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Verwaltungsgericht Aachen Urteil vom 29.05.2026 – 5 K 556/26.A

5 · ECLI:DE:VGAC:2026:0529.5K556.26A.00

Tatbestand

Der am 0. Januar 0000 in H. (Provinz Damaskus-Land) geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Glaubenszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge verließ er sein Heimatland am 10. Mai 2023 und reiste nach einem etwa 1 1/2-jährigen Aufenthalt in Libyen am 8. Oktober 2024 u.a. über Italien in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Der Kläger stellte am 15. Oktober 2024 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Antrag auf Anerkennung als Asylberech­tigter. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 23. Oktober 2024 gab er im Wesentlichen an:

In seinem Heimatland habe er bis einen Monat vor seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, seinen Großeltern und einem Onkel in dem - in der Provinz Damaskus-Land gelegenen - Ort H.n gelebt. Er und seines Verwandten hätten in einem Haus gewohnt, dass im Eigentum der Familie gestanden habe. Er habe in seinem Heimatland zunächst die Schule besucht und mit dem Abitur abgeschlossen und sodann mit einem Studium begonnen. Das Studium habe er im Verlauf des zweiten Studienjahres abgebrochen. Während des Studiums sei er vom Wehrdienst freigestellt gewesen.

Einen Monat vor seiner Ausreise hätten er und sein Familienangehörigen sich entschlossen, nach Jaydet Artooz umzuziehen. Grund für den Umzug sei ein Konflikt zwischen zwei Familien gewesen, von denen eine auf Seiten des damaligen syrischen Regimes und eine auf Seiten der Freien Syrischen Armee gestanden habe und die sich an der jeweils anderen Familie hätten rächen wollen. Da sein Schwager einer der beiden Familien angehört habe, seien seine Familienangehörigen wiederholt - unter anderem bei der Arbeit auf dem Feld - angegriffen, bedroht und beschossen worden. Seine Heimatregion habe zu dem Zeitpunkt dieser Geschehnisse unter der Kontrolle des damaligen syrischen Regimes gestanden. Nach dem Umzug nach Jaydet Artooz hätten er und seine Familienangehörigen keine Probleme mehr gehabt.

Auf die Frage des Einzelentscheiders, welche Befürchtungen er bei einer Rückkehr nach Syrien habe, erklärte der Kläger, dass er Angst davor habe, zum Wehrdienst herangezogen und an die Front geschickt zu werden, obwohl er weder Menschen töten noch selbst getötet werden wolle. Außerdem sei die Sicherheitslage in Syrien schlecht und befürchte er neue Konflikte in seinem Heimatort.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2025 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) nicht vorliegen und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Einreise- und Aufenthalts­verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

Nach dem Übergang der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) mit Bescheid vom 10. Februar 2026, zugestellt am 18. Februar 2026, ab. Es stellte zugleich fest, dass Abschie­bungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Weiter forderte es den Kläger mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen zur Ausreise auf. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es dem Kläger die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5.). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.).

Der Kläger hat am 2. März 2026 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend trägt er vor:

Er habe Anspruch auf Gewährung von Flüchtlingsschutz, weil er selbst und seine Cousins aufgrund eines familiären- und stammesbedingten Konflikts vor seiner Ausreise aus Syrien wiederholt ernsthaften Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Unabhängig hiervor könne er aber auch deshalb nicht in sein Heimatland zurückkehren, weil die allgemeine Sicherheitslage in ganz Syrien äußerst instabil und der Staat nicht in der Lage sei, einzelne Personen vor Übergriffen Dritter zu schützen. Insbesondere in seiner Heimatregion, die an Israel und den Libanon angrenze, sei ein unbehelligtes Lebens nicht möglich. In dieser Region komme es nicht nur zu Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen Akteuren, zu denen u.a. staatliche Kräfte, Schmuggler und sonstige bewaffnete Gruppierungen gehörten, vielmehr seien Sunniten dort auch deshalb besonders gefährdet, weil sie von den Bewohnern der drusischen Dörfer als Unterstützer der Regierung wahrgenommen würden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 10. Februar 2026 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise,

ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Städteregion Aachen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Februar 2026 ist in dem streitgegenständ­lichen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (dazu I.). Zudem liegen in seiner Person weder Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (II.) noch Abschie­bungshinder­nisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor (III.). Auch die Abschie­bungsan­drohung (IV.) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate auf dem Tag der Abschiebung (V.) erweisen sich als rechtmäßig.

I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach den §§ 3 ff. AsylG liegen nicht vor.

1. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.  Juli 1951 (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Natio­nali­tät, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozia­len Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsange­hörig­keit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorheri­gen gewöhn­lichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwie­gende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte dar­stellen, ins­besondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. Novem­ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zuläs­sig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung un­terschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verlet­zung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwen­dung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetz­liche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskrimi­nierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden.

Eine nähere Umschreibung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungs­gründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) enthält § 3b Abs. 1 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten poten­ziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grund­haltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG).

Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesener­maßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3).

Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine kausale Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgungshandlung muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungs­gründe zu treffen. Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maß­nahme zu beur­teilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgen­den dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Ver­folgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung anzunehmen sein, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft. Für eine derartige „Verknüpfung“ reicht ein Zusammen­hang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Moti­vation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19.  April 2018 - 1 C 29.17 -, juris Rn. 13, und vom 4.  Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.

Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefah­ren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ("real risk") drohen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.  Februar 2013 - 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, 936 = juris Rn 32.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrach­tungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann und ihm deswegen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 20.  Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32, vom 19.  April 2018 - 1 C 29.17 - , juris Rn. 14, und vom 4.  Juli 2019 - 1 C 33.18 - juris, Rn. 15, jeweils m.w.N.

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antrag­steller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unions­recht­lichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfol­gung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Ver­fol­gung droht.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 4.  Juli 2019 - 1 C 37.18 - juris, Rn. 14 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 2. April 2025 - 10 A 1961/22.A -, juris Rn. 35.

Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdi­gung.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23.

Die begründete Furcht vor Verfolgung kann gemäß § 28 Abs. 1a AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunfts­land verlassen hat. Für die Flüchtlingsanerkennung müssen diese - anders als bei der Asylanerkennung - nicht einmal auf einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung beruhen. Erst in dem erfolglosen Abschluss des Erstverfah­rens liegt eine entscheidende zeitliche Zäsur. Für nach diesem Zeitpunkt selbst geschaffene Nachfluchtgründe wird ein Missbrauch der Inanspruchnahme des Flücht­lingsschutzes in der Regel vermutet, vgl. § 28 Abs. 2 AsylG. Auch soweit die begrün­dete Furcht vor Verfolgung auf Nachfluchtgründen beruht, reicht es bei der Prüfung der Verfolgungsgründe aus, wenn diese Merkmale dem Asylantragsteller von seinem Verfolger zugeschrieben werden, vgl. § 3b Abs. 2 AsylG.

Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - A 11 S 1144/17 -, juris Rn. 41.

Es ist Sache des Asylbewerbers, seine Fluchtgründe schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schil­dern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beur­teilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweis­würdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.

Vgl. zu Art. 16a Grundgesetz: BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2, und vom 28. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8.

2. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht des Klägers vor politischer Verfol­gung unbegründet. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger Syrien vorverfolgt verlas­sen hat. Denn selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Vorverfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU sprechen zum maßgeblichen Entscheidungszeit­punkt stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung.

a. Der Kläger braucht zunächst keine Verfolgung durch das Assad-Regime wegen einer ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung zu befürchten.

Nach dem Sturz des syrischen Staatspräsidenten Baschar al-Assad durch verschie­dene Rebellengruppen (insbesondere: Hay‘at Tahrir al-Scham - HTS, Syrische Nationalarmee - SNA, Syrische Demokratische Kräfte - SDF) im Dezember 2024 und dessen Flucht nach Russland, wo ihm und seinen Familienangehörigen Asyl gewährt wurde, steht das syrische Staatsgebiet nicht mehr unter der Kontrolle des Assad-Regimes. Es kam vielmehr zu erheblichen Veränderungen hinsichtlich der territorialen Kontrolle und Regierungsführung. So wurde der Anführer der HTS Ahmed ash-Schara‘ (bekannt geworden als Abu Mohammed al-Jolani) am 29. Januar 2025 zum Übergangspräsidenten ernannt, die Verfassung außer Kraft gesetzt, das Parla­ment aufgelöst und die Baath-Partei, die seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war und mit der al-Assad an die Macht kam, aufgelöst.

Vgl. ACCORD, Informationsblatt zu Entwicklungen rund um den Sturz von Präsident Assad, 11. März 2025; Etana, Syrien-Update Nr. 16, 1. Februar 2025.

Am 13. März 2025 unterzeichnete ash-Shara‘ als Interimspräsident eine vorläufige Verfassungserklärung, die innerhalb einer fünfjährigen Übergangszeit gelten soll. Danach soll eine dauerhafte Verfassung verabschiedet und der Präsident gewählt werden. Am 29. März 2025 setzte er eine neue Übergangsregierung ein, bestehend aus 22 Ministern und einer Ministerin. Unter den Ministern befand sich ein Alawit, ein Druse, ein Kurde sowie eine Christin, die einzige Frau in der Regierung.

Vgl. ausführlich: ACCORD, Anfragebeantwortung vom 3. April 2025: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025.

In der Verfassungserklärung sind die Unabhängigkeit der Justiz, Meinungs- und Pres­sefreiheit, die Möglichkeit politische Beteiligung sowie politische, bildungs- und arbeits­bezogene Rechte für Frauen festgeschrieben.

Vgl. BAMF, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwick­lungen, Stand: März 2026, S. 3 ff.

Die repressivsten Elemente des Assad-Regimes, die Anti-Terror-Gerichte und das Anti-Terrorgesetz von 2012 wurden abgeschafft bzw. aufgehoben. Die Verfassung, die in ihrer aktuellen Fassung den Ansprüchen an einen pluralistischen, freien und gerech­ten Staat noch nicht Rechnung trägt, begründet ein starkes Präsidialsystem ohne Premierminister und verleiht dem Präsidenten weitreichende Machtbefugnisse bei minimaler Kontrolle.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 9, 16; BFA, Länderinformationen der Staaten­dokumentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 17, 18.

Die neuen Machthaber Syriens haben seit ihrem Sieg im Dezember 2024 bemerkens­werte Erfolge erzielt, insbesondere indem sie sich eine hohe externe Legalität aufge­baut haben. Innerhalb weniger Monate nach ihrer Machtübernahme sicherten sie sich nicht nur Finanzierungszusagen von Gebern aus den Golfstaaten, sondern erreichten auch eine Lockerung der Sanktionen durch die USA, die Europäische Union und Groß­britannien sowie die Streichung der HTS aus der US-Liste der ausländischen terroris­tischen Organisationen und der britischen Liste der verbotenen terroristischen Organi­sationen. In einem bemerkenswerten diplomatischen Pragmatismus bemühten sie sich um die Aufrechterhaltung der Beziehung zu Russland und Iran und nahmen gleichzeitig Sicherheitsgespräche mit Israel auf. Sanktionen werden derzeit aufgeho­ben und nach 14 Jahren Krieg können Milliarden von US-Dollar in den Wideraufbau Syriens investiert werden.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 3 f.

Der Übergangsregierung steht aber auch in zahlreichen Bereichen großen Herausfor­derungen gegenüber. Ein Bereich, der die Übergangsregierung vor besonderen Schwierigkeiten stellt, ist die Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols. Zwar kontrolliert die Übergangsregierung zwischenzeitlich den überwiegenden Teil des Landes. Zu den Gebieten, die verlässlich unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehen, gehören vor allem der städtische Korridor Damaskus-Homs-Hama-Aleppo und die meisten größeren Städte, wo staatliche Institutionen, Sicherheitsmechanismen, Steuererhebung, Bildungssysteme und medizinische Ver­sorgung relativ gut funktionieren. Der Einfluss der Regierung wird aber umso schwächer, je weiter man sich von Damaskus entfernt.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 9 f.

So wird ein Bereich im Nordosten des Landes weiterhin von der kurdisch-dominierten Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und ihren bewaffneten Streitkräften (SDF) beherrscht und schlossen sich in der Provinz Suweida im Juli 2025 lokale drusische Milizen zu einer sog. Nationalgarde zusammen, die sich einer Eingliederung entzieht und eine Kontrolle durch die Übergangsregierung ablehnt. Ferner gibt es in der Region um al-Tanf im Südosten des Landes ein Gebiet, welches unter Kontrolle des US-Militärs und einer verbündeten Miliz steht und hält die die israelische Armee weiterhin eine UN-Pufferzone entlang der Golanhöhen sowie angrenzende syrische Gebiete unter ihrer Besatzung.

Vgl. BAMF, Zur aktuellen Lage in Syrien, 31. Januar 2026, S. 3 f.

Trotz dieser Situation bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein Wiedererstarken des Assad-Regimes. Die geschilderten Fakten belegen vielmehr eindeutig, dass dieses derzeit nicht mehr zu Verfolgungshandlungen in Syrien fähig ist.

So auch: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Novem­ber 2025 - 3 KO 74/23 -, juris Rn. 53 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2025 - 4 LB 932/18 OVG -, juris Seite 6 des Ent­scheidungsabdrucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 51.

b. Es ist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass Männer, die sich dem Wehr- oder Reservedienst in der syrischen Armee zu Zeiten des Assad-Regimes durch Flucht ent­zogen haben, von den nunmehr Syrien anführenden Kräften, die ihrerseits das Assad-Regime bekämpft und letztlich gestürzt haben, verfolgt werden.

Die Syrische Arabische Armee (Syrian Arab Army - SAA) wurde noch von al-Assad vor seiner Flucht am 8. Dezember 2024 per Befehl aufgelöst. Die Soldaten sollten ihre Militäruniformen gegen Zivilkleidung tauschen und die Militäreinheiten und Kasernen verlassen. Dieser Aufforderung sind Hunderte von Regimesoldaten gefolgt.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 163.

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen der SAA verkündet. Ihnen wurde Sicherheit zugesichert und jegliche Angriffe auf sie wurden untersagt.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Länderinformationen der Staatend­okumentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 141; ACCORD, Anfragebe­antwortung Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsregierung, Rekru­tierungen durch andere gewaffnete Gruppen (z.B. Yekineyen Parastian Gel; YPG).

Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten sollen - sofern sie nicht im Bürgerkrieg an Massakern oder an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen sind - von entsprechenden Amnestien profitiert haben. Diese konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13.

Die neue Übergangsregierung hat daneben auch sogenannte „Versöhnungszenten“ eingerichtet, von denen Gebrauch gemacht wird. Ehemalige Militärangehörige sind aufgefordert, sich dort zu stellen und ihre Waffen abzugeben. Auch startete im April 2025 das Verteidigungsministerium ein Online-Bewerbungsverfahren, das ehemalige Soldaten der SAA, die desertiert waren und sich der syrischen Opposition angeschlos­sen hatten, einlud, sich der Nationalarmee anzuschließen. Mehrere ehemalige Über­läufer leiten heute Abteilungen des Verteidigungsministeriums oder bekleiden hohe Polizeipositionen, beispielsweise im Polizeikommando Damaskus.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 164; ACCORD, Anfragebeantwortung Syrien: Sicherheitsrelevante Vorfälle im Aussöhnungsprozess mit ehemaligen Soldat*innen, 1. April 2025, S. 1.

In den von der neuen syrischen Regierung kontrollierten Gebieten wurde der vormals gesetzlich geregelte verpflichtende Wehrdienst, welcher unter der Assad-Regierung für erwachsene Männer zwischen 18 und (zuletzt) 38 Jahren verpflichtend war, und der Reservedienst zwischenzeitlich abgeschafft.

Vgl. AA, Bericht über die Lage in der arabischen Republik Syrien vom 30. Mai 2025, S. 13; BFA, Länderinformationen der Staatendoku­mentation Syrien, 8. Mai 2025, S. 141, 152 f; ACCORD, Anfrage­beantwortung zu Syrien: Rekrutierungspraxis der Übergangsre­gierung, Rekrutierungen durch andere bewaffnete Gruppen (z.B. Yekineyen Parastina Gel; YPG); BAMF, Länderkurzinformation - Syrien: Militärdienst, Mai 2024, S. 1.

Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen dort nunmehr auf freiwilliger Basis.

vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 163,

Vor dem Hintergrund dieser Geschehnisse ist nicht mehr beachtlich wahrscheinlich, dass männliche syrische Staatsangehörige - und damit auch der Kläger - bei einer Rückkehr nach Syrien wegen einer Wehr- oder Reservedienstentziehung Verfolgung seitens der Übergangsregierung bzw. eine zwangsweise Heranziehung zum Wehr-/Reservedienst zu befürchten haben.

So auch: Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Novem­ber 2025, juris Rn. 58 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10. November 2025 - 4 LB 932/18 OVG, juris Seite 6 f des Entscheidungsab­drucks; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2025 - A 4 S 1548/23 -, juris Rn. 51.

Da der Kläger aus der Provinz Damaskus-Land stammt, welche ganz überwiegend unter Kontrolle der Übergangsregierung steht, und keine Anhaltspunkte für eine Rückkehr in eine andere Region Syriens bestehen, kann die Frage, ob eine Einberufung zum Wehrdient durch die SDF in den von ihr kontrollierten Gebieten droht, offenbleiben.

c. Das Vorbringen des Klägers, er befürchte bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut Opfer des zwischen den Familien C. Z. und M. bestehenden Konflikts zu werden, begründen ebenfalls keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkt für einer Verfolgung des Klägers wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne von § 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 AsylG durch offizielle staatliche Stellen. Bei dem befürchteten Übergriffen handelt es sich vielmehr um einen kriminelle Übergriffe privater Dritter, für die die derzeitige Übergangsregierung keine Verantwortung trägt.

Unabhängig hiervon steht dem Kläger insoweit aber auch ein ausreichender interner Schutz im Sinne von § 3e AsylG zur Verfügung. Nach dieser Bestimmung wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenom­men wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Der Kläger wäre in anderen Teilen seiner Heimatregion - den Provinzen Damaskus/Damaskus-Land - vor Verfol­gungshandlungen der Mitglieder der verfeindeten Familie sicher. Seinen eigenen Angaben zufolge konnten er und seine Familienangehörigen in dem in der Nähe der Stadt Damaskus gelegenen Ort Jdaydet Artooz unbehelligt leben und war sein Schwa­ger, der einer der verfeindeten Familien angehört, in der Lage, den bestehenden Schwierigkeiten durch einen Umzug in den Ort Sa‘sa aus dem Weg zu gehen. Dem Kläger ist es auch zuzumuten, seinen Aufenthalt in einem anderen Teil seiner Heimat­region zu nehmen, weil dort sein soziales und wirtschaftliches Existenzminimum gewährleistet ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gericht zu § 60 Abs. 5 AufenthG (vgl. dazu III.1) verwiesen.

d. Dem Kläger droht auch nicht allein wegen illegaler Ausreise aus Syrien, des Aufent­halts im westlichen Ausland und der dortigen Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Es entsprach bereits unter Herrschaft des Assad-Regimes obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine illegale Ausreise, die Stellung eines Asylantrages sowie der Aufenthalt im west­lichen Ausland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu flüchtlingsschutzrelevan­ten Maßnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte führen. Das Gericht verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des für die Kammer zuständigen Berufungs­senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

vgl. beispielsweise die Beschlüsse vom 12. November 2024 - 14 A 445/22.A -, juris Rn. 38 ff. und vom 13. Juni 2023 -14 A 156/19.A -, juris Rn 4 ff.,

der sich die Kammer seit 2017 angeschlossen hat,

vgl. VG Aachen, Urteil vom 25. August 2017 - 5 K 655/17.A -, juris,

sowie die insoweit im Wesentlichen einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung.

Vgl. z.B.: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. November 2024 -2 LB 103/23 - und vom 15. Mai 2023 - 2 LB 444/19 - sowie BayVGH, Beschluss vom 5. März 2024 - 21 B 23.30059, 8286409 -, und Urteil vom 2. Mai 2022 - 21 B 19.34314 -, jeweils juris.

Nach der aktuellen Erkenntnislage bestehen im maßgeblichen Zeitpunkt der gericht­lichen Entscheidung keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Situation von Rückkehrern aus Europa seit der Machtübernahme durch die Übergangsregierung anders zu beur­teilen wäre.

So auch VG Braunschweig, Urteil vom 31. März 2025 - 1 A 49/24 -, juris Rn 26.

Vielmehr fordert die Übergangsregierung syrische Flüchtlinge auf, nach Syrien zurück­zukehren und beim Wiederaufbau zu helfen.

Vgl. Stern, Syriens neuer Regierungschef ruft Flüchtlinge zur Rückkehr auf, 11. Dezember 2024; abgerufen am 02.05.2025 unter www.stern.de.

II. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Gewährung sub­sidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG.

Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunfts­land ein ernsthafter Schaden droht, wobei nach Satz 2 als solcher die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedri­gende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedro­hung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) gilt. Gemäß § 4 Abs. 3 AsylG gelten die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend, wobei an die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung bzw. der begründeten Furcht vor Verfolgung die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernst­haften Schaden bzw. die tat­sächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens und an die Stelle der Flüchtlingseigen­schaft der subsidiäre Schutz tritt. Nach § 4 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 3c AsylG muss der drohende Schaden ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staats­gebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Num­mern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor ernsthaftem Schaden zu bieten (Nr. 3). Die in § 4 Abs. 1 AsylG beschriebenen Gefahren müssen konkret bestehen und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen.

Vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Urteil vom 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06 -, NVwZ 2008, 1330 ff.; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 19. Juli 2023 - 6 A 178/21.A -, juris Rn. 29.

Die vorstehenden Voraussetzungen sind im Fall des Klägers nicht erfüllt.

1. Der Kläger hat keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Syrien ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG in Form einer Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe bzw. von Folter oder unmenschlicher erniedrigender Behandlung oder Bestrafung drohen würde. Insoweit gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

2. Der Kläger braucht bei einer Rückkehr nach Syrien auch keine ernsthafte individu­elle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) zu befürchten.

Die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens für jedermann aufgrund eines bewaffneten Konflikts ist erst dann gegeben, wenn der Konflikt eine solche Gefahren­dichte für Zivilpersonen mit sich bringt, dass alle Bewohner des maßgeblichen betroffe­nen Gebiets ernsthaft individuell bedroht sind. Das Vorherrschen eines derart hohen Niveaus willkürlicher Gewalt bleibt außergewöhnlichen Situationen vorbehalten, die durch einen sehr hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sind.

Vgl. Gerichtshof für die Europäische Union (Europäischer Gerichtshof - EuGH), Urteil vom 30. Januar 2014 - C-285/12 -, juris Rn. 30 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19.

Die von einem bewaffneten Konflikt ausgehende allgemeine Gefahr muss sich so ver­dichten, dass sie für die betreffende (Zivil-)Person zu einer erheblichen individuellen Gefahr wird. Eine solche Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkür­licher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben. Dazu gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erschei­nen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persön­lichen Umstände, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehö­rigkeit - ausgesetzt ist. Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann aus­nahmsweise auch dann, wenn keine persönlichen gefahrerhöhenden Umstände vor­liegen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Liegen keine gefahrerhöhenden persönliche Umstände vor, ist somit ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 19 ff. m.w.Nachw.

Für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte bedarf es einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der die Situation des Herkunftslands des Klägers kennzeichnenden Umstände. Dabei kann die Anzahl der bereits festgestellten Opfer bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der betreffen­den Region als relevant angesehen werden. Dieser Umstand kann jedoch nicht das einzige ausschlaggebende Kriterium sein. Relevant sein können auch die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streit­kräfte und die Dauer des Konflikts, ferner etwa das geographische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Ausländers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilper­sonen, die eventuell mit Absicht erfolgt.

Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 u.a. -, juris Rn. 31 ff.

Bezugspunkt der Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort des Ausländers bei Rückkehr.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, juris Rn. 17.

Nach diesen Maßstäben ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, bei dem keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände bestehen, bei einer Rückkehr in die Provinz Damaskus oder die Provinz Damaskus-Land eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit erleiden wir.

In der 18.032 qkm großen Provinz Damaskus, in der die 105 qkm große Hauptstadt Damaskus gelegen ist, lebten im März 2025 geschätzt 1,8 Mio. Menschen. Die ganz überwiegend unter der Kontrolle der Übergangsregierung stehende Provinz gilt als die stabilste Region Syriens. Die hier gegebene starke Präsenz der Sicherheitskräfte hat zu einer allgemein sicheren Lage beigetragen, mit einem Rückgang der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle insgesamt. Dennoch kommt es auch in dieser Provinz weiterhin zu vereinzelten sicherheitsrele­vanten Vorfällen, einschließlich Terroranschlägen.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation Syrien, 28. Februar 2026, S. 50.

Am 22. Juni 2025 wurde beispielsweise die Hauptstadt Ziel eine Selbstmordanschlags, als ein Attentäter die griechisch-orthodoxe Mar-Elias-Kirche angriff. Bei dem Anschlag, für den das Innenministerium den Islamischen Staat (IS) verantwortlich macht und der der erste Anschlag dieser Art war, wurden 25 Menschen getötet und 63 weitere ver­letzt. Daneben sind in der Provinz Damaskus - auch wenn das israelische Militär über­wiegend im Süden Syrien aktiv ist - immer wieder Luftangriffe zu verzeichnen und gehört diese Provinz zu den Provinzen, die am stärksten von Vorfällen mit Minen und Blindgängern kontaminiert sind.

Vgl. BAMF, Länderreport Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11/2025, S. 34 ff.

Insgesamt war die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorgänge und der hiermit einher­gehenden Todesfälle in der jüngeren Vergangenheit aber vergleichsweise gering. Das Armed Conflict Location & Data Project (ACLED) verzeichnete in der Provinz Damas­kus im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 99 Sicherheitsvor­fälle, was einem Durchschnitt von 2,4 Vorfällen je Woche entspricht. Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2024 wurden 44 Todesfälle verzeichnet. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen ab März 2025 entsprach dies 2 zivilen Todesopfern pro 100.000 Einwohnern für den gesamten Bezugszeitraum.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, Dezember 2026, S. 88 ff.

Damit besteht in der Provinz Damaskus offensichtlich keine Situation, in der Zivilper­sonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären.

So auch: VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 - 7 A 19/26 -, juris Rn. 26 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 66/26 -, juris Rn. 63 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Februar 2026 - 16 A 3417/25 SN -, juris Rn. 29 ff.

Gleiches gilt für die 18.032 qkm große und überwiegend landwirtschaftlich geprägte Provinz Damaskus-Land (Rif Di-mshq), die die Provinz Damaskus vollständig um­schließt, und deren Bevölkerung im Januar 2026 auf etwa 5,3 Mio. Menschen geschätzt wurde.

Die Sicherheitslage in der Provinz Damaskus-Land ist zwar nach wie vor dadurch gekennzeichnet, dass dort nichtstaatliche bewaffnete Gruppen wie drusische Milizen, Überreste der libanesischen Hisbollah, der Syrische Volkswiderstand und eine radikale salafistische Gruppe, die der Übergangsregierung feindlich gegenübersteht, aktiv sind, und dass die israelischen Streitkräfte hier Angriffe durchführen. Daneben bilden auch hier durch Kriegsrückstände bedingte Explosionen ein Problem. Ferner kommt es zu Racheakten gegen Personen, die verdächtigt werden, mit der früheren Regierung zusammengearbeitet zu haben.

Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, S. 86.

Eine weitere Dynamik, die die Sicherheitslage in einigen Teilen der Provinz Damas­kus-Land immer wieder destabilisiert, äußert sich in Eigentumsstreitigkeiten aufgrund von Vertreibungen. Der Großteil der Streitigkeiten geht dabei auf die Praxis illegitimer Landnahme durch die Assad-Familie zurück, die das Land von bestimmten Gemein­schaften beschlagnahmte und Mitgliedern anderer - ehemals privilegierter - Personen­gruppen, meist aus der alawitischen Minderheit, übergab. Da im Anschluss an den Regierungswechsel vormals Vertriebene ihr Eigentum zurückforderten, wurden viele (Assad-getreue) Alawiten - teilweise auch gewaltsam und unter Beteiligung staatlicher Stellen - aus ihren Häusern vertrieben.

Vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11/2025, S. 35.

Trotz dieser komplexen Sicherheitslage war die Anzahl der Sicherheitsvorgänge und die Anzahl der zivilen Todesopfer in der jüngeren Vergangenheit gering. So sind im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 31. Mai 2025 173 Sicherheitsvorfälle (durch­schnittlich sieben Vorfälle je Woche) und im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 26. September 2025 92 Sicherheitsvorfälle (durchschnittlich 5,3 Vorfälle je Woche) verzeichnet worden. Das SNHR dokumentierte für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Mai 2025 sechs zivile Todesopfer (= weniger als ein ziviles Todesopfer pro 100.000 Einwohner), für den Zeitraum von Juni bis September 2025 38 zivile Todesopfer (= 2 zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner) und für den Zeitraum Dezember 2024 bis September 2025 44 Todesfälle (= 2 zivile Todesopfer pro 100.000 Einwohner).

Vgl. EUAA, Country Guidance: Syria, 1. Dezember 2025, S. 86.

Diese Zahlen zugrunde gelegt, ist auch für die Provinz Damaskus-Land nicht davon auszugehen, dass - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - eine Situation vor­liegt, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären.

Vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 - 7 A 19/26 -, juris Rn. 31 ff.; VG des Saarlandes, Urteil vom 11. März 2026 - 3 K 66/26 -, juris Rn. 63 ff.; VG Schwerin, Urteil vom 20. Februar 2026 - 16 A 3417/25 SN -, juris Rn. 29 ff.

III. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschie­bungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu a.) oder nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu b.) in Bezug auf Syrien.

1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.  November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Nach dem - im vorliegenden Verfahren allein in Betracht kommenden - Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Maßgebend ist, ob unter Berücksichtigung aller Umstände ernsthafte Gründe für die Annahme nachgewiesen sind, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr ("real risk") liefe, einer Art. 3 EMRK wider­sprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28.  Juni 2011 - 8319/07 -, beck-online Rn. 212 ff.

Dies entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 22.

Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt - wie bereits dargelegt - voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und des­halb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen über­wiegen.

Vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 13 f. m. w. N.

In ganz außergewöhnlichen Fällen bzw. bei ganz außergewöhnlichen Umständen können auch schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen, wenn humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.

Vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 - juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 2026 - A 10 S 439/25 -, juris Rn. 83.

Dies ist nicht bereits dann der Fall, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Fall einer Abschiebung die Befriedigung der elementarsten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur ausnahmsweise für den Fall, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Drittstaatsangehörige seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält und er dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelen­dung versetzt zu werden. Diese Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vul­nerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbs­fähige erwachsene Personen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist (auch im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“), oder durch Zuwen­dungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist dabei grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen; nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungsziel­staat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Maßgeblich ist, wie im Rahmen des unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes, in erster Linie die Herkunftsregion des Ausländers.

Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 - Sufi u. Elmi/Vereinig­tes Königreich, NVwZ 2012, 681 Rn. 265; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 9, 14 und 26.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begründen die Lebensbedingungen und humanitären Verhältnisse in Syrien nicht für jeden zurückkehrenden Syrer losgelöst von den Umständen des Einzelfalls einen Anspruch auf Feststellung eines Abschie­bungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid verwiesen, denen das Gericht folgt (§ 77 Abs. 3 AsylG).

Ergänzend dazu ist Folgendes auszuführen:

Unter anderem aufgrund des mehr als 13 Jahre andauernden Bürgerkriegs, einschnei­dender wirtschaftlicher Sanktionen, Währungsverfall der syrischen Lira, Wirtschafts­krisen in den Nachbarländern Türkei und Libanon und Unterbrechungen im Handel aufgrund der Kriege in der Region befand sich die Wirtschaft und die Infrastruktur Syriens bereits während des Assad-Regimes in einem desolaten Zustand. Dieser Zustand hat sich trotz des Regierungswechsels nicht deutlich gebessert. Im Gegenteil ist die Bevölkerung, von der über 90 % in Armut lebt, in großem Maß von humanitärer Hilfe abhängig, die in den letzten Jahren einen deutlichen Rückgang erfuhr.

Vgl. UN OCHA, Syrian Arab Republik, Humanitarian Overview Issue No. 2, November 2025, Stand: 23.12.2025, S. 1.

Etwa die Hälfte der Bevölkerung ist nach wie vor vertrieben. Fast ein Drittel aller Wohneinheiten und mehr als die Hälfte der Wasseraufbereitungsanlagen und Abwas­sersysteme sind zerstört oder schwer beschädigt.

Vgl. ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage, Ent­wicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 5. Januar 2026, S. 12 f.

Außerdem ist die Energieproduktion um 80 % zurückgegangen. Die wenigen Erdöl- und Erdgasvorräte, die Syrien hat und die im Nordosten lagern, reichen nicht für den Energiebedarf. Demzufolge sind viele Gebiete nur zwei bis sechs Stunden pro Tag mit Strom versorgt. Hierzu zählen insbesondere Daraa, Latakia und Damaskus, wo bis zu 75 % der Gemeinden von entsprechenden Einschränkungen betroffen sind. In ande­ren Gouvernements gab die Mehrheit der Gemeinden sogar an, weniger als zwei Stun­den pro Tag Strom zu haben, darunter Deir ez-Zor (74 %), Hama (77 %), Homs (62 %) und Damaskus-Land (69 %).

Vgl. BAMF, Länderreport 81 Syrien, Ein Jahr nach dem Sturz Assads, Stand: 11/2025, S. 84.

In Syrien herrscht ferner ein Mangel an Arbeitsstellen und -möglichkeiten. Die deut­liche Mehrheit der Haushalte verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Ist ein Ein­kommen vorhanden, so sind die Gehälter - insbesondere im öffentlichen Sektor - weiterhin niedrig und können diese nur einen Bruchteil der Lebenshaltungs­kosten einer Familie decken.

Vgl. UN OCHA, Syrien Arab Republic, Humanitarian Overview, Issue No. 2, November 2025, Stand: 23.12.2025, S. 2; BAMF, Länder­report Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwick­lungen, Stand: 03/2025, S. 43; United Kingdom Home-Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situa­tion, Juli 2025, S. 16.

Daneben bringen die aus dem Ausland zurückkehrenden Syrer weitere Herausforde­rungen mit sich, darunter eine erhöhte Belastung der ohnehin schon fragilen Infrastruk­tur, ungelöste Fragen im Zusammenhang mit Wohn-, Land- und Eigentumsrechten sowie aufkommende soziale Spannungen zwischen Rückkehrern und denjenigen, die sich während des Konflikts in den betroffenen Gebieten niedergelassen haben. Für Syrer, die aus dem Ausland zurückkehren, bleibt die Familie die wichtigste Quelle der Unterstützung. Familienangehörige spielen eine bedeutende Rolle unter anderem beim Finden einer Unterkunft und eines Arbeitsplatzes, bei der Knüpfung lokaler Kon­takte sowie bei der Wiederbeschaffung von Ausweispapieren und der Rückgewinnung von Eigentum. Rückkehrer, die keine Verwandten in Syrien haben, sind auf die Unter­stützung religiöser Wohltätigkeitsorganisationen, NGOs und humanitärer Organisa­tionen angewiesen. Religiöse Wohltätigkeitsorganisationen können vorübergehend Unterkunft, Nahrung oder emotionale Unterstützung bieten, allerdings ist ihre Hilfe im Vergleich zu familiären Bindungen in Umfang und Dauer begrenzt. Internationale Akteure wie UNHCR bieten strukturelle Hilfe an, darunter einmalige Geldzuwen­dungen, Hilfsgüter, Nahrungsmittelhilfe, Rechts- und Dokumentationsdienste, Trans­port von Grenzübergängern sowie Zugang zu Gemeindezentren, die psychosoziale Unterstützung, Berufsausbildung und Vermittlung an öffentliche Dienste anbieten. Dieses Rahmenwerk unterliegt jedoch weiterhin Einschränkungen durch Zulassungs­kriterien, uneinheitliche geografische Abdeckung und begrenzte Ressourcen, was bedeutet, dass diese Hilfe die Tiefe, Gegenseitigkeit und Widerstandsfähigkeit, die traditionell von Familie und sozialen Netzwerken geboten wird, nicht vollständig ersetzten kann.

Vgl. BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, 28. Februar 2026, S. 465, 469 f. und 473.

Trotz der geschilderten, auch aktuell bestehenden sehr kritischen humanitären Situa­tion droht nach der Einschätzung des Gerichts nicht jedem Syrer bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Notlage oder Verelendung. Für die insoweit anzustellende Gefahrenprognose bedarf es vielmehr einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse und persönlichen Merkmale des betreffenden Auslän­ders. Hierzu gehören neben der familiären Anbindung weitere Umstände wie etwa das Alter und das Geschlecht des Rückkehrers, der Bildungsstand, berufliche Erfahrun­gen, der Gesundheitszustand und eine vorhandene Unterkunft.

Im Ergebnis ebenso: VG Osnabrück, Beschluss vom 20. März 2026 - 7 B 19/26 -, juris Rn. 43 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 20. Februar 2026 - RO 11 S 26.30660 -, juris Rn. 61 ff.; VG Leipzig, Beschluss vom 25. Februar 2026 - 7 L 137/26.A -, n.v.; VG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2026 - A 9 K 15433/25 -, juris S. 27 ff. des Entscheidungsabdrucks; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 4.  November 2025 - 17 L 3613/25.A und 17 L 3620/25.A -, juris; VG Regensburg, Beschluss vom 30. September 2025 - RO 11 S 25.33458 -, juris UA S. 15 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 5.  September 2025 - Au 4 K 25.33517 -, juris UA S. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 8. September 2025 - 23 L 442/25.A -, juris Rn. 44 ff.; VG Köln, Urteil vom 3.  September 2025 - 27 K 4231/25.A -, juris UA S. 14 ff.

Dies zugrunde gelegt, ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger, der der arabischen Bevölkerungsmehrheit angehört, nach einer Rückkehr in die Provinz Damaskus-Land seine elementarsten Grundbedürfnisse („Brot, Seife und Bett“) nicht wird decken können. Der 22-jährige Kläger ist jung, gesund und erwerbsfähig. Er hat eigenen Angaben zufolge in seinem Heimatland das Abitur abgelegt und im Anschluss daran ein Studium begonnen, welches er im zweiten Studienjahr abgebrochen hat. Außerdem war er sowohl in Syrien als auch in Libyen erwerbstätig. Er verfügt deshalb über die für eine (erneute) Integration in den syrischen Arbeitsmarkt erforderliche Bildung und Arbeitserfahrung. Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger in Syrien Familienangehörige hat, die ihm - zumindest vorübergehend - eine Unterkunft zur Verfügung stellen bzw. beim Finden einer Unterkunft und eines Arbeitsplatzes sowie bei der Knüpfung sozialer Kontakte helfen können. Denn er hat in der münd­lichen Verhandlung angegeben, dass seine Familienangehörigen zwischenzeitlich in seinen Heimatort zurückgekehrt seien und dort im Haus eines Onkels lebten und dass sein Vater und sein Onkel als Beamte im Dienst der Übergangsregierung stünden. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kläger in dem Haus seines Onkels nicht wenigstens vorübergehend ein Obdach finden und in gewissem Umfang auch finanzielle Unterstützung durch seine Familienangehörigen erhalten sollte, die durch den Verkauf eines Grundstücks dazu beigetragen haben, die Kosten für die Flucht des Klägers nach Libyen/Deutschland in Höhe von insgesamt 6.300,00 € zu finanzieren. Selbst wenn der Kläger wegen weiterhin bestehender Konflikte zwischen den verfeindeten Familien nicht in seinen Heimatort zurückkehren will, steht ihm die Möglichkeit offen, die Wohnung in Jdaydet Artooz zu beziehen, die seine Eltern angemietet haben und nach wie vor vorhalten, um dorthin im Falle von Schwierigkeiten zurückkehren zu können.

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass der Kläger Rückkehrhilfen wird in Anspruch nehmen können. Der angefochtene Bescheid nennt ausführlich die seit Januar 2025 bestehenden Programme zur Rückkehrbeförderung (REAG/GARP), die nicht nur Reisekosten, sondern auch eine Starthilfe von 1.000 Euro pro Person bein­halten. Auch Sonderbeiträge in Höhe von 500 Euro können ausgezahlt werden, wenn die Ausreise während des Asylverfahrens oder innerhalb von zwei Monaten nach der Asylentscheidung erfolgt. Darüber hinaus existiert das Nationale Reintegrations­programm Syrien (EURP SYR) des Bundesamtes, das kurzfristige, aber auch lang­fristige Hilfen vor Ort vorsieht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen (dort S. 15 f.).

Vgl. zu den verschiedenen Rückkehrprogrammen auch https://www.returningfromgermany.de/en/countries/syria/, Aufruf am 18.03.2026.

2. Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots kommt schließlich auch auf der Grundlage des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist zunächst nicht mit Blick auf etwaige Erkrankungen des Klägers gegeben, solche werden bereits nicht geltend gemacht.

Ein Anspruch auf Zuerkennung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt auch im Übrigen nicht in Betracht. Im Hinblick auf die Lebensbe­dingungen, die den Ausländer im Zielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschen­den wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versor­gungslage, kann er Abschiebungsschutz aufgrund einer allgemeinen Gefahr in verfas­sungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen und damit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG einschrän­ken, wenn er bei einer Rückkehr in das Aufnahmeland aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Liegen - wie hier - die Voraussetzungen eines nationa­len Abschiebungs­verbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen schon nicht vor, ist regelmäßig auch eine im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante, extreme Gefahrenlage nicht gegeben.

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.  Oktober 2018 - A 11 S 316/17 -, juris

IV. Die unter Ziffer 6. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG, dessen Voraussetzungen im Fall des Klägers, der nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt, vorliegen, und § 38 Abs. 1 AsylG. Schützenswerte familiäre Bindungen im Bundesgebiet sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

V. Das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 7.) ist nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung, in Fällen fehlender Besonderheiten des Einzelfalls regelmäßig den Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von fünf Jahren anzu­setzen, ist nicht zu beanstanden.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris Rn. 18.

Besondere persönliche, insbesondere familiäre Belange, die eine kürzere Frist recht­fertigen könnten, hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Die Ent­scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.