Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen

Verwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 17.02.2022 – 5 V 2285/21

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 5 V 2285/21 Hinweisbeschluss In der Verwaltungsrechtssache 1 2. – Antragsteller – Prozessbevollmächtigte: zu 1-2 g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz, Contrescarpe 72, 28195 Bremen, – Antragsgegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts Dr. Jörgensen, den Richter am Verwaltungsgericht Lange und die Richterin Dr. Niemann am 17.02.2022 beschlossen: I. Es wird darauf hingewiesen, dass sich der im Beschluss der Kammer vom 03.02.2022 auf Seite 18/19 enthaltene Passus „[…] dass dem ursprünglichen Genehmigungsantrag des Antragstellers eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung beigefügt war […]“ als unzutreffend erweist. Nach Prüfung der Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 16.02.2022 handelt es sich bei der von der Kammer in Bezug

2 genommenen Stellungnahme um die durch den Antragsteller zu 2. selbst verfasste nichttechnische Projektzusammenfassung des Versuchsvorhabens auf einem Formularvordruck des Bundesinstituts für Risikobewertung. Da der Formularvordruck im Kopfbogen die Bezeichnung „Bundesinstitut für Risikobewertung“ einschließlich dessen Logo enthält, ist die Kammer irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass es sich um eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung handelt. II. Eine von der Antragsgegnerin angeregte Beschlussberichtigung nach §§ 118, 122 Abs. 1 VwGO scheidet gleichwohl aus. Gemäß § 118 Abs. 1 VwGO sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit ist gegeben, wenn das Erklärte vom Gewollten abweicht (vgl. Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 118 Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall, denn der Kammer ist kein Fehler bei der Verlautbarung, sondern bei der inhaltlichen Zuordnung des Schriftstücks unterlaufen. Auch für eine Berichtigung nach §§ 119, 122 Abs. 1 VwGO liegen die Voraussetzungen nicht vor. Bei nach dieser Vorschrift berichtigungsfähigen Unrichtigkeiten und Unklarheiten handelt es sich um nicht den Tatsachen entsprechende Feststellungen, ebenso wie unklare, einer eindeutigen Interpretation nicht zugängliche und deshalb mehrdeutige Feststellungen (vgl. Lambiris, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 60. Ed., 01.07.2020, § 119 Rn. 3). Dabei ist unerheblich, ob diese Feststellungen formal im Tatbestand oder in den Entscheidungsgründen festgehalten worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.09.2010 – 9 B 80.09 –, juris). Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO erfasst jedoch nicht die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachenwertungen, die Beweiswürdigung und die Willensbildung des Gerichts (BVerwG, Beschl. v. 12.06.2017 – 6 C 9.17 –, juris Rn. 2). Berichtigungsfähig sind danach nur die im Urteil enthaltenen tatsächlichen Feststellungen selbst, nicht die darauf bezogenen Wertungen des Gerichts (BVerwG, Beschl. v. 13.02.2012 – 9 B 77/11 –, juris Rn. 15). So verhält es sich aber hier. Die Kammer hat im Zusammenhang mit der unzutreffenden Einordnung der vom Antragsteller zu 2. verfassten nichttechnischen Projektzusammenfassung des Versuchsvorhabens als eine Stellungnahme des Bundesinstituts für Risikobewertung auch eine rechtliche Wertung vorgenommen. III. Die Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass es sich bei den von der Antragsgegnerin gerügten Ausführungen auf Seite 18/19 des Beschlusses vom 03.02.2022 nicht um entscheidungstragende Ausführungen handelt. Dr. Jörgensen Lange Dr. Niemann