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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 13.03.2019 – 1 K 3876/17

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 K 3876/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache des Herrn Klägers, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Gz.: - - g e g e n die Stadtgemeinde Bremen,

Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Frau Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter Dr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richterin Behlert sowie die ehrenamtlichen Richter Klaassen und Baronin von Freytag-Löringhoff am 13. März 2019 ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Beglaubigte Abschrift

- 2 - - 3 - Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

T a t b e s t a n d Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von einer Honorarforderung seines Anwalts für eine Rechtsberatung als Beiratsmitglied freizustellen.

Der Kläger ist Mitglied des Stadtteilbeirats ...

Wegen der Nichtbefassung des Beirats mit von ihm gestellten Anträgen wandte er sich am 30.08.2017 per E-Mail an die für die Angelegenheiten der Ortsämter und Beiräte zuständige und bat um Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit des Vorgehens des Beirats und Beantwortung seiner Anfrage bis zum 10.09.2017, da er am 11.09.2017 einen Termin beim Rechtsanwalt habe, um zu beraten, ob eine weitere Klage notwendig sei. Am 05.09.2017 erhielt der Kläger per E-Mail eine Eingangsbestätigung. Weiter hieß es dort: „Wir werden der Sachfrage nachgehen und ich melde mich bei Ihnen mit einem Ergebnis.“ Am 22.09.2017 um 10.03 Uhr teilte der Mitarbeiter der dem Kläger per E-Mail mit: „nach Prüfung der Angelegenheit darf ich Ihnen mitteilen, dass wir in einem gemeinsamen Gespräch mit der Ortsamtsleiterin und dem Beiratssprecher darauf hingewiesen haben, dass eine „Nichtbefassung“ von Anträgen nicht vorgesehen ist - weder im Ortsgesetz über Beiräte und Ortsämter, noch in der dazugehörigen Geschäftsordnung ist eine solche Möglichkeit hinterlegt. Im gleichen Gespräch ist vereinbart worden, dass die noch offenen Anträge erneut auf die Tagesordnung einer der nächsten Sitzungen genommen werden, damit sie inhaltlich beraten werden können. Ich gehe davon aus, dass Ihre Anfrage damit beantwortet ist und eine weitere juristische Prüfung nicht notwendig ist. Bei Rückfragen können Sie sich gerne an mich wenden.“

Die Begleichung der Kostennote des Anwalts vom 22.09.2017, den der Kläger seinen Angaben gemäß am 21.09.2017 beauftragt hatte, lehnte die mit Schreiben vom 29.09.2017 ab. Die Rechnung beläuft sich unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes von 0,8 bei einem Streitwert von 10.000,- Euro auf 531,22 Euro (incl. Mehrwertsteuer). Am 22.12.2017 hat der Kläger die Feststellungsklage erhoben.

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Er ist der Auffassung, aus dem Grundsatz, dass bei In-Sich-Streitigkeiten zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft grundsätzlich diese für die Kosten aufzukommen habe, ergebe sich der Anspruch auf Freistellung von der Gebührenforderung und bezieht sich hierzu auf eine Entscheidung des OVG Bremen vom 20.04.2010 (AZ: 1 A 192/08). Die Beauftragung des Anwalts sei nicht ohne vernünftigen Grund erfolgt. Es sei für ihn wichtig gewesen, vor der nächsten Beiratssitzung eine rechtliche Klärung herbeizuführen.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der

Honorarforderung der Anwaltskanzlei ... vom 10.10.2017 in Höhe von 531,22 Euro freizustellen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Für den geltend gemachten Anspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage und auch an der Notwendigkeit, einen Anwalt mit der rechtlichen Klärung der Frage zu beauftragen. Der Kläger habe den Eingang seiner Anfrage am 05.09.2017 bestätigt bekommen und von der Aufsichtsbehörde die Zusage erhalten, eine rechtliche Klärung herbeizuführen und das Ergebnis mitzuteilen. Anlässlich der vom Kläger aufgeworfenen Problematik habe am 19.09.2017 ein klärendes Gespräch mit der Ortsamtsleiterin des Ortsamtes West sowie dem Beiratssprecher des Beirats Walle in der stattgefunden. Am 22.09.2017 sei dem Kläger per E-Mail seine Rechtsauffassung durch die bestätigt worden. Dass der Kläger das Ergebnis der rechtlichen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht habe abwarten wollen und parallel einen Rechtsanwalt mit der Beratung in derselben Angelegenheit beauftragt habe, sei seine persönliche Entscheidung, deren Kosten er auch selbst zu tragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

- 4 - - 5 - Die Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheidet, weil die Beteiligten dem zugestimmt haben (vgl. Bl. 47 u. 48 der Gerichtsakte), ist zulässig aber unbegründet.

Die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO ist als statthaft anzusehen, da es gegenüber der öffentlichen Hand keiner Leistungsklage zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen bedarf und der Kläger ein berechtigtes rechtliches Interesse aus seiner Stellung als Beiratsmitglied für eine Freistellung von Rechtsberatungskosten in diesem Zusammenhang geltend macht.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der behauptete Rechtsanspruch besteht nicht, weil es an einer Rechtsgrundlage dafür fehlt. Ein Rechtsanspruch ergibt sich nicht aus § 7 Abs. 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter [BeirOrtsG - SaBremR - 2011-b-1] und kann auch nicht aus einer Analogie zu der Vorschrift oder aus allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen hergeleitet werden.

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 Satz 4 des Ortsgesetzes über Beiräte und Ortsämter (in der seit 24.06.2016 geltenden Fassung), wonach eine Kostentragung für externe Rechtsberatungen des Beirats vorgesehen ist, wenn der Beirat die Beauftragung des Anwalts mehrheitlich beschließt und die Kosten aus seinen Globalmitteln deckt, liegen hier ersichtlich nicht vor. Nach § 7 Abs. 4 Satz 1 BeirOrtsG kann der Beirat durch Beschluss rechtliche Beratung über seine Aufgaben und Rechte durch den Senator für Justiz und Verfassung in Anspruch nehmen. Die Beratungsanfrage wird über die dem Senator für Justiz und Verfassung übermittelt. Dieser ist zur Auskunft verpflichtet, sofern es sich um eine konkrete Fragestellung handelt und die Beantwortung für die Ausübung der Beteiligungs-, Entscheidungs- und Zustimmungsrechte des Beirats erforderlich ist. Mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner gesetzlichen Mitglieder kann der Beirat aber auch beschließen, dass eine solche Rechtsberatung durch eine bremische Rechtsanwältin oder einen bremischen Rechtsanwalt erfolgen soll, soweit der Beirat gleichzeitig aus den ihm zugewiesenen Globalmitteln eine Kostendeckung beschließt (§ 7 Abs. 4 Satz 4 BeirOrtsG).

Die Spezialvorschrift des § 7 Abs. 4 BeirOrtsG kann auf vom einzelnen Beiratsmitglied im Rahmen seiner Beiratstätigkeit veranlasste externe Rechtsberatungskosten nicht analog angewendet werden, weil es dafür an einer planwidrigen Regelungslücke und für die Analogie erforderlichen vergleichbaren Situation des einzelnen Beiratsmitglieds fehlt. Dem einzelnen Beiratsmitglied sind keine Haushaltsmittel zugewiesen, auf die es zurückgreifen könnte. Die Regelung ist damit nicht analogiefähig (vgl. auch BVerfG, Urt.

- 5 - - 6 - v. 03.05.2016 - 2 BvE 4/ - juris, Rdnr. 109, zur nicht möglichen Absenkung von im Grundgesetz vorgesehen Quoren aus Gründen effektiver Oppositionsarbeit). Davon gehen im Übrigen auch beide Beteiligten aus. Die Anspruchsgrundlage in § 7 Abs. 4 Satz 4 BeirOrtsG ist als abschließend anzusehen.

Ein Rechtsanspruch auf Kostentragung der Stadtgemeinde folgt hier auch nicht aus allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen.

Im Kommunalverfassungsrecht gilt der Grundsatz, dass „jede öffentlich-rechtliche Körperschaft die Ausgaben zu tragen hat, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch ihre Organe ergeben“ (vgl. OVG NRW, Urt. v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 - juris = NVwZ-RR 2009, 363-366). Dieser Grundsatz liegt auch der Rechtsprechung des OVG Bremen, Urt. vom 20.04.2010 - Az. 1 A 192/08 -, in einem Streit von Stadtverordneten mit der Stadtgemeinde Bremerhaven zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung des OVG Bremen (vgl. B. v. 31.05.1990, a. a. O., NVwZ 1990,1195; B. v. 02.03.2004, 1 B 79/04, juris) sind in einem In-Sich-Prozess zweier Funktionsträger einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft die Verfahrenskosten grundsätzlich der Körperschaft aufzuerlegen, der die streitenden Funktionsträger angehören (unter Verweis auf Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, Rdnr 1a zu § 154). Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verfahren "ohne vernünftigen Grund" eingeleitet worden ist. Bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen Geltendmachung von den kommunalen Funktionsträgern zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen durch diese im Rahmen eines Kommunalverfassungsstreits handelt es sich einschließlich der damit verbundenen Kostentragung um eine Aufgabe der Gemeinde. Diese Aufgaben und Rechte sind den Funktionsträgern zwar zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung, jedoch nicht im eigenen Interesse, sondern ausschließlich im Interesse der Gemeinde zugewiesen (OVG NW, Urt., v. 24.04.2009 - 15 A 981/06 - juris, Rdnr. 48 m. w. N.). Die im Grundsatz bestehende Verpflichtung der Gemeinde zur Kostenerstattung gründet bereits unmittelbar in den dem jeweiligen Funktionsträger kommunalverfassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen als Ausfluss seiner Organstellung (OVG NW a.a.O.). Obgleich die bremischen Beiräte unterhalb der kommunalpolitischen Ebene angesiedelt sind (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 29.08.1995 - 1 BA 6/95 - juris) rechtfertigen die Zusammensetzung und die Aufgaben der Beiräte sie in einem Rechtsstreit gegen die Stadtgemeinde Bremen nach § 61 Nr. 2 VwGO als beteiligungsfähig anzusehen (OVG Bremen, Urt. v. 29.08.1995 - 1 BA 6/95 - juris). Soweit den Beiräten oder auch den einzelnen Beiratsmitgliedern klagefähige Innenrechtspositionen eingeräumt sind und sie diese in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen, finden die allgemeinen kommunalrechtlichen Grundsätze zur Kostentragung durch die öffentliche-rechtliche

- 6 - - 7 - Körperschaft daher Anwendung. Das gilt auch für gerichtliche Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Beiratsmitglied und dem Stadtteilbeirat, dem es angehört (siehe VG Bremen, Urt. v. 04.04.2018 - 1 K 3698/16 dort unter III.). Für das Einholen externer Rechtsberatung durch den Beirat und die Kostentragung enthält § 7 Abs. 4 Satz 4 BeirOrtsG allerdings eine Regelung, die als abschließend anzusehen ist. Diese Regelung schließt die Kostentragung für externe Rechtsberatung des Beirats und des einzelnen Beiratsmitglieds ohne einen entsprechenden Beschluss der Beiratsmehrheit über die Kostentragung aus den globalen Mitteln des Beirats aus.

Ob schon deshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätze für die vom Kläger begehrte Freistellung von externen Rechtsberatungskosten ausscheidet, kann indes dahinstehen.

Denn eine Kostentragung nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen scheidet hier aus, weil die Auftragsvergabe an den Anwalt vom Kläger in seiner Eigenschaft als Beiratsmitglied erfolgte, ohne dass die Antwort der abgewartet wurde, und daher mutwillig war. Die Kostentragung der öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist daher nach den allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für anwaltliche Beratung ist danach nicht gegeben, wenn auf das Vorklären der Rechtsfrage im gemeindlichen Binnenbereich ohne sachlichen Grund verzichtet wird (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 13.07.2015 - 8 A 1053/.Z - juris). So liegt der Fall hier. Denn der Kläger hätte ohne Weiteres die Antwort der mit E-Mail vom 22.09.2017 abwarten können. Seit seiner Anfrage vom 30.08.2017 waren erst drei Wochen verstrichen. Die Frage, wie lange ein kommunales Organ (Stadtverordneter oder Gemeinderatsmitglied) nach Vergabe eines internen Auftrags zur Beantwortung einer Rechtsfrage zuwarten muss, bevor es externen Rechtsrat einholen darf, ohne dass der Kostenerstattungsanspruch ausgeschlossen wird, ist zwar vom Einzelfall abhängig. Den Vorschriften des § 75 Satz 2 VwGO und des § 42a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist jedoch die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen, dass ein Zeitraum von drei Monaten in der Regel zumutbar ist (Hess. VGH, B. v. 13.07.2015 - 8 A 1053/.Z - juris - § 42a Abs. 2 Hess.VwVfG ist identisch mit § 42a Abs. 2 BremVwVfG). Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger die Klärung seiner Anfrage durch die E-Mail des Mitarbeiters der vom 22.09.2017 nicht hätte abwarten können. In jedem Falle wäre es angezeigt gewesen, dort vor einer Auftragserteilung an den Anwalt zunächst Nachfrage zu halten, nachdem der Eingang der Anfrage bestätigt und ihre Beantwortung verbindlich zugesagt war. Die Bearbeitungsdauer war keinesfalls unangemessen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass Gespräche mit der Ortsamtsleiterin und dem Beiratssprecher stattfanden. Ohne Bedeutung war hingegen

- 7 - - 8 - die vom Kläger erfolgte Fristsetzung, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelte un der behauptete Termin mit seinem Anwalt auch keine besondere Dringlichkeit begründete.

Nach allem kann die Klage keinen Erfolg haben.

Hier besteht aber nicht nur infolge des mutwillig erteilten Anwaltsauftrags kein Kostenerstattungsanspruch für die vorprozessualen Anwaltskosten sondern es ist auch die gerichtliche Geltendmachung als mutwillig anzusehen mit der Folge, dass die Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung nach allgemeinen kommunalverfassungsrechtlichen Grundsätzen in diesem Fall vom Kläger selbst getragen werden müssen. Denn es hätte sich dem Kläger bereits vor Einleitung des Rechtsstreits aufdrängen müssen, dass nicht Kosten für eine Anwaltsbeauftragung von der Körperschaft getragen werden können, die gar nicht notwendig war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden.

gez. Dr. Bauer gez. Feldhusen gez. Behlert

Beglaubigt: Bremen, 13.03.2019

Kohlmeyer Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

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Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung gem. § 52 Abs. 1 GKG auf 531,22 Euro festgesetzt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Bremen, den 13.03.2019

gez. Dr. Bauer gez. Feldhusen gez. Behlert

Beglaubigt: Bremen, 13.03.2019

Kohlmeyer Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle