Rechtsprechung / Vergabekammer des Landes Berlin

Vergabekammer des Landes Berlin Beschluss vom 26.01.2026 – VK-B1-61/25

Orientierungssatz

1. Die gemeinhin als Aufgreifschwelle wahrgenommenen Grenze von 20 % gilt nicht absolut verpflichtend, sondern ist lediglich ein mögliches Indiz für ein zu niedriges Angebot (vgl. u.a. OLG Düsseldorf, 23. März 2005, VII-Verg 68/04). Gleichwohl führt die Überschreitung der Schwelle nicht zwingend in allen Fällen zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer Preisaufklärung. (Rn.65)

2. Grundlage einer Preisaufklärung auf der Basis einer Abweichung vom nächst niedrigeren Angebot ist die Annahme, dass sich durch die Angebote auf eine Ausschreibung ein gängiger, angemessener Marktpreis ermitteln lasse (vgl. OLG Düsseldorf, 12. Oktober 2005, VII-Verg 37/05). Wird dieser deutlich unterschritten, ist dies ein Indiz für ein möglicherweise zu niedriges Angebot (vgl. EuGH, 15. September 2022, C-669/20), das zu der Gefahr einer Schlechtleistung führen kann. (Rn.66)

3. Für die Annahme eines üblichen Marktpreises bedarf es in der Regel mehrerer Angebote. Allein die Abweichung zwischen zwei Angeboten kann, muss aber nicht zu der Annahme führen, dass ein deutlich niedrigeres das Vorliegen eines Missverhältnisses indiziert. Denn nur die Existenz eines deutlich höheren Angebots sagt nichts darüber aus, dass dieses höhere Angebot dem gängigen Marktpreis entspricht. (Rn.66)

Sonstiger Kurztext

wegen des Offenen Verfahrens „Schülerbeförderung (Los 6)“ (Vergabenummer 25-HD-20-Befoerd)

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners und der Beigeladenen mit Ausnahme der Aufwendungen hinsichtlich des Antrags auf vorzeitige Zuschlagsgestattung. Der Antragsgegner trägt die Kosten hinsichtlich des Antrags auf vorzeitige Zuschlagsgestattung einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin. Hinsichtlich des Antrags auf vorzeitige Zuschlagsgestattung trägt die Beigeladene ihre Kosten selbst.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Beigeladenen und der Antragstellerin war notwendig.

4. Die Verfahrensgebühr in der Hauptsache wird auf EUR festgesetzt, die Verfahrensgebühr hinsichtlich der vorzeitigen Zuschlagsgestattung auf EUR . Der Antragsgegner ist von der Zahlung der Gebühr befreit.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, das unter anderem Beförderungsleistungen für Schüler:innen anbietet. Der Antragsgegner ist ein Bezirksamt des Landes Berlin.

2

Mit Bekanntmachung vom 03.06.2025 veröffentlichte der Antragsgegner das gegenständliche Verfahren in sechs Losen. Für das streitbefangene Los 6 war die Beförderung von Schülerinnen bzw. Schülern mit (teilweise) sonderpädagogischer Förderung, teilweise mit Verhaltensauffälligkeiten, Integrationsschüler:innen bzw. Schüler:innen, die untergebracht sind in Heimen oder Einrichtungen an Schultagen, in den Ferien sowie Sonderfahrten inklusive der Tourenplanung (gemäß den vorgegebenen Bedingungen) durch das auftragnehmende Unternehmen von dem jeweiligen Aufnahmepunkt (Wohnort) zu einer näher genannten Schule mit sonderpädagogischer Förderung und zurück zu erbringen. Die Grundlaufzeit der ausgeschriebenen Verträge in Los 6 betrug 48 Monate mit einer Kündigungsmöglichkeit nach 24 Monaten.

3

Gemäß Ziff. 1.2.3 der Eignungskriterien „Angaben zu Ausstattungen und Geräten“ waren folgende Erklärung abzugeben und hierzu folgende Unterlagen einzureichen:

4

„Im Einklang mit § 46 Abs. 3 Nr. 9 VgV hat das bietende Unternehmen innerhalb einer gesonderten Anlage per Eigenerklärung die Anzahl und den Umfang der technischen Ausstattung (Fahrzeuge) aufzuschlüsseln, welche eine erfolgreiche Vertragserfüllung gemäß der leistungsbezogenen Eigenerklärung für die ausgeschriebene Leistung versprechen.“

5

In der Leistungsbeschreibung hieß es in der leistungsbezogenen Eigenerklärung:

6

„Ich erkläre/Wir erklären, dass […] nicht umsetzbare Rollstuhlfahrer:innen ausschließlich im Rollstuhl mit geeigneten Spezialfahrzeugen (Behindertentransportkraftwagen) befördert werden (im Vergleich dazu: umsetzbare Rollstuhlfahrer:innen – sog. "Umsetzer" – sind körperbehinderte Schüler:innen mit Rollstuhl, die einen normalen Sitzplatz im Fahrzeug beanspruchen, deren Rollstuhl jedoch mitbefördert werden muss). Die dafür zum Einsatz kommenden Behindertentransportkraftwagen (nachfolgend "BTW" genannt) entsprechen der DIN 75078 Teil I und II. Eine Umsetzung durch den / die Fahrer:in erfolgt nicht.“

7

In Los 6 waren pro Tag laut Auftragsbekanntmachung 52 Schüler:innen zu befördern.

8

Die Antragstellerin und die Beigeladene gaben form- und fristgemäß jeweils ein Angebot ab, unter anderem für Los 6.

9

Mit Schreiben vom 15.08.2025 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf § 134 Abs. 1 S. 1 GWB, dass ihr Angebot zu Los 6 nicht berücksichtigt werde. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus:

10

Ihr eingereichtes Angebot war hinsichtlich des gewählten Zuschlagkriteriums nicht das wirtschaftlichste. Das Angebot des Zuschlagsaspiranten weist eine wesentlich geringere Fahrzeugpauschale bei ähnlichen Kilometerpreisen auf. Die Tourenplanung ist hinsichtlich der gefahrenen Kilometer nahezu identisch, wobei Sie die kürzere Gesamtstrecke planen konnten (Abweichung unter 5%). Sie erreichten Rang 2. Wir bedanken uns für Ihre Teilnahme am Verfahren.“

11

Ferner sei beabsichtigt, für Los 6 den Zuschlag am 26.08.2025 auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

12

Mit Schreiben vom 19.08.2025 rügte die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner sowohl die fehlerhafte Durchführung der Prüfung und Wertung als auch das in der Folge unrichtige Informationsschreiben. Sie rügte wörtlich:

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Mit diesem Schreiben rügen wir die beabsichtigte Vergabeentscheidung für das Los 6. Die zugrundeliegende Prüfung und Wertung des Angebotes der in dem Los 6 ist rechtsfehlerhaft und daher abzuändern. Richtigerweise ist der Zuschlag auf das Angebot unseres Unternehmens zu erteilen.

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Die Fehlerhaftigkeit der Prüfung und Wertung ergibt sich aus den nachfolgenden Punkten, die wir im Einzelnen jeweils rügen:

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1. Das Unternehmen verfügt unter mehreren Aspekten nicht über die erforderliche Eignung.

16

Sodann bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die [Beigeladene] über die notwendige Anzahl an Fahrzeugen verfügt, das schon in den noch laufenden Auftrag aus dem Vergabeverfahren 23-Dl-24 nach unserem Kenntnisstand nahezu ausschließlich verschiedene Nachauftragnehmer die Leistung erbringen.

17

Es ist aus eigener Beobachtung zu erkennen das seit Leistungsbeginn (Schuljahr 2023/2024) nachweislich die Beförderung der im Rollstuhl zu befördernden Kindern nicht vertragskonform nach dem in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen und vom Bieter erklärten Sicherheitsstandards nach DIN 75078 ausgeführt wird.) Ein Protokoll zu den fortwährenden Verstößen füge ich als Anlage bei) Der hier benannte Umstand belegt die mangelnde Eignung und Zuverlässigkeit des Bieters.

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2. Sodann rügen wir die mutmaßlich überhaupt nicht, ggf. aber nicht ausreichend durchgeführte Prüfung der Auskömmlichkeit des Angebotes zu [Los 6].

19

Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die sog. Aufgreifschwelle erreicht ist. So schreiben Sie in der Mitteilung vom 15.08.2025 von einer „wesentlich geringeren Fahrzeugpauschale". Auch ohne konkrete Zahlenangabe lässt dies darauf schließen, dass die Abweichung offenbar ganz erheblich war.

20

Schon mit Blick auf die Tatsache das in dem vorab genannten Verfahren die Ausstattungsmerkmale, insb. die o.g. DIN-Vorgaben, unterlaufen wurden, um eine günstige Fahrzeugpauschalen anzubieten, lässt vermuten das auch in diesem Verfahren vorgegebene Standard nicht eingehalten werden. Zugleich verfügt unser Unternehmen über mehr als 35 Jahre Markterfahrung und hat auch dieses Angebot mit Blick auf die konkreten Fahrzeuge äußerst günstig kalkuliert. Ein offenbar noch günstigeres Angebot als das von uns eingereichte, lässt somit schon den Schluss zu, dass das Angebot der nicht auskömmlich sein kann.

21

Dem Rügeschreiben beigefügt waren mehrere Fotografien, die Fahrzeuge u.a. der Beigeladenen zeigen, die einen anderen Auftrag ausführen, der nicht Gegenstand der Ausschreibung war.

22

Mit Schreiben vom 20.08.2025 teilte der Antragsgegner mit, dass er den Rügen nicht abhelfe.

23

Die Antragstellerin trägt vor, dass die Beigeladene auszuschließen sei. Das folge aus der fehlenden Eignung, namentlich der nicht ausreichenden technischen Ausstattung sowie der Unauskömmlichkeit des Angebots sowie wegen der Schlechterfüllung eines früheren Auftrags, bei dem keine Behindertentransportkraftwagen (BTW) eingesetzt worden seien. Der Antragsgegner sei verpflichtet gewesen, diese Punkte bei der Beigeladenen näher aufzuklären, habe dies aber nicht ausreichend getan.

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Eine ausreichende Anzahl an Fahrzeugen mit der vorgegebenen technischen Ausstattung für Los 6 müsse spätestens bei Leistungsbeginn (Schulstart: 08.09.2025) vorhanden sein. Trotz der Hinweise der Antragstellerin mit Schreiben vom 19.08.2025 habe der Antragsgegner es hinsichtlich der ausreichenden Anzahl an Fahrzeugen mit der vorgegebenen technischen Ausstattung dabei bewenden lassen, sich allein auf die Eigenerklärung der Beigeladenen zu beschränken. Eine Eigenerklärung könne den Nachweis der hinreichenden technischen Ausstattung nicht ersetzen. Vielmehr bestehe eine Überprüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers dann, wenn es Auffälligkeiten gebe oder wenn konkrete Tatsachen das Leistungsversprechen eines Bieters oder dessen Angaben als nicht plausibel erscheinen ließen.

25

Auch könne anhand einer bloßen Fahrzeugliste die Eignung nicht ausreichend überprüft werden. Erforderlich wären Fahrzeugscheine oder gleichwertige Nachweise. Der sogenannte

26

„zweifelsfreie Nachweis“ sei damit tatsächlich nichts anderes als eine Eigenerklärung. Der Antragsgegner widerspreche sich selbst, wenn er einerseits auf diese Liste abstellt, andererseits aber betont, die Zusicherung reiche bereits aus. Aus einer Überprüfung der Durchführung des Auftrags ergebe sich, dass die eingesetzten Fahrzeuge nicht dem Standard der DIN 75078 Teil I und II entsprächen. Dies ergebe sich aus den eingesetzten Rampen, darüber hinaus sei zu vermuten, dass auch die Befestigungen nicht der DIN entsprächen.

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Eine substantielle Eignungsprüfung habe somit nicht stattgefunden. Es wäre zwingend erforderlich gewesen, dass die Beigeladene zumindest nachweist, dass die Fahrzeuge bis zum 06.09.2025 im Zulauf seien. Die Rechtsprechung stelle klar, dass die Vergabestelle verpflichtet ist, die Angaben der Bieter nachzuprüfen, sobald konkrete Zweifel bestehen.

28

Eine bloße Eigenerklärung könne insoweit nicht genügen, wenn – wie hier – erhebliche Bedenken an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben vorgetragen würden. Gerade bei der Frage, ob eine hinreichende Zahl von DIN-konformen Spezialfahrzeugen bis zum Schulbeginn einsatzbereit vorhanden sei, handele es sich um ein für die Vertragserfüllung zentrales Kriterium. Die Vergabestelle hätte sich deshalb nicht auf unbestätigte Listen verlassen dürfen, sondern hätte objektive Nachweise wie Zulassungsbescheinigungen, verbindliche Kauf- oder Leasingverträge oder zumindest belastbare Liefernachweise verlangen müssen. Ohne solche Unterlagen bleibe offen, ob die vollständige Anzahl der notwendigen Fahrzeuge tatsächlich existieren und einsatzfähig seien. Indem der Antragsgegner dies unterlassen habe, habe er seine Pflicht zur Plausibilitäts- und Vollständigkeitsprüfung verletzt. Des Weiteren sei die Beigeladene auszuschließen, da sie Nachunternehmer einsetze, dies stelle eine Vertragsverletzung des laufenden Vertrages dar.

29

Es habe auch keine fachliche Prüfung des Angebots stattgefunden. Der Antragsgegner hätte prüfen und dokumentieren müssen, ob in den geplanten Strecken sämtliche Kinder befördert würden.

30

Der Antragsgegner habe keine weiteren Ausführungen zur konkreten Höhe des Angebotes der Erstplatzierten in Los 6 gemacht. Aus dem Wortlaut des Informationsschreibens vom 15.08.2025 „wesentlich geringere Fahrzeugpauschale“ sei jedoch im Rahmen dessen, was die Antragstellerin ohne konkrete Zahlenangabe bzw. ohne konkrete Kenntnis des Angebotspreises der Beigeladenen überhaupt vortragen könne, davon auszugehen, dass ein offenbar ganz erheblicher Preisabstand zwischen der Erstplatzierten und dem Angebot der Antragstellerin gegeben ist, der den Abstand von 20 % der sog. Aufgreifschwelle übersteigt, so dass für das Angebot der Erstplatzierten eine Auskömmlichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre. Selbst wenn eine ordentliche Auskömmlichkeitsprüfung erfolgt wäre, sei angesichts der marktüblichen Fahrzeugpauschalen für Fahrzeuge mit den in der Leistungsbeschreibung vorgegebenen Ausstattungsmerkmalen (insb. mit Blick auf Behindertentransportkraftwagen entsprechend DIN 75078 Teil I und II) erkennbar, dass der angebotene Preis nicht auskömmlich sein könne. Naturgemäß könne die Antragstellerin hierzu allerdings mangels Kenntnis des konkreten Angebots keine näheren Angaben machen.

31

Die Antragstellerin beantragt,

32

1. dem Antragsgegner aufzuerlegen, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Verfahren für Los 6 in den Stand vor Prüfung und Wertung zurückzuversetzen und ab diesem Zeitpunkt unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

33

2. hilfsweise, andere geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Rechte der Antragstellerin zu wahren,

34

3. dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens aufzuerlegen,

35

4. festzustellen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu erstatten hat,

36

5. festzustellen, dass für die Antragstellerin die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war.

37

Der Antragsgegner beantragt,

38

den Nachprüfungsantrag auf Kosten der Antragstellerin zurückzuweisen,

39

Der Antragsgegner trägt vor, dass kein Ausschlussgrund bestehe.

40

Für Los 6 seien bereits keine Behindertentransportwagen notwendig, daher müsse die Beigeladene auch keine nachweisen. Es sei auch unschädlich, dass die Beigeladene in der Vergangenheit Nachunternehmer eingesetzt habe, dies sei zulässig. Das gelte auch für das jetzige Angebot. Darin liege bereits keine Vertragsverletzung. Auch für andere öffentliche Aufträge bei anderen Auftraggebern gebe es keine Hinweise auf Schlechtleistungen.

41

Das Angebot der Beigeladenen sei auch auskömmlich. Im Verfahren sei eine Überprüfung der Angebotspauschalen nach § 60 VgV nicht erforderlich gewesen. Der Preis der Beigeladenen sei zwar geringer als der Angebotspreis der Antragstellerin, aber nicht so sehr, dass er sich als ungewöhnlich niedrig darstelle, er bewege sich im Rahmen der bisherigen Preise. Daher sei bereits keine Preisprüfung notwendig gewesen.

42

In der mündlichen Verhandlung am 21.01.2026 nahm der Antragsgegner den mit Schreiben vom 01.09.2026 gestellten Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung nach § 169 Abs. 2 GWB zurück.

43

Mit Beschluss vom 29.10.2025 wurde das Verfahren bezüglich Los 6 abgetrennt und die Beigeladene zu dem Verfahren beigeladen.

44

Die Beigeladene beantragt,

45

1. den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen

46

2. der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen

47

3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären.

48

Die Beigeladene trägt vor, dass bereits keine Schüler:innen zu transportieren seien, die in einem Rollstuhl transportiert werden müssten, mithin sei es nach den Ausführungsbedingungen nicht notwendig, diese in Fahrzeugen zu transportieren, die der DIN 75078 entsprechen müssten. Dies sei auch in der Vergangenheit so gewesen. Daher müsste die Beigeladene auch keine derartigen Fahrzeuge zu Vertragsbeginn nachweisen. Im Übrigen seien Fotos von Fahrzeugen aus der Erfüllung eines anderen Auftrags auch nicht geeignet, Schlüsse auf die Eignung im vorliegenden Verfahren zu begründen. In jedem Auftrag gebe es andere vertragliche Bedingungen.

49

Der Nachprüfungsantrag sei im Übrigen unzulässig und unbegründet. Der Vortrag zu der mangelnden Eignung der Beigeladenen und zur mangelnden Auskömmlichkeit beruhe ausschließlich auf Mutmaßungen und erfolge hinsichtlich der mangelnden Fahrzeugausstattung „ins Blaue hinein“. Es sei nicht einmal sichergestellt, dass die Fotos und Beobachtungen überhaupt Fahrzeuge der Beigeladenen beträfen.

50

Auch das Vorbringen der Antragstellerin, das Angebot der Beigeladenen sei ungewöhnlich niedrig, erfolge „ins Blaue hinein“. Allein der Verweis auf das eigene Angebot der Antragstellerin und dessen Kalkulation sei nicht ausreichend.

51

Des Weiteren sei der Nachprüfungsantrag auch unbegründet, da die Beigeladene über ausreichend Fahrzeuge mit der notwendigen Ausstattung verfüge. Insbesondere sei auch der Einsatz von Nachunternehmern zulässig, der Nachunternehmer habe den Einsatz von ausreichend Fahrzeugen verbindlich zugesichert. Das Angebot sei auch nicht unauskömmlich.

52

Es habe auch keine Schlechterfüllung eines anderen öffentlichen Auftrags vorgelegen.

53

Mit Beschluss vom 07.01.2026 erhielt die Antragstellerin Akteneinsicht in die Vergabeakte.

54

Mit Verfügung vom 01.12.2025 hat der Vorsitzende die Entscheidungsfrist letztmalig bis zum 02.02.2026 verlängert.

55

Die Vergabeakten der Antragsgegnerin lagen der Kammer vor und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verfahrensakte der Vergabekammer Bezug genommen.

II.

56

Der Nachprüfungsantrag war zurückzuweisen, da er teilweise unzulässig und soweit zulässig, unbegründet war.

1.

57

Soweit die Antragstellerin rügte, dass die Beigeladene nicht über ausreichend Fahrzeuge verfüge, die konform zur DIN 75078 seien, ist der Antrag bereits unzulässig, da die Rüge rein spekulativ „ins Blaue hinein“ abgegeben wurde. Damit ist sie hinsichtlich dieser Rüge präkludiert (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 — VII-Verg 30/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 — VII-Verg 9/21). Zwar fehlt der Antragstellerin in derartigen Konstellationen regelmäßig der für eine substantiierte Rüge notwendige Einblick in die Angebote der Beigeladenen, sie muss jedoch sämtliche ihr offenstehenden Erkenntnismöglichkeiten nutzen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 — VII-Verg 30/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 — VII-Verg 9/21). Sie muss des Weiteren darlegen, woraus sich ihre Erkenntnisse ergeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2020 — VII-Verg 30/19; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 — VII-Verg 9/21). Dies hat sie jedoch nicht getan. Der Vortrag der Antragstellerin lässt auch nicht erkennen, woraus sich dieses behauptete Wissen ergibt, eine Berufung auf das generelle Wissen im Wettbewerb stehender Unternehmen genügt nicht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.03.2021 — VII-Verg 9/21).

58

Die Antragstellerin hat lediglich vorgetragen, dass die Beigeladene nicht über notwendigen Fahrzeuge, die DIN 75078-konform sein müssten, verfüge. Weder hat sie erkennen lassen, woraus sich die Anforderung, dass derartige Fahrzeuge notwendig seien, ergebe, noch woraus sich ergebe, dass die Beigeladene nicht über die Fahrzeuge verfüge. Die willkürliche Behauptung ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin weder darstellen kann, woraus sich ein Bedarf an derartigen Fahrzeugen ergebe noch wie hoch dieser sein soll. Insbesondere letzteres dürfte schon gar nicht möglich sein, da die Vergabeunterlagen einen derartigen Bedarf nicht erkennen lassen.

59

Das gleiche gilt für die Behauptung, dass die verfügbaren Fahrzeuge nicht der DIN 75078 entsprächen. Unter Beachtung des vorher Gesagten kann es daher nicht genügen, dies für einzelne Fahrzeuge in einem anderen Auftrag aufzuzeigen, zumal es sich bei den von der Antragstellerin fotografierten Fahrzeugen nicht zwangsläufig um Fahrzeuge der Beigeladenen gehandelt haben muss. Selbst wenn es der Antragstellerin gelungen sein sollte, aufzuzeigen, dass Fahrzeuge nicht der DIN 75078 entsprechen, folgt daraus nicht mal im Ansatz, dass es sich dabei überhaupt um Fahrzeuge handelt, die der DIN entsprechen müssten. Dies müsste der Antragstellerin allerdings bekannt sein, sollte es sich nicht von vornherein um einen Vortrag „ins Blaue hinein“ gehandelt haben. Auch der Vortrag im Nachprüfungsverfahren, bei dem die Antragstellerin versuchte, durch Fotografien von Fahrzeugen in anderen Aufträgen zu belegen, dass die Beigeladene nicht über ausreichend Fahrzeuge verfüge, die den Anforderungen entsprächen, vermag daran nichts zu ändern. Auch diese lassen keine Rückschlüsse auf den streitgegenständlichen Auftrag zu, insbesondere wenn die Beigeladene den Auftrag interimsweise bzw. im Rahmen einer Vertragsverlängerung durchführt. Gerade dann hätte es möglich sein müssen, den Vortrag anhand von Fahrzeugen bei der Durchführung der interimsweisen Durchführung zu plausibilisieren.

60

Soweit die Antragstellerin eine unzureichende Preisprüfung gerügt hat, ist die Rüge zumindest zulässig. Insoweit hat die Antragstellerin die ihr zur Verfügung stehenden Informationen genutzt und diese auch in der Rüge dargelegt. Dabei ist nach den dargelegten Maßstäben unschädlich, dass sie sich auf sehr pauschale Behauptungen berufen musste, da ihr andere Erkenntnisquellen nicht zur Verfügung standen.

61

Im Übrigen ist die Vergabekammer sachlich und örtlich zuständig, die Antragstellerin ist antragsbefugt und nicht präkludiert und der Schwellenwert nach § 106 GWB ist bei weitem überschritten.

2.

62

Soweit der Nachprüfungsantrag zulässig ist, ist er allerdings unbegründet. Die Antragstellerin ist nicht in ihren Rechten aus § 97 Abs. 6 GWB verletzt.

a.

63

Die Antragstellerin rügt, dass der Antragsgegner keine ordnungsgemäße Preisaufklärung durchgeführt habe. Dazu war er entgegen der Auffassung der Antragstellerin bereits weder verpflichtet noch berechtigt.

64

Maßgeblich für die Preisaufklärung nach § 60 VgV durch den Auftraggeber ist die Feststellung eines Missverhältnisses zwischen nachgefragter Leistung und angebotenem Preis. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kommt es hierbei nicht nur auf den Preisabstand zwischen dem Zuschlagsbieter und dem nächst niedrigeren Angebot an. Dem Auftraggeber steht bei der Entscheidung über die Preisprüfung ein Beurteilungsspielraum zu, der durch die Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt überprüfbar ist, ob der Prüfung auf der Basis eines zutreffenden Sachverhalts ein nachvollziehbarer, vertretbarer und nicht willkürlicher Ermittlungsansatz zugrunde gelegt worden ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 2.5.2018 – VII-Verg 3/18). Dies war vorliegend der Fall, der Antragsgegner ist beurteilungsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, nicht in eine Preisprüfung einzutreten. Es bestand auf Basis des Preisabstands zwischen den einzig vorliegenden Angeboten der Antragstellerin und der Beigeladenen bereits kein ausreichendes Indiz für ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung.

65

Zwar lag die Differenz zwischen dem Angebotspreis der Beigeladenen und dem der Antragstellerin über der gemeinhin als Aufgreifschwelle wahrgenommenen Grenze von 20 %. Diese Schwelle gilt allerdings nicht absolut verpflichtend, sondern ist lediglich ein mögliches Indiz für ein zu niedriges Angebot (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.3.2005 - VII-Verg 68/04; EuGH, Urteil vom 15.9.2022, C-669/20 – Veridos). Gleichwohl führt die Überschreitung der Schwelle nicht zwingend in allen Fällen zu einer Verpflichtung zur Durchführung einer Preisaufklärung.

66

Grundlage einer Preisaufklärung auf der Basis einer Abweichung vom nächst niedrigeren Angebot ist die Annahme, dass sich durch die Angebote auf eine Ausschreibung ein gängiger, angemessener Marktpreis ermitteln lasse (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2005 - Verg 37/05). Wird dieser deutlich unterschritten, ist dies ein Indiz für ein möglicherweise zu niedriges Angebot (vgl. EuGH, Urteil vom 15.9.2022, C-669/20 – Veridos), das zu der Gefahr einer Schlechtleistung führen kann. Dies kann bereits bei einer Abweichung von 10 % der Fall sein und wird bei einer Abweichung von 20 % vermutet (BeckOK VergabeR/Queisner VgV § 60 Rn. 9 mwN). Diese Annahme setzt aber voraus, dass die eingegangenen Angebote überhaupt geeignet sind, einen gängigen Marktpreis für eine Leistung darzustellen. Dieser ist Grundlage, um überhaupt ein durch einen deutlich niedrigeren Preis ein Missverhältnis zwischen Preis und Leistung feststellen zu können. Für die Annahme eines üblichen Marktpreises bedarf es jedoch in der Regel mehrerer Angebote, allein die Abweichung zwischen zwei Angeboten kann, muss aber nicht zu der Annahme führen, dass ein deutlich niedrigeres das Vorliegen eines Missverhältnisses indiziert. Denn nur die Existenz eines deutlich höheren Angebots sagt nichts darüber aus, dass dieses höhere Angebot dem gängigen Marktpreis entspricht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.3.2005 - VII-Verg 68/04; EuG, Urteil vom 26.4.2023, Rs. T-54/21). Vorliegend hätte es demnach weiterer Indizien für das Vorliegen eines Unterkostenangebotes bedurft. Diese lagen allerdings nicht vor, der Antragsgegner hat auch festgestellt, dass diese nicht existieren. Das Angebot der Beigeladenen lag in der Höhe bei der Auftragswertschätzung und entsprach dem Preis des bisherigen Auftrags, der ohne Beanstandungen ausgeführt wurde. Dieser Auftrag entsprach auch hinsichtlich seiner Bedingungen dem ausgeschriebenen Auftrag, insbesondere hinsichtlich der Laufzeit. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegt es auch in der Kalkulationsfreiheit eines Bieters, über welchen Zeitraum er die Refinanzierung seiner Fahrzeuge kalkuliert. Insbesondere stellt es sich nicht als fehlerhaft dar, die Refinanzierung über die gesamte Vertragslaufzeit zu kalkulieren, selbst wenn eine Kündigungsmöglichkeit nach der Hälfte der Vertragslaufzeit besteht. Damit stellt sich bereits die Entscheidung, keine Preisprüfung nur auf der Grundlage eines um mehr als 20 % abweichenden Preises durchzuführen, als beurteilungsfehlerfrei dar.

b.

67

Soweit die Antragstellerin rügt, es habe keine fachliche Prüfung des Angebots stattgefunden, ist bereits nicht erkennbar, welche nicht geprüften Teile des Angebots überhaupt hätten geprüft werden müssen. Die einzigen fachlich prüfbaren Angebotsteile waren die Tourenpläne und diese wurden geprüft. Die Prüfung wurde auch in der Vergabeakte, in die die Antragstellerin Einsicht hatte, dokumentiert.

c.

68

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat der Antragsgegner die Beigeladene auch nicht zu Unrecht nicht nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB aus dem Verfahren ausgeschlossen.

69

Dem Antragsgegner steht hinsichtlich des Ausschlusses nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ein Ermessen zu, dessen Ausübung ist durch die Vergabekammer nur hinsichtlich des Vorliegens von Ermessensfehlern kontrollierbar.

70

Vorliegend sind keine Ermessensfehler erkennbar. Im Gegenteil ist noch nicht einmal vorgetragen, dass der Tatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB überhaupt vorlag, mithin hätte es gar keine Grundlage für die Ausübung von Ermessen gegeben. Voraussetzung für einen Ausschluss nach dem Tatbestand des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB ist, dass ein Unternehmen bei der Ausführung eines vorherigen öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung des Auftrags, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat. Der Antragsgegner hat lediglich behauptet, dass die Beigeladene in einem Auftrag in einem anderen Bezirk entgegen der Anforderungen keine Behindertentransportwagen eingesetzt habe. Es liegen jedoch keine Anzeichen vor, dass – selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte – dieser behauptete Verstoß fortdauernd oder schwerwiegend gewesen sei und zu Konsequenzen geführt hätte. Dies sind aber ebenfalls Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB. Ist der Tatbestand jedoch bereits nicht erfüllt, entfällt die Grundlage für die Ermessensausübung auf Rechtsfolgenseite. Damit kann es nicht rechtswidrig gewesen sein, nicht in eine Ermessensprüfung einzutreten.

71

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet, auf die Behauptung der mangelhaften Ausführung eines öffentlichen Auftrags eigene Ermittlungen anzustellen, ob tatsächlich die Tatbestandsvoraussetzungen des § 124 abs. 1 Nr. 7 GWB erfüllt waren. Eine Vergabestelle ist regelmäßig auch weder in der Lage noch verpflichtet, eine eigene Beweisaufnahme durchzuführen (VK Rheinland, Beschluss vom 29.04.2024 - VK 40/23; VK Berlin, Beschluss vom 30.09.2025, B1 – 14/25).

III.

72

Die Kostenentscheidung beruht auf § 182 GWB.

73

Die Antragstellerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens in der Hauptsache zu tragen. Nach § 182 Abs. 3 S. 1 GWB hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt.

74

Mit Blick auf den Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung hat sich das Nachprüfungsverfahren durch Rücknahme des Antrags erledigt, insoweit ist es deklaratorisch einzustellen und über die Kosten zu entscheiden.

75

Nach § 182 Abs. 3 S. 5 GWB erfolgt die Entscheidung, wer die Kosten zu tragen hat, bei einer Erledigung eines Antrags vor einer Entscheidung der Vergabekammer nach billigem Ermessen. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dem Antragsgegner die Kosten des Nachprüfungsverfahrens bezüglich des Antrags auf vorzeitige Zuschlagsgestattung aufzuerlegen. Denn er hat sich durch die erfolgte Rücknahme des Antrags auf vorzeitige Zuschlagsgestattung freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben (vgl. zu diesem Aspekt Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136; allgemein zu diesem kostenrechtlichen Grundsatz vgl. BGH, Beschl. v. 06.07.2005 – IV ZB 6/05; BVerwG, Beschl. v. 26.11.1991 – 7 C 16/89). Anhaltspunkte für eine andere Ausübung des billigen Ermessens bestehen hier nicht.

76

Nach § 182 Abs. 4 S. 3 GWB entspricht es ebenso billigem Ermessen, dem Antragsgegner insoweit die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin aufzuerlegen. Wegen des Gleichlaufs der Regelung mit § 182 Abs. 3 S. 5 GWB (vgl. Begründung zu § 182 GWB, BT-Drs. 18/6281, S. 136) gelten insoweit die vorstehenden Erwägungen entsprechend.

77

Aufwendungen der Beigeladenen sind gem. § 182 Abs. 4 S. 2 GWB nur erstattungsfähig, soweit die Kammer diese aus Gründen der Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Vorliegend entspricht es der Billigkeit, der Antragstellerin die Aufwendungen der Beigeladenen in der Hauptsache aufzuerlegen. Die Beigeladene hat in dem Verfahren Anträge gestellt, an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sich durch schriftsätzlichen Vortrag am Verfahren beteiligt. Dementsprechend hat sie sich auch einem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass es der Billigkeit entspricht, der Antragstellerin als unterliegender Partei die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Soweit die Aufwendungen der Beigeladenen für den Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung betroffen sind, trägt die Beigeladene ihre Aufwendungen selbst, da sie keine Anträge gestellt und sich auch sonst nicht zu diesem Punkt am Verfahren beteiligt hat.

78

Auf den Antrag der Antragstellerin stellt die Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für den Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung fest. Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig ist, kann nicht schematisch, sondern stets nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.09.2006 – X ZB 14/06; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.03.2010 – 11 Verg 3/10). Entscheidend ist dabei, ob die Antragstellerin unter den konkreten Umständen des Falls selbst in der Lage gewesen wäre, auf Grund der bekannten oder erkennbaren Tatsachen den Sachverhalt zu erfassen, hieraus die für eine sinnvolle Rechtsverfolgung nötigen Schlüsse zu ziehen und entsprechend gegenüber der Vergabekammer vorzutragen (vgl. schon VK Berlin, Beschluss vom 26.08.2014 – VK – B 1 – 10/14 m.w.N.). Danach ist die Hinzuziehung vorliegend notwendig gewesen. Von der Beigeladenen, noch dazu als kleinerem Unternehmen, kann nicht erwartet werden, dass sie das notwendige Wissen und die notwendigen Kapazitäten im Vergaberecht bereithält, um ihre Interessen im Nachprüfungsverfahren selbst zu vertreten. Hinsichtlich des Verfahrens in der Hauptsache ist keine Feststellung notwendig, diese setzt eine Kostengrundentscheidung zugunsten der Antragstellerin voraus. Liegt diese nicht vor, liefe die Feststellung ins Leere.

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Auf den Antrag der Beigeladenen stellt die Vergabekammer nach § 182 Abs. 4 S. 4 GWB i.V.m. § 80 Abs. 2, 3 Satz 2 VwVfG die Notwendigkeit der Hinzuziehung ihrer Verfahrensbevollmächtigten fest. Nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen ist die Hinzuziehung vorliegend notwendig gewesen. Von der Beigeladenen, noch dazu als kleinerem Unternehmen, kann nicht erwartet werden, dass sie das notwendige Wissen und die notwendigen Kapazitäten im Vergaberecht bereithält, um ihre Interessen im Nachprüfungsverfahren selbst zu vertreten.

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Die Festsetzung der Verfahrensgebühr beruht schließlich auf § 182 Abs. 2 GWB und entspricht dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer. Die Vergabekammer zieht in regelmäßiger Spruchpraxis als Ausgangspunkt insofern die auftragswertorientierte Gebührentabelle der Vergabekammern des Bundes (Informationsblatt zum Rechtsschutz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Stand Februar 2024) heran (vgl. auch KG, Beschluss vom 11.05.2022 - Verg 5/21). Dabei legt die Kammer den Bruttoangebotspreis (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.08.2014 – 11 Verg 3/14) der Antragstellerin zugrunde, der ihr Interesse am Auftrag manifestiert. Daraus ergibt sich eine Verfahrensgebühr in Höhe von …. Für den Antrag auf vorzeitige Zuschlagsgestattung ergibt sich mangels eines eigenen Werts eine Gebühr in Höhe der Mindestgebühr gem. § 182 Abs. 2 GWB von … . Der Antragsgegner ist jedoch von der Zahlung der Gebühr befreit.