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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 21.03.2018 – 1 K 3698/16

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 K 3698/16 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn …, Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …, Gz.: - - g e g e n den Beirat …,

Beklagter, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte …,

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richterin Ohrmann, Richterin Behlert und Richter Ziemann sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Hohn und Diekhöner aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2018 für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass der hinsichtlich der Sitzung des Ortsbeirates … vom 13.10.2016 vorgenommene Ausschluss der Öffentlichkeit rechtswidrig erfolgt ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Stadtgemeinde Bremen. Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 04.04.2018 gez. Kohlmeyer Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

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Die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Bremen wird zugelassen.

gez. Ohrmann gez. Behlert gez. Ziemann

T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung einer nicht öffentlichen Sitzung des beklagten Beirats.

Der Kläger ist aufgrund der am 10.05.2015 stattgefundenen Wahl Mitglied des beklagten Beirats des Stadtteils … in der XII. Amtsperiode. Der Beklagte hat insgesamt 17 Mitglieder. Von ihnen gehören fünf der SPD, jeweils drei der Partei Bündnis 90/Die Grünen, der CDU und der Partei Die Linke und jeweils ein Mitglied der FDP, der AfD und der Wählervereinigung BiW an (siehe unter http://www. …). Der Kläger ist Mitglied der AfD.

In der öffentlichen Beiratssitzung vom 15.09.2016 behandelte der Beklagte einen Antrag seiner SPD-, Bündnis 90/Die Grünen- und Die Linke-Fraktionen zu dem Thema „Keine Hells Angels in …“. Dieser Antrag zielte auf die Verhinderung der Anmietung der Gaststätte „…“ durch den Motorradclub Hells Angels in Bremen …. In der Sitzung wurde der Präsident der Hells Angels zu den Zielen und Tätigkeiten der Hells Angels angehört. Der Antrag wurde anschließend dahingehend abgeändert, dass die Senatoren für Inneres und Umwelt, Bau und Verkehr lediglich aufgefordert werden sollten, alle Möglichkeiten zu prüfen, um die Aktivitäten des Rockerklubs in einer ehemaligen Gaststätte an der … Straße an diesem Standort zu begleiten. Der in dieser Form abgeschwächte Antrag wurde mehrheitlich angenommen.

Ebenfalls unter dem 15.09.2016 beantragte die Pächterin der „…“, der Beirat möge eine Einstellung der anhaltenden öffentlichen Diffamierung ihrer gepachteten Liegenschaft sowie der diesbezüglichen unbegründeten Maßnahmen durch Behörden und Polizei

- 3 - - 4 - beschließen. Die Liegenschaft und ihre Räumlichkeiten sollten zukünftig als frei zu mietender Treffpunkt und Partyraum dienen. Mitglieder und Unterstützer des Clubs Hells Angels MC Westside stünden ihr bei der Renovierung der Liegenschaft mit Rat und Tat zur Seite. Über den Antrag wurde in der Beiratssitzung vom 15.09.2016 aufgrund seiner Kurzfristigkeit nicht abgestimmt.

Mit eMail vom 23.09.2016 beantragte die SPD-Beiratsfraktion die Einberufung einer nicht öffentlichen Sondersitzung des Beirats zum Thema „Strukturen und Ziele der Hells Angels“. Zwecks Informierung über die Strukturen und Ziele der Hells Angels sollten Fachreferenten des Senators für Inneres und der Polizei Bremen eingeladen werden. In der öffentlichen Beiratssitzung habe sich gezeigt, dass eine große Unwissenheit über Rockerkriminalität in Bremen vorhanden sei. Die nicht öffentliche Sitzung solle den Beirat für die Zukunft befähigen, dem Anlass entsprechend richtige Entscheidungen zu treffen. Da unter Umständen Erkenntnisse vorgetragen werden könnten, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt seien, sei die Sitzung nicht öffentlich durchzuführen.

Die Leiterin des Ortsamtes West lud unter dem 30.09.2016 die Beiratsmitglieder zur nicht öffentlichen Beiratssitzung am 13.10.2016 um 18:00 Uhr ein. Als Tagesordnung wurde vorgeschlagen:

TOP 1: Genehmigung des Protokolls Nr.: XII/03/16 vom 16.08.2016 TOP 2: Strukturen und Ziele der Hells Angels dazu: Referenten des Senators für Inneres sowie der Polizei Bremen

TOP 3: Bürgerantrag der Pächterin „…“ TOP 4: Bericht des Beiratssprechers/Berichte aus der Stadtteilarbeit TOP 5: Mitteilungen des Amtes/Verschiedenes

Der Kläger beantragte mit eMail vom 13.10.2016 (15:31 Uhr), der Beklagte möge beschließen, die für den 13.10.2016 angedachte Beiratssitzung als öffentliche Informationsveranstaltung ohne Beschlussfassung durchzuführen. Es fehle an der für die Einberufung einer nicht öffentlichen Beiratssitzung nach § 14 Abs. 1 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (OBG) zwingend erforderlichen vorherigen Beschlussfassung des Beirates über die Nichtöffentlichkeit. Die Sitzung könne auch nicht als öffentliche Beiratssitzung durchgeführt werden, denn hierzu hätte nach § 1 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Beirats … für die 12. Amtszeit 2015 bis 2019 (im Folgenden: GO) die Öffentlichkeit informiert werden müssen. Zudem fehle es an der nach § 1 Abs. 2 GO erforderlichen Koordinierungssitzung. Zu Beginn der Beiratssitzung vom 13.10.2016 wurde der Antrag des Klägers auf Feststellung, die Beiratssitzung am 13.10.2016 sei formularjuristisch unzulässig, mit 2 Zustimmungen und 11 Gegenstimmen abgelehnt (Protokoll Bl. 77 ff. der Gerichtsakte, im

- 4 - - 5 - Folgenden: GA). Der Antrag der Fraktionen der SPD, Grünen, CDU und Linken auf nicht öffentliche Durchführung der weiteren Sitzung wurde mit 11 Zustimmungen und 2 Gegenstimmen angenommen. Die Beiratssitzung wurde anschließend nicht öffentlich fortgeführt. Die zu Beginn der Sitzung anwesend gewesenen nicht dem Beirat … zugehörigen Personen verließen den Raum.

Am 14.12.2016 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass die Sitzung des Beklagten am 13.10.2016 rechtswidrig durchgeführt worden sei. Die Öffentlichkeit sei in rechtswidriger Weise ausgeschlossen worden. Die Öffentlichkeit könne für eine vollständige Beiratssitzung nur dann ausgeschlossen werden, wenn die hierfür erforderlichen zwingenden Gründe für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt vorlägen.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der hinsichtlich der Sitzung des Ortsbeirates … vom 13.10.2016 vorgenommene Ausschluss der Öffentlichkeit rechtswidrig erfolgt ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Kläger könne sich in seiner Eigenschaft als Beiratsmitglied im Klagewege nicht auf die Einhaltung der Sitzungsöffentlichkeit berufen. Auf Antrag der SPD-Fraktion sei nach § 13 Abs. 2 OBG die außerordentliche Beiratssitzung einzuberufen gewesen. Nach § 14 Abs. 3 OBG gebe es in Fällen, die vertrauliche Informationen oder öffentliche Belange beträfen, die eine vertrauliche Behandlung zwingend erforderlich machten, die Möglichkeit, die Beiratssitzung nicht öffentlich abzuhalten. Hierauf habe sich die SPD-Fraktion in ihrem Antrag berufen.

In der mündlichen Verhandlung vom 21.03.2018 ist der Sprecher des Beklagten informatorisch zu den Gründen des Ausschlusses der Öffentlichkeit der streitgegenständlichen Beiratssitzung befragt worden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet.

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I. Bei der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der am 13.10.2016 durchgeführten Beiratssitzung gerichteten Klage handelt es sich um eine kommunalverfassungsrechtliche Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO des Klägers als Beiratsmitglied gegen den beklagten Stadtteilbeirat … (vgl. grundlegend zur Eigenschaft des Ortsbeirats als kommunales Verfassungsorgan: OVG Bremen, Urt. v. 29.08.1995 - 1 BA 6/95). Eine kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit ist dann gegeben, wenn die Beteiligten über die sich aus dem kommunalen Verfassungsrecht ergebenden Rechte und Pflichten im Bereich kommunaler Organe streiten. Mittelpunkt des Rechtsstreits bildet vorliegend die Frage, ob der Beklagte zur Abhaltung einer nicht öffentlichen Beiratssitzung berechtigt war. Gegenstand der Klage ist nicht das Begehren einer konkreten Leistung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes, sondern die Feststellung der Rechtswidrigkeit innerorganisatorischen Handelns. Die Beteiligten streiten über innerorganisatorische Rechte und Pflichten. Sie stehen sich insoweit als Organe derselben Körperschaft gegenüber, die sich zueinander materiell-rechtlich in einem Verhältnis der Gleichordnung, nicht in einem für den Erlass eines Verwaltungsaktes typischen Über- bzw. Unterordnungsverhältnis befinden.

1. Der Kläger ist klagebefugt, ihm steht als Beiratsmitglied ein eigenes wehrfähiges subjektives Organrecht auf Wahrung der Sitzungsöffentlichkeit zu. Eine Klage auf Feststellung des Bestehens eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses innerhalb kommunaler Organe ist in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn es sich bei der geltend gemachten Rechtsposition um eine durch das Innenrecht eingeräumte Zuständigkeit handelt, die dem klagenden Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschl. v. 22.09.1988 - 7 B 208.87 -, NVwZ 1989, 470 = BayVBl. 1989, 378; VGH BW, Urt. v. 24.02.1992 - 1 S 2242/91 -, NVwZ-RR 1992, 373; Schnapp, VerwArch 78, 407, 415; OVG NW, Urt. v. 24.04.2001 – 15 A 3021/97 –, Rn. 5, juris).

Die einschlägigen Regelungen zur Öffentlichkeit der Beiratssitzungen finden sich in § 14 OBG und § 11 GO. Nach § 14 Abs. 1 OBG sind die Sitzungen des Beirates grundsätzlich öffentlich, liegen zwingende Gründe vor, kann der Beirat im Einzelfall abweichend beschließen. § 14 Abs. 2 OBG regelt die Möglichkeit, auf Antrag eines Beiratsmitglieds oder der Ortsamtsleitung eine nicht öffentliche Sitzung anzuberaumen bzw. eine öffentliche Sitzung zu unterbrechen und nicht öffentlich fortzuführen. Über diesen Antrag entscheidet der Beirat in nicht öffentlicher Sitzung (§ 14 Abs. 2 Satz 2 OBG). Vorgänge,

- 6 - - 7 - die vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder öffentliche Belange betreffen, die eine vertrauliche Behandlung zwingend erfordern, sind in nicht öffentlicher Sitzung zu behandeln (§ 14 Abs. 3 Satz 1 OBG). Stehen für vertraulich erklärte Vorgänge aus Behörden oder Deputationen zur Beratung an oder erfordert ein anderer Verhandlungsgegenstand die vertrauliche Beratung, ist nach § 11 Satz 1 GO eine nicht öffentliche Sitzung des Beirates oder seiner Ausschüsse anzuberaumen. Die Vertraulichkeit muss begründet werden und ist nur hinsichtlich solcher Gegenstände gegeben, die kraft Gesetzes oder aus zwingenden Gründen vertraulich sind, als vertraulich erklärt werden oder erklärt worden sind (§ 11 Abs. 1 Sätze 2, 3 GO).

Aus dem Wortlaut der genannten innerorganisatorischen Normen ergibt sich zunächst, dass das OBG einzelnen Beiratsmitgliedern subjektive Organrechte im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit grundsätzlich zuordnet. Nach § 14 Abs. 2 OBG ist das einzelne Organmitglied berechtigt, den Ausschluss der Öffentlichkeit für Beiratssitzungen zu beantragen, also auf die Gestaltung der Sitzung als öffentliche oder nicht öffentliche Sitzung Einfluss zu nehmen.

Dass den Beiratsmitgliedern bezüglich der Sitzungsöffentlichkeit nicht nur bloße organisatorische Befugnisse sondern echte wehrhafte Mitgliedschaftsrechte zugeordnet sind, ergibt sich aus einer an der Gesetzessystematik und dem Sinn und Zweck der Regelung orientierten Auslegung des Ortsbeirätegesetzes. Das Öffentlichkeitsprinzip als solches ist tragender Verfahrensgrundsatz des kommunalen Verfassungsrechts. Die Sitzungsöffentlichkeit dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an demokratischer Legitimation des kommunalen Vertretungsorgans, seiner Kontrolle durch die Bürger und der bürgerschaftlichen Begleitung seiner Beratungen und Entscheidungen (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 23.05.2003 – 1 MR 10/03 –, juris). Hieraus zu schließen, dass die Sitzungsöffentlichkeit kein wehrfähiges Recht des einzelnen Beiratsmitglieds beinhalte (so: VGH BW, Urt. v. 24.02.1992 – 1 S 2242/91 –, Rn. 14, juris; BayVGH, Beschl. v. 29.09.1988 – 4 C 88.1919 –, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 42 Rn. 80; Hoppe, NJW 1980, 1017/1020, 1021; Sendler, DVBl. 1982, 923/931), greift jedoch zu kurz und wird dem weiteren, sich aus der Gesetzessystematik ergebenden Sinn und Zweck der Sitzungsöffentlichkeit nicht gerecht. Die Ausgestaltung der Beiratssitzung als öffentliche oder nicht öffentliche Sitzung, insbesondere der Ausschluss der Öffentlichkeit ist gesetzessystematisch in Zusammenhang mit der aus dem Ausschluss der Öffentlichkeit resultierenden Verschwiegenheitspflicht der einzelnen Beiratsmitglieder zu betrachten. Über in nicht öffentlicher Sitzung erfolgte vertrauliche Beratungen haben die Beiratsmitglieder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 OBG, § 11 Abs. 2 GO

- 7 - - 8 - bezüglich des Beratungsgegenstandes und der Beschlussfassung, einschließlich des Abstimmungsverhaltens einzelner Mitglieder Verschwiegenheit zu bewahren. Der Ausschluss der Öffentlichkeit betrifft das einzelne Beiratsmitglied somit unmittelbar in seinem Organrecht aus § 18 Abs. 1 OBG auf freie Mandatsausübung. Wesentliches Element der freien Mandatsausübung ist es, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Beiratsgremien zu betreiben. Die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich in nicht öffentlicher Sitzung beratener Gegenstände macht dem einzelnen Beiratsmitglied dagegen die öffentliche Überzeugungsbildung unmöglich. Damit gerät jeder Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich in Konflikt mit dem sonst gegebenen Recht eines jeden Beiratsmitglieds auf freie Mandatsausübung. Die rechtliche Ausgestaltung der Beiratssitzung als im Regelfall öffentliche Sitzung dient damit auch dem Zweck, die freie Mandatsausübung des Beiratsmitglieds zu gewährleisten. Die mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit verbundene Einschränkung des Mandatsausübungsrechts muss das Beiratsmitglied demgemäß nur dann in Kauf nehmen, wenn die gesetzlichen oder geschäftsordnungsrechtlichen Voraussetzungen hierfür auch gegeben sind (so auch OVG NW, Urt. v. 24.04.2001, - 15 A 3021/97; HessVGH, Urt. v. 6.11.2008 – 8 A 674/08; in diese Richtung auch OVG Saarland, Beschl. v. 21.04.2010 – 3 B 123/10).

Die Gefahr, dass nicht öffentliche Inhalte im Verwaltungsprozess an die Öffentlichkeit gelangen könnten und dadurch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 2 OBG unterlaufen werden könnte (vgl. VGH BW, Urt. v. 24.02.1992 aaO.), sieht die Kammer nicht. Denn im gerichtlichen Verfahren gibt es etwa mit der Vorlageverweigerung nach § 99 VwGO, dem Ausschluss der Öffentlichkeit nach den §§ 171b, 172 GVG oder dem Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ausreichende Möglichkeiten, das Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen wirksam zu unterbinden (so auch OVG NW, Urt. v. 24.04.2001, aaO.; HessVGH, Urt. v. 06.11.2008 aaO.)

2. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger und die Beklagte sind nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 61 Rn. 8, 11), der Beklagte wird nach § 62 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 26 Abs. 2 OBG durch seinen Sprecher vertreten. Ein Rechtsschutzinteresse des Klägers ist gegeben, da die Amtsperiode des beklagten Beirates noch bis Mitte 2019 läuft und die Gefahr der Wiederholung der geltend gemachten Rechtsverletzung bei weiteren Entscheidungen über den Ausschluss der Öffentlichkeit bei Beiratssitzungen besteht. II. Die Klage ist auch begründet, denn der hinsichtlich der Sitzung des Ortsbeirates … vom 13.10.2016 vorgenommene Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte rechtswidrig und

- 8 - - 9 - der Kläger wurde hierdurch in seinen Organrechten verletzt. Die materiellen Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit lagen nicht vor.

Zwar lag gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 OBG ein am 23.09.2016 gestellter Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit von der SPD-Beiratsfraktion vor, der von den Beiratsmitgliedern in der Beiratssitzung am 13.10.2016 auch mehrheitlich angenommen wurde. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedarf es jedoch nicht nur eines Antrags auf Ausschluss der Öffentlichkeit und eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses, vielmehr müssen auch die materiellen Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit vorliegen. Daran fehlt es vorliegend.

Materielle Voraussetzung für den Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 OBG das Vorliegen zwingender Gründe, die im Einzelfall den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen. Zwingende Gründe für den Ausschluss der Öffentlichkeit bestehen nach § 14 Abs. 3 Satz 1 OBG und § 11 Abs. 1 GO im Falle der Vertraulichkeit des Beratungsgegenstandes. Die Beiratssitzung muss demnach Vorgänge behandeln, die vertrauliche Informationen, insbesondere personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten oder öffentliche Belange betreffen, die eine vertrauliche Behandlung zwingend erfordern. Vertraulich sind nur solche Gegenstände, die kraft Gesetzes oder aus zwingenden Gründen vertraulich sind oder als vertraulich erklärt werden bzw. erklärt worden sind (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GO). Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 GO muss die Vertraulichkeit begründet werden.

Das Vorliegen der Vertraulichkeit ist demnach von den Beiratsmitgliedern eigenständig inhaltlich zu prüfen und in der nach § 14 Abs. 2 Satz 2 OBG zwecks Beschlussfassung über die Nichtöffentlichkeit der Beiratssitzung abzuhaltenden nicht öffentlichen Sitzung zu beraten und zu diskutieren. Dabei hat der Beirat zu beachten, dass es sich bei dem Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit um ein hochrangiges, demokratisches Verfassungsgut handelt, das auf dem Demokratieprinzip des Art. 20 GG beruht, an das auch die Gemeinden gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 GG gebunden sind (BVerwG, Beschl. v. 15.03.1995 – 4 B 33/95 –, Rn. 6, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 13.06.1995 – 7 A 12186/94). Den Beirat trifft als Hüter dieses hochrangigen demokratischen Rechtsguts die Obliegenheit, sich über das Vorliegen der Voraussetzungen für den Ausschluss der Öffentlichkeit zu vergewissern. Er hat sich demnach vor Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit eine hinreichende Entscheidungsgrundlage zu verschaffen.

Zwingende Gründe, die den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Beiratssitzung am 13.10.2016 gerechtfertigt hätten, lagen aus ex ante Sicht bei Beschlussfassung über die

- 9 - - 10 - Nichtöffentlichkeit nicht vor. Nach Überzeugung des Gerichts hat der Beklagte vorliegend über den Ausschluss der Öffentlichkeit schon keine hinreichend bewusste Entscheidung auf ausreichender Tatsachengrundlage getroffen. Das Vorliegen der Vertraulichkeit wurde durch den Beklagten nicht eigenständig inhaltlich überprüft. Der Beklagte ist vielmehr dem Wunsch der Referenten auf Ausschluss der Öffentlichkeit nachgekommen, ohne diesen weiter zu hinterfragen. So hat der Sprecher des Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 21.03.2018 mehrfach betont, dass der Ausschluss der Öffentlichkeit auf Initiative der Referenten der Polizei und des Innensenators erfolgt sei, mit der Begründung, dass „unter Umständen“ bzw. „womöglich“ Dinge erzählt würden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Auch hat es ausweislich des Protokolls der Beiratssitzung vom 13.10.2016 und der insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Gerichtsverfahren eine gemeinsame nicht öffentliche Beratung zwecks Beschlussfassung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 OBG über den Ausschluss der Öffentlichkeit nicht gegeben. Vielmehr haben sich lediglich die Fraktionen der SPD, Grünen, CDU und Linken miteinander beraten, ohne dass zudem eine gemeinsame Beratung mit den ebenfalls anwesenden Mitgliedern der AfD und BiW stattgefunden hätte.

Eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, die die Annahme der Vertraulichkeit des Sitzungsgegenstandes gerechtfertigt hätte, lag bei der Entscheidung des Beklagten über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die Beiratssitzung am 13.10.2016 nicht vor. Die SPD-Beiratsfraktion hat ihren Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit damit begründet, dass Fachreferenten des Senators für Inneres und der Polizei Bremen angehört werden sollten und hierbei „unter Umständen“ Erkenntnisse vorgetragen werden könnten, die nicht für die breite Öffentlichkeit bestimmt seien. Ziel der nicht öffentlichen Sitzung sei es, den Beirat … durch fachliche und teils vertrauliche Informationen von Fachreferenten der Polizei Bremen für die Zukunft zu befähigen, dem Anlass entsprechende Entscheidungen zu treffen. Diese allgemein gehaltene Begründung lässt Fragen offen, deren Klärung im Vorfeld für die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit erforderlich gewesen wäre. Zwingende Gründe, die den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen, liegen nur dann vor, wenn vertrauliche Informationen tatsächlich und nicht nur möglicherweise Gegenstand der Beiratssitzung sein sollen und die Preisgabe dieser vertraulichen Informationen nach dem Sinn und Zweck der Veranstaltung zudem erforderlich ist. Alleine die Tatsache, dass es sich bei den Referenten um Polizeibeamte und Mitarbeiter des Innensenators handelt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass diese in ihrem Vortrag vertrauliche Informationen preisgeben werden bzw. das Referieren über vertrauliche Gegenstände zur Erfüllung des Zwecks des Vortrags erforderlich sein wird. Das Thema „Strukturen und Ziele der Hells Angels“ ist weder kraft Gesetzes noch sonst aus zwingenden Gründen vertraulich. Über die Rockergruppe Hells Angels und ihre

- 10 - - 11 - Strukturen gibt es etwa im Internet vielfältige frei zugängliche Informationen. Ohne die Information, ob, inwieweit und aus welchem Grund in dem Vortrag über allgemein zugängliche Informationen hinauszugehen war, etwa die Preisgabe der Personalien von Mitgliedern der Bremer Hells Angels oder des Inhalts konkreter Ermittlungsverfahren oder polizeilicher Ermittlungstaktiken erforderlich waren, konnte die Frage der Vertraulichkeit des Versammlungsgegenstandes nicht abschließend beantwortet werden. Der Beklagte hätte sich demnach zunächst eine ausreichende Entscheidungsgrundlage verschaffen und durch Rückfrage bei den Referenten den beabsichtigten Inhalt des Referats und die Gründe für die Annahme der Vertraulichkeit konkret erfragen müssen.

Den ehrenamtlich tätigen und in der Regel nicht juristisch vorgebildeten Beiratsmitgliedern wird insoweit nicht Unmögliches oder Unzumutbares abverlangt. Die Beantwortung der Frage, ob ein Beratungsgegenstand nach Maßgabe der § 14 Abs. 3 OBG und § 11 Abs. 1 GO vertraulich ist, erfordert in der Regel keine besonderen juristischen Kenntnisse oder sonstige Sachkunde. Dass etwa die Namen von Beschuldigten polizeilicher Ermittlungsverfahren oder auch konkrete Ermittlungstaktiken der Polizei geheimhaltungsbedürftig sind, liegt auf der Hand. Ob und gegebenenfalls aus welchem Grund solche geheimhaltungsbedürftigen Gegenstände in der Beiratssitzung thematisiert werden sollten, hätte der Beklagte ohne weiteres durch Nachfrage aufklären können. In Zweifelsfällen besteht zudem die Möglichkeit und auch die Pflicht, über das Ortsamt rechtliche Beratung der Senatskanzlei als zuständiger Aufsichtsbehörde einzuholen (§§ 29 Abs. 1, 34 Abs. 2 OBG).

III. Die Kosten des Verfahrens hat die Stadtgemeinde Bremen zu tragen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen, der die Kammer folgt, kommt eine Kostenerstattung gemäß § 154 VwGO in einem „Insichprozess“ zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Ver- fahren „ohne vernünftigen Grund“ eingeleitet worden ist (vgl. etwa OVG Bremen, Urt. v. 20.04.2010 - 1 A 192/08; OVG Bremen, Beschl. v. 04.06.2003 - 1 B 222/03 -; s. auch VG Bremen, Urt. v. 09.12.2015 – 1 K 2236/15). Für eine mutwillige Rechtsverfolgung, bei deren Vorliegen eine persönliche Kostenpflicht des Funktionsträgers in Betracht kommen könnte, bestehen hier keine Anhaltspunkte.

IV. Die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Bremen wird gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Rechtssache hat wegen der

- 11 - - 12 - umstrittenen Frage, ob die Einhaltung der Sitzungsöffentlichkeit ein wehrhaftes Organrecht beinhaltet und zur Klageerhebung berechtigt, grundsätzliche Bedeutung.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

gez. Ohrmann gez. Behlert gez. Ziemann

Beschluss

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000,00 Euro festgesetzt (vgl. Ziff. 22.7 Streitwertkatalog 2013).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Bremen, 21.03.2018

Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer -:

gez. Ohrmann gez. Behlert gez. Ziemann