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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 16.05.2022 – 4 K 1907/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 1907/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Kläger – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bremische Landesmedienanstalt (brema), Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch die Direktorin Cornelia Holsten, Richtweg 14, 28195 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Bogner und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Jonetzko und den ehrenamtlichen Richter Dr. Reiter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2022 für Recht erkannt: Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten noch den Zugang zu Informationen bezüglich eines von der Direktorin der Beklagten angebotenen Podcasts.

Die Direktorin der Beklagten bietet seit Januar 2020 einen Podcast an, der auf verschiedenen bekannten Online-Portalen abrufbar ist. In der am 17.01.2020 veröffentlichten ersten Folge des Podcasts interviewt die Direktorin der Beklagten einen Influencer, in der zweiten Folge, veröffentlicht am 31.01.2020, den Direktor der . Weitere Folgen werden nicht angeboten.

Der Podcast wird auf den Podcast-Portalen wie folgt beschrieben: „Fra ist verliebt in Medien. Und sie darf sie nicht nur anhören, anschauen und nutzen, sondern auch beaufsichtigen – von der Lizenz bis zur Schleichwerbung, von Google bis zum Influencer. Normalerweise ist es Aufgabe der Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt, Antworten auf Fragen zu geben. Bei UNREGULIERT zeigt sich Frau von einer ganz anderen Seite und stellt selbst die Fragen. Mit ihren Gästen spricht sie über Geschichten aus deren Leben in und mit den Medien.“ Zu einem den Podcast ankündigenden Trailer heißt es: ist die Direktorin der Bremischen Landesmedienanstalt. In dieser Funktion werden ihr täglich Fragen gestellt, in diesem Podcast dreht sie den Spieß um. Mit ihren Gästen spricht sie über Geschichten aus deren Leben in und mit den Medien. Ab dem 17. Januar - jeden zweiten Freitag!“ Das Erscheinen des Podcasts wurde auch auf der Webseite der Beklagten angekündigt.

Die beiden Folgen des Podcasts wurden am 03.12.2019 sowie am 28.01.2020 in einem Studio des Radio in Berlin aufgenommen. In diesem Zeitraum hielt sich die Direktorin der Beklagten regelmäßig aus dienstlichen Gründen in Berlin auf. Bis Ende des Jahres 2019 verfügte sie als Vorsitzende der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten über eine eigene Geschäftsstelle in Berlin.

3 Nach öffentlicher Kritik an dem Podcast befasste sich der Medienrat der Beklagten in seiner Sitzung am 12.03.2020 mit dem Podcast.

Mit E-Mail vom 28.04.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zusendung sämtlicher vorliegender Informationen in Bezug auf den Podcast sowie des Protokolls des nichtöffentlichen Teils der Medienratssitzung vom 12.03.2020.

Mit Bescheid vom 15.05.2020 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte die Beklagte an, dass gemäß § 1 Abs. 3 des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes (BremIFG) bereits der Anwendungsbereich des BremIFG nicht eröffnet sei, da der Zugang zu amtlichen Informationen der Beklagten im Bremischen Landesmediengesetz (BremLMG) abschließend geregelt sei.

Gegen den ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 27.05.2020 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2020, zugestellt am 12.08.2020, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte die Beklagte ihre Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid.

Der Kläger hat am 14.09.2020, einem Montag, Klage erhoben mit den Anträgen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2020 zu verpflichten, ihm (1.) sämtliche vorliegenden Informationen in Bezug auf den Podcast „Unreguliert – Frau fragt nach“, den die Direktorin angeboten habe, darunter Vermerke, elektronischen und postalischen Schriftverkehr, Sprechzettel, Vorlagen, Konzepte, Vereinbarungen und Verträge sowie Informationen in Bezug auf die Kooperation mit de sowie (2.) das Protokoll des nichtöffentlichen Teils der Medienratssitzung vom 12.03.2020 zu übermitteln.

Er ist der Auffassung, der Anspruch auf Zugang zu den begehrten Informationen aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG sei nicht gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG subsidiär gegenüber § 53 Abs. 9 BremLMG. Ein Vorrangverhältnis bestehe nur, wenn die Norm einen mit dem Anspruch nach BremIFG abstrakt identischen Regelungsgegenstand aufweise und der Norm durch Auslegung zu entnehmen sei, dass sie eine umfassende und abschließende Regelung des Zuganges zu amtlichen Informationen enthalte. § 53 Abs. 9 BremLMG stelle aber gerade keine Anspruchsgrundlage für einen Informationszugang dar, sondern regele eine proaktive Veröffentlichungspflicht bezüglich bestimmter Dokumente des Medienrates. Weiterhin sei die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts anspruchsverpflichtet. Bei den verlangten Informationen handele es sich auch um amtliche Informationen im Sinne der Norm. Die Veröffentlichung eines Podcasts durch eine staatliche Stelle sei staatliches

4 Handeln und die entsprechende Stelle sei dabei schon aufgrund des Rechtsstaatsprinzip zu geordneter Aktenführung verpflichtet. Es sei Sache der Beklagten, vorhandene Informationen so aufzubereiten, dass sie zu einem geordneten Vorgang würden. Dass keinerlei Informationen vorhanden seien, sei nicht vorstellbar. So müsse es Schriftverkehr mit den Gästen des Podcasts, Technikern und Produzenten sowie Konzeptpapiere geben. Die verlangten Dokumente seien nicht als Entwürfe oder Notizen im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG anzusehen. Anderenfalls liefe der Anspruch aus § 1 Abs. 1 BremIFG weitgehend leer.

Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 15.04.2021 darauf hingewiesen hatte, dass hinsichtlich des Antrages zu 2. aufgrund der insoweit abschließenden Regelung in § 53 Abs. 9 BremLMG der Anwendungsbereich des BremIFG nicht eröffnet sein dürfte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.05.2021 die Rücknahme des Antrages zu 2. erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr noch,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 15.05.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.08.2020 zu verpflichten, ihm sämtliche vorliegenden Informationen in Bezug auf den Podcast „Unreguliert – Frau Holsten fragt nach“, den die Direktorin angeboten hat, darunter Vermerke, elektronischen und postalischen Schriftverkehr, Sprechzettel, Vorlagen, Konzepte, Verein Verträge Informationen in Bezug auf die Kooperation mit der und/ode , zu übermitteln.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Begründung ihrer Bescheide. Ergänzend führt sie aus, der Antrag sei bereits unzulässig, da er so weitreichend sei, dass es ihm an Bestimmtheit fehle. Der Antrag sei auch unbegründet, da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 BremIFG nicht erfüllt seien. Der Anspruch könne nur auf vorhandene amtliche Informationen gerichtet sein. Die vom Kläger verlangten Vermerke, Sprechzettel, Vorlagen und Konzepte stellten allenfalls Entwürfe und Notizen dar und seien daher keine amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 BremIFG. Es sei auch gar keine schriftliche Vorbereitung des Podcasts vorhanden, da die Gespräche der Direktorin mit den Gästen, wie bei Podcasts üblich, in freier Rede als ungezwungene Unterhaltung geführt worden seien und die im Podcast besprochenen Themen das Tagesgeschäft der Direktorin beträfen, weshalb sie keiner Vorbereitung bedurft hätten. Informationen in Bezug auf die vom Kläger unterstellte Kooperation mit Audio Alliance seien ebenfalls nicht als amtlich anzusehen und darüber hinaus nicht vorhanden, da es keine solche Kooperation und somit keinen Verwaltungsvorgang hierzu gegeben habe. Aufgrund des wöchentlichen

5 Aufenthaltes der Direktorin in Berlin existierten auch keine Reiseunterlagen konkret in Bezug auf die Aufzeichnung des Podcasts in Berlin. Die Kommunikation mit den Interviewpartnern und mit Radio sei in der Regel telefonisch oder persönlich erfolgt. So sei der erste Termin im Dezember 2019 telefonisch koordiniert worden. Zwischen

und der Direktorin habe es überhaupt keine Kontaktaufnahme gegeben. Mit der Organisation der Studiobelegung habe sie selbst nichts zu tun gehabt, diese sei allein durc Radio erfolgt.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2021 hat die Beklagte Ausdrucke des Terminkalenders der Direktorin für den 03.12.2020 sowie den 28.01.2020, worin neben weiteren Terminen in Berlin die Aufzeichnungen des Podcasts vermerkt sind, vorgelegt. Weiterhin legte sie einen E-Mail-Austausch zwischen der Direktorin und Radio vom 10.01.2020 und vom 13.01.2020 vor. Die vorgelegten E-Mails, die von den E-Mail-Domains der Beklagten bzw. Radio versendet wurden, thematisieren den Schnitt und die Freigabe einer Podcastfolge, die Veröffentlichung des Podcasts und die Texte für die Beschreibung auf den Podcast-Portalen sowie die Koordination des Termins zur Aufzeichnung am 28.01.2020.

Auch nach Vorlage dieser Unterlagen behauptet der Kläger weiterhin, dass die Beklagte bislang nicht alle Informationen vorgelegt habe. Nur eine dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß geführte Akte habe die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich. Andernfalls habe die Behörde schlüssig darzulegen und zu beweisen, dass die vorgelegten Dokumente vollständig und richtig seien. Der Beklagten gelinge es nicht, diesen Beweis zu führen. Ihre Ausführungen dahingehend, dass es nicht mehr Dokumente gäbe, seien nicht schlüssig und überzeugten nicht. Der E-Mail-Verkehr beziehe sich lediglich auf eine Terminvereinbarung für einen einzigen Aufnahmetermin. Es habe jedoch insgesamt zwei Folgen und einen „Trailer" gegeben. Auch zur anderen Folge, die am 03.12.2019 aufgenommen worden sei, müsse es E-Mail-Verkehr zur Terminabstimmung gegeben haben. Weiter heiße es in der E-Mail der Direktorin der Beklagten vom 10.01.2020: „Soeben habe ich auch die Zusage vo bekommen, der sich sehr über meine Anfrage gefreut hat." Die Absprache mit als Gast sei also entgegen dem Vortrag der Beklagten nicht „telefonisch oder persönlich", sondern es habe eine Anfrage der Direktorin gegeben, sei es postalisch, per E-Mail, SMS, Messenger oder mit einem anderen schriftlichen Kommunikationsmittel, über die sich Herr gefreut und der er zugesagt habe. Es liege nahe, dass es auch mit dem Interviewpartner der ersten Podcastfolge Schriftverkehr zur Terminabsprache gegeben habe. Es sei schwer vorstellbar, dass die Direktorin der Beklagten, die mit Sicherheit mit Hilfe eines Sekretariats eine Vielzahl von Terminen zu verwalten habe, „mal eben" am Telefon einen Termin

6 vereinbare; noch dazu mit einem Influencer, den sie beaufsichtige. Die Terminvereinbarung mit Herrn sei aufgrund des Interessenkonflikts besonders relevant. Zumindest sollte es hier einen Telefon- oder Gesprächsvermerk geben. Darüber hinaus habe der Podcast recht häufig, nämlich alle zwei Wochen, erscheinen sollen. Allein dies erfordere einiges an Vorbereitung. Er habe die Arbeit der Direktorin der Beklagten einem jüngeren Publikum bekannt machen sollen. Es habe zudem im Podcast ein bestimmter „Eindruck" hervorgerufen werden sollen, nämlich der einer freien und ungezwungenen Unterhaltung. Es habe also durchaus ein Konzept gegeben. Auch dies spreche gegen die angebliche Spontanität des Vorhabens. Der Podcast sei eben nicht lediglich eine „fixe Idee" ohne Ziel, Reichweite oder Plan gewesen.

Die Beklagte erwidert hierzu, dass sich die Ausführungen des Klägers wiederholend in Mutmaßungen und erfundenen Behauptungen erschöpften, aus denen der Kläger das Vorhandensein weiterer Informationen ableite, zu denen sie jedoch bereits mitgeteilt habe, dass es sie nicht gebe. Ein Vorgang oder eine Akte existiere in dieser Sache aus naheliegenden Gründen (Bedeutungslosigkeit) nicht. Sie habe dazu dezidiert vorgetragen und sich bemüht, jegliche noch so kleine – auch schon nicht aktenwürdige – Details zusammen zu tragen, um dem Kläger die gewünschten Informationen zur Verfügung zu stellen. Mehr sei dazu nicht zu sagen. Ein Podcast wie derjenige, für den sich der Kläger besonders interessiere, habe für sie auch keine große Bedeutung gehabt. Der Kläger werde auf ihre Satzung hingewiesen, aus der sich ihre wesentlichen Aufgaben ergäben. Die Erstellung eines Podcast gehöre mit Sicherheit nicht dazu. In diesem Zusammenhang eine Wesentlichkeit im Sinne des Bremischen Landesmediengesetzes zu erfinden, halten sie für abwegig.

Die Kammer hat die Direktorin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

II. Die verbleibende Klage ist zulässig, aber unbegründet.

7 1. Die Klage ist zulässig. Statthaft ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Der Kläger begehrt Zugang zu bestimmten bei der Beklagten vorliegenden Informationen. Die Gewährung des Zugangs zu Informationen durch eine Behörde stellt sich als schlichtes Verwaltungshandeln dar. Diesem geht jedoch ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 BremVwVfG voraus, nämlich die Entscheidung der Behörde über die Gewährung des Informationszugangs, §§ 7, 9 BremIFG (st. Rspr. der Kammer, zuletzt VG Bremen, Urteil vom 24.11.2021 – 4 K 477/20 –, Rn. 15, juris). Bei verständiger Würdigung des Klageantrages im Sinne des § 88 VwGO begehrt der Kläger die Verpflichtung der Behörde zur stattgebenden Entscheidung über den Informationszugang, d. h. den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes.

Der Klageantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO. An die Bestimmtheit des Antrages dürfen bei Klageverfahren nach den Informationsfreiheitsgesetzen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da der Kläger in der Regel keinen Einblick in die behördlichen Vorgänge und Akteninhalte hat. Die Information über Art, Zahl und Inhalt der bei der Behörde zu der Sache vorhandenen Aufzeichnungen ist gerade Ziel der Klage. Eine nähere Präzisierung seines Begehrens war dem Kläger vorliegend mangels Kenntnis der Verwaltungsvorgänge nicht möglich und kann daher nicht verlangt werden. Dem Klageantrag ist das Klageziel, die Übermittlung sämtlicher bei der Beklagten vorhandener Aufzeichnungen, die mit dem Podcast in Zusammenhang stehen, eindeutig zu entnehmen.

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der geltend gemachte Anspruch auf Informationszugang steht dem Kläger nicht zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a. Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zugang zu den begehrten Informationen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG liegen grundsätzlich vor.

aa. Der Anwendungsbereich des BremIFG ist eröffnet. Die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG ist vorliegend nicht gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG durch abschließende Regelungen über den Zugang zu amtlichen Informationen in anderen Rechtsvorschriften gesperrt. Insbesondere geht von § 53 Abs. 9 BremLMG und § 46 Abs. 4 Satz 2 BremLMG hinsichtlich des Zugangs zu Informationen über Tätigkeiten der Direktorin der Beklagten keine Sperrwirkung aus.

8 Eine Rechtsvorschrift kann gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG nur dann Vorrang gegenüber dem BremIFG beanspruchen, wenn sie einen mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG identischen sachlichen Regelungsgegenstand hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.11.2011 − 7 C 4/11 –, Rn. 9, juris), d. h. wenn die andere Vorschrift ebenfalls den Zugang zu amtlichen Informationen regelt. Die speziellere Regelung muss zudem gemäß § 1 Abs. 3 BremIFG als abschließend zu verstehen sein. Schließlich ist die Reichweite der Sperrwirkung der speziellen Norm durch die sachliche Reichweite der Norm begrenzt (Schoch in Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 301).

Unabhängig von der Frage, ob es sich bei der Verpflichtung der Beklagten zur aktiven Veröffentlichung bestimmter Informationen in § 53 Abs. 9 BremLMG und dem antragsgebundenen Informationsanspruch des Bürgers aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG um identische sachliche Regelungsgegenstände handelt, kann § 53 Abs. 9 BremLMG jedenfalls nur als abschließend verstanden werden, soweit der Zugang zu Informationen, die in Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Medienrates stehen, begehrt wird. Nach § 53 Abs. 9 BremLMG sind die Zusammensetzung und die Tagesordnung der Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse, die Beschlüsse und Protokolle der öffentlichen Sitzungen des Medienrates nebst Anwesenheitslisten, die Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen der vorbereitenden Ausschüsse sowie Kurzbiografien der Mitglieder des Medienrates durch die Landesmedienanstalt in geeigneter Form auf ihren Internetseiten zu veröffentlichen; § 46 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die Tagesordnungen sind spätestens eine Woche vor den jeweiligen Sitzungen zu veröffentlichen, die Beschlüsse, Protokolle, Anwesenheitslisten und Zusammenfassungen der wesentlichen Ergebnisse im Anschluss an die Sitzungen des Medienrates und nach Genehmigung der Protokolle durch den Medienrat.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 53 Abs. 9 BremLMG umfasst ausweislich seines Wortlautes lediglich die Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse. Aufgaben und Handeln der Beklagten erschöpfen sich aber nicht in den Tätigkeiten des Medienrates. Organe der Beklagten sind gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 der Medienrat und die Direktorin. Die Aufgabenbereiche des Medienrates und der Direktorin sind dabei durch § 53 Abs. 1 Satz 1 BremLMG i. V. m. § 54 BremLMG klar voneinander abgegrenzt: Der Medienrat ist demnach das Beschlussgremium der Beklagten und entscheidet beispielsweise über die Zulassung von Rundfunkprogrammen. Die Direktorin führt als Exekutivorgan insbesondere die laufenden Geschäfte der Beklagten und vollzieht die Beschlüsse des Medienrates, § 54 Abs. 2 Nr. 2 BremLMG. Amtliche Informationen werden bei der Beklagten also in erheblichem Umfang auch außerhalb der Sitzungen des Medienrates und seiner Ausschüsse generiert. Auf solche Informationen ist auch das Begehren des Klägers

9 gerichtet. Nach dem Vorbringen der Beklagten wurde der Podcast, auf das sich das Informationsbegehren des Klägers bezieht, von der Direktorin verantwortet.

Die Betrachtung des § 53 Abs. 9 BremLMG im systematischen Zusammenhang der übrigen Regelungen des BremLMG führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Anwendbarkeit des BremIFG auf den Zugang zu im Tätigkeitsbereich der Direktorin anfallenden Informationen entspricht der ausdrücklichen Verpflichtung der Beklagten zu größtmöglicher Transparenz, die allgemein in § 46 Abs. 4 Satz 1 BremLMG und speziell im Hinblick auf die Direktorin in § 54 Abs. 1 Satz 2 BremLMG normiert ist. Die geforderte Transparenz des Handelns der Direktorin kann nicht schon durch die bloße Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit Sitzungen des Medienrates gewährleistet werden.

Gleichermaßen ist auch § 46 Abs. 4 Satz 2 BremLMG nicht als abschließende Regelung des Zugangs zu Informationen der Beklagten zu verstehen. Nach § 46 Abs. 4 Satz 1 BremLMG ist die Landesmedienanstalt verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie nach § 46 Abs. 4 Satz 2 BremLMG insbesondere alle Satzungen sowie Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Landesmedienanstalt sind, in weiterverarbeitbarer und für Personen mit Behinderung wahrnehmbarer Form in einem maschinenlesbaren Format auf ihren Internetseiten bekannt. Bereits aus dem Wortlaut „insbesondere“, der erkennen lässt, dass die Bekanntmachung von Satzungen und Informationen von ähnlich herausgehobener Bedeutung nur einen Teil der umfassenden Transparenzpflichten der Beklagten aus § 46 Abs. 4 Satz 2 BremLMG ausmacht, ergibt sich, dass § 46 Abs. 4 Satz 2 BremLMG nicht abschließend ist.

bb. Die formellen Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Der Antrag des Klägers ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 7 Abs. 1 BremIFG (vgl. Schoch in Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 23). Insbesondere steht entgegen der Auffassung der Beklagten der Bestimmtheit des Antrages nicht der Umfang der begehrten Informationen und der entstehende Verwaltungsaufwand entgegen.

cc. Auch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG normierten materiellen Anspruchsvoraussetzungen liegen grundsätzlich vor. Der Kläger ist als natürliche Person „jeder“ im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG und damit anspruchsberechtigt. Als Anstalt des öffentlichen Rechts, vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 BremLMG, ist die Beklagte auch anspruchsverpflichtet.

10 Das klägerische Begehren ist auch auf amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG gerichtet.

(1) Die von dem Kläger u. a. begehrten Vermerke, Sprechzettel, Konzepte und Verträge sowie der begehrte Schriftverkehr unterfallen dem Begriff der Information im Sinne des BremIFG.

Als Information gilt gemäß der Legaldefinition in § 2 Nr. 1 BremIFG jede Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Der Zugangsanspruch ist demnach nicht etwa auf Dokumente oder gar Akten beschränkt. So wurden von der Rechtsprechung beispielsweise nicht nur Aktenvermerke, sondern auch Terminkalender sowie in Zusammenhang mit einer Veranstaltung Gästelisten, Sitzordnungen, Redemanuskripte und Korrespondenz mit Gästen als amtliche Informationen angesehen (vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 − OVG 12 B 27/11 –, juris). Umfasst sind sowohl papiergebundene als auch elektronische Aufzeichnungen. Demnach können auch auf privaten Geräten gespeicherte Chatnachrichten oder Kontaktaufnahmen via Social Media unter den Informationsbegriff des BremIFG fallen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 26.08.2020 – 2 K 163.18 –, juris).

Da es nicht auf die Aktenform ankommt, kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass sie die mit dem Podcast in Zusammenhang stehenden Aufzeichnungen – entgegen dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot ordnungsgemäßer Aktenführung – nicht in einem Aktenvorgang zusammengefasst hat.

(2) Die begehrten Informationen, die sich auf den von der Direktorin angebotenen Podcast beziehen, sind sämtlich auch als amtlich im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG anzusehen, da sie amtlichen Zwecken dienen. Ein amtlicher Zweck im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG liegt vor, wenn die Aufzeichnung im Zusammenhang mit einer amtlichen Tätigkeit erfolgt. Umfasst sind dabei nicht nur typische Handlungsformen der Verwaltung, sondern auch informelle Tätigkeiten (Schoch in Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 59; vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Urteil vom 20.03.2012 − OVG 12 B 27/11 –, juris). Unerheblich ist auch, ob die Aufzeichnung in Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang steht. Vorliegend bestehen bei Betrachtung der tatsächlichen Umstände keine Zweifel daran, dass die Direktorin der Beklagten den Podcast nicht als Privatperson, sondern in ihrer Funktion als Hoheitsträgerin angeboten hat. So trägt die Beklagte selbst vor, dass der Podcast Teil der Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten gewesen sei. Belegt wird dies auch durch die offizielle Beschreibung des Podcasts, die auf die Beklagte Bezug nimmt, sowie durch die Ankündigung des Podcasts auf der Webseite der Beklagten und insbesondere durch die

11 Tatsache, dass der vorgelegte E-Mail-Verkehr von der dienstlichen E-Mail-Adresse der Direktorin aus erfolgte und die Direktorin in den vorgelegten E-Mails mitunter die erste Person Plural verwendete, mithin Bezug auf ihre Mitarbeiter nahm.

(3) Bei den begehrten Aufzeichnungen handelt es auch nicht um gemäß der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 BremIFG von dem Begriff der amtlichen Information ausgenommene Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Unter diese Begriffe fallen vorläufige Gedankenskizzen oder Aufzeichnungen, die als Gedächtnisstütze dienen; die Ausnahme dient dem Schutz des innerbehördlichen Entscheidungsprozesses (Schoch in Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 2 Rn. 63 ff.).

Vermerke, Sprechzettel, Konzepte, Verträge und externer Schriftverkehr weisen keinen solch vorläufigen Charakter auf. So werden etwa Aktenvermerke gezielt als Bestandteil eines Vorgangs angefertigt. Unter einem Sprechzettel ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht ein „Schmierzettel“ zu verstehen, sondern die über eine notizartige Gedächtnisstütze hinausgehende schriftliche Grundlage eines Redebeitrages. Konzepte sind jedenfalls dann nicht als Entwürfe oder Notizen anzusehen, wenn sie nicht lediglich zum behördeninternen Gebrauch bestimmt sind. Verträgen und Vereinbarungen ist ein endgültiger Charakter immanent. Auch die von der Beklagten vorgelegten E-Mails mit

Radio sind als externe Korrespondenz nicht mehr dem Stadium der Vorläufigkeit und der Behördeninterna zuzuordnen.

(4) Der Anspruch ist aber mangels Existenz der begehrten Informationen ausgeschlossen. § 1 Abs. 1 BremIFG enthält das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal des Vorhandenseins der amtlichen Informationen, insbesondere besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beschaffung bzw. Wiederbeschaffung nicht (mehr) bei der verpflichteten Stelle vorhandener Informationen (BVerfG, Beschluss vom 20.06.2017 – 1 BvR 1978/13 –, Rn. 23, juris m. w. N.). Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, da es sich bei dem Zugangsanspruch um ein Verpflichtungsbegehren handelt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.12.2012 – OVG 12 B 27.11 –, Rn. 40, juris).

Die anspruchsverpflichtete Stelle trifft bezüglich des Vorhandenseins der begehrten Informationen eine Darlegungslast. Bestreitet sie die Existenz entsprechender Aufzeichnungen, muss sie dies angesichts ihres diesbezüglich überlegenen Wissens substantiiert vorbringen und begründen (Schoch in Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 1 Rn. 42).

12 Dieser Darlegungslast hat die Beklagte Genüge getan. Insbesondere nach der informatorischen Befragung der Direktorin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass keine weiteren Informationen zu dem Podcast mehr vorliegen. Die glaubwürdige Direktorin der Beklagten hat in sich stimmig, nachvollziehbar, plausibel und glaubhaft geschildert, dass sie nach dem Zugang des gerichtlichen Hinweisschreibens vom 15.04.2021 nach Aufzeichnungen in Bezug auf den Podcast gesucht habe. Sie habe auch ihre Mitarbeiter angewiesen, nach etwaigen E-Mails, die möglicherweise von deren Accounts geschrieben worden seien, zu suchen. Sie selbst sei froh gewesen, dass sie noch die E-Mails gefunden habe, die dem Gericht vorgelegt worden seien. Sie habe den Podcast als bloßen „Versuchsballon“ gesehen. Nach der informatorischen Befragung der Direktorin der Beklagten steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Direktorin der Beklagten dem Podcast in der Phase der Produktion der beiden veröffentlichten Folgen nicht die Bedeutung beigemessen hat, den dieser nach seiner Veröffentlichung in Teilen der Öffentlichkeit erfahren hat. Dies erklärt, dass im Hause der Beklagten keine besonderen Bemühungen bei der Dokumentation entsprechender Unterlagen bezüglich der Erstellung des Podcasts entfaltet wurden und es auch nicht zu schriftlichen Abreden mit bzw kam. Aus den von der Beklagten vorgelegten E-Mails und der Befragung der Direktorin der Beklagten ergibt sich Auffassung des Gerichts, dass der Produktion des Podcasts in den Studios des

Radios ein persönlicher Kontakt der Direktorin der Beklagten mit einer Mitarbeiterin des Radios vorausging, der aus der Sicht sowohl der Direktorin der Beklagten als auch der Radiomitarbeiterin den Abschluss schriftlicher Verträge als überflüssig erschienen ließ. Es ist es aus Sicht der Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar und plausibel, dass die Kontakte mit den beiden Gästen des Podcasts telefonisch erfolgt sind und diesbezüglich aufgrund der geringen Bedeutung des Podcasts für die Beklagte keine Aktenvermerke o. Ä. angefertigt wurden. Schließlich ergeben sich auch aus der dem Gericht vorliegenden E- Mail-Korrespondenz der Direktorin der Beklagten keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein weiterer Informationen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

13 Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Die sich auf den durch Klagerücknahme beendeten Verfahrensteil beziehende Kostenentscheidung ist gemäß §§ 92 Abs. 3 Satz 2, 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Stahnke Bogner Schmitz