BGH Urteil vom 12.12.2007 – VIII ZR 190/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 12. Dezember 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Eine nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt nicht nur
dann vor, wenn der Vermieter nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genann-
ten Frist einen die geleisteten Vorauszahlungen des Mieters übersteigenden Betrag
fordert. Eine solche Nachforderung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn der
Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer bereits erteil-
ten Abrechnung übersteigt. Das gilt namentlich auch dann, wenn dieses Ergebnis ein
Guthaben des Mieters ist.
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 190/06 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 16. Oktober 2007 durch die Richter Wiechers und
Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Dortmund vom 8. Juni 2006 wird zurückgewie-
sen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Vermieterin, die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in
D. . Am 1. Dezember 2004 erstellte die Klägerin die Abrechnung für das
Jahr 2003 über die von den Beklagten übernommenen Nebenkosten. Nach der
den Beklagten übersandten Abrechnung stand diesen unter Berücksichtigung
der geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben in Höhe von 208,73 € zu. Mit
Schreiben vom 23. Februar 2005 korrigierte die Klägerin in einigen Positionen
ihre Abrechnung, die nunmehr einen Nachzahlungsbetrag von 115,06 € zu Las-
ten der Beklagten auswies.
Die Beklagten erklärten gegen den Anspruch der Klägerin auf Zahlung
der Miete für Mai 2005 die (Teil-)Aufrechnung mit dem ursprünglich ausgewie-
senen Guthaben in Höhe von 208,37 € und behielten die Miete in entsprechen-
der Höhe ein.
Die Klägerin hat den einbehaltenen Differenzbetrag sowie die Kosten für
die Rücklastschrift in Höhe von 8,66 € gerichtlich geltend gemacht. Das Amts-
gericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Auf die
Berufung der Beklagten hat das Landgericht hingegen die Klage insgesamt ab-
gewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin
die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht (LG Dortmund, WuM 2007, 447) hat zur Begrün-
dung ausgeführt:
Der ursprünglich aus § 535 Abs. 2 BGB begründete Mietzinsanspruch
der Klägerin sei durch Aufrechnung erloschen. Den Beklagten habe zum Zeit-
punkt der Aufrechnungserklärung eine wirksame Gegenforderung in Höhe von
208,37 € zugestanden. Durch die Abrechnung vom 1. Dezember 2004 hätten
die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung des ausgewiesenen Guthabens
erworben. Die erst am 23. Februar 2005 erfolgte Korrektur der Nebenkostenab-
rechnung habe sich nicht mehr zum Nachteil der Beklagten auswirken können,
weil Nachforderungen des Vermieters nach Ablauf der Abrechnungsfrist des
§ 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auch dann ausgeschlossen seien, wenn sich aus der
fristgerechten Abrechnung ein Guthaben zugunsten des Mieters ergebe. Dies
folge aus einer sach- und interessengerechten Auslegung des § 556 Abs. 3
Satz 3 BGB.
Nach dem Wortlauf der Vorschrift seien sämtliche Nachforderungen aus-
geschlossen. Dies umfasse der Wortbedeutung nach nicht nur den die Summe
der Vorauszahlungen übersteigenden Betrag, sondern alle zum Zeitpunkt des
Fristablaufs nicht geforderten Beträge. Dazu gehöre auch die bei Fristablauf als
Guthaben ausgewiesene Summe, die der Vermieter erst mit der nachträglichen
Korrektur als - weiteren - Teil seines mietvertraglichen Anspruchs auf Erstattung
der Nebenkosten geltend mache. Dies werde besonders deutlich, wenn der
Guthabensbetrag dem Mieter nach fristgerechter Abrechnung bereits zurück-
gewährt worden sei. Dann könne kein Zweifel daran bestehen, dass jede über
den innerhalb der dafür vorgesehenen Frist abgewickelten Status hinausge-
hende Forderung als "Nachforderung" aufzufassen sei. Nichts anderes könne
gelten, wenn der Vermieter den Guthabenbetrag nicht umgehend zurückgezahlt
habe, obwohl der Mieter dies sogleich mit der Erteilung der Abrechnung habe
beanspruchen können.
Auch bei einer systematischen Betrachtung könne sich der Ausschluss
von Nachforderungen im Fall einer fristgemäß erteilten Abrechnung nur auf de-
ren Ergebnis - und nicht auf die geleisteten Vorauszahlungen - beziehen. Dies
unterliege keinem Zweifel im Fall einer fristgerechten Abrechnung, deren Er-
gebnis die Summe der geleisteten Vorauszahlungen übersteige. Warum sich
der Bezugspunkt für den Ausschluss von "Nachforderungen" (Ergebnis der
fristgerechten Abrechnung) allein durch den Inhalt der Abrechnung (ober- oder
unterhalb der Summe der Vorauszahlungen) ändern solle, sei nicht ersichtlich.
Eine Ausnahme bestehe nur dann, wenn noch keine Abrechnung erteilt worden
sei. Dann liege ein Abrechnungsergebnis als Bezugsgröße für den Nachforde-
rungsausschluss nicht vor, so dass auf einen Vergleich mit der Summe der
Vorauszahlungen zurückgegriffen werden müsse.
Für diese Auslegung des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB spreche insbesonde-
re auch der Sinn und Zweck der Norm. Die Ausschlussfrist diene der Abrech-
nungssicherheit für den Mieter und solle Streit vermeiden. Spätestens nach ei-
nem Jahr solle der Mieter zuverlässig erfahren, ob und inwieweit er die Voraus-
zahlungen zurückverlangen könne oder eine Nachzahlung zu leisten habe. Die-
ser Zweck, zeitnah Gewissheit über die Höhe des Guthabens bzw. der Nach-
zahlung zu erlangen, werde konterkariert, wenn dem Mieter das ausgewiesene
Guthaben auch weit nach Ablauf der Abrechnungsfrist durch eine Korrektur
wieder entzogen werden könne.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand, so
dass die Revision zurückzuweisen ist.
1. Die Restmietforderung der Klägerin für den Monat Mai 2005 ist gemäß
wirksamer Aufrechnung seitens der Beklagten mit ihrer Forderung auf Auszah-
lung ihres Guthabens aus der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2003 vom
1. Dezember 2004 nach § 389 BGB erloschen. Der Senat schließt sich der ein-
gehenden und insgesamt überzeugenden Begründung des Berufungsgerichts
an. Lediglich ergänzend ist auszuführen:
Zwischen den Parteien ist allein streitig, ob der Vermieter eine Betriebs-
kostenabrechnung nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB geregelten Frist
bis zur Höhe der vom Mieter geleisteten Vorauszahlungen wirksam korrigieren
kann. Das hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Eine nach § 556 Abs. 3
Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung liegt nicht nur dann vor, wenn
- wie die Klägerin meint - nach Ablauf der in § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB genann-
ten Frist ein die geleisteten Vorauszahlungen übersteigender Betrag gefordert
wird. Eine solche Nachforderung ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn
der Vermieter nach Fristablauf einen Betrag fordert, der das Ergebnis einer be-
reits erteilten Abrechnung übersteigt. Das gilt namentlich auch dann, wenn die-
ses Ergebnis ein Guthaben des Mieters ist.
a) Dies entspricht, wie auch die Revision nicht verkennt, der vom Beru-
fungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats. Danach
dienen die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB und der durch § 556
Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von Nachforderungen nach Frist-
ablauf der Abrechnungssicherheit für den Mieter und sollen Streit vermeiden.
Sie gewährleisten eine zeitnahe Abrechnung, damit der Mieter in einem über-
schaubaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Abrechnungszeitraum entweder
über ein sich zu seinen Gunsten ergebendes Guthaben verfügen kann oder
Gewissheit darüber erlangt, ob und in welcher Höhe er mit einer Nachforderung
des Vermieters rechnen muss (Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR
115/04, NJW 2005, 219, unter II 2; Senatsurteil vom 18. Januar 2006 – VIII ZR
94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 b). Dieser Zweck würde verfehlt, wenn bei
Vorlage einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung innerhalb der Frist ein
darin enthaltener materieller Fehler auch noch nach Fristablauf zu Lasten des
Mieters korrigiert werden könnte. Das gilt sowohl hinsichtlich der Art als auch
hinsichtlich der Höhe der abgerechneten Einzelpositionen und unabhängig von
dem Ausmaß der Abweichung. Der Ablauf der Abrechnungsfrist hat deshalb zur
Folge, dass die Nachforderung nach einer erst später erfolgenden inhaltlichen
Korrektur das Ergebnis der fristgemäß vorgelegten Rechnung weder in den
Einzelpositionen noch
insgesamt überschreiten darf
(Senatsurteil vom
17. November 2004, aaO, m.w.N.). Dementsprechend liegt eine nach § 556
Abs. 3 Satz 3 BGB ausgeschlossene Nachforderung unter anderem dann vor,
wenn der Vermieter nach Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des
§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB einen Betrag verlangt, der eine bereits erteilte Ab-
rechnung übersteigt (Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005,
1499, unter II 5 c; Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 – VIII ZR 261/06, z.V.b.,
unter II 2 a aa (1)). Das schließt den hier gegebenen Fall ein, dass diese Ab-
rechnung mit einem Guthaben des Mieters endet.
b) Gegen diese Rechtsansicht wendet die Revision ohne Erfolg ein, da-
mit stünde der Vermieter besser, der binnen Jahresfrist überhaupt keine Ab-
rechnung erteile, denn dieser Vermieter könne noch bis zur Höhe der geleiste-
ten Vorauszahlungen nachberechnen, während bei fristgerecht erteilter Ab-
rechnung der Vermieter auf deren Höhe begrenzt werde. Wie das Berufungsge-
richt bereits zutreffend ausgeführt hat, besteht für den Vermieter kein Anreiz,
auf eine fristgemäße Abrechnung - die mit einem Guthaben des Mieters enden
könnte - zu verzichten. Denn dies würde seine Rechtsposition unter mehreren
Gesichtspunkten schwächen und kann zu erheblichen Kosten und Nachteilen
führen. So kann der Mieter unmittelbar nach Ablauf der Abrechnungsfrist auf
Erteilung einer (formell) ordnungsgemäßen Abrechnung klagen. Bereits die da-
durch verursachten und letztlich vom Vermieter zu tragenden Kosten werden
vielfach den vermeintlichen Vorteil, noch kein Guthaben ausgewiesen zu ha-
ben, übersteigen. Auch steht dem Mieter sogleich nach Fristablauf ein Zurück-
behaltungsrecht aus § 273 BGB hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvoraus-
zahlungen zu. Wie das Berufungsgericht weiter richtig ausgeführt hat, begibt
sich der Vermieter, der nicht fristgemäß abrechnet, ohne Not der Möglichkeit,
über die Summe der Vorauszahlungen hinaus gehende Nachforderungen gel-
tend zu machen.
2. Die Klägerin hat hiernach keinen Anspruch auf Ausgleich der Kosten
für die Rücklastschrift nach § 280 BGB. Mit ihrem Widerspruch gegen die Ab-
buchung eines Teils der Miete für Mai 2005 haben die Beklagten keine Pflicht
aus dem Mietvertrag verletzt. In der fraglichen Höhe war die Miete bereits durch
die vorgenommene Aufrechnung beglichen.
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 07.12.2005 - 104 C 7084/05 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 08.06.2006 - 11 S 26/06 -