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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 12.07.2021 – 4 K 865/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 865/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger –

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte –

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und den Richter Grieff sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den ehrenamtlichen Richter Dr. Reiter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %

2 des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Betretenserlaubnis für das Bundesgebiet zum Zwecke des Besuchs seiner Familie zu erteilen.

Der im Jah in Beirut/Libanon geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ungeklärter Staatsangehörigkeit.

Nach der Ersteinreise in die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1986 stellten die Eltern des Klägers für sich und ihre damals minderjährigen Kinder Asylanträge, die erfolglos blieben. In der Folgezeit wurde der Aufenthalt des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland geduldet.

Der Kläger ist im Bundesgebiet strafrechtlich erheblich in Erscheinung getreten. Während eines Haftaufenthalts erwarb der Kläger im Jahr 1996 den Realschulabschluss.

Mit Bescheid vom 16.01.2006 wies die Stadt Oldenburg – Bürger- und Ordnungsamt – den Kläger unbefristet aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm seine Abschiebung in den Libanon an. Die Ausweisung wurde mangels vorhandener Reisedokumente nicht vollstreckt.

Im Jahr 2008 heiratete der Kläger seine jetzige Lebensgefährtin, die deutsche Staatsangehörige ist, nach islamischem Recht. I 2008 wurde der gemeinsame Sohn geboren. Im Juli 2008 erkannte der Kläger die Vaterschaft für seinen Sohn an. Der Kontakt zu dem Sohn brach im Jahr 2013 zunächst ab und wurde im Jahr 2018 wiederhergestellt.

Mit Urteil vom 28.05.2014 verurteilte das Landgericht Bremen den Kläger wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Strafende war für den 03.07.2019 notiert. Das Landgericht Bremen setzte die Vollstreckung des Strafrests mit Beschluss vom 13.12.2018 zur Bewährung aus und ordnete eine Bewährungszeit von vier Jahren an. Auf die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen beschloss das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen am 04.03.2019, dass die Vollstreckung

3 des Strafrests des Klägers am 11.03.2019 zur Bewährung ausgesetzt wird. An diesem Tag wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen.

Am 10.07.2019 wurde der Kläger auf dem Luftweg in den Libanon abgeschoben. Mit Bescheid vom selben Tag befristete die Beklagte die Wirkung der mit Bescheid der Stadt Oldenburg – Bereich Bürger- und Ordnungsamt – vom 16.01.2006 verfügten Ausweisung nachträglich auf die Dauer von sieben Jahren.

Nachdem der Kläger seinen Angaben zufolge am 25.10.2019 wieder in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war, stellte er am 30.10.2019 bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in Bremen einen Asylantrag. Danach wurde er von Polizeikräften festgenommen und auf Antrag der Beklagten mit Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom selben Tage in Sicherungshaft genommen. Daraufhin wurde der Kläger am 23.11.2019 aus der Haft erneut auf dem Luftweg in den Libanon abgeschoben.

Am 2019 wurde die Tochter des Klägers geboren. Bereits am 22.11.2019 hatte der Kläger die Vaterschaft anerkannt und für seine beiden Kinder gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin Sorgerechtserklärungen abgegeben.

Unter dem 16.01.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Betretenserlaubnis für das Bundesgebiet, um seine neugeborene Tochter, seinen Sohn und seine Lebensgefährtin zu besuchen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass die Versagung der Erlaubnis für ihn eine unbillige Härte bedeute. Aufgrund seiner Abschiebung noch vor der Geburt seiner Tochter sei es ihm noch nicht möglich gewesen, seine Tochter zu sehen. Es bestehe das dringende Interesse seiner Familie, sich sehen und einen ersten persönlichen Kontakt aufnehmen zu können und auch gemeinsame Abstimmungen im Rahmen der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts zu treffen. Sein Interesse an der Ausübung eines Umgangsrechts mit seinen rechtmäßig in Deutschland lebenden Kindern sei im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung mit den gegen eine vorübergehende Wiedereinreise sprechenden Belangen zu beachten. Es sei zu beachten, dass er sich im Rahmen seines letzten Aufenthaltes umgehend bei den Behörden gemeldet habe und sich dem Verfahren gestellt habe, auch wenn es nicht völlig überraschend gewesen sei, dass es mit einer erneuten Abschiebung geendet habe. Er wolle die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen nutzen, um seine Kinder und Lebensgefährtin sehen zu können und einen gemeinsamen Austausch führen zu können. Keinesfalls wolle er unter Verstoß gesetzlicher Vorschriften einreisen.

4 Mit Bescheid vom 09.04.2020, zugestellt am 16.04.2020, lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger erfülle nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Betretenserlaubnis. Sein Interesse, bereits vier Monate nach seiner Abschiebung und während des siebenjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Bundesgebiet Besuchskontakt zu seinen Kindern und der Kindesmutter pflegen zu wollen, sei nicht derart gewichtig, dass es eine Durchbrechung der Sperrwirkung der Ausweisung rechtfertigen könne. Zwar genieße sein privates Interesse den Schutz von Art. 6 GG, jedoch vermittele dieses Grundrecht dem Kläger keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise in das und Aufenthalt im Bundesgebiet. Gefordert sei lediglich eine angemessene Berücksichtigung der familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. Soweit der Kläger geltend mache, dass sein Interesse an der Ausübung seines Umgangsrechts zu seinen beiden Kindern zu berücksichtigen sei, gelte, dass dieses – der Natur nach auf eine gewisse Dauer abzielende – Interesse nicht dem Zweck einer nur ausnahmsweise und kurzfristig zu erteilenden Betretenserlaubnis entspreche. Zudem begründe es weder einen zwingenden Grund noch eine unbillige Härte. Zwar könne dem Interesse an der Ausübung des Umgangsrechts im Bundesgebiet als Aufenthaltszweck grundsätzlich eine Bedeutung zukommen, es sei jedoch den Belangen gegenüberzustellen, die einer Erteilung der Betretenserlaubnis entgegenstünden. So seien die familiären Bindungen des Klägers zu seinem Sohn und der Kindesmutter bereits im Rahmen der mit Bescheid vom 10.07.2019 getroffenen Entscheidung über die nachträgliche Befristung der Wirkung der Ausweisung angemessen berücksichtigt worden. Soweit im Rahmen dieser damaligen Befristungsentscheidung die Tochter des Klägers noch nicht habe berücksichtigt werden können, gelte, dass langfristige Änderungen der persönlichen Umstände im Hinblick auf familiäre Beziehungen, die das Interesse an einer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gegenüber den mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgten öffentlichen Interessen überwiegen könnten, im Rahmen einer etwaigen Änderung der Befristung und nicht über die Erteilung einer Betretenserlaubnis geltend zu machen seien. Im Übrigen komme der mit der Ausweisung nahezu zwangsläufig verbundenen zeitweisen Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft und den damit einhergehenden Härten für alle betroffenen Familienmitglieder regelmäßig nicht ein solches Gewicht zu, dass es eine Durchbrechung der Sperrwirkung der Ausweisung durch Erteilung einer Betretenserlaubnis rechtfertigen könnte. Es handele sich vielmehr um die typischen Folgen, die jeden ausgewiesenen Ausländer mit Bindungen an im Bundesgebiet verbleibende Familienangehörige träfen. Gründe, aus denen die mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot resultierenden Folgen für den Kläger und seine Familie besonders stark zu gewichten sein könnten, seien nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere könne dem Wunsch des Klägers, seine Ehefrau und Kinder zu sehen, auch durch Besuche seiner

5 Familienangehörigen im Libanon entsprochen werden. Das Begehren des Klägers, gemeinsame Abstimmungen im Rahmen der Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts zu treffen, entspreche nicht dem Zweck einer Betretenserlaubnis. So reichten für den Nachweis zwingender Gründe persönliche Belange nicht aus, denen auch auf andere Weise als durch Einreise ins Bundesgebiet Rechnung getragen werden könnte. Absprachen, wie das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt werden soll, seien auch ohne die persönliche Anwesenheit im Bundesgebiet fernmündlich möglich und zumutbar. Darüber hinaus sprächen gegen die Erteilung einer Betretenserlaubnis die Gründe, auf denen die Ausweisungsverfügung vom 16.01.2006 und die Befristungsentscheidung vom 10.07.2019 beruhten. Es bestehe weiterhin die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass von dem Kläger eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Bundesgebiet ausgehe.

Der Kläger hat am 15.05.2020 Klage erhoben. Die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Betretenserlaubnis sei rechtswidrig. Vor dem Hintergrund der überaus langen Einreisesperre lägen zwingende persönliche Gründe für die Erteilung einer Betretenserlaubnis vor. Sein Sohn habe Sehnsucht nach ihm. Eine Reise in den Libanon sei der Lebensgefährtin mit den Kindern nur äußerst schwer möglich. Die allgemeine Lage und die Sicherheitslage im Libanon seien für die Familienangehörigen sehr belastend. Zudem seien die Kosten für eine Reise von drei Personen deutlich höher als für seine Reise in das Bundesgebiet. Hinzu komme sein Interesse an einem Besuch bei seiner kranken Mutter, deren Gesundheitszustand sich zunehmend verschlechtere und der eine Reise in den Libanon aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei. Im Falle der Ablehnung erscheine es ihm nicht hinreichend wahrscheinlich, dass er seine Mutter überhaupt noch einmal wiedersehen könne.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 09.04.2020 zu verpflichten, ihm eine Betretenserlaubnis zu erteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf den Bescheid vom 09.04.2020 und führt ergänzend aus, dass eine Erteilung der Betretenserlaubnis schon deshalb nicht möglich sei, weil der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde. Dies ergebe sich schon aus den bisher von ihm begangenen Straftaten. Geeignete Auflagen bzw. Maßnahmen zur Verhinderung dieser Gefahr seien nicht ersichtlich und es bestünden Zweifel an einer freiwilligen Ausreise des Klägers.

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Im Mai 2021 hat die Lebensgefährtin mit der gemeinsamen Tochter den Kläger für sechs Tage im Libanon besucht. Der Kläger trägt hierzu vor, dass die Erteilung einer Betretenserlaubnis auch mit Blick auf diesen Besuch nicht hinfällig geworden sei, weil er weiterhin keinen Kontakt zu seinem Sohn habe aufnehmen können und sich der einwöchige Besuch schon aus wirtschaftlichen Gründen nicht wiederholen lasse.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Lebensgefährtin und des Sohnes des Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Betretenserlaubnis zu erteilen (vgl. 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Hiernach kann einem Ausländer vor Ablauf eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.

Vorliegend erfordern weder zwingende Gründe die Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet noch bedeutet die Versagung der Betretenserlaubnis für den Kläger und seine Familie eine unbillige Härte.

a. Die von dem Kläger für die Erteilung der Betretenserlaubnis geltend gemachten Belange stellen schon keine zwingenden Gründe im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 1 dar (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 09.01.2001 – 8 SN 234.00 –, juris, LS 1). Zwingende Gründe, die die Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern, können in einer Wahrnehmung von Terminen bei Gerichten und Behörden liegen, etwa bei einer Anklage in einem Strafverfahren oder wenn eine Ladung als Zeuge, eine Vorsprache bei Behörden, eine Regelung von Erbschafts- oder sonstigen Geschäftsangelegenheiten die Anwesenheit der betroffenen Person zwingend erfordern (vgl. Huber in: Huber/Mantel

7 AufenthG, 3. Aufl. 2021, § 11 Rn. 49). Der Kläger beruft sich vorliegend indes allein auf familiäre Gründe.

b. Die Versagung der Betretenserlaubnis bedeutet für den Kläger und seine Familie auch keine unbillige Härte im Sinne von § 11 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG.

Eine unbillige Härte kann insbesondere dann bejaht werden, wenn die Verweigerung einer kurzfristigen Betretenserlaubnis das Grundrecht des Betroffenen und seiner Angehörigen aus Artikel 6 GG in unzumutbarer Weise beschränken würde. Zwar gilt für abgeschobene Ausländer wie den Kläger während der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ein generelles Verbot der Wiedereinreise nach Deutschland. Daran ändert auch die Elternschaft zu einem deutschen Kind nichts. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG vermittelt einem ausländischen Familienangehörigen keinen Anspruch auf Einreise nach Deutschland. Dem Interesse eines Ausländers an der Ausübung eines ihm eingeräumten Sorgerechts mit seinen hier lebenden deutschen Kindern kommt als Aufenthaltszweck eine Bedeutung zu, die im Rahmen der nach § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorzunehmenden Abwägung mit den gegen eine Gestattung der Wiedereinreise des zuvor abgeschobenen Ausländers sprechenden Belangen zu beachten ist. Denn Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 GG als wertentscheidende Grundsatznorm verpflichtet dazu, familiäre Bindungen eines Ausländers an Personen, die sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalten, bei der Entscheidung über ausländerrechtliche Maßnahmen im Einzelfall zu beachten (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21.05.2003 – 1 BvR 90/03 –, Rn. 15, juris). Ob in diesen Fällen zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Erteilung einer Betretenserlaubnis geboten ist, hängt deshalb von den Verhältnissen des Einzelfalls ab (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 05.01.2010 – 1 B 481/09 –, Rn. 7, juris).

Derartige Härtegründe, die für die Beklagte erst die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung über die Erteilung eine Betretenserlaubnis eröffnen würden, sind hier nicht ersichtlich. Das private Interesse des Klägers, auch während des siebenjährigen Einreise- und Aufenthaltsverbotes einen persönlichen Kontakt im Bundesgebiet zu seiner hier lebenden Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern zu pflegen, ist jedenfalls derzeit nicht so gewichtig, dass es eine Durchbrechung der Sperrwirkung der Ausweisung rechtfertigen könnte. Das private Interesse des Klägers und seiner Familie genießt zwar den Schutz des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG, dieser vermittelt aber weder dem Kläger noch seiner Familie einen unmittelbaren Anspruch auf Einreise des Klägers in das und Aufenthalt im Bundesgebiet. Verfassungsrechtlich gefordert ist lediglich eine angemessene Berücksichtigung der familiären Bindungen zu im Bundesgebiet lebenden

8 Familienangehörigen bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen. Diese geforderte angemessene Berücksichtigung ist bereits bei der rechtmäßigen Entscheidung der Beklagten über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung im Bescheid vom 10.07.2019 erfolgt. Auch unter Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers zu seinen im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen ist das für die Dauer von sieben Jahren befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot verhältnismäßig (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in der Sache 4 K 1545/19), ohne dass es zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit des Rückgriffs auf die Betretenserlaubnis bedurft hätte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13.12.2005 – 1 C 36.04 –, Rn. 16, juris). Gleichsam kommt der mit der Ausweisung nahezu zwangsläufig verbundenen zeitweisen Aufhebung der familiären Lebensgemeinschaft und den damit einhergehenden Härten für alle betroffenen Familienmitglieder regelmäßig nicht ein solches Gewicht zu, dass es eine Durchbrechung der Sperrwirkung der Ausweisung rechtfertigen könnte. Es handelt sich vielmehr um die typischen Folgen, die jeden ausgewiesenen Ausländer mit Bindungen an im Bundesgebiet verbleibende Familienangehörige treffen. Etwas Anderes mag ausnahmsweise dann gelten, wenn nach der Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung von deren Wirkung eine kurzzeitige Änderung der tatsächlichen, insbesondere der persönlichen Umstände eintritt, die dem privaten Interesse, im Bundesgebiet eine eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft zu führen, ein das öffentliche Interesse, den ausgewiesenen Ausländer vom Bundesgebiet fernzuhalten, überwiegendes Gewicht verleiht. Bei einer dauerhaften Änderung der tatsächlichen Umstände dürfte indes vorrangig eine Anpassung der Befristungsentscheidung in Betracht kommen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.05.2014 – 8 ME 39/14 –, Rn. 20, juris).

Vorliegend hat der Kläger nunmehr seine bei seiner zweiten Abschiebung noch nicht geborene Tochter erstmals im Mai dieses Jahres im Libanon für eine knappe Woche gesehen. Auch hat der Kläger mittels Videotelefonie täglichen Kontakt mit seiner Familie. Der Austausch zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin insbesondere über die Erziehung der gemeinsamen Kinder scheint eng und vertrauensvoll zu sein. Die Lebensgefährtin und seine beiden Kinder erfahren zudem ideelle und materielle Unterstützung durch die Familie der Lebensgefährtin. Insbesondere sind – auch nach dem Eindruck, den die Kammer in der mündlichen Verhandlung von der Lebensgefährtin und dem Sohn des Klägers gewonnen hat – keinerlei Anzeichen für eine Kindeswohlgefährdung ersichtlich. Vielmehr scheint die Lebensgefährtin dem Leben als vorübergehend alleinerziehende Frau trotz aller damit zusammenhängenden Widrigkeiten gewachsen zu sein. Schließlich spricht auch die von dem Kläger nach wie vor ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (vgl. hierzu das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in der Sache 4 K 1545/19) gegen die Annahme des Vorliegens einer

9 unbilligen Härte (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 05.01.2010 – 1 B 481/09 –, Rn. 7, juris).

2. Da nach den vorstehenden Ausführungen schon die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 11 Abs. 8 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, kommt auch eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Bescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Betretenserlaubnis unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht in Betracht. Unerheblich ist daher auch, dass die Beklagte bislang entgegen § 72 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Ausländerbehörde der Freien Hansestadt Hamburg als die für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständige Ausländerbehörde nicht beteiligt hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Stahnke Dr. Kiesow Grieff