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Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 21.10.2020 – 4 V 1645/20
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 V 1645/20 Beschluss In der Verwaltungsrechtssache
– Antragsteller – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – durch Richter Dr. Bauer, Richter Ziemann und Richter Grieff am 21. Oktober 2020 beschlossen: Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
2 Gründe I. Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen seinen Aufenthalt beendende Maßnahmen der Antragsgegnerin. Der 1995 in Albanien geborene Antragsteller ist albanischer Staatsangehöriger. Er reiste erstmals im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 08.10.2015, dem Antragsteller am 10.10.2015 zugestellt, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde (Ziff. 1-3); das Bundesamt stellte in diesem Bescheid zudem fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4), drohte die Abschiebung nach Ablauf einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung an (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Wegen der Angaben des Antragstellers im Rahmen des Asylverfahrens wird auf die Niederschrift über seine Anhörung am 06.10.2015 (Bl. 12 ff. BA) sowie den Bescheid vom 08.10.2015 (Bl. 2 ff. BA) Bezug genommen. Ihm vom Stadtamt Bremen (Aufenthalt und Einbürgerung) und von der Bundespolizei in der Folgezeit übergebene Grenzübertrittsbescheinigungen gingen jeweils nicht an die ausstellenden Behörden zurück. Nach – wohl – zwischenzeitlicher Ausreise stellte der Antragsteller am 26.09.2017 einen Folgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamts vom 20.10.2017, dem Antragsteller zugestellt am 26.10.2017, als unzulässig abgelehnt wurde (Ziff. 1). Mit diesem Bescheid wurde ebenfalls der Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 08.10.2015 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt (Ziff. 2). Wegen der Angaben des Antragstellers im Rahmen des Folgeantragsverfahrens wird auf die Niederschrift über seine Anhörung am 18.10.2017 (Bl. 59 ff. BA) sowie den Bescheid vom 26.10.2017 (Bl. 54 ff. BA) Bezug genommen. Anlässlich einer Vorsprache beim Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen am 14.12.2017 wurde der Antragsteller dort zur Ausreise aufgefordert und ihm wurde eine Grenzübertrittbescheinigung ausgehändigt. Unter dem 20.06.2018 beantragte der Antragsteller – vertreten durch seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten – eine amtsärztliche Begutachtung zur Frage seiner Reisefähigkeit und legte zwei Atteste des Dr. K vom 30.04.2018 (Bl. 102 f. BA) und vom 06.08.2018 (Bl. 111 f. BA) vor. Nachdem
3 ein daraufhin vom Migrationsamt beauftragtes amtsärztliches Gutachten vom 21.11.2018 (Bl. 156 ff. BA) zu dem Schluss kam, bei dem Antragsteller bestünde eine posttraumatische Belastungsstörung und eine damit einhergehende mittelgradige depressive Symptomatik, was die Reisefähigkeit des Antragstellers aufhebe, erteilte das Migrationsamt dem Antragsteller am 06.12.2018 eine bis zum 05.06.2019 gültige Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Antragsteller ist im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten. Unter dem 15.05.2017 erließ das Amtsgericht Bremen gegen ihn einen mittlerweile rechtskräftigen Strafbefehl über 30 Tagessätze wegen drei tatmehrheitlicher Vergehen der Beförderungserschleichung (§ 265a StGB). Am 22.08.2019 verurteilte ihn das Landgericht Schwerin (Az. ) wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten. Wegen der Einzelheiten wird auf das in der Behördenakte (Bl. 206 ff.) befindliche Urteil Bezug genommen. Der Antragteller befindet sich aufgrund der dem Urteil zugrundeliegenden Taten seit dem 08.12.2018 in Untersuchungs- und seit dem 23.10.2019 aufgrund der Verurteilung in Strafhaft. Der Antragsteller erhielt ausweislich der ihn betreffenden Vollzugs- und Eingliederungsplanung (Bl. 363 ff. BA) in der Strafhaft – bis zum Inkrafttreten von Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie – zweiwöchentlich Besuch von seiner Tante und deren Tochter, mit der er wohl auch verlobt ist. Im Bundesgebiet befindet sich zudem – wohl noch – sein Bruder, dem der Antragsteller im Rahmen der vom Landgericht Schwerin abgeurteilten Taten Beihilfe leistete. Weitere soziale Bindungen im Bundesgebiet sind nicht vorgetragen. Nach Übernahme der Zuständigkeit am 21.01.2020 und Anhörung des Antragstellers unter dem 18.02.2020 wies der Senator für Inneres – Referat 24 – der Antragsgegnerin ihn mit Verfügung vom 12.06.2020, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 30.06.2020 zugestellt, unter Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für die Dauer von vier Jahren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziff. 1 und 2), drohte ihm die Abschiebung nach Albanien an (Ziff. 3 und 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung und der Abschiebungsandrohung an (Ziff. 5). Wegen der Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 12.06.2020 (Bl. 380 ff. BA) Bezug genommen. Der Antragsteller erhob – vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten – am 02.07.2020 Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den
4 Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, „wegen: Ausländerrechtlichen [sic] Angelegenheit“ und beantragte, den „Bescheid der Beklagten vom 12.06.2020“ aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm „gemäß § 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen“, hilfsweise ihm „gem. § 4 Abs. 1 AsylG den subsidiären Schutzstatus zu gewähren“, äußerst hilfsweise „festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG“ vorliegen sowie „hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheids […] die aufschiebende Wirkung anzuordnen bzw. wiederherzustellen“. Mit Schreiben vom 03.07.2020 wies der Vorsitzende der erkennenden Kammer den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers darauf hin, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit von Klage und Eilantrag bestünden. Der mit der Klage wohl angefochtene Bescheid sei vom Senator für Inneres der Freien Hansestadt Bremen erlassen worden. Die Anträge deuteten auf eine Asylklage hin, wohingegen die Verfügung eine aufenthaltsrechtliche Ausweisung und Abschiebungsandrohung betreffe. Im Hinblick auf die ablaufende Klagefrist werde der Kläger/Antragsteller um umgehende Klarstellung bezüglich der Beklagten/Antragsgegnerin sowie der Anträge gebeten. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, wurden die Verfahren entsprechend der Verfügungen des Vorsitzenden der erkennenden Kammer vom 09.07.2020, da es sich „aufgrund der eindeutigen Benennung in der Antragsschrift und der eindeutigen Anträge um ein Asylverfahren betreffend Albanien“ handele, auf die für diese Verfahren zuständige 7. Kammer des Gerichts umgetragen und dort unter den Aktenzeichen 7 K 1372/20 (Klageverfahren) und 7 V 1373/20 (Eilverfahren) geführt. Nachdem auch auf entsprechende Hinweise der Vorsitzenden der 7. Kammer keine Klarstellung erfolgte, wurde der Eilantrag in dem Verfahren 7 V 1373/20 mit Beschluss vom 30.07.2020 abgelehnt, da er mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig sei, sofern er sich gegen die Entscheidung in dem Bescheid des Bundesamts vom 26.10.2017 richte, da dieser bestandskräftig sei. Sofern er sich gegen die Verfügung vom 12.06.2020 richte, sei er gegen die falsche Antragsgegnerin gerichtet; eine Auswechslung der Beklagten/Antragsgegnerin, die in der Sache eine Klageänderung darstelle, sei ohne die – vom Antragsgegner erbetene – Klarstellung nicht möglich. Das Klageverfahren 7 K 1372/20 wurde – nachdem der hiesige Antragsteller und dortige Kläger auf eine Betreibensaufforderung der Vorsitzenden der 7. Kammer nicht reagiert hatte – mit Beschluss vom 08.09.2020 eingestellt. Bereits am 10.08.2020 hat der Antragsteller gegen die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Klage (4 K 1644/20) erhoben, mit der er die Aufhebung der Verfügung des Senators für Inneres vom 12.06.2020 begehrt, und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Seiner Ausreise stünde seine psychische Erkrankung entgegen. Er habe
5 daher weiter ein Aufenthaltsrecht gem. § 25 Abs. 5 AufenthG und sei daher nicht ausreisepflichtig. Dies rechtfertige es, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen [sic]. Hilfsweise sei die Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, seine Abschiebung auszusetzen, da „durch eine Abschiebung […] das bestehende Aufenthaltsrecht vernichtet“ würde. Zudem müsse es ihm in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG ermöglicht werden, an der Sachverhaltsaufklärung im Hauptsacheverfahren vom Inland aus mitzuwirken. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich wörtlich: Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet. hilfsweise Der Antragsgegner [sic] wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zur Hauptsacheentscheidung die Abschiebung auszusetzen. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, die Anträge abzulehnen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage sei unzulässig, da die Verfügung vom 12.06.2020 mittlerweile bestandskräftig geworden sei. Er sei zudem unbegründet, da der Antragsteller vollziehbar ausreispflichtig und die Abschiebungsandrohung somit rechtmäßig sei. Der hilfsweise gestellte Antrag, die Abschiebung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen, sei unzulässig und unbegründet. Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er sei ausreisepflichtig und seine Abschiebung sei weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Ihr stünde insbesondere keine Reiseunfähigkeit im Wege. Die Atteste des Dr. K seien veraltet; der Sachverständige Dr. F habe im Rahmen des Strafverfahrens vor dem Landgericht Schwerin die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht bestätigen können. Die Abschiebung sei auch nicht auszusetzten, weil der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hätte; einem solchen stünde neben der fehlenden Reiseunfähigkeit des Antragstellers die Sperrwirkung der Ausweisung entgegen. Der Berichterstatter hat dem Antragsteller nach erfolgter Akteneinsicht am 24.08.2020 eine Frist zur abschließenden Antragsbegründung bis zum 07.09.2020 gesetzt und ihn darum
6 gebeten, binnen derselben Frist zur Frage der Zulässigkeit Stellung zu nehmen. Weiterer Vortrag ist hierauf nicht erfolgt. II. 1. Soweit der Antragsteller sinngemäß die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage zum Aktenzeichen 4 K 1644/20 gegen die Abschiebungsandrohung (und ggf. gegen die Ausweisung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland) in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.06.2020 beantragt, ist dieser – nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte – Antrag unzulässig. Dem Antragsteller fehlt es am hierfür erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller, auch wenn er erfolgreich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung (und ggf. seiner Ausweisung) vorgehen würde, seine Rechtsposition hierdurch nicht verbessern könnte. Der Klage 4 K 1622/20 käme auch ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ausweisung und Abschiebungsandrohung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO zu, da sie nicht binnen der gesetzlichen Frist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden und die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.06.2020 bestandskräftig ist (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. September 2009 – 8 B 1342/09.AK –, Rn. 27; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juni 2004 – 6 S 30/04 –, Leitsatz; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80 Rn. 84; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 80 Rn. 50). Die Klage 4 K 1622/20 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 12.06.2020 ist vorliegend nicht binnen der Frist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben worden und richtete sich von Anfang an gegen eine bestandskräftige Verfügung. Sofern man davon ausgeht, dass die Verfügung vom 12.06.2020 bereits Gegenstand des Klageverfahrens 7 K 1372/20 gewesen ist, ist sie bestandskräftig, da das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Geht man davon aus, dass Gegenstand des Verfahrens 7 K 1372/20 nicht die Verfügung vom 12.06.2020, sondern der Bescheid des Bundesamts vom 20.10.2017 gewesen ist und sich (erst) die Klage 4 K 1644/20 gegen die Verfügung vom 12.06.2020 richtete, ist die Verfügung vom 12.06.2020 bei Klageerhebung bereits bestandskräftig gewesen, da die Frist des § 74 Abs. 1 VwGO nach Zustellung der Verfügung am 30.06.2020 bereits am 30.07.2020 abgelaufen war. Die (vorliegend lediglich abstrakte) Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ändert daran nichts. Aufgrund der Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könnte die aufschiebende Wirkung der verspätet erhobenen Klage noch nicht einmal bejaht
7 werden, wenn ein nicht offensichtlich aussichtsloser Wiedereinsetzungsantrag gestellt wäre (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 38. EL Januar 2020, VwGO § 80). Vorliegend ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung zum einen nicht gestellt und zum anderen wäre dieser – in Hinblick auf die zahlreichen während des Laufs der Klagefrist gegen die Verfügung vom 12.06.2020 an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, dessen Verschulden der Antragsteller sich zurechnen lassen muss, vom Gericht herangetragenen Bitten um Klar- bzw. Richtigstellung, welche der Prozessbevollmächtigte sämtlich unbeantwortet ließ – offensichtlich aussichtslos. 2. Der Antrag hat auch keinen Erfolg, soweit der Antragsteller sinngemäß begehrt, der Antraggegnerin einstweilen, bis zu einer Entscheidung der Kammer in der Hauptsache, seine Abschiebung nach Albanien zu untersagen. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 902 Abs. 2, 294 ZPO statthaft, jedoch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VWGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 2 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit und das Bestehen des zu sichernden Rechts sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. a. Gemessen hieran hat der Antragsteller schon einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Es ist derzeit – ungeachtet des Umstands, dass auch kein Anordnungsanspruch besteht (hierzu sogleich) – nicht notwendig, der Antragsgegnerin die Abschiebung des Antragstellers zu untersagen, da die Abschiebung des Antragstellers noch nicht zeitnah bevorsteht bzw. durchgeführt werden kann. Es fehlt aktuell noch an einer (positiven) Entscheidung der Staatsanwaltschaft Schwerin gem. § 456a StPO, von der weiteren Vollstreckung der derzeit vom Antragsteller verbüßten Haftstrafe abzusehen (vgl. VG München, Beschluss vom 23. Juli 2007 – M 10 E 07.1462 –, Rn. 33, juris). Der Regelung des § 456a StPO kann mittelbar entnommen werden, dass ein Ausländer, gegen den eine
8 Freiheitsstrafe vollstreckt wird, von der Ausländerbehörde nur abgeschoben werden darf, wenn die Vollstreckungsbehörde von der weiteren Vollstreckung absieht (VG München, Beschluss vom 12. September 2006 – M 10 E 06.2717 –, Rn. 18; VG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 06. Februar 2013 – 11 A 4259/12 –, Rn. 21, jeweils juris). b. Der Antragsteller hat zudem einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ergibt sich weder aus der von ihm behaupteten Reiseunfähigkeit (aa.) noch aus sonstigen Gründen (bb.) aa. Der Antragsteller hat ein aus einer etwaigen Reiseunfähigkeit resultierendes Vollstreckungshindernis bezüglich seiner Ausreisepflicht nicht glaubhaft gemacht. (1.) Aus den vom Antragsteller vorgelegten Attesten des Dr. Ko und dem von ihm in der Antragsschrift in Bezug genommenen amtsärztlichen Gutachten vom 21.11.2018 ergibt sich schon kein von der Antragsgegnerin zu prüfendes sog. inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, also eine den besonderen Belastungen einer Abschiebung geschuldete Gesundheitsgefahr, die eine Abschiebung regelmäßig nur vorübergehend hindert und im Zusammenhang mit den dem Abschiebestaat, hier der Bundesrepublik Deutschland, zuzurechnenden tatsächlichen Beeinträchtigungen steht, wie sie typischerweise mit dem Vollzug einer Abschiebung verbunden sind, sondern – wenn überhaupt, hierzu sogleich unter (2.) – ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, welches sich aus den im Herkunftsland herrschenden Bedingungen ergibt und daher gem. § 31 Abs. 3 AsylG vom Bundesamt zu prüfen wäre, (vgl. zur Unterscheidung: BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Februar 1998 – 2 BvR 185/98 –, Rn. 3, juris). Dr. K führt in dem Attest vom 06.08.2020 aus, es handele sich „um ein schweres, ausgeprägtes Krankheitsbild, vor allem auch geprägt dadurch, dass der Patient selbst sich keiner Schuld bewusst [sei], sich der Blutrache aber nicht anders als durch Flucht entziehen“ könne. Da die Ursache in Form der Morddrohungen aufgrund der angedrohten Blutrache weiterbestehe, bedürfe der Antragsteller zur seelischen Stabilisierung dringend einer längerfristigen Situation äußerer Sicherheit ohne Angst vor erneuter Täterkonfrontation mit damit verbundener Retraumatisierung. Im Heimatland stünden zudem keine ausreichenden medizinischen Hilfsangebote zur Verfügung, ohne eine adäquate Behandlung sei mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben des Antragstellers im Sinne einer zunehmenden Chronifizierung des psychiatrischen Krankheitsbildes mit Ausbildung einer chronischen Suizidalität zu rechnen. Die das Gutachten vom 21.11.2018 erstattende Amtsärztin beantwortete die Frage, ob es möglich sei, dass die Erkrankung
9 auch andere Ursachen, beispielsweise die grundsätzliche Angst vor einer zwangsweisen Rückführung haben könnte, dahingehend, dass die grundsätzliche Angst vor einer zwangsweisen Rückführung nicht zu einem Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, die als direkte Reaktion auf traumatische Erlebnisse zurückzuführen sei, führe. Auf die Frage, welche Behandlungsschritte notwendig seien, den Gesundheitszustand des Antragstellers so weit zu verbessern, dass eine Reisefähigkeit nach Albanien gegeben ist, antwortete sie, dass aufgrund seiner „glaubwürdigen [sic] Schilderungen […], dass eine akute Gefahr für Leib und Leben besteht im Rahmen der Blutrache, davon auszugehen [sei], dass Herr K in seinem Heimatland akut gefährdet wäre. Aufgrund dieser Situation [scheine] es aus gutachterlicher Sicht nicht möglich, den Patienten soweit zu stabilisieren, dass er dieser Gefahr ohne einer [sic] massiven Verschlechterung seines Gesundheitszustandes ausgesetzt werden“ könne. Ferner führte sie hinsichtlich der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise aus, dass sich „aufgrund der Erkrankung und der massiven Gefährdung im Heimatland“ diese Frage für den Antragsteller nicht stelle. Hieraus wird deutlich, dass beide Ärzte vornehmlich davon ausgehen, der Antragsteller sei „reiseunfähig“, da ihm speziell in seinem Heimatland nach wie vor Übergriffe im Sinne einer „Blutrache“ aufgrund einer Familienfehde drohen und er wegen dieser Gefahren und einer etwaigen Retraumatisierung nicht nach Albanien zurückkehren könnte. Sie verkennen somit den rechtlichen Gehalt des Begriffs und diagnostizieren gerade keine zu einem inlandsbezogenen Vollstreckungshindernis führende Erkrankung. (2.) Dessen ungeachtet und selbständig tragend ergibt sich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis nicht aus den Attesten des Dr. K und dem amtsärztlichen Gutachten. Auch ohne persönliche Anhörung des Antragstellers geht die Kammer aufgrund der insofern eindeutigen Aktenlage davon aus, dass die vom Antragsteller behaupteten Geschehnisse, namentlich die von ihm behauptete Blutfehde und die – später – behauptete Tötung seines Cousins im Rahmen derselben, die bei ihm nach Ansicht des Dr. K und der Amtsärztin eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, sich nicht wie vom Antragsteller behauptet zugetragen haben. Im Einzelnen: (a.) Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung erfordert nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik (ausführlich: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 13a ZB 18.33056 –, Rn. 9, juris). Der Nachweis eines solchen Ereignisses, „das bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“ (vgl. die Beschreibung der posttraumatischen Belastungsstörung F43.1 in der ICD-10), ist nicht
10 Gegenstand der gutachterlichen (fachärztlichen) Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2012 – 9 ZB 10.30390 –, Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Oktober 2006 – A 9 S 1157/06 –, Rn. 3, jeweils juris). Allein mit psychiatrisch- psychotherapeutischen Mitteln kann nicht sicher darauf geschlossen werden, ob tatsächlich in der Vorgeschichte ein Ereignis vorlag und wie dieses geartet war (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2012 – 9 ZB 10.30390 – , Rn. 8, juris). Die Feststellung der Wahrheit von Angaben eines Klägers oder der Glaubhaftigkeit einzelner Tatsachenbehauptungen unterliegt als solche nicht dem Sachverständigenbeweis; es ist daher ausschließlich Sache des Tatrichters, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags hinsichtlich der einer posttraumatischen Belastungsstörung zugrundeliegenden Ereignisse zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2005 – 1 B 10/05 –, Rn. 2, juris). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Wertung und Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 13a ZB 18.33056 –, Rn. 10, juris). Im Kontext der posttraumatischen Belastungsstörung gilt demnach, dass vom Betroffenen ausschließlich gegenüber dem Tatrichter – und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter – nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden muss, dass ein behauptetes traumatisierendes Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, wobei seine Angaben hierzu der uneingeschränkten Beweis- und Tatsachenwürdigung des Gerichts nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegen. Insoweit ist es Sache des Betroffenen, dem Gericht die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern. Der Umstand, dass bei Opfern von Traumatisierungen Aussagediskrepanzen aufgrund von Konzentrations- und Gedächtnisstörungen sowie komplexe Verdrängungsvorgänge vorliegen können, ändert nichts an der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO maßgeblichen freien Überzeugungsbildung des Gerichts (vgl. zum Ganzen: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Dezember 2018 – 13a ZB 18.33056 –, Rn. 11 m.w.N., juris).
11 (b.) Gemessen hieran steht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die von dem Antragsteller Dr. K bzw. der Amtsärztin geschilderten, angeblich seine posttraumatische Belastungsstörung auslösenden Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben. Daher vermag das Gericht auch nicht der daraus geschlussfolgerten Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. der Suizidgefahr im Falle einer Abschiebung nach Albanien zu folgen. Obschon es nach dem Vorstehenden darauf nicht ankommt, unterziehen weder Dr. K
noch die Amtsärztin die Angaben des Antragstellers zu den vermeintlichen Geschehnissen in Albanien einer eingehenden Beurteilung hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit. Dr. K stellt lediglich fest, dass die Angaben des Antragstellers „detailliert, in sich schlüssig, nachvollziehbar und glaubhaft“ seien. Im amtsärztlichen Gutachten heißt es hierzu lediglich, dass die Angaben „schlüssig [wirkten] und mit einer starken emotionalen Beteiligung bei Herr [sic] K einher“ gingen. Es bestünde zudem kein Anhalt für Aggravation und Dissimulation. Gerade im Zuge der Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens hätte sich jedoch – in Hinblick darauf, dass der Amtsärztin die Atteste des Dr. K vorlagen – aufdrängen müssen, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass der Antragsteller gegenüber Dr. K angegeben hatte, in Albanien „lediglich“ Morddrohungen aufgrund einer „Blutrache“ ausgesetzt gewesen zu sein, während er gegenüber der Amtsärztin diesen Vortrag steigerte und als traumaauslösendes Ereignis schilderte, dass im Rahmen der Blutrache im Jahr 2014 sein 20-jähriger Cousin, der ihm sehr nahe gestanden habe, ermordet worden sei. Unabhängig hiervon hält die Kammer die Angaben des Klägers zu einer etwaigen Blutfehde in Albanien wegen ihrer Inkonsistenz und der fortlaufenden Steigerung für nicht glaubhaft. Im Rahmen des ersten Asylverfahrens im Jahr 2015 – mithin nach der vermeintlichen Ermordung seines Cousins – gab der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt lediglich an, er habe Albanien verlassen, nachdem er im Alter von 17 Jahren wegen Betäubungsmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren, von der er zwei Jahre und vier Monate habe verbüßen müssen, verurteilt worden sei. Nach seiner Entlassung habe er keine staatliche Unterstützung erhalten, habe deswegen weder arbeiten noch studieren können und sei daher nach Westeuropa gereist. Er erklärte zudem auf ausdrückliche Nachfrage, dass er hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen Albanien verlassen habe. Im Rahmen des Folgeantrags im Jahr 2017 erwähnte er gegenüber dem Bundesamt zum einen, dass er von Mittätern des Drogendelikts in Albanien bedroht würde. Diesen „Fluchtgrund“ hat er in der Folgezeit – soweit ersichtlich – nicht nochmals vorgebracht. Zudem erwähnte er 2017 gegenüber dem Bundesamt erstmals eine
12 Blutfehde, da vor dreißig Jahren sein Großvater umgebracht worden sei und seine Familie 2004/2005 beschlossen habe, die Blutrache nicht zu vergeben. Ein Cousin von ihm habe 1997/1998 den Sohn des Täters angeschossen. Es habe im Übrigen immer in der Luft gelegen, dass etwas passieren könne, außer einem Zusammentreffen seiner Eltern und Angehörigen der anderen Familie im Jahr 2010, bei dem seine Eltern davon gefahren seien „damit nichts Schlimmes passiert“ und „Provokationen der Neffen“ gegen ihn „vor sechs Jahren“ sei konkret nichts vorgefallen. Der Antragsteller gab ausweislich des Anhörungsprotokolls wörtlich an: „Vielleicht mache ich mir umsonst Sorgen und es passiert nicht wirklich etwas. Aber genauso gut kann etwas passieren“ und bejahte die ausdrückliche Frage: „Passiert ist Ihrer Familie aber bis jetzt nichts und Sie sind auch wieder nach Albanien zurückgekehrt?“ des Anhörers. Demgegenüber gab er – wie bereits erwähnt – gegenüber Dr. K an, im Rahmen der Blutfehde „seit langem mit Morddrohungen überzogen“ worden zu sein und erwähnte gegenüber der Amtsärztin erstmals die Ermordung seines Cousins, der in der unmittelbaren Nachbarschaft gelebt habe und „wie ein großer Bruder“ für ihn gewesen sei. Er sei noch drei Stunden vor dessen Ermordung mit ihm unterwegs gewesen, die Übermittlung der Todesnachricht habe zu massiven Angstzuständen bei ihm geführt. Ausweislich des Urteils des Landgerichts Schwerin vom 22.08.2019 (S. 16 des Urteilsumdrucks) steigerte der Antragsteller gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. F die Schilderung der vermeintlichen Blutfehde noch weiter. Diesem gegenüber gab er an, sein Urgroßvater sei vor 60 Jahren ermordet worden, woraus sich eine Blutfehde entwickelt habe, in deren Zuge im Jahr 2009, fünf Minuten nach einem Treffen mit dem Antragsteller, „ein mit ihm verschwägerter Freund“ erschossen worden sei. Im Jahr 2013 sei dann sein Cousin in einem Restaurant mit einem Schuss in dem Kopf getötet worden, während er, der Antragsteller, zehn Meter danebengestanden habe. In Hinblick auf diese Abweichungen bzw. Steigerungen im vermeintlichen Fluchtgeschehen bzw. das traumaauslösende Ereignis betreffend vermag die Kammer den dahingehenden Angaben des Antragstellers – wie auch das Landgericht Schwerin, auf dessen Ausführungen im Urteil vom 22.08.2019 ergänzend Bezug genommen wird und die die Kammer sich zu eigen macht, und der von diesem bestellte Sachverständige Dr. F – insgesamt keinen Glauben zu schenken. Dementsprechend kann sie den darauf aufbauenden Diagnosen des Dr. K und der Amtsärztin hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung und der von diesen hieraus abgeleiteten Reiseunfähigkeit des Antragstellers nicht folgen. bb. Ein Anspruch des Antragstellers, seine Abschiebung auszusetzen und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu dulden, ergibt sich auch nicht aus anderen Umständen.
13 (1.) Ein solcher folgt insbesondere nicht aus Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK. Der Antragsteller ist erst im Erwachsenenalter in die Bundesrepublik eingereist und hat sich hier – mit Unterbrechung – lediglich fünf Jahre, davon nur ein halbes Jahr rechtmäßig aufgrund einer Aufenthaltserlaubnis und insgesamt nur ca. drei Jahre in Freiheit aufgehalten. Er ist wirtschaftlich nicht integriert. Soweit ersichtlich unterhält bzw. unterhielt er in der Bundesrepublik soziale Beziehungen lediglich zu seinem – ebenfalls straffälligen – Bruder sowie zu seiner Tante und seiner Cousine, mit der er – wohl – verlobt ist. Hinsichtlich der jeweiligen Aufenthaltsstatus seiner Angehörigen und ihrer Staatsangehörigkeiten ist nichts glaubhaft gemacht. Aber selbst bei unterstellter deutscher Staatsangehörigkeit dieser Verwandten, welche es ihnen unzumutbar machen würde, die Bundesrepublik Deutschland zur Fortsetzung der sozialen Beziehung zum Antragsteller zu verlassen und ihm nach Albanien nachzufolgen, wäre die Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers verhältnismäßig. Dies allein schon wegen des von seinem fortgesetzten Aufenthalt ausgehenden Risikos der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte. Der Antragsteller wurde wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und konnte sich hiernach noch nicht in Freiheit bewähren. Für eine Wiederholungsgefahr spricht zudem, dass der Antragsteller sich von der Verhaftung seines Bruders nicht hat abschrecken lassen, sondern auch danach noch in weitere Betäubungsmittelgeschäfte verwickelt war, und dass – sofern man diesen Angaben in Hinblick auf die Ausführungen oben unter II.2.b.aa.(2.) Glauben schenken mag – der Antragsteller bereits in Albanien eine Haftstrafe aufgrund einer Verurteilung wegen Betäubungsmitteldelikten verbüßt hat. Schließlich dürfte es dem Antragsteller, der in Albanien aufgewachsen ist und dort sozialisiert worden ist, möglich sein, sich dort zu reintegrieren. Dem steht insbesondere nicht die von ihm behauptete Blutfehde entgegen, von deren Existenz die Kammer – wie unter II.2.b.aa.(2.) ausgeführt – nicht ausgeht. (2.) Die Abschiebung des Antragstellers ist weiter nicht auszusetzen, um einen etwaigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu sichern. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da seine Ausreise nicht aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil ihr weder die von ihm behauptete Reiseunfähigkeit (s.o. II.2.b.aa.) noch höherrangiges Recht bzw. Konventionsrecht (s.o. II.2.b.bb.(1.) entgegensteht. (3.) Dem Antragsteller ist keine (verfahrensbezogene) Duldung bis zum Abschluss des Klageverfahrens 4 K 1644/20 aus Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG zu erteilen. Gegen die
14 Erforderlichkeit seiner persönlichen Mitwirkung spricht bereits, dass die Klage– mangels Einhaltung der Klagefrist – unzulässig ist (s.o. II.1.), sodass sich etwaige materielle Rechtsfragen, für deren Beantwortung es auf den persönlichen Eindruck der Kammer vom Antragsteller ankommen könnte, aller Voraussicht nach nicht stellen werden. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, dass hierdurch neue relevante Erkenntnisse gewonnen werden könnten (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 12. März 2020 – 2 B 19/20 –, Rn. 19 f., juris). Dem anwaltlich vertretenen Antragsteller ist es zudem – in Hinblick auf die oben (II.2.b.bb.(1.)) dargelegte von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Straftaten – zuzumuten, das Hauptsacheverfahren vom Ausland zu führen. (4.) Dem Antragsteller ist schließlich nicht aufgrund eines etwaigen Verlöbnisses mit seiner Cousine bzw. wegen bevorstehender Eheschließung eine Duldung zu erteilen. Es ist weder glaubhaft gemacht, dass es sich bei der Verlobten des Antragstellers um eine deutsche Staatsangehörige handelt noch, dass die Eheschließung unmittelbar bevorsteht (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 28. September 2016 – 1 B 153/16 –, Rn. 2, juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Beschwerde muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in
15 der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Dr. Bauer Ziemann Grieff