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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 14.03.2019 – 5 K 2810/17

- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 5 K 2810/17 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache der

Klägerin, g e g e n die Zahnärztekammer Bremen, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten , Universitätsallee 25, 28359 Bremen, Beklagte, Proz.-Bev.:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter Prof. Sperlich, Richter Dr. Sieweke und Richter Dr. Kiesow sowie die ehrenamtlichen Richter Brünings und Karker aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2019 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Urteil niedergelegt in unvollständiger Fassung auf der Geschäftsstelle am 18.03.2019 gez. Krause Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

- 2 - - 3 - Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. gez. Prof. Sperlich gez. Dr. Sieweke gez. Dr. Kiesow T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen einen Gebührenbescheid für eine Praxisbewertung durch die Zahnärztekammer. Die Klägerin war Miteigentümerin einer Zahnarztpraxis in . Sie führte die Praxis gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann. Nach der Trennung von ihrem Ehemann und der Übernahme einer neuen Zahnarztpraxis in Bremen beauftragte die Klägerin im Mai 2016 die Beklagte mit einer Praxisbewertung ihrer früheren Gemeinschaftspraxis. Zu diesem Zweck forderte die Beklagte zahlreiche Unterlagen an wie unter anderem einen Praxisgrundriss, eine Inventarauflistung, Gewinnermittlungen der letzten drei Jahre, KZV-Abrechnungsunterlagen der letzten zwei Jahre und eine Liste der angestellten Mitarbeiter mit Beschäftigungszeiten und Monatsentgelten. Diese Unterlagen wurden der Beklagten von der Klägerin auch zur Verfügung gestellt. Am 15. Juni 2016 fand in Absprache mit der Klägerin und im Einverständnis mit ihrem früheren Ehemann eine Besichtigung der ehemaligen Gemeinschaftspraxis durch einen Praxisbewertungsausschuss der Zahnärztekammer statt, der durch ihren Hauptgeschäftsführer und zwei in Bremen tätige Zahnärzte gebildet wurde. In einem Protokoll über die Praxisbewertung vom 28. Juni 2016 wird im Rahmen einer Präambel ausgeführt, dass die Klägerin als Grund für die Bewertung die Trennung der Partner der Gemeinschaftspraxis angegeben habe. Grundsätzlich gelte, dass der Praxisbewertungsausschuss den Ist-Zustand der Praxis bewerte, wie er sich im Augenblick des Lokaltermins für die Mitglieder darstelle. Grundlage für die Berechnung des Wertes seien die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen sowie die Inaugenscheinnahme der Praxiseinrichtung. Der materielle Wert der Praxis wurde ausweislich des Protokolls mit 56.000 € und der immaterielle Wert mit 320.000 € bewertet, woraus sich ein geschätzter Gesamtwert von 376.000 € ergab. Zu dem Ergebnis wurde im Protokoll ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei der Bewertung um eine unverbindliche Praxiswerteinschätzung durch den Ausschuss der

- 3 - - 4 - Zahnärztekammer handele, die nach bestem Wissen und Gewissen unter Wahrung der Objektivität und Neutralität abgegeben worden sei. Der Klägerin wurde mit Schreiben vom 29. Juni 2016 für die Bewertung ihrer zahnärztlichen Praxis ein Betrag von 3.760 € in Rechnung gestellt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 15. August 2018 rügte die Klägerin, nicht das erwartete Sachverständigengutachten erhalten zu haben. Das übersandte Protokoll sei offenkundig nicht geeignet, bezifferbare Ausgleichsansprüche zu begründen, da es keine nachvollziehbare Begründung für die Bewertung enthalte. Es sei nicht zu erkennen, aufgrund welcher Bewertungsmethode und unter Berücksichtigung welcher Bewertungsfaktoren der Bewertungsausschuss zu seiner Einschätzung gelangt sei. Deshalb werde Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben. Hierauf entgegnete die Beklagte, dass die Wertbemessung auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der Inaugenscheinnahme erstellt worden sei. Der Praxisbewertungsausschuss der Zahnärztekammer erstelle ein Bewertungsprotokoll und kein Gutachten. Die Art und Form des Bewertungsverfahrens sei der Klägerin auch vor der Beauftragung bekannt gewesen, da sie selbst ihre neue Praxis in Bremen auf der Grundlage eines von der Kammer für den vorhergehenden Eigentümer erstellten Bewertungsprotokolls erworben habe. Die jetzige Kritik an der Form der Bewertung könne vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass die Klägerin letztlich mit dem Ergebnis der Bewertung nicht zufrieden gewesen sei. Mit Gebührenbescheid vom 8. März 2017 setzte die Beklagte eine Gebühr in Höhe von 3.760,00 € für die Praxisbewertung fest. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2017 als unbegründet zurück. Nach § 6 Abs. 3 des Heilberufsgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 2 der Gebührenordnung der Zahnärztekammer in Verbindung mit Ziffer 7 des Gebührenverzeichnisses sei die Zahnärztekammer Bremen berechtigt, für die Bewertung einer Praxis eine Gebühr in Höhe von 1% des ermittelten Praxiswertes zu erheben. Die Praxisbewertung sei auch fachgerecht erfolgt. Die Praxis sei am 15. Juni 2016 ausgiebig in Augenschein genommen worden. Weitere Grundlagen der Praxisbewertung seien die von der Klägerin eingereichten Unterlagen gewesen. Danach habe sich ein materieller Wert von 56.000 € und ein immaterieller Wert von 320.000 € ergeben. Die Praxis sei mit insgesamt 376.000 € zutreffend bewertet worden. Die Höhe der Gebühr sei daher auch nicht unverhältnismäßig. Bei einem Praxiswert zwischen 250.000 € und 500.000 € sei eine Gebühr in Höhe von 1 % des ermittelten Wertes zu erheben. Die Klägerin habe aus

- 4 - - 5 - ihrem vorherigen Erwerb einer Praxis in Bremen auch gewusst, in welcher Form eine Praxisbewertung durch die Zahnärztekammer erfolge. Sie könne sich nicht darauf berufen, Art und Umfang des Gutachtens entsprächen nicht ihren Erwartungen, obwohl gerade die erstellte Praxisbewertung für die von ihr in Bremen erworbene Praxis sie veranlasst habe, die Bewertung ihrer früheren Praxis von der Zahnärztekammer durchführen zu lassen. Auch die Motivation der Klägerin, das Gutachten zwecks güterrechtlicher Ausgleichsansprüche gegenüber ihrem ehemaligen Ehemann erstellen zu lassen, könne für die Praxisbewertung, die immer nach dem gleichen Ablauf und stets anhand objektiver Kriterien erfolge, nicht von Belang sein. Insbesondere werde von der Wertbemessung nach objektiven Faktoren nicht zugunsten des Auftraggebers abgewichen. Die Klägerin hat am 28. September 2017 Klage erhoben. Sie trägt ergänzend vor, dass der Inhalt des Gutachtens schon deshalb nicht zutreffen könne, weil die von ihr erworbene Praxis hinsichtlich des Substanzwertes ähnlich bewertet worden sei wie ihre Gemeinschaftspraxis, obwohl die von ihr erworbene Praxis deutlich schlechtere Merkmale aufweise. Die von ihr erworbene Praxis habe über eine veraltete Einrichtung und lediglich zwei Behandlungszimmer verfügt. Ihre frühere Gemeinschaftspraxis sei modern eingerichtet und habe fünf vollständig eingerichtete Behandlungszimmer. Die Beklagte habe das Gutachten nicht nachgebessert, so dass es nunmehr als wertlos und ungeeignet zu betrachten sei. Zudem sei bei Auftragserteilung angegeben worden, dass das Gutachten zur Auseinandersetzung über den Praxiswert sowie zur Durchführung des Zugewinnausgleiches mit dem Ehemann im Anschluss an die Scheidung benötigt werde. Hierzu bestehe umfassende Rechtsprechung, die die Beklagte nicht berücksichtigt habe. Vorsorglich werde die Angemessenheit der berechneten Vergütung beanstandet. Zudem sei der bundesweit tätige Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich nicht um ein förmliches Gutachten handele, sondern lediglich um eine Schätzung des Praxiswertes. Es seien nur allgemeine Beschreibungen der Praxis aber keinerlei nachprüfbare Herleitungen angegeben. Auch der Sachverständige gelange auf Anfrage der Klägerin zu der Einschätzung, dass die Wertermittlung der Beklagten wegen Nichtnachvollziehbarkeit nicht zu akzeptieren sei. Die Klägerin beantragt, den Gebührenbescheid vom 08. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Zahnärztekammer Bremen vom 24. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

- 5 - - 6 - Sie macht im Wesentlichen geltend: Für den Inhalt eines Praxiswertgutachtens bestünden keine gesetzlichen Vorgaben. Der Bewertungsausschuss habe sich im Rahmen einer ausführlichen Begehung der Praxis vom Inventar und dessen Gebrauchsfähigkeit überzeugt. Zuvor habe der Bewertungsausschuss die eingereichte Inventarliste eingehend geprüft und bewertet. Auch den ideellen Praxiswert habe der Bewertungsausschuss eingehend betrachtet, qualifiziert und unter Berücksichtigung sogenannter „weicher“ Faktoren wie Patientenstamm, Bekanntheitsgrad und Praxislage bewertet. Bei der Bewertung des materiellen und immateriellen Praxiswertes sei originäres zahnärztliches Knowhow durch die Berufsträger und in die Bewertung eingeflossen. Die Bewertung sei objektiv zutreffend. Dass der Klägerin das Ergebnis der Bewertung nicht passe, weil es möglicherweise zu einem zu geringen familienrechtlichen Abfindungsanspruch führe, sei irrelevant. Die Erstellung des Praxiswertgutachtens erfolge objektiv und unabhängig von dem wirtschaftlich verfolgten Ziel der Auftraggeberin. Der von der Klägerin gezogene Vergleich zu der Bewertung einer anderen Praxis sei unsubstantiiert. Auch die Einschätzungen der von der Klägerin herangezogenen Gutachter ließen keine andere Schlussfolgerung zu. Herr gehe richtigerweise davon aus, dass es darauf ankomme, womit die Klägerin habe rechnen dürfen. Auch in der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme von werde zutreffend darauf hingewiesen, dass die Praxisbewertung nicht zu beanstanden sei, wenn bei Auftragserteilung Klarheit darüber bestanden habe, dass die Einschätzung maßgeblich auf der Erfahrung der Gutachter beruhe. Der Klägerin sei aus dem Protokoll für die von ihr erworbene Praxis bekannt gewesen, nach welchem Modus Operandi die Zahnärztekammer die Praxisbewertung vornehme. Das Protokoll sei ihr vom damaligen Eigentümer auch ausgehändigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

- 6 - - 7 - E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 08. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Zahnärztekammer Bremen vom 24. August 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid ist § 1 der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Bremen in Verbindung mit Ziffer 8 des Gebührenverzeichnisses zur Gebührenordnung. Dabei kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob der maßgebliche Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage für die Beurteilung des angegriffenen Gebührenbescheides durch die Verwirklichung des Gebührentatbestandes mit Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung (so VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2015 – 5 S 88/14, juris) oder durch die Festsetzung der Gebühr (so OVG Saarlouis, Urt. v. 13.01.16 – 1 A 367/14, juris) bzw. die hierzu getroffene letzte Verwaltungsentscheidung (so BVerwG, Urt. v. 16.10.2012 – 10 C 6.12, juris) bestimmt wird, weil die hier maßgeblichen Vorschriften in dem Zeitraum von der Durchführung der Praxisbewertung bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids keine relevante Änderung erfahren haben. Die Gebührensatzung kann sich auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen. Nach § 6 Abs. 3 des Bremischen Heilberufsgesetzes (BremHeilBerG) können für Leistungen, die die Kammern auf Veranlassung oder im Interesse einzelner Kammerangehöriger oder Dritter erbringen, Gebühren und Auslagen erhoben werden. §§ 4 bis 11, 13 bis 16 und 23 bis 28 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes gelten nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Vorschrift für Gebührenerhebung durch die Kammern entsprechend. Das Nähere ist danach durch eine Gebührenordnung zu regeln, die von der Zahnärztekammer Bremen auf der Grundlage des § 16 Abs. 4 der Satzung der Zahnärztekammer Bremen erlassen worden ist. 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gebührenerhebung liegen vor. Nach § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung der Zahnärztekammer Bremen erhebt die Kammer für ihre Leistungen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der vorliegenden Gebührenordnung. Gebührenschuldner ist nach § 2 der Gebührenordnung derjenige, der die Leistung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Die Gebührenschuld entsteht gem. § 3 mit dem Eingang des Antrags bei der Kammer, soweit dieser notwendig ist, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Handlung.

- 7 - - 8 - a) Die Zahnärztekammer hat vorliegend eine Leistung auf Veranlassung und zu Gunsten der Klägerin erbracht. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Klägerin im Mai 2016 einen Antrag bei der Beklagten gestellt hat, mit dem sie um eine Praxisbewertung ihrer Zahnarztpraxis bittet, die sie bis zu ihrer Trennung gemeinsam mit ihrem früheren Ehemann geführt hatte. Zu diesem Zweck sind von der Klägerin auch diverse von der Beklagten angeforderte Unterlagen übersandt worden, die von der Beklagten als Grundlage für die Praxisbewertung herangezogen worden sind. Darüber hinaus hat am 15. Juni 2016 eine Besichtigung der zu bewertenden Praxis stattgefunden, bei der ein Praxisbewertungsausschuss, bestehend aus dem Hauptgeschäftsführer der Zahnärztekammer und zwei in Bremen tätigen Zahnärzten, eine Inaugenscheineinahme der Praxisräumlichkeiten und des Inventars vorgenommen hat. Es hat eine Praxisbewertung stattgefunden, die der Klägerin in der Form eines Protokolls übermittelt worden ist. Das Protokoll weist die Grundlagen der Bewertung, den materiellen und immateriellen Praxiswert sowie den geschätzte Gesamtwert der Zahnarztpraxis auf. b) Damit sind bereits alle Voraussetzungen für die Entstehung der Gebührenschuld nach § 3 der Gebührenordnung der Zahnärztekammer erfüllt. Die Entstehung der Gebührenschuld wird entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch gehindert, dass die von der Zahnärztekammer erbrachte Leistung aus ihrer Sicht mit Mängeln behaftet sei. Die Entstehung eines Verwaltungsgebührenanspruchs hängt nach § 4 BremGebBeitrG allein von der Vornahme der Amtshandlung ab. Sie setzt nicht einmal die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Amtshandlung voraus. Ebenso wenig wie das Gerichtskostenrecht kennt das Verwaltungskostenrecht einen Konnexitätsgrundsatz dergestalt, dass die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung von der Rechtmäßigkeit der öffentlichen Leistung oder der Amtshandlung abhängt. Maßgeblich ist nur, dass die Amtshandlung rechtswirksam vorgenommen worden ist (vgl. Thüringer OVG, Urt. v. 26.11.2009 – 3 KO 749/07, juris Rn. 47). Selbst wenn man aber mit Blick auf den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Auffassung vertritt, dass es der Verwaltung verwehrt sei, Kosten für Amtshandlungen zu erheben, die nicht rechtmäßig sind, würde sich daraus für die Klägerin nichts herleiten lassen, weil die Praxisbewertung in rechtmäßiger Weise erfolgt ist. Die Praxisbewertung ist eine im Gebührenverzeichnis zur Gebührenordnung ausdrücklich erwähnte Leistung der Zahnärztekammer. Weitere Vorgaben dazu, in welcher Art und Weise und in welcher Form eine gebührenpflichtige Praxisbewertung zu erfolgen hat, sind weder der Gebührenordnung noch anderen gesetzlichen Vorschriften zu entnehmen. Die Klägerin

- 8 - - 9 - geht auch fehl in der Annahme, dass vorliegend die zivilrechtlichen Maßstäbe für die inhaltlichen Anforderungen an ein Sachverständigengutachten über die Bewertung von Arzt- und Zahnarztpraxen herangezogen werden könnten. Insbesondere in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind zahlreiche Vorgaben für die Praxisbewertung durch Sachverständige entwickelt worden (vgl. u.a. BGH, Urt. v. 02.02.2011 – XII ZR 185/08 –, BGHZ 188, 249-270, Rn. 26; BGH, Urt. v. 06.02.2008 – XII ZR 45/06 –, BGHZ 175, 207-221, Rn. 28), die bei der hier vorliegenden Praxisbewertung durch die Zahnärztekammer unstreitig nicht voll umfassend beachtet worden sind. Das hindert jedoch nicht die Entstehung der Gebührenschuld. Die Praxisbewertung durch die Zahnärztekammer stellt die Amtshandlung einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft und nicht die schuldrechtliche Leistung einer Vertragspartei dar. Den Inhalt der Amtshandlung bestimmt allein die Kammer. Es gibt insoweit kein Leistungsbestimmungsrecht wie unter Vertragspartnern. Deshalb konnten hier auch weder ausdrücklich noch konkludent vertragliche Vereinbarungen über die Art und Weise der Praxisbewertung getroffen werden. Insofern ist es für die Entstehung der Gebührenschuld auch nicht von Belang, ob der Beklagten die Erwartungshaltung der Klägerin über die Beschaffenheit und den Inhalt der Praxisbewertung bekannt gewesen ist oder nach den Umständen hätte bekannt sein müssen. Ein Leistungsbestimmungsrecht der Klägerin hat hier von vornherein nicht bestanden. Die Art und Weise der Praxisbewertung, wie auch anderer gebührenpflichtiger Amtshandlungen im Sinne des § 4 BremGebBeitrG, wird mangels anderweitiger gesetzlicher Vorgaben allein durch die bestehende Verwaltungspraxis bestimmt. Dafür, dass die Zahnärztekammer im vorliegenden Fall von ihrer üblichen Verwaltungspraxis bei der Praxisbewertung abgewichen ist, bestehen hier keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil wurde von der Beklagten unter Vorlage eines Protokolls einer Bewertung in einem anderen Fall substantiiert dargelegt, dass die Praxisbewertungen immer in der gleichen Weise erfolgen und bei jeder Bewertung ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass es sich um eine unverbindliche Praxiswerteinschätzung durch den Ausschuss handele. 3. Auch gegen die Höhe der für die Praxisbewertung festgesetzten Gebühr bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Höhe der Gebühren richtet sich gem. § 1 Abs. 2 nach dem der Gebührenordnung anliegenden Gebührenverzeichnis. Nach Ziffer 8 erhebt die Zahnärztekammer für eine Praxisbewertung mit einem Praxiswert von 250.001 € bis 500.000 € eine Gebühr in Höhe von 1% des ermittelten Praxiswertes. Im Falle der Klägerin ergibt sich bei einem geschätzten Wert von 376.000 € eine Gebühr von 3.760 €. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert dargetan, dass die festgesetzte Gebühr

- 9 - - 10 - sich als unangemessen hoch darstellt. Nach § 4 Abs. 3 BremGebBeitrG sind Gebühren so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn sich die Höhe der Gebühr an der Höhe des Praxiswertes orientiert, weil damit der wirtschaftliche Wert der Praxisbewertung für den Antragsteller steigt. Mit der Festlegung von einem Prozent des Praxiswertes entstehen auch keine Gebührenhöhen, die zum Verwaltungsaufwand außer Verhältnis stehen. 4. Eine Reduzierung der Gebührenhöhe oder gar ein Erlass der Gebühr kommt hier auch nicht aus Gründen der Billigkeit gem. § 25 BremGebBeitrG aufgrund der Umstände des Einzelfalls in Betracht. Die von der Beklagten erbrachte Leistung ist nicht wertlos für die Klägerin. Der wirtschaftliche Wert der für die Klägerin erstellten Praxisbewertung liegt in der besonderen Objektivität und Neutralität der die Bewertung durchführenden Institution. Bei dem Praxisbewertungsausschuss handelt es sich nicht um einen Sachverständigen, der im Auftrag einer Partei tätig wird, sondern um die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, deren Mitgliedern aufgrund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit als Zahnärzte eine besondere fachliche Kompetenz zukommt. Eine wichtige Funktion von Praxisbewertungen durch die bestehenden Selbstverwaltungskörperschaften besteht vor diesem Hintergrund gerade darin, dass sich die Beteiligten im Vorfeld darüber einig sind, die Praxiswerteinschätzung der Kammer für den zivilrechtlichen Ausgleich der Miteigentümer zugrunde zu legen. Für die Durchführung des Zugewinnausgleiches mit ihrem Ehemann im Anschluss an die Scheidung hätte die Praxisbewertung daher ohne weiteres herangezogen werden können. Dass sie mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung über den Wert der Zahnarztpraxis keine hinreichende Grundlage bietet, mindert ihren Wert nicht in einer Weise, die die festgesetzte Gebühr unangemessen hoch erscheinen ließe. Eine Billigkeitsentscheidung ist hier auch nicht deshalb geboten, weil die Beklagte die Erwartung der Klägerin, ein im gerichtlichen Verfahren verwertbares Sachverständigengutachten zu erhalten, aus den Umständen der Antragstellung hätte schließen müssen. Zutreffend ist, dass die Beklagte aufgrund der von Klägerin gegebenen Informationen Kenntnis darüber hatte, dass sich die Klägerin in einem Scheidungsverfahren befunden hat und in diesem Zusammenhang auch eine güterrechtliche Trennung der früher gemeinsam geführten Zahnarztpraxis durchgeführt werden soll. Allein deshalb musste die Beklagte aber nicht davon ausgehen, dass für die

- 10 - Klägerin allein ein im zivilgerichtlichen Verfahren verwertbares Sachverständigengutachten von Interesse ist. Die Klägerin hat hierauf bei Antragstellung nicht ausdrücklich hingewiesen. Ein solches Interesse musste sich der Beklagten auch nicht aufdrängen. Denn zum einen dient die Praxisbewertung durch die Kammer gerade dazu, solche gerichtlichen Auseinandersetzungen zu vermeiden, in dem sich die früheren Partner auf die Praxiswerteinschätzung der Zahnärztekammer verständigen. Zum anderen weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass der Klägerin die Art und Weise der Praxisbewertung und ihre Darstellung in der Form eines Protokolls bekannt gewesen sein mussten, da sie selbst vor ihrer Antragstellung eine Praxis in Bremen auf der Grundlage einer Praxisbewertung der Zahnärztekammer erworben hat. Der Klägerin ist auch das diesbezüglich erstellte Protokoll ausgehändigt worden. Am Ende dieses Protokolls vom 12. Juni 2012 wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine unverbindliche Praxiswerteinschätzung handele. Die Beklagte durfte in Anbetracht dieser Umstände davon ausgehen, dass der Klägerin Inhalt und Unverbindlichkeit der Praxisbewertung durch die Zahnärztekammer vor ihrer Antragstellung bekannt gewesen sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Prof. Sperlich Dr. Sieweke Dr. Kiesow