Rechtsprechung / Thüringer Oberverwaltungsgericht
Thüringer Oberverwaltungsgericht Urteil vom 12.11.2025 – 3 KO 74/23
ECLI:DE:OVGTH:2025:1112.3KO74.23.00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. Mai 2021 - 1 K 1027/20 Me - geändert und die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die dem Kläger erstinstanzlich über den von ihr bereits zugebilligten subsidiären Schutzstatus hinaus gewährte Flüchtlingszuerkennung.
Der nach Aktenlage am ... 1987 in Aleppo (Syrien) geborene Kläger ist nach seinen eigenen Angaben und einer Kopie seines Personalausweises (Nr. 93470850, ausgestellt am 15. Dezember 2004) syrischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er gibt an, er sei religiös verheiratet und Vater von drei minderjährigen Kindern.
Am 19. November 2018 stellte er im Bundesgebiet einen Asylantrag. Er erklärte, im September 2013 sein Heimatland Syrien verlassen und anschließend 4 Jahre in der Türkei gelebt zu haben. Im Juli 2017 sei er nach Griechenland gereist und habe dort 1 Jahr und 2 Monate gelebt, bevor er über Italien und die Schweiz am 29. September 2018 in das Bundesgebiet eingereist sei.
Auf Nachfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) teilte die griechische Asylbehörde mit, dass dem Kläger am 12. April 2018 in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde.
Den in der Folge ergangenen Bescheid des Bundesamtes vom 4. März 2019, mit welchem der Asylantrag des Klägers als unzulässig (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) abgelehnt und seine Abschiebung nach Griechenland angedroht wurde, hob das Verwaltungsgericht Meiningen mit Urteil vom 25. März 2020 - 2 K 410/19 Me - aufgrund einer in Griechenland drohenden Verletzung von Art. 4 EUGRCh und Art. 3 EMRK auf.
Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27. August 2020 trug der Kläger in der Folge im Wesentlichen vor, in Syrien zuletzt mit seiner Familie in der „Provinz Aleppo, Stadt: Afrin, Dorf: Qatma“ gelebt zu haben, nachdem sie aus der Stadt Aleppo, wo es keine Arbeit mehr für ihn gegeben habe, umgezogen seien. Von 2006 bis 2008 habe er in Syrien Wehrdienst geleistet. Er habe Syrien wegen des Kriegs und der wirtschaftlichen Lage verlassen. Auch habe er befürchtet, entweder für die syrische Armee oder die PKK kämpfen zu müssen, jedoch habe er keine Waffen tragen wollen.
Mit Bescheid vom 8. September 2020 - 7633143-475 - erkannte das Bundesamt dem Kläger subsidiären Schutz zu, lehnte jedoch den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Anerkennung als Asylberechtigter ab.
Der Kläger hat am 14. September 2020 Klage beim Verwaltungsgericht Meiningen erhoben.
Er hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen und die Nr. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. September 2020 aufzuheben, soweit sie dem entgegensteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil vom 26. Mai 2021, der Beklagten zugestellt am 18. Juni 2021, hat das Verwaltungsgericht Meiningen der Klage des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keine Umstände vorgetragen habe, die die Annahme rechtfertigten, er habe seine Heimat Syrien bereits aus begründeter Furcht vor einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen. Er könne jedoch seinen Anspruch auf einen Nachfluchtgrund (§ 28 AsylG) stützen. Zwar sei ein Nachfluchtgrund nicht allein wegen einer (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und eines längeren Auslandsaufenthalts des Klägers gegeben. In seinem Falle komme allerdings gefahrerhöhend hinzu, dass er sich durch seinen Auslandsaufenthalt dem in seinem Heimatland drohenden Militärdienst (der Reserve) entziehe.Er laufe daher mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, bei einer hypothetischen Wiedereinreise aufgrund einer aus der Militärdienstentziehung gefolgerten - zumindest unterstellten - Regimefeindlichkeit (oppositionelle Gesinnung) in Form einer Strafverfolgung und Bestrafung i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG menschenrechtswidrig behandelt und gefoltert zu werden. Ihm drohe die Zwangsrekrutierung und damit während des Militärdienstes die Begehung von Handlungen und Verbrechen, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen.
Am 15. Juli 2021 hat die Beklagte beim Verwaltungsgericht Meiningen einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, welchem der Senat mit Beschluss vom 25. Januar 2023, der Beklagten zugestellt am 9. Februar 2023, entsprochen hat.
Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2023, dem Thüringer Oberverwaltungsgericht am selben Tag zugegangen, beruft sich die Beklagte zur Begründung der Berufung auf den angefochtenen Bescheid, den Zulassungsbeschluss vom 25. Januar 2023 und die ausführliche Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung, in welchem sie u.a. vorträgt, dass mittlerweile die Mehrheit der Oberverwaltungsgerichte die Auffassung vertrete, dass männlichen Syrern allein wegen einer Entziehung vom Militärdienst bei einer Rückkehr keine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung (mehr) drohe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. Mai 2021 - 1 K 1027/20 Me - zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hierzu führt er aus, dass ihm bereits aufgrund seiner Schutzanerkennung in Griechenland Flüchtlingsschutz zuzuerkennen sei. Darüber hinaus folgt er im Wesentlichen in seiner Argumentation dem Verwaltungsgericht.
Ausweislich der in Ansehung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-753/22 im Berufungsverfahren angeforderten und durch das Bundesamt übermittelten Unterlagen aus dem griechischen Asylverfahren des Klägers (Anlagen zum Schriftsatz vom 10. Juni 2025: Angaben zur Person vom 5. Juli 2017 sowie Entscheidung und Begründung des Antrags auf Internationalen Schutz vom 12. April 2018, wobei Letztere auch die Niederschrift einer am 12. April 2018 stattgefundenen Anhörung enthält) trug der Kläger in Griechenland im Wesentlichen vor, aus Aleppo in Syrien zu stammen und zuletzt in Afrin gelebt zu haben. Er habe Syrien wegen des Krieges verlassen und könne wegen einer erhöhten Gefahr aufgrund seiner kurdischen Herkunft nicht zurückkehren. Nach der Begründung der griechischen Entscheidung vom 12. April 2018 habe sich Syrien zum damaligen Zeitpunkt in einem Kriegszustand befunden, sodass die Situation für die dort lebende Bevölkerung dramatisch gewesen sei. Der Kläger sei auch aufgrund seiner ethnischen Herkunft in Syrien verfolgt. Kurden seien stärker von einer Verfolgung betroffen als andere Zivilpersonen, insbesondere seien sie in besonderem Maße der absurden Gewalt und dem unmenschlichen Handeln der Terrororganisation IS ausgesetzt. Syrer kurdischer Herkunft seien aufgrund ihrer ethnischen Herkunft auch einer sozialen und rechtlichen Diskriminierung und Ungleichbehandlung seitens des syrischen Staats ausgesetzt. Die Rückkehr der Kurden, die politisches Asyl beantragt haben, könne zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch den syrischen Staat führen. Daher sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegende Verwaltungsakte des Bundesamtes - 7633143-475 - verwiesen. Sie waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
I. Die Entscheidung kann nach § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
1. Die vom Senat zugelassene Berufung ist zulässig. Sie wurde insbesondere ausreichend und fristgerecht mit eingereichtem Schriftsatz des Bundesamtes vom 10. Februar 2023 begründet. Es ist anerkannt, dass die Berufung durch Verweis auf umfangreiche Darlegungen im Zulassungsverfahren, die selbst wiederum - wie hier - den Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung genügen, begründet werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. August 2016 - 1 B 79.16 - juris).
2. Die Berufung ist zudem begründet.
a. Der Senat ist nicht gehindert, in der Sache zu entscheiden, obschon die Beklagte im Verwaltungsverfahren in keinen Informationsaustausch mit den griechischen Behörden getreten ist.
In Ansehung der Verpflichtung der Beklagten, bei einem Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine individuelle, vollständige und aktualisierte Prüfung der Voraussetzungen vorzunehmen, ist die Beklagte nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung verpflichtet, vor der Entscheidung über einen neuen Antrag, unverzüglich einen Informationsaustausch mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, der dem Antragsteller zuvor die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, einzuleiten, um in die Lage versetzt zu werden, die ihr im Rahmen des Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes obliegenden Überprüfungen in voller Kenntnis der Sachlage vorzunehmen (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 24; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 74, 78 f.).
Diese Verpflichtung erstreckt sich zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO und Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO allerdings auch auf das anschließende verwaltungsgerichtliche Verfahren (BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 25). Dem entsprechend hat der Senat die unionsrechtlich gebotene Ergänzung der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen im gerichtlichen Verfahren nachgeholt, indem es das Bundesamt mit Schreiben vom 3. April 2025 aufgefordert hat, hinsichtlich des Klägers die maßgeblichen Auskünfte und Unterlagen über die Schutzgewährung in Griechenland bei den griechischen Behörden anzufordern, und das Bundesamt die in der Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 2025 enthaltenen Dokumente des griechischen Asylverfahrens des Klägers (Angaben zu Person vom 5. Juli 2017, Entscheidung und Begründung des Antrags auf Internationalen Schutz vom 12. April 2018) übermittelt hat.
b. Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nicht daraus, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft bereits in Griechenland zuerkannt worden ist.
In der Rechtsprechung ist insoweit geklärt, dass die EU-Mitgliedstaaten nicht an eine positive Entscheidung über den internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gebunden sind. Ein derartiger Anspruch lässt sich weder aus nationalem Recht noch aus Unionsrecht ableiten (näher dazu BVerwG, Urteil vom 24. März 2025 - 1 C 7.24 - juris Rn. 10 ff.; EuGH, Urteil vom 18. Juni 2024 - C-753/22 - juris Rn. 68 f.).
c. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) nicht vor, sodass folglich die in der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Meiningen ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufzuheben ist. Die in Nr. 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 8. September 2020 verfügte Ablehnung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ob die Bejahung einer flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Verfolgung des Klägers durch das Verwaltungsgericht im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung rechtmäßig war, kann dahinstehen.
Der Kläger hat - über den ihm bereits gewährten subsidiären Schutz hinaus - keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
aa. Flüchtlingsschutz ist zu gewähren, soweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (hierzu (2.)) die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG vorliegen (hierzu (1.)), eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund besteht (hierzu (3.)) und keine Versagungsgründe festzustellen sind (hierzu (4.)).
(1.) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht (Prognose in Bezug auf Vor- und Nachfluchtgründe) vor Verfolgung (Verfolgungshandlungen und -akteure, §§ 3a und c AsylG) wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe, § 3b Abs. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als eine solche Verfolgung können nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt und nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG unter anderem die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, gelten.
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind nach § 3c Nr. 1 bis 3 AsylG insbesondere der Staat oder Organisationen, die den Staat, oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen.
Im Hinblick auf die Verfolgungsgründe (vgl. § 3b Abs. 1 AsylG) ist es unerheblich, ob die betroffene Person die verfolgungsrelevanten Merkmale tatsächlich aufweist. Es reicht aus, wenn diese dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden (vgl. § 3b Abs. 2 AsylG).
(2.) Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, gilt der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Schutz kann nur derjenige beanspruchen, der Verfolgung bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (hierzu (a.)). Dies gilt grundsätzlich ungeachtet dessen, ob Vor- oder Nachfluchtgründe geltend gemacht werden; ggf. sind in diesen Fällen jedoch Beweiserleichterungen zu berücksichtigen (hierzu (b.)). Die tatsächlichen Grundlagen dieser Prognose hat der Antragsteller hinreichend darzulegen (hierzu (c.)).
(a.) Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierte und bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der konkreten Lage des Antragstellers Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 32 m. w. N.; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 29-34 unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. August 2017 - A 11 S 513/17 - juris).
(b.) Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU) ist die Tatsache einer erlittenen Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die betroffene Person erneut von solcher Verfolgung bedroht ist. Demnach erfolgt eine Privilegierung des Vorverfolgten. Jedoch nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern indem in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigemessen wird. Beweiserleichternd besteht insoweit eine - widerlegbare - tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2019 - 1 C 37/18 - juris Rn. 14; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 35 m. w. N.).
Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung - auch - auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Nach § 28 Abs. 2 AsylG wird allerdings in der Regel für nach dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens selbst geschaffene (subjektive) Nachfluchtgründe ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes vermutet. Ist der Schutzsuchende unverfolgt ausgereist, liegt eine Verfolgungsgefahr und damit eine begründete Furcht vor Verfolgung im Übrigen dann vor, wenn ihm bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände seines Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Heimatstaat zu bleiben oder dorthin zurückzukehren.
(c.) Der Antragsteller ist verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken und die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung (oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens) begründen, und die erforderlichen Angaben zu machen (vgl. §§ 15 Abs. 1, 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG).
Hinsichtlich der Anforderungen an den Vortrag muss unterschieden werden zwischen den in die eigene Sphäre des um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere persönlichen Erlebnissen, und den in den allgemeinen Verhältnissen seines Herkunftslandes liegenden Umständen, die seine Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen. Lediglich in Bezug auf erstere muss er eine Schilderung geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Dabei ist die besondere Beweisnot des nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsprozessrechts mit der materiellen Beweislast beschwerten Klägers zu berücksichtigen, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2002 - 1 B 392/01 - juris Rn. 5; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 38, 39).
Hinsichtlich der allgemeinen politischen Verhältnisse im Herkunftsland reicht es hingegen wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (BVerwG, Urteile vom 24. November 1981 - 9 C 251/81 - juris und vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 -, juris; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Aufl. S. 288 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 03/2017, B 1 Rn. 255). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine in besonderem Maße von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 40; Marx, Handbuch zum Flüchtlingsschutz, a. a. O., S. 295 f.).
Da in Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Regel keine eigenen unmittelbaren Erkenntnisse zu dem betreffenden Herkunftsland vorliegen, sind die Gerichte darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnisse gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen. Bei der Beurteilung der zahlreichen vorliegenden Berichte auf ihre Verwertbarkeit und Verlässlichkeit ist dabei stets das „gewachsene Wissen um Erkenntnisungenauigkeit und -verzerrungen“ (Berlit, ZAR 2017, 119) zu berücksichtigen (vgl. auch Gerlach / Metzger: „Wie unser Bild vom Krieg entsteht“ Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 08/2013 S. 3; vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A - juris Rn. 40; Urteile des Senats vom 16. Juni 2022 - 3 KO 178/21 - juris Rn. 46 und vom 28. Mai 2020 - 3 KO 590/13 - juris Rn. 44; OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 - 2 LB 91/17 - juris Rn. 38).
(3.) Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung (Nexus) bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31/18 - juris Rn. 14, 34, vom 19. April 2018 - 1 C 29/17 - juris Rn. 13 und vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55 Rn. 22; Urteil des Senats vom 15. Juni 2018 - 3 KO 155/18 - juris Rn. 42-46).
(4.) Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn gemäß § 3e AsylG eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Zudem wird gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 AsylG einem Ausländer die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaften versagt, wenn einer der dort aufgeführten, hier jedoch nicht einschlägigen Ausschlussgründe vorliegt.
bb. Ausgehend von diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.
(1.) Der Kläger stützt seinen Asylantrag - neben der allgemeinen Sicherheitslage in Syrien, welche im Rahmen der bereits erfolgten bestandskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes Berücksichtigung fand - außerdem auf eine ihm drohende Einberufung zum Reservedienst im Zeitpunkt seiner Ausreise sowie im Fall seiner Rückkehr nach Syrien. Er verweigere zudem aus Gewissengründen den Militärdienst.
Es kann dahinstehen, ob angesichts des klägerseitigen Vortrages ein Verfolgungsgrund gemäß § 3b AsylG einschlägig ist. Aufgrund der wesentlich veränderten tatsächlichen Umstände durch den Sturz des Assad-Regimes ist im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Syrien bereits der Eintritt einer Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG nicht beachtlich wahrscheinlich.
(a.) Durch den Sturz des Assad-Regimes am 8. Dezember 2024 hat sich gegenüber der im erstinstanzlichen Verfahren maßgeblichen Lage die politische und militärische Situation in Syrien grundlegend verändert. Im Einzelnen stellt sich die Situation nach Kenntnis des Senats wie folgt dar:
(aa.) Im Anschluss an eine Übergangsregierung wurde am 29. März 2025 eine neue syrische Regierung unter Führung des Interimspräsidenten Ahmed al-Sharaa ernannt und für fünf Jahre bestellt, welche aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten des Interimspräsidenten besteht. Dieser war Anführer der für den Umsturz Anfang Dezember 2024 maßgeblich mitverantwortlichen islamistischen Gruppierung Hay’at Tahrir al-Sham (HTS). Etwa die Hälfte der Regierungsangehörigen, die am 29. März 2025 ernannt wurden, besteht aus Personen, die in keiner Verbindung zur am 29. Januar 2025 aufgelösten und in die General Security Force übergegangene (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 95, 100) HTS stehen, wenngleich von dieser die wichtigsten Ressorts besetzt wurden (u. a. Außen-, Justiz-, Verteidigungs- und Innenministerium sowie Nachrichtendienstdirektion). Mehrere der neuen Minister waren dies auch vor dem Jahr 2011 unter dem Assad-Regime. Es gibt allerdings kein Mitglied der sogenannten Demokratischen Selbstverwaltungsbehörden in Nord- und Ostsyrien (Democratic Autonomous Administration in North and East Syria - DAANES) oder der Syrischen Demokratischen Kräfte (Syrian Democratic Forces - SDF) im Kabinett (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 16, 17 - Rohübersetzung; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 15).
Die Kurden im Nordosten Syriens, im Gebiet der DAANES, stellen sich gegen die neue vorgestellte syrische Regierung, da das Kabinett nicht die Vielfalt des Landes widerspiegle. Die im Gebiet der DAANES agierenden kurdisch geführten SDF führen Gespräche mit Ahmed al-Sharaa, bleiben aber vorsichtig, was seine Ansichten angeht. Man sehe sich daher auch nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden. In dessen Kabinett ist zwar ein Kurde, aber kein Vertreter der DAANES vertreten (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 15, 22). Am 10. März 2025 unterzeichneten der SDF-Oberbefehlshaber und der Übergangspräsident eine erste, relativ weitgehende Vereinbarung zur Integration der DAANES und der SDF in Regierungsstrukturen bis Jahresende, jedoch hat auch die Annäherung zwischen den SDF und der Regierung in Damaskus bisher nicht zu einer tatsächlichen Einstellung der Kämpfe geführt. Der Erfolg bleibt - auch angesichts der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 ohne Verankerung von Minderheitenrechten - abzuwarten (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 146 - Rohübersetzung; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 20).
Am 13. März 2025 unterzeichnete Ahmed al-Sharaa als Interimspräsident eine Verfassungserklärung, die innerhalb einer fünfjährigen Übergangszeit gelten soll und nach deren Ablauf eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und Wahlen für den Präsidenten abgehalten werden sollen. In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, die Möglichkeit politischer Beteiligung sowie politische, bildungs- und arbeitsbezogene Rechte für Frauen festgeschrieben. Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terror-Gesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. Sie begründet aber auch ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse bei minimaler Kontrolle. Sie legt auch fest, dass der Islam die Religion des Präsidenten und die islamische Rechtsprechung die wichtigste Quelle der Gesetzgebung ist (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 16, 28 - Rohübersetzung; ConstitutionNet: Constitutional Declaration of the Syrian Arab Republic - inoffizielle englische Übersetzung der Verfassungserklärung - vom 13. März 2025). In ihrer aktuellen Form trägt die erarbeitete Verfassung noch nicht den Ansprüchen an einen pluralistischen, freien und gerechten Staat Rechnung (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 9, 16; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 17, 18).
Im Rahmen des Übergangs von der Revolution zum Staatsaufbau arbeitet die neue syrische Regierung daran, diesen Aufbau zu stärken und zu konsolidieren, indem sie eine nationale Armee aufbaut, die alle militärischen Formationen und Gruppierungen umfasst, die sich aufgrund bestimmter Umstände und Fakten während der syrischen Revolution gebildet haben (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 24).
Im Hinblick auf die Gebietskontrolle kam es infolgedessen zu einem umfassenden Wandel. Bis auf das verbleibende Gebiet der DAANES werden nun, zumindest formal, alle Gebiete des Landes von der neuen Syrischen Regierung in Damaskus verwaltet. In der Praxis ist die syrische Übergangsregierung jedoch nicht in der Lage, das gesamte syrische Staatsgebiet zu kontrollieren. Die Sicherheitslage bleibt in diesen Gebieten fragil (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 139 - Rohübersetzung; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien. Kartenlinks, April 2024, Link zu Pkt.: Aktuelle Abbildungen von Konfliktvorfällen - https://isis.liveuamap.com/de - abgerufen am 12. November 2025; Karte AA, Lagebericht vom 30. Mai 2025, Karte S. 5, S.10; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 44 f.).
(bb.) Die Syrische Arabische Armee wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 140). Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141). Die Wehrdienstverweigerung als auch die Desertation standen bis dahin unter dem Assad-Regime nach dem Militärstrafgesetz unter Strafe (AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 16; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 27. März 2024, S. 144 f.).
Nachdem Syriens Übergangspräsident al-Sharaa bereits Ende des Jahres 2024 bestätigte, dass man zu einer Freiwilligenarmee übergehen wolle, gibt es keine Berichte über Zwangsrekrutierungen seitens der Übergangsregierung und ihren Verbündeten (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 21 - Rohübersetzung; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141-143; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025; anders im Fall von Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die SDF und PKK-nahe Gruppen: EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 63 - Rohübersetzung; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 221). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten, sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien, profitierten von entsprechenden Amnestien und hätten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren können. Die neue Übergangsregierung hat sogenannte „Versöhnungszentren“ eingerichtet, die gut genutzt werden sollen. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 22, 23, 31 - Rohübersetzung; AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat*innen vom 1. April 2025, S. 1). Auch startete im April 2025 das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der Syrischen Arabischen Armee (SAA), die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, einlud, sich erneut der Nationalarmee anzuschließen. Der 16 Fragen umfassende Bewerbungsbogen fragt persönliche Daten, Militärdienstverlauf, Spezialisierungen und das Datum der Desertation ab. Mehrere ehemalige Überläufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 23 - Rohübersetzung).
Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen belegen, dass die neue syrische Regierung in den von ihr kontrollierten Gebieten den gesetzlich geregelten und verpflichtenden 24-monatigen Wehrdienst abgeschafft hat, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer im Alter zwischen 18 und (zuletzt) 38 Jahren obligatorisch war. Auch der unter dem Assad-Regime nach der offiziellen Wehrpflichtzeit abzuleistende Reservedienst bis zu einem Alter von 38 Jahren ist mithin abgeschafft (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 152 f., 155; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 1; AA, Lagebericht Syrien vom 3. Dezember 2024, S. 15 f.; ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S.1).
Der Übergangspräsident hat im Januar 2025 erklärt, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte. Laut dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich berichten syrische Medien, dass die neue Regierung aktiv Personen für die Armee und die Polizei rekrutiert. Es sollen in allen von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten Rekrutierungszentren eingerichtet worden sein. Die Einstellung von neuen Armeeangehörigen erfolgt nunmehr auf freiwilliger Basis (BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 141, 142). Voraussetzung sei, dass die Bewerber ledig, zwischen 18 und 22 Jahre alt sind, keine chronischen Erkrankungen haben und nicht verletzt sind (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z. B. Yekîneyên Parastina Gel, YPG); Zwangsrekrutierungen vom 21. März 2025, S. 2). Die abgeschlossenen Verträge haben in der Regel eine Laufzeit von fünf bis zehn Jahren, bei deutlich verbessertem Gehalt (bis zum Vierfachen dessen, was in der Vergangenheit gezahlt wurde). Diensttuende sind zudem von einem möglichen zukünftigen Wehrdienst befreit (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13).
Gemäß Art. 41 der Verfassungserklärung hat allerdings der Präsident, in Absprache mit dem Nationalen Sicherheitsrat, zu Kriegszeiten nach wie vor die Möglichkeit, eine Generalmobilmachung anzuordnen (AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024).
Aus der in das Berufungsverfahren eingeführten Erkenntnisquellenlage lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass der syrische Interimspräsident Ahmed al-Sharaa von der in Art. 41 Abs. 1 der Verfassungserklärung vom 13. März 2025 eingeräumten Befugnis zur Erklärung der allgemeinen Mobilmachung und des Krieges Gebrauch machen wird.
(b.) Unter Berücksichtigung der vorstehend aufgeführten Verhältnisse ergibt sich aus den Darlegungen des Klägers zu seinem Ausreise- und Fluchtverhalten keine Privilegierung eines Vorverfolgten aufgrund der Beweiserleichterungen des Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU.
Nach seinem Bekunden hatte der Kläger vor seiner Ausreise im September 2013 in der Zeit zwischen den Jahren 2006 und 2008 seinen (Grund-) Wehrdienst abgeleistet. Dass er vor seiner Ausreise eine Einberufung zum Reservedienst erhalten hatte, trägt er nicht vor. Er gab lediglich an, befürchtet zu haben, entweder für die syrische Armee oder die PKK kämpfen zu müssen. Eine im Zeitpunkt der Ausreise bereits erfolgte Verweigerung des Reservedienstes i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG war mithin nicht gegeben.
(c.) Ein flüchtlingsschutzrelevanter Nachfluchtgrund ist insoweit ebenso wenig gegeben. Es fehlt auch hier an einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgungshandlung i. S. v. § 3a AsylG.
Anhaltspunkte für eine individuelle Verfolgung sind insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich.
Der Kläger hat angesichts der Erkenntnisquellenlage auch nicht zu befürchten, wegen einer Wehrdienstentziehung als Reservist zu Zeiten des Assad-Regimes i. S. v. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG verfolgt und bestraft zu werden. Noch hat er generell mit einem Einsatz als Soldat für in Syrien handelnde Akteure durch Einziehung zu Reservedienstleistungen zu rechnen.
Es kann außerdem dahinstehen, ob dem Kläger bis zum Sturz des Assad-Regimes während seines Aufenthalts außerhalb Syriens aufgrund einer Einberufung zum militärischen Reservedienst oder einer generellen Sanktionierung von Reservisten beim Verlassen Syriens eine Strafverfolgung oder Bestrafung nach dem Militärstrafgesetz Syriens drohte (ACCORD, ecoi.net-Themendossier: Wehrdienst Syrien vom 23. September 2024, 1.3 und 1.5.1). Denn Personen, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst (auch als einberufene Reservisten und Deserteure) unter dem Assad-Regime entzogen haben, werden - wie oben dargelegt - aufgrund einer Generalamnestie durch die neue Übergangsregierung, nicht verfolgt, sodass eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG nicht zu befürchten ist.
Angesichts des Wegfalls des Pflichtwehrdienstes in den von der Übergangsregierung (formal) kontrollierten Gebieten in Syrien (außerhalb des Gebiets der DAANES) und der Umstellung des syrischen Verteidigungsapparates auf eine Freiwilligenarmee sowie das Fehlen von Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung Freiwilliger in der Herkunftsregion des Klägers (Distrikt Afrin, Provinz Aleppo; BAMF, Länderkurzinformation - Syrien. Kartenlinks, April 2024, Aktuelle Abbildungen von Konfliktvorfällen, 2. Unter-Spiegelstrich - https://isis.liveuamap.com/de - abgerufen am 12. November 2025; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 102 f. - Rohübersetzung), ist es im Fall einer hypothetischen Rückkehr des Klägers nach Syrien auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er zur Ableistung eines (Reserve-)Militärdienstes (verpflichtend) herangezogen werden wird. Ihm droht bereits keine beachtlich wahrscheinliche Verwicklung in militärische Kampfhandlungen.
Infolgedessen bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob angesichts einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissengründen - wie vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgetragen - eine Verfolgung droht.
(2.) Dem Kläger droht im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung auch keine Verfolgung wegen seiner ethnischen Herkunft als Kurde (§ 3b Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Soweit der Kläger seinen Asylantrag darauf stützt, kann es dahinstehen, ob er angesichts dessen vorverfolgt ausgereist ist. Auch kommt es nicht darauf an, wie die Annahme des insoweit maßgeblichen Verfolgungsgrundes der „bestimmten ethnischen Gruppe“ durch die griechische Asylbehörde bei der dortigen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft am 12. April 2018 - entgegen der überwiegenden nationalen Rechtsprechung zum damaligen Zeitpunkt (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 14 A 618/18.A - juris Rn. 30; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2018 - OVG 3 B 23.17 - juris Rn. 42; später auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. März 2022 - 2 LB 641/19 - juris Rn. 35 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. September 2019 - 5 LB 38/19 - juris Rn. 62) - im Rahmen der vorzunehmenden individuellen, vollständigen und aktualisierten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist.
Denn aufgrund des Sturzes des Assad-Regimes im Dezember 2024 und der in der hiesigen Entscheidung dargestellten geänderten politischen, militärischen und sicherheitsrelevanten Lage in Syrien sprechen im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU) gegen die Wiederholung einer Verfolgungsgefahr i. S. v. § 3a AsylG seitens des nicht mehr in Syrien agierenden Assad-Regimes, sodass der durch Griechenland im Zeitpunkt der Schutzgewährung (12. April 2018) zugrunde gelegte Kriegszustand in Syrien - zum Nachteil des kurdischen Klägers - ersichtlich nicht mehr gegeben ist.
Auch ist angesichts der aktuellen tatsächlichen Umstände eine Verfolgung der Volksgruppe der Kurden seitens anderer Akteure in Syrien im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung ersichtlich nicht relevant (vgl. auch AA, Lagebericht Syrien vom 30. Mai 2025, S. 23; BFA, Staatendokumentation Syrien vom 8. Mai 2025, S. 208; BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad - Gegenwärtige Entwicklungen, Mai 2025, S. 22 f., 25 f.).
(3.) Zudem liegen anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung seitens staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure in Syrien vor, die im Zusammenhang mit einer illegalen Ausreise von syrischen Staatsangehörigen zu Zeiten des Assad-Regimes und einem anschließenden Aufenthalt im („westlichen“) Ausland stehen.
Weitere konkrete Anhaltspunkte, die bezogen auf den Kläger eine Verfolgungshandlung aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsgrundes beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch anhand der aktuellen Erkenntnisquellenlage ersichtlich.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).