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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 02.04.2020 – 5 V 596/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 596/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragstellerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Stadtgemeinde Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richterin Dr. Jörgensen, Richterin Dr. Koch und Richter Lange am 2. April 2020 beschlossen: Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

2 Gründe I. Die Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Schließung eines Einzelhandelsgeschäftes für den Publikumsverkehr aufgrund einer im Zuge der aktuellen Corona-Pandemie erlassenen Allgemeinverfügung. Sie betreibt in Deutschland über Einzelhandelsgeschäfte, davon in Bremen. Das Firmenlogo der Antragstellerin enthält den Zusatz „Sonderposte “. In ihren Filialen bietet sie „Waren des täglichen Bedarfs wie Getränke, Frische- und Tiefkühlprodukte, Drogerieprodukte oder Tierfutter, Aktionsartikel aus den Sortimenten Dekoration, Haushaltswaren, Elektrowaren, Kleinmöbel, Kleidung und Schuhe sowie saisonale Produkte wie Pflanzen, Gartenartikel, Fahrräder und Weihnachtsdekoration“ an (vgl. https://ww de/service/unternehmen [01.04.2020]). Am 24.03.2020 gab das Ordnungsamt der Antragsgegnerin die „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ vom 23.03.2020 bekannt. Darin heißt es unter Ziffer 1 Buchstabe d): „Folgende Einrichtungen dürfen nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden: […]  alle weiteren, nicht an anderer Stelle dieser Allgemeinverfügung genannten Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Einkaufszentren (mit Ausnahme der in Ziffer 1 Buchstabe f genannten Einrichtungen).“ Unter Ziffer 1 Buchstabe f) heißt es: „Ausdrücklich nicht geschlossen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Kioske, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel.“ Mit Schreiben vom 25.03.2020 teilte die Antragstellerin dem Ordnungsamt mit, dass sie der Auffassung sei, trotz der Allgemeinverfügung weiterhin Waren der Sortimentsgruppen Lebensmittel, Getränke, Drogerieartikel und Tierbedarf vertreiben zu dürfen, da sie unter die Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) falle; sie bat um Erlass eines feststellenden Bescheids. Zugleich erhob sie Widerspruch gegen Ziffer 1 Buchstabe d) letzter Spiegelstrich der Allgemeinverfügung.

3 Nachdem das Ordnungsamt sie unter dem 27.03.2020 darüber informiert hatte, dass eine Öffnung des Einzelhandelsgeschäftes für Sonderposten derzeit mit der Allgemeinverfügung nicht vereinbar sei, erweiterte die Antragstellerin ihren Widerspruch vom 25.03.2020 dahingehend, die Allgemeinverfügung aufzuheben, soweit sie dem Verkauf sämtlicher bislang angebotener Sortimente entgegenstehe. Ziel des Widerspruchs sei es nunmehr, weiterhin Sortimente der Gruppen Lebensmittel/Getränke/Tierbedarf, Drogerie/Hygiene/Reinigung, Möbel (Indoor)/Dekoration, Textilien/Kleidung/Elektro- und Spielwaren, Haushalts- und Schreibwaren sowie Garten- und Baumarktartikel im bisherigen Umfang vertreiben zu dürfen. Der Sonderpostenmarkt der Antragstellerin in Bremen ist – soweit ersichtlich – weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet. Am 30.03.2020 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Die Sortimente des täglichen Bedarfs machten einen weit überwiegenden Anteil des Gesamtumsatzes aus. Der Schwerpunkt liege dabei auf Lebensmitteln; sie verkaufe frisches Obst und Gemüse, Aufschnitt, Joghurt, Molkerei-, Convenience- und Tiefkühlprodukte und Konserven. Zudem vertreibe sie eine breite Palette an Getränken und Drogerie- und Hygieneartikel. Normalerweise entfalle ein Anteil von 47,94 % des Warenumsatzes auf Artikel aus dem Bereich „Lebensmittel/Getränke/Tierbedarf“ und 10,13 % auf den Bereich „Drogerie/Hygiene/Reinigung“. Hinzu komme ein Anteil von 29,55 % aus dem Bereich „Garten/Baumarkt“. Der Anteil der Waren, die nach der Allgemeinverfügung weiterhin verkauft werden dürften, betrage daher 87,62 % und bei einer Beschränkung auf Waren des täglichen Bedarfs immer noch 58,07 %. Aufgrund der aktuellen Corona-Krise sowie des bevorstehenden Osterfestes sei der Anteil an Waren des täglichen Bedarfs sogar noch höher. Es dürfe nicht zwischen Vollsortimentern, Discountern und Sonderpostenmärkten, die ebenfalls Waren des täglichen Bedarfs verkauften, differenziert werden, da die Grenzen des Lebensmitteleinzelhandels längst verschwommen seien; Argumente des Infektionsschutzes rechtfertigten eine solche Differenzierung nicht. Auch die Sonderpostenmärkte stellten keine homogene Betriebsart des Einzelhandels dar, sondern wichen in der Sortimentpolitik zum Teil erheblich voneinander ab. Maßgeblich sei daher, nicht nach der Art der Märkte, sondern ausschließlich inhaltlich nach den angebotenen Produkten zu differenzieren. Es spiele keine Rolle, ob die Waren des täglichen Bedarfs bei einem Vollsortimenter oder einem Sonderpostenmarkt gekauft würden. Auch nach der Allgemeinverfügung müsse es ausreichen, wenn die Waren des täglichen Bedarfs sowie Tierbedarf und Bau- und Gartenmarktartikel – wie bei ihr – den Sortimentsschwerpunkt darstellten. Erlaube die

4 Antragsgegnerin die Öffnung ihres Einzelhandelsgeschäftes, führe dies zu einer „Entzerrung“ der Kundenverkehrsströme, da die Kunden nicht allein bei den noch geöffneten Marktführern anstünden. Die dezentralisierte Öffnung weiterer Verkaufsstellen verringere das Infektionsrisiko. Die Absperrung der Warenregale der übrigen Sortimente stelle ein milderes Mittel zur vollständigen Schließung dar. In anderen Bundesländern dürften ihre Filialen weiterhin für den Publikumsverkehr geöffnet sein; dies zum Teil ausdrücklich aufgrund ihres gerichtlichen Einschreitens gegen etwaige Untersagungen. Daran solle sich auch die Antragsgegnerin halten. Im Hinblick auf eine effektive Corona- Bekämpfung sei es auch nicht zielführend, wenn die Kunden ihre Einkäufe im niedersächsischen Umland tätigten; dies schade allein der bremischen Wirtschaft. Das Vorgehen der Antragsgegnerin widerspreche auch den Rechtsverordnungen vieler Kommunen und Bundesländer, die Vorgaben zum Ladenschluss und Sonn- und Feiertagsschutz zu lockern. Sie habe für ihre Filialen zudem ein umfassendes Sicherheitskonzept entwickelt. Ihre Märkte hätten eine Größe von 1.500 Quadratmetern; dort sei es im Vergleich zu kleinen Discountern wesentlich einfacher, den gebotenen Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Regelung in Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung sei auch deshalb rechtswidrig, weil sie unbefristet gelte. Im Falle einer Schließung drohe ihr ein erheblicher Umsatzausfall. Sie habe erst kürzlich in großem Umfang verderbliche Ware eingekauft und könne dies nicht rückgängig machen; eine Entsorgung dieser Waren sei auch volkswirtschaftlich unsachgemäß. Andere Waren könnten aufgrund des bevorstehenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht oder nur zu stark reduzierten Preisen verkauft werden. Eine vollständige Betriebsschließung sei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Sie könne auch nicht abwarten, Vollzugsakte der Antragsgegnerin hinzunehmen. Die Antragstellerin beantragt, der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu untersagen, aus der Allgemeinverfügung vom 24.03.2020 Vollzugsmaßnahmen gegen sie wegen der Öffnung der Verkaufsstell in Bremen zu ergreifen, hilfsweise, der Antragsgegnerin gemäß § 123 VwGO zu untersagen, aus der Allgemeinverfügung vom 24.03.2020 Vollzugsmaßnahmen gegen sie wegen der Öffnung der Verkaufsstelle in Bremen zu ergreifen, wenn sie nur die Sortimente Lebensmittel, Getränke, Drogerieartikel, Tierbedarf und Garten- und Baumarktartikel verkauft und die Warenregale der übrigen Artikel sperrt, äußerst hilfsweise,

5 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 25.03.2020 gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 24.03.2020 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. Sie verweist im Wesentlichen auf die im Hinblick auf eine andere Sonderpostenmarkt-Kette ergangene Entscheidung der Kammer vom 26.03.2020 (Aktenzeichen 5 V 553/20). Die Antragstellerin falle nicht unter die Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) der Allgemeinverfügung, da der überwiegende Teil ihres Sortiments nicht Lebensmittel umfasse; sie verfüge über ein Mischwarensortiment verschiedener Kategorien. Der Bedarf der Bevölkerung an Gegenständen des täglichen Bedarfs werde durch diejenigen Unternehmen sichergestellt, die originär der Ausnahmevorschrift in Ziffer 1 Buchstabe f) entsprächen. II. Die Anträge bleiben ohne Erfolg. Der Hauptantrag (1.) sowie die Hilfsanträge (2. und 3.) sind zulässig, aber unbegründet. 1. Der Antrag, der Antragsgegnerin zu untersagen, Vollzugsmaßnahmen aus der Allgemeinverfügung gegen die Antragstellerin wegen der Öffnung ihres Einzelhandelsgeschäftes zu ergreifen, ist zulässig (a), hat in der Sache aber keinen Erfolg (b). a) Der Hauptantrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Statthaftigkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung steht § 123 Abs. 5 VwGO, der die Anwendung des § 123 Abs. 1 VwGO in den Fällen des §§ 80, 80a VwGO ausschließt, nicht entgegen. Zwar ist der Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 BremVwVfG wie der Rechtsschutz gegen (Einzel-) Verwaltungsakte nach § 35 Satz 1 BremVwVfG ausgestaltet, sodass die Antragstellerin in der Hauptsache dem Grunde nach mit der Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung vorgehen müsste (vgl. BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 46. Ed. 01.01.2020, VwVfG § 35 Rn. 271). Vorliegend ist in der Hauptsache jedoch eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO die statthafte Klageart. Denn das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren der Antragstellerin ist bei verständiger Würdigung darauf gerichtet, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren feststellen zu lassen, dass ihr

6 Einzelhandelsgeschäft nicht von dem Öffnungsverbot aus der Allgemeinverfügung erfasst ist. Die Frage, ob sie unter den von Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung erfassten Personenkreis fällt, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO dar. Anders als ein (Einzel-)Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 BremVwVfG richtet sich eine personenbezogene Allgemeinverfügung an einen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis (BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 46. Ed. 01.01.2020, VwVfG § 35 Rn. 255). Mithin kann sich dann, wenn die Allgemeinverfügung – wie hier – nicht ausdrücklich die von ihr erfassten Personen benennt, die Frage stellen, ob eine Person dem Regelungsgehalt der Allgemeinverfügung unterfällt. Die Beurteilung, ob die Antragstellerin einen „Einzelhandel für Lebensmittel“ im Sinne der Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) betreibt, stellt auch nicht lediglich eine nicht feststellungsfähige Vorfrage eines Rechtsverhältnisses dar. Denn die Einordnung als Einzelhandel für Lebensmittel begründet nach der Allgemeinverfügung unmittelbar Rechte und Pflichten. Die Antragstellerin wendet sich damit nicht primär gegen die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020, da sie sich nicht als Adressatin der (belastenden Regelungen der) Allgemeinverfügung erachtet. Fiele sie – ihrer Auffassung folgend – unter die Ausnahmeregelung der Ziffer 1 Buchstabe f), bestünde für einen einstweiligen Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 30.03.2020 – 5 V 565/20 –, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts im Entscheidungsmodul, aufrufbar unter https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht- 13039).

Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt, da ein Anspruch auf die begehrte Feststellung nicht von vornherein ausscheidet. Zudem besteht ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat vor der Antragstellung beim Gericht beim Ordnungsamt erfolglos um Erlass eines feststellenden Bescheids nachgesucht. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind der Anordnungsanspruch (ein Anspruch auf die begehrte Feststellung) und der Anordnungsgrund (die besondere Eilbedürftigkeit) glaubhaft zu machen. Ist der Antrag – wie hier – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund

7 erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und ihr ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (OVG NW, Beschl. v. 29.07.2009 – 13 B 1003/09 –, juris Rn. 4). Gemessen daran ist es der Antragstellerin nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Es ist nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass sie einen Anspruch auf die begehrte Feststellung hat. aa) Nach Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 dürfen u.a. Verkaufsstellen des Einzelhandels nicht für den Publikumsverkehr geöffnet werden. Von diesem allgemeinen Verbot ist die Antragstellerin erfasst, da es sich bei ihrem Sonderpostenmarkt um eine Verkaufsstelle des Einzelhandels handelt. Einzelhändler ist, wer überwiegend Endverbraucher mit Waren beliefert, wenn nicht ausnahmsweise eine Dienstleistung im Vordergrund steht, wie etwa bei der Zubereitung von Speisen. Der Begriff des Einzelhandels wird üblicherweise funktional verstanden (vgl. VG Weimar, Urt. v. 15.08.2005 – 1 K 1448/03.We –, juris Rn. 28 f.). Eine Verkaufsstelle wird als Stelle (Laden, Stand o.Ä.), wo etwas verkauft wird, definiert (https://www.duden.de/rechtschreibung/Verkaufsstelle [01.04.2020]). Diese Voraussetzungen treffen auf den Sonderpostenmarkt der Antragstellerin zu. bb) Ihr Sonderpostenmarkt fällt auch nicht unter die Ausnahmeregelung aus Ziffer 1 Buchstabe f) der Allgemeinverfügung, die u.a. den Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Drogerien sowie Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkte von dem Öffnungsverbot ausnimmt. Ihr Sonderpostenmarkt stellt kein Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel dar. Auch das Anbieten von Waren, die auch in Getränkemärkten, Drogerien sowie Bau-, Garten- und Tierbedarfsmärkten erworben werden können, lässt sie nicht unter Ziffer 1 Buchstabe f) fallen. Für die Auslegung des Inhaltes eines Verwaltungsaktes ist auf die objektive Erklärungsbedeutung (sog. normative Auslegung), wie sie der Empfänger verstehen musste, abzustellen (BVerwG, Urt. v. 27.06.2012 – 9 C 7/11 –, juris Rn. 18). Die Auslegungsregeln insbesondere der §§ 133, 157 BGB finden dabei entsprechende Anwendung. Bei der Ermittlung des objektiven Erklärungswertes sind alle dem Empfänger bekannten oder erkennbaren Umstände heranzuziehen, auch die Begründung des Verwaltungsakts (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2011 – 3 B 87/10 –, juris Rn. 3 und Urt. v.

8 21.06.2006 – 6 C 19/06 –, juris Rn. 52; BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 46. Ed. 01.01.2020, VwVfG § 35 Rn. 46). Die Auslegung von Ziffer 1 Buchstabe f) ergibt, dass eine Verkaufsstelle nur dann als Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel anzusehen ist, wenn wenigstens der überwiegende Teil des Sortiments Lebensmittel umfasst (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 40). Zuzustimmen ist der Antragstellerin insoweit, als dass die Einordnung als Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel nicht lediglich reinen Lebensmittelmärkten in Form von Vollsortimentern vorbehalten ist. Sonderpostenmärkte, die (auch) Lebensmittel verkaufen, sind nicht per se von der Einordnung als Einzelhandelsgeschäfte für Lebensmittel ausgeschlossen. Nach Auffassung der Kammer wird die Auslegung von Ziffer 1 Buchstabe f) auch nicht dadurch vorbestimmt, ob es sich um einen Vollsortimenter, einen „klassischen“ Discounter oder um einen Sonderpostenmarkt handelt. Es kommt – wie dargelegt – vielmehr darauf an, ob die Verkaufsstelle schwerpunktmäßig und überwiegend, d.h. mit einem Umsatzanteil von über 50 %, Lebensmittel anbietet und verkauft. Dies trifft auf die Verkaufsstelle der Antragstellerin nicht zu. Der Umsatzanteil von Lebensmitteln und Getränken liegt ausweislich der von ihr vorgelegten Warenumsatzaufstellung unter 50 %. Bereits die Position „Lebensmittel/Getränke/Tierbedarf“ erreicht mit 47,94 % nicht die erforderliche Umsatzhöhe von über 50 %. Hinzu kommt, dass in dem angegebenen Umsatzanteil auch Anteile für Tierbedarfe in nicht näher dargelegtem Umfang enthalten sind und diese Umsatzanteile herauszurechnen sind. Die Auslegung der Ziffer 1 Buchstabe f) ergibt bei verständiger Würdigung zudem, dass auf den – auch von der Antragstellerin angesprochenen – „Normalbetrieb“ abzustellen ist. Etwaige saison- oder umstandsbedingte Verschiebungen des Warenumsatzes sind unberücksichtigt zu lassen, da sie nicht das grundsätzliche Gepräge des Einzelhandelsgeschäftes berühren. Ungeachtet dessen kann sich die Antragstellerin nicht auf einen erhöhten Lebensmittelumsatz aufgrund des bevorstehenden Osterfestes oder der Corona-Krise berufen, da sie ihren diesbezüglichen Vortrag nicht weiter substantiiert hat. Aufgrund vorstehender Erwägungen bedurfte es auch keines gerichtlichen Hinweises auf eine weitere Substantiierung. Auch der Umstand, dass beim Hinzurechnen weiterer „erlaubter“ Sortimentsgruppen („Drogerie/Hygiene/Reinigung“ und „Garten/Baumarkt“) Warenumsatzanteile von 58,07 bzw. 87,62 % erreicht werden, führt nicht dazu, dass die Verkaufsstelle der Antragstellerin von der Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) erfasst ist. Zwar mag die Antragstellerin

9 insgesamt ein Angebot haben, das in den unter Buchstabe f) genannten Verkaufsstellen ebenfalls zumindest zum Teil vertrieben wird, etwa Baumarkt- oder Drogerieartikel. Ihre Verkaufsstelle kann jedoch keiner dieser Kategorien von Einzelhandelsunternehmen im Sinne der Allgemeinverfügung eindeutig zugeordnet werden (siehe insoweit bereits VG Bremen, a.a.O. Rn. 40). Nach verständiger Würdigung der Allgemeinverfügung müssen auch insoweit die in diesen Einzelhandelsunternehmen verkauften Waren, die den Einzelhandelsgeschäften das Gepräge verleihen, wenigstens den überwiegenden Teil des Sortiments ausmachen. Die Allgemeinverfügung zählt in Ziffer 1 Buchstabe f) explizit die einzelnen Einzelhandelskategorien und nicht die dort verkauften Waren auf („Drogerien“ anstatt „Drogerieartikel“; „Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte“ anstatt Bau- und Gartenbauartikel und Artikel für den Tierbedarf“). Dies bekräftigt das Verständnis, dass es darauf ankommt, ob eine dieser Kategorien dem Einzelhandelsgeschäft das Gepräge verleiht. Die Verweise der Antragstellerin auf Rechtsverordnungen und Einzelentscheidungen von Ministerien anderer Bundesländer führen zu keinem anderen Ergebnis. Diese sind nicht für die Auslegung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin heranzuziehen. Es lässt sich weder der Begründung, die sich an die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 anschließt, noch aus einem anderen Kontext entnehmen, dass die Antragsgegnerin ihrer Allgemeinverfügung ein derartiges (weitergehendes) Verständnis zugrunde gelegt hat. Insoweit ist auch zu beachten, dass die Rechtsverordnungen zum Teil bereits vor der hier streitgegenständlichen Allgemeinverfügung erlassen wurden, und die Antragsgegnerin dies nicht zum Anlass genommen hat, ihre Ausnahmeregelung entsprechend zu formulieren. 2. Der hilfsweise gestellte Antrag, der Antragsgegnerin auch für den Fall der Absperrung der nicht nach der Allgemeinverfügung zulässigen Waren zu untersagen, Vollzugsmaßnahmen aus der Allgemeinverfügung gegen die Antragstellerin wegen der Öffnung ihres Einzelhandelsgeschäftes zu ergreifen, ist ebenfalls als Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Auch im Falle einer Absperrung der nicht unter Ziffer 1 Buchstabe f) fallenden Waren ist die Verkaufsstelle der Antragstellerin nicht als Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel oder als ein anderes von Ziffer 1 Buchstabe f) erfasstes Einzelhandelsunternehmen anzusehen. Nach verständiger Auslegung der Allgemeinverfügung beurteilt sich die Frage, ob ein Einzelhandelsgeschäft im Sinne der Ausnahmeregelung vorliegt, nach dem „Normalbetrieb“ des Einzelhandelsgeschäftes. Ein Sonderpostenmarkt, dessen Sortiment im „Normalbetrieb“ nicht überwiegend aus Lebensmittel besteht, wird nicht dadurch zu

10 einem Einzelhandelsgeschäft für Lebensmittel, dass er die anderen Warenregale absperrt. Nach dem objektiven Erklärungswert ist ausschlaggebend, ob der Verkaufsstelle auch ohne infektionsschutzbedingt ergriffene Maßnahmen das Gepräge eines Einzelhandelsgeschäfts für Lebensmittel beizumessen ist. Andernfalls hätte es auch ein Bekleidungsgeschäft, das im Kassenbereich zusätzlich Lebensmittel in Form von Süßigkeiten oder Getränken anbietet, die Möglichkeit, sich durch die Absperrung der Bekleidungsregale auf die Ausnahmeregelung zu berufen. Dies ist erkennbar nicht vom Willen des Ordnungsamtes gedeckt. 3. Auch der weiter hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 25.03.2020 gegen die Allgemeinverfügung hat keinen Erfolg; er ist zulässig (a), aber unbegründet (b). Die zulässige, innerprozessuale Bedingung, um eine gerichtliche Entscheidung über den weiter hilfsweise gestellten Antrag herbeizuführen, ist eingetreten. Die Kammer legt die Allgemeinverfügung nach vorstehenden Ausführungen so aus, dass die Verkaufsstelle der Antragstellerin nicht unter die Ausnahmeregelung in Ziffer 1 Buchstabe f) fällt. a) Der Hilfsantrag ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat am 25.03.2020 gegen die aktuell gültige Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 Widerspruch eingelegt. Dieser hat nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine aufschiebende Wirkung. Da der Sonderpostenmarkt der Antragstellerin – wie dargelegt – von Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung erfasst wird, ist sie auch antragsbefugt und rechtsschutzbedürftig. b) Auch der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wobei es eine eigene Abwägungsentscheidung trifft. Hierbei ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung gegen das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Maßgebliches Kriterium bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse das gegenläufige öffentliche Vollziehungsinteresse. Stellt sich der

11 Verwaltungsakt als offensichtlich rechtmäßig dar, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO zu beachten, dass der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 –, juris Rn. 21). Insofern wird das Interesse der Antragstellerin regelmäßig zurücktreten. Hat sich schon der Gesetzgeber für die sofortige Vollziehung entschieden, sind die Gerichte – neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache – zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (BVerfG, ebd., juris Rn. 22). Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf andererseits an. Bei der Abwägung fällt der Rechtsschutzanspruch des Bürgers umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Exekutive Unabänderliches bewirkt (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.05.2015 – 2 BvR 869/15 –, juris Rn. 12). Bei summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragstellerin ohne Erfolg bleiben wird, weil die Allgemeinverfügung hinsichtlich des Verbots des Öffnens von Ladengeschäften des Einzelhandels voraussichtlich rechtmäßig ist, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insofern kann unter Würdigung der gesetzgeberischen Wertung und der Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Gesundheit sowie der bedeutenden Rechtsgüter, deren Schutz die angegriffene Allgemeinverfügung dient, keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolgen. aa) Die Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 erweist sich in Bezug auf die angegriffenen Ziffern bei summarischer Prüfung als formell und materiell rechtmäßig. Die Kammer hat bereits in ihrer Entscheidung vom 26.03.2020 ausgeführt, dass die Antragsgegnerin mit § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. 2 IfSG auf eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass der Ziffer 1 Buchstabe d) i.V.m. Buchstabe f) der Allgemeinverfügung vom 23.03.2020 zurückgreifen konnte, ihr hinsichtlich der Art und des Umfangs der Gefahrenabwehrmaßnahmen ein Ermessen eingeräumt ist und das Vorliegen einer spezielleren gesetzlichen Regelung als die infektionsschutzrechtliche Generalklausel nicht zwingend ist (VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 29 ff.). Zugleich

12 hat die Kammer ausgeführt, dass die Voraussetzungen zum Erlass der angegriffenen Regelung der Allgemeinverfügung vorlagen, da das Verbot der Öffnung von Einzelhandelsbetrieben eine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG darstellen dürfte, um die rasche Ausbreitung des Covid-19-Virus zu verhindern (VG Bremen, a.a.O. Rn. 34 ff.). Daran wird festgehalten. Weiterhin steigt die Zahl der mit dem Covid-19-Virus infizierten Personen und der daran Verstorbenen in Deutschland und Bremen an. Das weitreichende Verbot der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels erweist sich weiterhin als geeignet, um die weitere Verbreitung des Virus und vor allem die Verbreitungsgeschwindigkeit einzudämmen. Es verhindert eine Interaktion von Kunden und Personal und ist geeignet, die Bevölkerung zu bewegen, vermehrt zu Hause zu bleiben und nur notwendige Besorgungen zur Befriedigung des täglichen Bedarfs zu tätigen. Die seit der Entscheidung vom 26.03.2020 verstrichene Zeit rechtfertigt keine andere Beurteilung. bb) Soweit die Antragstellerin geltend macht, der Allgemeinverfügung fehle es an einer Befristung, kann dem nicht gefolgt werden (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 30.03.2020 – 5 V 565/20 –, veröffentlicht auf der Homepage des Gerichts im Entscheidungsmodul, aufrufbar unter https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungsuebersicht- 13039). Zunächst ergibt sich bereits aus dem Zusammenhang der Regelungen der Allgemeinverfügung, dass die in Ziffer 1 Buchstabe a) Satz 1 enthaltene Begrenzung der Maßnahmen bis zum 19.04.2020 für die Gesamtheit der unter Ziffer 1 angeordneten Maßnahmen gelten soll. Diese Auslegung kann sich zudem auf die Begründung der Allgemeinverfügung stützen. Dort heißt es auf Seite 9: „Die Verfügung unter Ziffer 1 wurde zunächst zeitlich befristet. Hierdurch bleibt auch sichergestellt, dass die nötige Flexibilität […] erhalten bleibt.“ cc) Die Maßnahme, die sich auch gegen die Antragstellerin als juristische Person richten durfte (siehe dazu bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 40), ist auch in Bezug auf die konkrete Verkaufsstelle der Antragstellerin verhältnismäßig. (1) Sie ist geeignet, das verfolgte legitime Ziel der Eindämmung der Pandemie zumindest zu fördern.

13 Durch die vorübergehende Schließung ihres Geschäftes wird erreicht, dass Kunden, die ansonsten dort eingekauft hätten, dies unterlassen. Auf diese Art wird zum einen die Ansammlung von Personen am konkreten Verkaufsort vermieden. Es ist aufgrund der Marktausrichtung und des Warenangebotes der Antragstellerin zudem zu erwarten, dass durch die Schließung ihres Ladengeschäftes im Ergebnis eine – wenn auch nur geringfügige – Reduzierung der sozialen Kontakte erreicht werden kann und es nicht lediglich zu einer Verlagerung des Einkaufsverhaltens kommt. Bereits eine nicht gänzlich unbeachtliche und nicht von vornherein auszuschließende Reduzierung der sozialen Kontakte ist im Hinblick auf die mit dem Covid-19-Virus einhergehenden Gefahren geeignet, das legitime Ziel jedenfalls zu fördern. Zwar entfällt ein großer Anteil des Warenangebotes der Antragstellerin auf Lebensmittel, sodass aufgrund des Angebotes auch frischer Waren wie Obst, Gemüse, Aufschnitt, Joghurt und Molkereiprodukten davon ausgegangen werden kann, dass einige Kunden sämtliche Gegenstände des Bedarfs an Lebensmitteln dort einkaufen. Der Verkaufsstelle der Antragstellerin kommt – anders als solchen des Lebensmitteleinzelhandels – dennoch keine Versorgungsfunktion dergestalt zu, dass die weit überwiegende Anzahl der Kunden diese allein deshalb aufsucht, um Gegenstände des täglichen Bedarfs zu erwerben. Es kann dahinstehen, ob die Mehrheit der Kunden der Antragstellerin primär darauf aus ist, in ihrem Einzelhandelsgeschäft nach günstigen Angeboten und Gelegenheitskäufen zu suchen, die aktuell vorhanden sind. Denn aufgrund des Charakters als Sonderpostenmarkt, der über ein gemischtes Sortiment verfügt, und der vorgelegten Auflistung des Warenumfangs ist anzunehmen, dass eine nicht unbeachtliche Zahl von Kunden die Verkaufsstelle jedenfalls auch deshalb aufsucht, um beispielsweise Waren aus dem Sortiment „Garten/Baumarkt“ zu erwerben. Diese Umsatzposition macht fast ein Drittel des Gesamtumsatzes der Antragstellerin aus. Trotz des Angebotes auch solcher Waren ist nicht davon auszugehen, dass diejenigen Kunden, die gezielt nach einem bestimmten Produkt dieser Kategorie suchen, bei der Antragstellerin stets fündig werden. Dies ist entsprechend ihres Auftretens als „Sonderpostenmarkt“ und des Verweises auf „wöchentlich wechselnde Angebote“ und „saisonale Produkte wie Pflanzen, Gartenartikel […]“ (https://ww de/service/unternehmen [01.04.2020]) erkennbar auch nicht der Anspruch der Antragstellerin. Somit ist es wahrscheinlich, dass diese Kunden in diesem Fall einen Baumarkt aufsuchen werden, von dem sie ausgehen, dass sie dort fündig werden. Durch das allgemeine Verbot der Öffnung von Einzelhandelsgeschäften und die Ausnahmeregelung zugunsten einzelner Einzelhandelskategorien soll jedoch (auch) verhindert werden, dass mehrere Verkaufsstellen aufgesucht werden, bevor der Kunde das gesuchte Produkt erwirbt. Wenngleich in der vorgenannten Konstellation nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass ein Kunde in einem „klassischen“ Baumarkt nicht das passende Produkt findet und daher einen weiteren reinen Baumarkt aufsucht, kann nach einer im

14 Rahmen des Infektionsschutzrechts insoweit zulässigen pauschalierenden Betrachtung angenommen werden, dass ein nach Baumaterialien und ähnlichem suchender Kunde in einem „klassischen“ Baummarkt typischerweise umfassend fündig wird. Das Werben als Sonderpostenmarkt mit besonders günstigen Preisen und zum Teil nur saisonalen Angeboten dürfte zudem zur Folge haben, dass viele, nicht zwingend alle oder die Mehrheit der Kunden das Geschäft der Antragstellerin – auch im Hinblick auf die Warenkategorie „Garten/Baumarkt“ – lediglich aufsuchen, um Ausschau nach günstigen Angeboten und Gelegenheitskäufen zu halten, sie diese aber weder objektiv noch subjektiv benötigen, um die dringenden Bedürfnisse des Alltags zu befriedigen. Bei einer vollständigen Schließung des Sonderpostenmarktes der Antragstellerin kann mithin davon ausgegangen werden, dass sich die Anzahl der sich in Einzelhandelsgeschäften aufhaltenden Personen nicht lediglich verlagert, sondern effektiv verringert. Ziel der Allgemeinverfügung ist es, dass im Wesentlichen nur die Geschäfte weiter geöffnet sein sollen, die einen vergleichsweise dringenden Bedarf decken; dadurch sollen soziale Kontakte möglichst effektiv vermindert werden. Es sollen im Wesentlichen nur noch die Geschäfte geöffnet haben, die zur Versorgung der Bevölkerung mit dem täglichen Bedarf notwendig sind, deren Aufsuchen mithin weitgehend unvermeidlich ist. Die ist im Falle der Antragstellerin nicht anzunehmen. Sie kann zwar einen Beitrag zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Waren des täglichen Bedarfs leisten, notwendig für deren Sicherstellung ist sie indes nicht. (2) Die Maßnahme ist auch erforderlich. Mildere gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Ein Verkauf nur des Lebensmittelangebotes und/oder weiterer unter die von der Ausnahme in Ziffer 1 Buchstabe f) erfassten Kategorien fallenden Waren unter Beachtung des erarbeiteten Sicherheitskonzeptes ist zwar ein milderes, jedoch kein gleich wirksames Mittel zur Förderung des legitimen Zweckes der weitreichenden Einschränkung sozialer Kontakte (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 42). Es ist schon zweifelhaft, ob eine etwaige Beschränkung den Kunden gegenüber dergestalt gegenüber kommuniziert werden kann, dass diese sich gar nicht erst auf den Weg zu dem Einzelhandelsgeschäft der Antragstellerin machen, wenn sie nicht lediglich Waren des täglichen Bedarfs erwerben wollen. Eine Bekanntgabe des eingeschränkten Warenverkaufs über das Internet, Printmedien oder einen Hinweis am Eingang des Ladens stellt nicht hinreichend sicher, dass ihre Kunden Kenntnis von der Beschränkung erlangen. Angesichts des Charakters des Geschäftes der Antragstellerin wäre zudem selbst dann zu erwarten, dass Kunden das Geschäft nur wegen der Aussicht auf Gelegenheitskäufe und Sonderangebote von Lebensmitteln oder Garten- und Baumarktartikeln aufsuchen, ohne dass ein dringender Versorgungsbedarf bestünde.

15 (3) Auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ist gewahrt. Der Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin und der bezweckte Erfolg, der im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und insbesondere einer Verhinderung der Überlastung des Gesundheitssystems besteht, stehen nicht außer Verhältnis. Zwar muss die Antragstellerin einen Eingriff in ihre Berufsausübung und voraussichtlich empfindliche Einkommenseinbußen hinnehmen. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der hoch infektiösen Viruserkrankung, in der gegenwärtigen Situation einschneidende Maßnahmen wie sie die Antragsgegnerin vorliegend getroffen hat. Es ist nach Ansicht von Experten entscheidend, die Verbreitung des Coronavirus gerade in einer Frühphase effektiv zu bekämpfen. Ansonsten droht die nicht fernliegende Gefahr eines Kollabierens des staatlichen Gesundheitssystems, wie es beispielsweise in Italien und inzwischen auch in Spanien der Fall zu sein scheint (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 43). Die Antragstellerin hat auch keine besonderen Härten, insbesondere eine drohende Existenzgefährdung, substantiiert vorgetragen. Zwar verweist sie auf einen erheblichen Umsatzausfall, der ihr im Falle einer vollständigen Schließung des Sonderpostenmarktes drohe. Sie hat dies aber nicht näher substantiiert oder dargelegt, weshalb dies ihre Existenz gefährde. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die hier streitgegenständliche Filiale lediglich eines von über Märkten in Deutschland ist und die Antragstellerin nach eigenem Vorbringen jedenfalls einer Vielzahl dieser Sonderpostenmärkte weiter – wenn auch teilweise eingeschränkt – betreiben darf. Eine besondere Härte resultiert auch nicht daraus, dass sie zuletzt große Mengen verderblicher Waren eingekauft habe, die entsorgt oder aufgrund des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums nur zu stark reduzierten Preisen verkauft werden könnten. Zum einen ist nicht ersichtlich, ob sie diese Dispositionen in schützenswertem Vertrauen auf eine weitere Öffnung auch ihres Sonderpostenmarktes in Bremen getroffen hat. Spätestens mit der (ersten) Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 musste die Antragstellerin damit rechnen, dass sie ihren Sonderpostenmarkt in Bremen schließen muss. Zum anderen ist nicht erkennbar, was einer Verlagerung dieser Waren zum Verkauf in den in anderen Bundesländern geöffneten Filialen ihres Unternehmens entgegensteht. Auch dürfte ein Verkauf zu (erheblich) reduzierten Preisen aufgrund des nahenden Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums in den geöffneten Märkten der Verkaufspolitik der Antragstellerin nicht gänzlich entgegenstehen. Hinzu kommt, dass die angegriffene Allgemeinverfügung Teil eines aktuell sehr dynamischen Prozesses ist, bei dem die getroffenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nahezu täglich neu überdacht und

16 angepasst werden. So ist auch die Schließungsanordnung aus Ziffer 1 Buchstabe d) der Allgemeinverfügung – wie dargelegt – vorerst bis zum 19.04.2020 befristet. Diese (kurze) Befristung stellt sicher, dass die neuen Entwicklungen der Corona-Pandemie stets berücksichtigt werden. Je nach Entwicklung können die Einschränkungen wieder gelockert werden, wenn die Ordnungsbehörden dies bei Abwägung der berührten Interessen für vertretbar erachten. Nach alledem überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gegenüber ihren vorwiegend wirtschaftlichen Interessen. dd) Auch der von der Antragstellerin angenommene Verstoß gegen den Gleichheitssatz im Hinblick auf andere (auch größere) Unternehmen, die weiterhin geöffnet bleiben dürfen, liegt nicht vor (so bereits VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 44). In Bezug auf Einzelhändler, die nicht unter das Öffnungsverbot der Allgemeinverfügung fallen, sind Sachverhalte vor dem Hintergrund des mit der streitgegenständlichen Regelung verfolgten Ziels nicht vergleichbar (vgl. oben). Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass ein großer Teil des Lebensmitteleinzelhandels ebenfalls Aktionswaren führt und insofern (auch) Gelegenheitskäufe zu erwarten sind. Die Allgemeinverfügung durfte zulässigerweise darauf abstellen, dass bei solchen Geschäften im Gegensatz zu denen der Antragstellerin ein Offenhalten zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung geboten ist. Insofern liegen Gründe vor, die ihrer Art und ihrem Gewicht nach eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das Unterlassen weitergehender Einschränkungen, die evtl. der Verbreitung noch effektiver Einhalt geböten, kann die Antragstellerin nicht rügen. Es ist nicht ersichtlich, dass die in der Allgemeinverfügung vorgenommene Differenzierung zwischen Einzelhandelsgeschäften mit einer relevanten Versorgungsfunktion und solchen ohne diese willkürlich wäre. Es mag sein, dass die Antragsgegnerin andere Einzelhändler, die ebenfalls nur in geringem Umfang ihres Sortiments Lebensmittel anbieten, derzeit als von der Ausnahme unter Ziffer 1 Buchstabe f) erfasst ansieht und nicht gegen diese Ladengeschäfte vorgeht. Dabei stellt sich zum einen aber zunächst die Frage, ob tatsächlich eine Vergleichbarkeit im Sortiment und in der Marktausrichtung besteht. Zum anderen würde es sich im Ergebnis um ein Vollstreckungsproblem handeln, bei dem angesichts der kurzen Zeit der Existenz der Allgemeinverfügung und der erheblichen Belastung der Verwaltung durch die aktuelle Krise noch nicht erkennbar wäre, dass die Antragsgegnerin willkürlich nur die Antragstellerin in den Blick genommen hätte (VG Bremen, a.a.O.). ee) Besondere Umstände des Einzelfalls, die trotz der gesetzlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise das Überwiegen des Aussetzungsinteresses der

17 Antragstellerin begründen könnten, obwohl sich die angegriffene Allgemeinverfügung als rechtmäßig erweist, sind nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der festgesetzte Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Das Gericht sieht von einer Herabsetzung des für das Hauptsacheverfahren geltenden Streitwerts nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 ab. Eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kommt einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Es ist nicht zu erwarten, dass die Allgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin oder den Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens Geltung haben wird. Die Aufhebung vorheriger und der Erlass angepasster Allgemeinverfügungen hat gezeigt, dass in kurzen Zeitabständen eine Überprüfung der Entscheidungsträger im Hinblick auf die Erforderlichkeit etwaiger Einschränkungen des öffentlichen Lebens stattfindet (VG Bremen, Beschl. v. 26.03.2020 – 5 V 553/20 –, juris Rn. 46). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen.

18 Dr. Jörgensen Dr. Koch Lange