Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen
Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 29.05.2026 – 5 K 181/26.A
5. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0529.5K181.26A.00
VERWALTUNGSGERICHT Aachen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des
Klägers,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
die
Beklagte,
wegen Asylrechts (Syrien)
hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2026
durch
die Richterin am Verwaltungsgericht Weyers
als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 0. Mai 0000 in L. (Provinz Hama) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 21. Dezember 2019 und reiste nach einem etwa 4-jährigem Aufenthalt im Irak am 7. September 2024 u.a. über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein.
Der Kläger stellte am 9. Oktober 2024 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 14. Oktober 2024 gab er im Wesentlichen an:
In Syrien habe er in dem - in der Nähe der Stadt Hama gelegenen - Ort L. gelebt. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht. Eines Tages sei er festgenommen, ins Gefängnis gebracht, 2 Monate und 25 Tage festgehalten und während der Haft wiederholt geschlagen worden sei. Einen Grund für die Inhaftierung und die Folter habe es nicht gegeben. In syrischen Gefängnissen sei es üblich, Menschen zu foltern und später wieder gehen zu lassen. Es selbst sei freigelassen worden, weil er zu jung gewesen sei, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Inhaftierung habe er zum Anlass genommen, fünf Monate später (2019) in den Irak zu gehen. Dort habe er lediglich vier Jahre bleiben können, weil Syrer damals gezwungen worden seien, nach Syrien zurückzukehren. Da ihm in Syrien die Zwangsrekrutierung gedroht habe, habe er sich entschlossen, nicht dorthin zurückzukehren, sondern nach Deutschland zu gehen.
Am 16. Oktober 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden, welches diese nicht beantworteten.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Bescheid vom 18. Dezember 2024 mit - dem hier streitbefangenen - Bescheid vom 15. Januar 2026, zugestellt am 23. Januar 2026, auf (Ziffer 1.) und lehnte zugleich den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.), auf Asylanerkennung (Ziffer 3.) und Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 4.) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5.). Weiter forderte es den Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen zur Ausreise auf. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 6.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7.).
Der Kläger hat am 26. Januar 2026 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend trägt er vor, dass er in Syrien u.a. eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten habe, vor denen der syrische Staat ihm keinen wirksamen Schutz gewähren werde. Dieser Annahme liege folgender Sachverhalt zugrunde:
Sein Bruder sei 2014 aufgrund eines falschen Berichts inhaftiert worden und im Gefängnis verstorben. Er habe diejenige Person, die den falschen Bericht über seinen Bruder verfasst habe, zur Rede gestellt und diesen öffentlich für den Tod seines Bruders verantwortlich gemacht. Nach dem Sturz des Assad-Regimes habe ihm am 8. Dezember 2024 die Nachricht erreicht, dass der Verfasser des Berichts ermordet worden sei. Bekannte des Verfassers des Berichts hätten sich bei seinen Freunden nach seinen Aufenthaltsort erkundigt und die Überzeugung geäußert, dass er der Mörder sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Januar 2026 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise,
ihm subsidiären Schutz zu gewähren,
weiter hilfsweise,
festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Rhein-Erft-Kreises Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2026 ist in dem streitgegenständlichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.). Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (II.) noch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (III.). Auch die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate auf dem Tag der Abschiebung (V.) erweisen sich als rechtmäßig.
I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor.
1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.
Eine nähere Umschreibung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) enthält § 3b Abs. 1 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).
Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).
Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine kausale Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.
Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn 32.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm deswegen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, vom 19. April 2018 - 1 C 29.17 - , juris Rn. 14, und vom 4. Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.
Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris, Rn. 14 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. April 2025 - 10 A 1961/22.A -, juris Rn. 35.
Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23.
Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfahrens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flüchtlingsschutzes in der Regel vermutet, vgl. § 28 Abs. 2 AsylG. Auch soweit die begründete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.
Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 41.
Es ist Sache des Asylbewerbers, seine Fluchtgründe schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.
Vgl. zu Art. 16a Grundgesetz: BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2, und vom 28. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8.
2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfolgung unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger Syrien vorverfolgt verlassen hat. Denn selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung des Klägers.
a. Der Kläger braucht zunächst keine Verfolgung (in Form einer erneuten willkürlichen Inhaftierung) durch das Assad-Regime wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung befürchten.
Nach dem Sturz des syrischen Staatspräsidenten Baschar al-Assad durch verschiedene Rebellengruppen (insbesondere: Hay‘at Tahrir al-Scham - HTS, Syrische Nationalarmee - SNA, Syrische Demokratische Kräfte - SDF) im Dezember 2024 und dessen Flucht nach Russland, wo ihm und seinen Familienangehörigen Asyl gewährt wurde, steht das syrische Staatsgebiet nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Es kam vielmehr zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. So wurde der Anführer der HTS Ahmed ash-Schara‘ (bekannt geworden als Abu Mohammed al-Jolani) am 29. Januar 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt, die Verfassung außer Kraft gesetzt, das Parlament aufgelöst und die Baath-Partei, die seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war und mit der al-Assad an die Macht kam, aufgelöst.
Vgl. ACCORD, Informationsblatt zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, 11. März 2025; Etana, Syrien-Update Nr. 16, 1. Februar 2025.
Am 13. März 2025 unterzeichnete ash-Shara‘ als Interimspräsident eine vorläufige Verfassungserklärung, die innerhalb einer fünfjährigen Übergangszeit gelten soll. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und der Präsident gewählt werden. Am 29. März 2025 setzte er eine neue Übergangsregierung ein, bestehend aus 22 Ministern und einer Ministerin. Unter den Ministern befand sich ein Alawit, ein Druse, ein Kurde sowie eine Christin, die einzige Frau in der Regierung.
Vgl. ausführlich: ACCORD, Anfragebeantwortung vom 3. April 2025: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025.
In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pressefreiheit, die Möglichkeit politische Beteiligung sowie politische, bildungs- und arbeitsbezogene Rechte für Frauen festgeschrieben.
Vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2026, S. 3 ff.
Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terrorgesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. Die Verfassung, die in ihrer aktuellen Fassung den Ansprüchen an einen pluralistischen, freien und gerechten Staat noch nicht Rechnung trägt, begründet ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse bei minimaler Kontrolle.
Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 9, 16; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 17, 18.
Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkenswerte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legalität aufgebaut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Großbritannien sowie die Streichung der HTS aus der US-Liste der ausländischen terroristischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organisationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehung zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgehoben und nach 14 Jahren Krieg können Milliarden von US-Dollar in den Wideraufbau Syriens investiert werden.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 3 f.
Der Übergangsregierung steht aber auch in zahlreichen Bereichen großen Herausforderungen gegenüber. Ein Bereich, der die Übergangsregierung vor besonderen Schwierigkeiten stellt, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar kontrolliert die Übergangsregierung zwischenzeitlich den überwiegenden Teil des Landes. Zu den Gebieten, die verlässlich unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehen, gehören vor allem der städtische Korridor Damaskus-Homs-Hama-Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Versorgung relativ gut funktionieren. Der Einfluss der Regierung wird aber umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 9 f.
So wird ein Bereich im Nordosten des Landes weiterhin von der kurdisch-dominierten Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und ihren bewaffneten Streitkräften (SDF) beherrscht und schlossen sich in der Provinz Suweida im Juli 2025 lokale drusische Milizen zu einer sog. Nationalgarde zusammen, die sich einer Eingliederung entzieht und eine Kontrolle durch die Übergangsregierung ablehnt. Ferner gibt es in der Region um al-Tanf im Südosten des Landes ein Gebiet, welches unter Kontrolle des US-Militärs und einer verbündeten Miliz steht und hält die die israelische Armee weiterhin eine UN-Pufferzone entlang der Golanhöhen sowie angrenzende syrische Gebiete unter ihrer Besatzung.
Vgl. BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien, 31. Januar 2026, S. 3 f.
Trotz dieser Situation bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Wiedererstarken des Assad-Regimes. Die geschilderten Fakten belegen vielmehr eindeutig, dass dieses derzeit nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig ist.
So auch: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2025 - 3 KO 74/23 -, juris Rn. 53 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2025 - 4 LB 932/18 OVG -, juris Seite 6 des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 51.
b. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Männer, die sich dem Wehr- oder Reservedienst in der syrischen Armee zu Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht entzogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt werden.
Die Syrische Arabische Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Dieser Aufforderung sind Hunderte von Regimesoldaten gefolgt.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 163.
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit zugesichert und jegliche Angriffe auf sie wurden untersagt.
Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 141; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere gewaffnete Gruppen (z.B. Yekineyen Parastian Gel; YPG).
Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten sollen - sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen sind - von entsprechenden Amnestien profitiert haben. Diese konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.
Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13.
Die neue Übergangsregierung hat daneben auch sogenannte „Versöhnungszenten“ eingerichtet, von denen Gebrauch gemacht wird. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben. Auch startete im April 2025 das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der SAA, die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlossen hatten, einlud, sich der Nationalarmee anzuschließen. Mehrere ehemalige Überläufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 164; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat*innen, 1. April 2025, S. 1.
In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten wurde der vormals gesetzlich geregelte verpflichtende Wehrdienst, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer zwischen 18 und (zuletzt) 38 Jahren verpflichtend war, und der Reservedienst zwischenzeitlich abgeschafft.
Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 141, 152 f; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekineyen Parastina Gel; YPG); BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S. 1.
Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen dort nunmehr auf freiwilliger Basis.
vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 163,
Vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse ist nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass männliche syrische Staatsangehörige - und damit auch der Kläger - bei einer Rückkehr nach Syrien wegen einer Wehr- oder Reservedienstentziehung Verfolgung seitens der Übergangsregierung bzw. eine zwangsweise Heranziehung zum Wehr-/Reservedienst zu befürchten haben.
So auch: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. November 2025, juris Rn. 58 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2025 - 4 LB 932/18 OVG, juris Seite 6 f des Entscheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 51.
Da der Kläger aus der Provinz Hama stammt, welche unter Kontrolle der Übergangsregierung steht, und keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr in eine andere Region Syriens bestehen, kann die Frage, ob eine Einberufung zum Wehrdient durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten droht, offenbleiben.
c. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Das Vorbringen des Klägers zu der einmaligen telefonischen Bedrohung durch private Dritte am 8. Dezember 2024 (so der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 9. Februar 2026) bzw. am 28. oder 29. Dezember 2024 (so das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung) ist - ungeachtet seiner Glaubhaftigkeit - bereits deshalb nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu vermitteln, weil die geltend gemachte Verfolgungshandlung nicht die notwendige Erheblichkeitsschwelle erreicht.
Der Kläger konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatland wegen der ihm (angeblich) unterstellten Ermordung des Verräters seines Bruders nach wie vor von privaten Dritten gesucht wird. Sein diesbezüglicher Vortrag, sein Bruder sei von den Freunden des Verräters derart unter Druck gesetzt worden, dass dieser sich entschlossen habe, zum Militär zu gehen, ist unglaubhaft, weil er äußerst vage geblieben ist. Es fehlen Angaben zur Anzahl, den Orten und den Zeiten der Übergriffe/Bedrohungssituationen. Der Kläger war trotz der intensiven Nachfragen seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, hinreichend präzise Angaben zu den Personen zu machen, die seinen Bruder bedroht haben sollen. Seine diesbezüglichen Angaben, es habe sich um Angehörige einer großen Gruppe gehandelt, die landesweit agiere und willkürlich - u.a. auf Hochzeiten - auf Dritte übergreife, sind zu pauschal gehalten, um eine Verfolgung durch Dritte zu plausibilisieren. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger von Übergriffen berichtet, die nicht er selbst, sondern sein Bruder erlebt hat. Denn auch bei einem Bericht über - für das eigene Verfolgungsschicksal relevante - Bedrohungen Dritter ist zu erwarten, dass der betroffene Asylbewerber sich die Geschehensabläufe von dem Berichterstatter im Einzelnen schildern lässt, um diese im Rahmen eines Asylverfahrens vortragen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Berichterstatter - wie hier - um einen nahen Verwandten des Asylbewerbers handelt. Neben der Detailarmut des Vortrags spricht auch die - auf eine Frage seines Prozessbevollmächtigtem nach dem Bestehen internen Schutzes geäußerte - Behauptung des Klägers, dass die Gruppenmitglieder Kenntnis von seinem Aufenthaltsort hätten, weil sie „miteinander verknüpft“ seien und vermutlich zum Teil mit der Übergangsregierung ohne deren Kenntnis zusammenarbeiteten, dafür, dass der Kläger sein Asylvorbringen frei erfunden hat. Denn diese Behauptung ist nicht nur vage und pauschal, sondern darüber hinaus auch in Teilen (Zusammenarbeit der Gruppe mit der Übergangsregierung) nicht plausibel.
d. Dem Kläger droht schließlich auch nicht allein wegen illegaler Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im westlichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen. Das Gericht verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungssenats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,
vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2024 - 14 A 445/22.A -, juris Rn 38 ff, vom 13. Juni 2023 -14 A 156/19.A -, juris Rn 4 ff; Urteile vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18.A -, juris, vom 12. Dezember 2018 - 14 A 847/18.A und vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A - sowie Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - und vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, sämtlich juris,
der sich die Kammer seit 2017 angeschlossen hat,
vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris,
sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung.
Vgl. z.B.: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. November 2024 -2 LB 103/23 - und vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - sowie BayVGH, Beschluss vom 5. März 2024 - 21 B 23.30059, 8286409 -, und Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 -, jeweils juris.
Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung anders zu beurteilen wäre.
So auch VG Braunschweig, Urteil vom 31. März 2025 - 1 A 49/24 -, juris Rn 26.
Vielmehr fordert die Übergangsregierung syrische Flüchtlinge auf, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen.
Vgl. Stern, Syriens neuer Regierungschef ruft Flüchtlinge zur Rückkehr auf, 11. Dezember 2024; abgerufen am 02.05.2025 unter www.stern.de.
II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden bzw. die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft der subsidiäre Schutz tritt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). Die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren müssen konkret bestehen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen.
Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A -, juris Rn. 29.
Die vorstehenden Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt.
1. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG in Form einer Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bzw. von Folter oder unmenschlicher erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.
2. Der Kläger braucht bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) zu befürchten.
Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines bewaffneten Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der Konflikt eine solche Gefahrendichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen betroffenen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind.
Vgl. Gerichtshof für die Europäische Union (Europäischer Gerichtshof - EuGH), Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19.
Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich so verdichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine solche Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit -, ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann ausnahmsweise auch dann, wenn keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönliche Umstände vor, ist somit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19 ff. m.w.Nachw.
Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnenden Umstände. Dabei kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffenden Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Relevant sein können auch die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts, ferner etwa das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.
Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 u.a. -, juris Rn. 31 ff.
Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei Rückkehr.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 17.
Nach diesen Maßstäben ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr an seinen früheren Lebensmittelpunkt in der Provinz Hama eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit erleiden wir.
In der 8.883 qkm großen Provinz Hama, die weitgehend unter der Kontrolle der Übergangsregierung steht, leben geschätzt 1,4 Mio. Menschen. Die Sicherheitslage in der gleichnamigen Hauptstadt der Provinz ist relativ stabil und ohne größere Sicherheitsvorfälle. An den Kontrollpunkten der Stadt kommt es in der Regel nicht zu Schikanen, da sie Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu waren die Bewohner der ländlichen Gebiete in der Zeit seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht nur Opfer von Kämpfen zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und feindlich gesinnten - in großen Teilen Assad-treuen - bewaffneten Gruppierungen, in deren Folge es im März 2025 zu massiven Übergriffen auf die alawitische Zivilbevölkerung kam, welche außergerichtliche Hinrichtungen, Massenverhaftungen erwachsener Männer und die Zerstörung von Häusern umfassten. Vielmehr waren im ländlichen Bereich auch vermehrt Übergriffe der salafistisch-jihadistische Organisation Saraya Ansar al-Sunnah zu verzeichnen, die u.a. zu Gewalt gegen die alawitische Minderheit aufruft und für zahlreiche Morde in den ersten Monaten nach dem Regierungswechsel verantwortlich gewesen ist. Darüber hinaus wurde die Sicherheitslage im Osten der Provinz Hama und insbesondere in den Gebieten unter (ehemaliger) Kontrolle der Opposition, in denen - im Gegensatz zur Gebieten, die von der Assad-Regierung gehalten wurden - keine Entwaffnungen stattgebunden haben, aber auch durch Angriffe bewaffneter Gruppierungen auf unbewaffnete Zivilpersonen gekennzeichnet. So griffen beispielsweise bewaffnete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreundlichen Dorf an und raubten ihnen Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein.
Vgl. zu den Vorstehenden: BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand: 11/2025, S. 31 ff.; BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, 28. Februar 2028, S. 51 f.; EUAA, Country Guidance, Syria, 1. Dezember 2025 S. 76 f.
Daneben kam es in der Provinz Hama zu Luftangriffen Israels, das sich als Schutzmacht der drusischen Minderheit geriert, gegen militärische Infrastruktur (u.a. Hauptquartier der 47. Brigade und Militärflughafen von Hama),
vgl. EUAA, Country Guidance, Syria, 1. Dezember 2025 S. 76 f.,
sowie durch Kriegsrückstände bedingte Explosionen. Trotz dieser komplexen Sicherheitslage erreicht die Anzahl der Sicherheitsvorgänge und die Anzahl der zivilen Todesopfer in der jüngeren Vergangenheit bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der Provinz Hama kein hohes Maß. So wurden gemäß den Angaben des ACLED im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 229 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 9,3 pro Woche) und im Zeitraum vom 7. Juni bis 26. September 2026 119 Sicherheitsvorgänge (6,9 Vorfälle pro Woche) sowie vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2026 348 Sicherheitsvorfälle (8,3 Vorfälle je Woche) registriert. Das SNHR dokumentierte für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Mai 2025 336 zivile Todesopfer (etwa 20 Todesopfer pro 100.000 Einwohner), für den Zeitraum von Juni 2025 bis September 2025 87 zivile Todesopfer (5 zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner) und für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 423 Todesfälle (25 zivile Todesopfer je 100.000 Einwohner).
Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: EUAA, Country Guidance, 1. Dezember 2025, S. 76 f.
Nimmt man zudem in den Blick, dass die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Dezember 2024 stark abnahm, die meisten zivilen Todesopfer - zumeist Alawiten - während der Ereignisse im März 2025 zu verzeichnen waren und die Zahl der Todesopfer in der Zeit danach stetig zurückging, ist für die Provinz Hama nicht davon auszugehen, dass - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären.
Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers, der aus einem in der Nähe der Stadt Hama gelegenen Orts stammt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gehört dieser nicht der alawitischen Zivilbevölkerung an.
III. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu b.) in Bezug auf Syrien.
1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach dem - im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden - Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernsthafte Gründe für die Annahme nachgewiesen sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 -, beck-online Rn. 212 ff.
Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22.
Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt - wie bereits dargelegt - voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen.
Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 f. m. w. N.
In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
Vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2026 - A 10 S 439/25 -, juris Rn. 83.
Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur ausnahmsweise für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers.
Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 9, 14 und 26.
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in Syrien nicht für jeden zurückkehrenden Syrer losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).
Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen:
Unter anderem aufgrund des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs, einschneidender wirtschaftlicher Sanktionen, Währungsverfall der syrischen Lira, Wirtschaftskrisen in den Nachbarländern Türkei und Libanon und Unterbrechungen im Handel aufgrund der Kriege in der Region befand sich die Wirtschaft und die Infrastruktur Syriens bereits während des Assad-Regimes in einem desolaten Zustand. Dieser Zustand hat sich trotz des Regierungswechsels nicht deutlich gebessert. Im Gegenteil ist die Bevölkerung, von der über 90 % in Armut lebt, in großem Maß von humanitärer Hilfe abhängig, die in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang erfuhr.
Vgl. UN OCHA, Syrian Arab Republik, Humanitarian Overview Issue No. 2, November 2025, Stand: 23.12.2025, S. 1.
Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist nach wie vor vertrieben. Fast ein Drittel aller Wohneinheiten und mehr als die Hälfte der Wasseraufbereitungsanlagen und Abwassersysteme sind zerstört oder schwer beschädigt.
Vgl. ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage, Entwicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 5. Januar 2026, S. 12 f.
Außerdem ist die Energieproduktion um 80 % zurückgegangen. Die wenigen Erdöl- und Erdgasvorräte, die Syrien hat und die im Nordosten lagern, reichen nicht für den Energiebedarf. Demzufolge sind viele Gebiete nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt. Hierzu zählen insbesondere Daraa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden von entsprechenden Einschränkungen betroffen sind. In anderen Gouvernements gab die Mehrheit der Gemeinden sogar an, weniger als zwei Stunden pro Tag Strom zu haben, darunter Deir ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Land (69 %).
Vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11/2025, S. 84.
In Syrien herrscht ferner ein Mangel an Arbeitsstellen und -möglichkeiten. Die deutliche Mehrheit der Haushalte verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Ist ein Einkommen vorhanden, so sind die Gehälter - insbesondere im öffentlichen Sektor - weiterhin niedrig und können diese nur einen Bruchteil der Lebenshaltungskosten einer Familie decken.
Vgl. UN OCHA, Syrien Arab Republic, Humanitarian Overview, Issue No. 2, November 2025, Stand: 23.12.2025, S. 2; BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 43; United Kingdom Home-Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 16.
Daneben bringen die aus dem Ausland zurückkehrenden Syrer weitere Herausforderungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruktur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in den betroffenen Gebieten niedergelassen haben. Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung. Familienangehörige spielen eine bedeutende Rolle unter anderem beim Finden einer Unterkunft und eines Arbeitsplatzes, bei der Knüpfung lokaler Kontakte sowie bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren und der Rückgewinnung von Eigentum. Rückkehrer, die keine Verwandten in Syrien haben, sind auf die Unterstützung religiöser Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitärer Organisationen angewiesen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturelle Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwendungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Transport von Grenzübergängern sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungskriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass diese Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten wird, nicht vollständig ersetzten kann.
Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, 28. Februar 2026, S. 465, 469 f. und 473.
Trotz der geschilderten, auch aktuell bestehenden sehr kritischen humanitären Situation droht nach der Einschätzung des Gerichts nicht jedem Syrer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung. Für die insoweit anzustellende Gefahrenprognose bedarf es vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Ausländers. Hierzu gehören neben der familiären Anbindung weitere Umstände wie etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, der Bildungsstand, berufliche Erfahrungen, der Gesundheitszustand und eine vorhandene Unterkunft.
Im Ergebnis ebenso: VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 - 7 B 19/26 -, juris Rn. 43 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 - RO 11 S 26.30660 -, juris Rn. 61 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 7 L 137/26.A -, n.v.; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2026 - A 9 K 15433/25 -, juris S. 27 ff. des Entscheidungsabdrucks; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4. November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris UA S. 15 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5. September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3. September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.
Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der der arabischen Bevölkerungsmehrheit angehört, nach einer Rückkehr in die Provinz Hama seine elementarsten Grundbedürfnisse („Brot, Seife und Bett“) nicht wird decken können. Der 26-jährige Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er ist eigenen Angaben in der Vergangenheit u.a. als Elektriker/Tagelöhner tätig gewesen und verfügt deshalb über die für eine Integration in den syrischen Arbeitsmarkt erforderliche Arbeitserfahrung. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger in Syrien über Familienangehörige verfügt, die ihm - zumindest vorübergehend - eine Unterkunft zur Verfügung stellen bzw. beim Finden einer Unterkunft und eines Arbeitsplatzes sowie bei der Knüpfung sozialer Kontakte helfen können. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass seine Eltern, seine Mutter, seine Schwestern und zwei seiner Brüder nach wie vor in seinem Heimatort bzw. in Nachbarorten lebten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger bei seinen Verwandten nicht wenigstens vorübergehend ein Obdach finden sollte.
Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger Rückkehrhilfen wird in Anspruch nehmen können. Der angefochtene Bescheid nennt ausführlich die seit Januar 2025 bestehenden Programme zur Rückkehrbeförderung (REAG/GARP), die nicht nur Reisekosten, sondern auch eine Starthilfe von 1.000 Euro pro Person beinhalten. Auch Sonderbeiträge in Höhe von 500 Euro können ausgezahlt werden, wenn die Ausreise während des Asylverfahrens oder innerhalb von zwei Monaten nach der Asylentscheidung erfolgt. Darüber hinaus existiert das Nationale Reintegrationsprogramm Syrien (EURP SYR) des Bundesamtes, das kurzfristige, aber auch langfristige Hilfen vor Ort vorsieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (dort S. 15 f.).
Vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen auch https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/, Aufruf am 18.03.2026.
2. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.
Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zunächst nicht mit Blick auf etwaige Erkrankungen des Klägers gegeben, solche werden bereits nicht geltend gemacht.
Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt auch im Übrigen nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschränken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen schon nicht vor, ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris
IV. Die unter Ziffer 6. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
V. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 7.) ist nicht zu beanstanden.
Die Entscheidung, in Fällen fehlender Besonderheiten des Einzelfalls regelmäßig den Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von fünf Jahren anzusetzen, ist nicht zu beanstanden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 18.
Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Aachen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.
Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Weyers