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Verwaltungsgericht Berlin Urteil vom 11.02.2026 – 42 K 320/25 A

ECLI:DE:VGBE:2026:0211.42K320.25A.00

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2025 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

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Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und die Androhung der Abschiebung nach Griechenland.

2

Die am 6 ... 1969 geborenen Kläger sind miteinander verheiratete afghanische Staatsangehörige. Ihren Angaben zufolge reisten sie im Jahr 2024 nach Griechenland ein, wo ihnen antragsgemäß am 30. Juli 2024 internationaler Schutz zuerkannt wurde. Ihnen wurde in Griechenland jeweils ein Reisepass mit Gültigkeit bis zum 31. August 2028 und eine ID-Karte mit Gültigkeit bis zum 29. Juli 2027 ausgestellt. Danach verließen sie Griechenland und reisten gemeinsam mit ihrer 2004 geborenen Tochter im September 2024 nach Deutschland ein. Die Tochter und zwei volljährige Söhne der Kläger halten sich ebenfalls in Deutschland auf.

3

Im Bundesgebiet stellten die Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 2. Oktober 2024 einen Asylantrag. Das Bundesamt hörte die Kläger am 21. Oktober 2024 zur Zulässigkeit des Asylantrags an. In ihrer Anhörung gaben sie im Wesentlichen an, sie hätten Griechenland wegen der schlechten Lebensbedingungen verlassen. Sie hätten dort keine finanzielle Hilfe erhalten, sondern nach Erhalt ihrer Pässe das Aufnahmecamp verlassen müssen, ohne eine Unterkunft angeboten zu bekommen. Ihr Ziel sei von vornherein Deutschland gewesen, weil hier schon ihre zwei Söhne lebten. Aus familiären Gründen seien sie und ihre in Deutschland lebenden Kinder auf gegenseitige Unterstützung angewiesen. Der Kläger zu 1 gab ferner an, er habe körperliche Beschwerden, weil er in Afghanistan von den Taliban geschlagen und am Bein mit heißem Wasser verbrüht worden sei. Mangels finanzieller Mittel sei er damit nicht zum Arzt gegangen. Die Klägerin zu 2 gab an, sie habe Rückenschmerzen und Schmerzen im Bein, weshalb sie in Afghanistan zweimal operiert worden und auch in Griechenland beim Arzt gewesen sei. Momentan nehme sie deshalb keine Medikamente.

4

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2025, zugestellt am 16. Oktober 2025, 10. Oktober 2025lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 2), forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland binnen einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihnen die Abschiebung nach Griechenland oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet ist, an, wobei die Kläger nicht nach Afghanistan abgeschoben werden dürften (Ziffer 3). Zudem sprach das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot aus und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4).

5

Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag sei unzulässig, weil die Kläger bereits in Griechenland internationalen Schutz erhalten haben. Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern dort menschenrechtswidrige Bedingungen oder eine individuelle Gefahr für Leib oder Leben drohten, seien nicht gegeben. Die gesundheitlichen Beschwerden der Kläger könnten auch in Griechenland behandelt werden. Der Aufenthalt der volljährigen Kinder der Kläger in Deutschland begründe keine der Abschiebung entgegenstehenden familiären Bindungen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis sei nicht erkennbar.

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Die Kläger haben am 117. Oktober 202517. Oktober 202517. Oktober 20257. Oktober 2025 Klage erhoben und machen im Wesentlichen geltend, die Lebensbedingungen in Griechenland seien unzumutbar. Sie litten beide unter gesundheitlichen Problemen und verfügten in Griechenland über kein Netzwerk.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2025 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheides.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die die Kläger betreffenden Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und, soweit erheblich, Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

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A. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu unter I.) und begründet (dazu unter II.).

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I. Die Klage ist zulässig.

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Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2020 – 1 C 37.19 –, juris Rn. 12) und innerhalb der gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG einwöchigen Klagefrist erhoben worden. Der streitgegenständliche Bescheid ist den Klägern am 16. Oktober 2025 zugestellt worden. Die Klage ist am 17. Oktober 2025 bei Gericht eingegangen.

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II. Die Klage ist auch begründet.

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Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2025 ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger zu Unrecht als unzulässig abgelehnt (dazu unter 1.), wodurch auch die übrigen Ziffern des Bescheides der Aufhebung unterliegen (dazu unter 2.).

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1. Die Beklagte hat die Asylanträge der Kläger unter Ziffer 1 des Bescheides unter Verstoß gegen das Unionsrecht als unzulässig abgelehnt.

20

Rechtliche Grundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist hier der Fall. Den Klägern ist ausweislich des EURODAC-Ergebnisses am 30. Juli 2024 in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden.

21

Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist allerdings wegen der Lebensverhältnisse, die die Kläger bei einer Abschiebung nach Griechenland erwarten, ausgeschlossen.

22

a) Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist rechtswidrig, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) zu erfahren. Unter diesen Voraussetzungen ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL) eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 35; Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 88). Verstöße gegen Art. 4 GRC im Mitgliedstaat der anderweitigen Schutzgewährung sind damit nicht nur bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen, sondern führen bereits zur Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 18 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 19, jeweils m. w. N.).

23

Nach der maßgeblichen Rechtsprechung des EuGH und des Bundesverwaltungsgerichts gilt für die Annahme unmenschlicher oder erniedrigender Lebensbedingungen ein strenger Maßstab. Allein der Umstand, dass die Lebensverhältnisse in diesem Mitgliedstaat nicht den Bestimmungen der Art. 20 ff. im Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL) gerecht werden, führt angesichts der fundamentalen Bedeutung des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu einer Einschränkung der Ausübung der in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL vorgesehenen Befugnis, solange die Schwelle der Erheblichkeit des Art. 4 GRC nicht erreicht ist. Vielmehr darf jeder Mitgliedstaat – vorbehaltlich außergewöhnlicher Umstände – davon ausgehen, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Diese Vermutung gilt im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch bei der Anwendung des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL. Verstöße gegen Bestimmungen des Kapitels VII der Qualifikationsrichtlinie, die nicht zu einer Verletzung von Art. 4 GRC führen, hindern die Mitgliedstaaten daher nicht, ihre durch Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Asylverfahrens-RL eingeräumte Befugnis auszuüben. Gleiches gilt, wenn der Schutzberechtigte in dem Mitgliedstaat, der ihm internationalen Schutz gewährt hat, keine oder im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten nur in deutlich eingeschränktem Umfang existenzsichernde Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaates behandelt zu werden und der ernsthaften Gefahr einer gegen Art. 4 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 83 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 19 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 20, jeweils m. w. N.).

24

Systemische oder allgemeine oder bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falls abhängt und die dann erreicht wäre, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaates zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist selbst bei durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern diese nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris Rn. 89 ff. und – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff. sowie Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 u. a. –, juris Rn. 39). Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Allein die einseitige Aussetzung der Aufnahme oder Wiederaufnahme von betroffenen Personen begründet keine systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC mit sich bringen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 20 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 21, jeweils m. w. N.).

25

Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK, die der EuGH seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß“ an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili/​Belgien –, juris Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR, Urteile vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S./Belgien und Griechenland –, juris Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 –, juris Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahme-RL), folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09 –, juris Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Qualifikationsrichtlinie auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 21 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 22, jeweils m. w. N.).

26

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten – gerade bei nichtvulnerablen Personen – nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Dabei sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen, sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 22 und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 23, jeweils m. w. N.).

27

Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris Rn. 20 ff.). Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat (hier: EU-Mitgliedstaat) eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Wo die zeitliche Höchstgrenze für einen solchen Zurechnungszusammenhang im Regelfall zu ziehen ist, ist keiner generellen Bestimmung zugänglich. Die Berücksichtigung anfänglich gewährter Hilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite zu beeinträchtigen. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 GRC anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Diese im Zusammenhang mit der Anwendung des Art. 3 EMRK bei Abschiebungen in Drittstaaten entwickelten Maßstäbe gelten ohne Weiteres auch für die Auslegung des Art. 4 GRC bei der Abschiebung anerkannter Schutzberechtigter in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 23; und Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 24 f. m. w. N.).

28

Die fachgerichtliche Beurteilung möglicherweise gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßenden Aufnahmebedingungen muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 2025 – 2 BvR 1425/24 –, juris Rn. 18). Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts in einer Tatsachenrevision entbinden das Gericht nicht von der Würdigung tagesaktueller, tatsächlicher Umstände, die einer dauerhaft verbindlichen letztinstanzlichen Klärung nur eingeschränkt zugänglich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2024 – 2 BvR 1341/24 –, juris Rn. 20).

29

b) Ausgehend von diesen Maßgaben geht die Kammer davon aus, dass ein aus einem Mann und einer Frau bestehendes Ehepaar mit internationalem Schutzstatus in Griechenland bei einer Rückkehr dorthin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt ist (so – überwiegend für alleinstehende Frauen – auch VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2026 – 2 A 9746/25 –, juris Rn. 21 ff.; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juli 2025 – 7 K 754/23.WI.A –, juris Rn. 156 ff.; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 39 ff.; und jeweils nach summarischer Prüfung VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2025 – M 11 S 25.34783 – juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A –, juris Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 – 12 AE 5505/25; VG Dresden, Beschluss vom 26. November 2025 – 2 L 1128/25.A –, juris Rn. 18 ff.; a.A. VG Cottbus, Urteil vom 20. Oktober 2025 – VG 5 K 1408/25.A; VG Regensburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – RO 13 S 25.33980 –, juris Rn. 21 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 – W 4 S 25.33868 –, juris Rn. 32 ff.; VG Augsburg, Beschluss vom 7. Oktober 2025 – Au 1 S 25.35775; VG Göttingen, Beschluss vom 22. Oktober 2025 – 2 B 599/25 – juris; VG Stuttgart – Beschluss vom 30. Oktober 2025, A 16 K 12080/25 – juris; VG Greifswald, Beschluss vom 28. Oktober 2025 – 1 B 3174/25 HGW – juris; VG Halle, Beschluss vom 13. Oktober 2025 – 4 B 320/25 HAL; VG Minden, Beschluss vom 14. Juli 2025 – 12 L 1323/25.A – juris).

30

aa) Der Prognose ist eine gemeinsame Rückkehr der Kläger nach Griechenland zugrunde zu legen. Insofern gilt eine Regelvermutung der gemeinsamen Rückkehr der Kernfamilie in den Schutz gewährenden Mitgliedstaat (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8/23 –, juris Rn. 12). Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Drittstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach – obwohl das nationale Recht keinen „Familienabschiebungsschutz“ kennt – für die Bildung der Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Drittstaat in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber eine wertentscheidende Grundsatznorm, wonach der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr – grundrechtlich geschütztes – familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Prognose gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls für eine familiäre Gemeinschaft, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Annahme rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 1 C 8/23 –, Rn. 13). Für Eheleute ohne minderjährige Kinder, die bereits im Bundesgebiet tatsächlich in Lebens- und Einstandsgemeinschaft gemeinsam leben, kann indes nichts anderes gelten. Auch Eheleute ohne minderjährige Kinder leben in einer von Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK besonders geschützten Gemeinschaft, in der Unterhalts- und Unterstützungspflichten bestehen. Es ist bei bestehender ehelicher Gemeinschaft im Regelfall davon auszugehen, dass sich jeder Ehegatte nicht nur in der verfassungsrechtlich gestützten Rechtspflicht zur Unterhaltsgewähr und Versorgung, sondern auch in einer entsprechenden sittlich-moralischen Pflicht sieht und deshalb gemeinsam mit seinem ausreisepflichtigen Ehegatten in den Drittstaat zurückkehren würde.

31

bb) Auf der Grundlage der für das Gericht maßgeblichen aktuellen Erkenntnislage werden schutzberechtigte Eheleute in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen jedenfalls nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft (dazu unter (1)) und Ernährung (dazu unter (2)) zu befriedigen. Eine Vorbereitung des Aufenthalts in Griechenland aus dem Bundesgebiet ändert daran nichts (dazu unter (3)).

32

(1) Auch hinsichtlich der Unterkunft gilt der vom EuGH zu Art. 4 GRC entwickelte strenge Maßstab. Eine Verletzung dieses Grundrechts ist danach erst dann anzunehmen, wenn die physische oder psychische Gesundheit der Schutzberechtigten beeinträchtigt würde oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt würden, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Zwar können Schutzberechtigte nicht auf sämtliche Unterkünfte in informellen Siedlungen, Zeltstädten oder Slums verwiesen werden, insbesondere nicht auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst – etwa über Hilfsorganisationen – nicht erreichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann es aber genügen, wenn dem Schutzberechtigten ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen. Letzteres umfasst insbesondere eine erreichbare Möglichkeit, sich zu waschen. Ausreichend ist eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen bei einer kirchlichen oder karitativen Einrichtung, in einer Gemeindeunterkunft, einem Wohncontainer oder einer ähnlichen behelfsmäßigen Unterkunft oder bei Privatleuten. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nicht unzumutbar. Dass es keine entsprechende Garantie für einen Zugang gibt und dieser auch nicht allen Schutzberechtigten durchgängig gelingen wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 40 und vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 44 und 84 m. w. N.).

33

Hiervon ausgehend besteht für nach Griechenland gemeinsam zurückkehrende schutzberechtigte Ehegatten, von denen einer weiblich ist, weder die Möglichkeit einer Unterkunft in staatlichen Einrichtungen (dazu unter (a)), noch ist der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt (dazu unter (b)) oder einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft (dazu unter (c)) hinreichend wahrscheinlich. Anders als gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte können gesunde junge weibliche Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch nicht in – ihren elementarsten Grundbedürfnissen entsprechenden, ggf. temporären und wechselnden – informellen Unterkünften mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen (dazu unter (d)). Die Anwesenheit und Unterstützung eines jungen, gesunden und arbeitsfähigen Ehemanns ändert daran nichts (dazu unter (e)).

34

(a) Personen, denen ein internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wurde, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylsuchende spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylentscheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle legal im Land aufhältigen Drittstaatsangehörigen. Unterkünfte für Personen mit internationalem Schutzstatus werden von staatlicher Seite nicht vorgehalten. Staatlicherseits werden nur Notunterkünfte für Obdachlose, einschließlich griechischer Staatsbürger, bereitgestellt; der griechische Staat hält keine sozialen Mietwohnungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 36).

35

Die Kläger können auch keine Unterkunft im Rahmen des aus EU-Mitteln finanzierten griechischen Überbrückungsprojekts in das Programm Helios+ beanspruchen. Ungeachtet der Frage, ob in der Praxis tatsächlich eine realistische Aussicht für zurückkehrende Schutzberechtigte besteht, durch eine vor der Ausreise organisierte Teilnahme am Überbrückungsprogramm unmittelbar nach der Ankunft in Griechenland in eine staatliche Unterkunft aufgenommen zu werden, steht das Überbrückungsprogramm lediglich Personen zur Verfügung, denen innerhalb der letzten 20 Monate in Griechenland Schutz gewährt wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 30). Diese Frist läuft für die Kläger am 30. März 2026 ab. Dass es ihnen bis dahin gelingen könnte, in das Überbrückungsprogramm aufgenommen zu werden, erscheint in Anbetracht der bekannten bürokratischen Hürden in der griechischen Leistungsverwaltung unrealistisch, zumal im Falle einer darauf gestützten Klageabweisung zu berücksichtigen wäre, dass die Rechtsmittelfrist gegen das Urteil allenfalls kurz vor dem Ende der Frist zur Aufnahme in das Überbrückungsprogramm ablaufen würde.

36

(b) Der Zugang zu einer Unterkunft auf dem freien Wohnungsmarkt erscheint für anerkannte Schutzberechtigte zumindest für einen längeren Zeitraum nach der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unerreichbar. Der reguläre (private) Wohnungsmarkt steht nach Griechenland zurückkehrenden international Schutzberechtigten im Regelfall schon aufgrund unzureichender finanzieller Mittel nicht offen (BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 39). Dass die Kläger Zugang zu finanziellen Mitteln hätten, die ihnen ausnahmsweise dennoch den Zugriff auf den privaten Wohnungsmarkt ermöglichen würden, ist nicht ersichtlich.

37

Auch die Teilnahme am Helios+-Programm, in das die Kläger noch bis zum 30. Juli 2026 aufgenommen werden könnten, ließe es nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen, dass die Kläger ohne erhebliche Verzögerungen nach ihrer Rückkehr eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt finden könnten.

38

Bei dem Programm Helios+ handelt es sich um ein Portfolio von 13 regionalen Integrationsprojekten, eines in jeder griechischen Region, das sich der Förderung der Integration von Drittstaatsangehörigen in Griechenlands Arbeitsmarkt und Gesellschaft widmet. Helios+-Dienste umfassen bislang die Karriereentwicklung, die Stärkung und Erleichterung des Zugangs der Zielgruppe zum Arbeitsmarkt durch Gruppen- und Einzelsitzungen der Berufsberatung, die Berufsausbildung und Vernetzung mit lokalen Arbeitgebern, den Zugang zu Sozial- und öffentlichen Diensten, die Stärkung von Sprach- und Kommunikationskompetenz sowie die Stärkung des unabhängigen Lebens in Griechenland durch die Bereitstellung von Unterstützung für die Sicherung der Unterkunft. Zugangsberechtigt sind Schutzberechtigte, die nachgewiesen arbeitslos sind, deren Anerkennung als Schutzberechtigte bei der Anmeldung für das Programm nicht länger als 24 Monate zurückliegt und die über eine Aufenthaltserlaubnis verfügen. Erwachsene, die bereits Leistungen aus dem Vorgängerprogramm Helios erhalten haben, erhalten keine Mietzuschüsse (IOM, Helios+, Comprehensive actions for the integration of third-country nationals into the labour market, regional implementation, project regulations handbook, April 2025, S. 2 f.; IOM, Helios+, Handout, 29. Juli 2025). Einer aktuellen Pressemitteilung des Ministeriums für Migration und Asyl zufolge beabsichtigt Griechenland allerdings, die Gewährung von Mietzuschüssen einzustellen, die bislang zugunsten von Schutzberechtigten bezuschussten Wohnungen griechischen Staatsangehörigen zugänglich zu machen und die freiwerdenden Mittel in Programme zur Arbeitsintegration und zum Erlernen der griechischen Sprache zu investieren (vgl. Tagesspiegel, Mietzuschüsse werden komplett gestrichen: Griechenland kürzt Sozialleistungen für Asylberechtigte massiv, 7. Oktober 2025).

39

Ungeachtet dessen, ob derzeit noch Mietzuschüsse im Rahmen des Helios+-Programms gewährt werden, setzte die Gewährung von Mietzuschüssen aber auch schon bisher voraus, dass die Schutzberechtigten einen gültigen Mietvertrag vorlegen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Griechenland, 27. Mai 2025 [„BFA Mai 2025“], S. 32), was ihnen – wie bereits ausgeführt – in der Regel nicht gelingen wird.

40

Dass Schutzberechtigte durch die Unterstützungs- und Vermittlungsangebote im Rahmen des Helios+-Projekts unmittelbar nach ihrer Rückkehr eine Wohnung finden können, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Gerade wegen der durch das Helios+-Programm nicht gelösten Probleme in der Zeit unmittelbar nach der Rückkehr ist das Überbrückungsprogramm initiiert worden, zu dem die Kläger aber keinen rechtzeitigen Zugang haben werden (siehe dazu oben).

41

(c) Ein Schlafplatz in einer von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft ist für nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst nicht zu erlangen (so auch VGH Mannheim, Urteil vom 14. Januar 2026 – A 4 S 1758/25 –, juris Rn. 35; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Referenzurteil vom 11. September 2025 – D-2590/2025 –, Rn. 9.3.4 und 9.3.6; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 – 12 A 4453/25 –, juris Rn. 49; zuletzt offen gelassen von BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41, vgl. auch Rn. 23, 34; anders wohl noch BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 43).

42

Verschiedene Nichtregierungsorganisationen berichten bereits seit Jahren regelmäßig und übereinstimmend, dass die Obdachlosenunterkünfte in Griechenland chronisch überfüllt sind und es lange Wartelisten gibt (vgl. nur AIDA, Country Report: Greece, Update on 2024, September 2025, S. 258 f; Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 39). In einer von RSA durchgeführten Umfrage gaben im März 2025 alle befragten Not- und Obdachlosenunterkünfte an, dass freie Plätze nicht vorhanden seien, sondern vielmehr (zumeist lange) Wartelisten geführt würden (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 39 Fn. 144). Hinzu kommt, dass einige Notunterkünfte grundsätzlich keine Schutzberechtigten aufnehmen, die weder Griechisch noch Englisch sprechen (Pro Asyl/RSA, Zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 40). Einige Unterkünfte nehmen auch keine alleinstehenden Frauen auf. Dies gilt insbesondere für die mit Abstand größte Obdachlosenunterkunft in Athen KYADA (AIDA, Country Report: Greece, Update on 2024, September 2025, S. 260). Unabhängig von den Kapazitätsproblemen bestehen auch beim Zugang zu Notunterkünften für Schutzberechtigte teils unüberwindbare bürokratische Zugangsprobleme, denn viele Unterkünfte verlangen die umfassende Vorlage von Dokumenten wie Aufenthaltserlaubnis, Steueridentifikationsnummer, Sozialversicherungsnummer und von medizinischen Unterlagen, im Falle von KYADA etwa Bluttests auf HIV/AIDS, Hepatitis und Syphilis, dermatologische und psychiatrische Untersuchungen sowie eine Röntgenaufnahme des Brustkorbs zum Tuberkulose-Screening (AIDA, Country Report: Greece, Update on 2024, September 2025, S. 258 f.).

43

Aufgrund dahingehender Erkenntnisse hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngsten Entscheidung offengelassen, ob dem ernsthaften Risiko der Obdachlosigkeit eine mögliche Aufnahme in eine von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Organisationen betriebenen Notunterkunft entgegensteht, und entscheidungserheblich allein darauf abgestellt, dass es nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten jedenfalls zumutbar ist, nach ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest für einen Übergangszeitraum auch Unterkunft im „informellen Sektor“ zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41 ff.).

44

Hinzu tritt als jüngere Entwicklung, dass aufgrund der Streichung finanzieller Mittel Notunterkünfte geschlossen wurden. So wurde eine von der Hilfsorganisation METAdrasi seit 2020 betriebene Notunterkunft für 30 Frauen und fünf Kinder in Athen im Mai 2025 geschlossen, nachdem die finanziellen Hilfen aus dem Ausland gekürzt wurden und die Organisation ein Drittel ihres Budgets eingebüßt hatte. Insbesondere die Beendigung von Hilfsleistungen durch die USA aufgrund präsidialer Anordnung vom 20. Januar 2025 hat zur Schließung von Notunterkünften beigetragen. Ein paar der Bewohnerinnen waren nach der Schließung zunächst obdachlos (The Guardian, They fled war and sexual violence and found a safe space in Athens. Then the aid cuts hit, 26. September 2025, S. 1 ff.). Bis Januar 2025 kamen 90 % des Budgets des Hohen Flüchtlingskommissars der UN für Griechenland aus Mitteln der USA (The Guardian, They fled war and sexual violence and found a safe space in Athens. Then the aid cuts hit, 26. September 2025, S. 5). Auch andere europäische Staaten haben Hilfsleistungen eingekürzt (The Guardian, They fled war and sexual violence and found a safe space in Athens. Then the aid cuts hit, 26. September 2025, S. 4). Nach Angaben einer Hilfsorganisation würden durch die Einsparungen 970 Asylbewerber ihre Unterstützung verlieren.

45

(d) Andere – gegebenenfalls temporäre und wechselnde – Unterkünfte oder Notschlafstellen mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich einer Unterkunft befriedigen, stehen schutzberechtigten Ehegatten, von denen jedenfalls einer weiblich ist, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung.

46

(aa) Zu den Unterkünften im informellen Sektor zählen etwa die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften (Solomon/​Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/​mag/​focus-area/​migration/​masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/). Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt. Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 €, während ein Monat zwischen 100 und 200 € pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten nicht nur eine günstige Schlafstätte; die informelle Anmietung erleichtert es zudem nicht selten, eine Tätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft zu finden. Eine entsprechende Unterkunft kann nicht selten auch über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Bereich der Schattenwirtschaft gefunden werden (vgl. Ministerie van Buitenlandse Zaken, Verslag feitenonderzoek naar statushouders in Griekenland , 3. September 2024, S. 37; BFA, Länderinformation Version 12, 30. Juli 2025, S. 42 f.; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 57 f., 95 ff., VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 45 ff.).

47

(bb) Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr auf eine solche informelle, gegebenenfalls temporäre und wechselnde, Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen verwiesen werden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 52; vgl. auch Bay. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2025 – 24 ZB 25.31150 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 2. September 2025 – 11 A 2431/24.A –, juris Rn. 47; OVG Saarlouis, Beschluss vom 15. Januar 2026 – 2 A 189/25 –, juris Rn. 20; OVG Greifswald, Urteil vom 19. August 2025 – 4 LB 513/23 OVG –, juris Rn. 31 f.).

48

Anders als noch in der Zeit nach Schließung der Erstaufnahmeeinrichtungen für international Schutzberechtigte im März 2020 lassen die aktuellen – nur sehr begrenzt vorliegenden – Daten auch nicht den Schluss zu, dass Obdachlosigkeit insgesamt ein weit verbreitetes Problem darstellt, auch nicht unter Schutzberechtigten (so auch VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 – 12 A 4453/25 – juris Rn. 55). Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass der Bericht der Asylum Information Data Base unter Verweis auf die bereits zuvor erwähnte, von UNHCR in Auftrag gegebene Studie vom Immigration Policy Lab, der ETH Zürich und dem University College London (UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 11) konstatiert, dass 44 % der Flüchtlinge obdachlos seien (AIDA, Country Report: Greece, Update on 2024, September 2025, S. 260). Denn dies ergibt sich aus der zitierten Studie nicht. Vielmehr wird dort das Verhältnis von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten in den verschiedenen Unterbringungsformen wiedergegeben, nicht aber der Prozentsatz der Obdachlosigkeit von Flüchtlingen bzw. Asylsuchenden. Danach sind unter den Obdachlosen mit Fluchthintergrund 44 % international Schutzberechtigte und 56 % Asylsuchende. Demgegenüber wird der Prozentsatz von Obdachlosigkeit unter Schutzsuchenden und Schutzberechtigten in der Studie mit ein bis drei Prozent angegeben (UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 10 Grafik Nr. 10, so auch VG Darmstadt, Beschluss vom 9. Januar 2025 – 5 L 2398/24.DA.A – juris Rn. 163, VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 – 12 A 4453/25 – juris Rn. 56).

49

(cc) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten auf Ehegatten, von denen einer weiblich ist, indes nicht übertragen.

50

Zwar ist auch der Personengruppe der nichtvulnerablen weiblichen Schutzberechtigten ein höheres Maß an Durchsetzungsvermögen und Eigeninitiative abzuverlangen als vulnerablen Personen und sind bei ihr auch nicht grundsätzlich besondere Bedürfnisse bei der Unterbringung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 88). Frauen sind nicht a priori als vulnerable Personen einzustufen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 4. März 2024 – 24 B 22.30376 –, juris Rn. 43). Richtig ist auch, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu jungen, alleinstehenden, gesunden und arbeitsfähigen männlichen Schutzberechtigten keinen Umkehrschluss darauf zulässt, dass allen nicht dieser Gruppe zugehörigen Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2025 – 24 ZB 25.31394 –, juris Rn. 9).

51

Dennoch muss die spezifische Situation nach Griechenland zurückkehrender Frauen mit internationalem Schutzstatus anhand der konkret in Griechenland herrschenden Verhältnisse – die sich unter anderem von denen in Italien unterscheiden – betrachtet werden. Aus einer Gesamtbetrachtung dieser Umstände anhand der verfügbaren aktuellen Erkenntnismittel ergibt sich, dass alleinstehende schutzberechtigte Frauen in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihren eigenen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten werden, in der sie ihre elementarsten Grundbedürfnisse an eine Unterkunft nicht erfüllen können (Urteil der Kammer vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A – zur Veröffentlichung bestimmt).

52

Anders als alleinstehende nichtvulnerable Männer haben alleinstehende Frauen zu den informellen Unterkünften, die das Bundesverwaltungsgericht zur Verneinung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Obdachlosigkeit heranzieht (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25 –, juris Rn. 41 ff.), voraussichtlich keinen Zugang.

53

So werden etwa in den Berichten über die in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichneten Wohngemeinschaften ausschließlich alleinstehende Männer als Bewohner genannt (Solomon/​Papangeli, Iliana et al., Masafarhana: inside the invisible refugee houses in Athens, https://wearesolomon.com/​mag/​focus-area/​migration/​masafarhana-inside-the-invisible-refugee-houses-in-athens/). Die Bewohner sind häufig in körperlich herausfordernden Bereichen der Schattenwirtschaft tätig, sammeln etwa Schrott oder arbeiten auf dem Feld. Regelmäßig wohnen mehr als 20 Personen in einer Vierzimmerwohnung (Solomon/​Papangeli, Iliana et al, a. a. O.). Dass es solche Unterkünfte auch für alleinstehende Frauen gäbe, ist aus den Erkenntnismitteln nicht ersichtlich. Es ist auch plausibel, dass in die männlich dominierten informellen Massenunterkünfte der afghanischen Community, der auch die die Klägerin entstammt, aus kulturell und religiös geprägten Gründen alleinstehende Frauen gar nicht erst aufgenommen werden (vgl. zur Geschlechtertrennung und der islamischen Ethik: VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 44).

54

Selbst wenn Frauen in diese Unterkünfte aufgenommen werden würden, wäre ihnen die dortige Wohnsituation nicht zuzumuten, da ihnen dort keinerlei geschützte Räume für die Ausübung spezifischer hygienischer Belange oder zum Rückzug im Falle von Menstruationsschmerzen zur Verfügung stünden (so auch VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2026 – 2 A 9746/25 –, juris Rn. 26; vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. August 2025 – 18a L 1375/25.A –, juris Rn. 30 f.; VG Hamburg, Beschluss vom 13. August 2025 – 12 AE 5505/25 –, juris Rn. 6; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 46 f.). Es ginge an der Lebenswirklichkeit vorbei, die aus der Menstruation resultierenden spezifischen Bedürfnisse junger Frauen auszublenden (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 47).

55

Außerdem besteht in den überwiegend von alleinstehenden jungen Männern bewohnten, regelmäßig überfüllten informellen Unterkünften mit mehreren Schlafplätzen auf einem kleinen Raum bei realistischer Betrachtung eine nicht nur hypothetische Gefahr sexueller Übergriffe auf alleinstehende Frauen (so auch VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 46). Konkrete Berichte solcher Übergriffe finden sich zwar nur für vom Staat oder von Nichtregierungsorganisationen betriebene Flüchtlingscamps, gleichwohl lässt daraus ableiten, dass die Gefahr sexueller Übergriff in unregulierten informellen Unterkünften erst recht besteht (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2021 – AN 17 K 18.50329 –, juris Rn. 77), aber solche womöglich aus Furcht vor dem Verlust des Schlafplatzes und mangels Vertrauens in die griechischen Sicherheitsbehörden nicht gemeldet werden oder alleinstehende Frauen aus Angst vor Übergriffen von vornherein nicht in solche Unterkünfte ziehen.

56

Soweit das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die in Italien verfügbaren Unterkünfte ausgeführt hat, diese seien auch Frauen mangels grundlegend anderer Bedürfnisse an eine Unterkunft zumutbar, ist das mit Blick auf die in Griechenland verfügbaren Unterkünfte nicht übertragbar. Die Lage unterscheidet sich insofern erheblich von derjenigen in Griechenland. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zu Italien zugrunde gelegt, dass Schutzberechtigten dort ein breites Angebot einer Vielzahl von Nichtregierungsorganisationen zur Verfügung steht, die entsprechende Unterstützung und Hilfeleistungen anbieten. Regional und kommunal bestünden zahlreiche Angebote, die temporäre Unterkunft und zum Teil auch Versorgung und Verpflegung bereitstellen. Insbesondere in Großstädten und regionalen Ballungsräumen würden Unterkünfte und Notschlafplätze angeboten. Unter anderem Kirchen und Freiwilligenorganisationen böten international Schutzberechtigten zahlreiche Unterbringungsmöglichkeiten an (BVerwG, Urteil vom 21. November 2024 – 1 C 24.23 –, juris Rn. 76). Unter anderem können Schutzberechtigte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Italien Zugang erhalten zu Gemeindeunterkünften oder kirchlich oder karitativ betriebenen Unterkünften (BVerwG, a. a. O. –, juris Rn. 77 ff.). Das ist – wie oben ausgeführt – in Griechenland nicht der Fall.

57

Für schutzberechtigte Frauen, die in Begleitung ihres Ehemanns nach Griechenland zurückkehren, gilt im Ergebnis nichts anderes. Den Berichten zu informellen Unterkünften in Griechenland ist nicht zu entnehmen, dass in diesen auch Männer mit ihren Ehefrauen wohnen würden. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Frauen betreffenden Probleme in den genannten Unterkünfte allein durch die Anwesenheit ihres Ehemanns behoben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ehemann über viele Stunden als Tagelöhner ortsabwesend ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 46).

58

Dabei kann offenbleiben, ob es auch aufgrund des durch Art. 6 GG, Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes der Ehe unzulässig wäre, Ehepaare zur Vermeidung von Obdachlosigkeit auf eine gemeinsame Unterkunft in einer überfüllten informellen Unterkunft ohne Rückzugsort zu verweisen.

59

(2) Es besteht auch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass schutzberechtigte Ehegatten, von denen einer weiblich ist, nach einer Rückkehr nach Griechenland unabhängig von ihrem Willen und ihren Entscheidungen keine Möglichkeit haben, ihre elementarsten Grundbedürfnisse nach Ernährung zu sichern.

60

(a) Ihren Lebensunterhalt müssen anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr im Wesentlichen aus Erwerbstätigkeit bestreiten, sofern sie nicht über ein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen, aus dem zumindest übergangsweise Unterstützung erfolgen kann.

61

(aa) Es besteht für international Schutzberechtigte weiterhin kein Zugang zu Sozialleistungen in dem hier zu betrachtenden Zeitraum nach einer Abschiebung. Beinahe alle griechischen Sozialleistungen sind an mehrjährige Voraufenthaltszeiten in Griechenland und andere Voraussetzungen geknüpft (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 33 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Griechenland als „sicherer Drittstaat“, Juristische Analyse – Update 2024, 10. Oktober 2024 [„SFH Update 2024“], S. 12).

62

Das beitragsunabhängige „Garantierte Mindesteinkommen“ (EEE) ist für zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte mit hoher Wahrscheinlichkeit ebenso wenig verfügbar. Die Erkenntnisse gehen zwar zum Teil davon aus, dass hierfür keine Voraufenthaltszeiten erforderlich sind (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 34). Nach anderen Erkenntnissen ist jedoch ein Mietvertrag erforderlich, der seit sechs Monaten besteht beziehungsweise ein Zertifikat über die Obdachlosigkeit, welches nur schwer zu erlangen ist. Hierfür ist insbesondere eine Registrierung beim Sozialdienst der Gemeinde erforderlich (vgl. BFA Mai 2025, S. 31; SFH Update 2024, S. 12). Dies stimmt mit Angaben eines ehemaligen Verbindungsbeamten der Beklagten überein, wonach bei längeren Aufenthaltszeiten im Ausland die erforderliche Residenzzeit von sechs Monaten unterbrochen werde und im Falle der Rückkehr wieder neu erfüllt werden müsse (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 121). Jedenfalls sind für die Beantragung – auch als obdachlos registrierte Person – insbesondere eine gültige Aufenthaltserlaubnis, eine Steueridentifikationsnummer, ein Steuerbescheid, eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA), ein Bankkonto und TAXISnet-Zugangsdaten erforderlich (vgl. Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 36; SFH Update 2024, S. 12). Der Erhalt dieser Unterlagen ist mit sehr hohen bürokratischen Hürden und oft langen Wartezeiten verbunden und damit in dem Zeitraum alsbald nach einer Abschiebung nicht erreichbar. Die Unterlagen können in der Regel auch nicht aus dem Ausland beantragt werden (vgl. BFA Mai 2025, S. 23). Im Ergebnis ist der (theoretische) Zugang zum EEE für zurückkehrende anerkannt Schutzberechtigte nicht geeignet, unmittelbar nach ihrer Rückkehr zum Lebensunterhalt beizutragen. Hiergegen spricht in der Gesamtschau zudem, dass selbst bei einer erfolgreichen Beantragung die tatsächliche Verfügbarkeit der Mittel des EEE im hier zu betrachtenden kurzen Zeitraum nach der Rückkehr als äußerst unwahrscheinlich erscheint.

63

(bb) Ein tatsächlicher Zugang zum regulären Arbeitsmarkt ist voraussichtlich im Zeitraum unmittelbar nach einer Rückkehr nicht gegeben.

64

Zwar steht anerkannt Schutzberechtigten der reguläre Arbeitsmarkt grundsätzlich wie griechischen Staatsangehörigen offen (vgl. BFA Mai 2025, S. 42). Ein zurückkehrender Schutzberechtigter sieht sich jedoch mit hohen Hürden konfrontiert, die gegen eine mögliche Lebensunterhaltssicherung durch legale Erwerbstätigkeit für viele Monate sprechen; zudem haben die meisten anerkannten Schutzberechtigten mangels Sprachkenntnissen und eines sozialen oder familiären Netzwerkes keinen effektiven Zugang zum legalen Arbeitsmarkt (vgl. SFH Update 2024, S. 10 f.). Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wird insbesondere eine aktive Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Die Aktivierung erfordert allerdings einen Wohnsitznachweis und einen Arbeitsvertrag oder eine Einstellungsbescheinigung als Adressnachweis (vgl. BFA Mai 2025, S. 30; Pro Asyl/RSA, Stellungnahme zur Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, April 2025, S. 31).

65

(cc) In den Bereichen Tourismus, Gastronomie, Landwirtschaft, aber auch im Handwerk, im Dienstleistungs- und im Baugewerbe haben anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland die tatsächliche Möglichkeit – zumindest durch Schwarzarbeit – eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 49 und vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 64). Die Schattenwirtschaft nimmt in Griechenland nach verschiedenen Schätzungen in etwa (rückläufig) bis zu 20 Prozent des Bruttoinlandsprodukts ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 64 m. w. N.). In den o.g. Bereichen herrscht mittlerweile ein Arbeitskräftemangel (vgl. BFA Mai 2025, S. 43; Helena Smith, The Guardian – Greece’s booming tourism sector in race to find workers as summer season looms, 5. Mai 2025; Deutsche Botschaft Athen, Unterbringung und Sicherung des Existenzminimums anerkannt Schutzberechtigter in Griechenland, 1. Februar 2023, S. 7), in ihnen sind anerkannt Schutzberechtigte auch überwiegend tätig. Hiervon hat eine Mehrheit kein formelles Arbeitsverhältnis (vgl. UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 24).

66

Eine konkrete Gefahr, durch die Aufnahme einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft durch die griechischen Behörden strafrechtlich verfolgt zu werden, besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 50 und vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 67 ff.). Stellt die griechische Arbeitsaufsichtsbehörde (SEPE) bei ihren Inspektionen „Schwarzarbeit“ fest, werden Sanktionen ausschließlich gegen die Arbeitgeber verhängt. Sie verfolgt in der Regel nicht die Arbeitnehmer, die nicht versichert sind bzw. keine gültigen Papiere haben. Soweit gegen Schwarzarbeiter selbst vorgegangen wird, betrifft dies vor allem illegale Migranten (vgl. VGH Hessen, Urteil vom 6. August 2024 – 2 A 1131/24.A –, juris Rn. 117 m. w. N.; VG Hamburg, Urteil vom 28. Juni 2024 – 12 A 4023/22 –, juris Rn. 75 m. w. N.). Zwar gibt es Berichte, dass als Straßenverkäufer tätige Personen ihre Verhaftung riskieren (vgl. BFA Mai 2025, S. 43), jedoch beziehen sich die Erkenntnisse ausschließlich auf diese sichtbare, unter Umständen aus Sicht der griechischen Behörden die öffentliche Ordnung beeinträchtigende Tätigkeit. Hinsichtlich der Tätigkeiten im Tourismus und in der Bau- und Landwirtschaft enthalten die Erkenntnisse keine Hinweise auf eine gezielte, umfassende staatliche Sanktionierung von „schwarz“ beschäftigten Arbeitnehmern, die über Einzelfälle hinausgehen. Sofern eine Strafverfolgung von illegal beschäftigten Arbeitnehmern in diesen Branchen eine tatsächliche Gefahr wäre, wäre zu erwarten, dass die Erkenntnismittel angesichts der hohen Anzahl der derart Beschäftigten konkrete Anhaltspunkte für solche Maßnahmen enthalten.

67

Hinsichtlich der Vergütung in informellen Arbeitsverhältnissen enthalten die Erkenntnismittel keine aktuellen Angaben. Die Berichte reichen von 5 bis 25 Euro pro Tag bzw. durchschnittlich bis zu 600 Euro im Monat (vgl. UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023, S. 28). Der monatliche Mindestlohn beträgt in Griechenland aufgrund der Ministerialentscheidung Nr. 8233/27.3.2025 seit dem 1. April 2025 880 Euro (vgl. https://ypergasias.gov.gr/en/labour-relations/collective-employment-relations/minimum-wage/). Es ist aufgrund des seit den Befragungen – die Erkenntnismittel sind aus den Jahren 2022 und 2023 – eingetretenen höheren Bedarfs an Arbeitskräften davon auszugehen, dass sich auch im informellen Sektor Erhöhungen der Bezahlungen ergeben haben. Dass sich aus den Einkommen das Existenzminimum mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht sichern lässt, kann aus den Befragungen nicht geschlossen werden und ist auch sonst den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 1 C 11.25, juris Rn. 74; VG Hamburg, Urteil vom 21. Juli 2025 - 12 A 4453/25 - juris Rn. 88, VG Berlin, Beschluss vom 23. Juni 2025 - 34 L 246/25 A - juris Rn. 36; a. A. VG Meiningen, Urteil vom 25. November 2024 - 2 K 1210/24 Me - UA S. 12 und 15 f., VG Sigmaringen, Urteil vom 14. März 2025 - A 5 K 287/24 - juris Rn. 36 ff., VG Hannover, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 15 B 6309/25 - juris Rn. 42 ff., VG Oldenburg, Beschluss vom 24. Juli 2025 - 12 B 5698/25 - juris Rn. 15 ff.).

68

(dd) Mit Blick auf den danach für einen gewissen Zeitraum nach der Rückkehr nach Griechenland allein möglichen Erwerb eines Einkommens in der Schattenwirtschaft ist für Frauen festzuhalten, dass ihre Aussichten auf eine solche Beschäftigung erheblich schlechter sind als die von nichtvulnerablen Männern (Urteil der Kammer vom 11. Februar 2026 – 42 K 269/25 A – zur Veröffentlichung bestimmt; so auch VG Hannover, Urteil vom 20. Januar 2026 – 2 A 9746/25 –, juris Rn. 25; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. Juli 2025 – 7 K 754/23.WI.A –, juris Rn. 160; VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 38 f.).

69

Das zeigen schon Daten zur Arbeitslosigkeit unter Asylbewerbern und Schutzberechtigten. Nach einer Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 (UNHCR, Home for Good? Obstacles and Opportunities for Refugees and Asylum Seekers in Greece, Dezember 2023) lag der Anteil der befragten Asylbewerber und Schutzberechtigten in Griechenland, welcher angab, in den letzten vier Wochen gearbeitet zu haben, bei den Männern spürbar höher als bei den Frauen. Diese deutliche Diskrepanz lässt sich auch nicht vollständig dadurch erklären, dass ein geringerer Anteil der Frauen (51 %) angab nach Arbeit zu suchen als es bei den Männern mit einem Anteil von 80 % der Fall war (entgegen VG Würzburg, Beschluss vom 18. August 2025 – W 4 S 25.33868 –, juris Rn. 37).

70

Zudem sind Frauen bei realistischer Betrachtung wesentliche Teile der Schattenwirtschaft verschlossen, in denen schwere körperliche Arbeit abgefordert wird, wie etwa im Baugewerbe oder bei manchen landwirtschaftlichen Tätigkeiten. Selbst wenn junge gesunde Frauen sich um solche Beschäftigungen bemühen würden, erscheint es dem Gericht höchst unwahrscheinlich, dass ein Bauunternehmer oder Landwirt sie beschäftigen würde, wenn er gleichzeitig auf eine Vielzahl junger gesunder männlicher Schutzberechtigter zurückgreifen könnte. Zwar können gesunde junge Frauen grundsätzlich auch körperlich anstrengende Tätigkeiten in der Landwirtschaft, in der Hotellerie und der Gastronomie in zumutbarer Weise ausüben. Es erscheint aber auch insofern unwahrscheinlich und ist der Kammer aus ihren Verfahren auch nicht bekannt, dass Arbeitgeber in der Schattenwirtschaft, in der wenig bis gar kein Arbeitnehmerschutz besteht, für körperliche Tätigkeiten wie etwa Feldarbeiten in der Landwirtschaft Frauen anstellen würden, wenn ihnen auch junge arbeitsfähige Männer zur Verfügung stehen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 39).

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Für Tätigkeiten, die in der Schattenwirtschaft typischerweise von Frauen ausgeübt werden, sei es als Kellnerin oder in sonstigen Dienstleistungsberufen, sind hingegen regelmäßig Kenntnisse der griechischen oder jedenfalls der englischen Sprache Voraussetzung, über welche die Klägerin zu 2, wie für in Afghanistan aufgewachsene Frauen üblich, nicht verfügt.

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Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass gerade Frauen aus Herkunftsstaaten wie Afghanistan oder Syrien strukturell in der Regel keine Berufsausbildung und keine Arbeitserfahrung haben. Die Schul- und Ausbildungsmöglichkeiten für Frauen in Afghanistan waren etwa bereits vor der Machtübernahme der Taliban derartig schlecht, dass nicht pauschal unterstellt werden kann, dass junge Frauen aus Afghanistan über grundlegende Schul- oder gar Berufsausbildungen verfügen (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, juris Rn. 44).

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(ee) Es erscheint auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger zu 1 durch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft ein Einkommen erzielen könnte, mit dem die grundlegendsten Bedürfnisse beider Kläger an Ernährung und Hygiene gedeckt werden könnten. Hierfür reichen die in der Schattenwirtschaft zu erzielenden Löhne von etwa 20 bis 30 Euro täglich nicht aus (vgl. VG Gießen, Urteil vom 20. Oktober 2025 – 1 K 3995/25.GI.A –, Rn. 104, juris). Insofern kann es dahinstehen, ob der Kläger zu 1 aufgrund seines Alters von 57 Jahren und seines körperlichen Zustands überhaupt ohne Einschränkung als jung und arbeitsfähig angesehen werden kann.

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Danach ist davon auszugehen, dass nicht nur der Klägerin zu 2, sondern beiden Klägern bei einer Rückkehr nach Griechenland eine Situation extremer materieller Not mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Bei der Rückkehr im Eheverband, bei der lediglich ein Ehegatte sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seines Ehegatten, steht dieser vor der Alternative, entweder unter Verletzung seiner ehelichen Obliegenheiten zunächst vollständig seine eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine konventionswidrige Situation des von ihm abhängigen Ehegatten in Kauf zu nehmen oder unter dem Eindruck des in seiner Existenz gefährdeten Ehegatten auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch „Teilen“ mit dem anderen Ehegatten auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, handelt es sich nicht um eine freiwillige Selbstgefährdung, die eine außergewöhnliche Notlage im Sinne des Art. 3 EMRK ausschließt. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK schützen jedenfalls normativ die – für die Rückkehrprognose naheliegende – Entscheidung eines Ehegatten, auf die Erfüllung grundlegender ehelicher Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 –, juris Rn. 27).

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(3) An dieser Prognose ändert es nichts, dass die Kläger für einen Übergangszeitraum nach der Rückkehr darauf zu verweisen wären, aus dem Bundesgebiet heraus Vorbereitungen zu treffen. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bereits von hier aus Kontakt mit Hilfsorganisationen in Griechenland aufnehmen und eine Übernachtungsmöglichkeit z. B. in einem günstigen Hostel finden (vgl. BFA Mai 2025, S. 54 ff.; BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 –, juris Rn. 41). Das ändert indes nichts daran, dass Unterkünfte, welche die elementarsten Grundbedürfnisse von Eheleuten decken, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht verfügbar sind, und deshalb ebenso wenig wie Beschäftigungen in der Schattenwirtschaft für Frauen aus dem Bundesgebiet heraus organisiert werden können.

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2. Angesichts der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids sind auch die weiteren, in den Ziffern 2, 3 und 4 getroffenen Entscheidungen des Bundesamtes aufzuheben, weil sie jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris Rn. 21).

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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Gerichtskosten werden nach §§ 83b, 83c AsylG nicht erhoben.