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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 14.09.2021 – 6 K 1363/17

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 6 K 1363/17

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1.

2.

3.

4.

5.

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundesrepublik Deutschland, vertr. d. d. Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, dieser vertreten durch den Präsidenten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Frankenstraße 210, 90461 Nürnber

– Beklagte –

2 hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell als Einzelrichterin aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. September 2021 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

gez. Korrell

Tatbestand

Die Klage ist auf Zuerkennung der Asylberechtigung und Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise subsidiären Schutzes oder eines Abschiebungsverbots gerichtet.

Die Kläger zu 1. und zu 2. sind 1985 und 1990 in der Russischen Föderation geboren; sie sind russische Staatsangehörige und tschetschenische Volkszugehörige. Die 2009, 2012 und 2016 geborenen Kläger zu 3. bis 5. sind ihre gemeinsamen Kinder. Die Klägerinnen zu 3. und zu 4. sind in der Russischen Föderation geboren und reisten zusammen mit den Klägern zu 1. und zu 2. am 13. oder 14.02.2016 über Polen in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Der Kläger zu 5. ist a .2016 in Deutschland geboren. Im Bundesgebiet stellten sie am 31.10.2016 förmliche Asylanträge.

Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) a 2017 erklärte der Kläger zu 1. zu den Fluchtgründen, dass im Jahre 2010 einer seiner Cousins „in die Berge gefahren" sei und sich den Kämpfern, die gegen Russland kämpfen und Boeviki genannt werden, angeschlossen habe. Die Polizei sei daraufhin an seinen Bruder herangetreten und habe von ihm verlangt, den Aufenthaltsort seines Cousins preiszugeben. In einem Zeitraum bis zum Jahre 2013 sei sein Bruder in diesem Zusammenhang von der Polizei des Öfteren auch mitgenommen und zusammengeschlagen worden. Als er diese Situation nicht mehr habe ertragen können, sei sein Bruder dann nach Deutschland gefahren. Jedoch sei ihm auch hier in Deutschland ausgerichtet worden, dass er preisgeben möge, wo sich sein Cousin aufhalte und man

3 andernfalls an seine Geschwister herantreten werde. Ihm sei weiter ausgerichtet worden, dass man sie, seine Geschwister und die Eltern, für den Fall, dass er den Aufenthaltsort seines Cousins nicht preisgebe, töten werde. Aufgrund dieser Drohung habe sich sein Bruder dann gezwungen gesehen, nach Tschetschenien zurückzukehren und es sei so weitergegangen, wie bisher, er sei immer wieder abgeholt und mit Gummiknüppeln und Stromschlägen gefoltert worden. Als er dies dann abermals nicht mehr ausgehalten habe, sei er erneut nach Deutschland geflüchtet. Nachdem am 1. Oktober 2015 abends maskierte, in schwarze Militäruniformen gekleidete und bewaffnete Männer in das Haus des Klägers zu 1. eingedrungen seien, sich erfolglos nach seinem Bruder erkundigt und ihm dann gesagt hätten, dass man sie einmal oder zweimal warnen, beim dritten Mal dann jedoch töten werde, wenn er nicht nach seinem Cousin suche, seien die Männer dann Mitte Dezember 2015 wiedergekommen, hätten ihn mitgenommen und ihn zunächst mit Schlägen gefoltert. Nachdem sie gesagt hätten, dass man ihn nicht zu sehr schlagen dürfe, da man dies sonst sähe, hätten sie ihn deshalb in der Folge danach mit Strom gefoltert. In der zweiten Nacht seiner Gefangenschaft sei ein sehr böser Mann zu ihm gekommen, der ihm den Zeigefinger der rechten Hand gebrochen habe. Nach seiner Freilassung habe er im Nachhinein von seiner Ehefrau erfahren, dass er einen Monat lang in Gefangenschaft gewesen sein muss. Auch habe er im Nachhinein erfahren, dass sein anderer Bruder ebenfalls gefangen gehalten worden sei, er sei ihm jedoch während seiner Gefangenschaft nicht begegnet. Als sie ihn hätten gehen lassen, hätten die Männer zu ihm gesagt, dass dies die letzte Gelegenheit sei, lebend nach Hause zu kommen und dass sie immer wieder kommen würden, bis er seinen Cousin und seinen Bruder verraten habe. Nachdem sein Bruder im Jahre 2015 nach Deutschland eingereist sei, habe er sich genötigt gesehen, zum Schein den Aufenthaltsort seines Bruders zu verraten. Er habe hierbei fälschlicherweise behauptet, sein Bruder befände sich in Polen. Sie hätten dann, damit es nicht so auffalle, einige Zeit abgewartet, hätten sich Tickets gekauft und seien dann in Inguschetien gestartet und über Moskau, Weißrussland und Polen nach Deutschland gefahren.

Die Klägerin zu 2. trug im Wesentlichen die gleichen Gründe wie der Kläger zu 1. vor. Sie selbst habe keine Probleme gehabt und ihr sei auch nichts passiert. Sie hätten sie nur gefragt, ob sie Angst hätte, dass man ihre Kinder mitnehmen würde. Der Cousin des Ehemannes sei Kämpfer in Syrien gewesen.

Mit Bescheid vom 22.05.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Asylberechtigung, der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzstatus ab. Zudem stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorlägen. Für den Fall, dass binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe des

4 Bescheids bzw. im Falle der Klageerhebung 30 Tage nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens keine Ausreise erfolgt, wurde die Abschiebung in die Russische Föderation angedroht. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Zustellung erfolgte am 25.05.2017.

Am 26.05.2017 haben die Kläger Klage erhoben. Es wird ergänzend vorgetragen, Im Dorf des Klägers zu 1) seien elf junge Männer verschwunden. Keiner wisse, wo sie seien. Richtig sei, dass sich der Cousin des Klägers zu 1. im Jahre 2013 den Boeviki angeschlossen habe. Später sei er als Kämpfer (lgli) nach Syrien gegangen.

Die Kläger beantragen, 1) die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2.05.2017— S643, Az. 6569497-160, zugestellt am 2405.2017 zu verpflichten, den Klägern Flüchtlingsschutz gern § 3 AsylVfG zuzuerkennen; 2) die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen; 3) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation festzustellen; 4) festzustellen, dass ein Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 1 Abs. 1 AufenthG in der Person der Kläger nicht vorliegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf den angefochtenen Bescheid.

Mit Beschluss vom 03.07.2019 ist der Rechtsstreit auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt worden. Er gab an, auch in Moskau gelebt zu haben, nachdem er sich nach Inguschetien abgesetzt gehabt habe. Er habe sich nicht sicher gefühlt. Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Die Klägerin zu 2. hat nach Mitteilung der Beklagten vom 18.06.2021 das Bundesgebiet verlassen. Nach den Angaben des Klägers zu 1. In der mündlichen Verhandlung ist sie am 15.07.2021 von Polen zurückgeführt worden und befindet sich seitdem wieder in Deutschland. Sie sei im Oktober 2020 nach Tschetschenien gereist, um ihre im Sterben liegende Mutter zu besuchen und diese zu beerdigen. Die Mutter sei am 20.11.2020 gestorben. Sie sei über die Ukraine und Weißrussland nach Polen gereist, wo sie

5 schließlich erneut Asyl beantragt habe und über drei Monate in einem Lager habe leben müssen, bis sie am 15.07.2021 nach Deutschland zurückgeführt worden sei.

Dem Gericht lagen die Verfahrensakten aus dem Asylverfahren vor. Für die weiteren Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen. Die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie in dieser Entscheidung verwertet worden sind.

Entscheidungsgründe Über die Klage konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. In dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (I.), die Anerkennung der Asylberechtigung (II.) oder die Gewährung subsidiären Schutzes (III.); ebenfalls ist kein Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten gegeben (IV.). Der Bescheid des Bundesamts ist auch im Übrigen rechtmäßig (V.).

I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es kann offen bleiben, ob den Klägern in Tschetschenien eine individuelle Verfolgung droht. Selbst wenn sich die Geschehnisse in Tschetschenien so zugetragen haben sollten, wie gegenüber dem Bundesamt vorgetragen wurde, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus, weil den Klägern eine inländische Schutzalternative in anderen Teilen der Russischen Föderation offensteht.

Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3e AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Dabei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 RL 2011/95/EU zu berücksichtigen (§ 3e Abs. 2 Satz 1 AsylG).

6 1. Die Kläger sind in anderen Landesteilen der Russischen Föderation sicher vor staatlicher Verfolgung durch tschetschenische Sicherheitskräfte und ihnen nahestehende Gruppierungen und Personen.

a) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Tschetschenen, die nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder glaubhaft verdächtigt werden, Terrorist oder aktiver Unterstützer des Terrorismus zu sein, ernsthaft gefährdet sind, von anderen Gebieten der Russischen Föderation nach Tschetschenien überstellt oder im Gebiet der Russischen Föderation Opfer von Übergriffen tschetschenischer Sicherheitskräfte zu werden (OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 53).

Diese Einschätzung beruht auf der besonderen Autonomie der tschetschenischen Sicherheitsbehörden und der eingeschränkten Zusammenarbeit zwischen den lokalen tschetschenischen Behörden und den föderalen russischen Behörden. Nach den aktuellen Erkenntnisquellen liegt die Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus in den Händen des Inlandsgeheimdienstes FSB. Anders als in anderen Teilrepubliken der Russischen Föderation gilt für Tschetschenien allerdings, dass die Zuständigkeit von den lokalen Sicherheitsbehörden wahrgenommen wird. Das sind in Tschetschenien vor allem die Polizei und Spezialeinheiten der Polizei (OMON, ROVD, PPSM-2 und Oil Regiment) (vgl. Finnish Immigration Service, Current Status of Insurgency in the North Caucasus and Persecution by the Authorities vom 23.06.2015, S. 14; Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations, Januar 2015). Zwischen den tschetschenischen Sicherheitsbehörden und den föderalen Behörden besteht keine koordinierte Zusammenarbeit. Die Behörden arbeiten zum Teil gegeneinander (EASO, Country of Origin Information Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom 01.08.2018, S. 49, 51; Dr. Galeotti, Lizenz zum Töten? Das Risiko für Tschetschenen innerhalb Russlands, Juni 2019, S. 10 f.).

Zwar wird berichtet, dass die regionalen Strafverfolgungsbehörden Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen können (AA, Lagebricht vom 21.05.2021, S. 15). Jedoch ist eine Überstellung nach Tschetschenien nur im Ausnahmefall anzunehmen. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an offizielle Überstellungen sind hoch. Sie erfordern einen durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht und sind langwierig (Danish Immigration Service, a.a.O., S. 181). Eine Bereitschaft und daraus resultierende Wahrscheinlichkeit der Überstellung an tschet- schenische Sicherheitsbehörden ist erst dann anzunehmen, wenn bereits eine

7 strafrechtliche Verurteilung vorliegt oder die betroffene Person Gegenstand einer größeren Ermittlung ist (vgl. dazu Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 51 m.w.N.).

Darüber hinaus besteht zwar die Möglichkeit, dass tschetschenische Sicherheitsbehörden oder ihnen nahestehende Gruppierungen und Personen außerhalb förmlicher Verfahren und damit in rechtswidriger Weise Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens aufgreifen und nach Tschetschenien verbringen. Laut Auswärtigem Amt gebe es Berichte von Nichtregierungsorganisationen, dass Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen seien, etwa auch in Moskau präsent seien. Ferner gebe es Einzelfälle, in denen die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden Flüchtende in andere Landesteile verfolgt hätten, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen nach Tschetschenien zurückgeholt worden seien. Allerdings sind nur Einzelfälle bekannt, in denen dies geschehen ist (AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 15). Dies dürfte darin begründet liegen, dass die jeweiligen örtlichen Sicherheitskräfte in ihrem Zuständigkeitsbereich ein Tätigwerden tschetschenischer Sicherheitskräfte oder Gruppierungen nicht tolerieren und insoweit durch föderale Sicherheitskräfte unterstützt werden (vgl. Dr. Galeotti, a.a.O., S. 10 ff.). Die Gefahr von illegalen „Rückholaktionen“ besteht daher nur, wenn die tschetschenischen Behörden ein besonderes Interesse an der Ergreifung des Betroffenen haben und sich daher trotz der hierdurch bewirkten politischen Verwerfungen zu einem inoffiziellen Tätigwerden außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs verleiten lassen könnten (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 52; Bayerischer VGH, Urteil vom 16.07.2019 – 11 B 18.32129 –, juris Rn. 50; VG Trier, Urteil vom 23.10.2018 – 1 K 10756/17.TR –, juris Rn. 32).

b) Nach dieser Erkenntnislage ist unter Berücksichtigung der vom Kläger zu 1. vorgetragenen Geschehnisse in Tschetschenien nicht davon auszugehen, dass der Kläger außerhalb von Tschetschenien Übergriffe durch föderale oder lokale Behörden oder tschetschenische Behörden zu befürchten hat. Der Kläger gehört nicht zu dem Personenkreis, an dem die tschetschenischen Behörden ein gesteigertes Interesse haben.

Der Kläger ist weder wegen einer Straftat verurteilt, noch wird er verdächtigt Terrorist oder aktiver Unterstützer der Terroristen zu sein. Der Grund für die von ihm vorgetragenen festnahmen war das Interesse der Sicherheitskräfte, den Aufenthaltsort des Cousins zu erfahren. Seitdem dieser 2015 zu Tode gekommen ist, ist das Risiko für den Kläger zu 1. Einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, die über die Grenzen Tschetscheniens hinausgeht, nicht mehr gegeben. Das gilt auch für ein vermeintliches Interesse, den Aufenthaltsort des älteren Bruders des Klägers zu 1. In Erfahrung zu bringen, da auch das Interesse an dem Bruder mit dem Interesse an dem Cousin verbunden war. Es ist deshalb nicht

8 nachvollziehbar, was dem Kläger von den tschetschenischen oder föderalen Sicherheitsbehörden bei einer aktuellen Rückkehr vorzuwerfen wäre bzw. welches Interesse die Behörden an ihm haben sollten. Das fehlende Interesse an seiner Person wird auch dadurch deutlich, dass der Kläger vor seiner Ausreise nach Deutschland eine Zeit in Moskau gelebt hat. Dort ist ihm nichts passiert. Nicht plausibel ist die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Befürchtung, man wolle ihm etwas anhaben, weil eil man von ihm ausgehende Blutrache für seinerzeit erlittene Verletzungen befürchte, da es sich bei der aus dem traditionellen Recht (Adat) folgenden Blutrache um interfamiliäre Konfliktbereinigungen ohne staatlichen Bezug handelt. Diesen Zusammenhang konnte der Kläger zu 1. auch nicht näher erläutern.

2. Das Ausweichen auf einen anderen Teil der Russischen Föderation ist den Klägern zudem gesetzlich möglich und kann vernünftigerweise erwartet werden.

a) Nach der Verfassung der Russischen Föderation ist Freizügigkeit gewährleistet (AA, Lagebericht vom 21.05.2021, S. 22). Tschetschenen können sich ohne Probleme in anderen Landesteilen der Russischen Föderation niederlassen. Davon wird in erheblichen Umfang Gebrauch gemacht. Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik Tschetschenien verlassen (BFA, Länderinformationsblatt vom 21.07.2020, S. 92). Viele davon haben sich in den angrenzenden Teilrepubliken und den Großstädten niedergelassen. Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. Abweichend von den weniger aussagekräftigen Daten der letzten Volkszählung 2010 soll der Anteil der allein in Moskau lebenden Tschetschenen weit über die angegebene Zahl von 14.524 Tschetschenen hinausgehen (EASO, Country of Origin Information Report. Russian Federation. The Situation for Chechens in Russia vom 01.08.2018, S. 12 f.; nach anderen Schätzungen sollen in Moskau an die 200.000 Tschetschenen leben, vgl. AA, a.a.O., S. 14). Nach dem Föderationsgesetz von 1993 ist für eine Niederlassung eine Registrierung erforderlich. Die Registrierung ist Voraussetzung für die Arbeitsaufnahme, für ein Studium oder einen Arztbesuch (EASO, a.a.O., S. 50). Eine Registrierung erhält, wer Wohnraum nachweisen kann, wofür die Vorlage eines Mietvertrages ausreichend ist (AA, a.a.O., S. 23).

b) Es kann von den Klägern auch vernünftigerweise erwartet werden, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen

aa) Die Niederlassung an einem Ort kann i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 2 AsylG „vernünftigerweise erwartet werden“, wenn sie zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris Rn. 20; OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65). Dazu muss

9 die betroffene Person dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfinden, d.h. ihr Existenzminimum gesichert sein (ausführlich dazu OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 65 ff.).

Ein verfolgungssicherer Ort bietet Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige (dazu zählt neben Nahrung auch Wohnraum und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung) erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa, weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können. Nicht mehr zumutbar ist die Fluchtalternative, wenn der Asylsuchende an dem verfolgungssicheren Ort bei der gebotenen grundsätzlich generalisierenden Betrachtungsweise auf Dauer ein Leben zu erwarten hat, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führt, oder wenn er dort nichts Anderes zu erwarten hat als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (OVG Bremen, Urteil vom 26.05.2020 – 1 LB 56/20 –, juris Rn. 76 m.w.N.).

bb) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass es den Klägern – wie zahlreichen anderen tschetschenischen Volkszugehörigen – gelingen wird, im Gebiet der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens Zuflucht zu finden und ihren Lebensunterhalt zu sichern. Auch Personen aus dem Nordkaukasus ist es möglich, in der übrigen Russischen Föderation eine Wohnung und Arbeit zu finden, auch wenn sie dabei auf größere Schwierigkeiten stoßen werden als ethnische Russen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.2018 – 1 A 4/17 –, juris Rn. 135, 139 m.w.N.).

Die Russische Föderation ist einer der größten Rohstoffproduzenten der Welt und verfügt mit einem Viertel der Weltgasreserven (25,2 %), ca. 6,3 % der Weltölreserven und den zweitgrößten Kohlereserven (19 %) über bedeutende Ressourcen. Die Staatsverschul- dung ist mit rund 10 % des BIP weiterhin vergleichsweise moderat (BFA, Länderinforma- tionsblatt vom 21.07.2020, S. 96). Die offizielle Arbeitslosenquote von 4,8 % ist niedrig, wobei die tatsächliche Arbeitslosigkeit auf 11 bis 18 % geschätzt wird. Fast 14 % der russischen Bevölkerung leben unterhalb der absoluten Armutsgrenze, die dem per Verord- nung bestimmten monatlichen Existenzminimum entspricht (12.130 Rubel im 2. Quartal 2019). Allerdings veranschlagt die Russische Akademie der Wissenschaft das tatsächlich

10 erforderliche Existenzminimum auf 33.000 Rubel. Für Einkommen unterhalb des Existenzminimums besteht die Möglichkeit der Aufstockung bis zur Höhe des Existenz- minimums. Der Mindestlohn für Vollbeschäftigte beträgt 12.130 Rubel im Monat (AA, Lagebricht vom 21.05.2021, S. 21). Familien erhalten Familienbeihilfen, wobei Familien mit mehr als drei Kindern besonders unterstützt werden (vgl. BFA, a.a.O., S. 100 ff.).

Auch wenn die Coronavirus-Pandemie derzeit in der Russischen Föderation zur Rezession führt (vgl. LIPortal, Russland, Wirtschaft und Entwicklung, www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/), kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht von einer tiefgreifenden oder nachhaltigen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der russischen Bevölkerung ausgegangen werden. Die russische Regierung hat verschiedene staatliche Programme und Beihilfen geschaffen, um die negativen Wirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft und die russische Bevölkerung abzuschwächen (vgl. www.themoscowtimes.com/2020/06/02/russia-prices-economic-recovery-plan-at-70bln- a70456; www.liportal.de/russland/wirtschaft-entwicklung/). Infolgedessen wird prognostiziert, dass die russische Wirtschaft in 2021 wieder wachsen wird (vgl. www.reuters.com/article/idUSL8N2IM0I5).

Unter diesen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die Kläger Zugang zu Wohnraum und die finanziellen Mittel zur Existenzsicherung erhalten werden. Der Kläger zu 1. ist gesunder junger Mann, dem es zuzumuten ist, in der Russischen Föderation eine Arbeit zu suchen und für die Existenzsicherung für sich und seine Familie zu sorgen.

II. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Anerkennung der Asylberechtigung nach Art. 16a GG, weil dieser ebenfalls voraussetzt, dass es an einer inländischen Fluchtalternative fehlt (BVerwG, Urt. v. 20.11.1990 – 9 C 72/90 –, juris Rn. 8).

III. Gleiches gilt für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil auch dieser Anspruch bei einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausscheidet (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG).

IV. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen nicht. Insoweit wird auf die zutreffenden Erwägungen des angegriffenen Bescheids verwiesen, denen das Gericht folgt.

V. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG.

11 Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nach Maßgabe von § 11, § 75 Nr. 12 AufenthG erfolgt. Rechtliche Mängel bestehen insoweit nicht.

Die Entscheidung des Bundesamts über die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist auch nach der zum 21.08.2019 in Kraft getretenen Neuregelung des § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG nicht deshalb rechtswidrig, weil das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht mehr kraft Gesetzes durch die Abschiebung eintritt, sondern nunmehr gesondert mit der Abschiebungsandrohung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassen ist. Denn in einer vor der Abschiebung erfolgten behördlichen Befristungsentscheidung ist regelmäßig der konstitutive Erlass eines befristeten Einreiseverbots zu sehen (vgl. dazu ausführlich OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.05.2020 – 2 L 25/18 –, juris Rn. 87).

VI. Die Kostenentscheidung in dem nach § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung gemäß § 78 Abs. 3 AsylG zuzulassen ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Korrell