Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 30.03.2020 – 5 V 565/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 565/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Till am 30. März 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen ein ihr durch eine Allgemeinverfügung auferlegtes Verbot der Öffnung ihres Geschäfts für den Publikumsverkehr. Sie betreibt in Bremerhaven ein angemietetes Autohaus mit dem Verkauf von Neufahrzeugen und Ersatzteilen sowie einer Kfz-Werkstatt. Zudem werden Gebrauchtfahrzeuge aller Marken an- und verkauft. Insgesamt beschäftigt sie
Mitarbeiter. Die Antragsgegnerin hat am 23.03.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, in der sie u.a. Folgendes verfügt hat: „1. a) Veranstaltungen; Feiern und ähnliche Zusammenkünfte (öffentliche und nichtöffentliche, insbesondere auch in Wohnungen und privaten Einrichtungen) sowie sonstige Menschenansammlungen in der Stadtgemeinde Bremerhaven sind ab dem 24. März 2020 bis einschließlich 19. April 2020 verboten. Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands gestattet. In der Öffentlichkeit ist, wo immer möglich, zu anderen als den vorgenannten Personen ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern einzuhalten. […] d) Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: • […] • alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme der in Ziffer 1 Buchstabe f genannten Einrichtungen). […] e) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nach den folgenden Maßgaben nachgehen: • […] • Leistungen mit individuellem Kundenverkehr können nach denselben Vorgaben erbracht werden oder bei der Möglichkeit zu Einzelterminen auch in den Räumen des Anbieters, wenn der Anbieter gewährleisten kann, dass es durch organisierte Terminvergabe zu keinen Ansammlungen von Menschen in dessen Räumen noch vor dessen Tür kommt. • Tätigkeiten, mit Ausnahme von Gesundheitsdienstleistungen, bei denen ein Abstand zum Kunden von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. f) Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.“
3 Die Antragstellerin hat am 24.03.2020 Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung eingelegt und die Antragsgegnerin aufgefordert, unverzüglich die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren. Über beides wurde bisher nicht entschieden. Am 25.03.2020 hat sie um Eilrechtsschutz nachgesucht. Aufgrund der Allgemeinverfügung sei ihr der Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie Ersatzteilen verboten. Mit dem Werkstattbetrieb allein könne sie weder die Pacht noch die Gehälter erwirtschaften. Keiner ihrer Mitarbeiter sei mit dem Coronavirus infiziert. Ebenso sei ihr kein Kunde bekannt, der erkrankt wäre. Da sie mit hochpreisigen Produkten handele, finde keine Ansammlung von Kunden statt. Es kämen in der Regel Paare, gelegentlich mit einem Kind. Dabei stünden die Fahrzeuge auf dem Hof. Zur Begründung der Maßnahmen würden keine konkreten Zahlen herangezogen. Die Verhältnismäßigkeit der Grundrechtseinschränkungen müsse nach der Gefährdung in Bremerhaven beurteilt werden. So könnten, da es hier bezogen auf die Gesamtbevölkerung deutlich weniger Fälle gebe, nicht dieselben Maßnahmen zulässig sein, wie in der Stadtgemeinde Bremen. Auch läge der Anteil der Betroffenen um das 25fache geringer als bei der vergleichbaren Erkrankung Influenza. Dem Verbot fehle es auch an einer Befristung. Weiterhin fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für das Vorgehen gegen Nichtstörer. Soweit in der amtlichen Begründung zur Vorgängerregelung des § 28 IfSG von einer generellen Ermächtigung ausgegangen werde, sei dies verfassungsrechtlich nicht haltbar. Zudem sei demnach die Benennung der Maßnahmen in Absatz 1 Satz 2 nötig gewesen, um die in § 65 Bundes-Seuchengesetz enthaltene Strafandrohung aufrechterhalten zu können. Nach aktueller Gesetzeslage jedoch werde ein Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 lfSG i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 1 1. Var. lfSG überdurchschnittlich hart bestraft. Dass die Exekutive Straftatbestände schaffen könne, sei mit der Gewaltenteilung unvereinbar. Sie – die Antragstellerin – werde in ihren Grundrechten aus Art. 12 GG und Art. 14 GG verletzt. Selbst, wenn eine Rechtsgrundlage bestünde, sei das Verkaufsverbot in ihrem Fall unverhältnismäßig. Es seien vorrangig Beschränkungen anzuordnen. Die Anordnung werde damit begründet, dass es in Bremerhaven einige Fälle einer Viruserkrankung gäbe. Es handele sich sehr wahrscheinlich um einen Bruchteil der Bevölkerung, der nicht höher sei, als der, der bei anderen meldepflichtigen Infektionen gegeben sei. Bei der Grippewelle 2017/18 mit ca. 25.000 Toten in Deutschland seien nicht annähernd vergleichbare Maßnahmen angeordnet worden. Die Risikogruppe der älteren Personen kaufe sich zudem in aller Regel kein Auto mehr und könne daher in ihrem Autohaus keiner Gefährdung ausgesetzt sein. Weiterhin könnten als milderes, gleich geeignetes Mittel dieselben Beschränkungen wie für den zugelassenen Einzelhandel angeordnet werden. Die Mitarbeiter und Kunden wären aufgrund der örtlichen Gegebenheiten mit einem Verkauf
4 aus einer großen Hoffläche sogar besser vor einer Ansteckung geschützt als z.B. in einem Supermarkt. Ein Sicherheitsabstand von 1,5 Metern sei mühelos einzuhalten. Zudem kämen viel weniger Kunden als bei den zugelassenen Einzelhandelsunternehmen. Am 25.03.2020 wurde die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 von der Antragsgegnerin durch eine hinsichtlich der zitierten Ziffern im Wesentlichen wortgleiche Allgemeinverfügung ersetzt. Die Antragstellerin hat hiergegen am 26.03.2020 Widerspruch erhoben und ihren Antrag im Eilverfahren entsprechend angepasst. Sie beantragt nunmehr, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 26.03.2020 gegen Ziffer 1 Buchstabe d) Unterpunkt 10 der Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 25.03.2020, Az. 9111-91/1 – Corona, anzuordnen, ggfs. mit der Auflage, Maßnahmen nach deren Ziffer 1 g) vorzunehmen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die Antragstellerin unterfalle der Ausnahme der Ziffer 1 Buchstabe e) der Allgemeinverfügung. Die Art ihrer Leistungserbringung sei mit einem Dienstleister oder Handwerker eher vergleichbar, als mit einem klassischen Einzelhändler. Ein Großteil der verkäuferischen Aktivitäten beim Erwerb eines Kraftfahrzeuges (z.B. Zurverfügungstellung von Informationen, Vorführung bzw. Geben einer Besichtigungsmöglichkeit, Gestattung von Probefahrten, Vermittlung einer Finanzierung) stellten Dienstleistungen dar. Der eigentliche Verkaufsakt habe einen untergeordneten Anteil. Daher fehle es an einem Rechtschutzbedürfnis. Wenn ihr Betrieb indes als Einzelhandelsbetrieb im Sinne der Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung einzuordnen wäre, so sei der gestellte Antrag unbegründet, weil sich die Untersagung insofern als rechtmäßig erwiese. II. Der zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 26.03.2020 hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat am 26.03.2020 gegen die aktuell gültige Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus vom 25.03.2020 Widerspruch eingelegt. Dieser hat nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8
5 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine aufschiebende Wirkung. Die Einbeziehung der erneuerten Allgemeinverfügung in das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 1 VwGO zulässig, da sie zum einen sachdienlich ist und zum anderen die Antragsgegnerin zugestimmt hat. Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, ebenso besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin wird sie von Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung erfasst. Dabei ist für die Auslegung des Inhaltes eines Verwaltungsaktes auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 7/11 –, juris Rn. 18). Die Auslegungsregeln insbesondere der §§ 133, 157 BGB finden dabei entsprechende Anwendung. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – 3 B 87/10 –, juris Rn. 3 und Urt. v. 21.06.2006 – 6 C 19/06 –, juris Rn. 52; von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 46. Ed. 1.1.2020, 35 Rn. 46). Der Gewerbebetrieb der Antragstellerin kann aus Sicht eines objektiven Interpreten der Allgemeinverfügung nicht als Dienstleistungsbetrieb i.S.v. deren Ziffer 1 Buchstabe e) angesehen werden. Einzelhändler ist, wer überwiegend Endverbraucher mit Waren beliefert, wenn nicht ausnahmsweise eine Dienstleistung im Vordergrund steht, wie etwa bei der Zubereitung von Speisen. Der Begriff des Einzelhandels wird üblicherweise funktional verstanden (vgl. zur Einordnung eines Autohandels aus baurechtlicher Sicht: VG Weimar, Urt. 15.08.2005 – 1 K 1448/03.We –, juris Rn. 28 f.). In diesem Sinne ist der Verkauf von Kraftfahrzeugen Einzelhandel, trotz des regelmäßig nur schmalen Warensortiments. Es liegt auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch fern, in diesem Fall dem Aspekt der vorherigen Beratung und anderen Nebenaspekten im Hinblick auf die vorwiegend dem Verkauf gewidmete Tätigkeit einen solchen Stellenwert beizumessen, dass beim Verkauf eines Fahrzeuges von einer Dienstleistung auszugehen wäre. Zwar mag gerade im Autoverkauf der Service und auch der Bereich der Finanzierung eine wesentliche Rolle spielen. Kern der Tätigkeit, der alle anderen Tätigkeiten dienen, ist indes der Verkauf von Fahrzeugen und damit die Tätigkeit als (Einzel-)Händler. Insofern sind die Tätigkeiten der Antragstellerin in ihren Geschäftsräumen, die den Verkauf von Fahrzeugen betreffen, als Einzelhandel zu werten. Folglich ist ihr insoweit die Öffnung ihrer Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr durch die angegriffene Allgemeinverfügung untersagt. Selbst wenn man bedenkt, dass bei Auslegungszweifeln hinsichtlich des Vorliegens eines belastenden Verwaltungsakts das für den Betroffenen weniger belastende Auslegungsergebnis vorzuziehen ist (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.03.2014 – 10 S
6 2210/12 –, juris Rn. 18), findet dies seine Grenze im eindeutigen Wortlaut des regelnden Teils eines Verwaltungsaktes. Nach Ansicht des Gerichts ist es insofern nicht möglich, das Gelände der Antragstellerin nicht als „Verkaufsstelle des Einzelhandels“ i.S.v. Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung anzusehen, soweit dort der Verkauf von Fahrzeugen stattfindet. Dass die Antragsgegnerin im Eilverfahren etwas Anderes vorgetragen hat, steht dem nicht entgegen. Wie oben dargestellt hat die Auslegung des Regelungsgehaltes der Allgemeinverfügung nach objektiven Kriterien zu erfolgen. Er steht damit nicht zur nachträglichen Disposition der Antragsgegnerin. Zudem hätte die Antragstellerin selbst wenn die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Rechtsansicht aktuell auf eine Vollstreckung ihrer Allgemeinverfügung verzichten würde, was sie nicht eindeutig erklärt hat, ein Rechtsschutzbedürfnis. Durch eine Öffnung ihres Geschäfts würden sie bzw. die bei ihr verantwortlichen Personen sich der Gefahr der Auferlegung eines Bußgeldes nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG oder einer Strafbarkeit nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG aussetzen. Dabei kommt es für das Vorliegen der jeweiligen Tatbestände nicht auf die Rechtsansicht der Antragsgegnerin zum Regelungsgehalt ihrer Allgemeinverfügung an, sondern auf deren tatsächlichen Regelungsgehalt, wie er anhand einer objektiven Auslegung ermittelt werden kann. 1. Der Antrag ist allerdings unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurücktreten. Hat sich schon der Gesetzgeber
7 für die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits an. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris Rn. 12). Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin ohne Erfolg bleiben wird, weil die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Verbots des Öffnens von Ladengeschäften des Einzelhandels voraussichtlich rechtmäßig ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insofern kann unter Würdigung der gesetzgeberischen Wertung und der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit sowie der bedeutenden Rechtsgüter, deren Schutz die angegriffene Allgemeinverfügung dient, keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen. a. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestehen keine Bedenken. Auch materiell erweist sie sich in Bezug auf die angegriffenen Ziffern bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Die Antragsgegnerin konnte mit § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 IfSG auf eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Ziffer 1 Buchstabe d) i.V.m. Buchstabe f) der Allgemeinverfügung vom 25.03.2020 zurückgreifen. Danach trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach Satz 2 kann sie unter den Voraussetzungen von Satz 1 Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
8 Hinsichtlich Art und Umfang der Gefahrenabwehrmaßnahmen ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich die Bandbreite der Schutzmaßnahmen, die bei Auftreten einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, nicht im Vorfeld bestimmen lässt. Das behördliche Ermessen wird dadurch beschränkt, dass es sich um „notwendige Schutzmaßnahmen“ handeln muss, nämlich Maßnahmen, die zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit geboten sind. Darüber hinaus sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (BVerwG, Urt. v. 22.03. 2012 − 3 C 16/11 –, juris Rn. 24; VG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2020 – 1 B 17/20 –, juris Rn. 5; VG Bayreuth, Beschl. v. 11.03.2020 – B 7 S 20.223 –, juris Rn. 44). Es kann im Rahmen der hier zu treffenden Eilentscheidung dahinstehen, ob es sich bei dem Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen des Einzelhandels aus Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung um ein von § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG erfasstes Ansammlungsverbot handelt, oder ob es auf die Generalklausel des ersten Satzes des § 28 Abs. 1 IfSG zu stützen ist. In beiden Fällen wäre es von einer Rechtsgrundlage gedeckt, die an die gleichen Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft ist. In beiden Fällen ist die Behörde zudem zum Handeln verpflichtet. Ein „Austausch“ der Rechtsgrundlage wäre daher durch das Gericht möglich (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.08.1988 – 8 C 29.87 –, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 23.06.2016 – 11 CS 16.907 –, juris Rn. 23 ff.). Die Generalklausel scheidet als Befugnisnorm dabei nicht deshalb aus, weil mit der Allgemeinverfügung ein Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) einhergeht, für den es einer besonderen gesetzlichen Regelung bedürfte. Zwar setzt die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss v. 04.05.1997 – 2 BvR 509/96 –, juris Rn. 15 m.w.N.) Grenzen dafür, eingriffsrechtliche Generalklauseln als Ermächtigungsgrundlage heranzuziehen. Angesichts der unvorhersehbaren Vielgestaltigkeit von Lebenserscheinungen müssen gefahrenabwehrrechtliche Generalklauseln dennoch im Grundsatz Geltung als ein die Berufsausübung regelndes Gesetz beanspruchen können, auch wenn weit gespannte Generalklauseln nicht schlechthin als stets ausreichende Grundlage des Eingriffs der Exekutive in die Berufsausübung herangezogen werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001 – 6 C 3/01 –, juris Rn. 53). Die Regelungsmaterie „Gefahrenabwehr“ erfordert einen weiten Gestaltungsspielraum der Verwaltung und eine flexible Handhabung des ordnungsbehördlichen Instrumentariums. Gerade das Recht der Gefahrenabwehr mit seinen von Rechtsprechung und Schrifttum konkretisierten Leitlinien des Opportunitäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzips kann
9 deshalb mit sprachlich offen gefassten Ermächtigungen auskommen, die gegebenenfalls verfassungskonform auszulegen und anzuwenden sind. Liegen neue und in dieser Form vom Gesetzgeber nicht bedachte Bedrohungslagen vor, ist daher jedenfalls für eine Übergangszeit der Rückgriff auf die Generalklausel auch dann hinzunehmen, wenn es zu wesentlichen Grundrechtseingriffen kommt (vgl. VGH BW, Urt. v. 22.07.2004 – 1 S 2801/03 –, juris Rn. 30; BVerwG, Beschl. v. 24.10.2001 – 6 C 3/01 –, juris Rn. 53 f.; siehe auch BVerwG, Urt. v. 25.07. 2007 – 6 C 39/06 –, juris Rn. 33). Die Voraussetzungen, unter denen das Vorliegen einer speziellen gesetzlichen Regelung zwingend gewesen wäre, liegen hier nicht vor. Infektionslagen wie die derzeit bestehende sind soweit ersichtlich unter der Geltung des Grundgesetzes bisher nicht vorgekommen. Zudem lässt die Gesetzeshistorie darauf schließen, dass der Bundesgesetzgeber sich der Problematik bewusst war, dass er nicht für jede mögliche Bedrohungslage eigene Eingriffsnormen schaffen konnte. So heißt es in der Entwurfsbegründung zur Vorgängervorschrift des § 28 IfSG, dass „die Fülle der Schutzmaßnahmen, die bei Ausbruch einer übertragbaren Krankheit in Frage kommen können, […] sich von vorneherein nicht übersehen [läßt]. Man muß eine generelle Ermächtigung in das Gesetz aufnehmen, will man für alle Fälle gewappnet sein“ (BT-Drs. 8/2468, S. 27). Dem Gesetzgeber ist zuzubilligen, dass er bei prognostischen Gefahrenlagen, deren Art und Umfang er zum Zeitpunkt des Gesetzerlasses noch nicht vollständig abschätzen kann, zunächst auf eine Generalermächtigung zurückgreift. Es ist ihm auch zuzugestehen, vor der Verabschiedung einer speziellen gesetzlichen Regelung die Entwicklung derartiger Lagen erst zu beobachten bzw. die Erfahrungen aus der Vergangenheit auszuwerten. b. Die Voraussetzungen zum Erlass der von der Antragstellerin angegriffenen Regelung der Allgemeinverfügung lagen vor. Das allgemeine Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben dürfte eine notwendige Schutzmaßnahme darstellen, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Beschränkungen ist der im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht geltende Grundsatz heranzuziehen, dass an die Wahrscheinlichkeit des durch die Maßnahme abzuwehrenden Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Dafür sprechen das Ziel des Infektionsschutzgesetzes, eine effektive Gefahrenabwehr zu ermöglichen (§ 1 Abs. 1, § 28 Abs. 1 IfSG), sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten nach ihrem Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen unterschiedlich gefährlich sind. Es erscheint sachgerecht, einen am Gefährdungsgrad der jeweiligen Erkrankung orientierten,
10 "flexiblen" Maßstab für die hinreichende (einfache) Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dabei kann sich eine Gefährdung auch aus den Auswirkungen der Ausbreitung der Erkrankung auf die Volksgesundheit ergeben. Wird ein Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider festgestellt, begrenzt § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG den Handlungsrahmen der Behörde nicht dahin, dass allein Schutzmaßnahmen gegenüber der festgestellten Person in Betracht kommen. Vorrangige Adressaten sind zwar die Kranken usw., denn sie sind wegen der von ihnen ausgehenden Gefahr, eine übertragbare Krankheit weiterzuverbreiten, nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehr- und Polizeirechts als "Störer" anzusehen. Auch die Allgemeinheit und sonstige dritte „Nichtstörer“ können indes Adressaten von Maßnahmen sein, beispielsweise um sie vor Ansteckung zu schützen und die weitere Verbreitung der übertragbaren Krankheit zu verhindern. Weil bei Menschenansammlungen Krankheitserreger besonders leicht übertragen werden können, stellt § 28 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 IfSG insofern klar, dass Anordnungen auch gegenüber Veranstaltungen oder sonstigen Zusammenkünften von Menschen sowie gegenüber Gemeinschaftseinrichtungen ergehen können (BVerwG, Urt. v. 22.03.2012 – 3 C 16/11 –, juris, Rn. 25 f.; die Gesetzesbegründung zur Vorgängernorm spricht insoweit von "Schutzmaßnahmen gegenüber der Allgemeinheit", BT-Drucks. 8/2468 S. 27 f.) (1) Mit den deutschlandweit und auch in Bundesland Bremen auftretenden Fällen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (sog. Covid-19-Virus) sind an einer übertragbaren Krankheit (§ 2 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. h IfSG) erkrankte Personen und damit Kranke im Sinne von § 2 Nr. 4 IfSG festgestellt worden (ebenso VG Schleswig, Beschl. v. 22.03.2020 – 1 B 17/20 –, juris Rn. 7; VG Bayreuth, Beschl. v. 11.03.2020 – B 7 S 20.223 –, juris Rn. 48, siehe auch Robert Koch-Institut: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/nCoV_node.html [30.03.2020]). Demzufolge war die Antragsgegnerin grundsätzlich zum Handeln verpflichtet. (2) Das allgemeine Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben ist auch notwendig i.S.v. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Das Coronavirus ist eine übertragbare Krankheit, die bereits landesweit aufgetreten und dadurch gekennzeichnet ist, dass sie sehr leicht übertragbar ist und sich dadurch sehr schnell ausbreitet. Das Robert Koch-Institut, das bei der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen eine besondere Expertise aufweist (§ 4 IfSG), schätzt die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland derzeit insgesamt als hoch ein (vgl. dazu: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html?nn =13490888 [30.03.2020]). Es handelt sich weltweit und in Deutschland um eine sehr
11 dynamische und ernstzunehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Nach Darstellung des Robert Koch-Instituts ist die Erkrankung sehr infektiös. Da weder eine spezifische Therapie noch eine Impfung zur Verfügung stünden, müssten alle Maßnahmen darauf gerichtet sein, die Verbreitung der Erkrankung in Deutschland und weltweit so gut wie möglich zu verlangsamen (dies., Epidemiologisches Bulletin 12/2020: COVID-19: Verbreitung verlangsamen, S. 3). Zentral dabei seien bevölkerungsbasierte kontaktreduzierende Maßnahmen, wie die Absage von Großveranstaltungen sowie von Veranstaltungen in geschlossenen Räumlichkeiten, bei denen ein Abstand von 1 - 2 Metern nicht gewährleistet werden könne. Bei vergangenen Pandemien habe gezeigt werden können, dass bevölkerungsbasierte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung durch Schaffung sozialer Distanz besonders wirksam seien, wenn sie in einem möglichst frühen Stadium der Ausbreitung des Erregers in der Bevölkerung eingesetzt würden (ebd., S. 5). Es seien von jetzt an und in den nächsten Wochen maximale Anstrengungen erforderlich, um die Epidemie in Deutschland zu verlangsamen, abzuflachen und letztlich die Zahl der Hospitalisierungen, intensivpflichtigen Patienten und Todesfälle zu minimieren (dies., Modellierung von Beispielszenarien der SARS-CoV-2-Epidemie 2020 in Deutschland vom 20.03.2020, vorletzte Seite). Die massiven Anstrengungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, dem insbesondere die möglichst frühzeitige Identifizierung von Kontaktpersonen und deren Management obliegt, sollten nach Ansicht des Robert Koch- Instituts durch gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit ergänzt werden (vgl. dazu: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html [30.03.2020]). Aktuell steigt die Zahl der Fälle in Deutschland weiter an. Stand 30.03.2020 haben sich bundesweit 57.298 Personen und im Land Bremen 286 Personen infiziert. Insgesamt sind 455 Patienten verstorben (aktuelle Zahlen des Robert Koch-Instituts: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html [30.03.20 20]). In Bremerhaven sind bei rund 115.000 Einwohnern bisher 20 Fälle festgestellt worden (https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/liveticker-corona-bremen- 104.html [30.03.2020]). Die Zahl der Fälle hat sich innerhalb weniger Tage in der Bundesrepublik und auch im Land Bremen vervielfacht und steigt derzeit weiter stark an (vgl. https://www.butenunbinnen.de/nachrichten/gesellschaft/corona-virus-zahlen- infektion-bremen-100.html [30.03.2020]). Vor dem Hintergrund der raschen Ausbreitung des Virus im Falle einer Einschleppung in die Bevölkerung und der Notwendigkeit, bereits in einem möglichst frühen Stadium eine weitere Verbreitung zu verhindern, ist es auch im
12 Bereich Bremerhavens, wo es bisher bezogen auf die Gesamtbevölkerung nur zu wenigen Ansteckungen kam, notwendig, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die aus den Medien hinlänglich bekannten Ereignisse aus anderen Staaten zeigen, welche Folgen sich aus einer ungebremsten Verbreitung der Krankheit ergeben können, wenn nicht rechtzeitig und in genügendem Umfang Maßnahmen ergriffen werden. Das weitreichende Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist geeignet, die weitere Verbreitung des Virus und vor allem die Verbreitungsgeschwindigkeit einzudämmen. Das Verbot verhindert eine Interaktion von Kunden und Personal. Zudem ist es geeignet, die Bevölkerung zu bewegen, vermehrt zu Hause zu bleiben und nur notwendige Besorgungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs zu tätigen. Bei der Auswahl und Beurteilung der Wirksamkeit von Maßnahmen zur Bekämpfung einer neuartigen Viruserkrankung muss den zuständigen Gesundheitsbehörden zudem ein Beurteilungsspielraum zugebilligt werden. Wie oben dargestellt gehen die Aussagen verlässlicher Experten dahin, dass Maßnahmen der sozialen Distanzierung (wie die Schließung von Geschäften) neben anderen Maßnahmen ein wichtiger und entscheidender Baustein bei der Verlangsamung der Ausbreitung der Infektion sind. Vor diesem Hintergrund durfte sich die Maßnahme auch gegen die Antragstellerin richten, auch wenn von dieser selbst als (juristische) Person keine Ansteckungsgefahr ausgeht. Es kann dahinstehen, ob sie insofern eine „Nichtstörerin“ ist oder aber unter dem Gesichtspunkt der Veranlassung einer möglichen Ansammlung von Personen in ihrem Ladengeschäft selbst als Störerin angesehen werden kann. Jedenfalls ist sie als Adressatin des Verbotes richtigerweise ausgewählt worden, weil nur durch eine Schließung der fraglichen Geschäfte das verfolgte Ziel eine Gefahrenabwehr effektiv erreicht werden kann. Ein Vorgehen gegen die einzelnen Kunden wäre weder sachdienlich noch auch nur ansatzweise gleich effektiv. (3) Der Einwand der Antragstellerin, gegen die Ausbreitung des Influenzavirus und der Grippe seien in der Vergangenheit nicht die gleichen einschneidenden Maßnahmen ergriffen worden, verkennt zunächst, dass gegen die Influenza Impfstoffe und Medikamente zur Verfügung stehen, gegen das Coronavirus hingegen bisher nicht. Zudem blendet die Antragstellerin aus, dass die Gefährdungslage für die Funktionsfähigkeit der Gesundheitssysteme und auch die Bevölkerung nach den bisherigen Erkenntnissen eine gänzlich andere ist. Dies liegt insbesondere daran, dass es in Bezug auf das Coronavirus an einer Grundimmunität der Bevölkerung fehlt. Wie bei „normalen“ Grippewellen hängt die Schwere einer Grippewelle wesentlich von der Grundimmunität der Bevölkerung und den jeweils in den Vorjahren zirkulierten Subtypen ab (vgl. RKI: https://www.rki.de/
13 SharedDocs/FAQ/Influenza/FAQ_Liste.html#FAQId11457816 [30.03.2020]). Ohne Grundimmunität kann sich das Virus schnell ausbreiten und große Teile der Bevölkerung anstecken, ggfs. in mehreren Wellen. Dadurch könnte eine Pandemie viele Opfer fordern, selbst wenn die Sterblichkeit insgesamt nicht besonders hoch ist. Die Grippe-Pandemie von 1968 beispielsweise hatte eine Sterblichkeit von weit unter einem halben Prozent, tötete aber trotzdem etwa eine bis vier Millionen Menschen weltweit (vgl. https://www.quarks.de/gesundheit/medizin/corona-virus-das-wissen-wir/ [30.03.2020]). c. Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Allgemeinverfügung fehle es an einer Befristung, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang der Regelungen der Allgemeinverfügung, dass die in Ziffer 1 Buchstabe a) Satz 1 enthaltene Begrenzung der Maßnahmen bis zum 19.04.2020 für die Gesamtheit der unter Ziffer 1 angeordneten Maßnahmen gelten soll. Diese Auslegung kann sich zudem auf die Begründung der Allgemeinverfügung stützen. Dort heißt es auf Seite 10: „Die Verfügung unter Ziffer 1 wurde zunächst zeitlich befristet. Hierdurch bleibt auch sichergestellt, dass die nötige Flexibilität […] erhalten bleibt.“ d. Die Maßnahme ist auch in Bezug auf den konkreten Betrieb der Antragstellerin verhältnismäßig. Sie ist geeignet, das verfolgte legitime Ziel der Eindämmung der Pandemie zumindest zu fördern. Durch die vorübergehende Untersagung des Publikumsverkehrs im Bereich ihres Automobilhandels wird erreicht, dass Kunden, die sie ansonsten zum Kauf oder Verkauf eines Fahrzeugs aufgesucht und dabei Kontakt mit den Verkäufern der Antragstellerin oder anderen Personen gehabt hätten, dies unterlassen. Auf diese Art wird zum einen die Ansammlung von Personen am konkreten Verkaufsort vermieden. Zum anderen bewirkt die Ausdünnung geöffneter Verkaufsstellen eine allgemeine Absenkung der Anreize für die Bevölkerung, den öffentlichen Raum aufzusuchen. Dies wird gerade dadurch erreicht, dass nach der Zielsetzung der Allgemeinverfügung im Wesentlichen nur noch die Geschäfte geöffnet haben sollen, die zur Versorgung der Bevölkerung mit dem täglichen Bedarf notwendig sind, deren Aufsuchen mithin weitgehend unvermeidlich ist. Eine solche Versorgungsfunktion hat das Geschäft der Antragstellerin nicht. Auch der Vortrag der Antragstellerin, die Risikogruppe der älteren Menschen sei nicht ihr typischer Kundenkreis, ändert an der Eignung der Maßnahme nichts. Sie verkennt dabei, dass die bislang in Deutschland zu verzeichnenden verstorbenen Menschen zwar überwiegend fortgeschrittenen Alters gewesen sein mögen und eine Infektion mit dem Coronavirus für diese Personengruppe besonders gefährlich ist. Die Übertragung des Coronavirus geht jedoch auch von jüngeren Menschen aus, die
14 die Antragstellerin als ihre primär angesprochene Zielgruppe ansieht. Die Allgemeinverfügung zielt gerade darauf ab, Ansteckungsketten zu verhindern. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass es in ihrem Fall zur Zweckerreichung ausreichend sei, dass die für weiter geöffnete Einzelhandelsgeschäfte empfohlenen Schutzmaßnahmen auch von ihr beachtet würden, trifft es zu, dass bei Beachtung dieser Maßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann und beispielsweise der Erlass dementsprechender Auflagen eine weniger belastende Maßnahme darstellen würde. Solche Maßnahmen wären indes nicht gleich wirksam. Zunächst würde das mit der behördlichen Maßnahme verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht. Ebenso würde dies dem mit dem Verbot der Öffnung von Ladengeschäften verbundenen allgemeinen Ziel zuwiderlaufen, die Bevölkerung dazu zu bewegen, mehr zu Hause zu bleiben und nur notwendige Besorgungen zu erledigen. Weiterhin wäre eine solche Maßnahme, die dann wohl flächendeckend auch für andere (ähnliche) Geschäfte erfolgen müsste, nicht einmal annähernd effektiv zu überwachen. Eine solche Überwachung wäre indes notwendig, um die Effektivität der Verbreitungsbekämpfung zu sichern. Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass zumindest ein Teil der Bevölkerung sich offenbar bereits jetzt nicht an die angeordneten Schutzmaßnahmen hält. Es kann – zumindest nach derzeitigem Erfahrungsstand – nicht praktisch allein dem Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen überlassen bleiben, für die Einhaltung der Hygienestandards in seinem Betrieb zu sorgen. Zum anderen kann es auch bei einer grundsätzlichen Einhaltung der Empfehlungen zum Infektionsschutz zu einer Übertragung kommen, und sei es durch eine versehentliche Nichtbeachtung solcher Maßnahmen. Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin und der bezweckte Erfolg, der im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems besteht, stehen nicht außer Verhältnis. Zwar muss die Antragstellerin einen Eingriff in ihre Berufsausübung und voraussichtlich empfindliche Einkommenseinbußen hinnehmen, dieser Zustand besteht indes aller Voraussicht nach nur vorübergehend. Die angegriffene Allgemeinverfügung ist Teil eines aktuell dynamischen Prozesses, bei dem die getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nahezu täglich neu überdacht und angepasst werden. Zudem ist auch die Schließungsanordnung aus Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung – wie dargelegt – vorerst bis zum 19.04.2020 befristet. Diese Befristung stellt sicher, dass die neuen Entwicklungen der Corona-Pandemie stets berücksichtigt werden. Je nach Entwicklung können die Einschränkungen wieder gelockert werden, wenn die Ordnungsbehörden dies bei Abwägung der berührten Interessen für
15 vertretbar erachten. Die Antragstellerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass im Falle eine Aufrechterhaltung bis zu diesem Zeitpunkt eine Existenzgefährdung droht. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass sie auch Maßnahmen ergreifen kann, um ihre Verluste zu reduzieren, etwa durch einen Rückgriff auf das Kurzarbeitergeld. Unabhängig davon verbleibt ihr bisher zumindest die Möglichkeit, ihren Werkstattbetrieb weiter aufrecht zu erhalten. Sie hat zudem die Möglichkeit, telefonisch oder per E-Mail mit Kunden zu kommunizieren und dadurch wesentliche Teile eines üblicherweise im persönlichen Kontakt erfolgenden Verkaufs- und Verhandlungsgesprächs vorzunehmen, wie dies auch ihre Konkurrenten zurzeit gerichtsbekannt tun. Das Verbot in Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung dürfte dem nicht entgegenstehen. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen wie sie die Antragsgegnerin vorliegend getroffen hat. Wie oben dargestellt ist es nach Ansicht von Experten entscheidend, die Verbreitung des Coronavirus gerade in einer Frühphase effektiv zu bekämpfen. Ansonsten droht die nicht fernliegende Gefahr eines Kollabierens des staatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in Teilen Italiens der Fall zu sein scheint. Nach alledem überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gegenüber den vorwiegend wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. e. Es ist auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes ersichtlich, weil andere (auch größere) Unternehmen weiterhin geöffnet bleiben dürfen. In Bezug auf Einzelhändler, die nicht unter das Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung fallen, sind die Sachverhalte vor dem Hintergrund des mit der streitgegenständlichen Regelung verfolgten Ziels nicht vergleichbar. Es sollen ersichtlich nur für die Versorgung der Bevölkerung besonders relevante Geschäfte geöffnet bleiben. Dazu gehört der Kfz-Handel nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Das Gericht sieht von einer Herabsetzung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ab. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Es ist nicht zu erwarten, dass die Allgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin oder den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens Geltung haben wird. Die Aufhebung vorheriger und der Erlass angepasster Allgemeinverfügungen hat gezeigt, dass in kurzen
16 Zeitabständen eine Überprüfung der Entscheidungsträger im Hinblick auf die Erforderlichkeit etwaiger Einschränkungen des öffentlichen Lebens stattfindet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Jörgensen Dr. Koch Till