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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 15.01.2026 – 2 A 189/25

ECLI:DE:OVGSL:2026:0115.2A189.25.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. Oktober 2025 - 3 K 162/25 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe

I.

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Der am 14.6.2001 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 12.11.2024 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 20.11.2024 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits am 17.9.2024 in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden.

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Mit Bescheid vom 27.1.2025 lehnte das Bundesamt der Beklagten den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziffer 2). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Griechenland angedroht (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziffer 4). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Asylantrag des Klägers sei wegen der bereits durch Griechenland erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter zu leben hätte, stellten keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh drohe nicht. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland habe sich insgesamt im Vergleich zu den Vorjahren verbessert.

3

Am 4.2.2025 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid erhoben. Mit Urteil vom 28.10.2025 hat das Verwaltungsgericht die Ziffer 4 des Bescheides der Beklagten vom 27.1.2025 – Gz.: – aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Griechenland dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt habe. Auf den Fortbestand des zuerkannten Schutzes komme es nicht an. Eine zur Unzulässigkeit des Asylantrags führende Schutzgewährung durch einen anderen Mitgliedstaat im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei bereits dann zu bejahen, wenn dem Ausländer ein solcher Schutz in der Vergangenheit gewährt worden sei. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei im Falle des Klägers auch nicht aus unionsrechtlichen Gründen ausgeschlossen. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausschluss seien nur erfüllt, wenn die Lebensverhältnisse, die den Betroffenen als anerkannt Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren. Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Griechenland keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den Urteilen vom 16.4.2024 - 1 C 18.24 und 1 C 19.24 - drohten männlichen, nicht vulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, aktuell in der Gesamtbetrachtung bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRCh unvereinbaren Lebensbedingungen. Es bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Das Gericht schließe sich – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes und der Kammer – aufgrund der aktuellen Erkenntnisse zu den Verhältnissen für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland den Ausführungen und Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts an. Die Beurteilung der bei einer Rückkehr nach Griechenland drohenden Gefahren falle für die Gruppe der nicht vulnerablen, anerkannten, arbeitsfähigen, gesunden und alleinstehenden, jungen, männlichen Schutzberechtigten einheitlich aus. Dieser Gruppe gehöre auch der Kläger an. Umstände, die in seinem Fall eine abweichende Bewertung rechtfertigten, lägen nicht vor. Insgesamt könne fallbezogen nicht angenommen werden, dass ihm bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verelendung drohe und er seine elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könne. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides sei ebenso rechtmäßig wie die Abschiebungsandrohung nach Griechenland (Ziffer 3 des Bescheides). Indes erweise sich die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG auf 60 Monate (Ziffer 4 des Bescheids) als ermessensfehlerhaft und sei aufzuheben.

4

Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil.

II.

5

Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28.10.2025 – 3 K 162/25 – kann nicht entsprochen werden.

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Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 21.11.2025 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels.

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Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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1. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers geltend macht, es bestünden „ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ des Verwaltungsgerichts stellt dies bereits keinen Berufungszulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG dar.1vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 17.12.2025 – 2 A 97/25 –vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 17.12.2025 – 2 A 97/25

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2. Mit dem Hinweis auf „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache zeigt der Prozessbevollmächtigte ebenfalls keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG auf. Abgesehen davon fehlt es an jeglicher Darlegung, worin diese besonderen Schwierigkeiten vorliegend bestehen sollen. Der bloße Hinweis darauf, dass bei der Entscheidung die gesamten Umstände bei einer Abschiebung des Klägers nach Griechenland zu berücksichtigen seien, reicht hierzu nicht aus.

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3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargetan.

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Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargetan. Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung ist erforderlich, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere auch entscheidungserheblich, ist. Klärungsbedürftig ist eine Grundsatzfrage dann nicht, wenn sich die Antwort ohne weiteres und unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und keine Zweifel bestehen oder wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist.

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Soweit der Kläger ausführt, die Rechtssache habe grundsätzlich Bedeutung,

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„da sie die Auslegung von Art. 3 EMRK, Art. 4 GRCh und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG betrifft und die Voraussetzungen für Rückführungen in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union abwägt,“

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mangelt es bereits an einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage.

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Selbst unterstellt, der Kläger habe die Frage aufgeworfen, ob einer Abschiebung nach Griechenland Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRCh entgegenstehen, ist diese Fragestellung höchstrichterlich entschieden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zuletzt in dem Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, unter Fortführung und Bekräftigung der Urteile vom 16.4.2025 – 1 C 18.24 und 1 C 19.24 –, in Bezug auf die Frage einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle einer Abschiebung nach Griechenland ausgeführt, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland weiterhin keine mit Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK unvereinbaren Lebensbedingungen drohen. Es bestünde keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not gerieten, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Sie seien, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen fänden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen.2vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 22 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 22 ff.

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Soweit der Kläger sich zur Begründung seines Antrags auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.7.2021 – 11 A 1689/20.A – bezieht, ist festzustellen, dass diese Entscheidung einen völlig anderen Lebenssachverhalt betraf. In diesem Verfahren hatte der dortige Kläger einen Asylantrag in Italien gestellt, wobei seine Rücküberstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens in Rede stand.3vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.7.2021 – 11 A 1689/20.A –, jurisvgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.7.2021 – 11 A 1689/20.A –, juris Auch die weiteren Ausführungen des Prozessbevollmächtigten zur Dublin-III-VO sowie zur Situation in Syrien gehen an dem Inhalt des vorliegenden Verfahrens völlig vorbei.

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Aus der Bezugnahme des Prozessbevollmächtigten auf die frühere Rechtsprechung des Senats zum Drittstaat Griechenland lässt sich ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung der Sache herleiten. Insoweit ist die höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Fragestellung durch das Bundesverwaltungsgericht maßgebend.

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4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist ebenfalls nicht erfüllt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sich das Verwaltungsgericht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat. Ältere, davon abweichende Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes können für die Begründung einer Divergenz nicht mehr herangezogen werden, da sie den genannten höchstrichterlichen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts entgegenstehen und durch diese als überholt anzusehen sind.

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5. Ein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

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Das Vorbringen genügt insoweit schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, weil es diesbezüglich an einer substantiierten, auf den konkreten Zulassungsgrund bezogene Auseinandersetzung mit der tragenden Begründung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes mangelt.4vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 21vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 21

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Soweit der Kläger sich auf eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör beruft, scheidet eine solche Gehörsverletzung im Übrigen schon deshalb aus, weil der Kläger, der auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht verzichtet hat, es versäumt hat, erstinstanzlich entsprechende Beweisanträge zu stellen, um sich vor dem Verwaltungsgericht selbst das rechtliche Gehör zu verschaffen.5vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11

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6. Der Sache nach wendet sich der Kläger gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG).

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Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).

III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 83b AsylG.

28

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Fußnoten

1) vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 17.12.2025 – 2 A 97/25

2) vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25 –, juris, Leitsatz sowie Rn. 22 ff.

3) vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.7.2021 – 11 A 1689/20.A –, juris

4) vgl. Beschluss des Senats vom 29.8.2024 – 2 A 38/23 –, juris, Rn. 21

5) vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 26.4.2024 – 1 LA 65/24 –, juris, Rn. 10 - 11