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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.07.2021 – 4 K 1545/19
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 1545/19
Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache
, – Kläger –
- g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte –
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den ehrenamtlichen Richter Dr. Reiter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 für Recht erkannt: Es wird festgestellt, dass die Abschiebung des Klägers am 10.07.2019 rechtswidrig war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2 Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je- weils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jewei- lige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicher- heitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwen- den, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Voll- streckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstrecken- den Betrags leistet.
Tatbestand Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Abschiebung am 10.07.2019 in den Libanon und wendet sich gegen die nachträgliche Befristung seiner Aus- weisung auf die Dauer von sieben Jahren.
Der im Jahr 1973 in Beirut/Libanon geborene Kläger ist kurdischer Volkszugehörigkeit und nach eigenen Angaben ungeklärter Staatsangehörigkeit.
Er reiste zur Zeit des libanesischen Bürgerkriegs im März 1986 mit seinen Eltern und Ge- schwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist das jüngste von neun Kindern. Der Kläger spricht die arabische und die türkische Sprache und ist sunnitischer Religions- zugehörigkeit. Der Kläger besuchte in Bremen bis zur 9. Klasse die Hauptschule und verließ diese ohne Abschluss. Anschließend begann er zwei Berufsausbildungen, die er beide vorzeitig abbrach.
Nach der Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1986 stellten die Eltern des Klägers für sich und ihre damals minderjährigen Kinder Asylanträge, die erfolglos blie- ben. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland geduldet; zuletzt mit der Duldung des Senators für Inneres vom 02.05.2019 befristet bis zum 01.11.2019. Als Rechtsgrundlage wurde darin § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG benannt, die Abschiebung sei wegen fehlender Reisedokumente nicht möglich. Die Duldung enthielt die auflösende Bedingung „Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungster- mins“.
Der Kläger ist strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Im Juli 1989 verurteilte ihn das Amtsgericht Bremen wegen gemeinschaftlichen Raubes und anderer Eigentumsde- likte erstmals zu einer Jugendstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Jahre 1994 wurde er unter Einbeziehung vorhergehender Entscheidungen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, die auch vollstreckt wurde. Im Mai 1995 verurteilte
3 ihn das Landgericht Bremen unter Einbeziehung vorhergehender Entscheidungen wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren. Während des Haftaufenthalts erwarb der Kläger im Jahr 1996 an der Erwachsenenschule einen Realschulabschluss. Am 24.06.1997 wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt und der Kläger aus der Strafhaft entlassen.
Mit Verfügung vom 26.02.1998 wies das Stadtamt Bremen den Kläger aus der Bundesre- publik Deutschland aus. Mit Verfügung vom 02.11.1998 wurde die Ausweisung nachträg- lich auf die Dauer von fünf Jahren befristet. Das gegen die Befristungsdauer geführte Klageverfahren wurde für erledigt erklärt, nachdem der Kläger am 18.06.1999 wieder in Untersuchungshaft genommen worden war.
Das Landgericht Bremen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 18.01.2000 wegen Handel- treibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten. Im September 2002 folgte eine Verurteilung durch das Landgericht Bremen wegen ge- meinschaftlichen erpresserischen Menschenraubes in einem minder schweren Fall zu ei- ner Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten. Die Freiheitsstrafen verbüßte der Kläger teilweise in Niedersachsen.
Während der Haft wies die Stadt Oldenburg den Kläger mit Bescheid vom 16.01.2006 un- befristet aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm seine Ab- schiebung in den Libanon oder einen anderen zur Rückübernahme bereiten Staat an. Die Ausweisung wurde mangels vorhandener Reisedokumente nicht vollstreckt. Bereits in diesem zeitlichen Kontext sind Versuche der niedersächsischen Behörden aktenkundig, Passersatzpapiere für den Kläger im Libanon zu beschaffen.
Am 12.09.2006 waren die Strafen vollständig verbüßt und der Kläger wurde aus der Haft entlassen.
Im Jahr 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Lebensgefährtin nach islamischem Recht. Am 19.05.2008 wurde in Hamburg der Sohn des Klägers geboren. Im Juli 2008 erkannte er die Vaterschaft für das Kind beim Bezirksamt Wandsbek an. Der Kontakt zu dem Sohn brach im Jahr 2013 zunächst ab und wurde im Jahre 2018 wiederhergestellt.
Um den Jahreswechsel 2010 zu 2011 wurde der Kläger der Anführer der in dieser Zeit neu gegründeten Rockergruppe „Mongols MC Bremen“ und nach den Feststellungen des Land- gerichts Bremen in dem Urteil vom 28.05.2014 auch des „Mongols MC Germany“. Der Verein „Mongols MC Bremen“ wurde am 20.05.2011 vom Senator für Inneres verboten,
4 nachdem es zu Auseinandersetzungen mit der rivalisierenden Rockergruppe Hells Angels gekommen war.
Ab Januar 2012 bis zu seiner erneuten Inhaftierung am 02.07.2013 ging der Kläger zudem einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der GmbH als Service- technikerhelfer nach, bei der er Bahncontainer auf Schäden prüfte und Wartungsarbeiten vornahm. Auch zuvor hatte er bereits tageweise bei der Firma gearbeitet.
Mit Urteil vom 28.05.2014 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen banden- mäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Nach den Feststellungen des Landgerichts habe sich die Bande aus den Strukturen der Mongols entwickelt. Es habe eine strenge Hierarchie geherrscht. Wegen der eingeschworenen Gemeinschaft sei die Bande straff organisiert und damit besonders effektiv gewesen. Der Kläger habe bei den Betäubungsmittelgeschäf- ten eine maßgebliche Rolle mit hoher Entscheidungsbefugnis gespielt. Das Strafende war für den 03.07.2019 vorgesehen. Nachdem das Landgericht Bremen zum Halbstrafen- und Zweidrittelstrafentermin zunächst beschlossen hatte, dass die Strafe weiter zu vollstrecken sei, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen auf Antrag des Klä- gers die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss vom 13.12.2018 gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung aus und ordnete neben diversen anderen Auflagen eine Bewäh- rungszeit von vier Jahren an. Hierbei stützte sie sich im Wesentlichen auf ein Prognose- gutachten des Sachverständigen vom 13.12.2017 und die persönli- chen Anhörungen des Klägers. Da der Kläger erkennbar bemüht gewesen sei, im Rahmen der ihm nur in geringem Umfang gewährten Möglichkeiten, die Abkehr von seiner bisheri- gen Delinquenz unter Beweis zu stellen, und im Hinblick auf das bevorstehende Erreichen der Endstrafe sowie die sozialadäquaten Pläne des Klägers für die Zeit nach seiner Haft- entlassung, werde eine vorzeitige Strafaussetzung von der Strafvollstreckungskammer verantwortet. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 04.03.2019, dass die Vollstreckung des Strafrests des Klägers am 11.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt wird. Zu diesem Datum wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen.
Am 10.07.2019 wurde der Kläger von Beamten der Bundespolizei auf dem Luftweg nach Beirut/Libanon abgeschoben.
Mit Bescheid vom selben Tage befristete der Senator für Inneres die Wirkung der mit Be- scheid der Stadt Oldenburg – Bereich Bürger- und Ordnungsamt – vom 16.01.2006 ver- fügte Ausweisung nachträglich auf die Dauer von sieben Jahren, wobei die Einzelheiten
5 zur Bekanntgabe dieses Bescheids zwischen den Beteiligten strittig blieben. Zur Begrün- dung wurde angeführt, dass die Wirkung der mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 16.01.2006 verfügten Ausweisung wegen Inkrafttreten der Änderung des § 11 Abs. 1 AufenthG von Amts wegen nachträglich zu befristen sei. Über die Länge der Frist sei nach Ermessen zu entscheiden. Wegen der Ausweisung aufgrund strafrechtlicher Ver- urteilungen sei eine Fristlänge von bis zu zehn Jahren zu ermitteln. Für ein möglichst lan- ges Einreise- und Aufenthaltsverbot spreche die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass von dem Kläger auch zukünftig eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet ausgehe. Dies ergebe sich aus seiner seit dem Jahr 1988 andauernden Straffälligkeit, der Art und Schwere der begangenen Rechtsverstöße sowie der vergleichs- weise hohen verhängten Strafmaße. Die Verurteilungen beträfen ein breites Deliktsspekt- rum und es seien zum Teil schwerwiegende Eingriffe in diverse geschützte Rechtsgüter festgestellt worden. Einzelne Delikte seinen dem Bereich der organisierten Schwerstkrimi- nalität zuzuordnen und ließen eine hohe kriminelle Energie und Sozialschädlichkeit erken- nen. Alle früheren Verurteilungen, zahlreiche Haftaufenthalte sowie die Ausweisungsver- fügungen der Ausländerbehörden des Stadtamtes Bremen und der Stadt Oldenburg vom 26.02.1998 bzw. 16.01.2006 hätten zu keinem Einstellungswandel geführt. Schließlich lä- gen polizeiliche Erkenntnisse vor, wonach der Kläger immer noch eine Führungsrolle in- nerhalb des verbotenen Vereins „MC Mongols Bremen“ innehabe. Insofern bestehe auch deshalb die Besorgnis weiterer erheblicher Rechtsverstöße im Bereich des organisierten Drogenhandels. Demnach sei zum jetzigen Zeitpunkt noch von einem ganz erheblichen Gefahrenpotenzial auszugehen, was eine möglichst langfristige Fernhaltung aus dem Bun- desgebiet rechtfertige. Demgegenüber spreche für ein eher kurzes Einreise- und Aufent- haltsverbot, dass sich der Kläger seit Ende März 1986 und somit die weitaus überwiegende Zeit seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe, wobei zu seinen Ungunsten zu berücksichtigen sei, dass sein Aufenthalt zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig gewesen sei und schon wegen seiner beachtlichen strafrechtlichen Vita keine (abschlie- ßende) soziale, aber auch keine wirtschaftliche Integration in die hiesigen Lebensverhält- nisse erkennbar sei. Im Rahmen der Befristung sei berücksichtigt worden, dass sich die wesentlichen sozialen Kontakte und Bindungen des Klägers im Bundesgebiet befänden. Dies gelte insbesondere für die Bindung zu seinem in Hamburg lebenden deutschen Kind. Dabei könne allerdings nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger kein Sorgerecht für das Kind innehabe und viele Jahre kein Kontakt zu dem Kind und der Kindesmutter bestanden habe. Erst im Laufe der Inhaftierung im Jahr 2018 sei der Kontakt wiederaufge- nommen worden. Eine besondere Vater-Kind-Verbundenheit könne nicht unterstellt wer- den. Das Kind sei mit elf Jahren im schulpflichtigen Alter, in dem ihm eine vorübergehende Trennung zuzumuten sei. Der Kontakt könne mit Kommunikationsmitteln gehalten werden. Berücksichtigt worden sei auch die Bindung des Klägers zu seiner Herkunftsfamilie, insbe-
6 sondere zu seiner Mutter. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass seine (wohl kranke) Mutter in besonderer Weise auf Beistand und Unterstützung des Klägers angewiesen sei. Nach Abwägung und Gewichtung aller Gesichtspunkte werde eine Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot von sieben Jahren für verhältnismäßig gehalten. Die Frist beginne mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.
Der Kläger hat am 25.07.2019 Klage erhoben.
Er ist der Auffassung, dass seine Abschiebung rechtswidrig gewesen ist. Schon die Be- schaffung der Passersatzpapiere durch die Bundespolizei bzw. die dieser zugrundelie- gende Eintragung oder Nachregistrierung in den libanesischen Registern sei in irregulärer Weise erfolgt. Es bestehe der Verdacht, dass es im Zusammenhang hiermit Zuwendungen der Bundespolizei an Beiruter Behördenmitarbeiter gegeben habe. Er selbst sei seit seiner Ausreise im Jahr 1986 nicht mehr im Libanon gewesen. Schon wegen seiner Haftaufenthalte in den Jahren 1993 bis 1995 sei es unmöglich, dass er höchstpersönlich die Einbürgerung in die libanesische Staatsangehörigkeit hätte beantragen können. Auch habe die unbefristete Ausweisungsverfügung vom 16.01.2006 keine hinreichende Rechtsgrundlage für seine Abschiebung mehr darstellen können. Zudem sei ihm jede Möglichkeit genommen worden, effektiven Rechtsschutz gegen die Abschiebung zu erlangen. Seine Duldungsbescheinigung sei noch bis in den November hinein gültig gewesen. Die auflösende Bedingung eines Erlöschens mit der Bekanntgabe des Rückfüh- rungstermins erweise sich als rechtswidrig. Ferner sei er mit der Abschiebung in den Liba- non einer Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt worden. Die Durchführung der Abschie- bung sei offenbar nach außen hin bekannt gegeben worden. Bei Verwandten von ihm seien Hinweise eingegangen, dass Angehörige schiitischer Gruppierungen, namentlich der Hizbollah-Milizen nach ihm suchen würden. Hintergrund sei ein Blutrachekonflikt aus der Vergangenheit. Die Abschiebung sei auch deshalb rechtswidrig, wie sie in seine Grund- rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK eingreife. Gerade vor dem Hintergrund seiner familiären Bindungen in der Bundesrepublik verdeutliche sich die Notwendigkeit der Ge- währung effektiven Rechtsschutzes. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebung ergebe sich auch daraus, dass die Befristungsentscheidung hier nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden sei. Dies müsse so rechtzeitig geschehen, dass der Betroffene die von Art. 13 RL 2008/115/EG eingeräumten Rechtsbehelfe noch im Bundesgebiet organisieren und einle- gen könne. Dies sei hier bewusst verhindert und vereitelt worden. Ihm sei die Befristungs- entscheidung erst nach der Abschiebung bekannt gegeben worden. Schließlich sei die Ab- schiebung in einer die Menschenwürde verletzenden Art und Weise durchgeführt worden. Die Beamten seien in der Nacht in seine Wohnung gekommen, hätten nur „Durchsuchungsbefehl und Haftbefehl“ und ansonsten nichts gesagt. Dann hätten sie ihm
7 die Augen verbunden, die Hände gefesselt, Ohrstöpsel in die Ohren gestopft und zusätzlich Kopfhörer aufgesetzt. Diese Maßnahmen seien bis kurz vor der Landung im Libanon auf- rechterhalten worden.
Die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren sei ebenfalls rechts- widrig. Dies ergebe sich insbesondere aus seinen im Bundesgebiet bestehenden familiä- ren Bindungen. Er beabsichtige, sich mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern eine gemeinsame Lebensperspektive in Hamburg aufzubauen. Im Zeitpunkt der Abschiebung sei seine Lebensgefährtin im vierten Monat schwanger gewesen. Mittlerweile sei die gemeinsame Tochter geboren. Er plane einen Umzug zur Lebensgefährtin, der wegen der räumlichen Beschränkung der Duldung auch nach der Haftentlassung noch nicht möglich gewesen sei. Es bestehe aber regelmäßiger Kontakt. Er habe sich um seinen Sohn gekümmert und Zeit mit den Angehörigen der Lebensgefährtin verbracht. Mittlerweile habe ihn seine Tochter im Libanon besucht. Sie sei mit seiner Lebensgefährtin im Mai 2021 für sechs Tage im Libanon gewesen. Die Reise habe durch finanzielle Unterstützung der Familienangehörigen seiner Lebensgefährtin ermöglicht werden können. Sein Sohn sei zur Minimierung der Kosten allerdings nicht mitgeflogen. Im Falle einer Rückkehr könne er das Beschäftigungsverhältnis bei der GmbH wiederaufnehmen, wie er es auch nach der Haftentlassung im März 2019 getan habe. Damit könne er seinen Lebensunterhalt ei- genständig sichern und zum Lebensunterhalt der Familie beitragen. Auch ein Einsatz im Bereich des Güterverkehrszentrums Hamburg sei von dort möglich. Zudem habe er sich bis zu seiner Haftentlassung um seine kranke Mutter in Bremen gekümmert. Im Libanon befürchte er weiterhin, Opfer einer Blutrache zu werden. Als besonders schwerwiegende Folge der Abschiebung sei auch die allgemein äußerst schwierige soziale Lage im Libanon und insbesondere in Beirut zu berücksichtigen. Er lebe derzeit von der Entlohnung gelegentlicher Hausmeistertätigkeiten und werde vom Bruder seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt. Die ohnehin schlechten humanitären Bedingungen im Libanon hätten sich durch die Folgen der Corona-Pandemie weiter verschlechtert.
Der Kläger beantragt, 1. Die Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Klägers am 10.07.2019 festzustel- len. 2. Den Bescheid der Beklagten vom 10.07.2019, zugestellt am 11.07.2019, auf- zuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Frist für die Dauer der Wirkung der Ausweisung vom 16.01.2006 unter Berücksichtigung der Rechtsauffas- sung des Gerichts neu festzusetzen.
Die Beklagte beantragt,
8 die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Abschiebung am 10.07.2019 rechtmäßig erfolgt sei. Die Abschiebung habe dem Kläger von Gesetzes wegen nicht vorher angekündigt werden müssen. Der seit 33 Jahren ausreisepflichtige Kläger sei bereits im Jahr 2006 bestands- kräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Er habe insbesondere aufgrund der in der Duldung enthaltenen Nebenbestimmung damit rechnen müssen, jederzeit abge- schoben zu werden. Die Beschaffung der Passersatzpapiere durch die Bundespolizei könne hier auch dadurch ermöglicht worden sein, dass die libanesischen Behörden nach dem Ende des Bürgerkrieges in den 1990er Jahren zahlreiche Personen auch ohne Antrag nachregistriert hätten. Die Abschiebung sei auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dem Klä- ger im Libanon eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Sein Asylantrag sei vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden und der hiergegen gerichtete Eilantrag erfolglos geblieben. Eine Gefährdung des Klägers liege damit nicht vor. Die Befristungs- entscheidung sei spätestens bei der Abschiebung zu treffen. Hierunter falle nach der Ge- setzesbegründung die gesamte Vollzugshandlung bis zu ihrem Abschluss. Hier ergebe sich aus einem Aktenvermerk, dass der Kläger sich geweigert habe, die Entscheidung über die Befristung im Flugzeug entgegenzunehmen. Im Übrigen bestehe zwischen dem Voll- zug der Rückkehrentscheidung und der Befristung des Einreiseverbots kein Rechtswidrig- keitszusammenhang. In Bezug auf die Art und Weise der Durchführung der Abschiebung lägen ihr keine weiteren Unterlagen vor.
Zur Befristungsentscheidung hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 19.12.2019 weiter ausgeführt, dass eine Verkürzung der Frist nicht in Betracht komme. Hinsichtlich seiner kranken Mutter habe der Kläger nicht dargelegt, inwiefern seine Mutter überhaupt hilfe- bzw. pflegebedürftig sei und aus welchen Gründen die Pflege nur durch den Kläger er- bracht werden könne. Mit Schriftsatz vom 14.04.2020 hat die Beklagte zur Geburt des zweiten Kindes ausgeführt, dass sich eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung nicht habe entwickeln können und dass die Geburt des Kindes aufgrund der noch immer von dem Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte keine Re- duzierung der Frist rechtfertige. Zur Kontaktanbahnung sei der Kläger auf Besuche des Kindes im Libanon zu verweisen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf sieben Jahre sei auch unter Berücksichtigung der für die Tochter erfolgten Vaterschaftsa- nerkennung und der für beide Kinder abgegebenen Sorgerechtserklärungen weiterhin ver- hältnismäßig.
Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Lebensgefährtin und des Sohnes des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisauf-
9 nahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzel- heiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezo- genen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.
I. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebung des Klägers am 10.07.2019 gerichtete Klage ist zulässig (1) und begründet (2).
1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Feststellungsklage zur Verfolgung des Be- gehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, denn bei einer Abschiebung handelt es sich um einen Vollzugsakt der Ausländerbehörde, mit dem das in der vorangegangenen Abschiebungsandrohung be- reits festgesetzte Zwangsmittel ausgeführt wird.
Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO an der nachträglichen Feststellung, dass seine Abschiebung am 10.07.2019 rechtswidrig war. Ein solches ist hier jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation gegeben. Ein Reha- bilitationsinteresse liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt bzw. eine Vollstreckungsmaßnahme neben der – erledigten – belastenden Wirkung zusätzlich einen ehrenrührigen oder diskri- minierenden, dem Ansehen des Betroffenen abträglichen Inhalt hat, das Interesse an der Rehabilitation bzw. an der Beseitigung dieser Rufminderung nach der Sachlage als schutz- würdig anzuerkennen ist und der Betroffene noch durch die Maßnahme in seinem Persön- lichkeitsrecht objektiv beeinträchtigt ist. Die diskriminierende Wirkung kann sich sowohl aus der Art oder Begründung der ergangenen Maßnahme oder aus den damit im Zusammen- hang stehenden Umständen ergeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.11.2009 – 6 B 22/09, juris Rn. 4 m.w.N.). Ein bloß ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Rechtmä- ßigkeit einer erledigten Maßnahme oder der bloße Wunsch nach Genugtuung genügen hingegen nicht. Entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Po- sition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern.
Gemessen an diesen Kriterien ist vorliegend von einem Rehabilitationsinteresse des Klä- gers auszugehen. Die Abschiebung des Klägers war mit erheblichen Eingriffen in ge- schützte Rechtsgüter des Klägers verbunden. Beamte der Bundespolizei haben auf der Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses zur Nachtzeit seine Wohnung betreten und
10 ihn unter mehrstündiger Anwendung von Maßnahmen der sensorischen Deprivation zwangsweise in den Libanon verbracht. Zugleich hatte die Abschiebung des Klägers bun- desweit mediale Aufmerksamkeit erlangt. Der Vorgang wurde anschließend von Mitgliedern der Bundesregierung kommentiert und in öffentlicher Sitzung im Bundestag debattiert (vgl. Deutscher Bundestag, Plenarprotokoll 19/125, S. 15667 ff.). Damit hat die streitgegenständliche Abschiebung eine erhebliche Außenwirkung erlangt, die noch bis heute anhält. Schließlich streitet für ein Rehabilitationsinteresse hier auch, dass es sich bei der Abschiebung um eine sich schnell erledigende Vollstreckungsmaßnahme handelt, die einer vorherigen Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren regelmäßig nicht zugeführt werden kann.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Abschiebung des Klägers am 10.07.2019 war rechts- widrig.
Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, wenn die Ausreise- pflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffent- lichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint.
Zwar war der Kläger hier am 10.07.2019 vollziehbar ausreisepflichtig, denn die Auswei- sung durch die Stadt Oldenburg vom 06.01.2006 war in diesem Zeitpunkt bestandskräftig und die darin verfügte Ausreisefrist abgelaufen. Die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen zur Aufnahme des Klägers bereiten Staat war dem Kläger mit diesem Bescheid auch angedroht worden. Der Abschiebung am 10.07.2019 stand jedoch die im Zeitpunkt ihrer Durchführung noch wirksam fortbestehende Duldung des Klägers durch den Senator für Inneres vom 02.05.2019 entgegen.
a) Die Erteilung einer Duldung bedeutet ausländerrechtlich die förmliche – zeitweise – Aus- setzung einer an sich zulässigen Abschiebung des Ausländers (§ 60a AufenthG). Zwar wird die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht durch eine Duldung nicht berührt. Ein gedulde- ter Ausländer darf aber nicht abgeschoben werden.
b) Die dem Kläger am 02.05.2019 erteilte Duldung war noch bis zum 01.11.2019 befristet. Sie ist hier auch nicht durch den Eintritt der auflösenden Bedingung „Die Duldung erlischt mit Bekanntgabe des Rückführungstermins“ erloschen.
aa) Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob eine solche Nebenbestimmung überhaupt rechtmäßig ist (vgl. dagegen nur die Rspr. der Kammer, Beschl. v. 17.07.2020 –
11 4 V 1453/20; Urt. v. 17.12.2018 – 4 K 1052/17, jeweils juris), kommt es hierfür nicht an. Insbesondere im Verwaltungsvollstreckungsrecht genügt bereits die hier jedenfalls gege- bene Wirksamkeit der Nebenbestimmung, um die an ihren Eintritt geknüpften Rechtsfolgen auslösen zu können (vgl. zu diesem verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Grundsatz: BVerwG, Urt. v. 25.09.2008 – 7 C 5/08, Rn. 12; VGH BW, Beschl. v. 25.04.2001 – 11 S 1327/00, Rn. 4; jeweils juris; vgl. zur Wirksamkeit auflösender Bedingungen auch Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 36 Rn. 75).
bb) Ein solches Erlöschen der Duldung setzt jedoch voraus, dass die auflösende Bedin- gung tatsächlich eingetreten ist. Daran fehlt es hier. Eine Bekanntgabe des Rückführungs- termins gegenüber dem Kläger ist hier nach den übereinstimmenden Angaben der Betei- ligten erst nach dem Verlassen des Bundesgebiets, während des Flugs in den Libanon erfolgt. Dies ist jedenfalls nicht rechtzeitig, um das sich aus der Duldung ergebende Ab- schiebungsverbot zu beseitigen. Die Vollzugshandlung der Abschiebung umfasst nach der Begriffsbestimmung des Art. 3 Nr. 5 RL 2008/115/EG die gesamte Vollstreckung der Rück- kehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung des Ausländers aus dem Mitgliedstaat. Nach Auffassung der Kammer müssen daher alle Vollstreckungsvoraussetzungen der Ab- schiebung spätestens dann vorliegen, wenn der Betroffene zum Zweck der Abschiebung zum Flughafen oder zum Grenzübergang verbracht wird (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Denn bereits diese Maßnahmen sind als Teil der Abschiebung anzusehen (vgl. so auch die Begründung des Gesetzesentwurfs BT-Drs. 19/10047, S. 36 f.). Nach diesen Maßstäben ist die Bekanntgabe des Rückführungstermins gegenüber dem Kläger hier nicht rechtzeitig erfolgt, wobei dahinstehen kann, ob der Kläger mit dem Vortrag der Beklagten bereits 30 Minuten vor der Landung in Beirut oder nach seinem eigenen Vorbringen, allerhöchstens 5 bis 7 Minuten vor der Landung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er gerade in den Libanon abgeschoben wird.
cc) Die zu einem dieser Zeitpunkte erfolgte Bekanntgabe der bereits begonnenen Rück- führung gegenüber dem Kläger konnte die Rechtswirkungen der auflösenden Bedingung hier auch nicht rückwirkend eintreten lassen. Entsprechend der Regelung des § 158 Abs. 2 BGB treten die Wirkungen einer auflösenden Bedingung mit ihrem Eintritt und gerade nicht rückwirkend ein. Unabhängig davon scheidet eine nachträgliche Heilung hier auch deshalb aus, weil eine Duldung nach der Regelung des § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG ohnehin mit dem Verlassen des Bundesgebiets von Gesetzes wegen erlischt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt konnte ein Eintritt der auflösenden Bedingung daher nicht mehr herbeigeführt werden.
12 dd) Der Rückführungstermin ist dem Kläger hier auch nicht etwa vor dem Beginn seiner Verbringung konkludent bekannt gegeben worden, indem die Beamten der Bundespolizei die Wohnung des Klägers betraten, ihm mitteilten, dass „Durchsuchungsbefehl und Haftbefehl“ vorliegen würden und ihn daraufhin mit verbundenen Augen und angelegtem Gehörschutz zunächst zu einem Hubschrauber verbrachten und von diesem in das Flugzeug auf dem Flughaften Berlin-Schönefeld trugen. Der Inhalt behördlicher Erklärungen ist in entsprechender Anwendung der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 06.02.2019 – 1 A 3/18, juris Rn. 13 m. w. N.). Maßgeblich ist demnach nicht der innere, bloß subjektive Wille des Erklärenden, sondern der objektive Gehalt der Erklärung, d. h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Betrachtung vernünftigerweise verstehen durfte („objektiver Empfängerhorizont“), wobei verbleibende Unklarheiten zu Lasten der erklärenden Behörde gehen. Das geschilderte Vorgehen konnte aus der Sicht eines objektiven Empfängers in der konkreten Situation des Klägers hier nicht dahingehend ver- standen werden, als dass ihm von den Beamten eine unmittelbar bevorstehende Rückfüh- rung in den Libanon bekannt gegeben werden sollte. Der Kläger war etwa vier Monate vor dem 10.07.2019 aus der Strafhaft entlassen worden. Die letzte Korrespondenz zwischen dem Kläger und der Ausländerbehörde vor dem Datum der Abschiebung bestand ausweis- lich des beigezogenen Verwaltungsvorganges (Bl. 1385) darin, dass ihm die Ausländerbe- hörde mit Schreiben vom 02.05.2019 die neu ausgestellte Duldungsbescheinigung über- sandte. Insoweit erscheint es objektiv nachvollziehbar, dass der Kläger, wie sein Prozess- bevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung angab, zunächst einen strafrechtlichen Hintergrund des Auftretens der Bundespolizeibeamten und der Durchsuchung seiner Woh- nung vermutete. Eine ausdrückliche oder konkludente Bekanntgabe nach der Durchsu- chung der Wohnung des Klägers scheidet schon mit Blick auf die ergriffenen Maßnahmen der sensorischen Deprivation aus, die dem Kläger jede Kenntnisnahmemöglichkeit nah- men und nach dessen insoweit unbestrittenen Angaben zumindest solange aufrechterhal- ten blieben, bis das Flugzeug das Bundesgebiet bereits verlassen hatte.
II. Der ebenfalls zulässige Klageantrag zu 2. ist hingegen unbegründet. Der Bescheid des Senators für Inneres vom 10.07.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, zur erneuten Bescheidung über die Dauer des mit Bescheid vom 10.07.2019 auf sieben Jahre festge- setzten Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
1. Die getroffene Regelung findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Hiernach ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgescho-
13 ben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Da die Ausweisungsver- fügung der Stadt Oldenburg hier bereits im Jahr 2006 und damit vor Inkrafttreten des die Anforderungen der RL 2008/115/EG umsetzenden § 11 Abs. 1 AufenthG n.F. bestands- kräftig wurde, handelt es sich um einen sogenannten Übergangsfall, bei dem die Festset- zung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung erlassen werden konnte, sondern nachträglich von Amts wegen festzusetzen war (vgl. dazu Hailbronner, 119. EL, März 2021, § 11 AufenthG, Rn. 9, 13). Diese Praxis begegnet nach der Recht- sprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 1 C 19/11, juris Rn. 45). Die Kammer ist als Spruchkörper eines erstinstanzlichen Gerichts zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gem. Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht verpflichtet. Der dahingehenden Anregung des Prozess- bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist die Kammer nicht gefolgt.
2. Die hier festgesetzte Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von sieben Jahren ist rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Die Beklagte hatte die Frist nach Ermessen (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) aus einem Rahmen festzusetzen, der bis zu zehn Jahren reicht (§ 11 Abs. 5 AufenthG). Sie hatte bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Aus- weisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen. Hierzu bedurfte es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Klägers, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentli- che Interesse an der Gefahrenabwehr trägt. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist musste von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) sowie den Vorgaben aus Art. 8 EMRK gemessen und bestimmt werden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 21.04.2021 – 2 LC 215/20, nicht veröffentlicht; Bergmann/Dienelt/Dollinger, 13. Aufl. 2020, AufenthG § 11 Rn. 38).
b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte ihr Ermessen hier fehlerfrei ausgeübt.
aa) Die Beklagte hat die Befristungsentscheidung vorliegend unter umfassender Würdi- gung des diesbezüglich bedeutsamen Sachverhaltes getroffen. Hierbei hat sie insbeson- dere den strafrechtlichen Werdegang des Klägers berücksichtigt. Ebenso hat sie die sozi- alen Beziehungen des Klägers und seinen langfristigen Aufenthalt in der Bundesrepublik in ihre Entscheidung einbezogen. Während in dem angefochtenen Bescheid die der Be- klagten in diesem Zeitpunkt noch unbekannte Schwangerschaft der Lebensgefährtin des
14 Klägers noch keine Berücksichtigung fand, hat die Beklagte ihre Ermessenserwägungen insoweit hinreichend aktualisiert. Die Beklagte hat in ihren Schriftsätzen vom 19.12.2019 und 14.04.2020 zunächst die Schwangerschaft der Lebensgefährtin und sodann die Ge- burt der Tochter des Klägers, sowie die für seine beiden Kinder am 22.11.2019 abgegebe- nen gemeinsamen Sorgerechtserklärungen berücksichtigt und hierzu ausgeführt, dass sich eine schützenswerte Vater-Kind-Beziehung zur Tochter nicht habe entwickeln können und die Geburt des Kindes aufgrund der noch immer von dem Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Betäubungsmitteldelikte keine Reduzierung der Frist rechtfertige. Es ist mit Blick auf den Prüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte auch unter Berücksichtigung dieser hinzugetretenen Aspekte weiterhin von einer angemessenen Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren ausgeht. Das Pflegebedürfnis der Mutter des Klägers blieb auch im gerichtlichen Verfahren unsubstantiiert, so dass die Beklagte nicht gehalten war, hierzu weitergehende Erwägun- gen anzustellen.
bb) Durch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf einen Zeitraum von sie- ben Jahren überschreitet die Beklagte auch nicht die Grenzen des ihr eingeräumten Er- messens. Ermessensfehler ergeben sich insbesondere nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit oder aus höherrangigem Recht.
Die Frist von sieben Jahren liegt unterhalb der in § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG gesetzten Grenze von zehn Jahren, die auch in Fällen, in denen der Ausländer – wie hier – wegen einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen wurde oder wenn von ihm eine schwer- wiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, grundsätzlich nicht überschritten werden soll. Eine schwerwiegende Gefahr kann dabei nach den Umständen des Einzelfalles angenommen werden, wenn ein besonders schweres Ausweisungsinte- resse nach § 54 Abs. 1 AufenthG vorliegt. Bereits die strafrechtliche Verurteilung des Klä- gers am 28.05.2014 durch das Landgericht Bremen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jah- ren wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge begründet ein solches nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer- wiegendes Ausweisungsinteresse. Anhaltspunkte dafür, dass die Befristung von sieben Jahren vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig sein könnte, liegen nicht vor. Vielmehr hat die Beklagte die Interessen des Antragstellers hinreichend berücksichtigt.
(1) Nicht zu beanstanden ist hierbei die zuletzt in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten angeführte Annahme, dass von dem Kläger weiterhin eine Gefahr für die öffent- liche Sicherheit ausgeht.
15 Auch nach der Auffassung der Kammer lassen die von dem Kläger in der Vergangenheit begangenen Straftaten hier unter Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens, seiner ge- genwärtigen sozialen Situation und der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer fort- bestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass von dem Kläger weiterhin die Gefahr ausgeht, dass er sich im Falle einer Rückkehr in das Bundesgebiet erneut an der Begehung von Betäubungsmitteldelikten beteiligen würde.
Der Annahme einer fortbestehenden Wiederholungsgefahr steht hier insbesondere nicht entgegen, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen auf Antrag des Klägers die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss vom 13.12.2018 gem. § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt und das Rückfallrisiko als verantwortbar angesehen hat. Nach ständiger Rechtsprechung kommt Aussetzungsentscheidungen der Strafgerichte nach § 57 StGB, bei denen es maßgeblich darauf ankommt, ob die vorzeitige Entlassung verantwortet werden kann, bei der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose zwar eine er- hebliche indizielle Bedeutung zu. Von ihnen geht aber keine Bindungswirkung aus und sie führen auch nicht dazu, dass eine Wiederholungsgefahr regelmäßig entfallen würde; es bedarf allerdings einer substantiierten Begründung, wenn von der strafgerichtlichen Ent- scheidung abgewichen wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 18 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 15.11.2019 – 2 B 243/19, juris Rn. 16). Dabei sind die unterschiedlichen Zwecke, die eine vorzeitige Entlassung einerseits und eine Ausweisung andererseits verfolgen, und der da- ran jeweils anknüpfende unterschiedliche Prognosemaßstab zu berücksichtigen. Während es bei Aussetzungsentscheidungen nach § 57 StGB um die Frage geht, ob die Wiederein- gliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit ggf. unter Auflagen „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann, geht es bei der Ausweisung um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesell- schaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12, juris Rn. 19; BayVGH, Beschl. v. 05.03.2021 – 19 CE 21.243, juris Rn. 17 m. w. N.).
Nach diesen Maßgaben hindert die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer vom 13.12.2018 nicht an der Annahme einer ausländerrechtlichen Wiederholungsgefahr. Die
16 Aussetzungsentscheidung wurde etwa ein halbes Jahr vor Erreichen des Endstrafenter- mins nach einer mehr als fünf Jahre andauernden Inhaftierung und unter Anordnung einer Bewährungszeit von vier Jahren getroffen. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das Prognosegutachten des Sachverständigen vom 13.12.2017 und die persönlichen Anhörungen des Klägers. Da der Kläger erkennbar bemüht gewesen sei, im Rahmen der ihm nur in geringem Umfang gewährten Möglichkeiten, die Abkehr von seiner bisherigen Delinquenz unter Beweis zu stellen, und im Hinblick auf das bevorstehende Erreichen der Endstrafe sowie die sozialadäquaten Pläne des Klägers für die Zeit nach seiner Haftentlassung, werde eine vorzeitige Strafaussetzung von der Kammer verantwor- tet. Keinem dieser für die strafvollstreckungsrechtliche Aussetzungsentscheidung heran- gezogenen Gesichtspunkte vermag sich die Kammer für die ausländerrechtliche Gefah- renprognose anzuschließen.
(a) Die angeführte Abkehr des Klägers von seiner bisherigen Delinquenz steht zunächst im Widerspruch zu der von dem Sachverständigen in seinem Prognosegutachten festge- stellten unzureichenden Auseinandersetzung des Klägers mit der Tat bzw. den Taten, in- dem er mehrere rechtskräftig festgestellte Sachverhalte leugnete oder deren Bedeutung bagatellisierte (Seite 55, 60 d. Gutachtens). Zwar erachtete der Sachverständige die An- gabe des Klägers, nie wieder straffällig werden zu wollen, als „durchaus glaubhaft“ (Seite 62 d. Gutachtens), er hob im Rahmen seines Gesamtergebnisses diesbezüglich jedoch hervor, dass die langfristige Tragfähigkeit der Motivation des Klägers für seine Beteuerung durch die erhebliche Vorkriminalität, das statistisch hohe Rückfallrisiko, die lange Hafter- fahrung, sowie Delinquenz und disziplinarische Auffälligkeiten noch im Strafvollzug in Zweifel gezogen werde (Seite 63 d. Gutachtens). Diese in der Aussetzungsentscheidung unberücksichtigt gebliebenen Gesichtspunkte sind insbesondere für die zeitlich langfristi- gere ausländerrechtliche Gefährdungsprognose erheblich. Zumal der Kläger hier nach der Aussetzungsentscheidung durch seine erneute Einreise in die Bundesrepublik gegen das ihm auferlegte Wiedereinreiseverbot verstoßen hat, was seine Absicht, nie wieder straffäl- lig werden zu wollen, weiter in Zweifel zieht und zugleich eine gegenüber der Strafausset- zungsentscheidung breitere Tatsachengrundlage darstellt.
(b) Das für die Aussetzungsentscheidung herangezogene bevorstehende Erreichen der Endstrafe ist für die ausländerrechtliche Gefahrenprognose schon wegen der dargestellten unterschiedlichen Prognosezeiträume kein taugliches Kriterium. Im Übrigen konnte auch der Sachverständige in seinem Prognosegutachten nicht feststellen, dass sich der Kläger von der Verbüßung einer langjährigen Strafhaft beeindrucken oder positiv beeinflussen ließe (Seite 60, 62 d. Gutachtens).
17 (c) Die von dem Kläger für die Zeit nach der Haftentlassung dargestellten Pläne mögen von diesem sozialadäquat dargestellt worden sein. Die Annahme eines der ausländerrecht- lichen Wiederholungsgefahr entgegenstehenden stabilen und geordneten sozialen Emp- fangsraumes können diese hier jedoch nicht nachvollziehbar begründen. Der soziale Emp- fangsraum des Klägers wurde von der Strafvollstreckungskammer konkret in der Wieder- aufnahme der Erwerbstätigkeit bei der GmbH und den familiären Bindungen des Klägers zu seiner in Bremen lebenden Mutter sowie seiner in Hamburg lebenden Lebens- gefährtin und dem gemeinsamen Sohn gesehen. Dabei blieb jedoch unberücksichtigt, dass sowohl die von dem Kläger bereits seit dem 01.01.2012 ausgeübte Erwerbstätigkeit bei der GmbH als auch die mit Unterbrechungen bestehenden Beziehungen zu seiner derzeitigen Lebensgefährtin und dem im Jahr 2008 geborenen gemeinsamen Sohn, den Kläger in der Vergangenheit nicht davon abbringen konnten, weitere Straftaten zu begehen. Vielmehr war der Kläger dazu in der Lage, diese Rollen parallel zu seiner seit Ende des Jahres 2010 übernommenen Führungsrolle bei dem „Mongols MC Bremen“ auszufüllen. In diesem Sinne hat auch das von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebene Prognosegutachten den von dem Kläger skizzierten sozialen Empfangsraum als insgesamt prognostisch ungünstig bewertet und darauf hingewiesen, dass der Kläger auch außerhalb der Haft scheinbar exzellente Arbeit verrichtete und dennoch parallel die Straftat beging, wegen der er verurteilt worden sei, so dass von Familienanbindung und Arbeitsstelle hier – entgegen dem allgemeinen Erfahrungssatz – gerade keine kriminoprotektiven Effekte ausgingen (S. 56, 62 f. des Gutachtens). Soweit sich der familiäre Empfangsraum des Klägers seit der Begutachtung durch die Wiederaufnahme der Beziehung zu seiner derzeitigen Lebensgefährtin und seit der Strafausset- zungsentscheidung durch die im November 2019 geborene Tochter des Klägers weiter verdichtet hat, vermag auch dies die überzeugende Bewertung durch den Sachverständi- gen nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen.
Vor diesem Hintergrund war hier auch keine weitere Begutachtung des Klägers erforder- lich. Mit dem Prognosegutachten des Sachverständigen vom 13.12.2017 liegt bereits ein hinreichend ergiebiges Gutachten vor, dass zu dem Ergebnis kommt, dass kein Überwiegen derjenigen Anknüpfungspunkte festgestellt werden kann, die dafürsprechen, dass die durch die Tat zu Tage getretene Gefährlichkeit des Klägers nicht mehr besteht. Die nach deren Erstellung eingetretenen Veränderungen und der dies- bezügliche Vortrag des Klägers vermögen diese Feststellung nicht schlüssig in Zweifel zu ziehen.
(2) Auch im Übrigen erscheint die Ermessensentscheidung der Beklagten nicht als unver- hältnismäßig. Das öffentliche Interesse an der Abwehr der von dem Kläger weiterhin aus-
18 gehenden Gefahr rechtfertigt die mit seiner Fernhaltung für die Dauer von sieben Jahren verbundenen Beschränkungen seines Interesses an der Möglichkeit einer frühzeitigeren Rückkehr in das Bundesgebiet in einem angemessenen Umfang.
Insbesondere ist die Festsetzung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sie- ben Jahre im vorliegenden Fall von der Schranke des Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt. Sie dient dem Schutz eines der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Rechtsgüter, nämlich der Verhütung von Straftaten, und ist in einer demokratischen Gesellschaft notwendig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK, weil sie verhältnismäßig ist. Sie verletzt ferner nicht die aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG folgenden aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen.
Dass der Kläger sich bereits seit seinem 13. Lebensjahr und damit den ganz überwiegen- den Teil seines Lebens in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, ist auch im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens ein gewichtiger, für eine kürzere Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes sprechender Abwägungsgesichtspunkt. Zwar besteht auch für Ausländer, die sich für einen langen Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten haben, kein generelles Ausweisungsverbot, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist aber der besonderen Härte, die eine Aufenthaltsbeendigung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16, juris Rn. 19; BVerfG, Beschl. v. 25.08.2020 – 2 BvR 640/20, juris Rn. 24 m.w.N.). Dies gilt im Falle einer bestandskräftigen Ausweisung entsprechend für die nachträgliche Bestimmung der Dauer eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes.
Der Kläger weist neben seinem über 30-jährigen geduldeten Aufenthalt in der Bundesre- publik Deutschland weitere Integrationsleistungen auf, in die das Einreise- und Aufenthalts- verbot mit zunehmender Dauer intensiver eingreift. So ist es ihm gelungen, hier einen Re- alschulabschluss zu erreichen, und er ist zumindest zweitweise erwerbstätig gewesen. Die von ihm zuletzt ausgeübte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung kann der Kläger nach der Zusicherung seines Arbeitgebers im Falle einer Rückkehr wiederaufnehmen. Seine sozialen Beziehungen im Inland sind als sehr eng und schutzwürdig anzusehen. Neben dem Kontakt zu seiner in Bremen lebenden Mutter, besteht insbesondere die langjährige Beziehung zu seiner deutschen Lebensgefährtin und den beiden gemeinsamen Kindern, die ebenfalls deutsche Staatsangehörige sind. Zu Gunsten des Klägers ist auch anzunehmen, dass er im Libanon entwurzelt ist. Nach seinen Angaben lebt seine ganze Familie in der Bundesrepublik Deutschland und er selbst hat sich – bis zu seinen Abschiebungen – seit seiner Ausreise im Jahr 1986 nicht mehr dort aufgehalten. Allerdings spricht der Kläger die arabische Sprache. Zudem ist er erwerbsfähig und
19 erwirtschaftet nach seinen Angaben auch unter den schwierigen derzeitigen Bedingungen im Libanon zumindest ein kleines Einkommen aus gelegentlichen Hausmeistertätigkeiten.
Besonders schweres Gewicht kommt dem Interesse des Klägers an der Beziehung zu sei- nem im Jahr 2008 geborenen Sohn und seiner im Jahr 2018 geborenen Tochter zu, die beide deutsche Staatsangehörige sind und für die gemeinsame Sorgerechtserklärungen vorliegen (vgl. auch § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkun- gen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- gerichts (BVerfG, Beschl. v. 08.12.2005 – 2 BvR 1001/04 – juris Rn. 21 f., 24 ff.) gegenüber den allgemeinen einwanderungspolitischen Belangen der Zuzugsregelung und - beschränkung von Ausländern vorrangig am Kindeswohl zu messen. Die Belange des El- ternteils und des Kindes sind umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Ein- zelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind- Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Auf- bau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Per- sönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als end- gültigen Verlust erfährt (vgl. st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschl. v. 05.06.2013 – 2 BvR 586/13, juris Rn. 14). Für die Bemessung der Auswirkungen der Ausweisung auf die familiären Bindungen ist zudem maßgeblich auf die Zukunft abzustellen: Entscheidend ist, welche Bedeutung eine Aufenthaltsbeendigung für die künftige Entwicklung dieser Beziehung hat. Ohne entsprechende Hinweise kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Be- schränkungen, denen die Beziehung durch die Strafhaft unterliegt, nach der Entlassung fortsetzen werden (OVG Bremen, Beschl. v. 15.07.2020 – 2 B 88/20, juris Rn. 26; VGH B- W, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19, juris, Rn. 64).
Auch nach diesen Maßgaben erscheint die mit der festgesetzten Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes von sieben Jahren verbundene Eingriff in die Beziehung des Klägers zu seinen Kindern und seiner Lebensgefährtin als angemessen. Der Sohn des Klägers ist mittlerweile 13 Jahre alt. Nachdem der Kläger in der früheren Kindheit seines Sohnes Kon- takt zu diesem pflegte, brach der Kontakt im Jahr 2013 ab und wurde erst im Jahr 2018, während sich der Kläger in Haft befand, wiederhergestellt. Nach der Haftentlassung des Klägers am 11.03.2019 hat sich die familiäre Bindung nach den Angaben der Lebensge- fährtin des Klägers in der mündlichen Verhandlung zunächst wieder intensiviert und wurde
20 schließlich durch die Abschiebungen des Klägers erneut unterbrochen. Der Sohn des Klä- gers hat die mit der Abschiebung und der räumlichen Trennung von seinem Vater verbun- denen Auswirkungen in der mündlichen Verhandlung anschaulich geschildert. Nach Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots in der verfügten Dauer wäre der Sohn des Klägers bereits volljährig. Allerdings war die Beziehung des Sohnes zu dem Kläger auch in der Vergangenheit überwiegend von Besuchskontakten und gemeinsamen Ausflügen geprägt. Schließlich vermittelte sich der Kammer auch nicht der Eindruck, dass der Sohn des Klä- gers die durch das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufrechterhaltene räumliche Trennung von seinem Vater als endgültigen Verlust empfinden würde, da er, wie auch seine Mutter, nach deren übereinstimmenden Angaben täglichen Kontakt zu dem Kläger über elektronische Kurznachrichten und Videoanrufe pflegt. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ist darin zuzustimmen, dass sich physischer Kontakt zu einem im Heranwachsen befindlichen Sohn hierdurch nicht ersetzen lässt, dennoch mildert diese Möglichkeit der Kontaktpflege den mit der Fernhaltung verbundenen Eingriff in die familiären Beziehungen nicht unerheblich ab, insbesondere weil die Verbindung des Klägers zu seinem Sohn und der Lebensgefährtin hier bereits in der Vergangenheit über nicht unerhebliche Zeiträume durch entsprechende Fernkommunikationsmittel wiederhergestellt und gehalten worden ist.
Die Tochter des Klägers ist im November 2019 und damit nach der zweiten Abschiebung des Klägers geboren worden. Mittlerweile war es der Lebensgefährtin des Klägers möglich, den Kläger gemeinsam mit der Tochter im Libanon zu besuchen, so dass der Kläger seine Tochter zumindest erstmals sehen und kennenlernen konnte. Da es sich um ein sehr jun- ges Kind handelt, sind die Auswirkungen einer länger andauernden räumlichen Trennung von dem Kläger auf deren Entwicklung als ganz erheblich zu bewerten. Eine Aufenthalts- beendigung für einen Elternteil aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist jedoch nicht generell und unter allen Umständen ausgeschlossen. Dem Kindeswohl kommt weder nach Europäischen Grund- und Menschenrechten noch nach Verfassungsrecht ein unbedingter Vorrang vor den entgegenstehenden Interessen zu (BVerwG, Beschl. v. 21.07.2015 - 1 B 26/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Es besteht – wie ausgeführt – weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland auch zukünftig schwerwiegende Delikte (insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmittelkriminalität) begehen wird. Auch der Sachverständige hat in seinem Prognosegutachten festgestellt, dass Kriminalität ein eingeschliffenes Verhaltensmuster in der Biografie des Klägers sei und sich mehrmaliges Lockerungs- und Bewährungsversagen feststellen ließen. Statistisch betrachtet ergebe sich ein sehr hohes Rückfallrisiko. Der Kläger hat gezeigt, dass er in der Vergangenheit bereit war, unter Ausnutzung seiner herausgehobenen Position in bandenmäßigen
21 Strukturen unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu handeln. Auch gegenüber dem Sachverständigen hat er dieses Vorgehen weiterhin in Teilen bestritten bzw. bagatellisiert (vgl. S. 55, 60 d. Gutachtens). Die Tragfähigkeit des von dem Kläger in der Exploration zur Begutachtung beteuerten und für die Zeit nach der letzten Haftentlassung bis zur ersten Abschiebung plausibel dargestellten Einstellungswandels begegnet auch nach der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen erheblichen Zweifeln. Diese Einschätzung bestätigt sich auch in der nach der ersten Abschiebung unter Verstoß gegen das verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erfolgten illegalen Wiedereinreise des Klägers in das Bundesgebiet. Zudem hat die Beklagte das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit sieben Jahren auf einen Zeitraum befristet, der eine Perspektive für eine Wiederaufnahme des Familienlebens mit der Tochter in Deutschland bietet. Der Aufenthalt des Klägers war bereits vor deren Geburt beendet, so dass der Kläger wieder nach Deutschland zurückkehren könnte, wenn seine Tochter circa sieben Jahre alt ist. Auch wenn eine derartige Unterbrechung aus Sicht des Kindes sehr lang erscheint, wäre die Tochter bei der Rückkehr des Klägers immer noch jung genug, um einen (Wieder-)Aufbau der Vater-Kind-Beziehung als möglich erscheinen zu lassen. Dies ist dem Kläger auch bei seinem Sohn gelungen, als dieser etwa neun oder zehn Jahre alt war und von sich aus erneut den zuvor abgebrochenen Kontakt zu dem Kläger suchte. Zur Überbrückung könnten Mutter und Kinder den Kläger im Libanon besuchen, wie sie es bereits im Mai 2021 realisieren konnten, wobei die Kammer die damit verbundenen Kosten und Strapazen nicht verkennt. Zudem könnte auf Fernkommunikationsmittel, insbesondere Videotelefonie, zurückgegriffen werden, wie die Familienangehörigen des Klägers es nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits derzeit intensiv praktizieren. Die vom Kläger begangenen Straftaten sind zu schwerwiegend, als dass die hohe Wahr- scheinlichkeit der erneuten Begehung solcher Taten hingenommen werden müsste, um dem Kläger eine frühere Wiederherstellung des persönlichen Kontakts mit seiner Lebensgefährtin und seinen deutschen Kindern im Bundesgebiet zu ermöglichen. Auch die Interessen letzterer müssen nach alldem hinter dem Interesse der Öffentlichkeit, den Kläger für einen Zeitraum, in dem von ihm die erneute Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten droht, von dem Bundesgebiet fernzuhalten, zurücktreten.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
22 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Dr. Kiesow Grieff