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Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 24.11.2021 – 4 K 477/20

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 4 K 477/20

Im Namen des Volkes Urteil In der Verwaltungsrechtssache

– Klägerin – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Inneres, Contrescarpe 22 - 24, 28203 Bremen, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:

hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 4. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Stahnke, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und den Richter Schmitz sowie die ehrenamtliche Richterin Kehlbeck-Bonke und den ehrenamtlichen Richter Landsiedel aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2021 für Recht erkannt: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Bremen vom 24.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 03.07.2020 verpflichtet, die in dem vor dem Landgericht Bremen geführten Verfahre von den durch die Polizei Bremen beauftragten Prozessbeobachtern erstellten Prozessberichte in Kopie an die Klägerin herauszugeben.

2 Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BremIFG die Herausgabe von Prozessberichten, die von der Polizei beauftragte Prozessbeobachter während eines Strafverfahrens angefertigt haben. Zwischen den Beteiligten ist dabei nur noch streitig, ob die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 BremIFG vorliegen.

Die Klägerin war als Verteidigerin eines Angeklagten in einem vor dem Landgericht Bremen geführten Strafverfahren tätig. Die Hauptverhandlung fand vom 15.08.2019 bis zum 06.12.2019 statt. Das Verfahren ist mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen. Während der Hauptverhandlung fertigten pensionierte Polizeibeamte im Auftrag der Beklagten Mitschriften an, auf deren Grundlage sie später Prozessberichte für die Beklagte fertigten und an diese übermittelten.

Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 10.09.2019 bei der Polizei Bremen, ihr Kopien der bislang in dem Verfahren gefertigten Mitschriften der Hauptverhandlung zu übersenden.

Mit Bescheid vom 24.10.2019 lehnte die Polizei Bremen den Antrag ab. Ziel der Prozessbeobachtung sei es grundsätzlich, durch die Beobachtung der Hauptverhandlung Erkenntnisse zu gewinnen, die für die Aufgabenwahrnehmung der Polizei bei vergleichbaren Fällen in Zukunft von Bedeutung sein könnten. Dies könne neben der Schilderung, wie die (polizeilichen) Zeugen vor Gericht aufgetreten seien, unter anderem auch die Darstellung der im Verfahrensverlauf besonders erwähnten/hinterfragten Ermittlungsmaßnahmen sein. Ergänzend dazu solle die Prozessbeobachtung dazu dienen, Hinweise aus der Hauptverhandlung zu erlangen, die Rückschlüsse auf besondere, sicherheitsrechtliche Lageerfordernisse rund um die Verhandlungstage zuließen und/oder besondere Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit von Seiten der Polizei erforderlich machten.

3 Die Prozessbeobachtung werde dabei durch Prozessbeobachter durchgeführt, die an den strafrechtlichen Hauptverhandlungen als Zuschauer teilnähmen und ihre Beobachtungen zu einzelnen Prozesstagen schriftlich in Prozessberichten festhielten. Diese Grundzüge und Rahmenbedingungen der Prozessbeobachtung seien grundsätzlich unabhängig von den beobachteten Prozessen. In der Regel würden im Anschluss an den jeweiligen Verhandlungstag Prozessberichte von den Prozessbeobachtern erstellt und an vorab benannte Funktionspostfächer der jeweils auftraggebenden Führungsgruppe und an das Justiziariat der Polizei übermittelt. Die Prozessbeobachtung diene ausdrücklich nicht dem Zweck, Informationen aus dem Verlauf der Verhandlung an eventuelle Zeugen innerhalb der Polizei weiterzugeben. Die Prozessbeobachter und die für die Führungsgruppen verantwortlichen Personen seien daher vom Justiziariat der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass ein Transfer von Informationen an polizeiliche Zeuginnen und Zeugen oder andere Prozessbeteiligte untersagt sei und nicht erfolgen dürfe, da dies dem Sinn und Zweck des § 58 Abs. 1 StPO zuwiderliefe und Maßnahmen nach § 172 GVG zur Folge haben könnte. Dieser Maßgabe folgend würden für die Prozessbeobachtung selbst keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Polizei Bremen eingesetzt, sondern eine geringe Anzahl an Personen, die sich ausschließlich aus Pensionären der Kriminalpolizei zusammensetzte. In rechtlicher Hinsicht führte die Polizei im Wesentlichen aus, dass der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 1 lit. d) BremlFG einschlägig sei. Die Herausgabe der Aufzeichnungen der von ihr beauftragten Prozessbeobachter sei geeignet, den Ablauf des Verfahrens und die Rechtsfindung des Gerichts zu beeinträchtigen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Die Klägerin legte daraufhin Widerspruch ein, den der Senator für Inneres der Beklagten mit Bescheid vom 03.07.2020 als unbegründet zurückwies. Es sei bereits fraglich, ob eine amtliche Information im Sinne des BremlFG vorliege. Der Informationsanspruch nach dem BremlFG beziehe sich auf amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 BremlFG. Danach seien amtliche Informationen jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art der Speicherung; Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollten, gehörten nicht dazu. Nach den Ausführungen der Polizei im Bescheid vom 24.10.2019 handele es sich bei den Mitschriften um individuelle und subjektive Wahrnehmungen der jeweiligen Person, die das Verfahren beobachte. Danach stelle sich die Frage, ob es sich bei den Aufzeichnungen nicht um Notizen handele, die nicht Bestandteil eines Vorgangs im Sinne des § 2 Nr. 1 letzter Halbsatz BremlFG werden sollten. Bei dieser Annahme läge bereits keine amtliche Information im Sinne des § 1 BremlFG vor. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr.

4 1 lit. d) BremlFG vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid verwiesen.

Bereits am 06.03.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie habe einen Informationsanspruch aus § 1 Abs. 1 BremIFG. Ein Ausschlussgrund nach § 3 BremIFG bestehe nicht. Insbesondere lägen die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 BremIFG nicht vor. Die begehrten Mitschriften seien jedenfalls nicht als vertrauliche Informationen im Sinne des Ausschlusstatbestandes anzusehen. Die Beklagte führe insoweit selbst aus, dass es für die Einstufung einer durch Dritte übermittelten oder erhobenen Information als vertraulich nicht genügen könne, dass die informationspflichtige Stelle und der Dritte eine ausdrückliche oder konkludente Übereinkunft über die Vertraulichkeit getroffen haben. Vielmehr bedürfe es eines objektiv schutzwürdigen Interesses an der Vertraulichkeit der Information. Ein solches liege jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei Offenbarung der Information Nachteile drohten und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen sei, gefährdet wäre. Ebenso bestünde ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information auch dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen sei und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen sei. Die Beklagte hingegen lege als Maßstab ein rein subjektiv begründetes Vertraulichkeitsinteresse an. Es erschließe sich insbesondere nicht, welche Nachteile den Prozessbeobachtern im Offenbarungsfalle drohen sollten. Die Feststellung, dass die Prozessbeobachter bei Anfertigung der Mitschriften darauf vertraut hätten, dass diese nur polizeiintern und zur Weiterentwicklung von polizeitaktischen Maßnahmen genutzt würden, lasse allein auf eine (zumal nur konkludente) subjektive Vertraulichkeitsübereinkunft schließen, ein objektives schutzwürdiges Vertraulichkeitsinteresse sei damit gerade nicht dargelegt. Auch die Prognose, dass Prozessbeobachter im Falle einer Informationsgewährung möglicherweise zukünftig nicht mehr bereit wären, Prozesse zu beobachten, sage nichts über Nachteile aus, die im Offenbarungsfall drohten. Zudem sei die Polizeibehörde auch nicht auf die Erhebung und Übermittlung der Informationen durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte aus dem Grund angewiesen, dass sie die Informationen anders nicht erlangen könnte. Es wäre ohne weiteres möglich, die Prozessbeobachtung von nicht-pensionierten Polizeibeamten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit durchführen zu lassen.

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Bremen vom 24.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 03.07.2020 zu verpflichten, die in dem vor dem Landgericht Bremen geführten Verfahren von den von der Polizei Bremen beauftragten Prozessbeobachtern erstellten Prozessberichte in Kopie an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es liege der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 7 BremIFG vor. Die Prozessbeobachter seien Dritte im Sinne der Vorschrift, da es sich um nicht weisungsgebundene pensionierte Polizeibeamte handele, die ihre Tätigkeit in Rechnung stellten. Die Prozessbeobachtung sei nicht hoheitlicher Natur, da es sich bei der Tätigkeit um eine Unterstützungsleistung der Prozessbeobachter handele. Die Polizei solle nach Abschluss des beobachteten Prozesses durch Auswertung der Mitschriften in die Lage versetzt werden, hoheitlich tätig zu werden, also die polizeiliche Praxis zu verbessern. Es handele sich im Ergebnis lediglich um ein fiskalisches Hilfsgeschäft, welches stets privatrechtlicher Natur sei. Die Prozessbeobachter stünden infolgedessen auch nicht im Lager der Behörde. § 3 Nr. 7 BremIFG schütze den Informanten, dessen Vertrauensschutz der Gesetzgeber besonders in den Blick nehme. Genau aus diesem Grunde werde auf bereits pensionierte Polizeibeamte und nicht auf solche, die noch im aktiven Dienst seien, zurückgegriffen. Es solle nicht der Eindruck erweckt werden, dass Polizeibeamte, die in Strafverfahren als Zeugen aussagten, in irgendeiner Art und Weise instruiert würden. Des Weiteren stehe der Qualifizierung als Dritter im Sinne der Vorschrift auch nicht entgegen, dass die Erarbeitung und Übermittlung vertraglich geschuldet sei. Bei den Prozessberichten handele es sich um vertrauliche Informationen. „Vertraulich“ seien solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien. Wann eine Information nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei, lasse sich wiederum nur anhand der Umstände des Einzelfalls beantworten. Die grundsätzliche Frage hierbei sei, ob die Information, die in die Sphäre des Staates gelangt sei, ohne die Zusicherung der Vertraulichkeit nicht hätte erhoben werden können bzw. nicht übermittelt worden wäre. Ein in diesem Sinne schutzwürdiges Vertrauen lasse sich nur danach beurteilen, ob Informationsgeber und Informationsnehmer darin übereinstimmten, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werde und insoweit eine Vereinbarung von Vertraulichkeit getroffen hätten. Diese Einigung könne sich auch konkludent aus den Umständen ergeben. Bei Erstellung der Mitschriften habe zwischen den Dritten und der Polizei Bremen Konsens darüber geherrscht, dass die erhobenen Informationen nur polizeiintern zur Weiterentwicklung polizeitaktischer Maßnahmen übermittelt würden. Sie seien nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und damit vertraulich im

6 Sinne der Vorschrift. Ein Bekanntwerden der Inhalte der Mitschriften stehe im Gegensatz zum gesamten Prinzip der Prozessbeobachtung. Sollten insbesondere verdeckte polizeiliche Maßnahmen verbessert werden, um eine effektivere Strafverfolgung zu gewährleisten, so wäre es sinnwidrig, diese subjektiven Bewertungen, die zum Teil auch Anpassungsvorschläge beinhalteten, zu veröffentlichen, sodass jedermann Zugriff darauf hätte. Letztlich sei auch das schutzwürdige Interesse der Dritten gegeben. Mit Blick auf die Vertraulichkeit werde zutreffend angenommen, dass es eines objektiv schutzwürdigen Interesses an der vertraulichen Behandlung der Information bedürfe. Ein solches sei gegeben, wenn bei der Offenbarung der infrage stehenden Information dem Informationsgeber Nachteile drohten und infolgedessen zukünftig die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgaben gefährdet sei. Es komme dabei mit Blick auf den Wortlaut des § 3 Nr. 7 BremIFG vorrangig auf das Interesse des Dritten, also des Informationsgebers an, nicht wiederum auf ein schutzwürdiges Interesse der Behörde. Der Dritte genieße nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen sei. Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information bestehe im Anschluss hieran auch dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen sei und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen sei. Im hiesigen Fall bestehe das Interesse der Dritten fort, dass die Information der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werde. Die Schutzwürdigkeit des Interesses bestünde darin, dass die Prozessbeobachter bei Anfertigung der Mitschriften darauf vertraut hätten, dass diese nur polizeiintern und zur Weiterentwicklung von polizeitaktischen Maßnahmen genutzt würden. Infolgedessen hätten sie in ihren Mitschriften subjektiv den Prozesstag und vor allem auch das Verhalten der beteiligten Rechtsanwälte und Richter sowie der Zeugen und Angeklagten bewertet. Hinzukommend ließen sie als ehemalige Polizeibeamte verinnerlichte Informationen oder Verhaltensregelungen aus Polizeidienstvorschriften oder -anweisungen, welche ihrerseits nicht der Öffentlichkeit zugänglich seien, in ihre subjektive Bewertung mit einfließen. Sollten diese subjektiven Bewertungen nicht mehr vertraulich sein, bestünde die sehr große Gefahr, dass sich die Prozessbeobachter dazu entschlössen, die Prozesse nicht länger zu beobachten und/oder sich Rückschlüsse auf die Polizeidienstvorschriften oder - anweisungen ziehen ließen. Die Konsequenz daraus wäre, dass zukünftig nicht nur die ordnungsgemäße Erfüllung der polizeilichen Aufgaben in dem Sinne als gefährdet anzusehen sei, als dass verdeckte polizeitaktische Maßnahmen nicht auf ihre potentiellen Fehlerquellen im Prozess überprüft und daraufhin für zukünftige Verfahren weiterentwickelt und verbessert werden könnten, als auch die bereits etablierten Dienstvorschriften und

7 Anweisungen öffentlich werden könnten. Der Einsatz ehemaliger Polizeibeamter als Prozessbeobachter sei alternativlos, da es ihr bei der Anfertigung der Protokolle gerade um eine professionelle und polizeiliche Einschätzung der Abläufe und Gegebenheiten im Prozess gehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

1. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar stellt die Gewährung des Zugangs zu den begehrten Informationen nur einen bloßen Realakt und damit schlichtes Verwaltungshandeln dar. Dem geht hier allerdings die – als Verwaltungsakt zu qualifizierende – hoheitliche Entscheidung der Beklagten voraus, ob dem Antrag auf Auskunft stattgegeben wird, weil ein entsprechender Anspruch besteht oder nicht besteht (VG Bremen, Urteil vom 08.02.2021 – 4 K 1437/19 –, Rn. 19, juris).

2. Die Klage ist begründet. Der Bescheid der Polizei Bremen vom 24.10.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Senators für Inneres vom 03.07.2020 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunftserteilung steht der Klägerin zu (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

a. Anspruchsgrundlage für den beantragten Zugang zu Informationen ist § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Hiernach hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Landes, der Gemeinden und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen und auf Veröffentlichung der Informationen nach § 11 BremIFG.

b. Die formellen Voraussetzungen für die Übermittlung von Informationen nach § 1 Abs. 1 BremIFG liegen vor. Der Anwendungsbereich des BremIFG ist eröffnet, da der Zugang zu den von der Klägerin begehrten amtlichen Informationen nicht in anderen Rechtsvorschriften abschließend geregelt ist. Zudem hat die Klägerin einen Antrag bei der Polizei Bremen gestellt (vgl. § 7 Abs. 1 BremIFG).

8 c. Die materiellen Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs liegen vor.

aa. Die Klägerin ist als natürliche Person anspruchsberechtigt und die Beklagte als Rechtsträgerin der Polizei Bremen (vgl. §§ 126 Abs. 1 Nr. 1, 128 Abs. 1 BremPolG) anspruchsverpflichtet.

bb. Bei den angeforderten Prozessberichten handelt es sich um amtliche Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 BremIFG. Eine amtliche Information ist jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung (VG Bremen, Urteil vom 08.02.2021 – 4 K 1437/19 –, Rn. 22, juris).

(1) Bei den von der Klägerin begehrten Prozessberichten handelt es sich um Informationen i. S. v. § 1 Abs. 1 Satz 1 BremIFG. Der Begriff Information ist weiter zu verstehen als der Begriff „Akte“ oder „Dokumente“. Die beanspruchte Information muss lediglich in irgendeiner Form, jedenfalls verkörpert auf einem Speichermedium, bei der informationspflichtigen Stelle vorhanden sein. Laut Angabe der Beklagten liegen ihr die Prozessberichte in digitaler Form vor.

(2) Die Prozessberichte dienen amtlichen Zwecken. Das Merkmal der Amtlichkeit ist hinsichtlich der Abgrenzung von Aufzeichnungen zu privaten Zwecken, also solchen, die nicht mit der amtlichen Tätigkeit zusammenhängen, von Bedeutung. Amtlichen Zwecken dient eine Aufzeichnung, wenn sie die Behörde betrifft oder in anderer Weise im Zusammenhang mit der amtlichen Tätigkeit steht. Eine Information kann, unabhängig von einem Bezug zu einem konkreten Verwaltungsvorgang, amtlich sein. Auch Aufzeichnungen über informelles Handeln können amtliche Informationen sein. Die Beklagte macht deutlich, dass sie mit der Prozessbeobachtung und den im Zusammenhang erstellten Berichten Erkenntnisse gewinnen will, die für die Aufgabenwahrnehmung der Polizei bei vergleichbaren Fällen in der Zukunft von Bedeutung sein können. Mit der Erstellung der Prozessberichte bezweckt die Beklagte eine Verbesserung ihrer zukünftigen Tätigkeit. Die Prozessbeobachter sind zwar pensionierte Beamte und notieren ihre subjektiven Eindrücke; für die Amtlichkeit einer Aufzeichnung ist jedoch unerheblich, ob sie einer privaten Ursprungsquelle entstammt.

(3) Bei den von der Klägerin angeforderten Prozessberichten handelt es sich – anders als bei den Mitschriften der Prozessbeobachter – nicht um Entwürfe oder Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollten. Ausgenommen werden sollen solche Informationen, die so vorläufig und unverbindlich sind, dass sie für das Verständnis des

9 Verwaltungsvorgangs unerheblich sind. Dies dient dem Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses. Entwürfe werden als vorläufige Gedankenskizzen verstanden; Notizen als allein den Zwecken des Verfassers dienende Aufzeichnungen zur Stützung seines Gedächtnisses. Die Mitschriften der Prozessbeobachter dienen lediglich als Gedankenstütze, um am Ende des Verhandlungstages einen Prozessbericht zu erstellen. Bei den handschriftlichen Mitschriften selbst handelt es sich um Notizen, welche nicht herausverlangt werden können. Die aus den Notizen erstellten Prozessberichte erlangen aber eine Endgültigkeit und Dauerhaftigkeit, da sie dem Erkenntnisgewinn künftiger Aufgabenwahrnehmung durch die Polizei dienen und für die Zukunft nutzbar gemacht werden sollen.

d. Dem von der Klägerin begehrten Informationszugang stehen schließlich keine Ausschlussgründe nach §§ 3 ff. BremIFG entgegen. Insoweit ist ausweislich der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten gemachten Ausführungen zur Rechtslage nur noch streitig, ob die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach § 3 Nr. 7 BremIFG erfüllt sind.

§ 3 Nr. 7 BremIFG steht dem Anspruch der Klägerin, ihr Kopien der in dem Verfahren 5 KLs 23/19 angefertigten Prozessberichte zu überlassen, nicht entgegen.

Nach § 3 Nr. 7 BremIFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Dies setzt eine Übereinkunft über die Vertraulichkeit zwischen der informationspflichtigen Stelle und dem Dritten voraus. Darüber hinaus ist ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit erforderlich. Die Gesetzessystematik und der Zweck der Vorschrift gebieten eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung. § 3 IFG schützt ausweislich der amtlichen Überschrift besondere öffentliche Belange. Die in den Nummern 1 bis 9 geregelten Ausschlusstatbestände sind eng zu verstehen. Damit wäre nicht vereinbar, wenn bereits der Umstand, dass eine Information vertraulich erhoben oder übermittelt wird, für sich genommen ohne Hinzutreten eines objektiv anzuerkennenden Schutzbedürfnisses zum Ausschluss des Informationszugangs führte. Der Anspruch auf Informationszugang wäre zur Disposition der am Informationsaustausch Beteiligten gestellt. Einen derart weitreichenden Versagungsgrund wollte der Gesetzgeber mit § 3 Nr. 7 IFG nicht schaffen. Für ein einschränkendes Verständnis spricht auch, dass das „Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung“ im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang fortbestehen muss. Dieses Erfordernis weist darauf hin, dass die

10 Vertraulichkeit nur bei einem berechtigten Interesse geschützt sein soll. Die vertraulich übermittelte Information soll nicht als solche, sondern im öffentlichen Interesse der Aufgabenerfüllung der Behörden geschützt werden, die in besonderem Maße auf Informationen der Bürger angewiesen sind, die regelmäßig nur unter der Bedingung der Verschwiegenheit zu erlangen sind. Die Zielsetzung des § 3 Nr. 7 IFG ist daher doppelter Natur. Die Regelung bezweckt den Schutz des Informanten im Interesse der behördlichen Aufgabenerfüllung (vgl. Bremische Bürgerschaft (Landtag) Drs. 16/874, S. 8). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information liegt jedenfalls dann vor, wenn dem Informanten bei deren Offenbarung Nachteile drohen und deshalb (zukünftig) die ordnungsgemäße Erfüllung der behördlichen Aufgabe, welche auf die vertrauliche Übermittlung von Informationen angewiesen ist, gefährdet ist. Es besteht folglich ein funktionaler Zusammenhang zwischen behördlicher Aufgabenerfüllung und dem Informantenschutz. Der Dritte genießt nur insoweit Schutz vor Nachteilen, als die Behörde auf eine vertrauliche Informationsübermittlung angewiesen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2017 – 7 C 19/15 –, Rn. 24 f., juris m. w. N.). Ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit einer Information besteht im Anschluss hieran dann, wenn eine Behörde zur ordnungsgemäßen Erfüllung öffentlicher Aufgaben von hohem Gewicht auf die Erhebung und Übermittlung von Informationen, die anders nicht zu erlangen wären, durch mit spezifischen Kenntnissen und Fertigkeiten ausgestattete Dritte angewiesen ist und auf Seiten dieser Dritten ein besonderes Vertraulichkeitsinteresse anzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 –, Rn. 28, juris).

In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe vermag die Kammer – unterstellt, es handelte sich bei den pensionierten Kriminalbeamten überhaupt um Dritte im Sinne des § 3 Nr. 7 BremIFG – nicht zu erkennen, dass die Beklagte im Hinblick auf die Prozessbeobachtung gerade auf den Einsatz pensionierter Kriminalbeamter angewiesen wäre. Die von der Beklagten durch die Prozessbeobachtung erlangten Erkenntnisse wären jedenfalls ohne Weiteres anders zu erlangen als durch den Einsatz pensionierter Kriminalbeamter im Rahmen der Prozessbeobachtung. Denkbar wäre insoweit etwa der Einsatz aktiver Beamter oder eine Aufbereitung der in der Hauptverhandlung angesprochenen Aspekte, die für die Beklagte von Interesse sind, mit den Sitzungsvertretern der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen kann allein der Umstand, dass die für die Beklagte in der Vergangenheit tätig gewordenen Prozessbeobachter bei der Abfassung der Berichte davon ausgegangen sind, dass diese nicht an die Öffentlichkeit gelangen werden, ein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit der Berichte nicht begründen. Schließlich ist nicht erkennbar, welche konkreten Nachteile den Prozessbeobachtern im Falle einer Offenbarung der Prozessberichte drohten. Die Prozessbeobachter sind gerade nicht im selben Maße schutzwürdig, wie etwa Informanten des Verfassungsschutzes.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

4. Die Zulassung der Berufung erfolgt gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, da die in dem vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen zur Einsichtnahme in von im Auftrag der Polizei erstellte Prozessberichte für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils ist die Berufung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung. Stahnke Dr. Kiesow Schmitz