Rechtsprechung / Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss vom 10.09.2025 – 7 U 43/25

ECLI:DE:OLGSH:2025:0910.7U43.25.00

Tenor

I. Die Beklagte wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.

III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 60.000,-- € (55.000,-- + 5.000,-- für den Feststellungsanspruch) festzusetzen.

Gründe

I.

1

Der Kläger (*1979) begehrt restlichen Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 24.8.2021 gegen 14:00 Uhr auf der B202 in Fahrtrichtung K. auf Höhe der Abfahrt in Richtung B 430 L. ereignet hat. An dem Unfall waren der mittlerweile verstorbene R. mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kleintransporter der Marke Mercedes Benz, Typ Vito, und der Kläger mit seinem Motorrad der Marke Suzuki beteiligt. R. hatte das Beklagtenfahrzeug kurz vor der Kollision unstreitig - ohne zu blinken - verbotswidrig über die Gegenfahrbahn in Richtung der v.g. Abfahrt gelenkt und dabei sogar die dort verlaufende durchgezogene Linie überquert. Es kam zur Kollision mit dem sich seitlich von hinten links überholenden Motorrad des Klägers.

Durch den Aufprall wurde der Kläger erheblich verletzt. U.a. erlitt er ein Schädelhirntrauma mit intrakranieller Subarachnoidalblutung (SAB), Frakturen des 10.,11. und 12. Brustwirbelkörpers, eine beidseitige Rippenserienfraktur, einen Pneumothorax rechts, eine komplizierte offene Oberarmschaftfraktur rechts, eine dislozierte Fraktur des rechten Mittelhandknochens sowie Frakturen des Brustbeins. Im Nachgang zur stationären Behandlung (17 Tage) und einer ambulanten Weiterbehandlung im UKSH K. sowie einer stationären Reha (01.10.2021 bis zum 22.10.2021) gab es im Bereich des rechten Oberarms und der rechten Hand weitere Komplikationen. Nach temporärer Materialentfernung (u.a. wegen Schraubenbruch im proximalen Humerusbereich mit Dislokation) erfolgten am 03.06.2022 eine Re-Osteosynthese (mit Fixateur interne BWK 9 - LWK 1) und am 15.03.2023 die operative Materialentfernung.

Die Beklagte hatte auf Basis einer Quote von 1/3 : 2/3 vorgerichtlich bereits ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,-- € gezahlt .

2

Der Kläger hat vorgetragen, er habe einen Dauerschaden erlitten und könne wegen der unfallbedingten körperlichen Beeinträchtigungen seinen Beruf als selbstständiger Schwimmlehrer nicht mehr ausüben. Zudem sei er in vielen Alltagssituationen durch die Verletzungsfolgen und anhaltende Schmerzen eingeschränkt. Er macht u.a. weitere 55.000,-- € Schmerzensgeld (insgesamt mithin 95.000,-- €) geltend.

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Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X.. Wegen der Feststellung der unfallbedingten Schäden hat das Landgericht ausdrücklich Bezug genommen auf die ärztlichen Befunde und die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte.

4

Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.4.2025 hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 55.000,-- € zu zahlen und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle und weitere immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 24.08.2021 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. Außerdem hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i. H. v. 131,14 € freizuhalten.

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Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie meint, im Rahmen der Abwägung sei ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 1/3, mindestens aber eine Mithaftung im Rahmen der eigenen Betriebsgefahr des Motorrades zu berücksichtigen. Der Kläger hätte über die Geschwindigkeitsveränderung des Mercedes Vito stutzig werden und seinen Überholvorgang abbrechen müssen. Im Übrigen sei ein Schmerzensgeld von 95.000,-- € der Höhe nach nicht gerechtfertigt. Ein angemessenes Schmerzensgeld läge allenfalls im Bereich zwischen 35.000,00 € und 50.000,00 €. Die Verletzung im Bereich des rechten Oberarmes sei inzwischen - wenn auch nach einem langwierigen Heilungsprozess - komplett abgeheilt.

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Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er beantragt,

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die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

II.

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Die Berufung der Beklagten hat i.S.v. § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen der Beklagten aus der Berufungsbegründung vom 14.7.2025 rechtfertigen keine andere Entscheidung.

11

1. Zu Recht ist das Landgericht im Rahmen der Abwägung nach §§ 7, 17 Abs. 1, 2 StVG i. V. m. § 115 VVG dem Grunde nach zu einer 100 % Haftung der Beklagten gelangt.

12

Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.6.2020, 7 U 36/20).

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Der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs hat den Unfall allein verursacht. Er hat - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - in mehrfacher grob verkehrswidriger Weise gegen Sorgfaltspflichten aus § 9 StVO im Zusammenhang mit dem von ihm eingeleiteten Abbiegevorgang verstoßen. Er hätte gar nicht links abbiegen dürfen, da die B 202 im Bereich der Unfallstelle erkennbar mit einer durchgezogenen weißen Linie markiert war. Er hat zudem weder geblinkt, noch ist er seiner doppelten Rückschaupflicht bei dem Abbiegemanöver ordnungsgemäß nachgekommen. Außerdem schnitt er dem entgegenkommenden Fahrzeug des Zeugen X., das im Begriff war seinerseits nach rechts abzubiegen, derart die Vorfahrt ab, dass der Zeuge X. „scharf abbremsen“ musste.

Dem Kläger ist hingegen kein Verkehrsverstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO (Überholen bei unklarer Verkehrslage) anzulasten. Eine unklare Verkehrslage wegen „ungewissen Verhaltens“ des vorausfahrenden Beklagtenfahrzeugs lag bei Einleitung des Überholmanövers aus Sicht des Klägers nicht vor. Nach den Bekundungen des Zeugen X. soll der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs das gelbe Blinklicht auf dem Fahrzeugdach (ohne dass die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 3 StVO vorlagen) erst unmittelbar vor bzw. im Zuge des Linksabbiegens aktiviert haben. Eine deutliche Geschwindigkeitsreduzierung durch aktives Bremsen ist ebenfalls nicht bewiesen. Aus dem Gutachten des DEKRA-Sachverständigen W. vom 17.01.2021 ergibt sich lediglich eine Verzögerung des Mercedes Vito über einen Zeitraum von 10 Sekunden von etwa 85 km/h auf ca. 13 km/h. Die errechnete Bremsverzögerung lag damit nur bei knapp > 2 m/s ², was lediglich einer leichten Abbremsung entspricht. Eine stärkere Bremsverzögerung ist damit nicht bewiesen. Allein der Umstand, dass das Beklagtenfahrzeug seine Fahrgeschwindigkeit verlangsamt hat, reicht nicht aus, um daraus eine ungewisse Situation abzuleiten und die Überholabsicht zurückzustellen. Im Kollisionsbereich (Ortschaft L.) war die zulässige Höchstgeschwindigkeit für beide Fahrtrichtungen der B202 unstreitig auf 70 km/h begrenzt. Ausgehend von einer Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs von 85 km/h durfte der Kläger deshalb zunächst davon ausgehen, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeugs seine Fahrgeschwindigkeit der örtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit anpassen wollte. Unstreitig lag ca. 200 m hinter der Unfallstelle rechts außerdem die Ausfahrt in Richtung L.-Zentrum. Die Verlangsamung der Geschwindigkeit konnte der Kläger mithin auch dahingehend verstehen, dass das Beklagtenfahrzeug möglicherweise beabsichtigte, die B202 an der nächsten Abfahrt zu verlassen, um nach rechts in Richtung L.-Zentrum abzubiegen.

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Der Kläger hätte den Überholvorgang auch nicht früher abbrechen und dadurch die Kollision vermeiden können (§ 1 II StVO). Aus dem Gutachten W. vom 17.01.2021 ergibt sich, dass der Abbiegevorgang des Vito für den überholenden Motorradfahrer frühestens ab Beginn einer entsprechende Schrägstellung desselben erkennbar war. Wenn man diese Schrägstellung des Vito als Zeitpunkt der frühest möglichen Reaktion zugrunde legt, ergab sich eine Reaktionsaufforderung von ca. 1,6 sec. vor der Kollision. Diese kurze Zeitspanne reichte unter Berücksichtigung einer entsprechenden Reaktionszeit nicht aus, um die Kollision zu vermeiden.

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Die Abwägung kann dazu führen, dass die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs hinter einem gravierenden Fehlverhalten des anderen Fahrzeugführers im vollen Umfang zurücktritt. Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2015, 7 U 53/15, juris = SchlHA 2016, 261-262; OLG Schleswig, Urteil vom 24.3.2017, 7 U 73/16, SchlHA 2018,23-25; OLG Schleswig, Beschluss vom 7.7.2025, 7 U 41/25; BGH, Urteil vom 13.2.1990, VI ZR 128/89, juris = VersR 1990, 535,536). Diese Voraussetzung hat das Landgericht zu Recht bejaht. Die einfache Betriebsgefahr des von dem Kläger geführten Motorrades tritt hinter den mehrfachen, grob verkehrswidrigen Verkehrsverstoß des R. zurück.

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2. Höhe des Schmerzensgeldes

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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von weiteren 55.000,-- € aus §§ 7, 11, 18 StVG, § 115 VVG zu. Die Höhe des vom Landgericht zuerkannten Schmerzensgeldes (insgesamt 95.000,00 €) ist insbesondere angesichts des eingetretenen Dauerschadens und des Alters des Verletzten zum Zeitpunkt des Unfalls (41 Jahre) nicht zu beanstanden.

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Die Höhe eines dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 259/15 r+s 2018, 678). Das Schmerzensgeld hat hiernach einerseits die Funktion, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich zu bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, andererseits die Genugtuungsfunktion, die dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 337/14, BeckRS 2017, 118215). Bei Verkehrsunfällen kommt der Ausgleichsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu und die Genugtuungsfunktion tritt normalerweise in den Hintergrund (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019, 1 U 66/18, NJOZ 2020, 19, 21; OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2024, 7 U 93/23, juris Rn. 70).

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Hier war zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger unfallbedingt mehrere Klinikaufenthalte durchleiden musste. Auch die verzögerte Heilung des rechten Arms verbunden mit der nochmaligen Operation ist kausal auf das Unfallereignis zurückzuführen und schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Der Kläger hat glaubhaft und zur Überzeugung des Landgerichts vorgetragen, dass er unfallbedingt künftig seinen Beruf als selbständiger Schwimmlehrer nicht mehr ausüben kann. Er hat in der mündlichen Verhandlung die „ohne weiteres erkennbare“ Verkürzung seines rechten Armes um etliche Zentimeter im Vergleich zum linken Arm demonstriert. Die Kammer konnte sich durch entsprechende Augenscheineinnahme davon überzeugen. Der Kläger kann deshalb den zu unterrichtenden Kindern keine entsprechenden Schwimmbewegungen mehr vormachen und wegen der erlittenen Beeinträchtigungen auch nicht mehr über längere Strecken in Brustlage schwimmen. Die übrigen Verletzungen sind durch die eingereichten ärztlichen Befunde ausreichend dokumentiert und nachgewiesen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens hält der Senat nicht für erforderlich. Das einfache Bestreiten der Beklagten genügt nicht und bot dem Landgericht auch keine Veranlassung zur Einholung weitergehender Beweise.

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Der Kläger ist derzeit noch arbeitslos und wird sich - wie er selbst im Termin erklärt hat - beruflich neu- bzw. umorientieren müssen. Angesichts der gravierenden unfallbedingten Verletzungen verbunden mit dem Risiko üblicher, vorzeitiger medizinischer Verschleißerscheinungen (z.B. wegen physiologischer Schon- und Ausgleichshaltungen) und der dauerhaften Folgen des Unfalls (u.a. starke Verkürzung des rechten Arms) ist der vom Landgericht zuerkannte Gesamtschmerzensgeldbetrag auch im Vergleich mit anderen gleich gelagerten Fällen angemessen.