Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Bremen

Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.08.2017 – 1 B 170/17

- 2 - Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 1 B 170/17 (VG: 1 V 1616/17) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. der Minderjährigen 2. der Frau 3. des Herrn Antragsteller und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch die Senatorin für Kinder und Bildung, Rem- bertiring 8 - 12, 28195 Bremen,

Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, Prozessbevollmächtigte:

hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 1. Senat - durch die Richter Prof. Alexy, Traub und Dr. Harich am 25. August 2017 beschlossen: Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Be- schluss des Verwaltungsgerichts Bremen – 1. Kam- mer – vom 26.7.2017 mit Ausnahme der Streitwertfest- setzung aufgehoben.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1. vor-

- 2 - - 3 - läufig zum Schuljahr 2017/2018 in die 5. Jahrgangsstu- fe des Gymnasiums Hamburger Straße aufzunehmen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e

I. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren der Antragstellerin zu 1., im Wege der einstweiligen Anordnung zum Schuljahr 2017/2018 in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums Hamburger Stra- ße in Bremen aufgenommen zu werden.

Im Verwaltungsverfahren wurden an der Schule 112 Schülerinnen und Schüler aufgenommen, darunter 6 als Härtefälle. Die Antragstellerin zu 1., die das Gymnasium Hamburger Straße als einzige Wahl genannt hatte, hat keinen Platz erhalten. Sie wurde unter den Erstwahlbewerbern auf den Wartelistenplatz 20 gelost. Nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens und Erhebung der Klage hatte sie auch vor dem Verwaltungsgericht keinen Erfolg mit ihrem Be- gehren, sie vorläufig in die 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums Hamburger Straße aufzunehmen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war weder die Bestimmung der Aufnahmefähigkeit des Gymnasiums Hamburger Straße mit vier Klassenverbänden zu je 28 Schülerinnen und Schülern zu beanstanden noch die rechtliche Bewertung der sechs anerkannten Härtefälle.

II. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der sowohl die Festsetzung der Aufnahmefähigkeit des Gymnasiums angegriffen als auch die Rechtmäßigkeit der Anerkennung der Härtefälle angezwei- felt wird, hat Erfolg.

1. Die Festsetzung der Aufnahmefähigkeit des Gymnasiums Hamburger Straße in der 5. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2017/2018 ist nach summarischer Prüfung rechtlich zu bean- standen.

Die Regelgröße eines Klassenverbandes ist in der Anlage 1 zu § 18 Abs. 1 Satz 1 AufnahmeVO festgelegt. Für die gymnasiale Mittelstufe beträgt die Regelgröße 30 Schülerinnen und Schüler. § 18 Abs. 1 Satz 2 AufnahmeVO gestattet es den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven,

- 3 - - 4 - unter bestimmten Voraussetzungen die Regelgröße abzusenken. Lassen die räumlichen Verhält- nisse, die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft oder das pädagogische Konzept einer Schule, insbesondere die gemeinsame Unterrichtung von behinderten und nichtbehinderten Schü- lerinnen und Schülern, die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zu, wird danach die Klassengröße für die jeweilige Schule gesondert festgesetzt. Die Absenkung der normativ vorgesehenen Regel- größe berührt, wenn an der betreffenden Schule Bewerber abgewiesen werden, das in § 6 Abs. 4 Satz 1 BremSchulVwG verankerte Recht der Eltern, nach dem Ende der Grundschulzeit die wei- terführende Schule, die ihr Kind besuchen soll, auszuwählen. Die Entscheidung über die Absen- kung der Klassenfrequenz unterliegt deshalb in diesem Fall der vollen gerichtlichen Überprüfung (vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 18.9.2012 – 1 B 222/12 –, juris, und vom 12.9.2008 – 1 B 391/08 -, NordÖR 2008, 537).

Die Schulen können nach § 18 Abs. 2 AufnahmeVO im Rahmen ihrer räumlichen Möglichkeiten bei der Verteilung der Schülerinnen und Schüler auf die Klassen und Kurse von der Regelgröße nach unten oder oben abweichen, sofern nicht Vorgaben der Senatorin für Kinder und Bildung für die Stadtgemeinde Bremen oder des Magistrats für die Stadtgemeinde Bremerhaven im Einzelnen etwas anderes bestimmen.

Ausreichende Gründe, die Regelgröße im Falle des Gymnasiums Hamburger Straße auf 28 abzu- senken, hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt. Die Antragsgegnerin begründet die Absenkung der Regelgröße für die gymnasiale Mittelstufe am Gymnasium Hamburger Straße von 30 auf 28 Schülerinnen und Schüler mit den räumlichen Gegebenheiten der Schule. Sie geht dabei davon aus, dass an der Schule eine durchschnittliche Klassenraumgröße von 60 m² vorhanden sei (vgl. Anlage 1 zur Richtlinie über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinen Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe in der Stadtgemeinde Bremen vom 20. Januar 2017). Weiterhin legt sie ihrer Berechnung einen Platzbedarf pro Schüler in Höhe von 2,2 m² zugrunde.

Sowohl die Annahme, die Absenkung der Regelklassengröße könne auf eine Durchschnittsklas- senraumgröße gestützt werden, als auch die ermittelte Durchschnittsgröße selbst begegnet Be- denken.

Die räumlichen Verhältnisse am Gymnasium Hamburger Straße sind davon geprägt, dass die Größe der vorhandenen Klassenräume erheblich voneinander abweicht. Nach den vorliegenden Bauplänen, die im Aufnahmeverfahren auch den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht wur- den, sind an der Schule mindestens 12 Klassenräume mit einer Grundfläche von über 72 m² vor- handen. Weiterhin gibt es 8 Klassenräume, die eine Grundfläche zwischen 53 und 54 m² aufwei- sen. Zusätzlich sind zwei Klassenräume mit 44 m² bzw. 48 m² und zuletzt zwei Klassenräume mit 32 m² bzw. 37 m² Grundfläche vorhanden. Für die 19 Klassen der 5. bis 9. Klassenstufe (die

- 4 - - 5 - 9. Klasse wird nur dreizügig geführt) sowie die in vier Klassenverbänden geführte Einführungs- phase der gymnasialen Oberstufe stehen damit 24 Klassenräume zur Verfügung. Rein rechne- risch ergibt sich hieraus eine Durchschnittsgröße pro Klassenraum von 61 m².

Es ist nicht erkennbar, dass die Schule die vorhandenen räumlichen Kapazitäten unter Anwen- dung der ihr durch § 18 Abs. 2 AufnahmeVO gegebenen Möglichkeiten ausschöpft. Zwar liegt auf der Hand, dass die vier kleinsten Klassenräume nicht mit einer Klasse in Regelklassengröße be- legt werden können. Andererseits ist auch nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich sein sollte, bei den 12 Klassenräumen, die eine Grundfläche von 72 m² und mehr aufweisen, diese entspre- chend der Regelgröße von 30 Schülern zu belegen und in Einzelfällen – in Anwendung des § 18 Abs. 2 AufnahmeVO - von der Regelgröße auch nach oben abzuweichen. Dies gilt auch, wenn man mit der Antragsgegnerin den von ihr angenommenen, von Antragstellerseite jedoch bestritte- nen Bedarfswert von 2,2 m² Grundfläche pro Schüler zugrunde legt. Bei einer gleichmäßigen Zu- ordnung dieser sehr großen Klassenräume auf die Jahrgänge der Mittelstufe und die Einführungs- phase der gymnasialen Oberstufe (zwei pro Jahrgang) dürften auch keine Probleme bestehen, die Belegung von der 5. bis zur 10. Jahrgangsstufe durchzuhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass hier- durch die Gestaltungsfreiheit der Schule bei der jährlich vorzunehmenden Erstellung eines Schul- raumkonzeptes unzumutbar beschränkt würde (anders VG Bremen, Beschluss vom 20.8.2012 – 1 V 845/12 –).

Die Schule hat ausweislich des Belegungsplanes für das 1. Halbjahr 2017/2018 (Stand 10.8.2017) diese Möglichkeiten nur teilweise ausgeschöpft. Eine Schülerzahl von 30 oder mehr weisen nur zwei Klassen der Eingangsphase der gymnasialen Oberstufe und zwei Klassen der 9. Jahrgangs- stufe auf. Gleichzeitig wird nur in zwei Klassen der Mittelstufe mit je 27 Schülern die von der An- tragsgegnerin angenommene Durchschnittsklassengröße von 28 unterschritten, so dass nicht angenommen werden kann, dass es bei den kleineren Klassenräumen zu Unzulänglichkeiten kommt, die dort eine weitere Reduzierung der Klassengröße erfordern. Lassen damit die Hälfte der vorhandenen Klassenräume eine Belegung mit 30 oder mehr Schülern zu und ist es bei der anderen Hälfte der Klassenräume tatsächlich nicht erforderlich, die Schülerzahl auf unter 27 zu reduzieren, fehlt es für die Reduzierung der Aufnahmekapazität durch Festlegung einer Durch- schnittsklassengröße auf 28 an einer tragfähigen Begründung. Allein auf den rein rechnerischen Mittelwert der Klassenraumgröße, den die Antragsgegnerin mit 60 m² annimmt, der im Übrigen nach Berechnung des OVG mindestens 61 m² beträgt, kann sich die Antragsgegnerin nicht stüt- zen.

Die räumlichen Verhältnisse ähneln im Übrigen denjenigen des Alten Gymnasiums, für das es das Oberverwaltungsgericht zumindest für zwei der vier Klassenverbände nicht für gerechtfertigt ge- halten hat, aus räumlichen Gründen von der Regelklassengröße abzuweichen. Im Vergleich zum Hermann-Böse-Gymnasium, in dem keiner der Klassenräume größer als 51,5 m² ist und bei dem

- 5 - - 6 - die Klassenfrequenz 28 Schüler beträgt, stellen sich die Verhältnisse deutlich günstiger dar (vgl. Beschluss vom 18.9.2012 – 1 B 222/12).

Es ist deshalb auch im vorliegenden Fall bei jedenfalls zwei der vier Klassenverbände der 5. Jahr- gangsstufe von einer nicht ausgeschöpften Aufnahmekapazität von 30 Schülern auszugehen, so dass die Antragstellerin zu 1., die neben weiteren drei Schülern im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Aufnahme in das Gymnasium Hamburger Straße begehrt, aufzunehmen ist.

2. Auch die Vorabaufnahme von vier der sechs anerkannten Härtefälle begegnet rechtlichen Beden- ken. Die Schülerinnen und Schüler mit den Identifikationsnummern 51524, 50357, 51321 und 51502 wurden alle aufgrund der Geschwisterkindregelung nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AufnahmeVO als Härtefälle anerkannt. Die in den Anträgen enthal- tenen Informationen sind nicht ausreichend, um das Entstehen familiärer Probleme annehmen zu können. Die Anerkennung der Schülerinnen und Schüler mit den Identifikationsnummern 51524, 50357 und 51502 rechtfertigt sich nicht schon deshalb, weil es sich um Kinder mit jeweils zwei weiteren Geschwisterkindern handelt. Auch nach der Neuregelung des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG handelt es sich bei der Anerkennung solcher Härtefälle, die sich auf die Geschwis- terkind-Regelung stützen, um Entscheidungen im Einzelfall. Die Härtegründe sind von den Be- troffenen innerhalb des Aufnahmeverfahrens darzulegen und glaubhaft zu machen. Die Regelung knüpft nach wie vor nicht an generellen Kriterien an, sondern verlangt „familiäre Probleme“, die durch die Nichtaufnahme des Geschwisterkindes entstehen (OVG Bremen, Beschluss vom 18.8.2017 – 1 B 160/17 -). Allen vier genannten Anträgen auf Anerkennung als Härtefall ist ge- mein, dass sie eine als wünschenswert angesehene Situation beschreiben, jedoch mit ihnen die familiären Probleme, die sich durch eine Nichtaufnahme des Kindes am Gymnasium Hamburger Straße ergeben würden, nur unzureichend dargelegt werden. In den Fällen mit der ID 51524, 51321 und 51502 fehlen ausreichende Angaben über die konkrete Erziehungs- und Betreuungssi- tuation. Im Fall mit der ID 50357 wird diese zwar näher, insbesondere im Hinblick auf die Bewälti- gung von Problemen bei der Zubereitung allergieverträglicher Nahrung, beschrieben. Allerdings wird als Vorteil für eine Aufnahme in der Wunschschule lediglich die gemeinsame Bewältigung des Schulweges genannt, die mit der beschriebenen Betreuungssituation nicht in Zusammenhang steht.

Letztendlich kann es im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin auch als Kompensation für einen zu Unrecht anerkannten Härtefallantrag in die Schule aufzunehmen ist, da sich der Anordnungsanspruch bereits aus den unter 1. genannten Gründen ergibt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

- 6 -

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG.

gez. Prof. Alexy gez. Traub gez. Dr. Harich