Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 07.08.2019 – 1 V 1232/19
- 2 - Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Az.: 1 V 1232/19 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Minderjährigen 2. der Frau 3. des Herrn Antragsteller, Proz.-Bev.: zu 1-3: Gz.: - - g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat,
Antragsgegnerin, Prozessbevollmächtigter: Herr Oberverwaltungsrat Gz.: - - hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Kammer - durch Richter Dr. Bauer, Richterin Feldhusen und Richter Bogner am 07. August 2019 beschlossen: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. vorläufig zum Schuljahr 2019/20 in die 5. Jahrgangsstufe der Paula Modersohn Schule aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Beglaubigte Abschrift
- 2 - - 3 -
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der zulässige Antrag auf Erlass der im Tenor genannten einstweiligen Anordnung ist begründet. Die begehrte Regelung erscheint im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Abwehr wesentlicher Nachteile für die Antragsteller geboten. Die Antragsteller haben, - wie von § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO gefordert, sowohl einen Anordnungsanspruch (1.) als auch einen Anordnungsgrund (2.) glaubhaft gemacht.
1. Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der sich auf § 6 Abs. 3b Satz 1 BremSchVwG stützende Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. In die 5. Jahrgangsstufe der Paula Modersohn Schule tatsächlich besteht, weil deren Kapazität nicht ordnungsgemäß festgesetzt (1.1.) und der Härtefallantrag der Antragsteller zu Unrecht abgelehnt wurde (1.2.).
1.1. Die im Rundschreiben des Magistrats vom 27.3.2019 für die Paula Modersohn Schule festgesetzte Kapazität von 88 Schülerinnen und Schülern, davon 8 mit Förderempfehlung Lernen, hält einer Überprüfung wahrscheinlich nicht stand.
Sie beruht auf der Richtlinie des Magistrats der Stadt Bremerhaven über die Aufnahmekapazitäten und -Modalitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und Sekundarstufe I in der Stadt Bremerhaven vom 24.01.2018, nach der an der Paula Modersohn Schule 4 Klassenzüge mit jeweils 22 Kindern eingerichtet sind. Diese Klassenfrequenz entspricht Ziff. 3 Abs. 2 der Richtlinie, nach der Klassenverbände des Eingangsjahrgangs an Oberschulen insgesamt nicht mehr als 22 Schülerinnen und Schüler aufnehmen dürfen. Pro Klassenverband werden im Rahmen der Inklusion in der Regel 2, maximal 3 Schülerinnen und Schüler aufgenommen. Nach Anlage 1 zu dieser Richtlinie wird in allen Oberschulen ein „zusätzlicher Abschlag“ von 2 Schulplätzen vorgenommen und in einer Fußnote begründet: “Wegen Inklusion maximal 22 SuS pro KLV in Oberschulen“. Nach Ziff. 4 der Richtlinie haben Klassenverbände der Eingangsjahrgänge, in denen Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich Wahrnehmung und Entwicklung (W + E) inklusiv unterrichtet werden, eine verbindliche maximale Aufnahmekapazität von 21 Schülerinnen und
- 3 - - 4 - Schülern, davon höchstens fünf Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderbedarf im Bereich W + E.
Mit diesen Festlegungen weicht der Magistrat von den in der Verordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentliche allgemeinbildende Schulen des Landes Bremen vom 18.2.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 (BremGBl S. 565) (AufnahmeVO) festgesetzten Regel- und Klassengrößen ab. Nach deren Anlage 1 zu § 18 gilt für Oberschulen eine Klassenregelgröße von 25 Kindern, bzw. in inklusiven Klassen 17 Kindern ohne und fünf Kindern mit besonderem Förderbedarf. Dem gegenüber hat der Magistrat der Antragsgegnerin festgelegt: - Alle Oberschulklassen werden zu Inklusionsklassen mit dem Förderprofil LSV erklärt. - In diese Inklusionsklassen werden nicht 5, sondern maximal 2 bis 3 Kinder mit besonderem Förderbedarf aufgenommen (nach dem Vortrag der Antragsgegnerin befinden sich im Mittel 1,5 Kinder mit Förderbedarf Lernen in den Klassen der Stadt). - Die Kapazität von Inklusionsklassen mit dem Förderprofil W + E wird von 22 auf 21 Kinder reduziert. Diese Abweichungen führen zum Wegfall eines Schulplatzes für Kinder ohne Integrationsbedarf in der Inklusionsklasse mit dem Profil W + E sowie hinsichtlich der Klassen mit dem Profil LSV entweder zu einer geringeren Zahl von Regelklassen und damit Plätzen für Kinder ohne besonderen Förderbedarf oder zu einer verminderten Zahl von Plätzen für Kinder mit Integrationsbedarf (weil in die Integrationsklassen nur 2 – 3 statt 5 Kinder mit Förderbedarf aufgenommen werden).
Zu einer solchen abweichenden Festlegung ist der Magistrat § 6 Abs. 2 S. 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes vom 20.12.1994, zuletzt geändert mit Gesetz vom 13.11.2018 (BremGBl S. 452) (SchulVwG) (Sammlung bremischen Rechts 223-b-1) (SchulVwG) dem Grunde nach ermächtigt. Die Aufnahmeverordnung des Landes kann nach § 6 Abs. 2 S. 3 SchulVwG nur die maximalen, nicht jedoch Mindestklassengrößen festlegen. Diese Aufgabe überträgt § 6 Abs. 2 SchulVwG vielmehr der Gemeinde. Dem liegt offensichtlich zu Grunde, dass jede Unterschreitung der genannten Maximalwerte im Sinne von § 4 BremSchulVwG von ihr sächlich dargestellt werden muss. Bei dieser Festlegung muss die Gemeinde allerdings die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SchulVwG per Rechtsverordnung geregelten generellen Kriterien der Kapazitätsfestsetzung beachten, die konkret in § 18 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 AufnahmeVO enthalten sind. Sie darf demnach die Klassenfrequenz absenken, wenn die räumlichen Möglichkeiten, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zulassen.
- 4 - - 5 - Die Antragsgegnerin ist zwar nicht verpflichtet, die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit einer solchen Schule auszuschöpfen (OVG Bremen, B.v. 23.09.2011, 2 B 182/11). Ihre Festlegung unterliegt jedoch der vollen gerichtlichen Kontrolle, weil jede Absenkung der Kapazität einer Schule, von der Bewerber abgewiesen werden, nicht nur die Ressourcen der Gemeinde, sondern auch das in § 6 Abs. 4 SchulVwG enthaltene Recht der Eltern berührt, die weiterführende Schule für ihr Kind auszuwählen (vgl. OVG Bremen, B.v. 5.10.2018, 1 B 228/18).
Die Reduzierung der Aufnahmekapazität der Integrationsklassen an der Paula Modersohn Schule hält der im Eilverfahren möglichen kursorischen Kontrolle nicht stand. Die Absenkung der Zahl der Kinder mit besonderem Förderbedarf in Inklusionsklassen mit dem Profil LSV bezieht sich nicht nur auf die Paula Modersohn Schule, sondern alle Klassenverbände von Eingangsjahrgängen an Oberschulen in der Stadt Bremerhaven. Es ist schon fraglich, ob eine solche generelle Absenkung mit § 18 Abs. 1 S. 2 AufnahmeVO vereinbar ist, dessen Wortlaut eher für die Notwendigkeit einer Betrachtung für eine einzelne Schule spricht. In jedem Fall bedürfte sie einer Begründung anhand der in dieser Norm genannten Kriterien. Sowohl die räumlichen Möglichkeiten als auch die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft werden in der Richtlinie vom 24.1.2018 an anderer Stelle (Spalten 6 und 7 der Anlage 1) berücksichtigt. Ein pädagogisches Konzept, aufgrund dessen sich der Magistrat hinsichtlich der Inklusionsklassen nachvollziehbar für eine Zahl von Schülerinnen und Schülern unterhalb der vom Land Bremen festgesetzten Maximalfrequenz entschieden hätte, ist für das Gericht nicht erkennbar.
1.2. Auch die Behandlung des Härtefallantrages der Antragsteller vermag nicht zu überzeugen.
Die Kriterien zur Anerkennung eines Härtefalls bei der Aufnahme in eine Oberschule sind nach § 6a Abs. 8 SchulVwG in § 10 Abs. 2 AufnahmeVO geregelt. Danach liegt ein Härtefall vor, wenn 1. für eine vorhandene Behinderung in der Schule die notwendigen baulichen Ausstattungen oder räumlichen Voraussetzungen vorhanden sind und diese an keiner in vertretbarer Nähe gelegenen anderen Schule bestehen oder
2. durch die Versagung des Besuchs aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten oder
- 5 - - 6 -
3. ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde.
Die Antragsteller haben mehrere Bescheinigungen vorgelegt, nach denen bei der Antragstellerin zu 1. eine auditive Verarbeitungs- und Wahrnehmungsstörung (AVWS) sowie eine Sprachentwicklungsstörung vorliegen und der Verdacht einer einfachen Aufmerksamkeitsstörung besteht. Der Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut Leßmeier hat eine kombinierte Störung schulischer Fertigkeiten (Niveau der Lernbehinderung) bestätigt. Die von der Mutter berichteten Merkmale der Angst und Anklammerung stünden im Zusammenhang mit Überforderungssituationen in der Schule und der Antizipation von möglichem Versagen aufgrund von Vorerfahrungen. (M) Die verlangsamte Verarbeitung und die wechselhafte, herabgesetzte Ausdauer, Speicherfähigkeit und Konzentrationsfähigkeit im Verbund mit der verzögerten Sprachentwicklung bedeuteten eine besondere Belastung und einen sicheren „Förderbedarf im Bereich Lernen“. Das regionale Beratungs- und Unterstützungszentrum der Antragsgegnerin hält eine Zuweisung an eine hörsensible Schule für unbedingt notwendig.
Der Härtefallantrag wurde maßgeblich mit der Überlegung abgelehnt, dass die Gesamtzahl der Härtefallanträge wegen AVWS der Zahl der insgesamt an der Paula Modersohn Schule für Härtefälle zur Verfügung stehenden Zahl an Schülerplätzen entspreche. Bei Akzeptanz dieser Begründung bliebe deshalb kein Raum zur Anerkennung anderer Härtefälle. Diese Überlegung kann nicht überzeugen weil sie die Fälle, in denen AVWS geltend gemacht wird, pauschal behandelt und sich mit dem Einzelfall (der Antragstellerin zu 1.) nicht auseinandersetzt und die verschiedenen Härten nicht gegeneinander abwägt. Sie vernachlässigt zudem, dass AVWS eine Behinderung im Sinne des SGB IX sein kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, U.v. 16.01.2015, L 13 SB 348/11, juris, Rn. 23 f.). Die oben zitierten von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahmen sprechen dafür, dass die AVWS bei ihr im Zusammenhang mit weiteren Beeinträchtigungen zu sehen ist, die insgesamt zu einer Lernbehinderung führen und aufgrund der besonderen Ausstattung der Paula Modersohn Schule dort besonders gut kompensiert werden können. Das spricht dafür, dass ihre Verweisung an eine auch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin in jedem Fall schlechter ausgestattete Schule eine Härte darstellt. Die Erklärung der Antragsgegnerin, auch andere Schulen seien für die Betreuung von lernbehinderten Kindern geeignet, vernachlässigt die Verknüpfung der
- 6 - - 7 - Lernbehinderung der Antragstellerin zu 1. mit ihrer Hörbehinderung. Die Behauptung, auch andere Schulen könnten zukünftig besser für die Betreuung Hörbehinderter ausgestattet werden, ist nicht geeignet, diese Härte gegenwärtig zu relativieren. Das gilt auch für die Tatsache, dass die Antragsteller mit der Zweit- und Drittwahl nicht andere zur Unterrichtung von Kindern mit eingeschränkter Hörfähigkeit besser ausgestattete Schulen sondern Schulen in Wohnortnähe gewählt haben. Aus einer solchen Wahl kann nicht abgeleitet werden, dass eine von Fachleuten bestätigte Hörbehinderung des Kindes objektiv nicht von Gewicht wäre.
1.3. Da der Antrag bereits aus diesen Gründen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob den Antragstellern Kapazitäten auch dadurch zu Unrecht vorenthalten wurden, dass andere Kinder als Härtefall nach § 10 Abs. 2 Zi. 2 AufnahmeVO anerkannt wurden. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen setzt auch eine Anerkennung nach § 10 Abs. 2 Zi. 3 AufnahmeVO, der geringere Anforderungen an die Besonderheit der Konstellation stellt, eine ausführliche Darlegung und Glaubhaftmachung durch die Betroffenen voraus (B.v. 25.8.2017, 1 B 170/17). Medizinische Tatsachen sind regelmäßig durch ärztliche Atteste glaubhaft zu machen, soweit die Schulaufsicht nicht bereits Kenntnis von den Umständen hat (OVG Bremen, B.v. 4.9.2017, 1 B 155/17). Deshalb erscheint zumindest fraglich, ob die Umstände, dass eine nicht allein erziehende Mutter von Zwillingen zu 50 % schwerbehindert ist, ohne dass der Charakter dieser Behinderung erläutert oder daraus resultierende Einschränkungen ärztlich bestätigt wurden, oder dass ein Kind berufstätiger Eltern an Epilepsie leidet, geeignet sind eine Härte zu begründen.
2. Der Anordnungsgrund ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte daraus, dass Schulerziehung altersgemäß gewährt werden muss und nicht gleichwertig nachgeholt werden kann. Deshalb würden die Antragsteller irreparable Rechtsnachteile erleiden, wenn sie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens, und sei es nur in der ersten Instanz, abwarten müssten. Unter solchen Umständen ist eine einstweilige Anordnung auch mit einem Inhalt geboten, der das mögliche Ergebnis einer Hauptsacheentscheidung partiell vorwegnimmt (so z. B. OVG Bremen, Beschl. v. 04.10.2001 - 1 B 363/01, juris Rn. 14).
- 7 -
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Ein Abschlag für das Eilverfahren ist wegen der im Antragsbegehren liegenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht vorzunehmen (vgl. Ziffern 38.4, 1.5 Satz 2 Streitwertkatalog 2013).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.
Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
gez. Dr. Bauer gez. Feldhusen gez. Bogner
Beglaubigt: Bremen, 08.08.2019
Kohlmeyer Justizangestellte als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle