Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 13.08.2012 – 5 V 1050/12
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 V 1050/12 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
Antragstellerin, Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch die Richterin Twietmeyer als Vorsitzende, Richter Dr. Baer und Richter Dr. Schulenberg am 13. August 2012 beschlossen:
Der Eilantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
- 3 - - 2 -
G r ü n d e
I. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag gegen eine sofort vollziehbare Auflage zu ihrer Gaststättenerlaubnis, mit der ihr aufgegeben wird, eine Mindestanzahl von vier Sicherheitskräften für den Betrieb ihrer Diskothek vorzuhalten und die Anzahl jeweils nach bestimmten Gegebenheiten zu erhöhen. Sie hält die vorgegebene Anzahl der einzusetzenden Sicherheitskräfte für unverhältnismäßig und legt ein Konzept vor, dass sich ausschließlich an der tatsächlichen Anzahl der Gäste orientiert. Ausdrücklich nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens und der erhobenen Klage ist die Frage der Verpflichtung der Antragstellerin, die Sicherheit im Gaststättenbetrieb durch ein Fremdunternehmen zu gewährleisten.
II. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der (erweiterten) Klage 5 K 954/12 gegen die Auflage zur Gaststättenerlaubnis hat keinen Erfolg. Die in Ziffer V der Verfügung vom 01. August 2012 angeordnete Fortdauer der bis zum 02. August 2012 befristeten Auflagenverfügung vom 12. Juli 2012 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings geht die Formulierung „bis zum Rechtswirksamwerden der Anordnung der sofortigen Vollziehung“ insoweit ins Leere. Die Vollzugsanordnung kann mangels Verwaltungsaktscharakter nicht in Bestandskraft erwachsen; die sofortige Vollziehbarkeit tritt im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO mit ihrer Anordnung ein und kann allenfalls durch die Behörde oder das Gericht aufgehoben bzw. es kann die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden.
II.1. In formeller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß nach § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist außer bei Notstandsmaßnahmen, die ausdrücklich als solche zu bezeichnen sind, mit einer auf den konkreten Einzelfall bezogenen und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der Eilbedürftigkeit der Maßnahme zu versehen. Die Begründung hat neben der Warnfunktion für die anordnende Behörde vor allem den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die
- 4 - - 3 - Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels einzuschätzen. Die Behörde kann sich zur Begründung der Anordnung bei Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen.
Die in dem Bescheid vom 01. August 2012 gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fortdauer der Auflagenverfügung genügt diesen Anforderungen. Die Behörde hat eingehend und unter konkreter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen sie vorliegend eine Anordnung der sofortigen Vollziehung als geboten ansieht. Sie hat hierzu ausgeführt, dass die erteilten Auflagen, insbesondere auch die hier streitgegenständlichen Vorgaben für die Anzahl der einzusetzenden Sicherheitskräfte, zur Gewährleistung der Sicherheit im Betrieb der Diskothek erforderlich seien und die Durchsetzung der Auflagen mit Blick auf die bestehenden Gefährdungen keine weiteren Aufschub duldeten. In Anbetracht der Gesamtsituation auf der so genannten Bremer Diskomeile, die gerade an den Wochenenden tausende junge Menschen anziehe, stelle die Diskothek der Antragstellerin schon wegen der hohen Anzahl der Gäste einen besonderen Gefahrenort dar, der vor allem mit Blick auf den Alkoholkonsum der Gäste besondere Vorkehrungen zur Sicherung von Leib und Leben der Gäste erfordere. Damit hat die Antragsgegnerin das aus ihrer Sicht bestehende Vollzugsinteresse hinreichend begründet.
II.2. In der Sache überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das private Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung einstweilen verschont zu bleiben. Diese Interessenabwägung richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung erweisen sich die vorliegend angegriffenen Auflagen zur Gaststättenerlaubnis als rechtmäßig. Die Kammer hat im Eilverfahren 5 V 948/12 zur Verfügung vom 12. Juli 2012 Folgendes ausgeführt:
„Rechtsgrundlage für die erteilte Auflage ist § 2 Abs. 2 BremGastG. Danach kann die Gaststättenerlaubnis mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Gäste oder der Allgemeinheit, insbesondere vor verhaltensbedingten Belästigungen, erforderlich ist. Unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift für die hier nachträglich erlassene Auflage zur Gaststättenerlaubnis liegen vor. Sie ist auch entgegen der Auffassung der Antragstellerin als verhältnismäßig anzusehen.
- 5 - - 4 -
Auch die Antragstellerin stellt nicht in Abrede, dass der Einsatz von Sicherheitskräften zum Schutz der Gäste von der Betriebsöffnung an durchgehend bis zum Betriebsende als erforderlich anzusehen ist. Sie wendet sich lediglich gegen die Anzahl der Sicherheitskräfte, die ihr in der Verfügung vom 12.07.2012 unter Nr. 1 a) aa) vorgegeben wird. Danach hat ihr die Antragsgegnerin aufgegeben, mindestens vier Sicherheitskräfte bei lediglich einem geöffneten Diskothekenbereich einzusetzen. Diese Anzahl soll um mindestens eine Sicherheitskraft für jeden weiteren geöffneten Diskothekenbereich erhöht werden. Des Weiteren differenziert die Antragsgegnerin nach den Betriebszeiten. Ab Mitternacht hält sie den Einsatz von mindestens zwei Sicherheitskräften pro geöffneten Diskothekenbereich für erforderlich und an den Öffnungstagen am Donnerstag, Freitag, Sonnabend und an Wochentagen vor Feiertagen ist eine Mindestausstattung mit sechs Sicherheitskräften ungeachtet der geöffneten Bereiche zu gewährleisten. Die in dieser Weise vorgenommene Staffelung in der Anzahl der einzusetzenden Sicherheitskräfte begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Die erteilte Auflage dient dem Schutz der Gäste. Durch die Vorgaben der Anzahl der einzusetzenden Sicherheitskräfte sollen Gefährdungen für die Gäste durch Gewalttätigkeiten, Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und Verletzungen des Jugendschutzes vermieden werden. Die Vorgabe einer differenzierten Mindestanzahl von Sicherheitskräften ist auch geeignet, die Gefährdungen für die Gäste zu reduzieren, indem sie die Grundlage für eine effektive Zugangskontrolle bildet und ausreichend Möglichkeiten schafft, schnell und effektiv in Konfliktsituationen einzugreifen.
b) Das Gericht sieht auch keinen Anlass, an der Erforderlichkeit der vorgegebenen Anzahl an Sicherheitskräften zum Schutze der Gäste zu zweifeln. Die Antragsgegnerin hat auf das besondere Gefahrenpotenzial der so genannten Diskomeile insgesamt hingewiesen und dabei die Diskothek der Antragsstellerin schon wegen ihrer Größe und Lage an der Diskomeile als besonderen Gefahrenort bewertet. Diese Einschätzung wird durch die polizeilichen Stellungnahmen, die die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat, bestätigt. Für die Diskothek der Antragstellerin sind allein für das laufende Jahr 373 Vorgänge erfasst worden. Davon betreffen etwa 160 Vorgänge Gewalttaten, unter anderem Körperverletzung, Raub und Bedrohung und ca. 30 Vorgänge BtM-Delikte. Nach der von der Polizei Bremen vorgenommenen Hochrechnung liegen die Vorgangszahlen nach einer Hochrechnung zwar unter den Vorjahreswerten, sie werden sich aber voraussichtlich deutlich über den Zahlen aus 2009 und 2010 bewegen. Auch die Anzahl der auf der so genannten Diskomeile
- 6 - - 5 - erfassten Straftaten ist nicht rückläufig, sondern hält sich auf einem hohen Niveau. Für dieses Jahr werden 1430 Straftaten prognostiziert. Das entspricht der Anzahl der erfassten Straftaten aus den Vorjahren. In Anbetracht dieser Gesamtsituation ist es nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin von einem hohen Sicherungsbedürfnis gerade auch in Hinblick auf den Schutz der Gäste im Betrieb der Antragsgegnerin ausgeht. Die von der Antragsgegnerin genannte Mindestanzahl von Sicherheitskräften ab Betriebsöffnung ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar und erscheint letztlich auch unter Berücksichtigung der Vorstellungen der Antragstellerin nicht übertrieben. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin für die Erhöhung der Sicherheitskräfte auf Differenzierungskriterien abgestellt, die sachlich gerechtfertigt sind. Die Erhöhung des Sicherheitspersonals an die Öffnung weiterer Bereiche zu knüpfen, ist sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vergrößerung des zu überwachenden Raumes als auch der regelhaft ansteigenden Besucherzahl gerechtfertigt. Auch das Verlangen vermehrten Personaleinsatzes ab 24.00 Uhr kann nicht als fehlerhaft angesehen werden, weil ihm die zutreffende Erwägung zugrunde liegt, dass im Verlaufe des Abends die Alkoholisierung der Gäste zunimmt und damit auch die Wahrscheinlichkeit gewalttätiger Konflikte steigt. Die besonderen Vorgaben für bestimmte Wochentage gehen auf die Erwägung zurück, dass insbesondere an Abenden mit einem folgenden freien Tag besonders viele Gäste in der Diskothek der Antragstellerin zu erwarten sind und mit deutlich höherem Alkoholkonsum gerechnet werden muss. Auch dieses Differenzierungskriterium ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Antragstellerin demgegenüber eine Staffelung des Sicherheitspersonals allein nach der Anzahl der Gäste für ausreichend hält, wäre eine Auflage solchen Inhalts zwar weniger belastend, aber nicht in gleichem Maße ausreichend und effektiv zur Abwehr der bestehenden Gefahren. Sie vernachlässigt, dass die Gefahrenlage nicht allein von der Anzahl der Gäste abhängig ist, sondern je nach Tag, Uhrzeit und weiteren Gegebenheiten sehr unterschiedlich ausfallen kann. Sie geht zudem von einer Mindestzahl von nur zwei Sicherheitskräften bis 300 Gästen aus. Diese Anzahl erscheint schon deshalb nicht ausreichend, weil im Falle einer Gefahrensituation in der Diskothek eine wirksame Zugangskontrolle nicht mehr gewährleistet werden kann. Zudem stellt sich die von der Antragstellerin vorgeschlagene Differenzierung auch unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung und Kontrolle als problematisch dar. Die Anzahl der Gäste wird im Laufe eines Abends aufgrund der großen Fluktuation nur schwer einzuschätzen sein und ständigen Veränderungen unterliegen. Die notwendige Anzahl der Sicherheitskräfte wird deshalb nach diesem Kriterium kaum exakt bestimmt werden können, sondern einer gewissen Beliebigkeit unterliegen. Probleme ergeben sich dementsprechend auch für die Kontrolle der Auflage. Für die Antragsgegnerin wäre es
- 7 - - 6 - mit erheblichem Aufwand verbunden, jeweils erst nach Schätzung der anwesenden Gäste bewerten zu können, ob die erteilte Auflage von der Antragstellerin auch eingehalten wird.
c) Schließlich ist die angefochtene Auflage auch angemessen. Die Aufwendungen, die die Antragstellerin für das Sicherheitspersonal nach der Verfügung der Antragsgegnerin zu treffen hat, werden sich in der Regel nicht von den Ausgaben unterscheiden, die der Antragsgegnerin auch nach ihrem eigenen Konzept entstehen würden. Unterschiede ergeben sich an den Tagen mit geringerem Besucheraufkommen. Die Mehraufwendungen liegen aber in einem Bereich, die gemessen an den Umsätzen, die die Antragstellerin mit dem Betrieb der Diskothek erzielt, ohne Weiteres zumutbar sind.
Die unter Nr. 1 a) aa) im Bescheid vom 12.07.2012 erteilte Auflage wird sich mithin voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.“
Die Kammer hält an der obigen Einschätzung fest, so dass davon auszugehen ist, dass sich auch die Anordnung der Fortdauer der Auflagenverfügung vom 12. Juli 2012 voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird.
II.3. Neben der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes besteht vorliegend auch ein besonderes Vollzugsinteresse (vgl. zu dieser Anforderung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren BVerfG NVwZ 2007, 1302 <1304>; NVwZ 2007, 948 <949>; OVG NRW NVwZ 2006, 481 <483>). Wegen der bestehenden Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Diskothek der Antragstellerin an der so genannten Diskomeile ist die Antragsgegnerin gehalten gewesen, ihre zum Schutze der Gäste dienende Auflage mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen.
II.4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.
- 7 -
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
gez. Twietmeyer
gez. Dr. Baer
gez. Dr. Schulenberg