Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Berlin
Verwaltungsgericht Berlin Beschluss vom 02.09.2025 – 41 L 390/25
ECLI:DE:VGBE:2025:0902.41L390.25.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgelegt.
Gründe
Der Antrag,
den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die 7. Jahrgangsstufe der Xxx-xxx-Schule aufzunehmen,
ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1) im Schuljahr 2025/26 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Xxx-xxx-Schule beanspruchen kann.
Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können.
In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I einer Gemeinschaftsschule nach dem folgenden Auswahlverfahren: Vorrangig sind die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe zu berücksichtigen (§ 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG). Sodann sind Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], 2 SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Sodann werden Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG aufgenommen (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schließlich sind alle dann noch freien Schulplätze nach von der Schule festgelegten Aufnahmekriterien zu vergeben, die eine leistungsheterogene Zusammensetzung der Schülerinnen und Schüler gewährleisten (§ 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG). Schülerinnen und Schüler aller Förderprognosen sind unabhängig von der Durchschnittsnote gleichberechtigt zu berücksichtigen; das Losverfahren kann die Aufnahme nach Kriterien ersetzen (§ 56 Abs. 6 Satz 4 SchulG).
Bei der das Schuljahr 2025/26 betreffenden Vergabe der Schulplätze an der Xxx-xxx-Schule, bei der es sich um eine Gemeinschaftsschule handelt, wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Allerdings werden die Antragsteller hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt.
1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität der Xxx-xxx-Schule ist nicht zu beanstanden.
Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gemeinschaftsschulen die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) bestimmt, dass an Gemeinschaftsschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf.
Diese rechtlichen Anforderungen wurden mit der Einrichtung von vier 7. Klassen zu je 26 Schülerinnen und Schülern gewahrt.
2. Um die (4 x 26 =) 104 Plätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Generalvorgangs 65 bereits an der Primarstufe der Gemeinschaftsschule aufgenommene Schülerinnen und Schüler sowie 73 an anderen Grundschulen beschulte Kinder, darunter der Antragsteller zu 1).
a) Soweit die Antragsteller gegen die Wirksamkeit der Anmeldungen einwenden, dass sich aus den Förderprognosen mehrerer Bewerberkinder (lfd. Nrn. 1, 7, 10 und 55; nummeriert nach der vom Antragsgegner vergebenen fortlaufenden Nummerierung auf der im Generalvorgang – S. 1 f. – enthaltenen Liste, welche auch im Folgenden zu Grunde gelegt wird) nicht die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache ergebe bzw. dass die Förderprognose vollständig fehle, so dass sich nicht feststellen lasse, ob sie i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG an der Xxx-xxx-Schule ihre erste Fremdsprache fortsetzen könnten, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die erste Fremdsprache (Englisch) ergibt sich in allen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen, im Generalvorgang enthaltenen Anmeldebogen (Nr. 1: S. 288; Nr. 7: S. 381; Nr. 10: S. 225; Nr. 55: S. 122), der von der Grundschule vorausgefüllt sowie mit einem Schulstempel und zwei Unterschriften der jeweiligen Grundschule versehen ist, und zwar der Unterschrift der Schulleitung und der Klassenlehrkraft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache damit hinreichend nachgewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – 39 L 329/24 –, juris Rn. 11).
b) Soweit die Antragsteller weiter bemängeln, dass der Anmeldebogen des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 21 nur von einem Elternteil unterschrieben worden sei, widerlegen sie hiermit nicht die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG, nach der jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Ein Elternteil kann danach auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen.
3. Da somit die Zahl der insgesamt (65 + 73 =) 138 wirksamen Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen.
a) Zunächst rückten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG 65 Schülerinnen und Schüler aus der Primarstufe in die 7. Jahrgangsstufe der Xxx-xxx-Schule auf. Soweit die Antragsteller bezweifeln, dass die Voraussetzungen für ein Aufrücken für alle diese Kinder vorlagen, dringen sie mit dieser Rüge nicht durch. Zwar sind im Rahmen des Übergangsverfahrens nur die Schülerinnen und Schüler der eigenen Primarstufe an der Gemeinschaftsschule vorrangig zu berücksichtigen, deren Erziehungsberechtigte nicht im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung eine andere Schule wünschen (vgl. dazu VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2021 – VG 39 L 193/21 –, EA S. 7 f.). Allerdings hat der Antragsgegner ausgeführt, dass die entsprechenden, mit dem Stempel der Schule und der Unterschrift der Schulleitung versehenen Klassenlisten der Primarstufe (Generalvorgang S. 18 - 20) nur solche Kinder beinhalteten, deren Eltern keinen Wechselwunsch geäußert hätten. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe unzutreffend sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich; insbesondere rechtfertigt allein der Umstand, dass in der Liste bei drei der Kinder die Angabe fehlt, welche Klasse der Primarstufe sie besuchen, nicht die Annahme, die Erziehungsberechtigten hätten nicht den Wunsch des Wechsels in die Sekundarstufe geäußert. Im Übrigen war, da es sich um eine Negativtatsache handelt, eine weitere Darlegung durch den Antragsgegner nicht erforderlich.
b) 8 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder) wurden gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen.
aa) Soweit die Antragsteller die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs für das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 1 bestritten haben, ist der Antragsgegner dem im laufenden Verfahren durch Übersendung des betreffenden Bescheids der Senatsverwaltung für Jugend, Bildung und Wissenschaft vom 12. Mai 2023 begegnet, mit dem für das Bewerberkind – befristet bis zum 31. Juli 2027 – das Vorliegen sonderpädagogischen Förderbedarfs festgestellt wurde.
bb) Soweit die Antragsteller weiter rügen, dass für das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 5 zwar ein Bescheid über die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs vorgelegt worden sei (Generalvorgang S. 353), aus dem aber nicht hervorgehe, dass dieser auch noch für das kommende Schuljahr gelte, dringen sie hiermit nicht durch. Der durch das Staatliche Schulamt Brandenburg an der Havel erstellte Bescheid ist – anders als die dem Gericht bekannten, durch die Senatsverwaltung des Antragsgegners erstellten Bescheide (vgl. oben aa) – nicht mit einer Befristung versehen und gilt daher zeitlich unbeschränkt.
cc) Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 7 nur mit Zweitwunsch an der Xxx-xxx-Schule angemeldet worden sei und ein Nachweis darüber fehle, dass der Erstwunsch des Kindes – die Aufnahme an der yyy-yyy-Schule – nicht habe erfüllt werden können, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Den Antragstellern wurde auf die entsprechende Rüge hin der der Kammer vorliegende Auswahlvermerk des Antragsgegners zur yyy-yyy-Schule übersandt, aus dem sich ergibt, dass diese Schule unter Erstwunschbewerbern mit sonderpädagogischem Förderbedarf übernachfragt war (37 Anmeldungen auf 16 zur Verfügung stehende Plätze) und daher durch die Schulaufsicht 21 Integrationskinder anderen Schulen zugewiesen werden mussten. Dem sind die Antragsteller nicht mehr entgegengetreten. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 5 betreffende, nach § 33 Abs. 5 der Sonderpädagogikverordnung (SoPädVO) getroffene Entscheidung fehlerhaft war und dieses tatsächlich an seiner Erstwunschschule hätte aufgenommen werden müssen, so dass ein Platz an der Xxx-xxx-Schule als frei zu behandeln wäre (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, juris Rn. 3), sind damit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
c) Die danach verbleibenden (104 – 65 – 8 =) 31 Plätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1], Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Rechnerisch richtig hat die Schule dabei 3 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefallkontingent (§ 56 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 SchulG) und die übrigen 28 Schulplätze dem Kontingent i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG zugeordnet.
d) Nachdem Härtefälle nicht anerkannt wurden, wurden 25 angemeldete Geschwisterkinder durch Auffüllen der Plätze des Härtefallkontingents (3 Geschwisterkinder) sowie durch die vorrangige Aufnahme gemäß § 56 Abs. 6 Satz 3 SchulG (22 Geschwisterkinder) berücksichtigt.
aa) Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 10 bemängeln, dass ein Nachweis darüber fehle, dass dieses mit dem bereits an der Schule beschulten (Anker-)Geschwisterkind i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG im selben Haushalt lebe, dringen sie hiermit nicht durch.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und von der Schulleitung abgezeichneten Tabelle (Generalvorgang S. 15) von der Schule geprüft und bestätigt. Aus der Tabelle ergeben sich der Name des jeweiligen Bewerberkindes sowie Name und Adresse des jeweiligen Ankergeschwisterkindes, das im Schuljahr 2025/26 die Schule besuchen wird. Zudem wurde die Richtigkeit der bei der Anmeldung getätigten Angaben durch die Schulleitung nochmals gesondert bestätigt (vgl. Generalvorgang S. 226). Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen des 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG durch die Schule zu zweifeln. Allein der Umstand, dass die Geschwisterkinder unterschiedliche Nachnamen haben, bietet keinen Anhaltspunkt für die – damit „ins Blaue“ gerichtete – Annahme, dass diese in unterschiedlichen Haushalten lebten. Abgesehen davon hat der Antragsgegner, auch wenn es dessen prinzipiell nicht bedarf (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 13) im laufenden Verfahren eine Melderegisterauskunft übersandt, die belegt, dass die Kinder im selben Haushalt leben (S. 48 der Streitakte).
bb) Auch soweit die Antragsteller hinsichtlich des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 21 das Vorliegen der Voraussetzungen des 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG in Frage stellen, weil ein Nachweis darüber fehle, dass das Ankergeschwisterkind im kommenden Schuljahr die Schule besuche, verhilft dies ihrem Begehren – mit Blick auf die nach dem oben Gesagten ausreichende Bestätigung dieses Umstandes in der durch die Schule angelegten Geschwisterkinderliste – nicht zum Erfolg.
Der Verweis der Antragsteller auf die Erklärung der Eltern des Bewerberkindes zum sogenannten paritätischen Wechselmodell (Generalvorgang S. 280) ist nicht geeignet, die durch die Schule getroffenen Feststellungen substantiiert in Frage zu stellen. Denn dort ist zwar die Rede von einem weiteren gemeinsamen Kind der Erklärenden. Dabei handelt es sich jedoch, anders als die Antragsteller offenbar meinen, nicht um das Ankergeschwisterkind, das die Schule bereits besucht. Das in der Liste genannte Ankergeschwisterkind ist vielmehr ein weiteres, (dem gemeinsamen Nachnamen zufolge nur) von der Mutter des Bewerberkindes abstammendes (Halb-)Geschwisterkind des Bewerberkindes. Dieses wurde zwar erst nach dem Bewerberkind geboren, wurde aber ausweislich des unwidersprochen gebliebenen Vortrags des Antragsgegners am 6. März 2025 in Primarstufe der Xxx-xxx-Schule aufgenommen und wird diese daher im kommenden Schuljahr i.S.d. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG besuchen. Dass es wegen der Betreuung des Bewerberkindes im paritätischen Wechselmodell nur zeitweise mit diesem in einem Haushalt lebt, ist unschädlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 –, juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 144/244 –, EA S. 14; Beschluss vom 25. August 2023 – VG 39 L 498/23 –, juris Rn. 23).
cc) Dem Einwand der Antragsteller, dass hinsichtlich des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 26 ein Nachweis darüber fehle, dass das Ankergeschwisterkind auch im kommenden Jahr die Schule besuchen werde, ist ebenfalls die entsprechende Bestätigung durch die Schule in der Geschwisterkinderliste entgegenzuhalten.
dd) Die Rüge der Antragsteller darauf, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 23 an einer anderen Anschrift als das Ankergeschwisterkind gemeldet sei, greift durch. Denn zu Recht verweisen sie darauf, dass damit das Vorliegen der Voraussetzungen des § § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG fraglich erscheint. Zwar ist auch bei unterschiedlichen Meldeadressen denkbar, dass Kinder rein tatsächlich im gleichen Haushalt leben, so etwa beim Wechselmodell, bei dem an der Hauptwohnung im melderechtlichen Sinn nicht auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegen muss. Bei unterschiedlichen Meldeadressen bedarf es daher jedoch entsprechender Erläuterungen, um den dadurch entstehenden Eindruck, die Voraussetzungen des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG lägen mangels eines gemeinsamen Haushalts nicht vor, zu widerlegen. Hieran fehlt es vorliegend. Weder der Geschwisterkinderliste noch der Bestätigung auf dem bei der Anmeldung abgegebenen Formular (Generalvorgang S. 308) lässt sich entnehmen, dass das Bewerberkind und das an einer abweichenden Adresse gemeldete Ankerkind gleichwohl tatsächlich (überwiegend) in einem Haushalt leben. Auch sonstige hierauf deutende Umstände – etwa eine Erklärung der Eltern des Ankerkindes, dass dieses im paritätischen Wechselmodell betreut werde und sich daher zu gleichen Teilen an der eigenen Meldeadresse und an der Anschrift des Bewerberkindes aufhalte – sind nicht ersichtlich. Gleichwohl verhilft dieser durchgreifende Einwand der Antragsteller ihrem Antrag nicht zum Erfolg (dazu unten 4.).
e) Die verbleibenden (104 – 65 – 8 – 3 – 22 =) 6 Plätze waren, da die Schule keine Aufnahmekriterien nach § 56 Abs. 6 Satz 3 und 4 SchulG festgelegt hat, gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO im Losverfahren zu vergeben. Am Losverfahren nahmen ausweislich der Liste der gezogenen Lose im Generalvorgang (S. 11) alle 40 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder teil, darunter der Antragsteller zu 1). Er hatte jedoch kein Losglück.
Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 46 (Platz 3 der Nachrückerliste) am Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, dass dieses Kind, das eine sogenannte Willkommensklasse besuchte, mangels einer nach § 5 Abs. 13 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO erforderlichen Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse nicht am Losverfahren beteiligt werden durfte, daraus für sich nichts herleiten. Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– VG 39 K 646/23 –) entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –, juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 –, juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die 39. Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 34 f.):
„Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken.
Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“
Dieser (zwischenzeitlich durch das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren – Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10 – bestätigten) Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, das oben genannte Bewerberkind hätte nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich.
4. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes:
Die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes Nr. 23 als Geschwisterkind führt dazu, dass dieser Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.).
Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung daher dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Aufnahme an der Schule begehrt, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben in einem solchen Fall mehrere Bewerber gerichtlichen Rechtsschutz gegen ihre Ablehnung beantragt, so erfolgt die Vergabe des fiktiv freien Platzes bzw. der fiktiv freien Plätze unter diesen Antragstellern nach ihrem Rangverhältnis, soweit ein solches – wie z.B. bei der Auswahl nach Aufnahmekriterien im Sinne von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 SchulG - besteht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 19). Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) und besteht der Fehler – bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren – allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nach der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris 12 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht durch Durchführung eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens kompensiert, sondern durch gedankliche Streichung der fehlerhaft aufgenommenen Kinder und Aufrücken der bislang unberücksichtigt gebliebenen Kinder von einer im Zuge des Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerliste, mit der bereits eine Rangbestimmung erfolgte (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 6/25 –, juris Rn. 26).
Wäre vorliegend das Kind Nr. 23 nicht als Geschwisterkind aufgenommen worden, hätte ein Schulplatz mehr im Loskontingent zur Verfügung gestanden, der damit als fiktiv frei zu behandeln ist. Zur Kompensation des Fehlers kann auch im vorliegenden Fall auf die im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an der Xxx-xxx-Schule erstellte Nachrückliste zurückgegriffen werden. Bei der Durchführung des Losverfahrens wurden nämlich nicht nur die 6 zur Verfügung stehenden Plätze verlost, sondern die Ziehung unmittelbar im Anschluss fortgesetzt und eine Rangfolge aller weiteren Bewerberkinder gebildet (vgl. S. 9, 11, 13 f. des Generalvorgangs).
Danach kann der Antragsteller zu 1) den fiktiv freien Platz nicht für sich beanspruchen. Denn unter den 3 Bewerberkindern, die sich erfolglos mit Erstwunsch an der Xxx-xxx-Schule angemeldet und im Folgenden um Eilrechtsschutz nachgesucht haben, ist der Antragsteller zu 1) im Verfahren VG 41 L 581/25 (lfd. Nr. 64) mit dem Nachrückerplatz 17 am ranghöchsten, während der Antragsteller zu 1) im vorliegenden Verfahren einen schlechteren Losrang (Nachrückerplatz 23) hatte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.