Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Bremen
Verwaltungsgericht Bremen Urteil vom 21.02.2023 – 8 K 663/21
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 K 663/21
Im Namen des Volkes Urteil In der Disziplinarsache
– Klägerin – Prozessbevollmächtigter:
g e g e n die Stadt Bremerhaven, vertreten durch den Magistrat, Hinrich-Schmalfeldt-Straße/Stadthaus 1, 27576 Bremerhaven, – Beklagte – Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, Richter am Verwaltungsgericht Dr. Kiesow und Richterin Siemers sowie die ehrenamtliche Richterin Hofer und den ehrenamtlichen Richter Gohlisch aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 2023 für Recht erkannt: Der Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 18.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.03.2021 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. gez. Korrell gez. Dr. Kiesow gez. Siemers
Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der gegen sie eine Kürzung der Dienstbezüge von 1/10 für die Dauer von 18 Monaten wegen verschiedener Dienstpflichtverletzungen verhängt wurde.
Die am 1955 geborene Klägerin stand als Verwaltungsdirektorin (Besoldungsgruppe A 15) im Dienst der Beklagten. Sie war seit dem
des amtes und ist mit Ablauf des 30.11.2020 wegen Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand eingetreten. Die Klägerin ist disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Im Jahr 2012 wurde ihr vorgeworfen, einen Auszubildenden angestiftet zu haben, ihr interne Informationen des amtes zu beschaffen. Das Disziplinarverfahren wurde mit Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 700 Euro durch Verfügung vom 10.10.2012 am 23.11.2012 bestandskräftig abgeschlossen.
Mit Verfügung vom 22.06.2015 leitete die Staatsanwaltschaft gegen die Klägerin ein Strafverfahren wegen Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) im Tatzeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015 ein. Mehrere Mitarbeiter des amtes hatten dem Personalamt mitgeteilt, dass sie den Verdacht hätten, persönlich an sie adressierte Briefe seien im amt geöffnet worden, bevor sie den Adressaten zugeleitet worden seien.
Mit Verfügung vom 24.11.2015 leitete der Oberbürgermeister der Beklagten ein Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ein und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu. Die Staatsanwaltschaft habe mit Schreiben vom 20.11.2015 mitgeteilt, dass dort ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin wegen des genannten Vorwurfes geführt werde. Im April und Mai 2015 hätten vier Beschäftigte des amtes der Leiterin des Personalamtes mitgeteilt, dass seit Anfang des Jahres 2015 in mindestens acht Fällen privat adressierte Briefe geöffnet worden seien. Die Briefe seien anschließend in neuen Umschlägen verschlossen in die Postfächer der jeweiligen Empfänger gelegt
worden. Dies sei daran zu erkennen gewesen, dass auf den Briefumschlägen nicht wie sonst üblich das Organisationskennzeichen des Absenders vermerkt gewesen sei. Inhaltlich habe es sich bei den Briefen um einen Bescheid über die Bewilligung von Beihilfeleistungen sowie um Schreiben der Beamtenabteilung des Personalamtes gehandelt. Die Beschäftigten hätten den Verdacht geäußert, dass die Briefe von der Klägerin geöffnet worden seien. Zudem lägen Hinweise vor, dass die Klägerin aus ihrer Abwesenheit (Krankheit) heraus mit E-Mail vom 12.11.2015 auf die Mitarbeiterin des amtes , die sich zu dem vorgeworfenen Sachverhalt gegenüber dem Personalamt sowie der Polizei geäußert habe, in dienstlichen Angelegenheiten Druck ausgeübt habe. Der dargestellte Sachverhalt rechtfertige den Verdacht, dass die Klägerin gegen ihre Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe, indem sie persönlich an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerichtete Post geöffnet und Druck auf eine betroffene Mitarbeiterin ausgeübt habe. Zudem bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), weil Sie die Regelungen zum Umgang mit Posteingängen missachtet habe. Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass sie durch ihr Handeln den Straftatbestand des § 202 StGB erfüllt habe.
Mit Schreiben vom 16.02.2016 nahm die Klägerin zu den Vorwürfen Stellung. Sie bestritt den Vorwurf der Verletzung des Briefgeheimnisses und gab an, dass sie mutmaßlich von den betroffenen Mitarbeitern, mit denen es erhebliche Auseinandersetzungen gebe, diskreditiert werden solle. Zudem befänden sich die Postfächer, in denen die Geschädigten die offenbar geöffneten und neu kuvertierten Briefe vorgefunden hätten, in einem offen zugänglichen Besprechungsraum.
Mit Verfügung vom 23.02.2016 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin ausgedehnt. Die Klägerin habe am Sonntag, den 22.11.2015 um 19:16 Uhr von ihrem dienstlichen E-Mail-Account eine E-Mail an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des amtes, zum Betreff „Einladung des ehemaligen Stadtverordnetenvorstehers gegenüber dem amt zu einem gemeinsamen Frühstück am 23.11.2015 im Hotel in der Dienstzeit“ verschickt. In „cc“ sei diese E-Mail an die Stadtverordnetenvorsteherin, die Mitarbeiterin des Büros der Stadtverordnetenversammlung, die Mitarbeiterin des Vorzimmers des Bürgermeisters, die Mitarbeiterin des Vorzimmers des Oberbürgermeisters sowie den Oberbürgermeister geschickt worden. Des Weiteren sei die E-Mail an die E-Mail-Adressen @spd-fraktion .de, @cdu- .de, @gruene .de, @fdp .de, @buerger-in- wut.de, @dielinke .de geschickt worden. Inhaltlich werde in der
E-Mail ausgeführt, dass die Klägerin von „dritter Seite“ erfahren habe, dass der ehemalige Stadtverordnetenvorsteher das Rechnungsprüfungsamt kurzfristig zu einem Frühstück am 23.11.2015 ab 09:00 Uhr Hotel eingeladen habe. Die Einladung sei weder ihr als des amtes noch ihrem kommissarischen Vertreter übermittelt worden. Der ehemalige Stadtverordnetenvorsteher habe eine Mitarbeiterin des amtes angerufen, die die Einladung ohne eine Entscheidung des kommissarischen Leiters des amtes angenommen und zugesagt habe. Der Einladende habe angeblich geäußert, der Oberbürgermeister habe den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Dienstbefreiung für die Teilnahme als Sonderregelung erteilt. Dieses Vorgehen finde nicht ihre Billigung. Dem ehemaligen Stadtverordnetenvorsteher stehe es frei, einzuladen, wen er möge, jedoch nicht innerhalb der Dienstzeit seiner Gäste. Für eine Dienstbefreiung durch den Oberbürgermeister hätte es einer direkten Information des Dienstvorgesetzten bedurft, welche nicht vorliege. Unabhängig davon obliege es auch nicht dem Oberbürgermeister, sondern dem Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss, somit allenfalls der Stadtverordnetenvorsteherin bzw. deren Stellvertreterin, eine derartige Entscheidung zu treffen, da der Ausschuss für die Angelegenheiten des amtes zuständig sei. Zudem sei auch eine im Vorfeld erforderliche Abstimmung mit der Klägerin nicht vorgenommen worden. Aufgrund der durch unbesetzte Stellen und Krankheitsausfälle entstandenen Arbeitsverdichtung im amt halte sie die Einladung während der Dienstzeit für unangemessen und nicht vertretbar. Sie bitte darum, den ehemaligen Stadtverordnetenvorsteher zu informieren, die Einladung auf einen Termin außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit zu verlegen. Das Büro der Stadtverordnetenversammlung bitte sie darum, ihre E-Mail an die Stellvertreterin der Stadtverordnetenvorsteherin und auch an AfD weiterzuleiten. Dieses Vorgehen der Klägerin rechtfertige den Verdacht, dass sie gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen habe, weil sie die E-Mail an Stellen außerhalb der Verwaltung weitergeleitet habe. Zudem bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, weil die Klägerin das Verhalten des ehemaligen Stadtverordnetenvorstehers und des Oberbürgermeisters öffentlich beanstandet habe.
Mit Verfügung vom 16.02.2017 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin erneut ausgedehnt. Eine Rechtsanwaltskanzlei habe unaufgefordert darauf hingewiesen, dass die Klägerin für eine private Prozessführung dienstliche Medien (Fax und E-Mail) verwendet habe. Die Klägerin habe als Betreuerin ihrer Mutter am 07.04.2015 ab 23:02 Uhr ein mindestens zehnseitiges Fax vom Fax-Anschluss des amtes an das
Amtsgericht versendet. Des Weiteren habe sie unter Verwendung ihres dienstlichen E-Mail-Accounts am 16.06.2015 und am 19.10.2016 die Kanzlei angeschrieben und als Kontaktdaten ihre Privatadresse sowie ihre dienstliche E-Mail- Adresse angegeben. Aufgrund dieser Hinweise bestehe zum einen der Verdacht, dass die Klägerin während der Arbeitszeit private Angelegenheiten erledigt und dadurch gegen die Dienstleistungspflicht verstoßen habe. Zum anderen bestehe der Verdacht, dass sie gegen Richtlinien und Dienstvereinbarungen und dadurch gegen die Gehorsamspflicht gem. § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen habe. Am 19.10.2016 habe die Klägerin ihren dienstlichen E- Mail-Account für private Zwecke genutzt, obwohl sie zu dieser Zeit bereits längerfristig dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Dadurch bestehe der Verdacht, dass sie die für Ihren häuslichen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel (z.B. Laptop) unzulässig für private Zwecke genutzt habe. Insgesamt betrachtet rechtfertige der beschriebene Sachverhalt den Verdacht des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gem. § 34 Satz 3 BeamtStG.
Mit Verfügung vom 03.11.2017 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin erneut ausgedehnt. In der Sondersitzung des Ausschusses für Verfassung, Geschäftsordnung, Petitionsangelegenheiten und Bürgerbeteiligung (V+G Ausschuss) am 29.08.2017 sei der Prüfbericht des amtes zum freien Jugendträger „ “ thematisiert worden. Als sei die Klägerin von den Mitgliedern des V+G Ausschusses zu Einzelheiten ihres Berichts befragt worden und habe in diesem Rahmen auf die Frage eines Stadtverordneten, ob sie zusammen mit dem Prüfauftrag das Schreiben vom 04.11.2016 nebst Anlagen erhalten habe, geantwortet, dass ihr dieses Schreiben nicht bekannt sei. Es müsse jedoch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin das Schreiben mit sämtlichen Anlagen spätestens am 23.12.2016 erhalten habe. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts bestehe der Verdacht, dass die Klägerin nicht wahrheitsgemäß berichtet und dadurch gegen die aus § 35 Satz 1 BeamtStG abgeleitete Wahrheitspflicht verstoßen habe.
Mit Verfügung vom 12.01.2018 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin erneut ausgedehnt. Mit Schreiben vom 06.10.2017 habe das Personalamt die Klägerin darum gebeten, die Urlaubskartei/-übersicht eines in den Ruhestand versetzten Mitarbeiters des amtes für den Zeitraum 2016/2017 an das Personalamt zu übersenden. Hieran sei sie mit E-Mail vom 13.10.2017 erinnert und gleichzeitig gebeten worden, die Unterlagen bis zum 18.10.2017 zu übersenden. Mit Schreiben vom 13.10.2017 habe die Klägerin angegeben, die Urlaubskartei zu übersenden, sobald sie diese mit den Anwesenheiten des Mitarbeiters abgeglichen habe. Mit E-Mail vom 27.11.2017 sei die
Klägerin erneut an die Übersendung erinnert worden. Darauf habe sie mit E-Mail vom 27.11.2017 mitgeteilt, sich in dieser Angelegenheit am folgenden Tag melden zu wollen. Nachdem diese Zusage nicht eingehalten worden sei, habe der Bürgermeister der Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2017 die dienstliche Weisung erteilt, die Urlaubskartei des Mitarbeiters unverzüglich dem Personalamt zu übersenden. Bis zum heutigen Tag lägen dem Personalamt jedoch die angeforderten Unterlagen nicht vor, obwohl ausreichend Gelegenheit bestanden habe, die angeforderten Unterlagen zu übersenden und der erteilten Weisung nachzukommen. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertige den Verdacht des Verstoßes gegen die Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG), weil die Klägerin innerhalb von drei Monaten die Urlaubskartei des Mitarbeiters nicht abschließend geprüft bzw. dem Personalamt trotz mehrfacher Aufforderungen nicht übersandt habe. Zudem bestehe der Verdacht, dass gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen worden sei, weil den schriftlichen Ankündigungen, die angeforderten Unterlagen zu übersenden bzw. sich in der Angelegenheit selbst wieder melden zu wollen, nicht nachgekommen worden sei. Zudem bestehe der Verdacht des Verstoßes gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG), weil die Klägerin die dienstliche Weisung des Bürgermeisters, dem Personalamt die angeforderten Unterlagen unverzüglich zu übersenden, nicht befolgt habe.
Mit Schreiben vom 16.04.2018, beim Personalamt eingegangen am 20.04.2018, übersandte die Klägerin die Urlaubskartei 2017 des ehemaligen Mitarbeiters dorthin.
Mit Verfügung vom 18.02.2019 wurde das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin erneut ausgedehnt. Die Stadtverordnetenvorsteherin habe dem Oberbürgermeister mit Schreiben vom 12.02.2019 mitgeteilt, dass sie am 24.01.2019 von den Sonderprüfern in der Angelegenheit „ " den Entwurf eines vertraulichen Kurzberichts erhalten habe. Den Kurzbericht habe sie am 29.01.2019 als Anlage einer E- Mail in Form einer pdf-Datei jeweils an die dienstlichen E-Mail-Adressen des Oberbürgermeisters, der Sozialdezernentin und der Klägerin versandt. Die E-Mails seien zudem jeweils in cc an die dienstliche E-Mail-Adresse der Stadtverordnetenvorsteherin verschickt worden. In den E-Mails habe die Stadtverordnetenvorsteherin deutlich darauf hingewiesen, dass der Kurzbericht vertraulich zu behandeln sei. Um die besondere Vertraulichkeit hervorzuheben, seien die per E-Mail verschickten Berichte vom Büro der Stadtverordnetenversammlung zusätzlich mit dem Stempeldruck „Vertraulich" versehen und zwar so, dass das Exemplar für den Oberbürgermeister auf jeder Seite des Berichts oben links gestempelt wurde, das Exemplar für die Sozialdezernentin jeweils oben mittig und das an die Klägerin verschickte Exemplar jeweils oben rechts. Am 2019 sei in der Sendung „ “ von unter dem Titel „Rechtsbruch im
Jugendamt“ über Inhalte aus dem Kurzbericht der Sonderprüfer berichtet worden. Dabei sei auch mehrfach der Bericht, der dem Sender anonym zugegangen sein soll, eingeblendet worden. Es sei eindeutig zu erkennen, dass die eingeblendeten Seiten jeweils oben rechts mit dem Stempel „Vertraulich" versehen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass dem Sender das Exemplar vorliege, das die Stadtverordnetenvorsteherin der Klägerin am 29.01.2019 per E-Mail unter Hinweis auf die Vertraulichkeit übermittelt habe. Es bestehe der Verdacht, dass die Klägerin den als vertraulich gekennzeichneten Kurzbericht an den Sender weitergegeben habe und dadurch gegen die Anweisung ihrer Vorgesetzten, den Bericht vertraulich zu behandeln, verstoßen und die erforderliche Verschwiegenheit nicht gewahrt habe. Daher rechtfertige der vorliegende Sachverhalt den Verdacht des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 1 BeamtStG).
Mit Schreiben vom 15.09.2020 übermittelte die Beklagte der Klägerin den Ermittlungsbericht vom 28.08.2020.
Mit Disziplinarverfügung vom 18.11.2020, der Klägerin zugestellt am 30.11.2020, verhängte der Oberbürgermeister der Beklagten gegen die Klägerin eine Kürzung der Dienstbezüge von 1/10 für die Dauer von 18 Monaten wegen der Vorwürfe aus der Einleitungs- (Vorwurf a)) und den fünf Ausdehnungsverfügungen (Vorwürfe b) bis f)).
Zum Vorwurf der Öffnung der privaten Post von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des amtes wurde weitergehend ausgeführt, dass im Rahmen des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens zur Beweisführung mit „Fangstoffen“ präparierte Briefsendungen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des amtes verschickt worden seien. Zwei dieser Briefsendungen seien bei den Empfängern in anderen Briefumschlägen eingegangen. Im Oktober 2015 seien bei einer polizeilichen Durchsuchung der Büroräume der Klägerin u. a. an ihrer PC-Tastatur Rückstände des „Fangstoffes" nachgewiesen worden. Nach einer molekulargenetischen Untersuchung enthielten die Klebeflächen der Briefumschläge identische DNA-Merkmale einer weiblichen Person. Am 14.09.2016 habe das Amtsgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Entnahme einer Speichelprobe bei der Klägerin angeordnet. Nach dem Ergebnis des Rechtsmedizinischen Institutes der Universitätsklinik seien die an den Fangbriefen nachgewiesenen DNA-Merkmale vollkommen identisch mit denjenigen der Klägerin. Das gegen die Klägerin geführte Strafverfahren sei nach Erhebung der Anklage am 17.01.2017, Rücknahme der Anklage am 24.01.2017,
Erlass eines Strafbefehls mit einer Geldstrafe in Höhe von 9.100,00 Euro am 08.02.2017, dem Einspruch gegen den Strafbefehl am 20.02.2017, diverser Absagen der Termine zur Hauptverhandlung wegen Erkrankung der Klägerin und aufgrund der Corona-Pandemie schließlich am 26.05.2020 gem. § 153a StPO gegen Zahlung einer Geldauflage von 4.000,00 Euro vorläufig eingestellt worden. Über das Strafverfahren sei mehrfach öffentlichkeitswirksam in der Presse berichtet worden. Hierdurch habe die Klägerin gegen ihre Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG), gegen die Gehorsamspflicht (§ 34 Satz 2 BeamtStG) und Bestimmungen des Strafgesetzbuches (§ 202 StGB) verstoßen. Im Strafverfahren sei der Klägerin die Öffnung zweier Briefe im Mai 2015 als Vergehen vorgeworfen worden. Der Ablauf der Strafantragsfristen gem. § 77b Abs. 2 StGB habe dazu geführt, dass die Öffnung fünf weiterer Briefe nicht im Strafverfahren habe berücksichtigt werden können. Nach der Beweisführung im Strafverfahren stehe fest, dass die Klägerin auch diese an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des amtes gerichtete persönliche Post geöffnet und die Briefe anschließend in neuen Umschlägen den Mitarbeitern in ihr Postfach gelegt habe, um ihr Handeln zu vertuschen.
Zur Rechtsfolge wurde ausgeführt, dass der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens besage, dass über alle Pflichtverletzungen gleichzeitig und einheitlich entschieden werde, d. h. nur eine einheitliche Disziplinarmaßnahme ausgesprochen werden dürfe. Alle bis zum Abschluss eines Disziplinarverfahrens bekannten Pflichtverletzungen würden in der Gesamtheit bewertet und in einem Verfahren verfolgt. Das Disziplinarmaßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 BremDG greife trotz der vorläufigen Einstellung des wegen Verletzung des Briefgeheimnisses geführten Strafverfahren gem. § 153a StPO nicht ein, da sämtliche Dienstpflichtverletzungen einheitlich zu bewerten seien. Bestehe das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen, von denen nicht alle zur Verhängung einer Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme geführt haben, liege nicht „derselbe Sachverhalt“ im Sinne des § 14 BremDG vor. Zudem könne eine Disziplinarmaßnahme ohne Beachtung der Einschränkungen des § 14 Abs. 1 BremDG ausgesprochen werden, weil im Verhältnis der Straftat zu dem Dienstvergehen keine Tatidentität vorliege. Das strafrechtliche Verfahren betreffe nur die Verletzung des Briefgeheimnisses, disziplinarrechtlich seien aber weitere Vorwürfe gegen die Klägerin erhoben worden. Die vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen stünden in einem inneren Zusammenhang, da sich alle Vorwürfe auf die Dienstausübung der Klägerin bezögen.
Zur Maßnahmebemessung gem. § 13 BremDG wurde ausgeführt, dass hier bereits jede einzelne Dienstpflichtverletzung für sich genommen schwer wiege. Folglich wiege das mehrere Dienstpflichtverletzungen umfassende Dienstvergehen auch in der
Gesamtbetrachtung schwer. Die Klägerin habe wiederholt durch ihr Verhalten gegen eine Vielzahl ihr obliegender beamtenrechtlicher Pflichten verstoßen. Über das dienstliche Verhalten der Klägerin sei in den vergangenen Jahren mehrfach öffentlichkeitswirksam in der örtlichen Presse berichtet worden. Bezeichnend sei auch, dass der Personalrat sich im August 2017 vor dem Hintergrund der begangenen Verletzung des Briefgeheimnisses veranlasst gesehen habe, beim Magistrat zu beantragen, die Klägerin vorläufig des Dienstes zu entheben bzw. ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gegen sie auszusprechen. Das sei einmalig und belege den Umfang des Vertrauensverlustes auch innerhalb der Behörde. Bei der Betrachtung des Persönlichkeitsbildes sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin disziplinarrechtlich vorbelastet sei. Da die Klägerin auch nach Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens erneut und mehrfach gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen habe, habe sie sich die Disziplinarmaßnahme ganz offensichtlich nicht als Mahnung dienen lassen. Sie habe sich nachhaltig uneinsichtig gezeigt, was letztendlich auch bei der Maßnahmebemessung bei dem hier zu bewertenden Dienstvergehen zu berücksichtigen sei (Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen).
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände lägen keine Anhaltspunkte vor, die das vorliegende Dienstvergehen mildern würden. Selbst wenn die Klägerin ab dem 01.12.2020 in den Ruhestand versetzt werde, bestehe das Bedürfnis an einer Disziplinarmaßnahme. Gemessen an dem schwerwiegenden Unrechtsgehalt der Dienstpflichtverletzungen sowie dem weiteren dienstlichen Verhalten, aber auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin werde eine Kürzung der Dienstbezüge von 1/10 für die Dauer von 18 Monaten für erforderlich, aber auch für ausreichend gehalten, um den Zweck der Disziplinarmaßnahme zu erreichen. Im Hinblick auf die einschlägige disziplinarrechtliche Vorbelastung komme eine unterhalb von 18 Monaten liegende Kürzungsdauer nicht in Betracht.
Hiergegen erhob die Klägerin am 30.11.2020 Widerspruch, den sie nicht weiter begründete.
Mit Schreiben vom 30.12.2020 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass das Strafverfahren gegen die Klägerin wegen Verletzung des Briefgeheimnisses durch Beschluss des Amtsgerichts vom 26.05.2020 mit einer Einstellung gem. § 153a Abs. 2 StPO geendet sei.
Mit Widerspruchbescheid vom 01.03.2021, der Klägerin zugestellt am 05.03.2021, wies der Oberbürgermeister der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde auf die Disziplinarverfügung vom 18.11.2020 verwiesen.
Hiergegen hat die Klägerin am 06.04.2021, dem auf Ostermontag folgenden Dienstag, Klage erhoben. Die Beklagte habe es versäumt, die Frauenbeauftragte ordnungsgemäß zu beteiligen. Jedenfalls habe die Frauenbeauftragte vor Erlass der Disziplinarverfügung keine Stellungnahme abgegeben, wie es in § 13a Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz vorgeschrieben sei.
Da das gegen sie geführte Strafverfahren bezüglich des Verstoßes gegen das Briefgeheimnis gem. § 153 a StPO eingestellt worden sei, dürfe dieser Vorwurf nur in den Grenzen des § 14 Abs. 1 BremDG berücksichtigt werden. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG lasse eine Kürzung von Dienstbezügen als Ausnahmeregelung nur zu, wenn dies als zusätzliche Maßnahme erforderlich wäre, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Hier stelle sich die disziplinarrechtliche Ahndung des Vorwurfs als eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Es sei die Besonderheit zu beachten, dass die vom 18.11.2020 datierende Disziplinarverfügung ihr am 30.11.2020 zugestellt worden sei, welches der letzte Tag ihres aktiven Dienstverhältnisses gewesen sei. Es sei daher absehbar gewesen, dass sich eine Kürzung der Dienstbezüge in eine Kürzung des Ruhegehalts umwandeln würde. Im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides habe sie sich bereits im Altersruhestand befunden. Die Recht- und Zweckmäßigkeit prüfende Widerspruchsbehörde hätte demzufolge erkennen müssen, dass eine Kürzung der Dienstbezüge nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG nicht mehr in Betracht kommen könne und es sich gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 BremDG um eine Kürzung des Ruhegehalts handeln würde, die nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BremDG ausgeschlossen gewesen sei. Die Beklagte habe es unterlassen, der Frage nachzugehen, ob und in welchem Umfang die angeblichen weiteren Vergehen für sich genommen noch einer disziplinarischen Sanktion bedürften. Spätestens nachdem sie in den Ruhestand eingetreten sei, sei die Beklagte gehalten gewesen, die Zweckmäßigkeit ihrer Verfügung noch einmal selbstkritisch zu hinterfragen.
Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.11.2020, in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 01.03.2021, aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe wiederholt Dienstvergehen begangen und zeige sich uneinsichtig. Eine Kürzung der Dienstbezüge sei hier auch erforderlich, um die Klägerin zur Pflichtenerfüllung anzuhalten. Aufgrund der fünf Ausdehnungen sei im Einzelnen hinreichend und anlassbezogen dokumentiert, dass die Verhängung einer (zusätzlichen) Disziplinarmaßnahme deshalb geboten sei, weil die Klägerin hierzu konkreten Anlass einer individuellen Wiederholungsgefahr und ein hohes Maß an Uneinsichtigkeit gezeigt habe. Der Vorgang sei bei mehreren Gelegenheiten der Frauenbeauftragten übersandt worden. Insbesondere sei die Disziplinarverfügung der Frauenbeauftragten vor Erlass der Verfügung zur Stellungnahme übersandt worden. Der von der Klägerin vorgetragene Verfahrensfehler sei somit nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet.
Die Disziplinarverfügung vom 18.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I. Die Disziplinarverfügung ist formell rechtmäßig.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frauenbeauftragte den Anforderungen des § 13a Landesgleichstellungsgesetz genügend an dem Disziplinarverfahren beteiligt worden. Gem. § 13a Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz ist der Frauenbeauftragten davon Kenntnis zu geben, wenn gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben werden, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen. Nach Satz 2 der Regelung hat die Frauenbeauftragte vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren Stellung zu nehmen.
a) Diese Anforderungen sind hier erfüllt. Die Vorgänge, die zu den disziplinarrechtlichen Ermittlungen gegen die Klägerin führten, wurden der Frauenbeauftragten jeweils zur Kenntnis gegeben. Ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorganges sind die Ausdehnungsverfügungen vom 16.02.2017, 03.11.2017, 12.01.2018 und 18.02.2019 der Frauenbeauftragen zugeleitet worden, womit die Anforderungen des § 13a Satz 1 Landesgleichstellungsgesetz in Bezug auf die darin erhobenen Vorwürfe gewahrt wurden.
Zwar wurden die Einleitungsverfügung vom 24.11.2015 und die erste Ausdehnungsverfügung vom 23.02.2016 der Frauenbeauftragten nicht zugeleitet, darin liegt jedoch keine Verletzung des § 13a Landesgleichstellungsgesetz. Ausweislich eines Vermerks, der auf einem zur beigezogenen Behördenakte genommenen Exemplar der Einleitungsverfügung angebracht wurde, war die Funktion der Frauenbeauftragten zu diesem Zeitpunkt „nicht mehr besetzt“ (vgl. Bl. 30 DA). § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Landesgleichstellungsgesetz sieht für den Fall eines Ausscheidens der Frauenbeauftragen bei einer erschöpften Liste der Nachrückerinnen eine Neuwahl vor. Bis dies erfolgt ist, bleibt das Amt der Frauenbeauftragten unbesetzt (§ 12 Satz 7 Landesgleichstellungsgesetz). Hier ist eine Neuwahl der Frauenbeauftragten erst zum 09.03.2016 erfolgt (vgl. https://www. ), was die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Die Amtszeit der neu gewählten Frauenbeauftragten begann erst mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 12 Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz). Bis dahin, also zu den maßgeblichen Zeitpunkten des Erlasses der Einleitungsverfügung vom 24.11.2015 und der ersten Ausdehnungsverfügung vom 23.02.2016 galt das Amt gem. § 12 Satz 7 Landesgleichstellungsgesetz als unbesetzt, so dass den Anforderungen des § 13a Landesgleichstellungsgesetz genügt wurde.
b) Ebenso wurden die Anforderungen des § 13a Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz gewahrt. Der Stempel „Frauenbeauftragte
ist einverstanden“ unter dem Datum des 24.11.2020 auf der Disziplinarverfügung (vgl. Bl. 420 DA) wurde vor Erlass der Verfügung angebracht und genügt trotz seiner Kürze auch den Anforderungen an eine „Stellungnahme“ im Sinne des § 13a Satz 2 Landesgleichstellungsgesetz.
2. Eine formelle Rechtswidrigkeit der Disziplinarverfügung ergibt sich hier auch nicht aus der von der Klägerin geltend gemachten Besorgnis der Befangenheit der Ermittlungsführerin.
Insoweit kann bereits dahinstehen, ob in Bezug auf die hier zur Ermittlungsführerin bestimmte Person eine Besorgnis der Befangenheit, die gem. § 3 BremDG i.V.m. § 21 Abs. 1 BremVwVfG zu beurteilen ist, bestand.
Jedenfalls hat die Klägerin ihr Recht, eine etwaige Besorgnis der Befangenheit zu rügen, verloren. Ein dem Betroffenen bekannter Befangenheitsgrund, wie hier die Führung der Ermittlungen im Disziplinarverfahren durch die des Personalamtes, muss vor der abschließenden Verwaltungsentscheidung und unverzüglich nach Bekanntwerden geltend
gemacht werden, um einen Rügeverlust zu verhindern (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.07.1992 – 5 C 51.90, juris Rn. 19 unter Verweis auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.02.2013 – OVG 81 D 2.10, juris Rn. 40; OVG Rheinland- Pfalz, Beschl. v. 28.09.2007 – 2 B 10825/07, juris Rn. 11; Stelkens/Bonk/Sachs/Schmitz, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 21 Rn. 6). Das ist hier nicht geschehen. Die Klägerin hat die Person der Ermittlungsführerin erstmals in ihrem Schreiben vom 12.10.2020 gegenüber der Beklagten gerügt. Dies ist damit zwar noch vor Erlass der Disziplinarverfügung vom 18.11.2020 erfolgt, allerdings fast fünf Jahre nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens durch die Verfügung vom 24.11.2015 und damit nicht unverzüglich.
II. Schließlich kann aber auch dies dahinstehen, denn die streitgegenständliche Verfügung ist jedenfalls materiell rechtswidrig.
Die Klägerin hat zwar Dienstpflichtverletzungen begangen (1). Diese rechtfertigen in der Rechtsfolge jedoch keine gesetzlich zulässige Disziplinarmaßnahme gegen die mittlerweile in den Ruhestand eingetretene Klägerin mehr (2).
1. Die Klägerin hat schuldhafte Dienstpflichtverletzungen begangen. Gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, indem er die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
a) Die Klägerin hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil sie schuldhaft gegen die aus § 34 Satz 3 BeamtStG folgende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie den Straftatbestand des § 202 StGB verstoßen hat, indem sie sieben Briefe geöffnet hat, die an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des amtes persönlich adressiert waren. Hiervon ist die Kammer auf der Grundlage der im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse überzeugt. Insbesondere erlaubt der positive Abgleich der an dem an adressierten Brief vom 18.05.2015 gefundenen DNA mit derjenigen der Klägerin als Indiz den Schluss, dass die Klägerin auch die sechs weiteren persönlich an einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes adressierten Briefe vom 29.12.2014, 12.02.2015, 24.02.2015, 30.03.2015, 13.04.2015 und vom 26.05.2015 geöffnet hat. Hierfür spricht neben der starken Indizwirkung des positiven DNA-Abgleichs auch der von den im Disziplinarverfahren und im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vernommenen , und übereinstimmend berichtete Fund eines zerrissenen Briefumschlags im Papierkorb im Büro der Klägerin, welcher dort im zeitlichen Zusammenhang mit den auch von dem Mitarbeiter festgestellten Auffälligkeiten in Bezug auf die Postzustellung im amt gefunden wurde und im
Gegensatz zu den neukuvertierten Briefen die Organisationskennziffer des absendenden Personalamtes aufwies. Die hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwendungen vermögen keine vernünftigen Zweifel hieran zu begründen. Insbesondere ist die Kammer nicht von einer aus Rache erfolgten falschen Verdächtigung durch die
und/oder überzeugt. Dagegen spricht bereits der mit und
breitere Kreis der im Disziplinarverfahren vernommenen Personen. Vor diesem Hintergrund drängte sich der Kammer auch die von der Klägerin beantragte Beiziehung des Protokolls zu einem Mitarbeitergespräch mit der ehemaligen Mitarbeiterin des Rechnungsprüfungsamtes am 12.02.2015 nicht auf. Schließlich hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass Etwas geschehen sein möge, als sie im zeitlichen Zusammenhang mit der zweiten Aktion der Fangbriefe nach dem Tod ihrer Mutter an ihren völlig überfüllten Schreibtisch zurückgekehrt sei. Hieraus und insbesondere aus der Vielzahl der betroffenen Briefe ist zumindest ein fahrlässiges Verhalten der Klägerin und damit eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung abzuleiten.
Keine Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 47 BeamtStG liegt hingegen in Bezug auf die von der Klägerin an die Mitarbeiterin des Rechnungsprüfungsamtes am 12.11.2015 versandte E-Mail vor. Die E-Mail hält sich sprachlich und inhaltlich im Rahmen des bei der Erteilung dienstlicher Weisungen Zulässigen und Gewöhnlichen. Selbst wenn es den von der Klägerin bestrittenen Zusammenhang der Weisung zur Strafantragstellung durch
gab, vermag ein solcher das Weisungsrecht der Klägerin gegenüber ihrer ehemaligen Mitarbeiterin nicht über das ohnehin rechtlich zulässige Maß hinaus einzuschränken.
b) Die Klägerin hat auch durch die von ihr am 22.11.2015 zu dem Betreff „Einladung des ehemaligen Stadtverordnetenvorstehers gegenüber dem amt zu einem gemeinsamen Frühstück am 23.11.2015 im Hotel
in der Dienstzeit“ versandte E-Mail nicht ihre Dienstpflichten verletzt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht gem. § 37 BeamtStG vor. Nach dieser Regelung haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Gem § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtStG gilt dies nicht, wenn Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Dies ist hier der Fall. Bei den in der E-Mail der Klägerin vom 22.11.2015 enthaltenen Informationen handelt es sich schon nicht um geheimhaltungsbedürftige Informationen in diesem Sinne.
Keiner Geheimhaltung bedürfen Tatsachen ihrer Bedeutung nach, wenn ihr Bekanntwerden nicht geeignet ist, zu einer Verletzung schützenswerter öffentlicher oder privater Interessen der durch die bekannt gewordenen Tatsachen berührten Stellen oder Personen zu führen (vgl. VG Stade Urt. v. 24.2.2021 – 9 A 1488/19, juris Rn. 72). Die in der E-Mail der Klägerin vom 22.11.2015 enthaltenen Informationen über die Frühstückseinladung sind schon nicht geeignet, schützenswerte öffentliche oder private Interessen zu verletzen. Sie bedurften zudem keiner Geheimhaltung gegenüber den Adressaten der E-Mail. Der ehemalige Stadtverordnetenvorsteher, der Oberbürgermeister und die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes waren in den Vorgang der Frühstückseinladung ohnehin bereits involviert. Auch durch die von der Beklagten insbesondere beanstandete Absendung der E-Mail an die einzelnen Fraktionen der Stadtverordnetenversammlung sind die Informationen nicht in einem Sinne nach Außen gelangt, der eine Verletzung schützenswerter öffentlicher oder privater Interessen befürchten ließe. Denn das amt ist der Stadtverordnetenversammlung gegenüber unmittelbar verantwortlich und ihr unmittelbar unterstellt
, so dass eine Informationsweitergabe der streitgegenständlichen Inhalte an die in der Stadtverordnetenversammlung vertretenen Fraktionen schon keine Weiterleitung nach Außen darstellt. Die Inhalte der E-Mail sind zur Überzeugung der Kammer auch sachlich gehalten und nicht ehrenrührig. An sachlicher Kritik besteht grundsätzlich kein Geheimhaltungsbedürfnis, auch wenn sie in herausgehobener Stellung der Verwaltung tätige Personen adressiert. Die Klägerin drückt in der E-Mail ihre abweichende Auffassung zur Zuständigkeit für die Anordnung einer Freistellung der Beschäftigten des amtes aus. Insgesamt kommt zum Ausdruck, dass die Klägerin sich durch das Vorgehen in ihrer Funktion als
übergangen fühlt. Dabei verlässt sie weder im Ton noch in der Sache die hinzunehmende Schwelle sachlicher Kritik oder die Grenze dessen, was im Interesse eines störungsfreien Dienstbetriebes hingenommen werden kann, so dass auch eine Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten i.S.d. § 34 Satz 3 BeamtStG ausscheidet.
c) In dem Vorwurf der Verwendung dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken liegt eine Dienstpflichtverletzung der Klägerin.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich jedoch keine Verletzung der Dienstleistungspflicht durch die Klägerin feststellen. Eine solche scheidet schon deshalb aus, weil die der Klägerin vorgeworfene Verwendung dienstlicher Mittel in Gestalt des dienstlichen Faxgerätes am 07.04.2015 um 23:02 Uhr und ihres dienstlichen E-Mail- Postfachs am 16.06.2015 um 20:22 Uhr und am 19.10.2016 um 10:03 Uhr während ihrer
Dienstunfähigkeit für private Zwecke jeweils schon nicht während solcher Zeiten stattfand, in denen die Klägerin zur Dienstleistung für die Beklagte verpflichtet gewesen wäre.
bb) Ebensowenig liegt in der Absendung der E-Mail am 19.10.2016 um 10:03 Uhr während der Dienstunfähigkeit der Klägerin ein Verstoß gegen die Gesunderhaltungspflicht. Die von der Klägerin hierbei wahrgenommene Aufgabe einer E-Mail-Korrespondenz in Vertretung ihrer pflegebedürftigen Mutter, für die sie als Betreuerin bestellt war, ist eine der privaten Sphäre der Klägerin zuzurechnende Angelegenheit, deren Wahrnehmung eine Beeinträchtigung der hauptamtlichen Tätigkeit nicht befürchten lässt und die damit schon an sich, erst recht jedoch in dem hier gegebenen Umfang, keinen Verstoß gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung zu begründen vermag.
cc) Allerdings hat die Klägerin gegen die Folgepflicht gem. § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen, indem sie durch das bezeichnete Vorgehen gegen für sie geltende dienstliche Weisungen zum Umgang mit Dienstmitteln verstoßen hat. Insoweit ist der Beklagten darin zu folgen, dass die Klägerin nach den in der Disziplinarverfügung im Einzelnen benannten Regelungen nicht dazu befugt war, das dienstliche Faxgerät und die dienstliche E-Mail- Adresse für private Korrespondenz zu verwenden. Hiergegen hat die Klägerin zumindest fahrlässig verstoßen. Das von der Klägerin hiergegen erfolgte Vorbringen, es sei durch die Benutzung zu keinem Schaden für die Beklagte gekommen, kann die Annahme einer Dienstpflichtverletzung nicht hindern.
d) Die Klägerin hat jedoch keine Dienstpflichten verletzt, indem sie vor dem Ausschuss für Verfassung und Geschäftsordnung in der Sitzung am 29.08.2017 erklärte, ein mit dem Prüfauftrag übersandtes Schreiben nicht zu kennen. Damit hat die Klägerin keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht. Ausweislich des zu der Disziplinarakte genommenen Protokolls der Ausschusssitzung wurde die Klägerin gefragt, ob sie eben dieses Schreiben kenne (Bl. 238 DA). Die Disziplinarverfügung begründet den Vorwurf einer unwahren Aussage der Klägerin hingegen damit, dass die Klägerin danach gefragt worden sei, ob sie das Schreiben erhalten habe. Eine solche Fragestellung lässt sich dem Protokoll jedoch nicht entnehmen.
e) Die Klägerin hat gegen die Folgepflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) und die Dienstleistungspflicht (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen, indem sie die vom Personalamt angeforderte Urlaubskartei des in den Ruhestand versetzten Mitarbeiters des amtes trotz mehrfacher Aufforderungen nicht unverzüglich dorthin übersandte. Insoweit ist den Feststellungen der Beklagten in der Disziplinarverfügung zu folgen, die auch von der Klägerin in der Sache nicht bestritten
wurden. Der von der Klägerin hiergegen erhobene Einwand, das Personalamt lasse auch ständig auf die Übersendung angeforderter Unterlagen warten, kann die zumindest fahrlässige Dienstpflichtverletzung der Klägerin hier nicht ausschließen.
f) Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass die Klägerin, wie ihr in der Disziplinarverfügung vorgeworfen wird, den ihr von der Stadtverordnetenvorsteherin zugesandten vorläufigen Bericht zu dem Jugendhilfeleistungsträger „ “ an die Nachrichtenredaktion „ “ weitergegeben hat. Bei dem vorläufigen Bericht handelt es sich zweifelsfrei um eine dienstliche Angelegenheit i.S.d. § 37 Abs. 1 BeamtStG, die mit der Herausgabe an die Presse nicht mit der gebotenen Verschwiegenheit behandelt wurde. Die Kammer ist jedoch nicht davon überzeugt, dass es die Klägerin war, die den Bericht an das Nachrichtenmagazin herausgegeben hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass mit dem „Vertraulich“-Stempel oben rechts auf dem in dem Fernsehbericht abgebildeten Exemplar des Berichts ein Indiz vorliegt, dass darauf hindeutet, dass die Klägerin den Bericht weitergegeben haben könnte. Dieses Indiz begründet jedoch zur Überzeugung der Kammer noch keinen derart hohen Grad der Gewissheit, der vernünftige Zweifel an diesem Geschehensablauf ausschließen würde. Vielmehr sind auch alternative Geschehensabläufe denkbar. Der vorläufige Bericht wurde von den Erstellern zunächst am 24.01.2019 per E-Mail an eine Mitarbeiterin der Stadtverordnetenvorsteherin übersandt. Dort wurde er ausgedruckt, mit der in der Disziplinarverfügung beschriebenen Stempelung versehen, wieder eingescannt und an die E-Mail-Adresse der Stadtverordnetenvorsteherin versandt. Von der E-Mail-Adresse der Stadtverordnetenvorsteherin wurde der Bericht an diejenige Klägerin weiterversandt. Damit hatten zumindest drei Personen Zugriff auf das in der Nachrichtensendung sichtbare Exemplar des Berichts. Es befand sich zumindest in drei E-Mail-Postfächern, von denen aus Weiterleitungen erfolgt sein können und zumindest ein physischer Ausdruck mit dem Stempel oben rechts war im Büro der Stadtverordnetenvorsteherin vorhanden. Auch hierauf können Zugriffe erfolgt sein, die an der Annahme einer Weiterleitung des Berichts durch die Klägerin zweifeln lassen. Zudem lässt sich ein Motiv der Klägerin an der Veröffentlichung des vorläufigen Berichts nicht eindeutig bestimmen. So kommt der vorläufige Bericht zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Förderung der Einrichtung „ “ um eine rechtswidrige Förderung gehandelt habe, während der Bericht des amtes zu dem Träger „ “ noch keine Beanstandungen hervorgebracht hatte. Prüfungsgegenstand der externen Prüfer war ausweislich des Prüfauftrags (Bl. 311 DA) gerade auch der Prüfbericht aus dem Hause der Klägerin, dessen Ergebnis sich in dem vorläufigen Bericht nun jedenfalls nicht bestätigt hatte.
2. In der Rechtsfolge der Maßnahmebemessung gem. § 13 BremDG rechtfertigen die damit vorliegenden Dienstpflichtverletzungen hinsichtlich der Vorwürfe a), c) und e) keine gesetzlich zulässige Disziplinarmaßnahme gegen die mittlerweile in den Ruhestand eingetretene Klägerin mehr.
a) Einer Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Brieföffnungen begangenen Dienstpflichtverletzung steht bereits die Regelung des § 14 BremDG entgegen. Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach der Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, darf wegen desselben Sachverhalts (1.) ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden und (2.) eine Kürzung der Dienstbezüge nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten (vgl. § 14 Abs. 1 BremDG).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das gegen die Klägerin geführte Strafverfahren wegen Verletzung des Briefgeheimnisses ist gem. § 153a StPO eingestellt worden und die Klägerin hat die Zahlungsauflage erfüllt.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten hindert eine Anwendung des § 14 Abs. 1 BremDG hier nicht schon, dass der Klägerin später in den Ausdehnungsverfügungen weitere Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen wurden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich bei dem Vorwurf der Verletzung des Briefgeheimnisses und den später durch die Ausdehnungsverfügungen hinzugetretenen Vorwürfen um ein einheitliches Dienstvergehen handeln würde, was hier jedoch nicht der Fall ist.
Um den Schutzzweck des § 14 Abs. 1 BremDG zugunsten des Beamten zur Geltung zu bringen und zu verhindern, dass die Regelung durch Erweiterung der Anschuldigung um mit der Straftat nicht zusammenhängenden Pflichtwidrigkeiten unterlaufen werden könnte, greift das Maßnahmeverbot unter Durchbrechung des Einheitsgrundsatzes auch dann ein, wenn die das Dienstvergehen ausmachenden einzelnen Verfehlungen in keinem inneren oder äußeren Zusammenhang miteinander stehen und damit eine gewisse Selbständigkeit aufweisen (vgl. zu § 14 BDO: BVerwG, Urt. v. 10.12.1991 – 1 D 26/91, juris Rn. 32; Urban/Wittkowski, 2. Aufl. 2017, BDG § 14 Rn. 15, 16). Dies ist hier der Fall. Zwischen den Vorwürfen besteht kein hinreichender äußerer (zeitlicher) Zusammenhang. Die der Klägerin disziplinarisch vorgeworfenen Postöffnungen ereigneten sich zwischen dem 29.12.2014 und dem 26.05.2015. Schon der nach den obigen Ausführungen keine
Dienstpflichtverletzung begründende Vorwurf b) hat mit der E-Mail der Klägerin zur Frühstückseinladung vom 23.11.2015 ein späteres Geschehen zum Gegenstand. Erst Recht gilt dies für die übrigen Vorwürfe, die sich noch deutlich später ereignet haben. Soweit sich der Vorwurf c) zur privaten Nutzung dienstlicher Mittel auch auf die Nutzung des dienstlichen Telefaxes am 07.04.2015 und damit innerhalb des vorgenannten Zeitraumes bezieht, fehlt es diesem Verhalten jedenfalls an jeglichem inneren Zusammenhang zu den Vorwürfen der Verletzung des Briefgeheimnisses. Insgesamt vermag die Kammer einen inneren Zusammenhang der vorliegenden Dienstpflichtverletzungen im Sinne einer bestimmten Neigung oder Charaktereigenschaft der Klägerin, die als gemeinsame innere Wurzel für ihr Fehlverhalten eine Verklammerung bewirken könnte, hier nicht zu erkennen. Die Dienstpflichtverletzungen darstellenden Vorwürfe a), c) und e) lassen mit der Öffnung persönlich adressierter Post, der privaten Nutzung dienstlicher Mittel und der verspätet vorgelegten Urlaubskartei zu einem ehemaligen Mitarbeiter, einen inneren Zusammenhang zueinander oder zu einer hinreichend konkreten inneren Wurzel nicht erkennen. Soweit die Beklagte generell auf eine schwierige Zusammenarbeit mit der Klägerin und die von dieser in der Dienststelle geschaffene Atmosphäre der Kontrolle abstellen will, bleibt ein solcher Zusammenhang zu abstrakt, um eine Neigung oder Eigenschaft der Klägerin im oben genannten Sinne zu offenbaren. Der Schutzzweck des § 14 BremDG gebietet es, die für die Annahme eines inneren Zusammenhangs erforderliche „gemeinsame innere Wurzel“ für das Fehlverhalten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.02.2000 – 1 DB 20/99, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 14.11.2007 – 1 D 6/06, juris Rn. 58) auf eindeutige Fälle einer Persönlichkeitsstörung (etwa Alkoholismus, sexuelle Neigungen, Spielsucht) zu beschränken und nicht bereits eine bloße „Anfälligkeit des Beamten für Pflichtverletzungen“ ausreichen zu lassen (vgl. zu § 15 BremDG: VG Bremen, Urt. v. 26.04.2022 – 8 K 57/19, juris Rn. 41 unter Verweis auf Urban/Wittkowski, BDG, 2. Aufl. 2017, § 15, Rn. 8). Dies muss auch für die Annahme einer generell als schwierig empfundenen Zusammenarbeit gelten, die in Disziplinarverfahren nicht selten gegeben sein dürfte.
bb) Die Regelung des § 14 Abs. 1 BremDG ist hier auch auf sämtliche der Klägerin vorgeworfenen Postöffnungen anzuwenden. Insoweit ist es unschädlich, dass nicht alle sieben der Klägerin nunmehr disziplinarisch vorgeworfenen Brieföffnungen auch Gegenstand des Strafverfahrens geworden sind. Zunächst war Gegenstand des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausweislich der Einleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22.06.2015 der Verdacht einer Verletzung des Briefgeheimnisses (§ 202 StGB) im Tatzeitraum von Dezember 2014 bis Februar 2015. Im weiteren Verlauf der Ermittlungen wurden die fünf zwischen Dezember 2014 und April 2015 liegenden Handlungen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren jedoch wegen versäumter
Strafantragsfristen nicht weiter verfolgt und sind damit auch nicht zum Gegenstand der Anklageschrift vom 17.01.2017 und des Strafbefehls vom 08.02.2017 geworden, die sich jeweils nur auf die beiden am 18.05.2015 und 26.05.2015 tatmehrheitlich begangenen Postöffnungen beziehen, für die fristgemäße Strafanträge der Betroffenen vorlagen. Jedoch bilden auch die fünf zwischen Dezember 2014 und April 2015 liegenden Vorwürfe mit den beiden strafrechtlich verfolgten Vorwürfen „denselben Sachverhalt“ im Sinne des § 14 Abs. 1 BremDG. Zunächst liegt insoweit mit demselben Deliktstyp und den zeitlichen Abläufen sowohl ein innerer als auch ein äußerer Zusammenhang vor, womit es sich bei dem Komplex der sieben Postöffnungen um ein einheitliches Dienstvergehen der Klägerin handelt. Auch die für eine Anwendung von § 14 BremDG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorausgesetzte Identität zwischen dem disziplinarrechtlich zu ahndenden und dem strafrechtlich gewürdigten Sachverhalt liegt hier vor.
Sachverhaltsidentität in diesem Sinne ist gegeben, wenn der gesamte historische Geschehensablauf, der Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist und sich als einheitliches Dienstvergehen darstellt, bereits in vollem Umfang durch die strafgerichtliche Entscheidung erfasst wurde. Der Begriff „Sachverhalt“ ist insoweit weder auf den Tatbestand einer Dienstpflichtverletzung noch auf einen strafrechtlichen Tatbestand beschränkt. Nicht die straf- oder disziplinarrechtliche Würdigung des Tatverhaltens ist maßgebend, sondern allein der historische Geschehensablauf (Tathergang). Dadurch, dass der historische Vorgang besondere disziplinare Aspekte hat, die vom strafrechtlichen Tatbestand nicht erfasst werden, wird die Identität des Sachverhalts nicht beseitigt. Der strafprozessuale Tatbegriff des § 264 StPO, der mit dem disziplinarrechtlichen übereinstimmt, ist dahin zu verstehen, dass er als einheitlicher geschichtlicher Vorgang gilt, bei dem die einzelnen Lebensverhältnisse so miteinander verknüpft sind, dass sie nach der Lebensauffassung eine Einheit bilden und ihre Behandlung in getrennten Verfahren als unnatürliche Aufspaltung eines zusammengehörenden Geschehens erscheinen würde. So können auch mehrere Handlungen Bestandteile ein und derselben Tat im prozessualen Sinne darstellen. Ob das der Fall ist, ist stets unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei die für die Bejahung von Tatidentität notwendige innere Verknüpfung mehrerer Beschuldigungen sich unmittelbar aus den zugrundeliegenden Handlungen und Ereignissen ergeben muss (vgl. für die st. Rspr. BVerwG, Urt. v. 20.02.2001 - 1 D 7/00, juris Rn. 17; BVerwG, Urt. v. 26.06.1985 - 1 D 49/84, juris Rn. 10 jeweils m.w.N.).
Danach handelt es sich vorliegend nach den Umständen des Falles bei dem strafrechtlich als Verletzung des Briefgeheimnisses gem. § 202 StGB angeklagten und schließlich gem. § 153a StPO eingestellten Geschehensablauf in Gestalt der Postöffnungen vom
18.05.2015 und 26.05.2015 und den weiteren Postöffnungen vom 29.12.2014, 12.02.2015, 24.02.2015, 30.03.2015 und vom 13.04.2015 um einen einheitlichen historischen Vorgang, der insgesamt den Gegenstand des Vorwurfes a) aus der Disziplinarverfügung bildet. Hierfür spricht bereits, dass lediglich der strafprozessuale Umstand versäumter Strafantragsfristen dazu geführt hat, dass nicht sämtliche Brieföffnungen bereits Gegenstand des Strafverfahrens geworden bzw. geblieben sind, sondern das ursprünglich auch auf die zwischen Dezember 2014 und April 2015 bezogene Strafverfahren im Verlauf der Ermittlungen diesbezüglich nicht mehr fortgeführt wurde. Ein solches prozessuales Verfolgungshindernis kann hier nicht an der Annahme eines einheitlichen geschichtlichen Lebenssachverhalts hindern, für den eine natürliche Betrachtung maßgeblich ist. Zudem war bei sämtlichen Postöffnungen mit der Vertraulichkeit schriftlicher Mitteilungen jeweils dasselbe Schutzgut betroffen und alle sieben Handlungen stehen in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang zueinander, indem sie sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Monaten im Rechnungsprüfungsamt ereigneten. Die Annahme einer Zäsur im April 2015 zur Abspaltung der beiden im Mai 2015 erfolgten Handlungen würde daher eine unnatürliche Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts bewirken. Schließlich ist auch der aus dem innerbetrieblichen Kontext und der Stellung der Klägerin als Vorgesetzte folgende gesteigerte Unrechtsgehalt der Taten bereits im Strafverfahren berücksichtigt worden, so dass auch dieser Aspekt hier nicht für eine gesonderte disziplinarrechtliche Ahndung angeführt werden kann (vgl. Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 14.09.2016 – Bl. 176 ff. DA).
cc) Ist § 14 Abs. 1 BremDG demnach auf alle sieben der Klägerin als einheitliche Dienstpflichtverletzung vorwerfbaren Postöffnungen anzuwenden, scheidet die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme bis zur Stufe einer Kürzung der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes wegen desselben Sachverhalts aus. Dabei kann dahinstehen, ob hier § 14 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 BremDG anzuwenden ist.
(1) Gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BremDG darf ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, wenn wegen desselben Sachverhalts eine Tat nach § 153 a Abs. 1 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden kann. Wird davon ausgegangen, dass die hier mit der Disziplinarverfügung zunächst ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge gem. § 8 Abs.2 Satz 2 BremDG mit dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand am 01.12.2020 als entsprechende Kürzung ihres Ruhegehalts fort gilt (vgl. dahingehend VG Hamburg, Urt. v. 26.01.2022 – 32 D 4515/18, juris Rn. 22 zum gleichlautenden § 16 HmbDG), ist eine solche Kürzung der Dienstbezüge gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 BremDG unzulässig. Die Regelung schließt auch sämtliche mildere
Disziplinarmaßnahmen aus, womit keine rechtmäßige Disziplinarmaßnahme mehr verbleibt. Eine allein denkbare Aberkennung des Ruhegehalts kommt in der vorliegenden prozessualen Situation der Anfechtung einer Disziplinarverfügung mit Blick auf § 88 VwGO nicht in Betracht.
(2) Selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen angenommen würde, dass es sich trotz des Eintritts der Klägerin in den Ruhestand um einen Fall des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BremDG handelt, könnte eine Kürzung der Dienstbezüge nach dieser Regelung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die Klägerin zur Pflichterfüllung anzuhalten. Dies ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil die Klägerin bereits einen Tag nach Zustellung der Disziplinarverfügung, mithin sogar noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides, in den Ruhestand eingetreten ist, womit jedenfalls das von der Norm verlangte spezialpräventive Interesse entfallen ist. Es war daher nicht mehr erforderlich, die Klägerin als Ruhestandsbeamtin zur weiteren Pflichterfüllung anzuhalten.
dd) Schließlich erweist sich die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragte Beiziehung des Protokolls zum Mitarbeitergespräch mit der ehemaligen Mitarbeiterin des amtes vom 12.02.2015 auch vor diesem Hintergrund als unerheblich.
b) Die übrigen von der Klägerin begangenen Dienstpflichtverletzungen in Bezug auf die Vorwürfe c) und e), also der Verstoß gegen die Weisungen zur Nutzung dienstlicher Mittel zu privaten Zwecken und die verspätete Vorlage der Urlaubskartei vermögen die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gegen die Klägerin nicht mehr zu rechtfertigen.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung.
Bei den festgestellten Verstößen gegen die Weisungen zur begrenzten Nutzung dienstlicher Mittel und der entgegen einer entsprechenden Weisung nicht unverzüglichen Vorlage der Urlaubskartei eines ehemaligen Mitarbeiters handelt es sich um innerdienstliche und außerdienstliche Dienstpflichtverletzungen, die sowohl Kern- als auch Nebenpflichten der im Zeitpunkt der Tatbegehung noch im aktiven Dienst befindlichen Klägerin betrafen. Mit Blick auf die konkreten Umstände der Tatbegehung im Einzelfall, insbesondere die verhältnismäßig geringe Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße, sowie die überschaubaren Folgen der Dienstpflichtverletzungen innerhalb und außerhalb der
Dienststelle, sind sie allenfalls dem mittelschweren Bereich zuzurechnen. Auf der Ebene der subjektiven Handlungsmerkmale ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorwerfbar gehandelt hat und jedenfalls im Fall der nicht unverzüglichen Übersendung der Urlaubskartei trotz wiederholter Aufforderungen nicht hinreichend reagierte, obwohl sie als des amtes in herausgehobener Position tätig war, womit auch eine Vorbildfunktion verbunden ist. Ferner ist die Klägerin disziplinarrechtlich vorbelastet. Schließlich ist auch die lange Verfahrensdauer des vorliegenden Disziplinarverfahrens zu berücksichtigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 50.13, juris Rn. 44; BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63/11, juris Rn. 43 m.w.N.), welches hier von der Einleitung des Disziplinarverfahrens am 24.11.2015, über die zahlreichen Ausdehnungsverfügungen, bis zum Abschluss des behördlichen Widerspruchsverfahrens am 01.03.2021 und der mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren am 21.02.2023 andauerte. In der Gesamtwürdigung erachtet die Kammer für die festgestellten Dienstpflichtverletzungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine Disziplinarmaßnahme in Gestalt eines Bußgeldes für erforderlich, aber auch ausreichend. Da ein solches gegen eine Ruhestandsbeamtin wie die Klägerin gem. § 5 Abs. 2 BremDG nicht mehr zulässig ist (vgl. zur Berücksichtigung des Eintritts in den Ruhestand nach Erlass einer Disziplinarverfügung: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.09.2007 – 21d A 3600/06.O, juris Leitsatz 1 und Rn. 10 ff.; VG München, Urt. v. 01.03.2016 – M 13 DB 15.711, juris Rn. 82, 86), kann an die streitgegenständlichen Vorwürfe keine rechtmäßige Disziplinarmaßnahme mehr angeknüpft werden.
Insbesondere ist die Kammer in Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles davon überzeugt, dass die von der Beklagten verfügte Kürzung der Dienstbezüge hinsichtlich der verbliebenen Dienstpflichtverletzung aus den Vorwürfen c) und e) als unverhältnismäßig anzusehen ist. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahme. Zwar kann eine disziplinarrechtliche Vorbelastung, von der hier auch die Kammer ausgeht, einen belastenden Umstand bei der Gesamtwürdigung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG darstellen, weil aus einer Vorbelastung geschlossen werden kann, dass sich der Beamte eine vorherige strafgerichtliche oder disziplinarische Sanktionierung nicht hat zur Mahnung dienen lassen. Das Gewicht einer solchen Vorbelastung hängt allerdings insbesondere von der rechts- oder bestandskräftig ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme und vom zeitlichen Abstand zur neuen Verfehlung ab (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.07.2013 – 2 C 63/11, Leitsatz 1 und Rn. 21 f.). Die Vorbelastung der Klägerin liegt hier in einer am 23.11.2012 bestandskräftig gewordenen Disziplinarverfügung, mit der gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 700 Euro verhängt wurde. Die früheste der streitgegenständlichen Dienstpflichtverletzungen, die nicht vom Maßnahmeverbot des § 14 Abs. 1 BremDG erfasst
ist, hat die Klägerin am 07.04.2015 begangen, indem sie das dienstliche Telefax nutzte, um einen privaten Schriftsatz zu versenden. Der zeitliche Abstand zum bestandskräftigen Abschluss des früheren Disziplinarverfahrens beträgt zwei Jahre und vier Monate. Dies ist mit Blick auf § 16 Abs. 1 Satz 1 BremDG, der nach dem Ablauf von drei Jahren ein Verwertungsverbot vorsieht, nicht unerheblich. Zudem lässt die im Jahr 2012 verhängte Geldbuße in ihrer Höhe von 700 Euro hinsichtlich des bis zur Höhe der monatlichen Dienstbezüge für diese Maßnahme gesteckten Rahmens (§ 7 BremDG), in der hier einschlägigen Besoldungsgruppe A 15 noch ein hinreichendes Steigerungspotenzial auf der Ebene des Bußgeldes zu, ohne dass eine Steigerung auf die Disziplinarmaßnahme einer Kürzung der Dienstbezüge hier bereits angezeigt gewesen wäre.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Von einer Anwendung der Regelung des § 76 Abs. 2 BremDG hat die Kammer hier abgesehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG i.V.m. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Dr. Kiesow Siemers