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Sozialgericht Darmstadt Urteil vom 27.03.2025 – S 28 AS 118/16

ECLI:DE:SGDARMS:2025:0327.S28AS118.16.00

Verfahrensgang

nachgehend Hessisches Landessozialgericht, 19. Januar 2026, L 6 AS 360/25, Beschluss

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten insbesondere um die Übernahme einer Nebenkostennachzahlung in Höhe von 276,00 Euro als Leistung nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) sowie höhere Leistungen ohne Anrechnung von Einkommen nach dem SGB II im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.10.2015.

Die 1984 geborene Klägerin und der 1989 geborene Kläger sind ein Paar und stehen seit vielen Jahren im Leistungsbezug nach dem SGB II bei dem Beklagten. Sie wohnten seit 01.06.2014 zur Miete in einer Wohnung in der C-Straße in A-Stadt. In dem Mietvertrag vom 28.05.2014 ist eine Miete von 395,00 vereinbart, darin enthalten sind 80,00 Euro Nebenkosten. Am 24.03.2015 beantragten die Kläger die Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab Mai 2015. Die Kläger arbeiteten beide zunächst bei der Firma M. Dienstleistungen als geringfügig Beschäftigte und erzielten ein Einkommen von je 100,00 Euro. Es wurde vorgetragen, dass diese Tätigkeit im Januar 2015 gekündigt worden sei, ein Nachweis wurde dem Beklagten nicht vorgelegt. Ab dem 02.03.2015 übten beide Kläger zudem einen Minijob bei der Firma E. aus.

Mit Bescheid vom 08.04.2015 gewährte der Beklagte den Klägern vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.10.2015. Der Berechnung lag eine Grundmiete i.H.v. 315,00 Euro, Nebenkosten i.H.v. 80,00 Euro, der Regelbedarf i.H.v. 360,00 Euro pro Person sowie ein Mehrbedarf für Warmwasser i.H.v. 8,28 Euro pro Person zugrunde. Bei beiden Klägern wurde ein monatliches Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. 450,00 Euro (Firma E.) sowie i.H.v. je 100,00 Euro (M. Dienstleistung) zugrunde gelegt und in einem weiteren Schritt um den Grundfreibetrag bereinigt.

Anwaltlich vertreten legten die Kläger am 21.04.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 08.04.2015 ein. Sie würden von der Firma E. nicht 450,00 Euro jeweils erzielen, sondern nur 252,00 Euro monatlich. Mit vorläufigem Änderungsbescheid vom 24.04.2015 wurde bei beiden Klägern dann ein monatliches Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit i.H.v. je 252,00 Euro und ein Einkommen i.H.v. je 100,00 Euro bei der Firma M. Dienstleistungen zugrunde gelegt und in einem weiteren Schritt um den Grundfreibetrag bereinigt.

Gegen den Änderungsbescheid vom 24.04.2015 legten die Kläger am 11.05.2015 Widerspruch ein.

Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit, das Arbeitsverhältnis bei der Firma E. sei zum 02.06.2015 gekündigt worden, der letzte Lohn aus Mai 2015 werde im Juni 2015 ausgezahlt.

Mit Änderungsbescheid vom 08.06.2015 für den Zeitraum ab Juli 2015 bis Oktober 2015 gewährte der Beklagte vorläufige Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung von Einkommen und zahlte einen Betrag i.H.v. 1.131,56 Euro monatlich ab dem 01.07.2015 an die Kläger aus.

Mit Abhilfe- und endgültigem Festsetzungsbescheid vom 24.11.2015 für den Zeitraum Mai bis Oktober 2015 half der Beklagte dem Widerspruch vom 11.05.2015 ab (Ziff. 2. in dem Bescheid vom 24.11.2015) und nahm das Einkommen i.H.v. je 100,00 Euro von der Firma M. Dienstleistungen ab dem 01.05.2015 aus der Berechnung raus. Die sich daraus ergebende Nachzahlung i.H.v. 320,00 Euro überwies der Beklagte an die Kläger. Im Hinblick auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend den Widerspruch vom 11.05.2015 gab der Beklagte ein Kostengrundanerkenntnis ab (Ziffer 3. in dem Bescheid vom 24.11.2015). Für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.05.2015 erfolgte unter Ziff. 1 die endgültige Festsetzung der Leistungen nach dem SGB II. Im Zeitraum Mai 2015 und Juni 2015 legte der Beklagte nur noch ein Einkommen i.H.v. je 252,00 Euro, bereinigt um den Grundfreibetrag von je 121,60 Euro, zugrunde. Für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2015 erfolgte die Leistungsgewährung ohne Anrechnung von Einkommen. Als Kosten für die Unterkunft und heizung berücksichtigte der Beklagte eine Grundmiete i.H.v. 315,00 Euro, und Nebenkosten i.H.v. 80,00 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2016 wies der Beklagte den Widerspruch vom 21.04.2015 gegen den Bescheid vom 08.04.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.04.2015 und 08.06.2015 in der Fassung des endgültigen Bescheides vom 24.11.2015 als unbegründet zurück und verwarf den Widerspruch vom 11.05.2015 gegen den Bescheid vom 24.04.2015 als unzulässig.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 04.02.2016 haben die Kläger am 07.03.2016 Klage erhoben (S 28 AS 268/16). Zur Begründung wird vorgetragen, die Kläger hätten einen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Sie hätten beide nur 252,00 Euro Einkommen erzielt ab Mai 2015 und nicht 550,00 wie der Beklagte angenommen habe.

Mit Schreiben vom 17.09.2015 reichte die Prozessbevollmächtigte eine Nebenkostenabrechnung i.H.v. 276,06 Euro für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 05.05.2015 beim Beklagten ein und bat um Direktzahlung an den Vermieter Herr H. Beigelegt war eine handschriftliche Nebenkostenabrechnung (Bl. 15 der Verwaltungsakte).

Der Beklagte lehnte die Übernahme der Nebenkostenabrechnung mit Bescheid vom 21.01.2016 ab. Zur Begründung führte er aus, die handschriftliche Abrechnung entspräche nicht den Anforderungen des § 259 BGB. Der dagegen am 03.02.2016 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.04.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es mangele an einer wirksamen fälligen Forderung.

Das Gericht hat den Vermieter Herr H. als Zeuge am 27.03.2025 vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. In der mündlichen Verhandlung wurden beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Übersichtlichkeit halber die bisherigen Aktenzeichen noch mit genannt werden. Es führt das verfahren S 28 AS 118/16.

Die Kläger beantragen,

betreffend den Streitgegenstand S 28 AS 118/16,

den Bescheid des Beklagten vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2016 aufzuheben,

den Beklagten zu verurteilen, den Klägern EUR 276,06 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen zahlbar direkt auf das bekannte Konto des Vermieters,

weiter den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger 1412,88 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen abzgl. Haushaltsstrom zahlbar direkt an den Vermieter,

den Beklagten zu verurteilen die durch sein Verhalten den Klägern entstandenen und entstehenden Schaden in Höhe des jeweiligen Schadens zu ersetzen,

die Kosten des Vorverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen zudem betreffend den Streitgegenstand des früheren Aktenzeichens S 28 AS 268/16, jetzt S 28 AS 118/16,

den Bescheid des Beklagten vom 08.04.2015 und vom 24.04.2015 und 08.06.2015 und 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 aufzuheben soweit eine vollumfassende Abhilfe nicht vorliegt,

den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe tatsächlich zu zahlen,

den Beklagten zu verurteilen den Klägern einen transparenten Widerspruchsbescheid zu erlassen und eine transparente Horizontal-/Differenzberechnung aus Prosoz zu erteilen wie sich die Nachzahlung tatsächlich berechne und die tatsächliche Auszahlung nachzuweisen,

den Beklagten zu verurteilen über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2015 in der Sache zu entscheiden,

den Beklagten zu verurteilen auch die Kosten der Vorverfahren gegen die Bescheide vom 24.04.2015 und 08.04.2015 zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage betreffend die Streitgegenstände „Nebenkosten i.H.v. 276,06 Euro und 1.412,88 Euro (S 28 AS 118/16)“ sowie „höhere Leistungen im Zeitraum 01.05.2015 – 31.10.2015 (S 28 AS 268/16) “ hat insgesamt keinen Erfolg und war daher vollumfänglich abzuweisen.

Im Hinblick auf das Begehren der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die Nebenkostenabrechnung i.H.v. 1412,88 EUR zu übernehmen, ist dieser Antrag mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 06.04.2017 (Bl. 14 d. Gerichtsakte S 28 AS 118/16) wieder zurückgenommen worden. Darauf wurde in der mündlichen Verhandlung auch vor der Antragstellung hingewiesen. Die Nebenkostenabrechnung i.H.v. 1.412,88 EUR ist Gegenstand des Klageverfahrens S 9 AS 332/17 geworden. Daher ist die erneute Geltendmachung vorliegend unzulässig.

Im Hinblick auf das Begehren der Kläger, den Bescheid vom 21.01.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Betriebskostenabrechnung in Höhe von 276,06 Euro zu übernehmen, ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid 21.02.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.04.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erstattung aus § 22 SGB II, da die Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.06.2014 bis 05.05.2015 i.H.v. 276,06 Euro unwirksam ist. Das Gericht ist nach den Bekundungen des Zeugen und früheren Vermieters H. zwar davon überzeugt, dass die Kläger den Betrag in bar an den Vermieter gezahlt haben. Jedoch handelte es sich nicht um eine wirksame, fällige die Forderung, die im Rahmen der Kosten der Unterkunft vom Beklagten zu übernehmen wäre.

Gem. § 556 Abs. 3 S. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist dem Mieter die Betriebskostenabrechnung mitzuteilen, eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Die Abrechnung muss verständlich und für den Mieter nachvollziehbar sein. Die Betriebskostenabrechnung muss hierzu den Anforderungen nach § 259 BGB genügen, sodass der Mieter in der Lage ist, die Abrechnung des Vermieters gedanklich und rechnerisch nachzuprüfen. Soweit nicht weitergehende Vereinbarungen getroffen wurden, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und – soweit erforderlich – Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen (vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 – VIII ZR 118/11; Blank/Börstinghaus/Blank/Börstinghaus, 6. Aufl. 2020, BGB § 556 Rn. 161). Die Angaben haben so zu erfolgen, dass ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter die Abrechnung sowohl gedanklich als auch rechnerisch nachvollziehen kann. Erfüllt die Abrechnung diese Voraussetzung, wobei keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind, ist die Abrechnung formell wirksam (BGH, Urteil vom 9. März 2005 – VIII ZR 57/04; BGH, Urteil vom 12. 12. 2007 - VIII ZR 190/06). Dies ist wiederum Voraussetzung dafür, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 S. 2 BGB wahrt.

Diese formalen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Sämtliche Angaben zum Mietobjekt und den Verhältnissen der Mietwohnungen untereinander fehlen hierzu. Der Zeuge hat angegeben, dass sich in dem Mehrfamilienhaus insgesamt 5 Wohnungen befinden.

Erfüllt die Abrechnung - wie hier - nicht die Mindestanforderungen, hat der Vermieter seine Abrechnungspflicht nicht (vollständig) erfüllt. Zu differenzieren ist dabei danach, ob der formelle Fehler sich durch alle Positionen durchzieht oder nur einzelne, unschwer abgrenzbare Kostenpositionen betrifft. Während im ersten Fall die Abrechnung insgesamt unwirksam ist, bleibt im zweiten Fall die Abrechnung hinsichtlich der formell ordnungsgemäß abgerechneten Positionen wirksam. Ob dem Vermieter in diesem Fall ein Nachforderungsanspruch aus der Abrechnung erhalten bleibt, richtet sich danach, ob die verbleibenden Positionen diesen ganz oder teilweise decken (BeckOGK/Drager, 1.7.2021, BGB § 556 Rn. 132, 133). Vorliegend ist die Abrechnung vollständig unwirksam.

Im Hinblick auf den Antrag der Kläger, den Beklagten zu verurteilen, die durch sein Verhalten den Klägern entstandenen und entstehenden Schaden in Höhe des jeweiligen Schadens zu ersetzen, ist dieser unzulässig, da nicht substantiiert vorgetragen wurde, welcher Schaden entstanden sein soll. Ein Rechtsschutzbedürfnis diesbezüglich ist nicht erkennbar.

Der auf die Verurteilung des Beklagten zur Kostentragung für die Widersprüche vom 24.04.2015, 08.04.2015 sowie 03.02.2016 gerichtete Antrag ist bereits unzulässig, da die Kostenentscheidung nach § 193 SGG einheitlich erfolgt.

Im Hinblick auf das Begehren der Kläger, den Bescheid des Beklagten vom 08.04.2015 und vom 24.04.2015 und 08.06.2015 und 24.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 aufzuheben soweit eine vollumfassende Abhilfe nicht vorliegt und den Beklagten zu verurteilen den Klägern Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe tatsächlich zu zahlen, bleibt die Klage erfolglos.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die vorläufigen Bescheide vom 08.04.2015, 24.04.2015 und 08.06.2015 durch die endgültige Leistungsfestsetzung mit Bescheid vom 24.11.2015 erledigt haben. Streitgegenstand der Anfechtungsklage ist folglich nur der Bescheid vom 24.11.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016. Der Beklagte hat den Widerspruch vom 21.04.2015 zutreffend zurückgewiesen, soweit dieser aufrechterhalten wurde nach Erlass der Änderungsbescheide vom 24.04.2015 und 08.06.2015 sowie des Bescheides vom 24.11.2015. Die für die Kläger positive Kostenentscheidung unter Ziffer IV des Widerspruchsbescheides vom 04.02.2016 ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da der Widerspruch vom 21.04.2015 letztlich dazu geführt hat, dass die Einkommensanrechnung korrigiert wurde. Die unter Ziff. II. getroffene Entscheidung sowie die unter Ziff. V. getroffene Kostenentscheidung in dem Widerspruchsbescheid vom 04.02.2016 ist nicht zu beanstanden, da der Widerspruch vom 11.05.2015 nach Erlass des Bescheides vom 24.11.2015 unzulässig geworden ist. Denn mit Bescheid vom 24.11.2015 hatte der Widerspruch vollumfänglich Erfolg und die Kostenübernahme für das Vorverfahren wurden vom Beklagten dem Grunde nach zugesagt, so dass der Widerspruch hätte für erledigt erklärt werden müssen.

Das Gericht kann keinen höheren Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II beider Kläger im Zeitraum vom 01.05.2015 bis 31.10.2015 erkennen. Der Beklagte hat die Kosten der Unterkunft zutreffend zugrunde gelegt und nur noch in den Monaten Mai 2015 und Juni 2015 zutreffend das Einkommen i.H.v. je 252,00 Euro bei beiden Klägern zugrunde gelegt – wie es übrigens selbst von den Klägern vorgetragen wird.

Soweit die Kläger auch noch eine Untätigkeitsklage erhoben haben, den Beklagten zu verurteilen, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2015 in der Sache zu entscheiden, ist die Klage unzulässig, da es sich bei dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 24.04.2015 um den Widerspruch vom 11.05.2015 handelt, welcher bereits vollumfänglich beschieden wurde.

Der Antrag, den Beklagten zu verurteilen den Klägern einen transparenten Widerspruchsbescheid zu erlassen und eine transparente Horizontal-/Differenzberechnung aus Prosoz zu erteilen wie sich die Nachzahlung tatsächlich berechne und die tatsächliche Auszahlung nachzuweisen, ist unzulässig, da der Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2015 sehr ausführlich dargelegt hat, wie sich die Bedarfe und Nachzahlungen berechnen. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist nicht erkennbar.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens.