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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 26.07.2012 – 5 V 948/12

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 948/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Stubu DanceHouse GmbH, g e g e n Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter: Herr ltd. Regierungsdirektor Becker, Stadtamt, Stresemannstraße 48, 28207 Bremen,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Sperlich, Richterin Twietmeyer und Richter Dr. Schulenberg am 26. Juli 2012 beschlossen:

Der Eilantrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

G r ü n d e

I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine sofort vollziehbare Auflage zu ihrer Gaststättenerlaubnis, mit der ihr aufgegeben wird, eine Mindestanzahl von vier Si- cherheitskräften für den Betrieb ihrer Diskothek vorzuhalten und die Anzahl jeweils nach be- stimmten Gegebenheiten zu erhöhen. Sie hält die vorgegebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitskräfte für unverhältnismäßig und legt ein Konzept vor, dass sich ausschließlich an

- 3 - - 2 - der tatsächlichen Anzahl der Gäste orientiert. Ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegen- den Eilverfahrens und der erhobenen Klage ist die Frage der Verpflichtung der Antragstellerin, die Sicherheit im Gaststättenbetrieb durch ein Fremdunternehmen zu gewährleisten.

II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Auflage zur Gaststättenerlaubnis hat keinen Erfolg.

1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist außer bei Notstandsmaßnahmen, die ausdrück- lich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Begründung hat neben der Warnfunktion für die anordnende Behörde vor allem den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veran- lasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechts- mittels einzuschätzen. Die Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung bei Maßnah- men zur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.

Die in dem Bescheid vom 12.07.2012 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt diesen Anforderungen. Die Behörde hat eingehend und unter konkreter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen sie vorlie- gend eine Anordnung der sofortigen Vollziehung als geboten ansieht. Sie hat hierzu ausge- führt, dass die erteilten Auflagen, insbesondere auch die hier streitgegenständlichen Vorga- ben für die Anzahl der einzusetzenden Sicherheitskräfte, zur Gewährleistung der Sicherheit im Betrieb der Diskothek erforderlich seien und die Durchsetzung der Auflagen mit Blick auf die bestehenden Gefährdungen keine weiteren Aufschub duldeten. In Anbetracht der Gesamtsi- tuation auf der so genannten Bremer Diskomeile, die gerade an den Wochenenden tausende junge Menschen anziehe, stelle die Diskothek der Antragstellerin schon wegen der hohen Anzahl der Gäste einen besonderen Gefahrenort dar, der vor allem mit Blick auf den Alkohol- konsum der Gäste besondere Vorkehrungen zur Sicherung von Leib und Leben der Gäste erfordere. Damit hat die Antragsgegnerin das aus ihrer Sicht bestehende Vollzugsinteresse hinreichend begründet.

- 4 - - 3 - 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung überwiegt das öffentli- che Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Antragstellerin an der Ausset- zung der Vollziehung. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Er- folgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweist sich die vorliegend angegriffene Auflage zur Gaststättener- laubnis als rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die erteilte Auflage ist § 2 Abs. 2 BremGastG. Danach kann die Gaststät- tenerlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten Belästigungen, erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die hier nachträglich erlas- sene Auflage zur Gaststättenerlaubnis liegen vor. Sie ist auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin als verhältnismäßig anzusehen.

Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass der Einsatz von Sicherheitskräften zum Schutz der Gäste von der Betriebsöffnung an durchgehend bis zum Betriebsende als erforder- lich anzusehen ist. Sie wendet sich lediglich gegen die Anzahl der Sicherheitskräfte, die ihr in der Verfügung vom 12.07.2012 unter Nr. 1 a) aa) vorgegeben wird. Danach hat ihr die An- tragsgegnerin aufgegeben, mindestens vier Sicherheitskräfte bei lediglich einem geöffneten Diskothekenbereich einzusetzen. Diese Anzahl soll um mindestens eine Sicherheitskraft für jeden weiteren geöffneten Diskothekenbereich erhöht werden. Des Weiteren differenziert die Antragsgegnerin nach den Betriebszeiten. Ab Mitternacht hält sie den Einsatz von mindestens zwei Sicherheitskräften pro geöffneten Diskothekenbereich für erforderlich und an den Öff- nungstagen am Donnerstag, Freitag, Sonnabend und an Wochentagen vor Feiertagen ist eine Mindestausstattung mit sechs Sicherheitskräften ungeachtet der geöffneten Bereiche zu ge- währleisten. Die in dieser Weise vorgenommene Staffelung in der Anzahl der einzusetzenden Sicherheitskräfte begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Die erteilte Auflage dient dem Schutz der Gäste. Durch die Vorgaben der Anzahl der einzu- setzenden Sicherheitskräfte sollen Gefährdungen für die Gäste durch Gewalttätigkeiten, Ver- stöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verletzungen des Jugendschutzes vermieden werden. Die Vorgabe einer differenzierten Mindestanzahl von Sicherheitskräften ist auch ge- eignet, die Gefährdungen für die Gäste zu reduzieren, indem sie die Grundlage für eine effek- tive Zugangskontrolle bildet und ausreichend Möglichkeiten schafft, schnell und effektiv in Konfliktsituationen einzugreifen.

- 5 - - 4 - b) Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Erforderlichkeit der vorgegebenen Anzahl an Sicherheitskräften zum Schutze der Gäste zu zweifeln. Die Antragsgegnerin hat auf das be- sondere Gefahrenpotenzial der so genannten Diskomeile insgesamt hingewiesen und dabei die Diskothek der Antragstellerin schon wegen ihrer Größe und Lage an der Diskomeile als besonderen Gefahrenort bewertet. Diese Einschätzung wird durch die polizeilichen Stellung- nahmen, die die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, bestätigt. Für die Diskothek der Antragstellerin sind allein für das laufende Jahr 373 Vorgänge erfasst worden. Davon betreffen etwa 160 Vorgänge Gewalttaten, unter anderem Körperverletzung, Raub und Bedrohung und ca. 30 Vorgänge BtM-Delikte. Nach der von der Polizei Bremen vorgenom- menen Hochrechnung liegen die Vorgangszahlen nach einer Hochrechnung zwar unter den Vorjahreswerten, sie werden sich aber voraussichtlich deutlich über den Zahlen aus 2009 und 2010 bewegen. Auch die Anzahl der auf der so genannten Diskomeile erfassten Straftaten ist nicht rückläufig, sondern hält sich auf einem hohen Niveau. Für dieses Jahr werden 1430 Straftaten prognostiziert. Das entspricht der Anzahl der erfassten Straftaten aus den Vorjah- ren. In Anbetracht dieser Gesamtsituation ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgeg- nerin von einem hohen Sicherungsbedürfnis gerade auch in Hinblick auf den Schutz der Gäs- te im Betrieb der Antragsgegnerin ausgeht. Die von der Antragsgegnerin genannte Mindest- anzahl von Sicherheitskräften ab Betriebsöffnung ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und erscheint letztlich auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Antragstellerin nicht übertrieben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin für die Erhöhung der Sicherheitskräfte auf Differenzierungskriterien abgestellt, die sachlich gerechtfertigt sind. Die Erhöhung des Sicher- heitspersonals an die Öffnung weiterer Bereiche zu knüpfen, ist sowohl unter dem Gesichts- punkt der Vergrößerung des zu überwachenden Raumes als auch der regelhaft ansteigenden Besucherzahl gerechtfertigt. Auch das Verlangen vermehrten Personaleinsatzes ab 24.00 Uhr kann nicht als fehlerhaft angesehen werden, weil ihm die zutreffende Erwägung zugrunde liegt, dass im Verlaufe des Abends die Alkoholisierung der Gäste zunimmt und damit auch die Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Konflikte steigt. Die besonderen Vorgaben für bestimmte Wochentage gehen auf die Erwägung zurück, dass insbesondere an Abenden mit einem fol- genden freien Tag besonders viele Gäste in der Diskothek der Antragstellerin zu erwarten sind und mit deutlich höherem Alkoholkonsum gerechnet werden muss. Auch dieses Differen- zierungskriterium ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Soweit die Antragstellerin demgegenüber eine Staffelung des Sicherheitspersonals allein nach der Anzahl der Gäste für ausreichend hält, wäre eine Auflage solchen Inhalts zwar we- niger belastend, aber nicht in gleichem Maße ausreichend und effektiv zur Abwehr der beste- henden Gefahren. Sie vernachlässigt, dass die Gefahrenlage nicht allein von der Anzahl der Gäste abhängig ist, sondern je nach Tag, Uhrzeit und weiteren Gegebenheiten sehr unter- schiedlich ausfallen kann. Sie geht zudem von einer Mindestzahl von nur zwei Sicherheitskräf-

- 6 - - 5 - ten bis 300 Gästen aus. Diese Anzahl erscheint schon deshalb nicht ausreichend, weil im Fal- le einer Gefahrensituation in der Diskothek eine wirksame Zugangskontrolle nicht mehr ge- währleistet werden kann. Zudem stellt sich die von der Antragstellerin vorgeschlagene Diffe- renzierung auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung und Kontrolle als problematisch dar. Die Anzahl der Gäste wird im Laufe eines Abends aufgrund der großen Fluktuation nur schwer einzuschätzen sein und ständigen Veränderungen unterliegen. Die notwendige Anzahl der Sicherheitskräfte wird deshalb nach diesem Kriterium kaum exakt bestimmt werden kön- nen, sondern einer gewissen Beliebigkeit unterliegen. Probleme ergeben sich dementspre- chend auch für die Kontrolle der Auflage. Für die Antragsgegnerin wäre es mit erheblichem Aufwand verbunden, jeweils erst nach Schätzung der anwesenden Gäste bewerten zu kön- nen, ob die erteilte Auflage von der Antragstellerin auch eingehalten wird.

c) Schließlich ist die angefochtene Auflage auch angemessen. Die Aufwendungen, die die Antragstellerin für das Sicherheitspersonal nach der Verfügung der Antragsgegnerin zu treffen hat, werden sich in der Regel nicht von den Ausgaben unterscheiden, die der Antragsgegne- rin auch nach ihrem eigenen Konzept entstehen würden. Unterschiede ergeben sich an den Tagen mit geringerem Besucheraufkommen. Die Mehraufwendungen liegen aber in einem Bereich, die gemessen an den Umsätzen, die die Antragstellerin mit dem Betrieb der Disko- thek erzielt, ohne Weiteres zumutbar sind.

Die unter Nr. 1 a) aa) im Bescheid vom 12.07.2012 erteilte Auflage wird sich mithin voraus- sichtlich als rechtmäßig erweisen.

3. Neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht vorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse (vgl. zu dieser Anforderung im verwal- tungsgerichtlichen Eilverfahren BVerfG NVwZ 2007, 1302 <1304>; NVwZ 2007, 948 <949>; OVG NRW NVwZ 2006, 481 <483>). Wegen der bestehenden Gefährdungen im Zusammen- hang mit dem Betrieb der Diskothek der Antragstellerin an der so genannten Diskomeile ist die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihre zum Schutze der Gäste dienende Auflage mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.

- 6 - R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Be- schwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Ober- verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entschei- dung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander set- zen.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hanse- stadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Haupt- sache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

gez. Sperlich

gez. Twietmeyer

gez. Dr. Schulenberg