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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 21.11.2019 – 5 K 1199/18

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 K 1199/18 Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch Richter Till als Einzelrichter nach mündlicher Verhandlung vom 21. November 2019 am 22. April 2020 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in

2 Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung für die Kosten einer Umsetzung seines Kraftfahrzeuges. Er parkte am , einem Dienstag, sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen in der , Höhe Hausnummer , in Bremen. Laut Bericht der herbeigerufenen Polizei konnte am Morgen dieses Tages gegen 8:30 Uhr ein LKW aufgrund der Parkweise des Klägers die Straße nicht passieren. Die Polizeibeamten ließen sein Fahrzeug daraufhin umgehend umsetzen. Am 05.09.2017 wurde der Kläger dazu angehört, dass der Erlass eines Kostenfestsetzungsbescheides beabsichtigt sei. Am 08.11.2017 erließ das Ordnungsamt der Beklagten – Verkehrsüberwachung – den angekündigten Kostenfestsetzungsbescheid. Es wurden Umsetzungskosten i.H.v. 180,- Euro sowie eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 58,- Euro geltend gemacht. Sein Fahrzeug sei verbotswidrig geparkt worden und habe einem LKW die Durchfahrt unmöglich gemacht. Hiergegen legte der Kläger am 13.11.2017 Widerspruch ein. Er habe gemäß dem Vorbild der anderen in der Straße abgestellten Fahrzeuge geparkt und den Verkehr weder mehr noch weniger als diese behindert. Die Umsetzung sei willkürlich. Aus den anlässlich der Umsetzung durch die Polizei angefertigten Fotos ergebe sich, dass ein Durchfahren der Straße möglich gewesen sei. Zudem sei fraglich, ob der LKW die Straße berechtigterweise befahren habe. Mit Bescheid vom 05.04.2018 wurde der Widerspruch durch den Senator für Inneres zurückgewiesen. In Ergänzung zum Ausgangsbescheid wurde angeführt, der angewendete Verwaltungszwang sei vorliegend gerechtfertigt gewesen. So sei gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) verstoßen worden, worin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gelegen habe. Durch das abgestellte Fahrzeug sei eine Engstelle geschaffen worden. Der verbleibende Abstand zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem gegenüberliegenden Fahrbahnrand habe nicht mehr ausgereicht, anderen Fahrzeugen ohne Überbreite die Durchfahrt zu ermöglichen. Die Entfernung von dessen Heck zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand habe unter 3 m gelegen. Zudem habe er

3 nicht erlaubt geparkt: An der betreffenden Stelle sei das Parken nur derart erlaubt, dass mit den Vorderrädern auf dem Gehweg aufzusetzen sei. Dies sei durch entsprechende Schilder kenntlich gemacht. Sein Fahrzeug habe aber gerade nicht mit den Vorderrädern auf dem Gehweg aufgesetzt und deshalb deutlich weiter als die anderen Fahrzeuge in die Fahrbahn hineingeragt. Die Umsetzung sei geeignet und erforderlich gewesen, die sich daraus ergebende Gefahr abzuwenden. Zudem sei die Maßnahme im Hinblick auf die bereits eingetretene Behinderung angemessen gewesen. Da die Ersatzvornahme zulässig und zweckmäßig gewesen sei, habe der Kläger deren Kosten zu tragen. Diese seien auch nicht überhöht. Am 09.05.2018 hat der Kläger Klage gegen den Kostenbescheid erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Zudem trägt sie ergänzend vor, dass ein Fall der Eilzuständigkeit der Vollzugspolizei vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Mit Beschluss vom 11.09.2019 wurde die Sache auf den Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2019 wurde durch Inaugenscheinnahme der Straßenstelle Beweis erhoben, an der der Kläger vor der Umsetzung geparkt hatte. Mit Schriftsätzen vom 26.11.2019 und vom 21.04.2020 haben die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

4 Entscheidungsgründe I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden ist. Sie konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, weil die Beteiligten auf eine weitere mündliche Verhandlung verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 08.11.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die im Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzten Umsetzungskosten sind die §§ 11, 15 und 19 Abs. 3 des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (BremVwVG) i. V. m. den §§ 1 und 40 Bremisches Polizeigesetz (BremPolG). Nach § 15 BremVwVG kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen, wenn die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt wird. Wird die Handlung auf Kosten des Pflichtigen im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt, so setzt die Vollzugsbehörde die ihr daraus entstandenen notwendigen besonderen Aufwendungen (Kosten) nach § 19 Abs. 3 BremVwVG gegenüber dem Pflichtigen fest (VG Bremen, Urt. v. 29.07.2010 – 5 K 1232/09 –, juris Rn. 12). a. Der angefochtene Kostenbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere war das Ordnungsamt als allgemeine Ortspolizeibehörde nach § 19 Abs. 3 BremVwVG für den Erlass des Kostenfestsetzungsbescheids zuständig. Der Kläger wurde vor dem Erlass des Kostenfestsetzungsbescheides ordnungsgemäß nach § 28 BremVwVfG angehört. b. Der Kostenbescheid ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Umsetzung eines PKW stellt eine Ersatzvornahme im Sinne des § 15 BremVwVG dar, denn die Verpflichtung, ein verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug zu entfernen, ist eine vertretbare Handlung, die die Vollzugsbehörde durch einen Dritten, nämlich ein Abschleppunternehmen ausführen lassen kann. Die Rechtmäßigkeit der Kostenfestsetzung setzt die Rechtmäßigkeit der Ersatzvornahme voraus (VG Bremen, Urt. v. 21.09.2015 – 5 K 2210/13 –, juris Rn. 16).

5 Die angeordnete Umsetzung war rechtmäßig. Die Vollstreckung durfte nach §§ 1, 40 BremPolG i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG erfolgen. Demnach kann Verwaltungszwang ohne vorausgehenden Verwaltungsakt angewendet werden, wenn dies zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten erscheint (1) und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt (2). (1) Das Umsetzen des Fahrzeugs des Klägers im Wege des abgekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens war zur Abwendung einer drohenden Gefahr geboten. aa. Eine drohende Gefahr liegt bei einer Sachlage vor, bei der die Einwirkung eines schädigenden Ereignisses auf die öffentliche Sicherheit bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. § 2 Nr. 3 Buchstabe b BremPolG zur Definition der gegenwärtigen Gefahr, die der drohenden Gefahr entspricht: Sperlich/Stahnke, in: Fischer- Lescano/Sperlich (Hg.), Landesrecht Bremen, 1. Aufl. 2018, § 4 Rn. 216 [Fn. 289]). Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt (§ 2 Nr. 2 BremPolG). Eine drohende Gefahr ergab sich vorliegend daraus, dass das Fahrzeug des Klägers unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) abgestellt worden war. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift betrifft die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung und damit die öffentliche Sicherheit, deren Verletzung mit dem verbotswidrigen Parken bereits begonnen hatte. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO ist das Halten an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig. Eng ist eine Straßenstelle, wenn durch das haltende Kraftfahrzeug nur noch eine so geringe Restbreite verbleibt, dass eine Abwicklung des an dieser Stelle zugelassenen Verkehrs nicht mehr gefahrlos möglich ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn durch das haltende Fahrzeug eine Durchfahrtsbreite von weniger als der höchstzulässigen Breite eines Fahrzeugs von 2,55 m zzgl. 0,50 m, also unter 3,05 m, verbleibt. Bei einer solchen Breite ist bei vorsichtiger Fahrweise gerade noch eine Durchfahrt möglich. Das Verbot soll gewährleisten, dass dem fließenden Verkehr stets der unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit mindestens benötigte Straßenraum freigehalten wird (VG Bremen, Urt. v. 29.07.2010 – 5 K 1232/09 –, juris Rn. 17; siehe auch VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96 –, NZV 1998, 224 [BeckRS 9998, 87335]; Heß, in: Burmann u. a., StraßenverkehrsR, 26. Aufl. 2020 Rn. 6). Auf die

6 tatsächliche Breite eines durchfahrbereiten Fahrzeugs kommt es nicht an. Die enge Straßenstelle kann baulich bedingt oder temporär sein (Schubert, in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2016, StVO § 12 Rn. 12). Nach der Würdigung der vorhandenen Beweise steht zur Überzeugung des Einzelrichters fest, dass durch das Fahrzeug des Klägers der erforderliche Abstand zur gegenüberliegenden Bordsteinkante deutlich unterschritten wurde. Die Fahrbahnbreite beträgt demnach an der fraglichen Stelle rund 5,90 m. Bereits auf den in der Verwaltungsakte (Bl. 18) vorhandenen Fotos der Parksituation ist erkennbar, dass der auf der linken Seite vorwärts schräg in Fahrtrichtung stehend (d. h. mit dem Heck in die Fahrbahn ragend) abgestellte Pkw des Klägers mit der rechten Ecke seines Hecks über die Fahrbahnmitte hinausragte. Die vor Ort im Beisein der Prozessbevollmächtigten der Beteiligten durch den Einzelrichter vorgenommene Rekonstruktion der Parksituation, bei der die Position des Fahrzeuges zum Parkzeitpunkt anhand der vorhandenen Fotos und der Maße des Fahrzeugmodells auf dem Asphalt markiert wurden, erbrachte, dass das rechte hintere Heck nur ca. 2,70 m von der gegenüberliegenden Bordsteinkante entfernt war. Insgesamt ist der Einzelrichter davon überzeugt, dass der Kläger durch seinen Parkvorgang die verbleibende Durchfahrtsbreite der Straße auf deutlich unter 3,05 m beschränkte. Dagegen dringt er mit seinem Vortrag, er habe so geparkt wie alle anderen Verkehrsteilnehmer, nicht durch. Dies trifft nicht zu. Auf den vorhandenen Fotos ist ersichtlich, dass er nicht – wie die übrigen Verkehrsteilnehmer und durch ein am Eingang zum fraglichen Straßenabschnitt aufgestelltes Verkehrsschild geboten – mit den Vorderrädern hinter der Bordsteinkante parkte, sondern allenfalls mit dem linken Vorderrad am bzw. auf der an dieser Stelle recht tief liegenden Bordsteinkante. Ein weiteres Vorfahren wäre an der betreffenden Stelle auch nicht möglich gewesen, da der Kläger sein Fahrzeug vor einem Baum parkte, welcher ein weiteres Vorfahren und damit ein Abstellen der Vorderräder hinter der Bordsteinkante verhinderte. Zudem ist auf den Fotos ersichtlich, dass keines der sonst erkennbaren Fahrzeuge mit dem Heck soweit in die Straße hineinragt, wie das Fahrzeug des Klägers. Insofern führte lediglich sein Parkverhalten zu einer unzulässigen Verengung der Fahrbahn. bb. Die Durchführung des abgekürzten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens war zur Abwendung der drohenden Gefahr auch geboten. Eine effektive Gefahrenabwehr im Wege eines gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens mit vorheriger Androhung der Ersatzvornahme wäre nicht möglich gewesen, da die Störung der öffentlichen Sicherheit

7 in Form des verbotswidrigen Parkens des Klägers dann für längere Zeit angehalten hätte. Die daraus folgende Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs wäre nicht hinnehmbar gewesen. (2) Die Vollzugsbehörde handelte zudem im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse. Dies ist der Fall, wenn ein hypothetischer Grundverwaltungsakt rechtmäßig hätte erlassen werden können. Der Umsetzung lag vorliegend ein hypothetischer Grundverwaltungsakt zugrunde, der ein Wegfahrgebot statuierte und dessen Erlass im Rahmen des Sofortvollzuges nach § 11 Abs. 2 Satz 1 BremVwVG gedanklich mit der Vollstreckungsmaßnahme zusammenfällt. Seine Rechtsgrundlage findet dieser Verwaltungsakt in § 10 Abs. 1 Satz 1 BremPolG. Danach darf die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, soweit nicht die §§ 11 bis 35 die Befugnisse der Polizei besonders regeln. Eine „im einzelnen Fall bestehende Gefahr“ lag in Form einer gegenwärtigen Gefahr i. S. d. § 2 Nr. 2 Buchstabe b BremPolG vor. Sie ergab sich aus dem vorschriftswidrigen Parken des Klägers (vgl. oben). Die Abwendung dieser Gefahr war Ziel des erfolgten Sofortvollzugs. aa. Für den Erlass dieses hypothetischen Wegfahrgebots wäre der Polizeivollzugsdienst und damit die handelnden Polizeibeamten zuständig gewesen. Seine Zuständigkeit folgte aus §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1, 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG. Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG ist der Polizeivollzugsdienst bei der Gefahrenabwehr, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den Polizeibehörden für Maßnahmen zuständig, die nach pflichtgemäßem Ermessen unaufschiebbar notwendig erscheinen. Ansonsten sind nach der allgemeinen Regelung des § 79 Abs. 2 BremPolG die Ortspolizeibehörden zuständig (in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt), soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 15.04.2014 – 1 A 104/12 –, juris Rn. 27). Daraus folgt, dass die Zuständigkeit der Vollzugspolizei nur subsidiär besteht: Sie darf nur zur Abwehr solcher Gefahren einschreiten, die von der eigentlich zuständigen anderen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig abgewehrt werden können (vgl. VGH BW, Urt. v. 17.06.2003 – 1 S 2025/01 –, juris Rn. 28 f.; VG Minden Urt. v. 28.2.2013 – 11 K 2942/12 –, juris Rn. 23 m. w. N.). Ob diese gesetzlich vorgesehene Lage durch den von der Beklagten zitierten „Erlass für das Abschleppen und Verwahren von Kraftfahrzeugen“ vom 14.06.2018 modifiziert werden kann, erscheint fraglich. Zwar wird derartiges durch Verwaltungsvereinbarungen teilweise für möglich gehalten (NdsOVG, Urt. v. 23.06.1994 – 12 L 6214/92 –, juris Rn. 26), einem bloßen Rundschreiben dürften solche Wirkungen aber

8 wohl nicht zukommen. Jedenfalls ergibt sich aus dem Erlass nach Ansicht des Einzelrichters nicht, dass stets eine gleichwertige Zuständigkeit von Ordnungsamt und Vollzugspolizei anzunehmen wäre. Vielmehr dürfte er nur die gesetzliche Lage abbilden, in der für Abschleppmaßnahmen je nach den Bedingungen des Einzelfalls auch die Vollzugspolizei neben dem Ordnungsamt zuständig sein kann. Im Ergebnis kann dies allerdings dahinstehen, da die handelnden Polizeibeamten zu Recht von einer unaufschiebbaren Maßnahme i.S.v. § 64 Abs. 1 Satz 2 BremPolG ausgehen durften. Unaufschiebbarkeit der Gefahrenabwehr liegt vor, wenn das Einschreiten der Polizei nicht ohne Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zurückgestellt werden kann, mithin ein Abwarten bis zum Eingreifen einer anderen zuständigen Behörde die Gefahrenabwehr erschweren oder vereiteln würde (Holzner, in: BeckOK PolR Bayern, 12. Ed. 01.02.2019, PAG Art. 3 Rn. 9; VGH BW, Urt. v. 14.12.1989 – 1 S 799/89 –, juris Rn. 14). Ob ein unaufschiebbares polizeiliches Handeln vorliegt, darf im Interesse einer unverzüglichen Gefahrenabwehr nicht zu eng beurteilt werden (VGH BW, ebd.; Sperlich/Stahnke, a.a.O., § 4 Rn. 12 a.E.;). Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der Eilzuständigkeit wird vom Gesetz in das pflichtgemäße Ermessen der handelnden Polizeibeamten gestellt. Im Falle des Vorgehens gegen verbotswidrig abgestellte Fahrzeuge wird dieses zumindest dann regelmäßig rechtmäßig im Sinne der Annahme einer Zuständigkeit der Vollzugspolizei ausgeübt werden, wenn der fließende Verkehr erheblich behindert wird (vgl. zur Bedeutung der Sicherheit und Leichtigkeit des fließenden Verkehrs VGH BW, Urt. v. 17.06.2003 – 1 S 2025/01 –, juris Rn. 29; VG Minden Urt. v. 28.02.2013 – 11 K 2942/12 –, LS 2, juris Rn. 27). Im Falle einer Verengung der Fahrbahn ist zudem zu berücksichtigen, dass die Freihaltung einer ausreichenden Fahrbahnbreite nicht nur eine bloße Ordnungsvorschrift darstellt, sondern aus Gründen der öffentlichen Sicherheit geboten ist. Damit wird beispielsweise sichergestellt, dass Rettungsfahrzeugen, die als Notarztwagen oder Feuerwehrfahrzeug die Breite von 2,50 m erreichen können, die Durchfahrt sicher möglich ist. Um den effektiven Schutz der öffentlichen Sicherheit zu gewährleisten, muss dabei auch nicht abgewartet werden, bis ein Notfall eintritt, der den Einsatz eines Rettungsfahrzeugs erforderlich macht. In einem solchen Fall können Verzögerungen durch verkehrswidrig abgestellte Fahrzeuge zu unübersehbaren Folgen führen (vgl. VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 18.11.1997 – VG 11 A 1542.96 –, NZV 1998, 224 [BeckRS 9998, 87335]). Das Abstellen eines Fahrzeugs an einer im Sinne der Straßenverkehrsordnung engen Stelle schafft daher eine erhebliche Gefahrenquelle, die grundsätzlich zum sofortigen Einschreiten des Polizeivollzugsdiensts berechtigt (vgl. VGH BW, Urt. v. 05.05.1971 – I 177/70 –, Orientierungssätze 1 und 2, juris; vgl. auch VG Bremen Urt. v. 12.11.2009 – 5 K 252/09 –, juris Rn. 18, wo ebenfalls in einem solchen Fall eine Eilzuständigkeit der Vollzugspolizei angenommen wurde).

9 Vor diesem Hintergrund durften die handelnden Polizeibeamten davon ausgehen, dass die Abschleppmaßnahme unaufschiebbar notwendig war. Durch das verbotswidrige Parken des Klägers war ein sicheres Passieren der Engstelle für andere Fahrzeuge nicht mehr möglich. Im konkreten Fall führte dies dazu, dass ein LKW die Stelle nicht passieren konnte, womit der fließende Verkehr bereits be- bzw. sogar verhindert wurde. Angesichts der nur geringen verbleibenden Restbreite der Fahrbahn hat der Einzelrichter keine Zweifel daran, dass dem durchfahrwilligen LKW tatsächlich ein sicheres Passieren unmöglich war. Zudem war durch die örtlichen Gegebenheiten (bei der betreffender Straße handelt es sich um eine Einbahnstraße) auch ein Ausweichen nicht ohne weiteres möglich. Der hinter dem Fahrzeug des Klägers liegende Straßenabschnitt von etwa 50 bis 100 Metern Länge und die dort befindlichen Häuser waren somit insbesondere für eilige Anfahrten wie in Notfällen nicht mehr ohne erhebliche Behinderungen erreichbar. Abgesehen davon wäre ein Rangieren und Ausweichen aufgrund der Enge der Straßen in diesem Bereich auch für den betroffenen LKW problematisch gewesen, der somit ein zusätzliches durch das Abstellen des Fahrzeuges des Klägers bedingtes Verkehrshindernis darstellte. Im Falle einer Einschaltung des Ordnungsamtes wäre es unweigerlich zu Verzögerungen gekommen, die dazu geführt hätten, dass der Verkehr weiter behindert worden wäre. So hätte sich dieses zunächst ein Bild von der Lage machen müssen, bevor eine Entscheidung hätte ergehen können. Während der eintretenden Verzögerung wäre nicht nur die Durchfahrt des behinderten LKW weiter blockiert gewesen, sondern es hätte permanent die Gefahr bestanden, dass sich die aus der Verengung der Fahrbahn ergebenden geschilderten Gefahren realisieren. Zudem haben unmittelbar notwendigen Maßnahmen – wie vorliegend gerade die Einleitung der Entfernung des Fahrzeugs des Klägers – am Einsatzort durch die zuerst handelnde Behörde Vorrang vor einer Information der Behörde, deren Handeln daneben noch in Betracht kommt (vgl. Gusy/Worms, in: Möstl/Kugelmann, BeckOK Polizei- und Ordnungsrecht NRW, 13. Edition Stand: 01.01.2020, § 1 PolG NRW Rn. 212). bb. Die Anordnung der Umsetzung im Wege eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kläger wäre auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig gewesen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit ist sowohl nach dem bremischen Verwaltungsvollstreckungsrecht (§ 13 Abs. 2 BremVwVG) und dem bremischen Polizeirecht (§ 3 BremPolG) als auch bundesverfassungsrechtlich zu beachten. Es verlangt, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.02.2002 – 3 B

10 149/01 –, juris Rn. 4). Zur Beurteilung ist die konkrete Verkehrssituation zugrunde zu legen, was auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit eine Einzelfallprüfung notwendig macht, ob eine Abschleppmaßnahme gerechtfertigt war (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 15.04.2014 – 1 A 104/12 –, juris Rn. 28). Im konkreten Fall bestehen keine Bedenken gegen die Verhältnismäßigkeit der Abschleppmaßnahme. Ob es im Fall des Vorliegens einer Engstelle im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO des Nachweises einer konkreten Behinderung bedarf oder ob eine Behinderung des Fließverkehrs in einem solchen Fall wegen der geringen Durchfahrtsbreite grundsätzlich zu bejahen ist, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Fahrzeug des Klägers wurde nicht allein wegen des verbotswidrigen Parkens an der betroffenen Stelle umgesetzt. Konkreter Anlass war vielmehr die Behinderung eines LKW, der die Engstelle passieren wollte und an der Durchfahrt gehindert wurde. Das Umsetzen des Kraftfahrzeugs des Klägers war zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit durch Beendigung des Verkehrsverstoßes geeignet und erforderlich, weil ein anderes, ebenso wirksames aber weniger beeinträchtigendes Mittel zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anordnung der Ersatzvornahme nicht gab (vgl. VG Bremen, Urt. v. 12.11.2009 – 5 K 252/09 –, juris Rn. 20). Die Maßnahme war auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es liegt kein übermäßiger Eingriff in den Rechtskreis des Klägers vor. Die einschreitenden Polizeibeamten durften in Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis kommen, dass die Nachteile, die mit der Maßnahme für ihn verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum bezweckten Erfolg stehen. Zugunsten des von einer Abschleppmaßnahme Betroffenen sind dabei – als gegen ein sofortiges Handeln sprechende Gesichtspunkte – die Kosten und sonstigen Erschwernisse zu berücksichtigen, die sich für den Betroffenen ergeben. Diese Interessen des Klägers vermögen vorliegend eine Unverhältnismäßigkeit der Umsetzung nicht zu begründen. Für diese sprechen gewichtigere Gründe. Zunächst kann nicht außer Betracht bleiben, dass der Kläger die Ursache für die ihn treffenden Folgen selbst gesetzt hat. Zugunsten des Einschreitens fällt darüber hinaus maßgeblich ins Gewicht, dass das Entfernen des Pkw des Klägers dazu diente, den störungsfreien Ablauf des Verkehrs zu gewährleisten, der durch die fehlende Durchfahrtsmöglichkeit bereits konkret gestört war. Der durch die Umsetzung für ihn entstandene Nachteil, sein Fahrzeug an einer anderen Stelle abzuholen und die Kosten der Maßnahme von 180,- Euro zu zahlen, steht nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, die Störung der öffentlichen Sicherheit zu beheben und die Durchfahrt für das behinderte Fahrzeug frei zu machen (VG Bremen, Urt. v. 12.11.2009 – 5 K 252/09 –, juris Rn. 23).

11 Der Kläger wäre als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes schließlich auch zu Recht Adressat eines Wegfahrgebotes gewesen, vgl. § 5 Abs. 1 BremPolG. c. Die Behörde hat das ihr in § 19 Abs. 3 BremVwVG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Aufforderung zur Kostenerstattung in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Der Kläger ist zu Recht als Verursacher des ordnungswidrigen Zustandes in Anspruch genommen worden und war daher zur Erstattung der durch die Umsetzung entstandenen Kosten verpflichtet. Gegen deren Höhe hat er im Verfahren nichts eingewendet. Auch für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass diese überhöht wären. 2. Auch die Höhe der Verwaltungsgebühr von 58,- Euro ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der nach Ziffer 102.03 der Anlage zu § 1 BremAllKostV i. V. m. §§ 3, 4 Abs. 3 BremGebBeitrG für das Anordnen einer vorher nicht schriftlich angedrohten Ersatzvornahme nach §§ 15 und 19 BremVwVG oder entsprechenden anderen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit verbotswidrig abgestellten Fahrzeugen vorgesehenen Gebühr. Ein Missverhältnis zwischen der vom Kläger geforderten Gebühr und der auf Seiten der Verwaltung erbrachten Tätigkeit ist nicht erkennbar. Die Höhe der für den Widerspruchsbescheid erhobenen Verwaltungsgebühr von 52,- Euro entspricht Ziffer 101.09 der Anlage zu § 1 BremAllKostV i. V. m. §§ 3, 4 Abs. 3 BremGebBeitrG für erfolglose Rechtsbehelfsverfahren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag ist beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzureichen. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

12 Der Antrag muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten gestellt werden. Till