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BGH Urteil vom 07.03.2005 – II ZR 144/03
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 7. März 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO § 304
Ein Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, nur
dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erle-
digt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist,
daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht. Diese Voraussetzungen sind
nicht erfüllt, wenn der beklagten Partei bei Urteilserlaß im Beschlußwege die
Möglichkeit eingeräumt wird, zu bislang nicht schlüssigen Gegenforderungen
ergänzend vorzutragen, die in ihrer Gesamthöhe die Klageforderung überstei-
gen.
BGH, Urteil vom 7. März 2005 - II ZR 144/03 - OLG Dresden
LG Dresden
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom 7. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des
7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 4. April 2003
aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Auszahlung eines Gewinnanteils aus
der Vermarktung eines sanierungsbedürftigen Grundstücks in D. in An-
spruch.
Im November/Dezember 1998 kam es zwischen dem Kläger, dem
Geschäftsführer der Beklagten W. und Herrn De. zu einer Vereinbarung
betreffend das Grundstück Dr.straße 5 in D., auf dem sich ein sanie-
rungsbedürftiges Wohnhaus mit vier Wohneinheiten befand. Gemeinsam
beabsichtigte man den Verkauf des Grundstückes verbunden mit einer Ver-
pflichtung zur Komplettsanierung. Der Kläger, dem die Projektsteuerung oblie-
gen sollte, konnte den Ankauf des Grundstücks vermitteln, während Herrn
W. ein Kaufinteressent bekannt war. Herr De. sollte die Finanzie-
rung des Projekts sicherstellen. Als Bauträger sollte die Beklagte fungieren. Der
Reingewinn aus dem Geschäft sollte zwischen dem Kläger, dem Geschäftsfüh-
rer der Beklagten W. und Herrn De. gedrittelt werden.
Die Beklagte erwarb das Grundstück und verkaufte es im Dezember
1998 an die Eheleute E. zu einem Preis von 1.350.000,00 DM. Der
Kaufvertrag enthielt eine Verpflichtung der Beklagten zur Sanierung des
Objekts, wobei für Arbeiten an Bauwerken eine Gewährleistungsfrist von fünf
Jahren ab Abnahme vorgesehen war. Die Sanierung des auf dem Grundstück
Dr.straße 5 befindlichen Wohnhauses sowie die Übergabe des Kaufob-
jektes erfolgten im Jahre 1999. Die Gewährleistungsfrist ist im Jahre 2004 ab-
gelaufen.
Infolge einer Besprechung vom 29. Februar 2000 zwischen dem
Kläger und den Herren W. und De. zahlte die Beklagte an den Kläger
50.000,00 DM, davon 45.000,00 DM als Gewinnanteil. Gegenstand der Klage
ist ein behaupteter restlicher Gewinnanteil aus dem Sanierungsgeschäft in
Höhe von 36.266,33 €. Die Beklagte hat die Forderung mit der Begründung
bestritten, mit der Zahlung in Höhe von 45.000,00 DM sei der Gewinnanteil des
Klägers vereinbarungsgemäß endgültig abgegolten worden. Darüber hinaus hat
sie unter Hinweis auf in die Gesamtabrechnung einzustellende Abzugspositio-
nen die Forderung auch der Höhe nach bestritten und zudem mangelnde Fäl-
ligkeit eingewandt.
Das Landgericht hat die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, da
dem Kläger mangels Beendigung der Gesellschaft kein fälliger Auseinanderset-
zungsanspruch zustehe. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat
das Berufungsgericht unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung die
Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und mit einem am selben Tag
verkündeten Beschluß der Beklagten Gelegenheit gegeben, zu den nach ihrer
Behauptung in die Gesamtabrechnung des Sanierungsvorhabens einzustellen-
den Positionen bzw. zu der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung ergän-
zend Stellung zu nehmen.
Gegen das Grundurteil wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zu-
gelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des Grundurteils
zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Aufgrund der zwischen dem Kläger und den Herren W. und
De. getroffenen Vereinbarung sei zwischen diesen eine Innengesellschaft
begründet worden. Mangels Fehlens einer gesamthänderischen Bindung des
Gewinnauskehrungsanspruchs habe der Kläger einen schuldrechtlichen An-
spruch gegen die Beklagte als der Vermögensinhaberin. Dieser sei als vorläufi-
ger Gewinnanteilsanspruch, gemindert um Rückstellungen in bezug auf die - im
Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-
richt - noch laufende fünfjährige Gewährleistungsfrist, auch fällig, da weder be-
wiesen noch sonst ersichtlich sei, daß die Beteiligten jegliche Gewinnverteilung
vor Ablauf der Gewährleistungsfristen ausgeschlossen hätten. Die Beklagte
habe zudem nicht bewiesen, daß mit der Zahlung in Höhe von 45.000,00 DM
aufgrund der Vereinbarung vom 29. Februar 2000 der Gewinnanspruch des
Klägers in voller Höhe abgegolten sein sollte. Da mit hoher Wahrscheinlichkeit
jedenfalls ein noch offener Betrag in Höhe von 25.103,74 € zugunsten des Klä-
gers zu erwarten sei, weil weitere Abzugspositionen und die Aufrechnungsfor-
derung seitens der Beklagten bislang nicht schlüssig dargelegt seien, sei die
Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten revisionsrechtlicher
Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
1. a) Ohne Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Be-
rufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht hat.
Der Beklagten war von der aus dem Kläger und den Herren W.
und De. bestehenden BGB-Gesellschaft der Auftrag erteilt worden, als
Bauträgerin das Sanierungsvorhaben durchzuführen. Nach dessen Abschluß ist
sie entsprechend der getroffenen Vereinbarungen verpflichtet, den aus dem
Geschäft erwirtschafteten Gewinn in voller Höhe auszuzahlen.
b) Der Kläger ist - nunmehr - auch berechtigt, den auf ihn entfallenden
Anteil an dem erwirtschafteten Gewinn gegen die Beklagte geltend zu machen.
Bei der zum Zwecke der Durchführung des Sanierungsvorhabens gegründeten
BGB-Gesellschaft handelt es sich um eine Gelegenheitsgesellschaft, die mit
Ablauf der Gewährleistungsfristen für das Bauvorhaben im Jahr 2004 wegen
Zweckerreichung gemäß § 726 BGB beendet ist. Da der Gewinn in seiner Ge-
samthöhe, damit aber zugleich die Höhe des jedem Gesellschafter zustehen-
den Drittel-Gewinnanspruchs, mit Zweckerreichung der Gesellschaft und der
damit verbundenen Beendigung der Gesellschaft feststeht, ist die Gewinnvertei-
lungsabrede der Gesellschafter dahin auszulegen, daß jedem der Gesellschaf-
ter mit Beendigung der Gesellschaft gegen die zur Auskehrung des Gewinns
verpflichtete Beklagte ein eigener Anspruch auf Auszahlung des auf ihn entfal-
lenden Anteils zustehen sollte.
c) Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatrichterlichen Fest-
stellungen ist durch die Vereinbarung der drei Gesellschafter vom 29. Februar
2000 und der in Erfüllung dieser Vereinbarung von der Beklagten an den Kläger
geleisteten Gewinnauszahlung in Höhe von 45.000,00 DM der Gewinnanspruch
des Klägers nicht endgültig abgegolten worden. Die diesen Feststellungen
zugrundeliegende Beweiswürdigung des Tatrichters läßt revisionsrechtlich rele-
vante Rechtsfehler nicht erkennen.
2. Das Berufungsurteil muß aber aufgehoben werden, weil der Erlaß
eines Grundurteils unzulässig war.
Ein Grundurteil darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig
ist, nur dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehö-
ren, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrschein-
lich ist, daß der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (st.Rspr., Sen.Urt. v.
2. Oktober 2000 - II ZR 54/99, WM 2000, 2427 m.w.Nachw.). Diese Vorausset-
zungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Das
Berufungsgericht hat zwar darauf abgestellt, daß Abzugspositionen bzw. zum
Gegenstand der Hilfsaufrechnung gemachte Gegenansprüche, die den von ihm
errechneten, - ungünstigstenfalls - bestehenden weiteren Gewinnanspruch in
Höhe von 49.098,64 DM (= 25.103,74 €) mindern könnte n, bis zum Schluß der
mündlichen Verhandlung, auf die das Grundurteil ergangen ist, nicht schlüssig
dargetan waren und deshalb gemeint, ein restlicher Gewinnanspruch des Klä-
gers sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Gleichzeitig hat es aber der
Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, ergänzend zu den bislang unschlüssigen
Positionen vorzutragen, die sich auf eine Gesamthöhe von 38.252,02 € belau-
fen. Damit fehlt es an der für den Erlaß eines Grundurteils erforderlichen Wahr-
scheinlichkeit, daß der Gewinnanspruch in irgendeiner Höhe besteht.
III. Das Grundurteil war daher aufzuheben und die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, den Ge-
winnanspruch des Klägers der Höhe nach aufzuklären. Für das weitere Verfah-
ren weist der Senat darauf hin, daß die Ansicht des Berufungsgerichts, in die
Abrechnung sei eine Vergütung der Beklagten für ihre im Rahmen ihres Ge-
werbebetriebs erbrachte Tätigkeit als Bauträgerin nicht als Abzugsposten ein-
zustellen, jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durchgrei-
fenden Bedenken begegnet. Da die Beklagte Auftragnehmerin der BGB-
Gesellschaft war, stünde ihr nur dann kein Vergütungsanspruch gemäß § 632
Abs. 1 BGB zu, wenn der Kläger darlegen und beweisen würde, daß ein solcher
Vergütungsanspruch ausgeschlossen wurde (BGH, Urt. v. 9. April 1987
- VII ZR 266/86, NJW 1987, 2742).
Röhricht
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe