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Vergabekammer des Landes Berlin Beschluss vom 17.06.2025 – VK-B 1 - 12/25

ECLI:DE:VKBE:2025:0617.VK.B1.12.25.00

Orientierungssatz

1. Im Regelfall ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für den öffentlichen Auftraggeber nur dann notwendig, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von ihm als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind (vgl. KG Berlin, 6. Mai 2025, Verg 7/23). (Rn.6)

2. Das Kriterium der Waffengleichheit und ein mangelnder Rückgriff auf Inhouse-Juristen reichen allein für die Annahme der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht aus. (Rn.7)

Tenor

1. Das Nachprüfungsverfahren wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) vor der Vergabekammer einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin war nicht notwendig.

4. Die Verfahrensgebühren werden auf (...) EUR festgesetzt. Auslagen der Vergabekammer werden nicht geltend gemacht.

Gründe

1

Nachdem sich das Nachprüfungsverfahren durch die Rücknahme des Nachprüfungsantrages erledigt hat, ist es deklaratorisch einzustellen und über die Kosten zu entscheiden.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.

3

Nach § 182 Abs. 3 S. 5 und Abs. 4 S. 3 GWB erfolgt die Entscheidung, wer die Verfahrenskosten und notwendigen Aufwendungen der Beteiligten zu tragen hat, bei einer Erledigung des Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen.

4

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Denn sie hat sich durch die erfolgte Rücknahme des Nachprüfungsantrags freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. zu diesem Aspekt Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Grundsatz vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663; BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991 – 7 C 16/89, NVwZ 1992, 787, 788 f.). Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen hier nicht. Insbesondere wäre die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsantrag auch voraussichtlich unterlegen, was sich aus der mit Verfügung der hauptamtlichen Beisitzerin vom 20.05.2025 dargelegten Rechtsauffassung der Kammer ergibt (vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 26.10.2021 - Verg 4/21, IBRRS 2021, 3407).

5

Nach § 182 Abs. 4 S. 3 GWB entspricht es ebenso billigem Ermessen, der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners aufzuerlegen. Wegen des Gleichlaufs der Regelung mit § 182 Abs. 3 S. 5 GWB (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136) gelten insoweit die vorstehenden Erwägungen entsprechend.

6

Nach § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 S. 2 VwVfG war auf den entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hin auch über die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihres Verfahrensbevollmächtigten zu entscheiden. Ob die Hinzuziehung einer anwaltlichen Vertretung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 26.09.2006 – X ZB 14/06, NZBau 2006, 800, 806; OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.03.2010 – 11 Verg 3/10, ZfBR 2013, 517). Entscheidend ist dabei, ob die Antragsgegnerin unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverfolgung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (vgl. schon VK Berlin, Beschl. v. 26.08.2014 – VK – B 1 – 10/14 m.w.N.). Auch wenn das Gesetz keine Regel vorgibt, führen doch die für die Beurteilung der Notwendigkeit der Hinzuziehung typischerweise maßgeblichen Umstände dazu, dass im Regelfall die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes für den öffentlichen Auftraggeber nur dann notwendig ist, wenn die sich im Vergabenachprüfungsverfahren stellenden Rechtsfragen nicht mit den Rechtskenntnissen, die von ihm als Betreiber des Vergabeverfahrens zu erwarten sind, angemessen zu bewältigen sind (vgl. KG, Beschl. v. 06.05.2025 – Verg 7/23). Denn der öffentliche Auftraggeber kann sich wegen seiner aus dem Kartellvergaberecht und gegebenenfalls auch seiner Stellung als Hoheitsträger erwachsenen Pflicht zur rechtmäßigen Führung des Vergabeverfahrens nicht darauf berufen, über keine vergaberechtlichen Rechtskenntnisse zu verfügen (KG, aaO). Es ist von einem öffentlichen Auftraggeber zu erwarten, dass die von ihm eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen und der Auftraggeber selbst über hinreichende Kenntnisse zu den auftragsbezogenen Sach- und Rechtsfragen des von ihm geführten Vergabeverfahrens verfügt und sich diese nötigenfalls in eigener Zuständigkeit sowie auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren dann auch tatsächlich einsetzt (vgl. KG, aaO). Bedient er sich der Unterstützung von Rechtsanwälten, was ihm selbstverständlich freisteht, ist eine solche Hinzuziehung kostenrechtlich nicht notwendig (vgl. KG, aaO). Mit anderen Worten liegt es zwar in seiner autonomen Entscheidung, ob er die für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Haushaltsmittel zur Vorhaltung eigener Sachkunde durch entsprechend ausgebildete und geschulte Mitarbeiter oder zur Finanzierung von Rechtsanwälten einsetzt; daran, dass er diese Kosten seiner Aufgabenerfüllung selbst zu tragen hat, vermag aber ein etwaiges Outsourcing durch die Inanspruchnahme rechtsanwaltlicher Hilfe nichts ändern (KG, aaO). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach- und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. Ist das der Fall, besteht im Allgemeinen für den öffentlichen Auftraggeber keine Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, denn er muss in seinem originären Aufgabenkreis sich selbst die notwendigen Sach- und Rechtskenntnisse verschaffen (OLG Frankfurt, Beschl. V. 21.11.2024 – 11 Verg 6/24).

7

Gemessen daran bestand vorliegend keine Notwendigkeit für die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragsgegnerin. Die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumente der Waffengleichheit und des mangelnden Rückgriffs auf Inhouse-Juristen reichen allein für die Annahme der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten nicht aus. Die Kriterien wie etwa die Komplexität des Sachverhalts, die Bedeutung des Auftrags, das Beschleunigungsgebot, die Komplexität des Vergaberechts, eine Waffengleichheit mit dem Antragsteller sind ohne Hinzutreten besonderer Umstände des Einzelfalls ungeeignet, um jedenfalls für den öffentlichen Auftraggeber eine abweichende Würdigung zu erlauben (KG, aaO). Dem Aspekt der sog. prozessualen Waffengleichheit, der lediglich in die Prüfung der Notwendigkeit einfließt, kommt keine entscheidende Bedeutung zu (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.11.2024 - 11 Verg 6/24). Hinsichtlich der Anwendung der streitgegenständlichen Rechtsvorschriften des materiellen Vergaberechts bzw. des Vergabeverfahrens war zu erwarten, dass die von der Antragsgegnerin eingesetzten Mitarbeiter die dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen bzw. sich diese nötigenfalls auf eigene Kosten beschafft und im Vergabenachprüfungsverfahren einsetzt.

8

Mit den im hiesigen Nachprüfungsverfahren besondere Relevanz entfaltenden Vorgaben des Vergabenachprüfungsverfahrens zur Antragsbefugnis hat sich die Antragsgegnerin im Übrigen nicht weiter befasst, sodass sich ihr offenbar insoweit auch keine Rechtsfragen gestellt haben (vgl. auch zu diesem Aspekt KG, aaO).

9

Die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruht auf § 182 Abs. 1, 2 GWB in Verbindung mit § 182 Abs. 3 S. 4 GWB und entspricht dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer in dem Verfahren. Die Vergabekammer zieht als Ausgangspunkt insofern die auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes heran. Dabei legt die Kammer den Bruttoangebotspreis der Antragstellerin für die Vertragslaufzeit sowie drei optionalen Vertragsverlängerungen zu Grunde, der sein Interesse am Auftrag manifestiert. Die Verlängerungsoptionen sind dabei mit dem halben entsprechenden Auftragswert anzusetzen (vgl. VK Rheinland, Beschl. v. 28.04.2021 – VK 63/20-L; BGH Beschl. v. 18.03.2014 – X ZB 12/13). Daraus ergibt sich eine Gebühr in Höhe (...) EUR. Dieser durchschnittliche Wert hätte prognostisch dem anfallenden Aufwand der Vergabekammer in dem bis dato ersichtlich in jeder Hinsicht durchschnittlich aufwendigen Verfahren entsprochen. Aufgrund der Erledigung des Verfahrens ist die Gebühr gemäß § 182 Abs. 3 S. 4 GWB auf den hälftigen Betrag zu reduzieren, mithin auf (...) EUR. Zudem besteht vorliegend Anlass für eine Reduktion dieser Gebühr aus Billigkeit nach § 182 Abs. 3 S. 6 GWB. Zwar ist der durch die Rücknahme reduzierte Aufwand bereits in der Halbierung der Gebühr berücksichtigt und daher nicht erneut heranzuziehen (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 03.01.2019 – 19 Verg 5/18, BeckRS 2019, 129). Vorliegend ist das Verfahren durch die Antragstellerin zwar erst auf rechtlichen Hinweis aber dennoch in einem sehr frühen Verfahrensstadium, insbesondere vor Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht, vor einer Beiladung und einer mündlichen Verhandlung durch Rücknahme beendet worden, so dass sich der Aufwand der Kammer stark reduziert hat. In der Folge reduziert die Kammer die Gebühr im Ergebnis auf (...) EUR.