprechend in der Anlage K 1 bezeichnet und die Korrespondenz mit der Klägerin dementsprechend so geführt.
Entgegen der Behauptung des Beklagten gebe es auch nicht "Hunderte" von Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit selbigem Namen. Das diesbezügliche Bestreiten des Beklagten gehe daher ins Leere.
Dies betreffe auch die aktuelle Anschrift der Klägerin, die mit Schriftsatz der Klägerin vom 28.07.2023 mitgeteilt worden sei und sich dementsprechend auch im Rubrum des Urteils wiederfinde.
Auch die Einwendungen des Beklagten zur Vertretung der Klägerin gingen fehl. Hier übersehe der Beklagte die unstreitige Urkundenlage, auf Grundlage derer die bestellten Geschäftsführer Einzelvertreterbefugnis besäßen. Dementsprechend habe der Geschäftsführer B.W. auch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin betrauen, respektive die entsprechende Prozessvollmacht für die Klägerin unterzeichnen dürfen.
Der Hinweis des Beklagten, die Klägerin könne gemeinschaftsbezogene Rechte nicht geltend machen, wenn sich der Zweck der GbR erschöpft habe, gehe fehl. Der Zweck der GbR habe sich nicht erschöpft, denn die Geltendmachung und Verfolgung von Ansprüchen und Rechten der GbR sei Bestandteil des Gesellschaftszwecks.
Die Klägerin habe letztlich höchst vorsorglich noch mit Schriftsatz vom 04.10.2023 Rubrumsberichtigung unter Benennung sämtlicher Gesellschafter beantragt. Jedenfalls damit bestünden keinerlei Zweifel hinsichtlich der Identität der Klägerin. Dabei spiele es keine Rolle, dass sich die Adresse, unter welcher die Klägerin ihren Sitz habe, nachfolgend geändert habe. Dies habe weder Auswirkung auf die Existenz der Klägerin noch auf ihre Identität.
Die Klägerin sei auch weder durch die Gesellschafter aufgekündigt worden, noch sei sie anderweitig aufgelöst. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Gesellschaft auch nicht durch Veräußerung des Grundeigentums gekündigt oder aufgelöst. So bestehe, wie ausgeführt, der Zweck der Gesellschaft fort hinsichtlich der Geltendmachung und Durchsetzung der streitbefangenen Forderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten. Auch sei kein Gesellschafter ausgeschieden.
Dementsprechend sei entgegen der Auffassung des Beklagten die von der Klägerin geltend gemachte Forderung auch nicht verjährt. Dabei übersehe der Beklagte, dass selbst eine unzulässige Klage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verjährungswahrende Wirkung habe.
Soweit der Beklagte inhaltlich die von der Klägerin vorgelegten Protokolle bestreite, stelle sich das Bestreiten des Beklagten als unerheblich dar. Denn der Beklagte bestreite lediglich den Inhalt einer Urkunde. Damit aber könne er nicht gehört werden.
Auch die Ausführungen des Beklagten zum Bruchteilseigentum gingen an der Sache vorbei, denn Ansprüche aus Bruchteilseigentum mache die Klägerin gar nicht geltend. Die Klägerin verfolge ihre vertraglichen Ansprüche gegenüber dem Beklagten.
Auch die Einwendungen des Beklagten zum erforderlichen Inhalt der Satzung der Klägerin gingen fehl. Die Klägerin habe substantiiert zum Inhalt der Satzung und zum Satzungszweck vorgetragen. Auch damit setze sich der Beklagte nicht auseinander.
Die Klägerin sei entgegen der Auffassung des Beklagten auch prozessführungsbefugt. Denn die Klägerin mache vorliegend aus dem Vertragsverhältnis mit dem Beklagten im eigenen Namen eigene Ansprüche und Rechte gegenüber dem Beklagten geltend.
Die Klägerin habe substantiiert unter Urkundenvorlage zur Geschäftsführungsbefugnis ihrer bestellten Geschäftsführer vorgetragen. Warum der Gesellschafter und Geschäftsführer B.W. nicht geschäftsführungsbefugt sein solle, erschließe sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht.
Auch die Einwendungen des Beklagten zum geltend gemachten Mietausfallschaden erwiesen sich als unerheblich.
Der Beklagte setze sich insbesondere nicht mit dem unter Beweisantritt erfolgten Vorbringen der Klägerin zum Abschluss der Mietverträge und zur Erzielung von Mieteinnahmen auseinander. Hierzu habe die Klägerin substantiiert unter Beweisantritt mit Schriftsatz vom 13.12.2023 vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin auch substantiiert unter Beweisantritt nicht nur zum Grund, sondern auch zur Höhe des geltend gemachten Mietausfallschadens vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Beklagten bestünden auch insoweit eine ausreichende Schätzungsgrundlage und insbesondere hinreichende Anknüpfungstatsachen.
Das Landgericht habe zu Recht, wenn auch in zu geringem Umfange, Sachverständigenkosten zugesprochen.
Dass, wie der Beklagte meine, Sachverständigenkosten lediglich in Höhe von 2.000,00 € bis 3.000,00 € erforderlich gewesen wären, werde bestritten. Insbesondere werde bestritten, dass eine Sanierungsplanung und Sanierungsüberwachung nicht erforderlich gewesen sei. Das Vorbringen des Beklagten bleibe gänzlich unsubstantiiert.
Das Landgericht habe zu Recht einen weiteren Honoraranspruch des Beklagten in Höhe von 13.377,93 € verneint. Weder liege insoweit eine Mindestsatzunterschreitung vor noch ein Planungsverschulden, welches sich die Klägerin entgegenhalten lassen müsse. Dabei stelle sich das Vorbringen des Beklagten in beiderlei Hinsicht als gänzlich unsubstantiiert und damit unerheblich dar.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sei die Forderung der Klägerin, soweit sie zugesprochen worden sei, nicht verjährt. Hiervon sei das Landgericht auch zutreffend ausgegangen. Insbesondere habe die von der Klägerin erhobene Klage verjährungswahrende Wirkung. Der Klage habe weder erforderlicher Inhalt noch Sachurteilsvoraussetzungen gefehlt. Im Übrigen verkenne der Beklagte, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes selbst eine unzulässige Klage verjährungswahrende Wirkung habe. Maßgeblich sei insoweit der Schluss der mündlichen Verhandlung.
Die Ausführungen des Beklagten zur Verzinsung der Gerichtskosten seien nicht nachvollziehbar. Das Landgericht habe einen solchen Anspruch ausweislich des Urteilstenors nicht zuerkannt.
Nach alledem erweise sich die Berufung des Beklagten als unbegründet.
Auch die Berufung der Streithelferin, der Firma E., erweise sich als unbegründet. Die Berufung der Streithelferin beschränke sich auf den Angriff der vom Landgericht zuerkannten Sachverständigenkosten des Sachverständigen C..
Entgegen der Auffassung des Beklagten habe die Klägerin nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Hinsichtlich der Erstellung des Sachverständigengutachtens und der insoweit entstandenen Kosten stehe dies außer Frage. Dies gelte aber auch hinsichtlich der weiteren Tätigkeit des Sachverständigen C. im Rahmen der Planung und Koordinierung der Sanierung. Hier hätten der Sachverständige C. einerseits und der Architekt J. andererseits arbeitsteilig zusammengearbeitet. Hätte der Sachverständige C. auch noch zusätzlich die örtliche Bauleitung ausgeführt, wären erhebliche Zusatzkosten entstanden, allein durch Fahrt- und Zeitaufwand des Sachverständigen C., der dann noch hinzugekommen wäre. Die Durchführung der örtlichen Bauleitung durch den Architekten J. sei daher im Rahmen der Schadensminderung geschehen. Dass im Rahmen der Planung und Koordinierung durch den Sachverständigen C. (auch) Ortstermine wahrzunehmen gewesen seien, ergebe sich aus Art und Umfang der Mängel und dem Mängelbeseitigungsaufwand. Dies hätte man, wie die Streithelferin meine, nicht den die Sanierung ausführenden Firmen vor Ort überlassen können.
Hinzu komme, dass der Klägerin keinerlei Verschulden hinsichtlich insoweit (etwaig) erhöhter Kosten entgegenzuhalten sei. So habe sie sich auf die fachlichen Empfehlungen des Sachverständigen C. verlassen, die Planung und Koordinierung der Sanierung einerseits und die örtliche Bauleitung andererseits so, wie geschehen und abgerechnet, vornehmen zu lassen. Auf den diesbezüglichen Rat des Sachverständigen C. habe sich die Klägerin verlassen dürfen und habe sie sich auch verlassen. Selbst wenn insoweit eine (etwaige) Fehleinschätzung vorliegen sollte, gehe diese Fehleinschätzung als Prognose zulasten des Schädigers und nicht des Geschädigten. Denn der Geschädigte müsse sich auf den Rat und die Empfehlung der Fachleute verlassen können (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28.06.2023 - 12 U 142/22-).
Damit erweise sich auch die Berufung der Streithelferin als unbegründet.
Die Klägerin hat darüber hinaus Anschlussberufung erhoben.
Sie trägt vor, über die mit Urteilsberichtigung mit Beschluss vom 02.04.2024 zuerkannte Forderung hinaus weise das Urteil Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin hinsichtlich der Berechnung des Mietausfalls, der Berechnung der Kosten der Sanierungsbauleitung sowie der Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten auf, wie nachfolgend aufzuzeigen sei.
Das Landgericht habe der Berechnung des Mietausfalls, genauer der Berechnung des Nettobetrages, einen Mehrwertsteuersatz von 19% zugrunde gelegt. Dies ergebe sich aus der Berechnung des Landgerichts auf Seite 17 des Urteils im Rahmen der Ermittlung des Nettobetrages. Dies sei von Rechtsfehlern getragen.
Die Klägerin habe bereits mit Klagschrift vom 27.07.2017, dort auf Seite 5 unter Bezug auf die Anlage K 13 sowie dort auf Seite 7 unter Bezugnahme auf die Anlage K 36 vorgetragen, dass den Mieteinnahmen der Klägerin ein Mehrwertsteuersatz von 7% zugrunde liege. Dies sei auch sachlich zutreffend und von dem Beklagten nicht bestritten worden.
Lege man damit der Berechnung des Mietausfalls den zutreffenden Mehrwertsteuersatz von 7% zugrunde, ergebe sich ein Nettobetrag von (41.028,70 € brutto abzüglich 30,2% = 28.638,03 € brutto abzüglich 7% Mehrwertsteuer) 26.764,51 €. Die Differenz hinsichtlich der zugesprochenen 24.065,57 € netto betrage mit der Anschlussberufung weiter verfolgte 2.698,94 € netto.
Das Landgericht habe die Kosten der Sanierungsbauleitung des Ingenieurs J. gemäß seiner Honorarberechnung - Anlage K 28 - von 5.482,45 € netto auf 2.079,69 € netto reduziert. Dabei habe sich das Landgericht davon leiten lassen, dass bezogen auf die vom Landgericht zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten für die Sanierungsbauleitung anteilig Kosten von 5% angemessen seien. Hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten von 41.593,83 € netto betrügen mithin 5% hiervon 2.079,69 € netto. Dies sei von Rechtsfehlern getragen.
So sei zunächst darauf hinzuweisen, dass der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 05.04.2022, dort auf Seite 50, zutreffend festgestellt habe, dass die mit Anlage K 28 dargelegten Kosten des Ingenieurs J. erforderlich, ortsüblich und angemessen seien. Dementsprechend sei es nicht auf die Einzelberechnung in der Anlage K 28 angekommen, auf die das Landgericht abgestellt habe.
Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass üblicherweise Kosten der Sanierungsbauleitung mit 15% der Mängelbeseitigungskosten angesetzt würden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 - I 22 U 32/13 -; OLG München, Urteil vom 28.11.2006 -13 U 2426/06 -). Lege man Art und Umfang der konkreten Mängel und den sich daraus ergebenden Mängelbeseitigungsaufwand nebst erforderlicher Sanierungsbauleitung zugrunde, könne man einen Ansatz von 15% des Mängelbeseitigungsaufwandes hinsichtlich der örtlichen Sanierungsbauleitung nicht als unangemessen bewerten. Der Anteil betrüge insoweit (41.593,83 € netto x 15%) 6.239,07 € netto.
Dieser Betrag liege oberhalb dessen, was die Klägerin mit der Honorarberechnung Anlage K 28, nämlich mit 5.482,45 € netto geltend gemacht habe, sodass dieser Betrag, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen H., als angemessen zugrunde zu legen sei.
Die Differenz zwischen den zugesprochenen 2.079,69 € netto und den mit Anlage K 28 geltend gemachten 5.482,45 € netto betrage die mit der Anschlussberufung verfolgten 3.402,76 € netto.
Das Landgericht habe mit Urteil die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 83.490,07 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG a. F. bemessen. Auch dies enthalte Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin.
Im Ansatz zutreffend gehe das Landgericht im Rahmen der Berechnung vom RVG a. F. aus. Allerdings stelle sich der zugrunde gelegte Gegenstandswert als fehlerhaft dar. Er sei zutreffend mit (41.593,83 € + 19.780,76 € + 26.764,51 €) 88.139,10 € anzusetzen. Unter Zugrundelegung des RVG a.F. ergebe sich danach eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.843,40 € netto zuzüglich Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.863,40 € netto. Da die Klägerin (lediglich) 1.822,96 € netto gezahlt habe, ergebe sich zu diesem gezahlten Betrag und dem Urteilsbetrag von 1.680,10 € netto eine mit der Anschlussberufung verfolgte Differenz in Höhe von 142,86 € netto.
Damit enthalte das Urteil des Landgerichts Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin in einer Gesamthöhe von (2.698,94 € netto + 3.402,76 € netto + 142,86 € netto) 6.244,56 € netto, die mit der Anschlussberufung zuzüglich Verzugszinsen verfolgt würden.
Die Klägerin beantragt im Wege der Anschlussberufung,
über die mit Urteilsberichtigungsbeschluss des Landgerichts Flensburg vom 02.04.2024 zugesprochene Forderung hinaus den Beklagten zu verurteilen, weitere 6.244,56 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2017 an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, es sei bereits nicht ersichtlich, dass die Klägerin wegen Mietausfallschäden aktivlegitimiert wäre.
Soweit die Klägerin meine, das Landgericht habe dem Mietausfallschaden einen falschen Mehrwertsteuersatz zugrunde gelegt, sei diese Behauptung nicht nachvollziehbar. Denn aus den Entscheidungsgründen auf Seite 17 des Urteils ergebe sich nicht, welchen Mehrwertsteuersatz das Landgericht zugrunde gelegt habe. Da insoweit die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts unklar seien, hätte die Gegenseite einen entsprechenden Tatbestandsberichtigungsantrag stellen müssen.
Kosten der Sanierungsbauleitung seien der Klägerin bereits dem Grunde nach nicht zuzusprechen, aber auch nicht in der begehrten Höhe.
Höhere Rechtsverfolgungskosten stünden der Klägerin dem Grunde und der geltend gemachten Höhe nach nicht zu.
II.
Die Berufungen des Beklagten und der Streithelferin E. sind unbegründet, die Anschlussberufung der Klägerin ist teilweise begründet.
1. Berufung des Beklagten
a) Zulässigkeit der Klage
Die Klage der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin ist auch partei- und prozessfähig sowie prozessführungsbefugt. Diesbezüglich ist vollumfänglich dem Landgericht zu folgen (Urteil S. 7 und 8).
Ergänzend ist hinzuzufügen:
aa) Ordnungsgemäße Klagerhebung, § 253 ZPO - Bezeichnung der Parteien
Die Klage ist zunächst ordnungsgemäß erhoben worden.
Die Parteien müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO so genau bezeichnet werden, dass über ihre Identität kein Zweifel bestehen kann. Hierzu müssen nicht zwingend alle in § 130 Nr. 1 ZPO aufgeführten Angaben mitgeteilt werden (BGH NJW 2001, 885 (887)). Widersprüchliche oder unvollständige Angaben sind unschädlich, soweit ihr wahrer Inhalt durch Auslegung ermittelt werden kann (vgl. zum Ganzen Kempe/Antochewicz NJW 2013, 2797). Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat (BGH NJW-RR 2013, 394 Rn. 13; NZM 2022, 877 Rn. 20). Hierzu sind auch die der Klageschrift beigefügten Unterlagen heranzuziehen (BGH NJW 2001, 445 (447); NJW-RR 2008, 582 Rn. 7).
Anzugeben ist neben dem Namen oder der Firma grundsätzlich auch die ladungsfähige Anschrift des Beklagten und des Klägers. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien durch Anwälte vertreten und Zustellungen deshalb an diese vorzunehmen sind (BGH NJW-RR 2019, 61 Rn. 14). Es geht um die Identifizierung der Partei, um die Möglichkeit, das persönliche Erscheinen anzuordnen und beim Kläger um die Bereitschaft, sich möglichen nachteiligen Folgen des Prozesses zu stellen (BGH NJW-RR 2023, 1291 Rn. 6; 2022, 714 Rn. 15).
Die Bezeichnung der gesetzlichen Vertreter ist nur in § 130 Nr. 1 ZPO vorgeschrieben und gehört nicht zum zwingenden Inhalt der Klageschrift. Die Vertretungsverhältnisse müssen aber zumindest so angegeben werden, dass eine Zustellung ohne Schwierigkeiten möglich ist. Bei juristischen Personen und parteifähigen Personenvereinigungen bedarf es dazu grundsätzlich keiner namentlichen Bezeichnung. Selbst die Funktionsbezeichnung (Vorstand, Geschäftsführer oder dergleichen) ist nicht unbedingt erforderlich (BGH NJW 1989, 2689). Angaben zum gesetzlichen Vertreter - die in der Regel ohnehin nicht erforderlich sind - können grundsätzlich ohne Weiteres berichtigt werden (OLG Frankfurt a.M. NVwZ 2018, 95 Rn. 15 ff.). Besteht ein Vertretungsorgan aus mehreren Personen, genügt die Zustellung an eine von ihnen (§ 170 Abs. 3 ZPO).
Sind die Angaben lediglich unvollständig, ohne dass Zweifel an der Identität der Partei bestehen, wird die Klage bereits mit Zustellung rechtshängig; die fehlenden Angaben können im Lauf des Rechtsstreits nachgereicht werden (BGH NJW 1988, 2114 (2115)), auch noch in der Berufungsinstanz (BGH NJW 2011, 3237 Rn. 9; zu alledem: BeckOK ZPO/Bacher, 53. Ed. 1.7.2024, ZPO § 253 Rn. 45-48a.1 m.w.N.)
Dies vorausgesetzt, ist die Klagerhebung hier ordnungsgemäß erfolgt. Heranzuziehen ist sowohl die Bezeichnung der Klägerin in der Klagschrift als auch der Inhalt der Akte, insbesondere die als Anlage K 1 eingereichte Honorarermittlung des Beklagten vom 28.10.2010 (Bl. 15 d.A.).
Die vom Beklagten betonte Verwechslungsgefahr besteht trotz des „allgemein gehaltenen“ Namens „H.straße GbR“ nicht.
In der Klagschrift ist im Rubrum als Klägerin aufgeführt:
„H.straße GbR, ...straße, W.“.
Als Einleitung der Begründung heißt es:
„Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz aus schuldhafter Pflichtverletzung des Architektenvertrags.
Die Klägerin ließ als Bauherrin im Jahr 2010/2011 unter der Adresse H.straße in W. zwei Mehrparteien-Wohnhäuser errichten. ...
Im Rahmen der Errichtung der beiden Mehrparteienhäuser hatte die Klägerin den Beklagten mit Planungs- und Überwachungsarbeiten entsprechend der Leistungsphasen 3 bis 9 der HOAI beauftragt (Beweis: Honorarermittlung des Beklagten v. 28.10.2010 in der Anlage - Anlage K1 -). ...
Die Klägerin wird durch zwei Geschäftsführer vertreten, so Herrn B.W. sowie Frau A.W.. Frau A.W. hat ihre Geschäftsführertätigkeit im Rahmen der Gesellschafterversammlung am 24.06.2017 mit sofortiger Wirkung niedergelegt. ...“
Die Honorarermittlung des Beklagten vom 28.10.2010, die hier zum Beweis eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien vorgelegt wurde, ist ebenfalls an die H.straße GbR, vertreten durch A. und B.W., ...straße, W., adressiert (Anlage K1, Bl. 15 d.A.). Insofern decken sich Name und Adresse. Die für die Klägerin angegebenen, mit Zeitablauf wechselnden Adressen entstammen nach Aktenlage jeweils dem Wohnsitz der Gesellschafter B. und A.W.. Dies gilt sowohl für die Gründungsadresse der Klägerin, die Adresse im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Vertrags als auch für ihre Adresse im Rubrum des angefochtenen Urteils.
Der Beklagte benennt in der Honorarermittlung darüber hinaus auch den gesetzlichen Vertreter/die gesetzlichen Vertreter, was jedenfalls hinsichtlich des Geschäftsführers B.W. auch mit der späteren Rubrumsberichtigung übereinstimmt (Bl. 626 d.A. unter Bezugnahme auf Bl. 293 d.A. - Hinzufügung des Gesellschafters B.W. als Vertreter - und Bl. 596 d.A. - Änderung des aktuellen Sitzes -).
Damit ist aus der entscheidenden Sicht des Beklagten schon durch die Klage exakt bestimmt, wer Forderungen gegen ihn geltend macht, nämlich die H.straße GbR, vertreten durch (A. und) B.W., Adresse, von der er im Rahmen des Baus der Häuser H.str. in W. mit Planungs- und Überwachungstätigkeiten beauftragt war.
Soweit der Beklagte meint, nach der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der GbR (BGH vom 29.01.2001, 2 ZR 331/00, NJW 2001, 1056, in den Entscheidungsgründen unter II. 4.), seien schon in der Klagschrift sämtliche identifizierenden Merkmale vollständig zu benennen, ist schon nicht ersichtlich, welche weiteren Merkmale dies sein sollten, nachdem sich - wie dargestellt - aus Klagschrift in Verbindung mit der Klagbegründung eine ausreichende Identifizierung ergibt. Selbst wenn man meinen sollte, dass die vertretungsberechtigten Gesellschafter von der Klägerin erst verspätet nachgeliefert worden seien, hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung zwar ausgeführt, dass die GbR im Prozess so klar bezeichnet werden muss, dass eine eindeutige Identifizierung möglich ist. Er fordert allerdings nicht zwingend weitere Angaben als Namen und Adresse, sondern gibt lediglich Beispiele, die für eine weitere Identifizierung verwendet werden können, ohne dass diese alle und stets erforderlich wären. Nur so eingeschränkt kann der Satz, „es (sei) für die für die Gesellschaft auftretenden Personen zumutbar, die Gesellschaft - bspw. durch die möglichst exakte Bezeichnung der Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Bezeichnung, unter der die Gesellschaft im Verkehr auftritt - identifizierbar zu beschreiben“, verstanden werden.
Von einer hinreichenden Identifizierung kann allerdings - wie dargestellt - auch ohne Benennung der vertretungsberechtigten Gesellschafter in der Klagschrift aufgrund der weiteren identifizierenden Merkmale in der Klagbegründung ausgegangen werden. Zudem hat die Klägerin die vertretungsberechtigten Gesellschafter auch ordnungsgemäß nachbenannt; eine entsprechende Rubrumsänderung ist - anders als der Beklagte meint - in der mündlichen Verhandlung am 02.05.2019 erfolgt (Bl. 625 d.A.).
Das gleiche gilt, soweit sich der Beklagte zu seinen Gunsten auf die weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.06.2004 (IX a ZB 331/03, BeckRS 2004, 7117) beruft, wonach zwecks Identifizierbarkeit eine klagende GbR zumindest einen vertretungsberechtigten Gesellschafter benennen muss, da sie ansonsten nicht identifizierbar ist. Hier kommt hinzu, dass es in dem Urteil des BGH um einen Vollstreckungsbescheid ging, der nach § 690 Abs. 1 Nr. 1, § 692 Abs. 1 Nr. 1, § 699 ZPO unter anderem die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter enthalten muss. Das ist für die Klagerhebung anders geregelt (s. oben zitierte Rechtsprechung), so dass es an einer Vergleichbarkeit fehlt.
bb) Parteifähigkeit
Nach § 50 ZPO ist parteifähig, wer rechtsfähig ist.
Die Parteifähigkeit ist Prozessvoraussetzung und nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 134, 116 (118) = NJW 1997, 557 (568)). Die Parteifähigkeit muss als Sachurteilsvoraussetzung spätestens im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen; anderenfalls ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Insofern gilt, dass bei Nichtbestehen einer Partei - sei es als Kläger, sei es als Beklagter - die Klage als unzulässig abzuweisen wäre (BGHZ 24, 94 = NJW 1957, 989; BGH NJW 2011, 778 (781).
Grundsätzlich ist eine Außen-GbR wie die Klägerin ohne Weiteres rechts- und damit auch parteifähig. Dies hat das Landgericht auch für den vorliegenden Fall ebenfalls zu Recht bejaht.
(a) Entstehen der GbR
Die Klägerin ist zunächst wirksam entstanden.
Zwar haben die Gesellschafter der Klägerin das Eigentum am Grundstück H.straße in W. als Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741ff. BGB erworben, wie es in der Einleitung des GbR-Vertrags vom 12.03.2010 (Anlage K57, Bl. 985 d.A.) heißt.
Allerdings geht der Senat nach weiterer Auslegung des Vertrags wie das Landgericht davon aus, dass die Gesellschafter den hier streitgegenständlichen Hausbau und die weiterhin geplante gemeinsame Ferienvermietung nicht als Bruchteilsgemeinschaft, sondern als GbR gem. §§ 705ff. BGB durchführen wollten.
Der Beklagte bestreitet dies zwar und meint, es bestehe nach wie vor nur eine Bruchteilsgemeinschaft. Er schließt dies u.a. aus der Formulierung des GbR-Vertrags, der an manchen Stellen von einer „Gemeinschaft“ spricht, was auf eine nach wie vor bestehende Bruchteilsgemeinschaft hindeuten könnte.
Trotzdem geht der Senat unter Auslegung der entscheidenden Regelungen des Vertrags nicht von einer Bruchteilsgemeinschaft aus, sondern von der Vereinbarung einer GbR:
Die Überschrift lautet ausdrücklich: „GbR-Vertrag“.
In der Einleitung des Vertrags heißt es sodann:
„Obwohl wir eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741ff. BGB sind, sollen für unsere Rechtsbeziehungen die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmten Vorschriften (§ 705ff. BGB) und der folgende Vertrag gelten.“
Dies spricht dafür, dass die Gesellschafter, obwohl sie sich bewusst waren, dass sie im Rahmen des Eigentumserwerbs am Grundstück eine Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741ff. BGB gebildet haben, ihre weiteren Rechtsbeziehungen - nämlich hinsichtlich des Hausbaus und der anschließend geplanten Ferienvermietung - als GbR regeln wollten. Dies deckt sich auch mit dem in § 7 des Vertrags geregelten Zweck der Gesellschaft.
Außerdem haben sich die Gesellschafter in § 1 des Vertrags den Namen „H.straße GbR“ gegeben, was widersinnig wäre, wenn sie tatsächlich gar keine GbR gründen wollten.
Dass die Gesellschafter eine GbR vereinbaren wollten, ergibt sich des Weiteren auch aus den zur Akte gereichten Protokollen der Gesellschafterversammlungen, so z.B. aus dem Protokoll vom 14.03.2010 (Anlage K59, Bl. 989 d.A.). In diesem ist von „der ersten ordentlichen Gesellschafterversammlung der H.straße GbR“ die Rede; weiter wird durchgängig von Gesellschaftern gesprochen.
Schließlich haben die Gesellschafter auch unter dem Namen „H.straße GbR“ u.a. den Architektenvertrag beauftragt (s. Rechnung des Beklagten, Anlage K1, Bl. 15 d.A.), Handwerkerverträge abgeschlossen (s. Rechnungen Anlage K14ff., Bl. 177ff. d.A.) und schließlich auch die Ferienwohnungen vermietet (vgl. bspsw. Anlagen K52-K55, Bl. 743ff. d.A.).
Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es für die Frage der Vereinbarung einer GbR nicht darauf an, wer Eigentümer des Grundstücks ist, auf welchem das zu Zwecken der Vermietung vorgesehene Bauvorhaben errichtet werden sollte. Denn das Vorhandensein von Gesamthandsvermögen ist kein notwendiges Merkmal der Außengesellschaft; es ist dementsprechend auch möglich, dass - wie vorliegend - das Gesellschaftsvermögen seitens der Gesellschafter als Bruchteilseigentum gehalten wird (vgl. Ulmer/Schäfer, GbR und PartG, 8. Aufl., § 705 Rn. 274). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Einleitung des Vertrags, wenn es dort heißt, dass die im einzelnen aufgelisteten Gesellschafter der GbR „Miteigentümer“ des Grundstücks sind, denn etwas später heißt es sogleich: „Obwohl wir eine Bruchteilsgemeinschaft sind ..., sollen für unsere Rechtsbeziehungen die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmten Vorschriften ... gelten“.
Der Vertrag enthält auch die für eine GbR erforderlichen Bestandteile, so dass die Klägerin als GbR wirksam gegründet wurde.
Nach § 705 Abs. 1 BGB wird die Gesellschaft durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern.
Vorliegend wurde die Klägerin mit der Bezeichnung „H.straße GbR“ mit Gesellschaftsvertrag vom 12.03.2010 gegründet. Nach diesem Vertrag sind Gesellschafter die Ehepaare B., W. und F.. Mit Beitrittserklärung vom 17.05.2012 wurde der GbR-Vertrag um zwei Gesellschafter - das Ehepaar G., die eine Wohnung in den Häusern erworben hatten - erweitert; insoweit wurden dieselben vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen (Anlage K61, Bl. 1011ff. d.A.).
Der Gesellschaftsvertrag enthält als wesentliche Kernelemente neben der vertraglichen Dauerbeziehung auch den erforderlichen gemeinsamen Zweck der Gesellschaft und die hierauf gerichteten Förderpflichten der Gesellschaft.
Der Zweck der GbR ist ordnungsgemäß in § 2 des Vertrags geregelt:
„Zweck der Gemeinschaft (gemeint ist wohl: Gesellschaft) ist die Errichtung von zwei Ferienhäusern mit insgesamt 9 Ferienwohnungen und nach Fertigstellung die Vermietung der Ferienwohnungen H.str., W. an Feriengäste.“
Die Förderung des Gesellschaftszwecks durch die einzelnen Mitglieder ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung aus dem zitierten Zweck.
Es handelt sich auch um eine rechtsfähige Außen-GbR. Die Voraussetzungen dafür sind jetzt in § 705 Abs. 2 und 3 BGB geregelt.
Nach § 705 Abs. 2 BGB kann die Gesellschaft entweder selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, wenn sie nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (rechtsfähige Gesellschaft) oder sie kann den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen (nicht rechtsfähige Gesellschaft).
Schon der Gesellschaftszweck - nämlich Bau von Ferienwohnungen und Vermietung - spricht dafür, dass die GbR nicht nur ihre Rechtsverhältnisse untereinander regeln wollte, sondern auch die dafür erforderlichen Verträge mit Dritten abschließen und damit am Rechtsverkehr teilnehmen wollte. Schließlich hat die Klägerin als GbR unstreitig sämtliche streitbefangenen Vertragsverhältnisse geschlossen, wovon der Beklagte hinsichtlich seines Vertragsverhältnisses und hinsichtlich seines eigenen Honoraranspruchs ja auch selbst ausgeht. Auch die Vermietungen, d.h. der Abschluss der Mietverträge, sind seitens der Klägerin erfolgt (vgl. beispielsweise Anlagen K52-K55, Bl. 743ff. d.A.). Dementsprechend regelt § 5 des GbR-Vertrags auch nicht nur die Geschäftsführung, sondern auch die Vertretung der GbR.
Wenn der Beklagte demgegenüber meint, dass gemäß der Formulierung in der Einleitung des GbR-Vertrags: „Obwohl wir eine Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741ff. BGB sind, sollen für unsere Rechtsbeziehungen die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmten Vorschriften (§ 705ff. BGB) und der folgende Vertrag gelten“ nur eine Regelung des Innenverhältnisses der Gesellschafter gewollt war, überzeugt dies nicht. „Rechtsbeziehungen“ können sich sowohl nach Innen als auch nach Außen richten. Hier gehen sie eindeutig auch nach Außen (s. oben).
Schließlich ist auch die Namensgebung der Klägerin nicht zu beanstanden. Die Außen-GbR kann im Rechtsverkehr unter einem Namen auftreten. Der Bundesgerichtshof hat dies zur Grundbuchfähigkeit der GbR ausdrücklich bestätigt, (BGHZ 179, 102 = NJW 2009, 594 Rn. 20):
„Dazu muss die GbR allerdings in einer Form eingetragen werden, die sie von anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts unterscheidet. Das ist ... dadurch zu erreichen, dass die GbR grundsätzlich unter der Bezeichnung eingetragen wird, die von ihren Gesellschaftern für das Auftreten der Gesellschaft im Rechtsverkehr vereinbart ist .... Diese Bezeichnung genügt, um die GbR von anderen zu unterscheiden. Die Bezeichnung kann ihre Individualisierungsfunktion zwar im Einzelfall einbüßen, wenn die Gesellschafter mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts für ihre Gesellschaft die gleiche Bezeichnung gewählt haben. Darin unterscheidet sich eine GbR aber nicht signifikant von anderen rechtsfähigen Personengesellschaften, von juristischen Personen und letztlich nicht einmal von natürlichen Personen.“
Die Berechtigung zur Namensgebung ist mittelbar durch die Einführung des § 11 Abs. 1 S. 2 und 3 PartGG anerkannt. Daraus ergibt sich auch, dass sich die GbR einen ausdrücklichen Rechtsformhinweis geben darf (z.B. „BGB-Gesellschaft“; „Gesellschaft [des] bürgerlichen Rechts“; „GbR“ bzw. „GdbR“). Das Gesetz enthält ansonsten keine Vorschriften für den Namen der GbR (vgl. Thomas Heidel in: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auflage 2021, § 705 Rn. 213). Damit ist auch die Namensführung der GbR hier nicht zu beanstanden.
Im Ergebnis ist die Klägerin wirksam gegründet worden. Sie ist im Übrigen auch als Außen-GbR unstreitig in Vollzug gesetzt und nach außen hin tätig.
Aber selbst dann, wenn die Gesellschaft fehlerhaft wäre, d.h. fehlerhaft gegründet worden wäre, wäre sie nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln, da sie durch Invollzugsetzung nach außen hin im Rechtsverkehr aufgetreten ist (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 84. Aufl., § 705 Rn. 27ff.).
(b) Keine Beendigung der GbR
Die GbR existiert auch nach wie vor.
Gem. § 8 des GbR-Vertrags hat die Gesellschaft am 12.03.2010 begonnen. Sie besteht nach den vertraglichen Regelungen für unbestimmte Zeit und kann von jedem Mitglied mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
Soweit der Beklagte meint, dass die GbR gem. § 729 Abs. 2 BGB aufgelöst worden sei, weil der Zweck, zu dem sie errichtet worden sei, erreicht worden oder seine Erreichung unmöglich geworden sei, könnte zwar daran zu denken sein, nachdem alle Gesellschafter ihr (Bruchteils-)Eigentum am Grundstück H.straße mit notariellem Kaufvertrag vom 01.11.2021 (Anlage K63, Bl. 1018) verkauft haben. Die Klägerin hat allerdings eine Zweckerreichung nachvollziehbar verneint, da zumindest noch die in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche der GbR gegen den Beklagten offen sind. Denn zum Zweck der Gesellschaft gehört auch die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit der Errichtung der Ferienwohnungen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 80. Aufl., § 726 Abs. 2 Rn. 2 (jetzt: § 729 Abs. 2 BGB); BGH, Urteil v. 07.03.2005 - II ZR 144/03, juris Rn. 12). Dementsprechend heißt es auch im Kaufvertrag, dass die geltend gemachten Ansprüche nicht auf den Käufer übergehen, sondern bei der Klägerin verbleiben. Ausdrücklich ergibt sich für eine Auflösung der Gesellschaft nichts aus der Akte, insbesondere findet sich dort kein Auflösungsbeschluss.
Gleiches gilt für eine Kündigung aller oder einzelner Gesellschafter, die der Beklagte zwar vermutet, ohne dass er dafür Beweis anbietet. Die Klägerin stellt eine solche Kündigung in Abrede. Ihrem Vortrag nach besteht die GbR - wie bei Gründung zuzüglich nachträglicher Aufnahme von zwei Gesellschaftern - nach wie vor aus acht Gesellschaftern. Zudem würde eine Austrittskündigung einzelner Mitglieder der Gesellschaft gem. § 725 BGB - der sich mit § 8 des Vertrags deckt - lediglich zu einem Ausscheiden des Kündigenden aus der Gesellschaft führen, nicht aber zu einer Auflösung der Gesellschaft. Eine solche ist nur unter den besonderen Bedingungen einer Auflösungskündigung gem. § 729 BGB anzunehmen, für die es hier schon gar keine Anhaltspunkte gibt.
cc) Prozessfähigkeit
Von der Parteifähigkeit zu unterscheiden ist die Prozessfähigkeit gem. §§ 51ff. ZPO, die hier im Hinblick auf die Klägerin ebenfalls gegeben ist.
Prozessfähigkeit ist die „Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen“, d.h. Prozesshandlungen selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen oder entgegenzunehmen. Die hier gegebene Außen-GbR handelt durch ihre zur Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter (vgl. BeckOK ZPO/Hübsch/Kersting, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 51 Rn. 1, 17).
Soweit der Beklagte daran zweifelt, dass die Klägerin durch den geschäftsführenden Vertreter Herrn B.W. wirksam im Prozess vertreten ist, folgt der Senat dem nicht.
In § 5 des GbR-Vertrags ist zunächst geregelt, dass die Geschäftsführung und Vertretung der Gemeinschaft den Mitgliedern gemeinschaftlich zusteht (entspricht § 715 BGB, Anlage K57, Bl. 986 d.A.). Die Gesellschafter haben sodann in der Gesellschafterversammlung vom 16.10.2010 (Anlage K59, Bl. 989 d.A.) zu TOP 4 einstimmig beschlossen, die Geschäftsführung den Gesellschaftern A.W. und B.W. zu übertragen. Nach Beitritt der Eheleute G. wurde dieser Vorgang wiederholt.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass Herr B.W. - unabhängig, ob seine Ehefrau, Frau A.W., gleichfalls geschäftsführungs- und vertretungsbefugt war - bei Klagerhebung jedenfalls einzelvertretungsberechtigt war, so dass er auch allein die Klägerin ordnungsgemäß vertreten durfte. Dem ist zuzustimmen.
Er hat nach der Übertragung in der Gesellschafterversammlung vom 16.10.2010 (Anlage K59, Bl. 989 d.A.) - zusammen mit der weiteren Gesellschafterin Frau A.W. - die alleinige Geschäftsführungsbefugnis erhalten. Die Formulierung (“Sie handeln jeder für sich“) deckt sich mit der gesetzlichen Formulierung für eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis in § 715 Abs. 4 BGB. Eine ausdrückliche Regelung für die Vertretung der Gesellschaft fehlt zwar. Mit der Einzelgeschäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis kann allerdings die Einzelvertretungsbefugnis im Außenverhältnis verbunden sein (§ 720 BGB). Ob das gewollt ist, wenn es an einer ausdrücklichen Regelung fehlt, hängt vom Einzelfall ab (so auch Grüneberg/Retzlaff, a.a.O., § 715 Rn. 11). Dabei soll allerdings auch heute noch die gesetzliche Regelung in §§ 715, 720 BGB im Grundsatz einen Gleichlauf vorsehen (Grüneberg/Retzlaff, a.a.O., § 720 Rn. 1).
Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Geschäftsführung gewollt haben, dass die geschäftsführenden Gesellschafter die Gesellschaft auch vertreten sollten, zumal dies auch dem bei Beschlussfassung geltenden § 714 BGB a.F. entsprach (“Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.“). Es wäre auch nicht sinnvoll gewesen, die Geschäftsführung auf zwei Gesellschafter zu übertragen, die Vertretung aber bei allen zu belassen, wie es ursprünglich in § 5 des GbR-Vertrags vorgesehen war. Vielmehr ist anzunehmen, dass die Formulierung in TOP 4 des Protokolls zur „Geschäftsführung“ auch die „Vertretung“ umfassen sollte. Dafür spricht auch die Einbeziehung von § 181 BGB (“... und sind vom § 181 BGB befreit.“), der seinem Wortlaut nach allein auf die Vertretung abzielt.
Auf die Frage, ob Frau A.W., die zunächst ebenfalls die Geschäftsführung innehatte, diese noch vor Klagerhebung (die Klagschrift datiert vom 27.07.2017, Bl. 3 d.A.) wirksam niedergelegt hat, so dass auch aus diesem Grund Herr B.W. der einzig verbliebene Geschäftsführer und somit automatisch einzelvertretungsberechtigt war, kommt es danach nicht an.
dd) Prozessführungsbefugnis
Auch die Prozessführungsbefugnis ist gegeben.
Im Regelfall ist derjenige, der nach dem Klagevorbringen Berechtigter und Verpflichteter des streitigen Rechts ist (Sachbefugnis), auch berechtigt, über das behauptete Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen, sog. Prozessführungsbefugnis. Dies gilt auch für die hier klagende Klägerin, die als GbR einen eigenen Anspruch aus dem mit dem Beklagten bestehenden Architektenvertrag einklagt.
ee) Postulationsfähigkeit
Schließlich fehlt es auch nicht an der Postulationsfähigkeit des von der Klägerin beauftragten Rechtsanwalts.
Die Postulationsfähigkeit ist die Fähigkeit zum persönlichen prozessualen Handeln insbesondere vor Gericht (Stein/Jonas/Jacoby vor § 80 Rn. 11; Wieczorek/Schütze/Smid/Hartmann Vor § 78 Rn. 6) und daher Prozesshandlungswirksamkeitsvoraussetzung (BGH NJW 2005, 3773 (3774).
Die Postulationsfähigkeit muss im Zeitpunkt der Vornahme der Prozesshandlung vorliegen (BGH NJW 2005, 3773 (3774)). Soweit der Rechtsanwalt nicht sich selbst vertritt (§ 78 Abs. 4 ZPO), muss darüber hinaus zu diesem Zeitpunkt bereits eine entsprechende Prozessvollmacht vorliegen, damit die Vornahme der Prozesshandlung zugunsten des Mandanten wirken kann (§ 85 Abs. 1 S. 1 ZPO). Fehlt die Postulationsfähigkeit bei der Vornahme der Prozesshandlung, kommt die nachträgliche Genehmigung in Betracht, wenn der postulationsfähige Rechtsanwalt den Mangel erkannt und sich eingeschaltet hat, um ihn zu beseitigen (BGH NJW-RR 1999, 855 (856)). Dieser „Genehmigung“, die auch durch Bezugnahme auf die vorherigen Schriftsätze erfolgen kann, kommt anders als bei § 89 Abs. 2 Alt. 2 ZPO keine Rückwirkung zu (BGHZ 90, 249 (253) = NJW 1984, 1559; BGH NJW-RR 1987, 322 (323)), so dass sie bei fristgebundenen Prozesshandlungen vor Fristablauf zu erfolgen hat (BGHZ 111, 342 (343 f.) = NJW 1990, 3085; BGH NJW-RR 2007, 278 (279)).
Fehlt die Postulationsfähigkeit, ist die Prozesshandlung unwirksam (BGHZ 111, 339 (342) = NJW 1990, 3055). Sie ist jedoch nicht nichtig, so dass etwa eine von der Naturalpartei erhobene Klage im Anwaltsprozess als unzulässig abzuweisen (BGHZ 90, 249 (253) = NJW 1984, 1559; BGHZ 111, 339 (342) = NJW 1990, 3085) oder ein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (BVerwG MDR 1976, 781; BFH v. 18.2.1987 - II R 7/98). Eine solche Klage begründet zwar die Rechtshängigkeit, wahrt aber keine Klage- oder Ausschlussfristen und hemmt auch nicht die Verjährung (BGHZ 90, 249 (253) = NJW 1984, 1559; BGH NJW-RR 1987, 322 (323)).
Das Landgericht ist nach diesen Vorgaben zu Recht von einer ordnungsgemäßen Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin durch den geschäftsführenden Gesellschafter Herrn B.W. ausgegangen. Es hat in seiner Begründung darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft auf der Gesellschafterversammlung am 24.06.2017 (Anlage K2, Bl. 17 d.A.) beschlossen hat, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen sollte. Am 27.06.2017 (Anlage K60, Bl. 990 d..A.) beauftragte der einzelvertretungsberechtigte Gesellschafter den Prozessbevollmächtigten (vgl. zu alledem Toussaint in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 80 Rn. 5, 6).
Soweit der Beklagte der Ansicht ist, dass es hier an einer wirksamen Beauftragung des Klägervertreters fehle, da lediglich Herr B.W. ihn beauftragt habe, nicht auch Frau A.W., ist dem nicht zu folgen.
Erteilt wird die Prozessvollmacht durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung der Partei, die gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, dem Prozessgegner oder dem Gericht abgegeben werden kann (vgl. Toussaint in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O.).
Zu beachten ist, dass es sich vorliegend nicht um ein typisches Geschäftsführergeschäft handelt. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gem. § 715 Abs. 2 BGB auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte im hier geltend gemachten Umfang musste daher von allen Gesellschaftern entschieden werden. Das ist hier geschehen. In TOP 4 des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 24.06.2017 wurde der einstimmige Beschluss gefasst, dass Herr Rechtsanwalt O. sämtliche Ansprüche gegen den Beklagten durchsetzen sollte. Zwar fehlten bei dieser Versammlung die Eheleute G. als Gesellschafter; angesichts des lang laufenden Prozesses und der Tatsache, dass die Eheleute G. an mindestens zwei der mündlichen Verhandlungen, so auch an der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.07.2024 teilnahmen (s. Bl. 123 e-Akte), ist davon auszugehen, dass auch sie diesen Beschluss von Beginn an mitgetragen haben.
Unabhängig von einem einstimmigen Beschluss erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des geschäftsführenden Gesellschafters - der Herr B.W. war (s. oben) - aber ohnehin auf alle Geschäfte der Gesellschaft. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber, hier gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, unwirksam (§ 720 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn es um einen Vertrag geht, der die Grundlagen der Gesellschaft betrifft. Damit weicht Abs. 3 von der Rechtslage vor dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) ab, die die Beschränkung der Verfügungsbefugnis mit Wirkung im Außenverhältnis zugelassen hatte (vgl. Grüneberg/Retzlaff, a.a.O. § 720 Rn. 8; BeckOK BGB/Schöne, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 720 Rn. 15).
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist damit ordnungsgemäß beauftragt und postulationsfähig zur Geltendmachung der Klagansprüche der Klägerin.
b) Begründetheit
Die Klage ist auch begründet mit der Folge, dass die Berufung nicht erfolgreich ist.
aa) Aktivlegitimation
Zwischen den Parteien besteht ein Architektenvertrag über die Erbringung der Leistungsphasen 3-9 auf Grundlage der Honorarermittlung des Beklagten vom 28.10.2010 (Anlage K1, Bl. 15 d.A.). Daraus hat das Landgericht zu Recht abgeleitet, dass die Klägerin auch aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Forderung gegen den Beklagten ist. Dies gilt schon deswegen, weil die GbR existent, insbesondere unabhängig von der Bruchteilsgemeinschaft über das (inzwischen verkaufte) Grundstück ist (s. oben). Auf die Eigentümerstellung hinsichtlich des Grundstücks kommt es dabei nicht an (s. oben).
Auch die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung des OLG Brandenburg vom 12.05.2021, Az. 7 U 176/19, NZBau 2012, 788, wonach eine GbR nicht (mehr) aktivlegitimiert ist für die Geltendmachung gemeinschaftsbezogener Rechte, wenn sich der Zweck einer GbR darin erschöpft, ein zu erwerbendes Grundstück zu bebauen, Wohnungseigentum zu gründen und dieses auf die Gesellschafter zu übertragen, führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis. Im dortigen Fall wandelte sich die GbR mit der Fertigstellung der Wohnungen in eine Wohnungseigentümergemeinschaft um, die für das gemeinschaftliche Wohnungseigentum gesetzlich geregelt ist. Das ist ein anderer Fall als hier, wo es um den Bau von Ferienwohnungen und deren Vermietung geht. Das Wohnungseigentum der Gesellschafter bleibt vom GbR-Vertrag unangetastet (s. oben).
bb) Mangelhaftigkeit der Architektenleistungen
Soweit das Landgericht festgestellt hat, dass die Leistungen des Beklagten zum Teil mangelhaft waren (Urteil S. 9 bis 12), hat der Beklagte dies nicht angegriffen.
cc) Zu den Schadensersatzansprüchen der Klägerin im Einzelnen
Der Beklagte greift hinsichtlich der Schadensersatzansprüche der Klägerin, zu denen sie vom Landgericht verurteilt worden ist, nur einige Positionen an. Im Einzelnen:
(1) Mängelbeseitigungskosten
Das Landgericht hat den Beklagten zu Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 41.593,83 € netto zuzügl. Regiekosten (5 %) von 2.079,69 € verurteilt, d.h. insgesamt zu 43.673,52 € (Urteil S. 12 bis 13).
Der Beklagte wendet sich insoweit lediglich gegen seine volle Haftung. Vielmehr müsse sich die Klägerin ein planerisches Mitverschulden zurechnen lassen in Höhe von mindestens 50 %, wenn das Landgericht ihm vorwerfe, dass er keine hinreichenden Ausführungspläne gehabt habe.
Dies ist abzulehnen.
Zwar kommt grundsätzlich ein Mitverschulden der Klägerin in Betracht, wenn sie ihren Mitwirkungshandlungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre. Der Vorwurf des Landgerichts geht aber nicht dahin, dass die Klägerin dem Beklagten die monierten Pläne nicht zur Verfügung gestellt habe, sondern dahin, dass der Beklagte sich nicht - wie vereinbart - bei Gewerken oder beim Hersteller rechtzeitig darum gekümmert habe. Das Verschulden bleibt damit allein beim Beklagten.
(2) Kosten für Privatgutachter
Das Landgericht hat der Klägerin weiter einen Erstattungsanspruch wegen Privatgutachterkosten C. in Höhe von 19.780,76 € netto (10.345,08 € und 9.435,68 €) zugesprochen.
Streitig ist diesbezüglich die Erforderlichkeit. Der Beklagte meint, dass die Beauftragung eines Privatgutachters in dem hier geltend gemachten und zugesprochenen Umfang nicht erforderlich gewesen sei. Weder sei es erforderlich - und insoweit auch nicht erstattungsfähig -, einen Privatgutachter damit zu beauftragen, diesseitige Einwände zu widerlegen. Zur Feststellung vorhandener Mängel wäre ein Aufwand von allenfalls 2.000,00 bis 3.000,00 € erforderlich gewesen, aber nicht mehr. Eine Sanierungsplanung und -überwachung sei nicht erforderlich gewesen und insoweit auch nicht erstattungsfähig. Auch hiermit habe das Landgericht sich nicht auseinandergesetzt.
Der Senat folgt auch insoweit dem Landgericht (Urteil S. 13 und 14). Zu ergänzen ist wie folgt:
Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Einholung eines Privatgutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und die Kosten hierfür sind damit auch erstattungsfähig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Einholung des Gutachtens ex ante im Hinblick auf einen konkreten Prozess als sachdienlich ansehen durfte (vgl. BeckOGK/Merkle, 1.4.2024, BGB § 631 Rn. 335.3). Selbst wenn insoweit eine (etwaige) Fehleinschätzung vorliegen sollte, gehe diese Fehleinschätzung als Prognose zulasten des Schädigers und nicht des Geschädigten. Denn der Geschädigte müsse sich auf den Rat und die Empfehlung der Fachleute verlassen können (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 28.06.2023 -12 U 142/22-).
Soweit der Beklagte gegen die Kosten für die Beweissicherung eingewandt hat, dafür seien lediglich 2.000 - 3.000 € angemessen, fehlt es an Ausführungen dazu, welche Positionen mit welchen Argumenten im Einzelnen bestritten werden sollen. Bereits die vom Sachverständigen als erforderlich angesehenen fünf Ortstermine sprengen den vom Beklagten gesetzten geringen Kostenrahmen.
Ebenso wenig kann der Klägerin angelastet werden, dass sie den Privatgutachter C. auch mit einer Auseinandersetzung mit dem vom Beklagten eingeholten Privatgutachten K. vom 03.12.2015 (Anlage K11, Bl. 107ff. d.A.) beauftragt hat. Nach der Rechtsprechung ist eine Erstattungsfähigkeit auch zu bejahen, wenn die Einholung eines Privatgutachtens erforderlich ist, um die Feststellungen eines privaten oder gerichtlichen Sachverständigen zu erschüttern bzw. substantiiert zu widerlegen (vgl. OLG Köln 6.3.2009 - 17 W 18/09, IBR 2010, 1129 - nur online; OLG Stuttgart 13.11.2001 - 8 W 481/01, BauR 2002, 665; OLG Düsseldorf 8.4.1998 - 22 W 18/98, BauR 1998, 1282). Dies gilt im vorliegenden Fall auch besonders, weil die Klägerin die Mängel bereits vorgerichtlich beseitigen und vom Beklagten die Kosten dafür einklagen wollte. Insofern war es im Sinne beider Parteien, dass der Umfang der Klage möglichst genau auf die tatsächlich vorhandenen und dem Beklagten anzulastenden Mängel ausgerichtet werden konnte, um unnötige Zeit und unnötige Sachverständigenkosten im Prozess zu vermeiden.
Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Klägerin den Privatgutachter C. angesichts der Vielzahl der Gewerke, des Umfangs der Mängelbeseitigungsarbeiten, der Bedeutung der Arbeiten für die Ordnungsmäßigkeit des Werks und des notwendigen Kontakts mit dem Haftpflichtversicherer des Beklagten auch mit der Planung und Koordination der Sanierung beauftragt hat. Dies gilt insbesondere deswegen, weil die Klägerin schon schadensmindernd gehandelt hat, indem sie nicht auch die Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten durch den Sachverständigen hat durchführen lassen, sondern diese dem Architekten J. überlassen hat, der ohnehin zur regulären Bauüberwachung vor Ort war.
(3) Mietausfallschaden
Das Landgericht hat der Klägerin auch zu Recht einen Mietausfallschaden für die Zeiträume der Sanierung in Höhe von 22.106,48 € netto zugesprochen.
Nach Ansicht des Beklagten ist der Mietausfallschaden auch der Höhe nach nicht erstattungsfähig. Er sei dem Grunde und der Höhe nach vollumfänglich bestritten worden. Das Landgericht habe hierzu jedwede Tatsachenfeststellung unterlassen. Die Gegenseite habe hierzu auch keine konkreten Beweise vorgelegt, sondern lediglich eine selbst erstellte Aufstellung übermittelt, die noch nicht einmal nachvollziehbar und für den Beklagten prüffähig sei. Das ersetze keinen substantiierten Sachvortrag. Damit liege keine Grundlage für eine gerichtliche Schätzung vor.
Auch dem ist nicht zu folgen. Das Landgericht hat sich ausführlich mit der Frage eines Mietausfalls auseinandergesetzt (Urteil S. 14-18) und eine eigene Höhe des Anspruchs errechnet. Die Schätzung selbst hat das Landgericht sorgfältig und nachvollziehbar durchgeführt. Dem ist der Beklagte nicht im Einzelnen entgegen getreten. Das vom Beklagten geforderte Sachverständigengutachten ist daher nicht erforderlich.
Soweit der Beklagte meint, es fehle an ausreichenden Unterlagen für eine Schätzung, folgt der Senat dem nicht. Die Klägerin hat eine eigene Aufstellung mit Mieterlösen aus den anderen Jahren der Ferienvermietung vorgelegt, sie hat Muster-Mietverträge mit dazugehörigen Kontoeingängen zur Akte gereicht und der Beklagte hat selbst Fotos von den Wohnungen des Vermietungsobjekts und deren Mietpreise vorgelegt, die sich mit den von der Klägerin angegebenen Preisen decken. Das Landgericht konnte sich also ein hinreichendes Bild von der Qualität der Ferienwohnungen und deren Preisen machen, wo gerichtsbekannt von einer hohen Auslastung auszugehen ist. Dies kann der Senat aus Erfahrungen aufgrund seiner langjährigen Spezialzuständigkeit für Gewerbemietsachen vollumfänglich bestätigen.
Auch einen Verzicht auf die Geltendmachung hat die Klägerin nicht nachgewiesen. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass zwar nach dem Besprechungsprotokoll vom 30.06.2015, Anlage B3, Bl. 333f. d.A., über die Kosten der Sanierung gesprochen worden sei, dass es sich dabei aber lediglich um eine Planung für einen Ablauf der Mängelbeseitigung gehandelt habe, der so nicht umgesetzt worden sei. Deshalb sei der angedachte Verzicht auf einen Mietausfall nur als Gedanke oder mögliches Angebot der Klägerin zu werten, das in dieser Form nicht von dem Beklagten angenommen worden sei.
(4) Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
Diese hat das Landgericht nach reduziertem Streitwert zugesprochen (Urteil S. 19-20), was der Beklagte nicht gesondert angegriffen hat.
(5) Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten
Soweit der Beklagte meint, dass das Gericht der Klägerin zu Unrecht einen Anspruch auf Verzinsung der eingezahlten Gerichtskosten zugesprochen habe, hat das Landgericht dies nicht ausgeurteilt, wogegen die Klägerin ausdrücklich keine (Anschluss-)Berufung eingelegt und auch keine Urteilsberichtigung verlangt hat. Damit ist dieser Anspruch auch im Berufungsverfahren als verneint zu werten.
(6) Verjährung der Klagforderung
Das Landgericht hat die Verjährung der Klagforderung geprüft und zu Recht keine Verjährung angenommen (Urteil S. 20).
Der Beklagte wendet sich auch nicht gegen die Berechnung des Landgerichts, meint aber, dass die Klage bereits deshalb nicht verjährungshemmend habe wirken können, weil Grundvoraussetzungen für eine wirksame Klageerhebung, wie die korrekte Bezeichnung der Klägerin gem. § 130 Nr. 1 ZPO, nicht vorgelegen hätten. Auch die von Amts wegen zu prüfenden Sachurteilsvoraussetzungen seien nicht gegeben.
Da die Klage nach Prüfung (s. oben) tatsächlich aber zulässig ist, scheidet eine Verjährung aber nach wie vor aus.
dd) Aufrechnungsforderung: Architektenhonorar
Einen Anspruch auf Architektenhonorar in Höhe von 13.377,93 €, mit dem der Beklagte hilfsweise aufgerechnet hat, hat das Landgericht ebenfalls zu Recht verneint (Urteil S. 20).
Nach Ansicht des Beklagten ist dies unter Verkennung der Sach- und Rechtslage erfolgt. Eine Mindestsatzunterschreitung liege ersichtlich vor und sei diesseits hinreichend dargelegt worden. Da die Mängel auf einer insoweit fehlenden Ausführungsplanung beruhten, müsse (wenn schon kein 50%iges Mitverschulden der Klägerin angenommen werde, s. oben) jedenfalls ein aufrechenbarer Honoraranspruch zugesprochen werden, wenn ihm nachgesagt würde, die einschlägige Planung habe er geschuldet, aber nicht erbracht.
Auf eine eventuelle Mindestsatzunterschreitung kommt es schon deswegen nicht an, weil die Berechnung der Aufrechnungsforderung keine inhaltliche Korrektur seiner Schlussrechnung darstellt, sondern einen nunmehr zusätzlich geltend gemachten Anspruch für zuvor ausdrücklich nicht vereinbarte Leistungen des Beklagten aus der Leistungsphase 5. Dies ist keine Frage des Mindestsatzes.
Hinzu kommt, dass - so das Landgericht zu Recht - auch inhaltlich kein Anspruch des Beklagten auf eine weitere Vergütung besteht, eben weil sich die Parteien darauf geeinigt haben, dass der Beklagte die Leistungen der Leistungsphase 5 nur zu 25% erbringen wird und er diese auch nicht erbracht hat. Hintergrund war, dass der Beklagte die Ausführungsplanungen nicht im nach der HOAI vorgesehenen Umfang erstellen, sondern insofern auf Werksplanungen der Gewerke und Hersteller zurückgreifen sollte.
Ein weiterer Vergütungsanspruch ohne ergänzende Vereinbarung der Parteien scheidet danach aus. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der dem Beklagten vom Landgericht angelasteten Pflichtverletzung, dass er nämlich im Rahmen der Bauüberwachung der Leistungsphase 8 das Fehlen der Ausführungsplanung nicht bemerkt und nicht auf die Vorlage der ausstehenden Planungen hingewirkt habe. Die Pflichtverletzung wird ihm nämlich nicht deshalb vorgeworfen, weil er selbst die Ausführungsplanungen nicht erstellt hätte, sondern weil er sich nicht darum bei Gewerken und Herstellern gekümmert hat.
2. Berufung der Streithelferin E.
Auch die Berufung der Streithelferin E. ist unbegründet. Die Berufung bezieht sich allein auf die Kosten des Privatsachverständigen C..
Zu berücksichtigen ist nach Ansicht der Streithelferin, dass die Klägerin für die Tätigkeiten beider Fachleute insgesamt rund 25.200,00 EUR netto ausgegeben habe. Während die Tätigkeit des Architekten J. vor Ort auch aus Sicht der Streithelferin notwendig gewesen sei, ergebe sich dies nicht für die Tätigkeit des Sachverständigen C.. Die Firmen, die die Sanierung durchgeführt hätten, stammten überwiegend aus ..., so dass die Koordinierung auch durch den Architekten J. hätte erfolgen können bzw. auch erfolgt sei. Im Sinne des Beklagten gehe die Streithelferin davon aus, dass die Kosten des Sachverständigen C. mit 3.000,00 EUR angemessen bemessen seien. Dementsprechend ziehe die Streithelferin 16.780,76 EUR von den Kosten des Sachverständigen C. ab.
Auch hier gilt - wie bei der Berufung des Beklagten -, dass die Angriffe nicht geeignet sind, den vom Landgericht mit ausführlicher Begründung zugesprochenen Anspruch zu Fall zu bringen (s. oben). Der Vorwurf, dass letztlich der Architekt J. sämtliche Tätigkeiten, insbesondere die Koordination der Gewerke vor Ort übernommen habe, erfolgt zum einen ins Blaue hinein, zum anderen war der Privatgutachter C. auch nicht für die Koordination der Gewerke vor Ort zuständig, sondern für die Koordination der Sanierung insgesamt. Dabei ist dem Gutachter zuzugestehen, dass er im Zuge der Planung sicherlich auch selbst vor Ort mit den einzelnen Gewerken abspricht, wie die Sanierung ablaufen soll und dies von Zeit zu Zeit in mehreren Ortsterminen kontrolliert.
3. Anschlussberufung der Klägerin
Die Anschlussberufung der Klägerin ist teilweise begründet.
Sie betrifft die Positionen Mietausfall, Kosten des Architekten J. und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 6.244,56 € netto, und zwar 2.698,94 € netto, 3.402,76 € netto und 142,86 € netto, von denen 2.698,94 € und 142,86 € zusätzlich zuzusprechen waren.
a) Mietausfall - weitere 2.698,94 € netto
Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlussberufung weitere 2.698,94 € netto verlangt, ist dies begründet, weil das Landgericht irrtümlich einen falschen Mehrwertsteuersatz gewählt hat (19% statt 7%).
Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass das Landgericht der Berechnung des Mietausfalls, genauer der Berechnung des Nettobetrages, zu Unrecht einen Mehrwertsteuersatz von 19% zugrunde gelegt habe. Dies ergebe sich aus der Berechnung des Landgerichts auf Seite 17 des Urteils im Rahmen der Ermittlung des Nettobetrages. Lege man damit der Berechnung des Mietausfalls den zutreffenden Mehrwertsteuersatz von 7% zugrunde, ergebe sich ein Nettobetrag von (41.028,70 € brutto abzüglich 30,2% = 28.638,03 € brutto abzüglich 7% Mehrwertsteuer) 26.764,51 € netto. Die Differenz hinsichtlich der zugesprochenen 24.065,57 € netto betrage mit der Anschlussberufung weiter verfolgte 2.698,94 € netto.
Dies erweist sich, ausgehend von der Berechnung des Landgerichts, als zutreffend. Auch wenn dieses den Mehrwertsteuersatz nicht ausdrücklich nennt, so lässt sich dieser errechnen.
Das Landgericht ist in seinem Urteil auf S. 17 von einem Bruttomietausfall von 37.688,70 € ausgegangen. Dieser Betrag ist durch Berichtigungsbeschluss vom 02.04.2024 (Bl. 1309 d.A.) um zweimal 1.670,-- € erhöht worden, so dass sich der von der Klägerin genannte Ausgangsbetrag von 41.028,70 € errechnet. Die weiteren Abzüge folgen denen des Landgerichts (30,2 %). Unter Berücksichtigung einer Mehrwertsteuer von nur 7% errechnen sich die von der Klägerin genannten 26.764,51 € netto und in der Differenz richtig 2.698,94 € netto.
b) Kosten Architekt J. - weitere 3.402,76 € netto
Soweit die Klägerin hinsichtlich der vom Landgericht teilweise abgewiesenen Kosten für die Leistung des Architekten J. bei der Überwachung der Mängelbeseitigungsarbeiten weitere 3.402,76 € fordert, ist dem nicht zu entsprechen.
Das Landgericht hat die Kosten der Sanierungsbauleitung des Architekten J. gemäß seiner Honorarberechnung (Anlage K 28, Bl. 233 d.A.) von 5.482,45 € netto auf 2.079,69 € netto reduziert. Dabei hat es sich ausweislich der Urteilsgründe davon leiten lassen, dass bezogen auf die zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten für die Sanierungsbauleitung anteilig Kosten von 5% angemessen seien. Hinsichtlich der vom Landgericht zugesprochenen Mängelbeseitigungskosten von 41.593,83 € netto könne der Architekt bzw. könne die Klägerin mithin 2.079,69 € netto verlangen.
Nach Ansicht der Klägerin ist diese Betrachtungsweise fehlerhaft. Sie weist zum einen darauf hin, dass der Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 05.04.2022, dort auf Seite 50, zutreffend festgestellt habe, dass die mit Anlage K 28 dargelegten Kosten des Architekten J. erforderlich, ortsüblich und angemessen seien. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass üblicherweise Kosten der Sanierungsbauleitung mit 15% der Mängelbeseitigungskosten angesetzt würden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.11.2013 -I 22 U 32/13-; OLG München, Urteil vom 28.11.2006 -13 U 2426/06-). Dieser Betrag liege oberhalb dessen, was die Klägerin mit der Honorarberechnung Anlage K 28 mit 5.482,45 € netto geltend gemacht habe, sodass dieser Betrag, entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen H., als angemessen zugrunde zu legen sei. Die Differenz zwischen den zugesprochenen 2.079,69 € netto und den mit Anlage K 28 geltend gemachten 5.482,45 € netto betrage die mit der Anschlussberufung verfolgten 3.402,76 € netto. Dies überzeugt nicht.
Die Klägerin meint, dass sie den „vollen“ Betrag von 5.482,45 € schon deswegen verlangen könne, weil auch der Sachverständige diesen Betrag als angemessen erachtet habe (s. Gutachten vom 05.04.2022 (grüner Sonderband, S. 50), obwohl die von ihm ermittelten Mängelbeseitigungskosten geringer waren als die vom Architekten J. zugrundegelegte Summe der Bauleistungen. Der Sachverständige ist zu dieser Bewertung gelangt, weil nach seiner Bewertung der durchschnittlich übliche Satz für Regiekosten bei 8-10% der Bausumme liege, so dass er einer eigenen, unabhängigen Schätzung ebenfalls diesen Satz zugrundegelegt hätte und damit im Ergebnis bei gleicher Summe der Bauleistungen zu höheren Regiekosten als vom Architekten J. angesetzt gekommen wäre. Diese Überlegung kann sich die Klägerin allerdings nicht zunutze machen. Sie übersieht bei ihrer Argumentation, dass der Architekt J. selbst nur von einem Pauschalhonorar von 5% der Summe der Bauleistungen ausgegangen ist. Auch wenn der Sachverständige also meint, dass seiner Ansicht nach durchaus Regiekosten in Höhe von 8-10% angemessen seien, gibt es nach der vertraglichen Beschränkung durch den Architekten J. selbst keinen Grund, hier (fiktiv) einen höheren Prozentsatz anzunehmen. Zu Recht hat das Landgericht daher lediglich die Berechnungsgrundlage des Architekten, nämlich die Summe der Bauleistungen reduziert, dies - von der Klägerin mit der Berufung nicht angegriffen - deswegen, weil in dem Gesamtbetrag der Sanierungsbauleistungen auch Arbeiten enthalten waren, die nicht streitgegenständlich in diesem gegen den Beklagten als Architekten gerichteten Rechtsstreit sind, und im Übrigen die Berechnung des Architekten J. beibehalten.
Aus dem gleichen Grund - nämlich der vertraglichen Eigenbindung des Architekten J. - konnte das Landgericht und kann auch der Senat auch nicht zu einem noch höheren Prozentsatz der Regiekosten in Höhe von bis zu 15% gelangen, wie die Klägerin meint.
c) Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten - weitere 142,86 € netto
Die Klägerin verlangt schließlich weitere außergerichtliche Rechtsanwaltskosten wegen des erhöhten Streitwertes für die Anwaltsgebühren in Höhe von 142,86 €. Dieser Anspruch ist begründet.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert von 83.490,07 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG a. F. bemessen.
Die Klägerin geht in ihrer Anschlussberufung von einem berechtigten Streitwert von 88.139,10 € aus (41.593,83 € Mängelbeseitigungskosten + 19.780,76 € Sachverständigenkosten + 26.764,51 € netto Mietausfall). Unter Zugrundelegung des RVG a.F. ergebe sich danach eine 1,3 Geschäftsgebühr in Höhe von 1.843,40 € netto zuzüglich einer Auslagenpauschale von 20,00 €, mithin erstattungsfähige vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.863,40 € netto. Ausgeurteilt worden seien nur 1.680,10 €, so dass die Klägerin grundsätzlich noch 183,30 € verlangen könnte. Davon verlange sie aber lediglich noch 142,86 € (gezahlte 1.822,96 € - ausgeurteilte 1.680,10 €), nämlich das, was sie an Mehrbetrag auch tatsächlich an ihren Anwalt gezahlt habe. Hinsichtlich der weitergehenden Differenz habe sich der Beklagte auf Verjährung berufen.
Dieser Berechnung ist zu folgen. Soweit tatsächlich jetzt der Klägerin sogar 92.041,75 € zugesprochen werden (s. Tenor), ergibt sich für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten keine Änderung, da der der Klägerin diesbezüglich zustehende Betrag aufgrund der Verjährung ohnehin auf den geltend gemachten Betrag beschränkt ist.
Wegen der teilweise erfolgreichen Anschlussberufung steht der Klägerin folglich nunmehr Schadensersatz in Höhe von 92.041,75 € zu, nämlich der bereits ausgeurteilte Betrag von 89.199,95 € zuzüglich 2.698,94 € und 142,86 €.
Soweit nach dem Tenor der ersten Instanz der Beklagte neben dem Betrag von 89.199,95 € zu einem weiteren Betrag von 9.435,68 € verurteilt worden ist, handelt es sich hierbei um einen Irrtum des Landgerichts im Sinne von § 319 ZPO, der im Zuge der Neutenorierung vom Senat korrigiert wird. Der Betrag von 9.435,68 € war bereits in dem vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 89.199,95 € enthalten; tatsächlich ist davon auszugehen, dass das Landgericht lediglich Zinsen auf 9.4356,68 € auswerfen wollte, ebenso wie zuvor auf einen Betrag von 79.764,27 €, was zusammen den ausgeurteilten Betrag von 89.199,95 € ergibt.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt.