Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Aachen

Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 29.05.2026 – 5 K 181/26.A

5. Kammer · ECLI:DE:VGAC:2026:0529.5K181.26A.00

VERWALTUNGSGERICHT Aachen

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

des

Klägers,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

die

Beklagte,

wegen Asylrechts (Syrien)

hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2026

durch

die Richterin am Verwaltungsgericht Weyers

als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreck­bar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicher­heitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der am 0. Mai 0000 in L. (Provinz Hama) geborene Kläger ist syrischer Staats­angehöriger arabischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 21. Dezember 2019 und reiste nach einem etwa 4-jährigem Aufenthalt im Irak am 7. September 2024 u.a. über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Der Kläger stellte am 9. Oktober 2024 bei dem Bundesamt für Migration und Flücht­linge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Antrag auf Anerkennung als Asyl­berechtigter. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 14. Oktober 2024 gab er im Wesentlichen an:

In Syrien habe er in dem - in der Nähe der Stadt Hama gelegenen - Ort L. gelebt. Die Schule habe er bis zur 8. Klasse besucht. Eines Tages sei er festgenommen, ins Gefängnis gebracht, 2 Monate und 25 Tage festgehalten und während der Haft wiederholt geschlagen worden sei. Einen Grund für die Inhaftierung und die Folter habe es nicht gegeben. In syrischen Gefängnissen sei es üblich, Menschen zu foltern und später wieder gehen zu lassen. Es selbst sei freigelassen worden, weil er zu jung gewesen sei, um den Wehrdienst abzuleisten. Die Inhaftierung habe er zum Anlass genommen, fünf Monate später (2019) in den Irak zu gehen. Dort habe er lediglich vier Jahre bleiben können, weil Syrer damals gezwungen worden seien, nach Syrien zurückzukehren. Da ihm in Syrien die Zwangsrekrutierung gedroht habe, habe er sich entschlossen, nicht dorthin zurückzukehren, sondern nach Deutschland zu gehen.

Am 16. Oktober 2024 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden, welches diese nicht beantworteten.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2024 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integra­tion von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Einreise- und Aufent­halts­verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist hob das Bundesamt den Bescheid vom 18. Dezem­ber 2024 mit - dem hier streitbefangenen - Bescheid vom 15. Januar 2026, zugestellt am 23. Januar 2026, auf (Ziffer 1.) und lehnte zugleich den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.), auf Asylanerkennung (Ziffer 3.) und Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 4.) ab. Ferner stellte es fest, dass Abschie­bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5.). Weiter forderte es den Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen zur Ausreise auf. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 6.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 7.).

Der Kläger hat am 26. Januar 2026 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vor­bringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt. Ergänzend trägt er vor, dass er in Syrien u.a. eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten habe, vor denen der syrische Staat ihm keinen wirksamen Schutz gewähren werde. Dieser Annahme liege folgender Sachverhalt zugrunde:

Sein Bruder sei 2014 aufgrund eines falschen Berichts inhaftiert worden und im Gefängnis verstorben. Er habe diejenige Person, die den falschen Bericht über seinen Bruder verfasst habe, zur Rede gestellt und diesen öffentlich für den Tod seines Bruders verantwortlich gemacht. Nach dem Sturz des Assad-Regimes habe ihm am 8.  Dezember 2024 die Nachricht erreicht, dass der Verfasser des Berichts ermordet worden sei. Bekannte des Verfassers des Berichts hätten sich bei seinen Freunden nach seinen Aufenthaltsort erkundigt und die Überzeugung geäußert, dass er der Mörder sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15. Januar 2026 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass Abschie­bungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und des Rhein-Erft-Kreises Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Januar 2026 ist in dem streitgegenständ­lichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.). Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (II.) noch Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (III.). Auch die Abschiebungsandrohung (IV.) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate auf dem Tag der Abschiebung (V.) erweisen sich als rechtmäßig.

I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor.

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.  Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Natio­nali­tät, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia­len Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsange­hörig­keit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorheri­gen gewöhn­lichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwie­gende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte dar­stellen, ins­besondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zuläs­sig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung un­terschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verlet­zung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwen­dung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetz­liche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskrimi­nierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

Eine nähere Umschreibung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungs­gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) enthält § 3b Abs. 1 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten poten­ziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grund­haltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesener­maßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine kausale Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungs­gründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maß­nahme zu beur­teilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgen­den dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Ver­folgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammen­hang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Moti­vation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.  April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13, und vom 4.  Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefah­ren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.  Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn 32.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrach­tungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm deswegen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.  Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, vom 19.  April 2018 - 1 C 29.17 - , juris Rn. 14, und vom 4.  Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antrag­steller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unions­recht­lichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfol­gung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Ver­fol­gung droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.  Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris, Rn. 14 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. April 2025 - 10 A 1961/22.A -, juris Rn. 35.

Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdi­gung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23.

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunfts­land verlassen hat. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfah­rens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flücht­lingsschutzes in der Regel vermutet, vgl. § 28 Abs. 2 AsylG. Auch soweit die begrün­dete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.

Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 41.

Es ist Sache des Asylbewerbers, seine Fluchtgründe schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schil­dern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beur­teilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweis­würdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.

Vgl. zu Art. 16a Grundgesetz: BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2, und vom 28. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8.

2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfol­gung unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger Syrien vorverfolgt verlas­sen hat. Denn selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeit­punkt stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung des Klägers.

a. Der Kläger braucht zunächst keine Verfolgung (in Form einer erneuten willkürlichen Inhaftierung) durch das Assad-Regime wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung befürchten.

Nach dem Sturz des syrischen Staatspräsidenten Baschar al-Assad durch verschie­dene Rebellengruppen (insbesondere: Hay‘at Tahrir al-Scham - HTS, Syrische Nationalarmee - SNA, Syrische Demokratische Kräfte - SDF) im Dezember 2024 und dessen Flucht nach Russland, wo ihm und seinen Familienangehörigen Asyl gewährt wurde, steht das syrische Staatsgebiet nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Es kam vielmehr zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. So wurde der Anführer der HTS Ahmed ash-Schara‘ (bekannt geworden als Abu Mohammed al-Jolani) am 29. Januar 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt, die Verfassung außer Kraft gesetzt, das Parla­ment aufgelöst und die Baath-Partei, die seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war und mit der al-Assad an die Macht kam, aufgelöst.

Vgl. ACCORD, Informationsblatt zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, 11. März 2025; Etana, Syrien-Update Nr. 16, 1. Februar 2025.

Am 13. März 2025 unterzeichnete ash-Shara‘ als Interimspräsident eine vorläufige Verfassungserklärung, die innerhalb einer fünfjährigen Übergangszeit gelten soll. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und der Präsident gewählt werden. Am 29. März 2025 setzte er eine neue Übergangsregierung ein, bestehend aus 22 Ministern und einer Ministerin. Unter den Ministern befand sich ein Alawit, ein Druse, ein Kurde sowie eine Christin, die einzige Frau in der Regierung.

Vgl. ausführlich: ACCORD, Anfragebeantwortung vom 3. April 2025: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025.

In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pres­sefreiheit, die Möglichkeit politische Beteiligung sowie politische, bildungs- und arbeits­bezogene Rechte für Frauen festgeschrieben.

Vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwick­lungen, Stand: März 2026, S. 3 ff.

Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terrorgesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. Die Verfassung, die in ihrer aktuellen Fassung den Ansprüchen an einen pluralistischen, freien und gerech­ten Staat noch nicht Rechnung trägt, begründet ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse bei minimaler Kontrolle.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 9, 16; BFA, Länderinformationen der Staaten­dokumentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 17, 18.

Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkens­werte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legalität aufge­baut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Groß­britannien sowie die Streichung der HTS aus der US-Liste der ausländischen terroris­tischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organi­sationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehung zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgeho­ben und nach 14 Jahren Krieg können Milliarden von US-Dollar in den Wideraufbau Syriens investiert werden.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 3 f.

Der Übergangsregierung steht aber auch in zahlreichen Bereichen großen Herausfor­derungen gegenüber. Ein Bereich, der die Übergangsregierung vor besonderen Schwierigkeiten stellt, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar kontrolliert die Übergangsregierung zwischenzeitlich den überwiegenden Teil des Landes. Zu den Gebieten, die verlässlich unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehen, gehören vor allem der städtische Korridor Damaskus-Homs-Hama-Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Ver­sorgung relativ gut funktio­nieren. Der Einfluss der Regierung wird aber umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 9 f.

So wird ein Bereich im Nordosten des Landes weiterhin von der kurdisch-dominierten Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und ihren bewaffneten Streitkräften (SDF) beherrscht und schlossen sich in der Provinz Suweida im Juli 2025 lokale drusische Milizen zu einer sog. Nationalgarde zusammen, die sich einer Eingliederung entzieht und eine Kontrolle durch die Übergangsregierung ablehnt. Ferner gibt es in der Region um al-Tanf im Südosten des Landes ein Gebiet, welches unter Kontrolle des US-Militärs und einer verbündeten Miliz steht und hält die die israelische Armee weiterhin eine UN-Pufferzone entlang der Golanhöhen sowie angrenzende syrische Gebiete unter ihrer Besatzung.

Vgl. BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien, 31. Januar 2026, S. 3 f.

Trotz dieser Situation bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Wiedererstarken des Assad-Regimes. Die geschilderten Fakten belegen vielmehr eindeutig, dass dieses derzeit nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig ist.

So auch: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Novem­ber 2025 - 3 KO 74/23 -, juris Rn. 53 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2025 - 4 LB 932/18 OVG -, juris Seite 6 des Ent­scheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 51.

b. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Männer, die sich dem Wehr- oder Reservedienst in der syrischen Armee zu Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht ent­zogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt werden.

Die Syrische Arabische Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Dieser Aufforderung sind Hunderte von Regimesoldaten gefolgt.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 163.

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit zugesichert und jegliche Angriffe auf sie wurden untersagt.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Länderinformationen der Staatend­okumentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 141; ACCORD, Anfragebe­antwortung Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekru­tierungen durch andere gewaffnete Gruppen (z.B. Yekineyen Parastian Gel; YPG).

Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten sollen - sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen sind - von entsprechenden Amnestien profitiert haben. Diese konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13.

Die neue Übergangsregierung hat daneben auch sogenannte „Versöhnungszenten“ eingerichtet, von denen Gebrauch gemacht wird. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben. Auch startete im April 2025 das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der SAA, die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlos­sen hatten, einlud, sich der Nationalarmee anzuschließen. Mehrere ehemalige Über­läufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 164; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat*innen, 1. April 2025, S. 1.

In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten wurde der vormals gesetzlich geregelte verpflichtende Wehrdienst, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer zwischen 18 und (zuletzt) 38 Jahren verpflichtend war, und der Reservedienst zwischenzeitlich abgeschafft.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 141, 152 f; ACCORD, Anfrage­beantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsre­gierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekineyen Parastina Gel; YPG); BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S. 1.

Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen dort nunmehr auf freiwilliger Basis.

vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 163,

Vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse ist nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass männliche syrische Staatsangehörige - und damit auch der Kläger - bei einer Rückkehr nach Syrien wegen einer Wehr- oder Reservedienstentziehung Verfolgung seitens der Übergangsregierung bzw. eine zwangsweise Heranziehung zum Wehr-/Reservedienst zu befürchten haben.

So auch: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Novem­ber 2025, juris Rn. 58 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2025 - 4 LB 932/18 OVG, juris Seite 6 f des Entscheidungsab­drucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 51.

Da der Kläger aus der Provinz Hama stammt, welche unter Kontrolle der Übergangs­regierung steht, und keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr in eine andere Region Syriens bestehen, kann die Frage, ob eine Einberufung zum Wehrdient durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten droht, offenbleiben.

c. Dem Kläger droht bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure. Das Vorbringen des Klägers zu der einmaligen telefonischen Bedrohung durch private Dritte am 8. Dezember 2024 (so der Vortrag des Klägers in dem Schriftsatz vom 9. Februar 2026) bzw. am 28. oder 29. Dezember 2024 (so das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung) ist - ungeachtet seiner Glaub­haftigkeit - bereits deshalb nicht geeignet, dem Kläger einen Anspruch auf Flüchtlings­schutz zu vermitteln, weil die geltend gemachte Verfolgungshandlung nicht die not­wendige Erheblichkeitsschwelle erreicht.

Der Kläger konnte auch nicht glaubhaft machen, dass er in seinem Heimatland wegen der ihm (angeblich) unterstellten Ermordung des Verräters seines Bruders nach wie vor von privaten Dritten gesucht wird. Sein diesbezüglicher Vortrag, sein Bruder sei von den Freunden des Verräters derart unter Druck gesetzt worden, dass dieser sich entschlossen habe, zum Militär zu gehen, ist unglaubhaft, weil er äußerst vage geblie­ben ist. Es fehlen Angaben zur Anzahl, den Orten und den Zeiten der Übergrif­fe/Bedrohungssituationen. Der Kläger war trotz der intensiven Nachfragen seines Pro­zessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, hinrei­chend präzise Angaben zu den Personen zu machen, die seinen Bruder bedroht haben sollen. Seine diesbezüglichen Angaben, es habe sich um Angehörige einer großen Gruppe gehandelt, die landesweit agiere und willkürlich - u.a. auf Hochzei­ten - auf Dritte übergreife, sind zu pauschal gehalten, um eine Verfolgung durch Dritte zu plausibilisieren. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger von Übergriffen berichtet, die nicht er selbst, sondern sein Bruder erlebt hat. Denn auch bei einem Bericht über - für das eigene Verfolgungsschicksal relevante - Bedrohungen Dritter ist zu erwarten, dass der betroffene Asylbewerber sich die Geschehensabläufe von dem Berichterstatter im Einzelnen schildern lässt, um diese im Rahmen eines Asylverfah­rens vortragen zu können. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem Berichterstat­ter - wie hier - um einen nahen Verwandten des Asylbewerbers handelt. Neben der Detailarmut des Vortrags spricht auch die - auf eine Frage seines Prozessbevollmäch­tigtem nach dem Bestehen internen Schutzes geäußerte - Behauptung des Klägers, dass die Gruppenmitglieder Kenntnis von seinem Aufenthaltsort hätten, weil sie „mit­einander verknüpft“ seien und vermutlich zum Teil mit der Übergangsregierung ohne deren Kenntnis zusammenarbeiteten, dafür, dass der Kläger sein Asylvorbringen frei erfunden hat. Denn diese Behauptung ist nicht nur vage und pauschal, sondern dar­über hinaus auch in Teilen (Zusammenarbeit der Gruppe mit der Übergangsregierung) nicht plausibel.

d. Dem Kläger droht schließlich auch nicht allein wegen illegaler Ausreise aus Syrien, des Aufenthalts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es ent­sprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes obergerichtlicher Recht­sprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im west­lichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flücht­lingsschutzrelevan­ten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen. Das Gericht verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungs­senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. November 2024 - 14 A 445/22.A -, juris Rn 38 ff, vom 13. Juni 2023 -14 A 156/19.A -, juris Rn 4 ff; Urteile vom 13. Juni 2019 - 14 A 2089/18.A -, juris, vom 12. Dezem­ber 2018 - 14 A 847/18.A und vom 23. Mai 2018 - 14 A 817/17.A - sowie Urteile vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - und vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, sämtlich juris,

der sich die Kammer seit 2017 angeschlossen hat,

vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris,

sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung.

Vgl. z.B.: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. November 2024 -2 LB 103/23 - und vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - sowie BayVGH, Beschluss vom 5. März 2024 - 21 B 23.30059, 8286409 -, und Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 -, jeweils juris.

Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gericht­lichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung anders zu beur­teilen wäre.

So auch VG Braunschweig, Urteil vom 31. März 2025 - 1 A 49/24 -, juris Rn 26.

Vielmehr fordert die Übergangsregierung syrische Flüchtlinge auf, nach Syrien zurück­zukehren und beim Wiederaufbau zu helfen.

Vgl. Stern, Syriens neuer Regierungschef ruft Flüchtlinge zur Rückkehr auf, 11. Dezember 2024; abgerufen am 02.05.2025 unter www.stern.de.

II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung sub­sidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunfts­land ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedri­gende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedro­hung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernst­haften Schaden bzw. die tat­sächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigen­schaft der subsidiäre Schutz tritt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats­gebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Num­mern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). Die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren müssen konkret bestehen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen.

Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A -, juris Rn. 29.

Die vorstehenden Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt.

1. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG in Form einer Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bzw. von Folter oder unmenschlicher erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

2. Der Kläger braucht bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine ernsthafte individu­elle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) zu befürchten.

Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines bewaffneten Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der Konflikt eine solche Gefahren­dichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen betroffe­nen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind.

Vgl. Gerichtshof für die Europäische Union (Europäischer Gerichtshof - EuGH), Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19.

Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich so ver­dichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine solche Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkür­licher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erschei­nen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persön­lichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehö­rigkeit -, ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aus­nahmsweise auch dann, wenn keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vor­liegen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönliche Umstände vor, ist somit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19 ff. m.w.Nachw.

Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnenden Umstände. Dabei kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffen­den Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Relevant sein können auch die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streit­kräfte und die Dauer des Konflikts, ferner etwa das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilper­sonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 u.a. -, juris Rn. 31 ff.

Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei Rückkehr.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 17.

Nach diesen Maßstäben ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr an seinen früheren Lebensmittelpunkt in der Provinz Hama eine ernst­hafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit erleiden wir.

In der 8.883 qkm großen Provinz Hama, die weitgehend unter der Kontrolle der Über­gangsregierung steht, leben geschätzt 1,4 Mio. Menschen. Die Sicherheitslage in der gleichnamigen Hauptstadt der Provinz ist relativ stabil und ohne größere Sicherheits­vorfälle. An den Kontrollpunkten der Stadt kommt es in der Regel nicht zu Schikanen, da sie Stadt historisch gesehen gegen die ehemalige Regierung eingestellt war. Im Gegensatz dazu waren die Bewohner der ländlichen Gebiete in der Zeit seit dem Sturz des Assad-Regimes nicht nur Opfer von Kämpfen zwischen den Sicherheitskräften der Übergangsregierung und feindlich gesinnten - in großen Teilen Assad-treuen - bewaffneten Gruppierungen, in deren Folge es im März 2025 zu massiven Übergriffen auf die alawitische Zivilbevölkerung kam, welche außergericht­liche Hinrichtungen, Massenverhaftungen erwachsener Männer und die Zerstörung von Häusern umfassten. Vielmehr waren im ländlichen Bereich auch vermehrt Über­griffe der salafistisch-jihadistische Organisation Saraya Ansar al-Sunnah zu verzeich­nen, die u.a. zu Gewalt gegen die alawitische Minderheit aufruft und für zahlreiche Morde in den ersten Monaten nach dem Regierungswechsel verantwortlich gewesen ist. Darüber hinaus wurde die Sicherheitslage im Osten der Provinz Hama und insbe­sondere in den Gebieten unter (ehemaliger) Kontrolle der Opposition, in denen - im Gegensatz zur Gebieten, die von der Assad-Regierung gehalten wurden - keine Ent­waffnungen stattgebunden haben, aber auch durch Angriffe bewaffneter Gruppierun­gen auf unbewaffnete Zivilpersonen gekennzeichnet. So griffen beispielsweise bewaff­nete Stammesgruppen aus einem ehemals von der Opposition kontrollierten Gebiet, die ihre Waffen behalten hatten, entwaffnete Hirten in einem zuvor regierungsfreund­lichen Dorf an und raubten ihnen Vieh, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen worden zu sein.

Vgl. zu den Vorstehenden: BAMF, Länderreport 81 Syrien, Stand: 11/2025, S. 31 ff.; BFA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation, 28. Februar 2028, S. 51 f.; EUAA, Country Guidance, Syria, 1. Dezember 2025 S. 76 f.

Daneben kam es in der Provinz Hama zu Luftangriffen Israels, das sich als Schutz­macht der drusischen Minderheit geriert, gegen militärische Infrastruktur (u.a. Haupt­quartier der 47. Brigade und Militärflughafen von Hama),

vgl. EUAA, Country Guidance, Syria, 1. Dezember 2025 S. 76 f.,

sowie durch Kriegsrückstände bedingte Explosionen. Trotz dieser komplexen Sicher­heitslage erreicht die Anzahl der Sicherheitsvorgänge und die Anzahl der zivilen Todesopfer in der jüngeren Vergangenheit bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der Provinz Hama kein hohes Maß. So wurden gemäß den Angaben des ACLED im Zeit­raum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 229 Sicherheitsvorfälle (durch­schnittlich 9,3 pro Woche) und im Zeitraum vom 7. Juni bis 26. September 2026 119 Sicherheitsvorgänge (6,9 Vorfälle pro Woche) sowie vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2026 348 Sicher­heitsvorfälle (8,3 Vorfälle je Woche) registriert. Das SNHR dokumentierte für den Zeit­raum von Dezember 2024 bis Mai 2025 336 zivile Todesopfer (etwa 20 Todesopfer pro 100.000 Einwohner), für den Zeitraum von Juni 2025 bis September 2025 87 zivile Todesopfer (5 zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner) und für den Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 423 Todesfälle (25 zivile Todesopfer je 100.000 Einwohner).

Vgl. hierzu und zu dem Folgenden: EUAA, Country Guidance, 1. Dezember 2025, S. 76 f.

Nimmt man zudem in den Blick, dass die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Dezember 2024 stark abnahm, die meisten zivilen Todes­opfer - zumeist Alawiten - während der Ereignisse im März 2025 zu verzeichnen waren und die Zahl der Todesopfer in der Zeit danach stetig zurückging, ist für die Provinz Hama nicht davon auszugehen, dass - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - eine Situation vorliegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären.

Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers, der aus einem in der Nähe der Stadt Hama gelegenen Orts stammt, sind nicht ersichtlich. Insbesondere gehört dieser nicht der alawitischen Zivilbevölkerung an.

III. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschie­bungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu b.) in Bezug auf Syrien.

1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.  November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach dem - im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden - Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernsthafte Gründe für die Annahme nachgewiesen sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, einer Art. 3 EMRK wider­sprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28.  Juni 2011 - 8319/07 -, beck-online Rn. 212 ff.

Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt - wie bereits dargelegt - voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und des­halb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen über­wiegen.

Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 f. m. w. N.

In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.

Vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2026 - A 10 S 439/25 -, juris Rn. 83.

Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur ausnahmsweise für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelen­dung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vul­nerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbs­fähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwen­dungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungsziel­staat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinig­tes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 9, 14 und 26.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in Syrien nicht für jeden zurückkehrenden Syrer losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Anspruch auf Feststellung eines Abschie­bungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen:

Unter anderem aufgrund des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs, einschnei­dender wirtschaftlicher Sanktionen, Währungsverfall der syrischen Lira, Wirtschafts­krisen in den Nachbarländern Türkei und Libanon und Unterbrechungen im Handel aufgrund der Kriege in der Region befand sich die Wirtschaft und die Infrastruktur Syriens bereits während des Assad-Regimes in einem desolaten Zustand. Dieser Zustand hat sich trotz des Regierungswechsels nicht deutlich gebessert. Im Gegenteil ist die Bevölkerung, von der über 90 % in Armut lebt, in großem Maß von humanitärer Hilfe abhängig, die in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang erfuhr.

Vgl. UN OCHA, Syrian Arab Republik, Humanitarian Overview Issue No. 2, November 2025, Stand: 23.12.2025, S. 1.

Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist nach wie vor vertrieben. Fast ein Drittel aller Wohneinheiten und mehr als die Hälfte der Wasseraufbereitungsanlagen und Abwas­sersysteme sind zerstört oder schwer beschädigt.

Vgl. ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage, Ent­wicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 5. Januar 2026, S. 12 f.

Außerdem ist die Energieproduktion um 80 % zurückgegangen. Die wenigen Erdöl- und Erdgasvorräte, die Syrien hat und die im Nordosten lagern, reichen nicht für den Energiebedarf. Demzufolge sind viele Gebiete nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt. Hierzu zählen insbesondere Daraa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden von entsprechenden Einschränkungen betroffen sind. In ande­ren Gouvernements gab die Mehrheit der Gemeinden sogar an, weniger als zwei Stun­den pro Tag Strom zu haben, darunter Deir ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Land (69 %).

Vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11/2025, S. 84.

In Syrien herrscht ferner ein Mangel an Arbeitsstellen und -möglichkeiten. Die deut­liche Mehrheit der Haushalte verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Ist ein Ein­kommen vorhanden, so sind die Gehälter - insbesondere im öffentlichen Sektor - weiterhin niedrig und können diese nur einen Bruchteil der Lebenshaltungs­kosten einer Familie decken.

Vgl. UN OCHA, Syrien Arab Republic, Humanitarian Overview, Issue No. 2, November 2025, Stand: 23.12.2025, S. 2; BAMF, Länder­report Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwick­lungen, Stand: 03/2025, S. 43; United Kingdom Home-Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situa­tion, Juli 2025, S. 16.

Daneben bringen die aus dem Ausland zurückkehrenden Syrer weitere Herausforde­rungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruk­tur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in den betroffenen Gebieten niedergelassen haben. Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung. Familienangehörige spielen eine bedeutende Rolle unter anderem beim Finden einer Unterkunft und eines Arbeitsplatzes, bei der Knüpfung lokaler Kon­takte sowie bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren und der Rückgewinnung von Eigentum. Rückkehrer, die keine Verwandten in Syrien haben, sind auf die Unter­stützung religiöser Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitärer Organisa­tionen angewiesen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturelle Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwen­dungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Trans­port von Grenzübergängern sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungs­kriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass diese Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten wird, nicht vollständig ersetzten kann.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, 28. Februar 2026, S. 465, 469 f. und 473.

Trotz der geschilderten, auch aktuell bestehenden sehr kritischen humanitären Situa­tion droht nach der Einschätzung des Gerichts nicht jedem Syrer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung. Für die insoweit anzustellende Gefahrenprognose bedarf es vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Auslän­ders. Hierzu gehören neben der familiären Anbindung weitere Umstände wie etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, der Bildungsstand, berufliche Erfahrun­gen, der Gesundheitszustand und eine vorhandene Unterkunft.

Im Ergebnis ebenso: VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 - 7 B 19/26 -, juris Rn. 43 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 - RO 11 S 26.30660 -, juris Rn. 61 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 7 L 137/26.A -, n.v.; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2026 - A 9 K 15433/25 -, juris S. 27 ff. des Entscheidungsabdrucks; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4.  November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris UA S. 15 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5.  September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3.  September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.

Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der der arabischen Bevölkerungsmehrheit angehört, nach einer Rückkehr in die Provinz Hama seine elementarsten Grundbedürfnisse („Brot, Seife und Bett“) nicht wird decken können. Der 26-jährige Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er ist eigenen Angaben in der Vergangenheit u.a. als Elektriker/Tagelöhner tätig gewesen und verfügt deshalb über die für eine Integration in den syrischen Arbeitsmarkt erforder­liche Arbeitserfahrung. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger in Syrien über Familienangehörige verfügt, die ihm - zumindest vorübergehend - eine Unterkunft zur Verfügung stellen bzw. beim Finden einer Unterkunft und eines Arbeitsplatzes sowie bei der Knüpfung sozialer Kontakte helfen können. Denn er hat in der mündlichen Ver­handlung angegeben, dass seine Eltern, seine Mutter, seine Schwestern und zwei seiner Brüder nach wie vor in seinem Heimatort bzw. in Nachbarorten lebten. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger bei seinen Verwandten nicht wenigs­tens vorübergehend ein Obdach finden sollte.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger Rückkehrhilfen wird in Anspruch nehmen können. Der angefochtene Bescheid nennt ausführlich die seit Januar 2025 bestehenden Programme zur Rückkehrbeförderung (REAG/GARP), die nicht nur Reisekosten, sondern auch eine Starthilfe von 1.000 Euro pro Person bein­halten. Auch Sonderbeiträge in Höhe von 500 Euro können ausgezahlt werden, wenn die Ausreise während des Asylverfahrens oder innerhalb von zwei Monaten nach der Asylentscheidung erfolgt. Darüber hinaus existiert das Nationale Reintegrations­programm Syrien (EURP SYR) des Bundesamtes, das kurzfristige, aber auch lang­fristige Hilfen vor Ort vorsieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (dort S. 15 f.).

Vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen auch https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/, Aufruf am 18.03.2026.

2. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zunächst nicht mit Blick auf etwaige Erkrankungen des Klägers gegeben, solche werden bereits nicht geltend gemacht.

Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt auch im Übrigen nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Lebensbe­dingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschen­den wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versor­gungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfas­sungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschrän­ken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen eines nationa­len Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen schon nicht vor, ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.  Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris

IV. Die unter Ziffer 6. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

V. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 7.) ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung, in Fällen fehlender Besonderheiten des Einzelfalls regelmäßig den Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von fünf Jahren anzu­setzen, ist nicht zu beanstanden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 18.

Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist recht­fertigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Ent­scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

Binnen eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsge­richt Aachen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das ange­foch­tene Urteil be­zeichnen und die Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 Asylgesetz darlegen.

Der Antrag ist durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatli­chen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten zu stellen. Behör­den und juristi­sche Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Auf­gaben gebil­deten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Re­gelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Weyers